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Verordnung (EG) Nr. 2469/98 des Rates vom 9. November 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns

CELEX
31998R2469
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-11-09
In force since
1998-11-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2469/98 des Rates vom 9. November 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns Amtsblatt Nr. L 308 vom 18/11/1998 S. 0003 - 0003 VERORDNUNG (EG) Nr. 2469/98 DES RATES vom 9. November 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Gabunische Republik haben ein Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik einräumt. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen. Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu bestimmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfisch-Wadenfänger: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Oberflächen-Langleinenfischer: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. November 1998. Im Namen des Rates Der Präsident J. FARNLEITNER (1) ABl. C 240 vom 31. 7. 1998, S. 7. (2) ABl. C 313 vom 12. 10. 1998.

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