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Seqlense EUR-Lex

Schlußfolgerungen des Rates vom 9. März 1998 zur Einsetzung der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung)

CELEX
31998Y0401(01)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
1998-03-09
In force since
1998-03-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Schlußfolgerungen des Rates vom 9. März 1998 zur Einsetzung der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) Amtsblatt Nr. C 099 vom 01/04/1998 S. 0001 - 0002 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 9. März 1998 zur Einsetzung der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) (98/C 99/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. WEIST darauf HIN, daß der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1997 eine Entschließung über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (1) angenommen haben, in deren Buchstabe H vorgesehen ist, daß der Rat eine Gruppe einsetzt, die die steuerlichen Maßnahmen, die unter diesen Kodex fallen können, beurteilt und die Erteilung von Auskünften über diese Maßnahmen überwacht;

2. BESTÄTIGT die Einsetzung einer Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) (im folgenden "Gruppe" genannt) im Rahmen des Rates, die die steuerlichen Maßnahmen, die von dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfaßt werden könnten, zu beurteilen und die Bereitstellung von Informationen über diese Maßnahmen zu überwachen hat; dies gilt unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in den Bereichen, mit denen sich die Gruppe befaßt, und unbeschadet des Artikels 151 des EG-Vertrags betreffend die Vorbereitung der Arbeiten des Rates;

3. STELLT FEST, daß den Arbeiten der Gruppe politische Bedeutung zukommt, und ist übereinstimmend der Ansicht, daß dies dadurch zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß jeder Mitgliedstaat und die Kommission einen hochrangigen Vertreter sowie einen Stellvertreter bestellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können ferner höchstens zwei weitere Personen benennen, die entweder den hochrangigen Vertreter oder dessen Stellvertreter vertreten können, wenn einer von ihnen an einer Sitzung der Gruppe nicht teilnehmen kann; 4. KOMMT ÜBEREIN, daß der aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten zu bestellende Vorsitzende der Gruppe sein Amt vom Zeitpunkt der Bestellung an für zwei Jahre ausübt; sollte der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit von seinem Amt zurücktreten, wird der Vorsitz für die Zeit bis zur Ernennung eines neuen Vorsitzenden vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden übernommen;

5. GEHT DAVON AUS, daß der Vorsitzende einvernehmlich bestellt wird, ist sich aber darin einig, daß der Vorsitzende nötigenfalls von der Mehrheit der hochrangigen Vertreter in der Gruppe gewählt wird; 6. IST SICH darin EINIG, daß der Mitgliedstaat, dessen Vertreter als Vorsitzender bestellt wird, für die Amtszeit des Vorsitzenden zwei Vertreter in der Gruppe haben soll; 7. KOMMT ÜBEREIN, daß die Delegation, die den Vorsitz im Rat innehat, für die Dauer dieses Vorsitzes aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden benennt und daß die Delegation, die als nächste den Vorsitz im Rat innehaben wird, für die Dauer von sechs Monaten vor dem Beginn ihres Vorsitzes einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden benennt;

8. KOMMT ÜBEREIN, daß, wenn der Mitgliedstaat des Vorsitzenden den Vorsitz im Rat innehat oder als nächster innehaben wird, dieser Mitgliedstaat während der Amtszeit des Vorsitzenden keinen stellvertretenden Vorsitzenden benennt und die Gruppe folglich in diesem Fall nur einen stellvertretenden Vorsitzenden für diesen Zeitraum hat; 9. KOMMT ÜBEREIN, daß die Regelung der Nummern 4 bis 8 zwei Jahre nach dem Tag der Bestellung des erstmals fungierenden Vorsitzenden der Gruppe überprüft wird; 10. KOMMT ÜBEREIN, daß der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem Vertreter der Kommission und unterstützt vom Generalsekretariat des Rates eine Vorbereitungsgruppe bilden, die zum reibungslosen Ablauf der Beratungen der Gruppe beitragen soll; weist auf die wichtige Rolle der Kommission hin, die die Gruppe in ihrer Arbeit unterstützt, wie dies im Verhaltenskodex, insbesondere unter Buchstabe I, dargelegt wird, und die sich an den Folgearbeiten der Gruppen beteiligt; stellt fest, daß die Sekretariatsaufgaben vom Generalsekretariat des Rates übernommen werden, da die Gruppe im Rahmen des Rates arbeitet; ist überzeugt, daß das Generalsekretariat des Rates und die Kommission eng zusammenarbeiten werden, um ein Konzept für ein Zusammenwirken zu entwickeln, das eine effiziente und wirkungsvolle Arbeitsbeziehung gewährleistet;

11. VEREINBART, daß die Gruppe mindestens zweimal pro Jahr auf hoher Ebene zusammentritt, um politische Leitlinien für die Arbeit der Gruppe zu erstellen, und daß der Vorsitzende Gruppensitzungen von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gruppe einberuft; 12. VEREINBART, daß mit förmlicher Zustimmung des Rates zur Unterstützung der Gruppe eine oder mehrere Untergruppen gebildet werden können, die sich mit speziellen Fragen befassen; 13. KOMMT ÜBEREIN, daß die Beratungen der Gruppe vertraulich sind; 14. IST SICH darin EINIG, daß die Berichte der Gruppe an den Rat entweder die einhellige Auffassung ihrer Mitglieder oder die verschiedenen, im Diskussionsverlauf zum Ausdruck gebrachten Standpunkte widerspiegeln sollen;

15. KOMMT ÜBEREIN, daß mit förmlicher Zustimmung des Rates weitere Verfahrensregeln für die Gruppe festgelegt werden können. (1) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.

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