Verordnung (EG) Nr. 575/98 der Kommission vom 12. März 1998 zur Erteilung der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für die Einfuhr von Reis und Bruchreis beantragten Lizenzen (ergänzende Januar- Tranche 1998) Amtsblatt Nr. L 076 vom 13/03/1998 S. 0029 - 0030 VERORDNUNG (EG) Nr. 575/98 DER KOMMISSION vom 12. März 1998 zur Erteilung der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für die Einfuhr von Reis und Bruchreis beantragten Lizenzen (ergänzende Januar-Tranche 1998) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Januar 1998 eine ergänzende Tranche eröffnet. Im Rahmen dieser Tranche sind die Einfuhrlizenzen in den ersten zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zu beantragen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beschließt die Kommission innerhalb von zehn Tagen nach der Frist, in der Lizenzanträge mitzuteilen sind, in welchem Umfang den gestellten Anträgen stattgegeben wird.
Sie legt außerdem die Mengen fest, die im Rahmen der folgenden Tranche zur Verfügung stehen. Eine Prüfung der beantragten Mengen hat ergeben, daß diese Einfuhrlizenzen nach Anwendung des entsprechenden, im Anhang angeführten Kürzungsprozentsatzes, zu erteilen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis und Bruchreis, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellt und der Kommission mitgeteilt sind, wird nach fallweiser Anwendung der im Anhang festgesetzten Kürzungsprozentsätze stattgegeben.
(2) Die im Rahmen der folgenden Tranche verfügbaren Mengen sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. März 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 37 vom 11. 2. 1998, S. 5. ANHANG Kürzung der beantragten Mengen (in %) und die im Rahmen der folgenden Tranche verfügbaren Mengen: i) In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i) genannte Menge halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ii) In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe ii) genannte Menge Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>