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Seqlense EUR-Lex

Gemischter Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie

CELEX
31998Y0207(02)
Document type
PROC_INTERNAL
Sector
Legislation
Date of document
1998-02-07
In force since
1998-02-07
Status
In force

Text

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Gemischter Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie Amtsblatt Nr. C 040 vom 07/02/1998 S. 0012 - 0013 Gemischter Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie (98/C 40/07) Die Satzung des Gemischten Ausschusses für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie, genehmigt am 24. September 1997 durch den Beschluß 97/645/EGKS der Kommission, besagt folgendes: Artikel 2 Absatz 1: Der Gemischte Ausschuß setzt sich zusammen aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber der EGKS-Eisen- und Stahlindustrie.

Die Ausschußmitglieder werden von der Kommission ernannt auf Vorschlag von auf Gemeinschaftsebene konstituierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden. Die Vertretung ist wie folgt geregelt: - Mitgliedstaaten, in denen Stahl produziert wird: ein Arbeitgebervertreter und ein Arbeitnehmervertreter; Mitgliedstaaten, deren Beschäftigtenzahl in der EGKS-Eisen- und Stahlindustrie 20 000 übersteigt, haben Anspruch auf zwei Arbeitgebervertreter und zwei Arbeitnehmervertreter (die Zahl der Arbeitnehmer pro Mitgliedstaat wird der EGKS-Statistik 2-31 von Eurostat entnommen; als Bezugszeitraum wird der letzte Monat des jeweils vorausgegangenen Jahres zugrunde gelegt); - auf Gemeinschaftsebene konstituierte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände: ein Vertreter der Arbeitgeberverbände und ein Vertreter der Arbeitnehmerverbände.

Artikel 2 Absatz 2: Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses werden für zwei Jahre ernannt. Artikel 2 Absatz 5: Die Liste der Mitglieder des Gemischten Ausschusses wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Information veröffentlicht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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