Sonderbericht Nr. 2/98 zu den Kommissionsentscheidungen vom 23. April 1997 und vom 30. Juli 1997 zum Rechnungsabschluß 1993 zu Garantieausgaben für die Landwirtschaft des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), zusammen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) Amtsblatt Nr. C 121 vom 20/04/1998 S. 0001 - 0018 SONDERBERICHT Nr. 2/98 zu den Kommissionsentscheidungen vom 23. April 1997 und vom 30. Juli 1997 zum Rechnungsabschluß 1993 zu Garantieausgaben für die Landwirtschaft des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), zusammen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) (98/C 121/01) 1.
EINLEITUNG 1.1. Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (1) des Rates schließt die Kommission vor Ende des darauffolgenden Jahres die von den Mitgliedstaaten vorgelegten jährlichen Rechnungen über die von ihnen im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, getätigten Zahlungen ab. Damit soll sichergestellt werden, daß nur solche Ausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft rechtmäßig getätigt wurden. Zu diesem Zweck führt die zuständige Generaldirektion VI der Kommission in den Mitgliedstaaten Prüfungen im Bereich der Ausgaben durch.
Dabei aufgedeckte Fehler oder Mängel werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt; diese haben die Möglichkeit, hierauf zu antworten. Später finden bilaterale Treffen zwischen den Kommissionsdiensten und den Mitgliedstaaten statt, damit beide Parteien ihre Positionen erläutern können. Anschließend teilt die Kommission den Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit und macht damit den Weg frei für das Schlichtungsverfahren (siehe Kapitel 5). Danach schließt die Kommission ihren zusammenfassenden Bericht ab, der dem EAGFL-Ausschuß vorgelegt wird, bevor die endgültige Rechnungsabschlußentscheidung getroffen wird (2).
Die endgültige Rechnungsabschlußentscheidung für das Haushaltsjahr 1993 wurde aus verschiedenen Gründen erst im Juli 1997 getroffen. 1.2. Für die Überwachung der Zahlstellen ist in erster Linie der Mitgliedstaat verantwortlich, der Zahlungen zu Lasten des Fonds genehmigt. Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (3) muß sich ein Mitgliedstaat vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Werden jedoch bei den Mitgliedstaaten keine angemessenen Kontrollen vorgenommen, bedeutet dies erheblichen zusätzlichen Aufwand seitens der Kommission.
Durch die erstmals für das Haushaltsjahr 1996 geltende Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (4) wurde größere Klarheit hinsichtlich der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten geschaffen; das könnte künftig die Rechnungsabschlußverfahren beschleunigen. 1.3. Aufgrund der signifikanten Feststellungen in seinem vorhergehenden Bericht über das Rechnungsabschlußverfahren der Kommission beschloß der Hof, die Kommissionsentscheidungen zum Rechnungsabschluß 1993 zu prüfen. Der Hof prüfte die Kurzberichte der GD VI, Prüfberichte und entsprechenden Schriftverkehr mit den Mitgliedstaaten. Erörterungen fanden mit Vertretern sowohl der UCLAF (5) als auch der Schlichtungsstelle statt.
Überprüft wurden auch die Berichte der Generaldirektion Finanzkontrolle (GD XX). Spezielle Prüfbesuche in den Mitgliedstaaten führte der Hof nicht durch. 2. FINANZANALYSE 2.1. Die erste Kommissionsentscheidung vom 23. April 1997 (6) enthielt Berichtigungen in Höhe von 540,2 Mio ECU (siehe Tabelle 1) in bezug auf die Ausgaben des Jahres 1993. Da für einen Teil der Ausgaben 1993 ein Schlichtungsverfahren zum 23. April 1997 noch in Aussicht stand oder noch nicht abgeschlossen war, traf die Kommission am 30. Juli 1997 (7) eine zweite Entscheidung über zusätzliche Berichtigungen in Höhe von 107,6 Mio ECU (siehe Tabelle 1).
Der Gesamtbetrag der für den Rechnungsabschluß 1993 angewandten Berichtigungen erreicht für die beiden Entscheidungen 647,8 Mio ECU. Da die Rechnungsabschlußentscheidung 1992 jedoch bereits Ausgaben für 1993 in Höhe von 106,9 Mio ECU enthielt, lag die Gesamtberichtigung zum Haushaltsjahr 1993 bei 754,7 Mio ECU. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2. Tabelle 2 zeigt deutlich, daß die größten Berichtigungen 1993 Milch und Milcherzeugnisse betreffen (was auch 1992 der Fall war), gefolgt von Berichtigungen für Ausfuhrerstattungen. Diese beiden Gruppen zusammen erreichten 481,9 Mio ECU bzw. fast 64 % aller Berichtigungen für 1993 (nach Korrektur der Ausgaben im Rechnungsabschluß 1992, die sich auf Ausfuhrerstattungen für 1993 beziehen).
Die finanziellen Berichtigungen für Milch im Jahre 1993 sanken im Vergleich zu 1992 um 40 %. Die Ausfuhrerstattungen entsprachen nahezu einem Drittel des EAGFL-Haushalts und sind ein mit einem relativ hohen Risiko von Unregelmäßigkeiten behafteter Bereich. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.3. Tabelle 3 enthält Einzelheiten über die Ausgaben je Mitgliedstaat, die die Kommission für die Rechnungsabschlußjahre 1992 und 1993 nicht anerkannt hat, wobei 106,9 Mio ECU berücksichtigt sind, die 1992 nicht anerkannt wurden, sich aber auf das Haushaltsjahr 1993 bezogen. Die insgesamt nicht anerkannten Ausgaben nahmen zwischen 1992 und 1993 von 788,2 Mio ECU auf 754,7 Mio ECU ab (eine Verringerung von 2,6 % auf 2,3 % für die zum Rechnungsabschluß 1993 insgesamt gemeldeten Ausgaben).
Allerdings waren 1 565,9 Mio ECU (siehe Ziffer 8.1) entsprechend 4,8 % der insgesamt gemeldeten Ausgaben vom Rechnungsabschluß 1993 ausgeschlossen und wurden auf zukünftige Rechnungsabschlußjahre übertragen. Bei den Mitgliedstaaten mit den prozentual höchsten Abzugsquoten im Rechnungsabschluß 1992 verbesserte sich die Lage 1993 im Falle Irlands (wo die Abzüge von 6,3 % auf 0,2 % verringert wurden) und Spaniens (von 7,1 % auf 4,6 %). Unverändert blieb Griechenland mit etwa 2,5 %. Verschlechtert hat sich die Lage dagegen in Italien (von 8,3 % auf 8,6 %) und in Frankreich (von 0,9 % auf 1,1 %). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4.
Die Kommission war sich zwar im ersten Halbjahr 1997 (zur Zeit der Rechnungsabschlußentscheidungen für 1993) darüber im klaren, daß auch für das Haushaltsjahr 1994 bestimmte Korrekturen von insgesamt rund 68,3 Mio ECU erforderlich waren, doch wurden zur Wiedereinziehung dieser Mittel keine sofortigen Entscheidungen getroffen. Nun können weitere zwölf Monate bis zur Wiedereinziehung vergehen. Es handelt sich u.a. um folgende Fälle: a) Die Vorfinanzierung von Rindfleisch und Getreide in Belgien (9,5 Mio ECU), Deutschland (17,3 Mio ECU), Frankreich (29,7 Mio ECU), Italien (2,4 Mio ECU) und in den Niederlanden (7,5 Mio ECU). b) Obst und Gemüse in Spanien (8) und in Italien (9) mit Beträgen von fast 1,9 Mio ECU.
3. VON DER KOMMISSION ANGEWANDTE METHODE Personalressourcen 3.1. Das Europäische Parlament wies in seiner Entlastungsentschließung für das Haushaltsjahr 1991 für den EAGFL-Rechnungsabschluß (10) bereits auf den Personalmangel bei der Kommission hin. Erst vor kurzem hat es die Bedeutung dieser Frage in seiner Entlastungsentschließung vom 21. Februar 1997 (11) erneut hervorgehoben, indem es die Entlastungserteilung für Agrarausgaben für das Haushaltsjahr 1992 aufschob und die Erweiterung der für den Rechnungsabschluß zuständigen Kommissionsdienststellen um 15 Planstellen forderte. Der Hof stellte fest, daß die Kommission zwischen dem 21.
Februar 1997 und dem 31. Dezember 1997 eine neue Planstelle zugewiesen hatte. Risikoanalyse 3.2. Angesichts des Personalmangels kam der Risikoanalyse erneut eine zentrale Rolle bei der Verteilung der Personalmittel zu. Dennoch wurde für 1993 kein Gesamtarbeitsplan erstellt. Allerdings wurde 1993 weitgehend derselbe Ansatz wie 1992 gewählt. 3.3. In seinem Sonderbericht zum Rechnungsabschluß 1992 (12) bemerkte der Hof, daß die Risikoanalyse für jeden Marktsektor und nicht auf zentraler Ebene durchgeführt wurde. Das bedeutete, daß die Festlegung der Prioritäten und die Arbeitsplanung sich nach den für die einzelnen Marktsektoren zur Verfügung stehenden Personalressourcen anstatt nach den in Rede stehenden Beträgen oder den relativen Risiken zwischen den einzelnen Märkten richteten.
Für 1993 blieben zwar die Teams für die einzelnen Märkte weiterhin für die Ausarbeitung der ausführlichen Kontrollpläne und der Risikoanalysen je Marktsektor zuständig, doch erhielten sie zumindest auf zentraler Ebene die notwendigen Informationen und Leitlinien zur Planung ihrer Arbeit. 3.4. Fortschritte hat die Kommission auch bei einer verstärkten Kontrolle an Ort und Stelle für alle wichtigen, als risikobehaftet eingestuften Märkte sowie bei den wichtigeren Empfängerländern erzielt. Ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse (siehe Ziffer 3.7 a)), reichte die Kontrollabdeckung der Maßnahmen an Ort und Stelle in den Mitgliedstaaten von nahezu 61 % im Falle der Ausgaben für Obst und Gemüse bis zu mehr als 85 % für Ausgaben im Sektor Öle und Fette.
3.5. Mehr Aufmerksamkeit als früher wurde der Abdeckung der Ausfuhrerstattungsmaßnahmen geschenkt. Die Arbeit der Kommission betraf die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen, die ex-post-Prüfung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates (13) sowie in begrenztem Umfang Maßnahmen im Zusammenhang mit nicht in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen (14). 3.6. Bei den Arbeiten zum Rechnungsabschluß gemäß Verordnung (EWG) Nr. 386/90 (15) im Zusammenhang mit Zollkontrollen stellte die Kommission fest, es fehle in den meisten besuchten Ländern an ausreichend qualifiziertem Personal mit genügend Erfahrung in den häufig sehr komplexen Bereichen (d. h. nicht in Anhang II aufgeführte Erzeugnisse).
Auch fehlten Hinweise auf die jeweiligen Rollen und Verpflichtungen der Zollstellen und der Zahlstellen in jedem Mitgliedstaat. Diese Faktoren führten zu den zahlreichen bekannten Problemen. 3.7. Der gewählte Ansatz schloß die regelmäßige Abdeckung aller sonstigen kleineren Marktmaßnahmen oder Länder aus. Somit bleibt ein Risiko, daß durch den Ausschluß bestimmter Mitgliedstaaten oder kleinerer Maßnahmen von regelmäßigen Kontrollen an Ort und Stelle erhebliche Schwachstellen, Fehler oder systematischer Mißbrauch der Systeme bei verschiedenen Maßnahmen über längere Zeiträume unentdeckt bleiben.
Mehrere Ausgabenarten waren von der Prüfung 1993 ausgeschlossen; die wichtigsten Bereiche sind: a) Interventionsausgaben für Milch und Milcherzeugnisse (2 923,8 Mio ECU): trotz des hohen Ausgabenbetrags und der früheren Erfahrung, daß erhebliche Berichtigungen in diesem Sektor notwendig waren, wurde die Risikoanalyse nicht durchgeführt. Das gesamte verfügbare Personal war nämlich mit der Beobachtung der Folgen des Ratsbeschlusses über die Milchquoten in Italien, Griechenland und Spanien sowie dem seit dem Rechnungsabschluß 1992 geltenden Milchquotensystem befaßt (16). Daher wurden andere Ausgabenarten nur sehr begrenzt abgedeckt, und es gab keinen Kontrollplan mit Prioritäten für die Prüfung der Ausgaben 1993.
Zudem wurde Belgien, das nahezu 6 % des gesamten Milchhaushalts für 1993 ausmachte, nicht in die Prüfung einbezogen. b) Trockenfutter (267,9 Mio ECU): Diese Maßnahme wurde für Frankreich, die Niederlande und Deutschland nicht überprüft (die zusammen rund 74 % des Marktes ausmachten). c) Baumwolle (183,6 Mio ECU): In Spanien wurden wegen Zeit- und Personalmangels mindestens fünf Jahre lang keine Prüfbesuche mit Bezug auf die Baumwollbeihilfe durchgeführt. d) Fisch (32,4 Mio ECU): Fisch und Fischereierzeugnisse wurden in den vergangenen sieben bis acht Jahren nicht abgedeckt, da Fisch nur einen geringen Anteil am Wert der Ausgaben hat. e) Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen (15,0 Mio ECU):
Im Vereinigten Königreich wurde in dem Dreijahreszeitraum bis Februar 1996 für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen keine Kontrolle an Ort und Stelle durchgeführt, obwohl in anderen Mitgliedstaaten offensichtlich Probleme aufgetaucht waren. Durchführung der Arbeiten 3.8. Die meisten der für den Rechnungsabschluß 1993 geplanten Arbeiten wurden von der Kommission auch planmäßig durchgeführt. Die Kommissionsdienststellen wollten aber auch die innerdienstliche Kommunikation zwischen der GD VI und der GD XX sowie den anderen beteiligten Dienststellen verbessern. 3.9. Die GD VI richtete ein EDV-Programm (17) zur Überwachung der Prüfbesuche und der Arbeiten an Ort und Stelle in den Mitgliedstaaten ein.
Die GD VI konnte dieses Programm aber nur begrenzt verwenden, da in den verschiedenen Datenbereichen unzureichende Informationen enthalten waren. 3.10. Wo Probleme auftauchen, kann es bis zu drei Jahre dauern, bevor weitere Prüfbesuche zur Bewertung der vollen Auswirkungen und zur Lösung erfolgen (18). Auch dehnen die Kommissionsdienststellen ihre Kontrollabdeckung nicht immer systematisch auf andere, noch nicht besuchte Mitgliedstaaten aus (19), obwohl es Belege für erhebliche Kontrollschwachstellen bei bestimmten Maßnahmen gibt. 3.11. Durchschnittlich lag zwischen den Prüfbesuchen und dem Bericht über die Ergebnisse an die Mitgliedstaaten eine Frist von rund fünf Monaten, die in einigen Fällen sogar zwölf Monate erreichte, was eine Verbesserung gegenüber der Lage im Vorjahr darstellt.
Weitere Verbesserungen sind jedoch noch möglich. 3.12. In den beiden früheren Sonderberichten (20) des Hofes zum Rechnungsabschluß wurde die Einführung EDV-gestützter Maßnahmen durch die Kommission angemahnt, die u.a. statistische Stichprobenmethoden ermöglichen würden. Im laufenden Rechnungsabschluß für 1993 wurden bei den Kontrollen der Zahlstellen und möglichst auch bei Zuverlässigkeitsprüfungen an Ort und Stelle wertbezogene Stichprobenerhebungen benutzt, außer wenn praktische Gründe dies nicht erlaubten (z. B. wo die Mitgliedstaaten die notwendigen EDV-Daten verspätet übermittelten).
4. VON DER KOMMISSION VORGENOMMENE BERICHTIGUNGEN 4.1. Der Rechnungsabschluß der Ausgaben für 1993 durch die Kommission führte zu drei Berichtigungsarten: Pauschalberichtigungen, sonstige Ad-hoc-Berichtigungen und buchmäßige Berichtigungen. Pauschalberichtigungen 4.2. Die Anwendung dieser Pauschalberichtigungen wurde durch ein Kommissionsdokument (21) geregelt, dem der EAGFL-Ausschuß zugestimmt hat. Demnach wurden je nach Schwere der festgestellten Systemschwächen Pauschalberichtigungen in Höhe von 2 %, 5 % oder 10 % vorgeschrieben. Die Kommission berücksichtigt Abhilfemaßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat - falls überhaupt wirksam - nur in Fällen, in denen Zweifel besteht, welcher der drei Sätze (2, 5 oder 10 %) angewandt werden soll.
Höhere Sätze können bei außergewöhnlichen Umständen angewandt werden, wie dies bei Viehbestandsprämien in Korsika geschah, wo ein Berichtigungssatz von 25 % angewendet wurde. 4.3. Wie der Hof bereits im früheren Bericht (22) erwähnte, ist die Anwendung von Pauschalberichtigungen nur notwendig in den Fällen, in denen die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der Systemschwächen nicht ermittelt werden können. Außerdem muß die Anwendung kohärent und transparent erfolgen. Eine neue Richtlinie für Pauschalberichtigungen wurde von der Kommission am 8. Dezember 1997 offiziell eingeführt.
Darin ist ein neuer, höherer Berichtigungssatz in Höhe von 25 % enthalten, wie dies in einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 1997 gefordert worden war (23). 4.4. Beim Rechnungsabschluß 1992 erfolgten zahlreiche Pauschalberichtigungen. Von insgesamt 647,8 Mio ECU (siehe Tabelle 1) waren 41 % gleich 265,1 Mio ECU Pauschalberichtigungen. Wertmäßig lagen 53 % aller Pauschalberichtigungen beim 10 %-Satz, 16 % beim 5 %-Satz und 14 % beim 2 %-Satz; 8 % bezogen sich auf eine Kombination der unterschiedlichen Sätze, und 9 % betrafen Berichtigungen, die durch einen Strafsatz von 1 % täglich bzw.
10 % monatlich gekennzeichnet waren. 4.5. Das Fehlen eindeutig definierter Kriterien bedeutet, daß die Wahl eines bestimmten Berichtigungssatzes noch immer eher subjektiv begründet ist. In den Kommissionsentscheidungen gab es einige offensichtliche Widersprüchlichkeiten. a) Im Falle der Ausgaben für Maßnahmen zur Marktentwicklung bei Milch- und Milcherzeugnissen (Haushaltsposten B1-2062) betrugen die am Ende gewählten Pauschalberichtigungen: Irland 10 %, Deutschland 2 % und Vereinigtes Königreich 2 %. Gemäß einem früheren Bericht der Schlichtungsstelle hatte die Kommission beschlossen, die Berichtigung für das Vereinigte Königreich von 5 auf 2 % zu ändern.
Es erscheint allerdings widersprüchlich, für das Vereinigte Königreich einen Berichtigungssatz von 2 % anzuwenden, da ausgehend von der Analyse der Kommissionsberichte durch den Hof die Systemschwächen im Vereinigten Königreich offenbar größer waren als in Deutschland. Deutschland hat vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Entscheidung der Kommission geklagt. b) Eine ursprünglich vorgesehene Berichtigung von 2 % für Irland bei Rindfleisch wegen der Nichtanwendung geeigneter Versiegelungsverfahren wurde ebenfalls später fallengelassen, während Deutschland und Italien beide weiterhin mit jeweils einer 5 %-Berichtigung für die gleichen Mängel belegt wurden.
4.6. In einem Fall hinsichtlich der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl für Portugal wurde ursprünglich eine Berichtigung von 15 % vorgeschlagen, jedoch später auf 10 % verringert, nachdem die Schlichtungsstelle angemerkt hatte, der Prüfbericht rechtfertige nicht das Bestehen außergewöhnlicher Umstände, die für eine Berichtigung in Höhe von 15 % erforderlich sind, und anschließende Verbesserungen seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Der Hof stellt fest, daß spätere Verbesserungen eine Verringerung von 15 % auf 10 % nicht rechtfertigen, da die fraglichen Verbesserungen erst nach Ende 1993 erfolgten.
Ad-hoc-Berichtigungen 4.7. Die Kommission nahm auch Berichtigungen auf der Grundlage des geschätzten Betrags der tatsächlichen finanziellen Verluste vor. Die Mitgliedstaaten wurden jedoch zumindest in einem Fall offenbar nicht immer gleich behandelt. Bei einer Haushaltslinie mit 225,3 Mio ECU für Mutterschafprämien ergaben die körperlichen Inspektionen durch die nationalen Behörden in Irland und Portugal weniger Mutterschafe als angemeldet. Im Falle Irlands legten die Landwirte innerhalb von 10 Tagen nach dem Verschwinden der Mutterschafe Dokumente vor, die von den nationalen Behörden als ausreichender Nachweis akzeptiert, von der Kommission später aber zurückgewiesen wurden.
Im Falle Portugals jedoch wurden vergleichbare Dokumente von den nationalen Behörden und später von der Kommission akzeptiert. Folglich wurde für Irland eine begrenzte Berichtigung (1,4 Mio ECU) vorgeschlagen, die auf dem beobachteten tatsächlichen Verlust beruhte (24), während für Portugal keine Berichtigung vorgenommen wurde. 5. FÄLLE, IN DENEN DIE SCHLICHTUNGSSTELLE EINGESCHALTET WURDE 5.1. Pauschalberichtigungen stehen definitionsgemäß nicht in direktem Zusammenhang mit dem Betrag der Verluste für den EAGFL-Haushalt. Trotz der Verwendung statistischer Stichprobenverfahren ist es oft nicht möglich, den tatsächlichen finanziellen Verlust zu bestimmen.
Die erneute Prüfung einer an die Schlichtungsstelle übermittelten Vorlage (25) kann die Beamten der Kommission gelegentlich veranlassen, ihre Auffassung über die Bedeutung der Nichtübereinstimmung und folglich den Umfang der erforderlichen Berichtigungen nach unten zu korrigieren. 5.2. Der Schlichtungsstelle wurden 29 Fälle vorgelegt (siehe Tabelle 4). Drei Fälle wurden als "nicht zulässig" eingestuft, da die Beträge unter der Mindesthöhe von 0,5 Mio ECU lagen, einer wurde zurückgezogen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.3. Durch das Schlichtungsverfahren kam es zu weiteren Verzögerungen von bis zu sechs Monaten für den gesamten Rechnungsabschlußvorgang.
Die am 30. Juli 1997 getroffene zusätzliche Entscheidung spiegelt die Tatsache wider, daß der Schlichtungsstelle am 23. April 1997, dem Zeitpunkt der ersten Kommissionsentscheidung, noch zwei wichtige Fälle vorlagen. Sechs weitere umstrittene Berichtigungen im Zusammenhang mit der Zusatzabgabe für Milch konnten beim Rechnungsabschluß 1993 nicht berücksichtigt werden, da die Erörterungen nicht vor der zweiten Entscheidung abgeschlossen waren. 5.4. Im Anschluß an die Erfahrungen nach dem ersten vollen Jahr des Bestehens der Verfahren der Schlichtungsstelle hatte die Kommission im Oktober 1996 ein "Reflexionsdokument" zu diesem System vorgelegt.
Sie beschloß jedoch, es sei noch zu früh, nach nur einem Jahr Erfahrung eine ausgewogene Beurteilung des Schlichtungsverfahrens zu versuchen. Folglich beschloß die Kommission am 15. Juli 1997, die Mandate der Mitglieder der Schlichtungsstelle um drei weitere Jahre bis zum Jahr 2000 zu verlängern. 5.5. Ursprünglich war gehofft worden, daß die Einrichtung der Schlichtungsstelle zu einer Verringerung der Anzahl der dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fälle führen würde. Tabelle 4 zeigt eine Analyse der dem Gerichtshof vorgelegten Fälle, doch ist es noch zu früh, um zu ermitteln, ob das Schlichtungsverfahren die Anzahl der vom Gerichtshof zu prüfenden Fälle tatsächlich verringert hat.
Erst mit abschließenden Beurteilungen wird deutlich werden, welche Bedeutung den Berichten der Schlichtungsstelle zukommt. 5.6. Eine zuverlässige Datenbank sollte über Fälle angelegt werden, die der Schlichtungsstelle zur Schlichtung vorgelegt wurden, ebenso wie über Fälle vor dem Europäischen Gerichtshof und über die Beträge der vorgeschlagenen finanziellen Berichtigungen. Derzeit gibt es zwei Datenbanken, bei der Schlichtungsstelle und in der Kommission. Diese sind allerdings nicht miteinander verbunden, weshalb zur Zeit ein wichtiges Analyseinstrument für die Verwaltung fehlt. 6. FÄLLE, IN DENEN KEINE ODER UNZUREICHENDE BERICHTIGUNGEN ANGEWANDT WURDEN 6.1.
In einigen Fällen wurden keine oder unzureichende Berichtigungen vorgenommen, obwohl es Nachweise für Systemschwächen in den Mitgliedstaaten gab. a) Produktionsbeihilfe für Olivenöl in Italien 6.2. Bei insgesamt vier Prüfbesuchen in Italien zwischen April 1996 und März 1997 stellte die GD VI erhebliche Kontrollschwachstellen in diesem Bereich fest. Bei zwei Prüfbesuchen der GD XX in den Jahren 1995 und 1996 wurde bestätigt, daß die Schwachstellen auch 1993 betrafen. Daher wären Berichtigungen für 1993 angemessen gewesen (der Wert der Haushaltsausgaben für das Jahr liegt bei rund 700 Mio ECU). b) Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl in Griechenland 6.3.
Die Kommission hatte anerkannt, daß ein hohes Risiko für Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl bestand (26). Griechenland war das drittgrößte Empfängerland (mit nahezu 97 Mio ECU). Trotzdem führte die Kommission in diesem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr 1993 keine Prüfbesuche durch. Dies versucht die Kommission damit zu begründen, in Griechenland seien bereits zahlreiche Prüfbesuche durchgeführt worden und weitere Dienstreisen seien nicht mit der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten vereinbar. Nach Auffassung des Hofes hätte die Risikoanalyse 1993 Prüfbesuche gerechtfertigt.
Im Juli 1996 konzentrierte sich die Prüfarbeit lediglich auf die Haushaltsjahre 1994 und 1995; es wurden signifikante Schwachstellen in der Verwaltung der Regelung festgestellt. Da sich das Kontrollsystem in Griechenland zwischen 1993 und 1995 nicht grundlegend gewandelt hat, hätten selbstverständlich für 1993 Prüfbesuche durchgeführt werden müssen. Somit wären auch umfangreiche Berichtigungen notwendig gewesen. c) Ex-post-Prüfung gemäß Verordnung 4045/89 (27) in Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Italien und Griechenland durch die nationalen Behörden 6.4. Die Prüfung der Kommission ergab, daß die Tiefe der in Deutschland und im Vereinigten Königreich nach Maßgabe der genannten Verordnung durchgeführten Arbeiten (mit Ausgaben von insgesamt 3 163 Mio ECU für 1993) in den vorgelegten Berichten nicht deutlich wurde.
Ähnlich war es in Griechenland (87 Mio ECU für 1993). Trotzdem wurden für diese Mitgliedstaaten keine finanziellen Berichtigungen vorgeschlagen. 6.5. Für Italien (mit Ausgaben von insgesamt 1 011 Mio ECU für 1993) wurde zwar bei den 1994 vorgenommenen Arbeiten zum Haushaltsjahr 1992 festgestellt, daß die Verordnung unzureichend durchgeführt wurde, doch wurde für 1993 keine Berichtigung vorgenommen, als dieselben Probleme aufgetreten sein dürften. d) Verwaltungskosten für Mutterschaf- und Ziegenprämien in Griechenland 6.6. Die Kommission stellte fest, daß die griechischen Behörden unzulässigerweise 2 % für Mutterschaf- und Ziegenprämien zurückbehielten, um Verwaltungskosten für die Maßnahme abzudecken.
Zusammen ergab dies 1993 rund 3,4 Mio ECU. Die Erhebung der MwSt. ließ in einigen Fällen den Gesamtbetrag um weitere 2,4 % oder mehr ansteigen. Dieses Vorgehen steht im Gegensatz zu Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) 729/70 (28) des Rates, doch wurde keine finanzielle Berichtigung vorgenommen. 6.7. Häufig wurden die Berichtigungen verringert oder sogar ganz zurückgezogen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen konnte, daß er Maßnahmen zur Behebung einer festgestellten Schwachstelle getroffen hatte. Dies geschah auch dann, wenn diese Maßnahmen lange nach dem Jahr erfolgten, auf das sich die Prüfung bezog.
In den Ziffern 6.8-6.11 werden Fälle beschrieben, bei denen die Berichtigungen vollständig zurückgezogen worden waren. a) Marktrücknahmen zur Vernichtung von Pfirsichen, Nektarinen und Zitrusfrüchten in Griechenland 6.8. Für die Marktrücknahmen zur Vernichtung von Pfirsichen, Nektarinen und Zitrusfrüchten in Griechenland wandte die Kommission im Haushaltsjahr 1993 keine Berichtigungen an. Dies geschah trotz nachweislich erheblicher Mängel bei den Kontrollverfahren. Im Schriftverkehr an die griechischen Behörden schlug die Kommission vor, einen "Allgemeinen Vorbehalt" für die Ausgaben 1992 und 1993 anzuwenden, worauf die griechischen Behörden antworteten, sie würden Schritte einleiten, um in Zukunft die Systeme zu verbessern (29).
Später teilte die Kommission den griechischen Behörden mit, noch immer seien signifikante Fortschritte erforderlich, da es weiterhin Zweifel an der Qualität und Wirksamkeit der durchgeführten Kontrollen gebe. Zwar wurde anfangs eine Berichtigung von 10 % für Zitrusfrüchte für 1992, 1993 (3 Mio ECU) und 1994 vorgeschlagen, doch teilte die Kommission anschließend den griechischen Behörden mit, der vorgeschlagene "Allgemeine Vorbehalt" für 1992 und 1993 sei aufgehoben worden. Der Grund war, daß Kontrollen an Ort und Stelle im Jahre 1995 eine Verbesserung bei den Kontrollsystemen ergeben hatten.
Allerdings konnten Systemverbesserungen im Jahre 1995 wohl kaum Auswirkungen auf 1993 haben. b) Baumwolle in Griechenland 6.9. In seinem Sonderbericht zum Rechnungsabschluß 1992 (30) bemerkte der Hof, daß die erforderlichen Verbesserungen am mangelhaften System erst ab dem Wirtschaftsjahr 1993/1994 Anwendung fanden. Die Kommission nahm für 1993 keine Berichtigung vor, obwohl klare Belege vorhanden waren, daß die Kontrollsysteme weiter verstärkt werden mußten. Eine Berichtigung wäre folglich gerechtfertigt gewesen (die gemeldeten Ausgaben betrugen 543 Mio ECU) (31). Es erfolgte keine finanzielle Berichtigung mit der Begründung, die griechischen Behörden hätten ihre Verwaltung und die Kontrollverfahren verbessert.
Allerdings fand die erste Sitzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe Kommission-Griechenland, die speziell zur Verbesserung des Systems eingesetzt worden war, erst am 21. November 1994 statt. In dieser Sitzung legte die Kommission ein Dokument vor, das immer noch ein insgesamt mangelhaftes Bild der im November 1994 bestehenden Kontrollsituation zeigte. c) Trockenfutter im Vereinigten Königreich 6.10. Im Rechnungsabschluß 1992 wurde eine Berichtigung von 5 % für das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit Systemschwächen bei der Produktionsbeihilfe für Trockenfutter angewandt. Für 1993 erfolgte keine Berichtigung für das Vereinigte Königreich, als eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 11,0 Mio ECU gezahlt wurde.
Abhilfemaßnahmen durch die Behörden des Vereinigten Königreichs traten erst 1994 in Kraft. d) Mutterschaf-/Ziegenprämien in Spanien 6.11. Nach einer Kommissionsuntersuchung für das Haushaltsjahr 1993 über die Mutterschaf-/Ziegenprämien in Spanien gab es erhebliche Kontrollschwächen bei den Erklärungen der Milcherzeuger; demzufolge plante die Kommission eine Pauschalberichtigung von 10 % in Höhe von 2,3 Mio ECU. Die spanischen Behörden verbesserten 1995 die Systeme, woraufhin die "vorgeschlagene" Berichtigung auf 5 % begrenzt wurde. Schließlich beschloß die Kommission nach dem Schlichtungsverfahren, für 1993 eine Pauschalberichtigung von 2 % anzuwenden.
6.12. Der Jahresabschluß für 1993 von 23 Zahlstellen in den Mitgliedstaaten wurde durch private Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft, die die Kommission beauftragt hatte, die jährlichen Ausgabenerklärungen mit den zugrundeliegenden Rechnungsunterlagen abzugleichen und die interne Organisation der Zahlstellen zu prüfen. Die Prüfungsarbeit war von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und wurde in einigen Fällen sorgfältiger als in anderen ausgeführt. Die Berichte ergaben brauchbare Systembeschreibungen und zeigten recht umfangreiche Schwachstellen bei den Kontrollen in den Zahlstellen in den Niederlanden, Dänemark, Italien und Griechenland.
Die wichtigsten Erkenntnisse wurden später in den Kurzberichten für 1993 (32) erwähnt, doch wurden aufgrund der Rechtsauffassung der Kommission keine finanziellen Berichtigungen vorgenommen. 6.13. Es wurden Fälle festgestellt, in denen Beträge nicht im Rechnungsabschluß 1993 enthalten und nicht wiedereingezogen worden waren. Beispiele: a) Bei der Zusatzabgabe für Milch mit umstrittenen Zahlungen war es nicht möglich, bestimmte zusätzliche Herabsetzungen in den Mitgliedstaaten zu sammeln, da Rechtsstreitigkeiten zwischen den Käufern und Erzeugern und den zuständigen Behörden anhängig sind.
Die korrekturbedürftigen fälligen Beträge können erst abschließend ermittelt werden, nachdem alle beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission die notwendige Zusatzinformation übermittelt haben. Es wäre zwar bereits möglich gewesen, für den Rechnungsabschluß 1993 mit einigen Mitgliedstaaten zu verhandeln, doch wählte die Kommission einen anderen Weg, da sie alle Mitgliedstaaten gleich behandeln wollte. Bei der Zusatzabgabe für Milch in Frankreich (17,4 Mio ECU) und den Niederlanden (1,4 Mio ECU) wurden zwei vorgeschlagene umfangreiche Berichtigungen nicht vorgenommen. Zum 30. Juli 1997 waren die Erörterungen mit den Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen. b) Ein Milchaufgabeprogramm in Spanien mit dem Ziel der Neustrukturierung der Produktion und der Senkung der Anzahl der Kleinerzeuger wurde 1993 aufgenommen.
Nach einem Prüfbesuch in Spanien schlug die Kommission in ihrem Bericht eine Berichtigung von rund 0,8 Mio ECU vor. Anschließend wurde beschlossen, bis zum Abschluß des Programms zu warten, um den genauen fälligen Betrag zu ermitteln. Inzwischen verzögerte sich die Wiedereinziehung dieses Betrags und wurde auf den Rechnungsabschluß 1994 übertragen. 7. UNREGELMÄSSIGKEITEN UND WIEDEREINZIEHUNGEN 7.1. In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (33) heißt es: ". . . trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind." 7.2.
Seit Anfang 1995 ist die UCLAF (34) für die Überwachung von Unregelmäßigkeiten im Agrarsektor und für Vorschläge zuständig, ob die nicht wiedereingezogenen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt anzulasten sind. Früher war dies Aufgabe der Dienststelle GD VI-G4. 7.3. Im ersten Kurzbericht der Kommission vom 31. Dezember 1996 mit Ergebnissen der Inspektionen hinsichtlich des Rechnungsabschlusses zum Haushaltsjahr 1993 (35) wurde auf die Arbeit der UCLAF hingewiesen. Eine Tabelle mit 88 Fällen und einem Gesamtbetrag von 23,5 Mio ECU war beigefügt, die Hinweise auf die fälligen Beträge zur Wiedereinziehung von den Mitgliedstaaten enthielt.
In einer späteren Fassung vom 15. April 1997 (36) wurde erwähnt, es sei aufgrund von Beschwerden der Mitgliedstaaten über die Unzulänglichkeit der bilateralen Erörterungen beschlossen worden, die endgültige Entscheidung zu verschieben und die entsprechenden Zahlen zurückzuziehen. In einer endgültigen Ergänzung zu dem Bericht (37) vom 30. Juni 1997 blieb die Lage unverändert und es wurde vorgeschlagen, weitere Maßnahmen bis zum Rechnungsabschlußjahr 1994 zu verschieben. Folglich wurden die noch ausstehenden 23,5 Mio ECU nicht in die Berichtigungen für 1993 aufgenommen. 7.4. Die Schwierigkeiten sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß sich GD VI und UCLAF zunächst nicht über die jeweiligen Zuständigkeiten einigen konnten.
Erst im Juni 1996, nahezu 18 Monate nach Übertragung der heutigen Zuständigkeiten an die UCLAF, erfolgten innerdienstliche Erörterungen über die notwendige Klärung der Verfahren. Da nicht klar war, welche Dienststelle die Wiedereinziehungsverfahren durchzuführen hatte, wurden diese Verfahren nicht rechtzeitig durchgeführt. Ein weiteres Beispiel für mangelnde Koordinierung betrifft einen Fall in Belgien mit einem Betrag von 0,4 Mio ECU; dort schlug die UCLAF der GD VI Ende Februar 1997 irrtümlich vor, den Betrag in den Rechnungsabschluß 1993 zu übertragen. Der Hof stellte anschließend fest, daß der Fall bereits im Rahmen der Rechnungsabschlußentscheidung 1990 behandelt und die Beträge wiedereingezogen worden waren.
Da weder GD VI noch UCLAF dies bemerkt hatten, muß die Kommission Schritte unternehmen, um die Korrektheit der vorgelegten Listen zu gewährleisten. 7.5. In ihrem Jahresbericht für 1996 (38) wies UCLAF auf 1 508 Fälle mit insgesamt 548,5 Mio ECU (39) hin, die wertmäßig 71 % der Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit EAGFL-Garantiemitteln darstellen, die bereits vor 1993 mitgeteilt wurden und zum 31. Dezember 1996 noch nicht wiedereingezogen waren. Diese Fälle wurden gemäß Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (40) vom 4. März 1991 mitgeteilt. Die restlichen 29 % des Wertes aller Fälle, die ursprünglich nach Maßgabe dieser Verordnung mitgeteilt worden waren, waren im vorangegangenen Vierjahreszeitraum gelöst worden.
Von diesen 29 % waren 17 % bereits von den Endempfängern wiedereingezogen worden, 4 % waren den Mitgliedstaaten angelastet worden, und die restlichen 8 % mußten vom EAGFL-Fonds getragen werden. 7.6. Über die 263,6 Mio ECU entsprechend 48 % der 548,5 Mio ECU an Mitteln, die noch einzuziehen sind, wird noch vor Gerichten in den Mitgliedstaaten gestritten. Weitere 28,2 Mio ECU (5 % der noch wiedereinzuziehenden Mittel) betrafen Fälle, in denen die Mitgliedstaaten beantragt hatten, die Beträge als nicht wiedereinziehbar zu erklären. Ausgehend von den vor dem 31. Dezember 1993 übermittelten Meldungen machte die Abschlußbilanz von "noch nicht verbuchten Fällen" 256,7 Mio ECU oder 47 % (wertmäßig) aller noch ausstehenden Fälle aus, die noch wiedereinzuziehen sind.
Diese Zahl von 256,7 Mio ECU wiederum stellt 33 % aller gemeldeten Fälle dar. 8. VOM RECHNUNGSABSCHLUSS 1993 AUSGESCHLOSSENE (ABGETRENNTE) AUSGABEN 8.1. Der Hof prüfte die 1 565,9 Mio ECU, die vom Rechnungsabschluß 1993 ausgeschlossen (bzw. abgetrennt) worden waren. Einige Bemerkungen werden in den Ziffern 8.2-8.4 beschrieben, die sich auf 1 459,0 Mio ECU des obigen Betrags beziehen. a) Ausgleichszahlungen in Höhe von 1 369,3 Mio ECU, die als Vorschüsse an Ölsaatenerzeuger gezahlt wurden 8.2. Da die letzten Zahlungen für die Ölsaatenernte 1993 erst im März/April/Mai 1994 erfolgten, beschloß die Kommission, sämtliche Ausgaben für diese Vorschüsse auf den Rechnungsabschluß 1994 zu übertragen.
Der Beschluß ist fragwürdig, da diese Vorschüsse aus dem EAGFL-Haushalt für 1993 gezahlt worden waren. b) Unter Unregelmäßigkeitsverdacht stehendes Olivenöl aus der Interventionslagerhaltung in Italien in Höhe von 73,3 Mio ECU 8.3. Dieser Betrag war zuvor bereits vom Rechnungsabschluß 1992 ausgeschlossen worden, da gerichtliche Ermittlungen anhängig waren. Die Angelegenheit wurde schließlich am 14. Juli 1997 geregelt, doch wurde der Betrag nicht in die endgültige Rechnungsabschlußentscheidung vom 30. Juli 1997 aufgenommen. c) Aufgabe von Rebflächen in Italien in Höhe von 16,4 Mio ECU 8.4.
Gesamtausgaben in Höhe von 16,4 Mio ECU wurden vom Rechnungsabschluß 1992 ausgeschlossen. Da die italienischen Behörden auf zwei 1996 übermittelte Anfragen (41) nicht reagierten, mit denen sie um Einzelangaben zu den Ergebnissen und Erkenntnissen im Zusammenhang mit einer Sonderuntersuchung über die illegale Anpflanzung in Italien gebeten worden waren, konnte die Kommission die Maßnahme nicht abschließen. Der Betrag wurde um ein weiteres Jahr auf den Rechnungsabschluß 1994 übertragen. Wegen der Verzögerungen durch die italienischen Behörden sollte die Kommission die Möglichkeit erwägen, Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu erheben, wenn er bei den Rechnungsabschlußentscheidungen 1994 berücksichtigt wird.
9. SCHLUSSFOLGERUNG 9.1. Dieser Sonderbericht fällt in eine Übergangszeit für den gesamten Rechnungsabschlußvorgang; Rechnungsabschlüsse werden gleichzeitig nach den alten Vorschriften (Haushaltsjahre 1993-1995) und nach den neuen Rechtsvorschriften vorgenommen. 9.2. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (42) müssen die Rechnungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr vor Ende des darauffolgenden Jahres abgeschlossen werden (43). Ebenso wie bei den beiden vorangegangenen Rechnungsabschlußjahren erfolgten die Rechnungsabschlußentscheidungen für 1993 mit mehr als zweijähriger Verspätung.
Das bedeutete, daß 647,8 Mio ECU für den Haushaltsplan der Gemeinschaft später als nötig wiedereingezogen wurden. Die Rechnungsabschlußentscheidung 1993 spiegelt auch nicht die Tatsache wider, daß die Wiedereinziehung eines Betrages von rund 19,6 Mio ECU für bestimmte Milchprogramme immer noch aussteht (siehe Ziffer 6.13). 9.3. Der Personalmangel bleibt das akute Problem und muß dringend behoben werden (siehe Ziffer 3.1). 9.4. Die Kommission sollte die Möglichkeit erwägen, Zinsen auf die ausstehenden Beträge zu erheben, wenn die Mitgliedstaaten nicht innerhalb einer angemessenen Zeit aktiv werden (siehe Ziffer 8.4).
9.5. Die Kommission hat sich ernsthaft bemüht, fast alle wichtigen, als risikobehaftet eingestuften Marktbereiche abzudecken (siehe Ziffer 3.4). Detailarbeit wurde insbesondere auf dem wichtigen Gebiet der Ausfuhrerstattungen geleistet. Die meiste Arbeit wurde ausgeführt, wie von der Kommission ursprünglich geplant (siehe Ziffer 3.8); die einzelnen Kommissionsdienststellen haben sowohl die innerdienstliche Kommunikation als auch die Koordinierung ihrer Arbeit verbessert, ausgenommen im Rahmen der UCLAF (siehe Ziffer 7.4). Der gewählte Ansatz schloß jedoch die regelmäßige Abdeckung aller sonstigen kleineren Marktmaßnahmen oder Länder aus (siehe Ziffer 3.7).
9.6. Trotzdem wurden Fälle im Gesamtwert der Haushaltslinie von 5 058 Mio ECU festgestellt (siehe Ziffern 6.2-6.5), bei denen die Kommission die finanziellen Berichtigungen nicht vornahm, obwohl sie vollständig über die notwendigen Informationen verfügte. Auch wurden 68,3 Mio ECU an Berichtigungen betreffend den Rechnungsabschluß 1994 auf 1998 verschoben (siehe Ziffer 2.4). 9.7. Die Kommission muß die Koordinierung zur Wiedereinziehung von Beträgen verbessern, bei denen Unregelmäßigkeiten vorkamen. Solche Wiedereinziehungen, wie sie in den Rechnungsabschlußentscheidungen für 1993 hätten enthalten sein müssen (geschätzter Wert rund 23,5 Mio ECU), wurden aufgeschoben.
Überdies steht die Wiedereinziehung anderer großer Summen, die frühere Jahre betreffen, noch aus (siehe Ziffern 7.3-7.6). 9.8. Mit der Schaffung der Schlichtungsstelle wurde in den vergangenen zwei Jahren ein Mechanismus bereitgestellt, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten eingehend mit der Kommission diskutiert haben. Die Kommission hält eine ausgewogene Beurteilung des Schlichtungsverfahrens vor Ablauf einer dreijährigen Versuchsphase für ausgeschlossen (siehe Ziffer 5.4). 9.9. Der Hof wiederholt, daß die Verringerung des Niveaus der Pauschalberichtigungen im Hinblick auf anschließende Systemverbesserungen unangemessen ist.
Die vorgeschlagenen Berichtigungen hätten beibehalten werden sollen (siehe Ziffern 4.6, 6.2-6.3, 6.5 und 6.8-6.11). Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 19. Februar 1998 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Bernhard FRIEDMANN Präsident (1) Die Kategorie "Sonstige" macht weniger als 1 % des Gesamtbetrags aus und enthält Obst und Gemüse, Flächenstillegung, Zucker und sonstige Maßnahmen. (2) ABl. L 94 vom 28.4.1970. (3) Dok. VI/5210/96 vom 15. April 1997 und Dok.VI/5360/97 vom 30. Juni 1997. (4) ABl. L 94 vom 28.4.1970. (5) ABl. L 125 vom 8.6.1995. (6) Direktion F - Koordinierung der Betrugsbekämpfung, Generalsekretariat der Kommission.
(7) Entscheidung der Kommission 97/333/EG (ABl. L 139 vom 30.5.1997, S. 30). (8) Entscheidung der Kommission 97/608/EG (ABl. L 245 vom 9.9.1997, S. 20). (9) Prüfbesuch in Spanien vom 12. bis 16. September 1994 im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für Marktrücknahmen von Tomaten. (10) Prüfbesuch in Italien vom 13. bis 17. März 1995 im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Zitrusfrüchten. (11) ABl. C 141 vom 13.5.1996, S. 107, Ziffer 7. (12) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 185. (13) Sonderbericht des Rechnungshofes Nr. 1/97, ABl. C 52 vom 21.2.1997, Ziffer 2.3. (14) ABl. L 388 vom 30.12.1989.
(15) Erzeugnisse, die nicht in Anhang II des Vertrags aufgeführt sind. (16) ABl. L 42 vom 16.2.1990. (17) Verordnung (EG) Nr. 1288/95 des Rates (ABl. L 125 vom 8.6.1995). (18) Datenbank mit dem Titel "Avancement des travaux - exercice 19XX". (19) Ein Fall im Zusammenhang mit der Zusatzabgabe für Milch in Irland. (20) Fälle im Zusammenhang mit der Förderung von Milch- und Milcherzeugnissen im Vereinigten Königreich, Deutschland, Frankreich und Irland. (21) ABl. C 10 vom 15.1.1996 und ABl. C 52 vom 21.2.1997. (22) Dok. VI/216/93 Rev. 1 vom 12.9.1994. (23) ABl. C 52 vom 21.2.1997. (24) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S.
186. (25) Diese Berichtigung ist in Tabelle 1 unter der Rubrik Fleisch und Fisch für Irland verzeichnet. (26) Siehe Ziffern 3.1-3.4 des Sonderberichts des Hofes zum Rechnungsabschluß 1992 (ABl. C 52 vom 21.2.1997). (27) Siehe Teil 3.1 des Prüfungsplans "Tätigkeitsplan Fette 1995/97" der GD VI.G3 vom 31.12.1994. (28) ABl. L 388 vom 30.12.1989. (29) ABl. L 94 vom 28.4.1970; dort heißt es: "Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der durch Zahlungen aus dem Fonds Begünstigten für Verwaltungs- und Personalkosten werden vom Fonds nicht getragen." (30) Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1994 (ABl.
C 303 vom 14.11.1995, Kapitel 2). (31) Sonderbericht Nr. 1/97 (ABl. C 52 vom 21.2.1997). (32) Kurzbericht 1992 der Kommission Dok. VI/6355/95, in dem es heißt "die neuen Anweisungen (für Baumwolle) wurden erst für 1993/1994 und die folgenden Wirtschaftsjahre tatsächlich angewandt." (33) Dok. VI/5210/96 vom 15. April 1997 und Dok. VI/5360/97 vom 30. Juni 1997. (34) In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates, ABl. L 94 vom 28.4.1970, heißt es: "Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind." (35) UCLAF (Direktion F - Koordinierung der Betrugsbekämpfung) gehört zum Generalsekretariat der Kommission.
(36) Teil 6 des Kommissionsdokuments VI/5210/96-FR vom 31.12.1996 (ausgearbeitet von der GD VI/G/3 - Rechnungsabschluß). (37) Teil 6 des Kommissionsdokuments VI/5210/96-EN vom 15.4.1997 (ausgearbeitet von der GD VI - EAGFL-Rechnungsabschluß). (38) Teil 6 des Kommissionsdokuments VI/5210/96-FR vom 30.6.1997 (ausgearbeitet von der GD VI.A.I.3 - EAGFL-Rechnungsabschluß). (39) KOM Dok. (97) 200 endgültig vom 6.5.1997. (40) Tabelle 8 des UCLAF-Berichts 1996. (41) ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11. (42) Anfragen am 14. Juni 1996 übermittelt, und Mahnung vom 26. November 1996. (43) ABl. L 94 vom 28.4.1970.
(44) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates schließt die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses, vor Ende des darauffolgenden Jahres die Rechnungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mit den Belegen übermittelten Jahresrechnungen ab. ANTWORTEN DER KOMMISSION 3. VON DER KOMMISSION ANGEWANDTE METHODE Personalressourcen 3.1. Die Kommission wird dem für den Rechnungsabschluß zuständigen Referat 1998 den Großteil der vom Parlament empfohlenen zusätzlichen Planstellen zuweisen. Risikoanalyse 3.2. Die Kontrollen für das Haushaltsjahr 1993 wurden unter Berücksichtigung der im Haushaltsjahr 1992 eingeleiteten Arbeiten sowie der diesbezüglichen Risikoanalyse geplant.
3.7. a) Die Milchquotenregelung gilt tatsächlich als Hauptrisiko im Milchsektor, da bereits für die Haushaltsjahre 1989 bis 1993 umfangreiche Finanzkorrekturen vorgenommen werden mußten. 3.7. b) Im Haushaltsjahr 1992 wurde in den Erzeugerländern eine umfangreichere Prüfung durchgeführt. Ergebnis dieser Prüfung war eine Reform der GMO für Trockenfutter und eine Verstärkung der Kontrollen in diesem Bereich. Wie bei jeder neuen GMO wurde den Mitgliedstaaten ein Anpassungszeitraum zugestanden. 3.7. c) Der Baumwollsektor in Spanien wurde ab dem Haushaltsjahr 1995 überprüft. 3.7. d) Im Anschluß an die Bemerkungen des Rechnungshofs in Kapitel 3 des Jahresberichts 1994 haben die Kommissionsdienststellen eine allgemeine Untersuchung im Zusammenhang mit den Kontrollen im Fischereisektor durchgeführt, insbesondere in bezug auf die Ausgleichsentschädigung für Thunfisch.
Die Untersuchung wurde von der GD XIV durchgeführt und betraf Spanien, Frankreich und Portugal. Das für den Rechnungsabschluß zuständige Referat wurde hinzugezogen und von den Fortschritten unterrichtet; für das Haushaltsjahr 1994 wird im Zuge des Rechnungsabschlußverfahrens eine Finanzkorrektur in Höhe von 52 391 965 PTA in Betracht gezogen. Angesichts der niedrigen Ausgaben, die im Fischereisektor aus Mitteln des EAGFL, Garantie, finanziert werden, sowie der allgemeinen Untersuchung, die andere Kommissiondienststellen in diesem Bereich durchgeführt haben, wird es nicht für notwendig erachtet, künftig nochmals auf diese Frage zurückzukommen.
Durchführung der Arbeiten 3.10. Das Kontrollprogramm, das das Ergebnis einer Risikoanalyse ist, wird so wenig wie möglich geändert. 4. VON DER KOMMISSION VORGENOMMENE BERICHTIGUNGEN Pauschalberichtigungen 4.5. (a) Die Angaben im Kontrollbericht zu den endgültigen pauschalen Berichtigungen beim Rechnungsabschluß 1993 für Maßnahmen zur Marktentwicklung bei Milch- und Milcherzeugnissen sind richtig: Irland 10 %, Deutschland 2 % und Vereinigtes Königreich 2 %. Bei den Maßnahmen zur Marktentwicklung im VK waren die Dienststellen der Kommission im Rahmen des Schlichtungsverfahrens damit einverstanden, die Finanzkorrektur von 5 % auf 2 % zu verringern.
Diese Verringerung war auf eine Neubewertung der Wirksamkeit der Überwachung der Maßnahmen zur Marktentwicklung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 585/93 und (EWG) Nr. 595/93 zurückzuführen sowie insbesondere darauf, daß die Programme während der Laufzeit der Verträge nicht angepaßt wurden, um sicherzustellen, daß die Ziele des Wirtschaftsjahres auch erreicht werden. Gleiches galt auch für den Milchsektor in Deutschland. 4.5. (b) Die Berichtigungen für Deutschland und Italien waren auf eine Reihe schwerwiegender Mängel bei der Beschau von Rindfleisch im Zuge der Überführung in die Vorfinanzierungsregelung und in das Lagerverfahren zurückzuführen.
Unangemessene Versiegelungsverfahren waren nur ein Teil dieser Mängel. Die Warenbeschau in Irland war wesentlich gründlicher, insbesondere die Warenbeschau, die bei 10 % der Anmeldungen zur Vorfinanzierungsregelung vorgenommen wurde. 4.6. Die Schlichtungsstelle war der Ansicht, daß die angeführten "außergewöhnlichen Umstände" eine Berichtigung über 10 % nicht rechtfertigten. Die Dienststellen der Kommission haben - ungeachtet der Verbesserungen, die Portugal zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen hat - den Standpunkt der Schlichtungsstelle akzeptiert. Ad-hoc-Berichtigungen 4.7. Die Berichtigungen für Irland (1992 und 1994) sind darauf zurückzuführen, daß gegenüber den Beteiligten, die bei der Überprüfung keine zufriedenstellenden Erklärungen für das Fehlen von Schafen vorlegen konnten, die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen nicht verhängt wurden.
Die Situation in Portugal war weniger klar, so daß eine Berichtigung für nicht gerechtfertigt gehalten wurde. 5. FÄLLE, IN DENEN DIE SCHLICHTUNGSSTELLE EINGESCHALTET WURDE 5.6. Die Dienststellen der Kommission werden der Empfehlung des Rechnungshofs folgen und die Angaben über die Fälle, die der Schlichtungsstelle und dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurden, in einer einzigen Tabelle aufführen. 6. FÄLLE, IN DENEN KEINE ODER UNZUREICHENDE BERICHTIGUNGEN ANGEWANDT WURDEN 6.2. und 6.3. Die Arbeiten der Kommission waren bei der Entscheidung für das Haushaltsjahr 1993 noch nicht so weit fortgeschritten, als daß Schlußfolgerungen zur Vereinbarkeit der Ausgaben in den betreffenden Sektoren möglich gewesen wären.
Die Kontrollen in den beiden Mitgliedstaaten wurden in erster Linie wegen Personalmangels in den zuständigen Dienststellen verschoben. Die Dienststellen der Kommission waren bei den Kontrollen des Sektors Fette in Griechenland vertreten, was auf die Wirksamkeit der von den griechischen Behörden in diesem Sektor durchgeführten Kontrollen einen gewissen Einfluß hatte. Die Schwachstellen im Bereich der Verbraucherbeihilfen in Griechenland betreffen insbesondere das Ausbleiben von Sanktionen, wenn bei Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden; diese Frage wird beim Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1994 und die darauffolgenden Jahre behandelt werden.
6.4. Die Kommission kann aufgrund unklarer Berichte nicht davon ausgehen, daß die Nachprüfungen nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführt wurden; Berichtigungen konnten daher nicht gerechtfertigt werden. Die Wirksamkeit der Nachprüfungen wird derzeit bei Kontrollen der Begünstigten in den Mitgliedstaaten geprüft. 6.5. Die 1994 in Betracht gezogenen Finanzkorrekturen beziehen sich auf die einzelstaatlichen Prüfungsprogramme 1993/94, die ihrerseits Ausgaben betreffen, die im Haushaltsjahr 1992, in dem diese Programme erstmals von dem für den Rechnungsabschluß zuständigen Prüfer geprüft worden sind, angegeben wurden.
6.6. Nach Ansicht der Kommission können Berichtigungen für die betreffenden Verwaltungskosten nur aufgrund besonderer, bei einigen Interventionsmaßnahmen bestehenden Vorschriften, die Abzüge von ausgezahlten Beihilfen untersagen, vorgenommen werden und nicht auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Da es einschlägige Vorschriften nicht gibt, wurden für die von Griechenland angegebenen Ausgaben für Mutterschafprämien keine Berichtigungen vorgenommen. 6.8. Die griechischen Behörden waren zur Mitarbeit bereit und sagten zu, verschiedene Aspekte der Verfahren für die Anerkennung und die Überwachung von Erzeugerorganisationen sowie die Regelung für Marktrücknahmen zu verbessern.
Angesichts dieser Zusagen wurde beschlossen, den früher erhobenen Vorbehalt zurückzuziehen. Die schließlich vorgeschlagenen Berichtigungen beziehen sich auf die tatsächlich geprüften Jahre und ließen sich daher vertreten. 6.9. Es trifft zu, daß die positive und konstruktive Haltung der griechischen Behörden im Rahmen der Arbeiten des gemischten Begleitausschusses zu einem positiven Standpunkt der Dienststellen der Kommission beigetragen hat. Allerdings lagen die Hauptgründe dafür, daß keine Berichtigung vorgenommen wurde, darin, daß die Kontrollen seit Ende 1992 im Einklang mit den Rechtsvorschriften erfolgen und bei nachträglichen Kontrollen bei Entkörnungsunternehmen rund 3 Mio.
ECU aufgrund von Unregelmäßigkeiten wiedereingezogen werden konnten. Eine pauschale Berichtigung ließ sich daher nur schwer rechtfertigen. 6.10. Da die britischen Behörden die festgestellten Mängel behoben haben und es um niedrige Ausgabenbeträge geht, wurden im Haushaltsjahr 1993 keine Kontrollen vorgenommen. 6.11. Die ursprünglich geplante pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % wurde insbesondere aufgrund von Statistiken auf 5 % verringert, die Spanien in der Dialogphase des Rechnungsabschlußverfahrens vorgelegt hatte und aus denen hervorging, daß die Gefahr von Verlusten für den Fonds gering war.
Die 1995 am spanischen Kontrollsystem vorgenommenen Verbesserungen kamen zwar zum Tragen, angesichts des geringen Verlustrisikos konnten die Dienststellen der Kommission aufgrund der Leitlinien für die Festsetzung der pauschalen Berichtigungen aber nicht eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % anwenden. Aufgrund der Schlußfolgerungen der Schlichtungsstelle, die sich gegen eine über 2 % liegende Berichtigung ausgesprochen hatte, stimmten die Dienststellen der Kommission schließlich zu, die von ihnen vorgeschlagene Berichtigung weiter zu verringern. 6.12. Die Reform des Rechnungsabschlußverfahrens, die 1996 in Kraft getreten ist, bietet die Rechtsgrundlage für eine Berichtigung aufgrund von Mängeln bei den buchmäßigen Kontrollen.
6.13 a) Die Frage der strittigen Zusatzabgaben war Gegenstand eines regen Schriftwechsels mit den betroffenen Mitgliedstaaten sowie von Dienstreisen in diese Länder, mit dem Ziel, die Höhe der Beträge, deren Erhebung sich zu sehr verzögert hatte, genau zu ermitteln. Die Bemerkung des Gerichtshofs, es wäre bereits möglich gewesen, für den Rechnungsabschluß 1993 mit einigen Mitgliedstaaten zu verhandeln, ist angesichts der für diese Arbeiten, die bilateralen Erörterungen und das Schlichtungsverfahren erforderlichen Fristen nicht richtig. 6.13 b) Das Rückkaufprogramm wurde aus Mitteln eines Vorschusses im Rahmen der Rechnungsabschlußentscheidung 1989 finanziert; eine ergänzende Gemeinschaftsfinanzierung wurde im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1992 bereitgestellt.
Die Maßnahmen wurden gemäß der Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Ministerrat vom 21. Oktober 1994 über die Frage der Milchquoten in Spanien und Italien durchgeführt. Auf die Kritik des Rechnungshofs hin hat der Rat durch die Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 1288/95 eine Rechtsgrundlage für dieses Programm geschaffen. Die Kontrollen des EAGFL haben ergeben, daß die tatsächlich zurückgekaufte und bezahlte Menge leicht unter der für einen Rückkauf in Frage kommenden Menge liegen wird; da aber noch nicht alle Anträge abgewickelt sind und sich bestimmte Zahlungen als unrechtmäßig erwiesen haben, muß die Zahlung des letzten Jahresbetrags (1998) abgewartet werden, bevor der einzuziehende Betrag endgültig festgesetzt werden kann.
Bei der Kontrolle vom 23. bis 27.6.97 haben die Prüfer des EAGFL die Entwicklung dieses Programms und die Zahlung der Jahresbeträge 95, 96 und 97 geprüft. Es stellte sich heraus, daß sich der wiedereinzuziehende Betrag von 134,1 Mio. PTA auf 83,2 Mio. PTA verringert hat, da eine größere Anzahl Rechtssachen zugunsten der Erzeuger entschieden wurde. Da noch Rechtssachen anhängig sind, ist es noch immer möglich, daß es zu weiteren für die Erzeuger positiven Entscheidungen kommt. Nur aus diesem Grund, d. h., daß es nicht möglich war, den einzuziehenden Betrag vor der Zahlung des letzten Jahresbetrags (1998) genau zu beziffern, wurde 1993 keine Berichtigung vorgenommen.
Wenn die Kommission dem Vorschlag des Rechnungshofs bereits im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens 1994 gefolgt wäre, hätte sie Spanien die Differenz, d. h. 50,9 Mio. PTA, zurückerstatten müssen. 7. UNREGELMÄSSIGKEITEN UND WIEDEREINZIEHUNGEN 7.1 bis 7.5. Eine Rechnungsabschlußentscheidung kann nicht getroffen werden, ohne dem Mitgliedstaat die Gelegenheit zu bilateralen Erörterungen zu geben und gegebenenfalls die Schlichtungsstelle anzurufen. Über die vom Rechnungshof angeführten Verbuchungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 wird nach Abschluß der Verfahren, die die GD VI auf begründeten Vorschlag des UCLAF durchführt, entschieden werden.
Soweit möglich wird über die genannten Fälle im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens 1994 entschieden werden. 8. VOM RECHNUNGSABSCHLUSS 1993 AUSGESCHLOSSENE AUSGABEN 8.2. Die vor September 1993 gemäß Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 gezahlten Vorschüsse wurden von der Rechnungsabschlußentscheidung abgetrennt, damit die Kommission die entsprechenden Beträge in eine Berichtigung einbeziehen kann, die aufgrund der Kontrollen aller Ausgaben des Haushaltsjahres ggf. erforderlich ist. Dieses Verfahren wird jedoch nicht angewendet, wenn die Vorschüsse nicht mit den Rechtsvorschriften vereinbar sind.
In diesem Fall werden mögliche finanzielle Folgen zu Lasten des Haushaltsjahres beschlossen, in dem der Vorschuß gezahlt worden ist. 8.3. Wie der Rechnungshof ausführt, wurde die Entscheidung in dieser Frage am 14. Juli 1997 getroffen, während die Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 datiert war. Es war daher nicht möglich, die Schlußfolgerungen im Zusammenhang mit diesem Dossier beim Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1993 zu berücksichtigen, da die Fristen für die bilateralen Erörterungen und das eventuelle Schlichtungsverfahren eingehalten werden mußten. 8.4. Die Finanzkorrektur im Zusammenhang mit dem Ausgabenbetrag in Höhe von 16,4 Mio.
ECU, der 1992 und 1993 abgetrennt worden ist, wird beim Rechnungsabschluß 1994 berücksichtigt. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die es der Kommission ermöglichen würde, Zinsen auf die Finanzierungsweigerung zu erheben. 9. SCHLUSSFOLGERUNGEN 9.2. Wie der Rechnungshof in seinem Bericht unter den Punkten 3.8 bis 3.12 anführt, sind bei den Arbeiten für den Rechnungsabschluß zahlreiche Verfahren zu beachten; dabei geht es insbesondere darum, alle Informationen der Mitgliedstaaten zusammenzutragen und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Schlichtungsstelle anzurufen. Die Einhaltung aller Verfahren erleichtert nicht gerade die Aufgabe, die Rechnungen am Ende des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, abzuschließen.
Dies gilt bis zum Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1995. Eines der Ziele der Reform, die 1996 in Kraft getreten ist, ist die Verkürzung der Entscheidungsfristen. 9.3. Diese Frage wird im Laufe des Jahres 1998 geklärt werden. 9.4. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die es der Kommission ermöglichen würde, Zinsen bei einer Finanzierungsweigerung zu erheben. 9.6 bis 9.8. Wegen der Länge der Verfahren müssen bei den Rechnungsabschlußarbeiten alle neuen Elemente berücksichtigt werden, die im Laufe der Bearbeitung der Dossiers hinzukommen. Einige Mitgliedstaaten warten bis zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens, bevor sie zusätzliche Informationen vorlegen.
Das hat zur Folge, daß die ursprünglichen Berichtigungsvorschläge der Kommission entweder nach unten korrigiert oder zurückgezogen werden müssen. Die Beziehungen und die Koordinierung zwischen den Dienststellen der Kommission werden immer weiter ausgebaut. Die Dienststellen leisten große Anstrengungen, um alle Beträge, die aus verschiedenen Gründen bei den vorhergehenden Rechnungsabschlußverfahren nicht eingezogen werden konnten, einzuziehen. 9.9. Die Leitlinien der Kommission im Zusammenhang mit den pauschalen Berichtigungen sind am 8. Dezember 1997 geändert worden und tragen nunmehr dem vom Rechnungshof angeführten Grundsatz Rechnung, daß die pauschalen Berichtigungen nicht als Anerkennung für spätere Systemverbesserungen verringert werden sollten.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß eine Finanzkorrektur nur bei Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften beschlossen werden kann und im Verhältnis zum finanziellen Verlust für den Fonds oder dem Verlustrisiko stehen muß. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, daß diese beiden Bedingungen nicht erfuellt sind, muß eine geplante Berichtigung zurückgezogen werden.