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Verordnung (EG) Nr. 1980/98 der Kommission vom 17. September 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds sowie zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung von Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)

CELEX
31998R1980
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-09-17
In force since
1998-09-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1980/98 der Kommission vom 17. September 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds sowie zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung von Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) Amtsblatt Nr. L 256 vom 18/09/1998 S. 0003 - 0007 VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/98 DER KOMMISSION vom 17. September 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Zollplafonds sowie zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung von Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und aus ihnen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 (1), insbesondere auf Artikel 30, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vierte AKP-EG-Abkommen (2), nachstehend "das Abkommen" genannt, sieht vor, daß bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten, Zollplafonds oder Referenzmengen ganz oder teilweise von den Zöllen befreit werden können.

Diese im Abkommen vorgesehenen Zollkontingente, Zollplafonds und Referenzmengen müssen bis zum Ende der Laufzeit des Abkommens jedes Jahr eröffnet werden. Es obliegt der Kommission, die zur Eröffnung und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente und -plafonds sowie der Referenzmengen erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 (4), enthält die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge der Daten der Annahme der Anmeldungen der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden sind, und die Regeln für die Überwachung der präferenzbegünstigten Einfuhren.

Bei den Verhandlungen im Rahmen der Halbzeitprüfung des Abkommens von Lomé wurde vereinbart, daß die Änderungen der Regelung ab dem 1. Januar 1996 gelten. Deshalb sind zu diesem Datum auch die Geltung der vorliegenden Verordnung und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1280/94 (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 896/95 (6), (EWG) Nr. 2763/94 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2411/96 (8), und (EG) Nr. 2942/95 (9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 982/96 (10), vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Die in Anhang A aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) werden unter Vorlage eines Ursprungsnachweises gemäß dem Ursprungsprotokoll des Abkommens bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Zollkontingente ganz oder teilweise von den Zöllen befreit. (2) Die in diesem Artikel genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. (3) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Erzeugnisse gleichen und stetigen Zugang zu den Zollkontingenten, bis diese erschöpft sind.

Artikel 2 (1) Die in Anhang B aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) werden vorbehaltlich der Vorlage eine Ursprungsnachweises gemäß dem Ursprungsprotokoll des Abkommens bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft im Rahmen des in diesem Anhang aufgeführten Zollplafonds von den Zöllen befreit. (2) Dieser Zollplafond unterliegt einer gemeinschaftlichen Überwachung durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Artikel 3 (1) Die in Anhang C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) werden vorbehaltlich der Vorlage eines Ursprungsnachweises gemäß dem Ursprungsprotokoll des Abkommens bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Referenzmengen von den Zöllen befreit; die Waren unterliegen einer Gemeinschaftsüberwachung. (2) Die Nutzung der Referenzmengen wird auf Gemeinschaftsebene anhand der Angaben festgestellt, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr.

2454/93 übermitteln. Artikel 4 Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle für die Durchführung dieser Verordnung zweckmäßigen Maßnahmen. Artikel 5 Die Verordnungen (EG) Nr. 1280/94, (EG) Nr. 2763/94 und (EG) Nr. 2942/95 werden aufgehoben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. September 1998 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl.

L 215 vom 1. 8. 1998, S. 12. (2) ABl. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 3. (3) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (4) ABl. L 212 vom 30. 7. 1998, S. 18. (5) ABl. L 140 vom 3. 6. 1994, S. 10. (6) ABl. L 92 vom 25. 4. 1995, S. 12. (7) ABl. L 294 vom 15. 11. 1994, S. 6. (8) ABl. L 329 vom 19. 12. 1996, S. 8. (9) ABl. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 9. (10) ABl. L 131 vom 1. 6. 1996, S. 43. ANHANG A Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist.

Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG B Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG C Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist.

Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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