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Verordnung (EG) Nr. 692/98 der Kommission vom 27. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2050/97 zur Kürzung der Ausgleichszahlungen im Rahmen der für die Reiserzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehenen Stützungsregelung

CELEX
31998R0692
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-03-27
In force since
1998-03-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 692/98 der Kommission vom 27. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2050/97 zur Kürzung der Ausgleichszahlungen im Rahmen der für die Reiserzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehenen Stützungsregelung Amtsblatt Nr. L 096 vom 28/03/1998 S. 0016 - 0016 VERORDNUNG (EG) Nr. 692/98 DER KOMMISSION vom 27. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2050/97 zur Kürzung der Ausgleichszahlungen im Rahmen der für die Reiserzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehenen Stützungsregelung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Jahr eine bestimmte Grundfläche, wird die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 in demselben Erzeugungsjahr bei allen Erzeugern gekürzt. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 613/97 der Kommission vom 8. April 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.

3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1305/97 (4), können die Mitteilungen der Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen berichtigt werden. Nach Prüfung der berichtigten Angaben nimmt die Kommission nötigenfalls eine Neubewertung der Kürzungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 vor. Spanien hat zu der Reisanbaufläche des Jahres 1997 eine berichtigte Mitteilung vorgelegt. Diese Anbaufläche ist niedriger als die für den genannten Mitgliedstaat festgelegte Grundfläche.

Eine Überprüfung der Berichtigung hat ergeben, daß die für Spanien gemäß Verordnung (EG) Nr. 2050/97 der Kommission (5) vorgesehene Kürzung der Ausgleichszahlung aufgehoben werden sollte. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Übersicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2050/97 werden das Wort "Spanien" und der Betrag "27,75" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18. (2) ABl. L 20 vom 27. 1. 1998, S. 16. (3) ABl. L 94 vom 9. 4. 1997, S. 1. (4) ABl. L 177 vom 5. 7. 1997, S. 11. (5) ABl. L 287 vom 21. 10. 1997, S. 12.

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