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Sonderbericht Nr. 4/98 über die Einfuhr zu ermäßigtem Abschöpfungssatz in die Gemeinschaft und den Absatz von neuseeländischen Milcherzeugnissen und schweizerischem Käse, zusammen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

CELEX
31998Y0424(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1998-04-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 4/98 über die Einfuhr zu ermäßigtem Abschöpfungssatz in die Gemeinschaft und den Absatz von neuseeländischen Milcherzeugnissen und schweizerischem Käse, zusammen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) Amtsblatt Nr. C 127 vom 24/04/1998 S. 0001 - 0019 C 191 18/06/1998 P. 0045 SONDERBERICHT Nr. 4/98 über die Einfuhr zu ermäßigtem Abschöpfungssatz in die Gemeinschaft und den Absatz von neuseeländischen Milcherzeugnissen und schweizerischem Käse, zusammen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) (98/C 127/01) INHALT Ziffern Seite 1.

EINLEITUNG . 1.1 - 1.7 2 Allgemeines . 1.1 2 Jährliche Kontingente und finanzielle Auswirkungen . 1.2 2 Hintergrund der Einführung des neuseeländischen Kontingents und der ermäßigten Abschöpfungssätze für Butter . 1.3 - 1.4 4 Kommerzieller Hintergrund . 1.5 4 Einfuhren von neuseeländischem Cheddar in ganzen Standardformen . 1.6 - 1.7 4 2. VERWALTUNGS- UND KONTROLLVERFAHREN . 2.1 - 2.16 4 Bedingungen für die Aufnahme in das neuseeländische Butterkontingent . 2.1 4 Bescheinigungen für Kontingentbutter . 2.2 - 2.5 4 Lizenzen . 2.6 5 Vermarktungsbeschränkungen . 2.7 - 2.9 5 Verwendungsbeschränkungen innerhalb der EG .

2.10 - 2.11 5 Bedingungen für die Aufnahme in die Käsekontingente . 2.12 - 2.14 6 Kontrollvorschriften . 2.15 - 2.16 6 3. PRÜFUNGSERGEBNISSE . 3.1 - 3.41 6 Allgemeines . 3.1 - 3.2 6 Wöchentliche Meldungen der Buttereinfuhren . 3.3 7 Kontrolle der Mengengrenzen . 3.4 - 3.6 7 Genauigkeit der Gewichtsangaben . 3.7 - 3.8 8 Abfertigung in den freien Verkehr aus Zollagern . 3.9 - 3.10 8 Einhaltung der Bestimmungen zum maximal zulässigen Fettgehalt . 3.11 - 3.21 8 Einhaltung des Mindestalter-Kriteriums . 3.22 9 Einhaltung des Kriteriums der unmittelbaren Herstellung . 3.23 - 3.27 10 Absatz . 3.28 - 3.36 10 Käse für die Verarbeitung - zugelassene Erzeugnisse mit besonderer Verwendung .

3.37 - 3.39 11 Zulässigkeit der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Schmelzkäse, der Käse aus Drittländern enthält . 3.40 - 3.41 11 4. EMMENTALER AUS DER SCHWEIZ . 4.1 - 4.6 12 5. SCHLUSSFOLGERUNG . 5.1 - 5.8 12 Antworten der Kommission . 15 1. EINLEITUNG Allgemeines 1.1. Dieser Bericht behandelt die Einfuhr und den Absatz von Milcherzeugnissen aus Neuseeland, für die im Zeitraum 1990-1996 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 (1) und vorangehenden Rechtsvorschriften ermäßigte Abschöpfungssätze (2) erhoben wurden. Ziel der Prüfung war es, zu untersuchen, ob die in den genannten Rechtsvorschriften festgesetzten Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Abschöpfungssätze und die in der Verordnung (EG) Nr.

3290/94 des Rates (3) enthaltenen Vorschriften für den Absatz eingehalten wurden. Der Bericht enthält außerdem ein Kapitel über Einfuhren von schweizerischem Emmentaler zu ermäßigten Abschöpfungssätzen, für die ähnliche Rechtsvorschriften gelten. Jährliche Kontingente und finanzielle Auswirkungen 1.2. Sowohl die vollen Abschöpfungssätze als auch die Ausfuhrerstattungssätze sind wesentlich höher als die ermäßigten Abschöpfungssätze, die bei den hier behandelten Einfuhren zur Anwendung kommen. Sind die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Abschöpfung nicht gegeben, ist die Abschöpfung in voller Höhe zu erheben.

Bei Wiederausfuhr der Erzeugnisse beschränkt sich der Erstattungssatz auf die bei der Einfuhr erhobene Abschöpfung, da der normale Erstattungssatz wesentlich höher liegt. Bei Nichtbeachtung der Einfuhr- oder Absatzbedingungen stehen also erhebliche Beträge auf dem Spiel. Im Jahr 1996 beispielsweise belief sich der ermäßigte Abschöpfungssatz für Butter auf 868,8 ECU je Tonne - gegenüber einem vollen Abschöpfungssatz von 2 784 ECU je Tonne (4) und einem vollen Ausfuhrerstattungssatz für gleichwertige EG-Butter von 1 561 ECU je Tonne. Für die Kontingentmenge dieses Jahres von 76 667 Tonnen beläuft sich die Differenz zwischen dem vollen und dem ermäßigten Abschöpfungssatz auf rund 146,8 Mio.

ECU und zwischen der ermäßigten Abschöpfung und den Ausfuhrerstattungen auf 53 Mio. ECU. In den Tabellen 1-3 sind die jährlichen Mengen und Werte zusammengefaßt. Diese Sachverhalte wurden für die Prüfung ausgewählt, da es - wie oben beschrieben - um Beträge in erheblicher Höhe ging. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hintergrund der Einführung des neuseeländischen Kontingents und der ermäßigten Abschöpfungssätze für Butter 1.3. Vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur EWG im Jahre 1973 war dieses Land der traditionelle Absatzmarkt für neuseeländische Butter.

Um Neuseeland weiterhin Zugang zu diesem Markt zu gewähren und ihm die Diversifizierung seiner Wirtschaft zu ermöglichen, wurden mit dem Protokoll Nr. 18 der Akte über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs ursprünglich für einen Zeitraum von fünf Jahren Kontingente für die Einfuhr von Butter und Käse aus Neuseeland eingeführt. Auf die Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente wurden Sonderabschöpfungen erhoben. Gemäß dem Protokoll Nr. 18 wurden diese Abschöpfungen auf einem Niveau festgesetzt, das es gestattete, die Butter- und Käsemengen tatsächlich abzusetzen, ohne den Absatz von Butter und Käse aus der Gemeinschaft zu gefährden.

Die bei Butter und Käse aus Neuseeland erhobenen Sonderabschöpfungen lagen jedoch auf einem niedrigeren Niveau als die bei Butter und Käse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft erhobenen Einfuhrzollsätze, d. h., es handelte sich um ermäßigte Abschöpfungssätze. Sie werden in diesem Bericht im folgenden als solche bezeichnet. 1.4. Von 1978 bis zum 30. Juni 1995 wurde neuseeländische Butter weiter gemäß dem Protokoll Nr. 18 eingeführt. Ab dem 1. Juli 1995 fielen die Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens/der Welthandelsorganisation (GATT/WTO).

Das in diesem Übereinkommen vorgesehene Zollkontingent für neuseeländische Butter wurde in die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission aufgenommen, und die zulässigen Kontingent-Einfuhrmengen wurden von jährlich 51 830 Tonnen auf 76 667 Tonnen erhöht. Die von Neuseeland in die EU ausgeführte Butter entspricht immer noch rund 32 % der gesamten neuseeländischen Buttererzeugung. Kommerzieller Hintergrund 1.5. Der größte Teil der Butter wird im Rahmen des neuseeländischen Kontingents von Tochtergesellschaften des New Zealand Dairy Board (NZDB) in die EU eingeführt; diese kaufen die Butter vom NZDB.

Das NZDB ist hundertprozentiges Eigentum der Milcherzeuger Neuseelands. Einfuhren von neuseeländischem Cheddar in ganzen Standardformen 1.6. Zusätzlich zu den Kontingenten für neuseeländische Butter wurden im Protokoll Nr. 18 und in der Folge in den GATT/WTO-Übereinkommen auch Kontingente für die Einfuhr von neuseeländischem Cheddar in ganzen Standardformen festgesetzt. Im Protokoll Nr. 18 wurden die Kontingente und ermäßigten Abschöpfungssätze für den Zeitraum 1973-1977 bewilligt. In den Jahren 1978 und 1979 gab es kein neuseeländisches Kontingent. Von 1980 bis zum 30. Juni 1995 fielen die Einfuhren unter das im Beschluß 271/80/EWG des Rates (5) und in den folgenden Rechtsvorschriften festgesetzte GATT-Zollkontingent.

Ab dem 1. Juli 1995 war das Kontingent in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 enthalten. Das jährliche Kontingent für die Einfuhr von neuseeländischem Cheddar in ganzen Standardformen lag bis zum 31. Dezember 1995 auf dem Niveau von 6 500 Tonnen. Danach wurde es infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens nach Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 694/96 (6) auf 7 000 Tonnen erhöht. 1.7. Außerdem führt die EG neuseeländischen Cheddar und anderen zur Verarbeitung bestimmten Käse zum ermäßigten Abschöpfungssatz von 17,06 ECU je 100 kg ein.

Der volle Satz beträgt 253,78 ECU je 100 kg. Das speziell für neuseeländischen Käse genehmigte jährliche Kontingent belief sich gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 bis zum 31. Dezember 1995 auf 3 000 Tonnen und wurde danach mit der Verordnung (EG) Nr. 694/96 der Kommission auf 4 000 Tonnen erhöht. 2. VERWALTUNGS- UND KONTROLLVERFAHREN Bedingungen für die Aufnahme in das neuseeländische Butterkontingent 2.1. Anders als die neuseeländische Butter, die traditionell auf den Markt des Vereinigten Königreichs geliefert wird, ist die in der restlichen EG hergestellte und verbrauchte Butter zum größten Teil ungesalzen und hat normalerweise einen Fettgehalt zwischen 82 % and 85 %.

Um zu gewährleisten, daß die Ziele der Kontingentregelung - Aufrechterhaltung des Zugangs Neuseelands zu seinem traditionellen Buttermarkt im Vereinigten Königreich und Schutz der Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten - erreicht wurden, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 des Rates (7) eine Definition der zulässigen neuseeländischen Butter eingeführt, die der traditionell in das Vereinigte Königreich eingeführten Butter entspricht. Demnach mußte die betreffende Butter a) neuseeländischen Ursprungs sein, b) mindestens sechs Wochen alt sein, c) einen Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 82 Gewichtshundertteilen aufweisen und d) unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt sein.

Bescheinigungen für Kontingentbutter 2.2. Von 1981 bis Juni 1995 war die auf dem Protokoll Nr. 18 beruhende Bescheinigung der maßgebliche Beleg für die Zulassung zur Kontingenteinfuhr und zu ermäßigten Abschöpfungen. Mit diesem Dokument wurde von der anerkannten neuseeländischen Bescheinigungsstelle (New Zealand High Commission) bescheinigt, daß die angeführte Buttermenge die Bedingungen für die Aufnahme in das Kontingent erfuellte und innerhalb der für den betreffenden Zeitraum festgesetzten Kontingentgrenzen lag. Die Bescheinigung wurde bei der Einfuhr als Beleg zur Einfuhrzollanmeldung vorgelegt.

Nach der auf dem Protokoll Nr. 18 beruhenden Regelung waren die Einführer nicht verpflichtet, die Zulassungsbedingungen auf der Einfuhrzollanmeldung anzugeben, was die vom Zoll durchgeführten Kontrollen der Zollpapiere nicht erleichterte. 2.3. Im Juli 1995 wurde die Protokoll-18-Bescheinigung durch das Papier IMA 1 (8) ersetzt, mit dem bescheinigt wird, daß die für das Kontingent geltenden Bedingungen erfuellt sind; das NZDB wurde als erteilende Stelle für die Bescheinigung IMA 1 anerkannt. 2.4. Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission darf eine Stelle, von der solche Bescheinigungen erteilt werden, nur angenommen werden, wenn sie a) vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist, b) sich verpflichtet, die in der Bescheinigung gemachten Angaben nachzuprüfen, c) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen.

In Artikel 28 ist ferner festgelegt, daß Anhang VII (9) geändert wird, wenn die Voraussetzung nach Buchstabe a) nicht mehr erfuellt ist oder eine erteilende Stelle einer von ihr übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt. 2.5. Schließlich sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der unter Titel IV vorgesehenen Bescheinigungsregelung zu treffen. Lizenzen 2.6. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (10) ist für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse (darunter auch Butter) in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

Die Einfuhrlizenzen setzen den anzuwendenden Abschöpfungssatz fest und ermöglichen der Kommission die Überwachung der eingeführten Mengen. Vermarktungsbeschränkungen 2.7. Gemäß dem Protokoll Nr. 18 und den darauf folgenden ergänzenden Rechtsvorschriften durfte neuseeländische Butter nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen oder nach dritten Ländern wiederausgeführt werden. Am 1. Januar 1993 wurde das Verbot der Vermarktung im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3841/92 des Rates (11) aufgehoben. 2.8. Das Verbot der Wiederausfuhr nach dritten Ländern wurde in derselben Verordnung ebenfalls aufgehoben.

In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates (12) war jedoch festgelegt, daß der Erstattungssatz bei der Wiederausfuhr von Milcherzeugnissen entweder dem am Einfuhrtag erhobenen Abschöpfungssatz oder dem am Ausfuhrtag anzuwendenden Erstattungssatz entsprechen sollte, je nachdem, welcher der beiden Sätze niedriger war. Diese Bestimmung wurde in den späteren Rechtsvorschriften fortgesetzt. 2.9. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 muß die neuseeländische Butter auf allen Vermarktungsstufen die Angabe ihres neuseeländischen Ursprungs tragen. Ferner ist das Vereinigte Königreich nach diesem Artikel verpflichtet, der Kommission die hierzu getroffenen Maßnahmen, die allerdings nicht näher festgelegt sind, mitzuteilen.

Verwendungsbeschränkungen innerhalb der EG 2.10. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 des Rates war das Vereinigte Königreich unter anderem verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß neuseeländische Butter, die nach dieser Verordnung eingeführt wurde, nicht zur Verarbeitung, sondern ausschließlich zum Direktverbrauch im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verwendet wurde. Die Verordnung (EWG) Nr. 1269/79 des Rates (13) enthielt eine Definition des "Direktverbrauchs", die bei Anwendung von Artikel 7 verwendet wurde. Diese Beschränkung wurde durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

3667/83 des Rates (14) aufgehoben. 2.11. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/95 darf eine Mischung neuseeländischer Butter mit Gemeinschaftsbutter zum Direktverbrauch nur im Vereinigten Königreich vorgenommen werden. Bedingungen für die Aufnahme in die Käsekontingente 2.12. Für neuseeländischen Cheddar wird der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 und den vorangehenden Rechtsvorschriften für das neuseeländische Kontingent bewilligte ermäßigte Abschöpfungssatz erhoben, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: - Er hat einen Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr. - Seine Reifezeit betrug drei Monate.

2.13. Der neuseeländische Käse, der im Rahmen des Kontingents für zur Verarbeitung bestimmten Käse eingeführt wird, gilt gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/79 der Kommission (15) nur dann als verarbeitet, wenn er zu Erzeugnissen der Tarifstelle 0406 30 des Gemeinsamen Zolltarifs (d. h. Schmelzkäse) verarbeitet worden ist. 2.14. Für die Einfuhren von neuseeländischem Cheddar sind ebenfalls IMA-1-Bescheinigungen vorzulegen, aus denen hervorgeht, daß die darauf verzeichneten Käsemengen innerhalb des Kontingents liegen und den Qualitätsbedingungen entsprechen. Kontrollvorschriften 2.15.

Sowohl die auf dem Protokoll Nr. 18 beruhenden Rechtsvorschriften als auch die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 weisen die Schwachstelle auf, daß sie keine besondere Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Kontingentmengen oder der Zulassungsbedingungen vorsehen. Die einzigen geltenden Kontrollvorschriften sind die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (16) zur Festlegung des Zollkodex. Der Kodex, der für alle Arten von Einfuhren gilt, sieht die Prüfung der Einfuhrzollanmeldungen und Belege vor sowie die Möglichkeit, körperliche Kontrollen durchzuführen, Proben für die Laboranalyse zu entnehmen und Ex-post-Prüfungen der Geschäftsunterlagen vorzunehmen.

Für die Durchführung dieser Kontrollen sind die nationalen Zollbehörden verantwortlich. 2.16. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3038/89 der Kommission (17) und später gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3885/92 (18) und (EG) Nr. 3618/93 der Kommission (19) waren die Behörden des Vereinigten Königreichs bis zum 30. Juni 1995 verpflichtet, der Kommission spätestens am Ende jeder Woche unter anderem folgendes mitzuteilen: a) Die in der Vorwoche im Vereinigten Königreich eingetroffenen Mengen Butter, b) die zum letztbekannten Datum im Vereinigten Königreich lagernden Mengen Butter, c) die in der Vorwoche auf dem britischen Markt verkauften Mengen Butter, d) die kumulativen Mengen Butter seit dem 1.

Januar des betreffenden Jahres, e) die auf dem Weg von Neuseeland zum Vereinigten Königreich befindlichen Mengen Butter, unter Angabe des mutmaßlichen Ankunftsdatums, f) die Verkaufspreise der Butter auf der Stufe des Erstverkaufs. Diese Meldepflichten galten für neuseeländische Butter, für die die Sonderregelung bei der Einfuhr (Kontingentregelung) in Anspruch genommen werden sollte oder in Anspruch genommen wurde. 3. PRÜFUNGSERGEBNISSE Allgemeines 3.1. Die Prüfung ergab erhebliche Schwachstellen in den Kontrollregelungen, mit denen die Einhaltung der Bedingungen für die Anwendung der präferentiellen Abschöpfungssätze gewährleistet werden soll.

Die wichtigsten Ergebnisse lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: a) Die Behörden des Vereinigten Königreichs hatten im gesamten Geltungszeitraum der Regelungen nach Protokoll Nr. 18 (22,5 Jahre) für die Einfuhr neuseeländischer Butter keine Lizenzen gefordert. Dies begründen sie damit, daß für die Vorschriften über die verbindliche Vorlage von Einfuhrlizenzen (Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates) die Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Rechtsgrundlage bildeten, während für die Einfuhren neuseeländischer Butter das Protokoll Nr. 18 und die verschiedenen diesbezüglichen Verordnungen des Rates und der Kommission die Rechtsgrundlage seien.

Im Juli 1997 teilte die Kommission mit, ihrer Ansicht nach stellten die nach Protokoll Nr. 18 und den späteren ergänzenden Rechtsvorschriften anwendbaren Regelungen eine Abweichung vom allgemeinen Gemeinschaftssystem für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse dar, so daß die neuseeländische Butter nicht den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 unterliege. Nach Ansicht des Hofes bilden das Protokoll Nr. 18 und die späteren ergänzenden Rechtsvorschriften zwar eine Ausnahme und daher eine Abweichung von den in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehenen allgemeinen Vorschriften für die Einfuhr von Butter, aber nur im Hinblick auf die Punkte, die darin spezifisch behandelt werden.

Weder im Protokoll Nr. 18 noch in den späteren Rechtsvorschriften werden die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgeschriebenen Einfuhrlizenzen spezifisch behandelt, und es wird auch nichts Gegenteiliges dazu festgelegt. Außerdem sind Ausnahmen von allgemeinen Vorschriften grundsätzlich eng auszulegen. Da die allgemeinen Vorschriften über Einfuhrlizenzen bei der Einfuhr neuseeländischer Butter nach wie vor gültig waren, hätten Einfuhrlizenzen beantragt werden müssen. Mit dem Verzicht auf die Forderung einer Einfuhrlizenz wurde ein Kernstück der Kontrollen der für die Einfuhr neuseeländischer Butter geltenden Kontingentmengen aufgegeben.

Damit ist die Ordnungsmäßigkeit sämtlicher neuseeländischer Einfuhren fraglich. Die Kommissionsargumentation, es handle sich bei der Bescheinigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 (und den folgenden Verordnungen) um ein besonderes Einfuhrverfahren, das in Abweichung von den allgemeinen Einfuhrverfahren der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 keine Einfuhrlizenzen erforderlich mache, läßt unberücksichtigt, daß dieses besondere Verfahren im Zeitraum 1973-1981, in dem auch keine Einfuhrlizenzen verlangt wurden, gar nicht existierte. Überdies gibt es seit 1995 gemäß der Verordnung (EG) Nr.

1600/95 sowohl eine ähnliche Bescheinigung (IMA-1-Bescheinigung) als auch Einfuhrlizenzen. Damit bestätigt sich die Unterschiedlichkeit der beiden Verfahren, und es ist daher rechtlich nicht möglich, daß ein Verfahren das andere ausschließt. b) Die Einhaltung der Kontingentmengen war von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs zu keinem Zeitpunkt überprüft worden, d. h. weder bei der Annahme der Anmeldungen für die Abfertigung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr noch ex post auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen. Diese schwerwiegende Lücke in den Kontrollverfahren wurde von den britischen Zollbehörden damit begründet, daß sie keinerlei Anlaß hätten, die Zuverlässigkeit der von den erteilenden Stellen vorgelegten Bescheinigungen nach Protokoll Nr.

18 und IMA 1 zu bezweifeln. c) Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs hatten keine Kontrollen zur Überprüfung der angemeldeten Gewichte vorgenommen. d) Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs hatten keine Proben für Laborkontrollen zur Überprüfung des Fettgehalts der eingeführten Erzeugnisse entnommen. e) Trotz der Bestimmungen von Artikel 78 Absatz 2 des Zollkodex über die nachträgliche Prüfung der Anmeldungen und trotz der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 vorgesehenen Zugangsrechte hatten weder die Kommission noch die Behörden des Vereinigten Königreichs in den sechs Monaten bis zum 31.

Dezember 1995 vom NZDB (als erteilender Stelle) Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den IMA-Bescheinigungen angefordert. f) Die zuständigen Dienststellen der Kommission hatten die präferentiellen Einfuhrregelungen nicht systematisch überwacht und in diesem Bereich zu keinem Zeitpunkt eine Prüfung durchgeführt. g) Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs hatten zu keinem Zeitpunkt Ex-post-Kontrollen der für die Kontingente geltenden Zulassungsbedingungen durchgeführt. 3.2. Infolge dieser Mängel ist nicht gewährleistet, daß die Vorschriften und Bedingungen für die Einfuhr von neuseeländischer Butter und neuseeländischem Käse zu präferentiellen Abschöpfungssätzen jemals eingehalten wurden.

Im folgenden wird noch näher auf die Auswirkungen der wichtigsten festgestellten Schwachstellen eingegangen. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gingen von der hundertprozentigen Zuverlässigkeit der von den neuseeländischen Stellen gemäß Protokoll Nr. 18 und Verordnung (EG) Nr. 1600/95 ausgestellten Bescheinigungen aus. Wöchentliche Meldungen der Buttereinfuhren 3.3. Die Angaben, zu deren Vorlage die Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3038/89, (EWG) Nr. 3885/92 und (EG) Nr. 3618/93 der Kommission verpflichtet waren, wurden der Kommission vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung des Vereinigten Königreichs (MAFF) übermittelt.

Das MAFF erhielt diese Angaben von der New Zealand High Commission, und zwar in Form von wöchentlichen Meldungen, die auf der Grundlage von Angaben der Einfuhrgesellschaft erstellt wurden. Die Richtigkeit der Angaben in diesen Meldungen wurde weder vom MAFF noch von der Kommission systematisch überprüft. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs erhielten keine Kopien dieser wöchentlichen Meldungen. Kontrolle der Mengengrenzen 3.4. Ende Mai 1995 war das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3232/94 des Rates (20) für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1995 für neuseeländische Butter vorgesehene Kontingent von 25 915 Tonnen bereits erschöpft.

Trotzdem wurden im Juni 1995 352,5 und 319,2 Tonnen neuseeländischer Butter zu dem für das neuseeländische Kontingent geltenden ermäßigten Abschöpfungssatz in den freien Verkehr übergeführt. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs merkten nicht, daß mit diesen Mengen das Kontingent für den betreffenden Zeitraum überschritten wurde. 3.5. Zum 23. November 1995 hatten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3618/93 erforderlichen Angaben für die am 2. Juli endende Woche noch nicht übermittelt. Zu diesen Angaben hätten die kumulativen Mengen neuseeländischer Butter gehören müssen, die in dem am 30.

Juni 1995 endenden Halbjahr im Rahmen des Kontingents abgefertigt wurden. Nachdem der Hof die Kommission um eine Kopie dieser Angaben ersucht hatte, teilte der Einführer den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs am 20. Dezember 1995 in einer freiwilligen Erklärung mit, daß das Kontingent für den am 30. Juni 1995 endenden Zeitraum überschritten worden war und bot eine Zahlung zu dem ab 1. Juli 1995 geltenden ermäßigten Abschöpfungssatz von 868,8 ECU je Tonne an. 3.6. Am 2. Februar 1996 machte der zweite Einführer nach einem Besuch des Hofes im Januar 1996 ebenfalls eine freiwillige Erklärung, in der er auf die Überschreitung des Kontingents in dem am 30.

Juni 1995 endenden Zeitraum hinwies. Der Einführer bot eine Zahlung zu dem ab 1. Juli 1995 geltenden ermäßigten Abschöpfungssatz an. Dieses Angebot wurde seinerzeit ohne weitere Fragen von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs angenommen. Seitdem wurden jedoch Einziehungsanordnungen über 1,3 Mio. ECU ausgestellt, die auf der Grundlage des vollen Abschöpfungssatzes berechnet wurden. Genauigkeit der Gewichtsangaben 3.7. Die Einzelgewichte der Butterkartons werden für Kontingentzwecke je nach Art der Standardverpackung mit 24, 25 oder 26 kg angegeben. Tatsächlich werden die Kartons jedoch aufgrund der Handelsvorschriften systematisch zu voll gepackt.

Die vom NZDB zur Verfügung gestellten Angaben zeigen, daß das Übergewicht bei Flüssigfuellung durchschnittlich 66 g je 24 kg beträgt, während die Kartons bei festen Füllungen durchschnittlich 17 g je 25 kg zuviel wiegen. Bei Käse beträgt das Übergewicht der 20-kg-Blöcke durchschnittlich 148 g. 3.8. Solches Übergewicht ist zwar aus kommerzieller Sicht verständlich, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (21) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ist jedoch bei Einfuhrerzeugnissen die Nettomasse anzumelden. Außerdem kann das Übergewicht - obwohl vom Prozentsatz her unbedeutend - angesichts der hohen umgeschlagenen Mengen zu einem erheblichen Verlust an Einfuhrabschöpfungen führen.

Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs beziffern die Abschöpfungen, die im Zeitraum 1. März 1994 bis 30. Juni 1995 aufgrund des Übergewichts bei Kontingentkäse in ganzen Standardformen zu wenig gezahlt wurden, bisher auf rund 209 000 ECU. Die Bestimmung des Butterübergewichts ist noch im Gange. Abfertigung in den freien Verkehr aus Zollagern (22) 3.9. Waren können unmittelbar vom Schiff in den freien Verkehr übergeführt oder zunächst unter zollamtlicher Überwachung in ein Zollager verbracht werden. Die Abschöpfung wird erhoben, wenn die Erzeugnisse für die Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

Der größte Teil der neuseeländischen Butter und des neuseeländischen Käses wird zunächst in einem Zollager gelagert. Beim Abzug aus dem Zollagerbestand (zum Entfernen der Kartons) wird die neuseeländische Butter unter Angabe der Standardkartongewichte von 24, 25 oder 26 kg zur Abfertigung in den freien Verkehr angemeldet. 3.10. Die Untersuchung der Bestandsaufzeichnungen und Zollanmeldungen für die über Zollager abgewickelten Transaktionen ergab, daß Butter, die sich den Aufzeichnungen zufolge von Dezember 1994 bis Februar 1996 in einem Zollager befand, tatsächlich im Mai 1995 ohne Zahlung von Abschöpfungen abgezogen und verwendet wurde.

Die in diesem Fall zuwenig gezahlten Abschöpfungen werden auf rund 1,2 Mio. ECU geschätzt. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs stellen zur Zeit einschlägige Nachforschungen an. Einhaltung der Bestimmungen zum maximal zulässigen Fettgehalt 3.11. Im September 1995 entnahm der niederländische Zoll Proben für Laboranalysen des Fettgehalts einer Ladung von 504 Tonnen neuseeländischer Butter, die im Rahmen des neuseeländischen Kontingents für die Abfertigung zum freien Verkehr in den Niederlanden angemeldet worden war. Die Tests ergaben einen Fettgehalt von über 82 %. Die Abschöpfungen wurden daher zum geltenden vollen Satz erhoben; außerdem wurde der einführenden Gesellschaft wegen zu niedriger Gewichtsangaben und der Nichtzulässigkeit der Erzeugnisse zu ermäßigten Abschöpfungen eine Zusatzabschöpfung von rund 1 Mio.

ECU auferlegt. Die einführende Gesellschaft legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, da die Art der Probennahme unangemessen gewesen sei und daher zu unzuverlässigen Testergebnissen geführt habe. 3.12. Die niederländischen Zollbehörden machten der Kommission entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1552/89 des Rates (23) bis April 1997 keine Mitteilung von der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit und teilten die Sachverhalte entgegen den Bestimmungen von Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates (24) auch den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs nicht mit.

Infolgedessen konnte die Kommission weder andere Mitgliedstaaten von den Einfuhrrisiken informieren noch eigene Kontrollmaßnahmen einleiten. 3.13. Das NZDB kontrolliert die Qualität der von unabhängigen Molkereien hergestellten Butter anhand von Herstellungsvorschriften und unter Verwendung eines Handbuchs mit Qualitätskontrollverfahren. Die NZDB-Vorschriften sehen Grenzen für den Gehalt an Wasser, Salz und fettfreier Milchtrockenmasse sowie einen Mindestfettgehalt vor. Im Qualitätskontrollhandbuch des NZDB sind Art, Methode und Häufigkeit der von den Molkereien durchzuführenden Labortests festgelegt, mit denen die Einhaltung der Herstellungsvorschriften gewährleistet werden soll.

Bei Nichtbeachtung der Grenzen wird die Butter entweder vom NZDB zurückgewiesen oder aber unter Verhängung einer Geldstrafe gegen die Molkerei angenommen. 3.14. Die Vorschriften des NZDB sahen für den größten Teil der neuseeländischen Kontingentbutter bis August 1995 keinen maximal zulässigen Fettgehalt vor. Daher konnte es vorkommen, daß das NZDB für die Kontingenteinfuhr in die Gemeinschaft Buttersendungen annahm, deren Fettgehalt den für das Kontingent zulässigen Fettgehalt überschritt. 3.15. Das NZDB gab an, es habe niemals mit der EU-Kommission erörtert, wie die Fettgehaltsvorschrift auszulegen sei.

Daher legt es die Bedingung so aus, daß der jährliche Gesamtdurchschnitt der in die EU eingeführten Butter das Fettgehaltskriterium erfuellen muß. Nach Ansicht des Hofes widerspricht dies den Durchführungsvorschriften des Zollkodex, nach denen die Warenbeschreibung und die Warenmenge sich genau auf die Waren beziehen müssen, die im Rahmen der jeweiligen Einfuhrzollanmeldung für die Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. 3.16. Der Hof untersuchte eine Stichprobe von 361 Analysen des Zeitraums 1991-1996. Die getroffene Auswahl deckte die verschiedenen Butterarten ab, die vom größten neuseeländischen Erzeuger von für das EU-Kontingent bestimmter Butter hergestellt wurden.

Diese Untersuchung ergab, daß ein großer Teil (69 %) der zwischen 1991 und 1996 in dieser Molkerei erzeugten Butter einen über der zulässigen Hoechstgrenze liegenden Fettgehalt aufwies. Andere Unterlagen und Analyseergebnisse deuten darauf hin, daß dieses Problem auch in anderen neuseeländischen Molkereien auftritt. 3.17. Aufgrund des bei dieser Untersuchung ermittelten hohen Prozentsatzes der Fälle, in denen die Butter einen Fettgehalt von 82 % oder mehr aufwies, ließ sich der Hof vom NZDB alle verfügbaren Angaben über Laboranalysen vorlegen, die die von dieser Molkerei hergestellte und im Zeitraum 1.

Januar 1994 bis 31. Juli 1996 im Rahmen des neuseeländischen Kontingents in den freien Verkehr abgefertigte Butter betrafen. 3.18. Die vom Hof vorgenommene Analyse dieser Angaben ergab, daß bei 65 % der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1994 und bei 54 % der zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1995 in die EU verbrachten Butter aus dieser Molkerei der in der Verordnung (EG) Nr. 3610/93 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3232/94 des Rates, für neuseeländische Butter festgelegte maximal zulässige Fettgehalt nicht eingehalten wurde. Der überschüssige Fettgehalt liegt absolut gesehen zwischen 0,1 % und 1,5 %, d. h. entspricht zwischen 5 % und 75 % der für neuseeländische Kontingentbutter vorgesehenen Marge von 2 %.

Trotz Aufforderung hat das NZDB keinen Nachweis zur Widerlegung dieser Analyse erbracht. 3.19. Da das NZDB weder von der EU-Kommission noch von den Behörden der Mitgliedstaaten auf Methoden und Häufigkeit der Fettgehaltsanalyse angesprochen worden war, hielt es die Verwendung der genannten Ergebnisse nicht für angemessen. Außerdem betrachtete es die aus den Ergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen aus mehreren technischen Gründen als unzulässig. Der Hof stellt fest, daß die Analyseergebnisse auf einer im NZDB-Handbuch für die Qualitätskontrolle vorgeschriebenen Analysemethode beruhen, daß diese Methode der des Internationalen Milchwirtschafts-Verbands (IDF) entspricht, die der EU als Referenzmethode dient, und daß die Analyseergebnisse dem NZDB dazu dienen, die Butter entsprechend den Herstellungsvorschriften entweder anzunehmen oder zurückzuweisen.

3.20. Auf der Grundlage der Fälle, in denen der maximale Fettgehalt im Zeitraum 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 überschritten wurde, waren die Abschöpfungen auf die in dieser Molkerei für den Einzelverkauf in der EU erzeugte Butter in diesem Zeitraum um schätzungsweise rund 67 Mio. ECU zu niedrig. Davon lassen sich rund 65 Mio. ECU wiedereinziehen. Diese Schätzung stützt sich darauf, daß bei Butter mit einem Fettgehalt von 82 % oder mehr der wesentlich höhere volle Abschöpfungssatz angewandt wird, ganz gleich, wie gering der überschüssige Fettgehalt ist. Wenn die in anderen Molkereien erzeugte Butter in diesem Zeitraum ebenfalls in gleichem Ausmaß einen Fettgehalt von 82 % oder mehr aufwies, wurde möglicherweise ein weiterer Betrag in Höhe von rund 24 Mio.

ECU zu wenig gezahlt. Nach Ansicht des NZDB ist es unangemessen, die für eine Molkerei gewonnenen Ergebnisse hochzurechnen und auf die Kontingentbutter aus anderen Molkereien zu übertragen. Trotz Anfrage hat es jedoch die Laboranalyseangaben aus den anderen Molkereien nicht vorgelegt. Wendet man den gleichen Prozentsatz auf die gesamte neuseeländische Kontingentbutter der Jahre 1990-1993 an, für die Wiedereinziehungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind, gelangt man zu dem Ergebnis, daß Abschöpfungen von schätzungsweise rund 287 Mio. ECU zuwenig gezahlt wurden. 3.21. Auch bei der Einfuhr von neuseeländischem Cheddar vergewisserten sich die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs weder durch körperliche Kontrollen bei der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen noch durch Ex-post-Kontrollen, daß die Zulassungsbedingungen erfuellt waren.

Insbesondere wurden keine Proben zur Analyse des Fettgehalts entnommen. Bei vom Hof durchgeführten Stichprobenkontrollen wurde jedoch kein Verstoß gegen die Vorschriften über den Fettgehalt festgestellt. Einhaltung des Mindestalter-Kriteriums 3.22. Ebensowenig wie die Einhaltung anderer Zulässigkeitskriterien kontrollierten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs die des Mindestalter-Kriteriums für die eingeführte Butter. Der Hof untersuchte eine Auswahl von Protokoll-18-Bescheinigungen und die als Beleg dazu eingereichten Produktionslisten für direkt ab Schiff in den freien Verkehr abgefertigte Butter.

Dabei traten in vier der 98 untersuchten Fälle Zweifel auf, ob die Butter das Mindestalter-Kriterium erfuellte. In einem dieser Fälle ließ sich anhand der Versandpapiere unmittelbar nachweisen, daß die Herstellungsdaten falsch deklariert worden waren, damit die Butter im Rahmen des Kontingents angenommen würde. In drei Fällen waren zwar die korrekten Herstellungsdaten angegeben worden, doch wurde die Erfuellung des Mindestalter-Kriteriums von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs nicht kontrolliert. Einhaltung des Kriteriums der unmittelbaren Herstellung 3.23. Ein Zulässigkeitskriterium für eingeführte Butter ist die unmittelbare Herstellung aus Milch oder Rahm.

Seit 1990 wird jedoch "streichfähige" Butter, die aus Butterfett hergestellt wird, im Rahmen des Kontingents in den freien Verkehr abgefertigt. Diese Butter darf nach Ansicht der Kommission nicht in das Kontingent aufgenommen werden, da sie nicht auf direktem Wege hergestellt wird und die entsprechende Position der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1600/95, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1170/96, enthalten ist. Zwei andere Arten von aus Butterfett hergestellter Butter wurden ebenfalls im Rahmen des Kontingents in den freien Verkehr abgefertigt.

3.24. Das NZDB hat der EU-Kommission gegenüber argumentiert, zerlegte Butter werde unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt, da es sich um ein kontinuierliches Verfahren handle. Dieses Argument wurde von der EU-Kommission unter Hinweis darauf zurückgewiesen, daß die Butter gemäß den eigenen Herstellungsvorschriften des NZDB durch Rekombination von Butterfett mit Wasser und/oder anderen Milcherzeugnissen hergestellt wird. 3.25. Der Einführer legte beim VAT and Duties Tribunal des Vereinigten Königreichs Berufung ein, das daraufhin Beweismaterial zu zwei Mustereinfuhren der betroffenen Butterarten prüfte, die 1996 hergestellt worden waren, als das Problem der direkten Herstellung schon zwischen der EU und Neuseeland zur Sprache gekommen war.

Diese Butter wurde daher womöglich nicht nach demselben Verfahren und aus den gleichen Rohstoffen hergestellt wie die übrige in Ziffer 3.23 genannte Butter. Das Tribunal befand, daß die Butter in den beiden Mustersendungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 förderungswürdig sei. Gegen diese Entscheidung legten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs ein Rechtsmittel ein. 3.26. Das Tribunal fällte seine Entscheidung anhand einer Auslegung der Formulierung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" in der Verordnung (EG) Nr. 1600/95. Im übrigen weist das Tribunal darauf hin, daß sich die Entscheidung nur auf die beiden Mustersendungen bezieht und nicht für Butter gälte, die nach einem völlig anderen Verfahren hergestellt wurde.

Der Einführer legte auch gegen die von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs verlangten Zusatzabschöpfungen für vor dem 1. Juli 1995 eingeführte Butter Berufung ein. Je nach Ausgang schätzt der Hof, daß Abschöpfungen in Höhe von 29 Mio. ECU zuwenig gezahlt wurden. 3.27. Die Angelegenheit wurde auch dem Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation (WTO) vorgelegt, das entscheiden soll, ob diese Butter in das mit Wirkung vom 1. Juli 1995 nach dem GATT/WTO-Übereinkommen eröffnete Kontingent aufgenommen werden durfte. Eine Entscheidung dieses Organs wird im September d. J. erwartet.

3.28. Entgegen den Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission machten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission von den Maßnahmen zur Kontrolle der Vermarktung und Mischung neuseeländischer Butter keine Mitteilung. Im übrigen hatten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs keinerlei Kontrollen des Absatzes neuseeländischer Butter im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 durchgeführt. 3.29. Bei seiner Prüfung stellte der Hof fest, daß fast die gesamte für den Verkauf an den Einzel- oder Großhandel eingeführte neuseeländische Butter tatsächlich an solche Verkaufsstellen abgesetzt wurde.

Da der Hof das Risiko einer anschließenden Wiederausfuhr dieser Butter als äußerst gering einschätzte, nahm er diesbezüglich keine weiteren Überprüfungen vor. Die kleinen Restmengen, die im wesentlichen an das Gaststättengewerbe verkauft worden waren, wurden vom britischen Zoll auf Ersuchen des Hofes stichprobenweise kontrolliert. Es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. 3.30. Die für industrielle Zwecke eingeführte Butter wurde entweder an Schmelzkäse- oder an Butterfetthersteller verkauft. Auf der Grundlage seiner Prüfung des Absatzes dieser Butter geht der Hof davon aus, daß schätzungsweise ein Drittel zur Schmelzkäseherstellung verwendet wurde.

Von diesem Schmelzkäse wurde ein kleiner Teil ausgeführt und kam dabei in den Genuß von Ausfuhrerstattungen. 3.31. Rund 67 % der Industriebutter wurden an Butterfetthersteller verkauft, die sie unter anderem im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verwendeten und somit eine Gemeinschaftsbeihilfe für Butter für die Herstellung von Backwaren usw. erhielten. Neuseeländische Kontingentbutter ist von dieser Regelung nicht ausgenommen, solange sie zur Herstellung von Butterfett verwendet wird, das die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 erfuellt. 3.32. Der Beihilfesatz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

570/88 entspricht 126 ECU je 100 kg Butter. Der ermäßigte Einfuhrabschöpfungssatz für neuseeländische Kontingentbutter beträgt 86,88 ECU je 100 kg. Durch Zulassung neuseeländischer Butter zu den Verwendungszwecken dieser Verordnung gewährt die EU für diese Butter einen Nettozuschuß in Höhe von 39,12 ECU je 100 kg. Dem Hof erscheint es nicht gerechtfertigt, daß neuseeländische Butter in den Genuß des vollen Beihilfesatzes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 gelangen kann (25). Vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 wurden bereits schätzungsweise 10 500 Tonnen neuseeländischer Butter im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

570/88 verwendet. Die hierfür gezahlten Beihilfen beliefen sich auf rund 13,2 Mio. ECU, wobei der EU jährlich Nettokosten in Höhe von 7,7 Mio. ECU entstanden (26). 3.33. Die Kommission machte dem Verwaltungsausschuß bereits zweimal den Vorschlag, für die Verwendung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 nur Butter mit Gemeinschaftsursprung zuzulassen. Der Ausschuß wies den Vorschlag mit der Begründung zurück, eine solche Vorschrift würde zu viele Kontrollprobleme mit sich bringen. Der Hof ist anderer Meinung, denn die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 sieht bereits körperliche Kontrollen und Belegkontrollen der Rohstoffe und Enderzeugnisse vor.

3.34. Bei der Prüfung wurde außerdem festgestellt, daß eine italienische Gesellschaft in den Jahren 1995 und 1996 888 Tonnen bzw. 1 734 Tonnen neuseeländischer Butter entweder direkt eingeführt oder verzollt im freien Verkehr erworben hatte. Die gesamte Menge war zum ermäßigten Abschöpfungssatz in den freien Verkehr abgefertigt worden. Der größte Teil dieser Butter wurde entweder umgepackt oder mit Gemeinschaftsbutter vermischt und in 25-kg-Kartons zur industriellen Verwendung verkauft. Entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 war weder auf der Rechnung noch auf der Verpackung angegeben, daß die Butter neuseeländischen Ursprungs war oder daß es sich um eine Mischung neuseeländischer Butter mit Gemeinschaftsbutter handelte.

3.35. Die Kommission bestätigte, daß die Nichtangabe des neuseeländischen Ursprungs auf der Verpackung einen Verstoß gegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 darstellt, der von den Behörden des Mitgliedstaats zu ahnden ist. 3.36. Schließlich wurde festgestellt, daß 56 Tonnen Butter in Dänemark zu Butteroil umgewandelt und anschließend nach Thailand ausgeführt worden waren. Die dabei gezahlten Ausfuhrerstattungen lagen über der bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfung. Durch die Umwandlung von Butter zu Butteroil ändert sich nicht der Ursprung der Butter. Die bei der Ausfuhr von Butteroil gezahlten Erstattungen sollten daher nicht höher sein als die bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfungen.

Die in diesem Fall zuviel gezahlten und wiedereinzuziehenden Erstattungen belaufen sich auf rund 57 000 ECU. Käse für die Verarbeitung - zugelassene Erzeugnisse mit besonderer Verwendung 3.37. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/79 der Kommission gilt der Käse, der als zur Verarbeitung bestimmter Käse eingeführt wird und für den dabei aufgrund seiner besonderen Verwendung eine Abgabenbegünstigung gilt, nur dann als verarbeitet, wenn er zu Erzeugnissen der Tarifstelle 0406 30 des Gemeinsamen Zolltarifs (d. h. Schmelzkäse) verarbeitet worden ist. Wird der Käse zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet, wird der volle Abschöpfungssatz erhoben.

3.38. Bei zur Verarbeitung bestimmtem Käse muß sich der Einführer und Verwender die besondere Verwendung schriftlich genehmigen lassen, damit der Käse dem vorgeschriebenen Zweck zugeführt wird. Mit einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellten Genehmigung wurde der Käse für die Herstellung von Käsesoße zugelassen, eine Verwendung, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2967/79 nicht vorgesehen ist. 3.39. Die Kommission bestätigte die Ansicht des Hofes, daß Käsesoße keine zulässige besondere Verwendung ist. Folglich sind zusätzliche Abschöpfungen in Höhe von schätzungsweise 1,5 Mio.

ECU fällig. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs stellten eine Einziehungsanordnung aus, die jedoch mittlerweile aufgrund eines Verwaltungsfehlers zurückgezogen wurde. Unter den gegebenen Umständen sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Gemeinschaft die entsprechenden Beträge verfügbar machen. Zulässigkeit der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Schmelzkäse, der Käse aus Drittländern enthält 3.40. Der Erstattungssatz für Schmelzkäse liegt je nach Zusammensetzung und Bestimmungsort zwischen 14 und 120 ECU je 100 kg. Für den größten Teil des Schmelzkäses liegt dieser Satz erheblich über dem ermäßigten Abschöpfungssatz von 17,06 ECU je 100 kg.

Gemäß Artikel 17 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird bei der Wiederausfuhr von Milcherzeugnissen aus Drittländern als Ausfuhrerstattungssatz entweder der Erstattungssatz oder der bei der Einfuhr erhobene Abschöpfungssatz angewandt, je nachdem, welcher von beiden niedriger ist. Da die Kommission die Lage jedoch nicht klargestellt hat, konnte Schmelzkäse, der zu ermäßigtem Abschöpfungssatz eingeführten Käse aus Drittländern enthält, in den Genuß des vollen Ausfuhrerstattungssatzes kommen. 3.41. Die Verwendung von neuseeländischem Käse für die Verarbeitung und der endgültige Bestimmungsort des fertigen Erzeugnisses wurden bei fünf Herstellern von Schmelzkäse geprüft.

Drei Hersteller hatten Vorkehrungen getroffen, daß Drittlandserzeugnisse nur zur Herstellung von Schmelzkäse verwendet wurden, der für den Verbrauch innerhalb der EG bestimmt war. Zwei hatten für Erzeugnisse, die neuseeländischen Käse enthielten, Ausfuhrerstattungen in voller Höhe beantragt, doch waren die fraglichen Mengen relativ unbedeutend. 4. EMMENTALER AUS DER SCHWEIZ 4.1. Die EU ist traditionell der größte Markt für schweizerischen Käse. Seit 1968 gelten präferentielle ermäßigte Einfuhrabschöpfungssätze. Die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 bildet die gegenwärtige Rechtsgrundlage für die Einfuhr von Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Appenzeller aus der Schweiz, auf die statt des vollen Abschöpfungssatzes von 195,42 ECU je 100 kg der ermäßigte Abschöpfungssatz von 9,66 ECU je 100 kg angewandt wird.

Der betreffende Käse ist sowohl zum Direktverbrauch als auch zur Herstellung von Schmelzkäse bestimmt. 4.2. Es gibt kein festes Kontingent zur Regulierung des Einfuhrvolumens. Statt dessen werden die EG-Erzeuger dadurch geschützt, daß Mindestpreise frei Grenze einzuhalten sind. Die Abschöpfungssätze variieren je nach der Höhe der Mindestpreise frei Grenze. Beispielsweise wurde der Mindestpreis für die Anwendung des niedrigsten Abschöpfungssatzes von 9,66 ECU je 100 kg in der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 auf 430,62 ECU je 100 kg festgesetzt. 4.3. Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 als auch die vorangehenden Rechtsvorschriften sehen vor, daß bei Einfuhr von schweizerischem Käse zu ermäßigten Abschöpfungssätzen eine Bescheinigung IMA 1 vorzulegen ist.

Die anerkannte erteilende Stelle ist die Schweizerische Käseunion. Auf dem Formblatt IMA 1 hatte die Schweizerische Käseunion zu bescheinigen, daß die Angaben des Formblatts stimmten, vollständig waren und den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen entsprachen und daß dem Käufer für die auf dem Formblatt bezeichneten Erzeugnisse keinerlei Rückvergütungen, Prämien oder sonstige Preisnachlässe gewährt wurden noch in Zukunft gewährt würden, die zur Folge haben könnten, daß der Mindestwert, der für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt wurde, unterschritten wurde. Die Schweizerische Käseunion stellte nicht nur die IMA-Bescheinigungen aus, sondern verkaufte auch einen Großteil des Emmentalers an Kunden in der EU.

4.4. Wie im Sonderbericht Nr. 1/94 berichtet, begann der Hof die Prüfung in Frankreich, wobei er die erhaltenen Informationen und eine Analyse der Einfuhrstatistiken zugrunde legte. Die in der Folge auf Ersuchen des Hofes von den französischen Behörden vorgenommenen Ermittlungen ergaben, daß die Mindestpreise frei Grenze auf IMA-1-Bescheinigungen, die sich auf falsche Rechnungen stützten, zu hoch angegeben waren, so daß der ermäßigte Abschöpfungssatz anwendbar schien. Der Rechnungspreis wurde später mit Hilfe verschiedener Methoden unter Beteiligung der Schweizerischen Käseunion angepaßt, z.

B. durch Ausstellung von Gutschriften, Einzahlungen auf private Bankkonten von Direktoren der einführenden Unternehmen und über Dritte geleistete Beiträge. 4.5. Bei vom Hof angeregten und von der UCLAF koordinierten späteren Untersuchungen in Italien wurde festgestellt, daß ein Abschöpfungsbetrag von mutmaßlich rund 42 Mio. ECU umgangen wurde. Unabhängige Nachforschungen in Deutschland ergaben einen mutmaßlich umgangenen Abschöpfungsbetrag von 1,2 Mio. ECU. 4.6. Im März 1997, fast drei Jahre nach der ersten Meldung des Falles an die Kommission, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission durch die Verordnung (EG) Nr.

503/97 der Kommission (27) im Hinblick auf Käseeinfuhren aus der Schweiz geändert. Die Schweiz wurde aus dem Verzeichnis der zur Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1 ermächtigten Länder und Stellen im Anhang gestrichen. Die Beweislast wurde dem Einführer auferlegt, der erklären muß, daß bestimmte Mindestpreise frei Grenze eingehalten werden. Außerdem ist der Einführer verpflichtet, den zuständigen Behörden alle Angaben vorzulegen, die diese im Zusammenhang mit der Einhaltung des Mindestpreises für erforderlich halten, und einer Überprüfung der Buchhaltung zuzustimmen. Bei Nichteinhaltung des Mindestpreises wird die Abschöpfung in voller Höhe zuzüglich einer Geldstrafe von 25 % erhoben.

5. SCHLUSSFOLGERUNG 5.1. Die vom Hof vorgenommene Prüfung der Einfuhr und des Absatzes neuseeländischer Milcherzeugnisse, bei denen präferentielle Abschöpfungssätze angewandt wurden, führte zu dem Ergebnis, daß keine angemessenen Kontrollen vorhanden waren. Die Folge waren zu niedrige Abschöpfungen bei Nichteinhaltung der Kontingentgrenzen oder bei Nichterfuellung der Kontingentbedingungen in Höhe von schätzungsweise 410 Mio. ECU sowie ungerechtfertigte Ausfuhrerstattungen von schätzungsweise 57 000 ECU. Von diesen Beträgen sind rund 118 Mio. ECU wiedereinziehbar (siehe Tabelle 4). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.2.

Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs nahmen keinerlei Überprüfungen vor, ob die besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Butter und Käse aus Neuseeland zu ermäßigten Abschöpfungssätzen und die Vorschriften für den Absatz eingehalten worden waren. Sie haben nun begonnen, die notwendigen Schritte zur Gewährleistung einer zügigen Weiterverfolgung der in diesem Bericht vorgebrachten Bemerkungen einzuleiten, damit die geschuldeten Abschöpfungen nacherhoben werden. 5.3. Die Kommission ist dafür verantwortlich, daß diese unzulängliche Lage derart lange bestehen blieb. Sie sorgte nicht für die Anwendung angemessener Überwachungs- und Kontrollverfahren und für die wöchentliche Vorlage und Prüfung der Meldungen über die Buttereinfuhren.

5.4. Im übrigen gelangt der Hof zu der Schlußfolgerung, daß das New Zealand Dairy Board die Bedingungen und Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 im Hinblick auf die Zollkontingente im Rahmen der GATT/WTO-Übereinkommen ergeben, nicht eingehalten hat. Analog zu den Maßnahmen gegen die Schweizerische Käseunion ist das New Zealand Dairy Board daher aus dem Verzeichnis der Länder und der für die Ausstellung von IMA-1-Bescheinigungen zugelassenen Stellen in Anhang VII zu streichen. Die für Einfuhren aus der Schweiz eingeführten Verpflichtungen der Einführer und die bei Nichteinhaltung der Bedingungen verhängte Geldstrafe sind ebenfalls bei Einfuhren neuseeländischer Milcherzeugnisse im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.

1600/95 anzuwenden. 5.5. Da die Kontrolle der Kontingentmengen und der Zulässigkeitsbedingungen in ganz erheblichem Maße von der Zuverlässigkeit der IMA-1-Bescheinigungen abhängig ist, hält es der Hof in einem breiteren Zusammenhang für fragwürdig, daß die zur Ausstellung der Bescheinigungen ermächtigten Stellen ein kommerzielles/finanzielles Interesse an den im Rahmen des Kontingents durchgeführten Transaktionen haben, denn dies kann zu Interessenkonflikten führen. 5.6. Schließlich fordert der Hof die Kommission auf, - angemessene Maßnahmen zur Wiedereinziehung der fraglichen Beträge zu treffen; - wirksamere obligatorische Kontrollen der Einfuhren zu ermäßigtem Abschöpfungssatz einzuführen; - die Zweckmäßigkeit der IMA-1-Regelung zu überprüfen; - vertiefte Kontrollen anderer Kontingentregelungen mit ermäßigten Abschöpfungssätzen einzuleiten; - erneut den Vorschlag vorzulegen, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

570/88 und anderer interner Regelungen nur Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung zuzulassen; - klarzustellen, wann Erzeugnisse aus Drittländern nach der Verarbeitung für Ausfuhrerstattungszahlungen in Betracht kommen. 5.7. Der Bericht des Hofes beruht auf Tatsachen. Die allgemeinen Bemerkungen der Kommission sind dagegen weitgehend spekulativ; sie stützen sich auf Annahmen, wie sich das New Zealand Dairy Board beim Eintritt bestimmter Ereignisse verhalten hätte. Man entnimmt den Bemerkungen, daß sich die Kommission eher auf der Grundlage von Angaben der neuseeländischen Milchindustrie und der neuseeländischen Regierung als anhand von tatsächlichen Kontrollen von der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.

1600/95 überzeugt hat. Nach Angaben der Kommission hätten die Anomalien im Hinblick auf spätere Sendungen berichtigt werden können, wenn die Zollkontrollen die Nichteinhaltung der Bestimmungen zu einem früheren Zeitpunkt aufgedeckt hätten. Dies rechtfertigt nicht die Tatsache, daß die Rechtsvorschriften bei den fraglichen Buttereinfuhren nicht von vornherein eingehalten wurden. 5.8. Außerdem werden in den Bemerkungen keine vergleichbaren Situationen im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen, z. B. bei Ausfuhrerstattungen, berücksichtigt. Jedes Jahr werden von den nationalen Behörden Fälle aufgedeckt, in denen die Erzeugnisse nicht die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen vorgeschriebene Zusammensetzung haben.

Die Unternehmen verlieren dann nicht nur den Anspruch auf Erstattungen, sondern müssen zudem noch Geldstrafen zahlen. Die betreffenden Erzeugnisse werden dennoch vermarktet. Beispiele für solche und ähnliche Fälle, die vom Hof aufgedeckt wurden, sind in den Sonderberichten Nr. 2/92 (28) und 7/93 (29) und im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1995 (30) aufgeführt. Es ist daher nicht angemessen, Neuseeland als Sonderfall zu behandeln. Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 1. und 2. April 1998 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Bernhard FRIEDMANN Präsident (1) ABl.

L 151 vom 1.7.1995, S. 12. (2) Der Begriff "Abschöpfung" wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 durch den Begriff "Zoll(satz)" ersetzt, doch ist in diesem Bericht durchgehend von "Abschöpfungen" die Rede. (3) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. (4) Vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996; vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 belief sich der Satz auf 2 607 ECU je Tonne. (5) ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 1. (6) ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 18. (7) ABl. L 90 vom 4.4.1981, S. 18. (8) Hintergrund zur IMA-1-Bescheinigungsregelung Die Bescheinigungen IMA 1 (Inward Monitoring Arrangements) wurden durch die Verordnung (EWG) Nr.

1767/82 der Kommission insbesondere für die Einfuhr von schweizerischem Käse in die EG zu ermäßigten Abschöpfungssätzen eingeführt. Ihre Anwendung wurde seitdem auf andere Milcherzeugnisse aus anderen Drittländern erweitert. Zweck der Bescheinigungen ist die Bestätigung, daß die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Abschöpfungssätze erfuellt sind. Sie werden von anerkannten Stellen in den Drittländern ausgestellt. (9) In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 sind die für die Erteilung der Bescheinigungen IMA 1 anerkannten Stellen aufgelistet. (10) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S.

13. (11) ABl. L 390 vom 31.12.1992, S. 1. (12) ABl. L 155 vom 3.7.1968, S. 1. (13) In Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1269/79 des Rates wurde "Butter für den Direktverbrauch" folgendermaßen definiert: "Butter, die vom privaten Endverbraucher im Einzelhandel für den privaten Verbrauch gekauft wird, einschließlich Butter, die im Einzelhandel gekauft wird von Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Heimen, Internaten, Gefängnissen und gleichartigen Einrichtungen zur Verpflegung der Personen, die in diesen Einrichtungen beköstigt werden, mit Ausnahme von Butter, die zum Verkauf in Form anderer Erzeugnisse an die Öffentlichkeit von Konditoreien, Feinkostgeschäften usw. gekauft wird." (14) ABl.

L 366 vom 28.12.1983, S. 16. (15) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 23. (16) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (17) ABl. L 291 vom 10.10.1989, S. 45. (18) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 18. (19) ABl. L 328 vom 29.12.1993, S. 23. (20) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 12. (21) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (22) Ein Zollager ist ein Ort, an dem Waren unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung vor Zahlung der Abschöpfung und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelagert werden können. (23) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1. (24) ABl. L 144 vom 2.6.1981, S. 1. (25) Bei Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse entspricht der Erstattungssatz dem bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfungssatz oder dem bei der Ausfuhr anzuwendenden Erstattungssatz, je nachdem welcher der beiden Sätze niedriger ist.

(26) Die in die Regelung nach Verordnung (EWG) Nr. 570/88 aufgenommene neuseeländische Butter verdrängt Gemeinschaftsbutter, für die daher normalerweise mit Hilfe von Ausfuhrerstattungen von 160 ECU je 100 kg alternative Märkte gefunden werden müssen. Die zusätzlichen Nettokosten je 100 kg, die der EU dadurch entstehen, daß für neuseeländische Butter die in der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 vorgesehene Beihilfe gezahlt werden kann, setzen sich folglich zusammen aus der Differenz zwischen dem ermäßigten Einfuhrabschöpfungssatz von 86,88 ECU und dem entsprechenden Beihilfesatz der Verordnung (EWG) Nr.

570/88 von 126 ECU - 39,12 ECU - zuzüglich der Differenz zwischen der nach Verordnung (EWG) Nr. 570/88 gezahlten Beihilfe von 126 ECU und dem Ausfuhrerstattungssatz von 160 ECU - 34 ECU. (27) ABl. L 78 vom 20.3.1997, S. 12. (28) ABl. C 101 vom 22.4.1992, S. 1. (29) ABl. C 53 vom 19.2.1994, S. 1. (30) ABl. C 340 vom 12.11.1996, S. 80. ANTWORTEN DER KOMMISSION zum Sonderbericht Nr. 4/98 über die Einfuhr zu ermäßigtem Abschöpfungssatz in die Gemeinschaft und den Absatz von neuseeländischen Milcherzeugnissen und schweizerischem Käse (ABl. C 127 vom 24. April 1998) (1) (98/C 191/03) ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Dieser Bericht befaßt sich mit gravierenden Kontrollmängeln bei zwei der vielen Präferenzregelungen zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, daß diese Regelungen nur einen begrenzten Anwendungsbereich haben und nur einen kleinen Teil der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse aus bestimmten Ländern betreffen. Im Fall der Einfuhren von neuseeländischer Butter, um die es in dem Bericht vor allem geht, wurde für bestimmte Buttermengen ein ermäßigter Abschöpfungssatz bzw. später ein ermäßigter Zollsatz eingeräumt. Ziel der Regelung war es, die Fortführung des traditionellen Handels mit gesalzener Butter zwischen Neuseeland und dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, der anderenfalls nicht mehr wirtschaftlich gewesen wäre.

Die zu diesem ermäßigten Abschöpfungssatz eingeführte Butter mußte bestimmte Kriterien erfuellen, die ihrerseits den Eigenschaften der traditionell gehandelten Erzeugnisse entsprachen. Diese Eigenschaften waren technischer Art und haben sich nicht auf die handelsübliche Bezeichnung ausgewirkt. (Daneben gab es noch Sondereinfuhrregelungen für bestimmte Käse). Die enge und von Kooperationsbereitschaft getragene Beziehung zwischen den EU-Institutionen und der Regierung von Neuseeland wurde durch zwei Dokumente untermauert: Das Protokoll Nr. 18 und die Erklärung von Dublin. Außerdem finden zwischen Neuseeland und der EG seit 1994 jährliche Konsultationen über die Agrarhandelspolitik statt.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, daß alle Beschlüsse über die Kontingentsmengen wegen ihrer politischen Brisanz einstimmig getroffen wurden, hielt man es für unwahrscheinlich, daß das New Zealand Dairy Board (NZDB) Maßnahmen treffen oder zulassen würde, die die Fortführung dieser Regelung gefährden könnten. Wegen der in dem Bericht beschriebenen Kontrollmängel zeigten sich Probleme mit der Durchführung der Sonderregelung erst im späteren Verlauf. Die Kontingentsmenge wurde in einem Sechsmonats-Kontingentszeitraum, der der Einführung der Kontingentsregelung nach dem WTO-Übereinkommen vorausging, überschritten.

Dies führte dazu, daß Abgaben in Höhe von 1,3 Mio. ECU verkürzt wurden und ist derzeit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Weiter hat sich gezeigt, daß für Waren, die nach heutiger Auffassung der Behörden des Vereinigten Königreichs nicht zulässig waren, ermäßigte Abschöpfungs- bzw. Zollsätze erhoben wurden. Bei der Einfuhr von Butter mit einem höheren Fettgehalt als dem nach der Verordnung zulässigen ergab sich eine weitere Überschreitung der Kontingentsmenge und damit eine weitere Abgabenverkürzung. Das Vereinigte Königreich gibt den möglichen Gewinn der Einfuhrfirmen mit höchstens etwa 1,4 Mio.

ECU jährlich an. Aufgrund der Bestimmungen der Verordnung, nach denen für Butter mit einem höheren Fettgehalt kein ermäßigter Abschöpfungssatz erhoben werden darf, werden jetzt hohe Zollschulden festgestellt. Diese Forderungen, die auch andere Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit betreffen, werden auf insgesamt 200 Mio. ECU geschätzt und entsprechen der Differenz zwischen dem ermäßigtem Satz, der erhoben wurde, und dem vollen Satz, der hätte erhoben werden müssen. Auch wenn man unter rechtlichen Gesichtspunkten die Auffassung vertreten könnte, daß es sich bei diesem Betrag um entgangene Eigenmittel handelt, ist nie davon ausgegangen worden, daß er dem Gemeinschaftshaushalt zufließen würde.

Die Beitreibung dieser Forderungen käme einer wirtschaftlichen Sanktion gleich, weil die betreffenden Beträge - anders als die Überschreitung der Kontingentsmenge - weder dem Verlust erwarteter Eigenmittel noch einem potentiellen Gewinn für die Einführer entsprechen. Dabei ist auf folgende Umstände hinzuweisen: - In keinem Fall wurden qualitativ hochwertige Waren durch minderwertige Waren substituiert. Die eingeführten Waren entsprachen vielleicht nicht den spezifischen technischen Anforderungen bezüglich des Fettgehalts und der Herstellungsmethode, waren aber genauso marktfähig wie Waren, die diesen Kriterien entsprachen.

Obwohl bei bestimmten Einfuhren spezifische Anforderungen der Verordnung nicht erfuellt wurden, waren die Auswirkungen auf den EU-Buttermarkt gering. - Wäre bei entsprechenden Zollkontrollen die Nichteinhaltung der technischen Kriterien früher festgestellt worden, so wären die Abweichungen aller Wahrscheinlichkeit nach bei künftigen Lieferungen korrigiert worden. In diesem Fall wäre lediglich für die Lieferung der volle Satz fällig geworden, die für eine Laboranalyse ausgewählt wurde. - Hätte man die erforderlichen Änderungen nicht vornehmen können, wären die Einfuhren eingestellt worden, weil der Handel beim Wegfall des ermäßigten Abschöpfungssatzes nicht mehr wirtschaftlich gewesen wäre.

Auch in diesem Fall wären keine Eigenmittel angefallen. - Die Regierung Neuseelands hätte vielleicht auch versucht, eine neue Regelung auszuhandeln, die der Entwicklung neuer Herstellungsmethoden Rechnung trägt. Im Erfolgsfall wären ebenfalls keine Eigenmittel angefallen. Unter Umständen ist dem Gemeinschaftshaushalt aber trotzdem ein Verlust entstanden, weil weniger Geld für die Stützung der Preise für Gemeinschaftsbutter bzw. für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen hätte ausgegeben werden müssen, wenn keine oder weniger Butter eingeführt worden wäre. Möglicherweise hätten sich auch den Butterherstellern in der Gemeinschaft neue Chancen geboten.

Diese "Kosten" hat man aber sicherlich bedacht, als die Regelung beschlossen wurde. Diese Situation ist wegen der Kontrollmängel im Vereinigten Königreich entstanden. Zu bedenken ist aber, daß diese Regelung eine von vielen Präferenzregelungen ist und daß Zollkontrollen immer nur selektiv sein können. Das Vereinigte Königreich bedient sich verschiedener Risikoanalysetechniken, um gezielte Kontrollen durchführen zu können. Bei den Buttereinfuhren handelte sich um reguläre Einfuhren zollfreier Waren. Es ging (verglichen mit dem Wert der im Rahmen anderer Präferenzregelungen gewährten Zollbefreiungen) um geringe Beträge.

Es gab insgesamt überhaupt nur zwei Firmen, die neuseeländische Butter einführten und sie sind von den Behörden des Vereinigten Königreiches als zuverlässig eingestuft wurden. Aus diesem Grund wurden diese Einfuhren als Einfuhren mit niedrigem Risiko eingestuft. Auch die Kommission hat eine gewisse Verantwortung für die Überwachung derartiger Befreiungen. Da hierfür nur begrenzte Ressourcen zur Verfügung stehen, verwendet auch sie für die Festlegung der Prioritäten Risikoanalysetechniken. Sowohl die Bedeutung der Regelung für die neuseeländische Milchwirtschaft als auch die enge Zusammenarbeit zwischen der neuseeländischen Regierung und der Kommission ließen eine zuverlässige Erfuellung der Bestimmungen erwarten.

Aufgrund ihrer Überwachungstätigkeit hat die Kommission jedoch bereits 1983 Anfragen an die Behörden des Vereinigten Königreichs wegen möglicher Überschreitungen der Kontingentsmengen gerichtet. Damals wurde versichert, daß die Kontingentsmengen nicht überschritten worden sind, was sich bei weiteren Überprüfungen bestätigt hat. Mit abnehmender Kontingentsmenge hat auch die Marktsensitivität abgenommen, so daß von einem niedrigem Risiko ausgegangen wurde. Die Kommission versucht, durch die Kontrollen bestmögliche Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen zu erhalten und wählt deshalb Fragen von großer Tragweite aus, z.

B. das allgemeine System der Zollpräferenzen, das 1993 im Vereinigten Königreich überprüft worden ist. Seit der ersten Übermittlung der Erkenntnisse des Hofs hat die Kommission die Feststellung von Forderungen als Ergebnis der Nachforschungen der Behörden des Vereinigten Königreichs überwacht. Den Schätzungen der britischen Behörden zufolge dürften sich die Forderungen schließlich auf einen Gesamtbetrag von etwa 202 Mio. ECU belaufen. Allerdings sind gegen alle bisher festgestellten Forderungen Rechtsmittel eingelegt worden. 1. EINLEITUNG Jährliche Kontingente und finanzielle Auswirkungen 1.2.

Die Kommission ist wie der Hof der Auffassung, daß Eigenmittel auf dem Spiel stehen, wenn das Kontingent überschritten wird. Sie hat aber bereits in den einleitenden Bemerkungen darauf hingewiesen, daß sich die Überschreitungen der Kontingentsmenge einerseits und die Nichterfuellung anderer technischer Spezifikationen andererseits auf die Eigenmittel und den Gemeinschaftshaushalt allgemein unterschiedlich auswirken. Hintergrund der Einführung des neuseeländischen Kontingents und der ermäßigten Abschöpfungssätze für Butter 1.4. Zwar blieb die Rechtsgrundlage für die Regelung bis zum Erlaß der Verordnung (EG) Nr.

1600/95 das Protokoll Nr. 18, der Inhalt der Regelung änderte sich aber ab dem 1. April 1981 in wesentlichen Punkten. Die ursprüngliche Regelung gemäß dem Protokoll Nr. 18 wurde bis zum 31. März 1981 durch eine Reihe von Ratsverordnungen verlängert. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. April 1981 eine neue Regelung eingeführt, die dann mit geringfügigen Änderungen bis zum 30. Juni 1995 verlängert wurde. Der Ausdruck "Zollkontingent für Neuseeland" ist nicht ganz richtig. In dem Übereinkommen war ein Zollkontingent für neuseeländische Butter vorgesehen, das an die Stelle des autonomen Zugeständnisses im Rahmen der Sonderregelung trat.

Das Kontingent wurde nach Maßgabe des Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen auf 76 667 t jährlich festgesetzt, was über der Hoechstmenge liegt, die zuvor im Rahmen der Sonderregelung eingeführt werden konnte (51 830 t jährlich). Das neue Zollkontingent für neuseeländische Butter wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission eröffnet. 2. VERWALTUNGS- UND KONTROLLVERFAHREN Bedingungen für die Aufnahme in das neuseeländische Butterkontingent 2.1. In der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 werden die Gründe für die technischen Spezifikationen, insbesondere in bezug auf den Fettgehalt, nicht ausdrücklich erwähnt.

In den Erwägungsgründen finden sich nur zwei Erklärungen für die Merkmale der Butter, die im Rahmen des Kontingents eingeführt werden kann: - es sollte eine Regelung getroffen werden, die es Neuseeland ermöglicht, Butter weiterhin zu Sonderbedingung nach dem Vereinigten Königreich auszuführen, und- es ist vorzusehen, daß die betreffende neuseeländische Butter nur zum Direktverbrauch bestimmt werden darf. Außerdem wurde damals die Verwaltung des Systems wesentlich vereinfacht. Dabei wurde das frühere System, das auf einem Mindesteinfuhrpreis basierte und nur schwer zu kontrollieren war, durch ein System ermäßigter Abschöpfungen ersetzt, das aber weiterhin einen ausreichenden Schutz des europäischen Buttermarktes bot.

Der ermäßigte Abschöpfungssatz war ausgedrückt als Prozentsatz des Interventionspreises für gesalzene Butter. Für die Berechnung dieses ermäßigten Abschöpfungssatzes wurde - im Rat - beschlossen, für neuseeländische Butter den gleichen Milchfettgehalt zugrunde zu legen wie für gesalzene, im Vereinigten Königreich interventionsfähige Butter. Schließlich bedeutete die Einhaltung dieser Vorschrift, daß Neuseeland die Kontingentsmenge nicht künstlich dadurch erhöhen konnte, daß es Butter mit einem Fettgehalt von mehr als 82 % ausführte. Bescheinigungen für Kontingentbutter 2.2.

Die Bescheinigungen gemäß Protokoll Nr. 18 wurden von der New Zealand High Commission in London ausgestellt, der von der neuseeländischen Regierung benannten und von den Behörden des Vereinigten Königreichs akzeptierten zuständigen Behörde. Es war Sache der New Zealand High Commission, die Erteilung der Bescheinigungen auf die in der Ratsverordnung festgesetzte Menge und auf Erzeugnisse zu begrenzen, die die Zulassungskriterien erfuellten. Somit war diese Stelle auch in erster Linie für die Kontrollen zuständig. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs erhielten zusammen mit der Einfuhranmeldung vier Ausfertigungen der Protokoll-Nr.-18-Bescheinigungen.

Da beide Papiere gleichzeitig vorgelegt werden mußten, war nicht vorgesehen, daß die Angaben aus der Protokoll Nr. 18-Bescheinigung in der Einfuhranmeldung wiederholt werden mußten. Kontrollvorschriften 2.15. Die Tatsache, daß die Verordnung keine spezifischen Kontrollvorschriften enthält, ist keine Besonderheit dieser Regelung. Sie entbindet auch den Mitgliedstaat nicht von der Anwendung entsprechender Verfahren. Diese Verfahren, wie die Verfahren für alle übrigen Einfuhren auch, sollen gewährleisten, daß selektive Kontrollen auf Basis einer geeigneten Risikobewertung durchgeführt werden.

3. PRÜFUNGSERGEBNISSE Allgemeines 3.1. (a) Die Kommission ist in Anbetracht der oben beschriebenen Rechtsgrundlage nicht der Auffassung, daß die Einfuhr auf Basis von Einfuhrlizenzen hätte erfolgen sollen. 1980, als die Kommission vorschlug, allen Mitgliedstaaten Zugang zu dem neuseeländischen Butterkontingent zu gewähren, hat sie überlegt, eine Einfuhrlizenzregelung einzuführen. Der Rat hat damals jedoch beschlossen, die Einfuhren auf das Vereinigte Königreich zu beschränken, weshalb sich die Kommission dafür entschieden hat, die Protokoll-Nr.-18-Bescheinigung als Mittel für die Kontrolle der Kontingentsmengen und der Bestätigung der Einhaltung der Zulässigkeitskriterien beizubehalten.

Damit wurden dem traditionellen und "nationalen" Charakter der Sonderregelung Rechnung getragen. Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 enthält die allgemeinen Vorschriften für den Handel mit Milcherzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern. Das Protokoll Nr. 18 und die Ratsverordnungen, mit denen die Sonderregelung für neuseeländische Butter in der Folge verlängert wurde, bezogen sich nicht auf den Handel zwischen einem Drittland und der Gemeinschaft, sondern ermächtigten einen Mitgliedstaat, bestimmte Buttermengen aus einem bestimmten Drittland unter der Bedingung (bis 1993) einzuführen, daß diese Butter nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangt und nicht wiederausgeführt wird.

Es handelte sich um eine Sonderregelung, für die in den Ratsverordnungen, deren Rechtsgrundlage das Protokoll Nr. 18 war, besondere Verfahren festgelegt wurden. Insoweit es die Einfuhrverfahren anging, handelte es sich also um eine lex specialis. Während Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 allgemein festlegt, daß für alle Einfuhren von Milcherzeugnissen die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich ist, sieht Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 (und der nachfolgenden Verordnungen) vor, daß die Zulassung zu der besonderen Einfuhrregelung an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden ist, aus der hervorgeht, daß die betreffende Butter spezifische Anforderungen erfuellt.

Diese besondere Vorschrift hatte Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift. (e) Eine Verpflichtung zur Vornahme derartiger nachträglicher Prüfungen der Anmeldungen gibt es nicht. (f) Im Zusammenhang mit der Überwachung der Verwendung des Verfahrens hat die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs 1983 gebeten, eine offensichtliche Überschreitung der Kontingentsmenge zu überprüfen, weil nach den Handelsstatistiken des Vereinigten Königreichs mehr neuseeländische Butter in das Vereinigte Königreich eingeführt worden war, als nach dem Kontingent zulässig. Nach Auskunft der Behörden des Vereinigten Königreichs hatte das NZDB damals glaubhaft versichert, alles getan zu haben, um zu verhindern, daß in irgendeinem Jahr Butter oder Käse über die nach der Kontingentsregelung hinaus zulässige Menge in den freien Verkehr gelangen konnte.

Die Kommission fand diese Versicherungen aber nicht überzeugend und bat um weitere Kontrollen. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs haben daraufhin weitere Kontrollen durchgeführt, die ergeben haben, daß die Kontingentsmengen nicht überschritten worden sind. Die Ressourcen der Kommission für die Durchführung von Prüfungen in den Mitgliedstaaten sind begrenzt. Welche Bereiche überprüft werden sollen, wird daher anhand einer Risikoanalyse festgelegt. Bei den Prüfungen geht es darum, größtmögliche Gewähr in bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen zu erlangen, so daß, wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (wie beispielsweise die unter Ziffer 3.12 des Berichts des Hofs genannten), üblicherweise Bereiche mit einem großen Anwendungsgebiet ausgewählt werden.

Deshalb wurden 1993 die Verfahren im Zusammenhang mit dem Standard-Zollpräferenzsystem im Vereinigten Königreich und in anderen Mitgliedstaaten überprüft (dabei blieben die Sonderregelungen mit Neuseeland unberücksichtigt). Im Rahmen des Programms 1998 sollen auch bestimmte andere Präferenzabkommen geprüft werden. Wöchentliche Meldungen der Buttereinfuhren 3.3. Die Kommission hat detaillierte Informationen zur Erleichterung der Marktverwaltung eingeholt, die sie dann zu diesem Zweck speziell während der empfindlichen Zeiten verwendet hat. Kontrolle der Mengengrenzen 3.6. Die Kommission hat die Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs zur Feststellung und Einziehung von Forderungen laufend überprüft.

Nach den jüngsten Informationen wurden wegen der damit zusammenhängenden Verstöße Strafverfahren in die Wege geleitet. Die Sicherheit für die betreffenden Forderungen wurden einbehalten, wogegen die betroffenen Firmen Rechtsmittel eingelegt haben. Die Kommission wird den Fortgang der Angelegenheit überwachen. Genauigkeit der Gewichtsangaben 3.8. Die Kommission überwacht die Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs zur Feststellung und Einziehung von Forderungen. Sie weiß, daß sowohl für die Butter- als auch für die Käseeinfuhren Zollschulden festgestellt wurden, gegen die aber Rechtsmittel eingelegt wurden.

Abfertigung in den freien Verkehr aus Zollagern 3.10. Die Kommission wird auch künftig die Ergebnisse überprüfen, zu denen das Vereinigte Königreich bei seinen Nachforschungen kommt. Einhaltung der Bestimmungen zum maximal zulässigen Fettgehalt 3.15. Die Kommission ist wie der Hof der Auffassung, daß das Kriterium des Fettgehalts für jede einzelne Lieferung erfuellt sein muß und daß die entsprechenden Vorschriften des Zollkodex eindeutig sind. Neuseeland behält sich zwar seine Stellungnahme in bezug auf frühere Lieferungen vor, hat jedoch zugesagt, dieses Kriterium bei künftigen Lieferungen anzuwenden, gleichzeitig aber zum Beweis der Einhaltung der Bestimmungen um Fachgespräche gebeten, um einvernehmlich die Analyse- und Probenahmeverfahren festzulegen.

Diese Fachgespräche sind derzeit im Gang. 3.18.-3.20. Die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Fettgehalt ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof. Das NZDB hat dem Hof mitgeteilt, daß er ihm keine weiteren Einzelheiten der Analyse zugänglich machen kann, weil dies direkten Einfluß auf Fragen hätte, die derzeit bei Gerichten im Vereinigten Königreich anhängig sind. Das NZDB hat aber erkennen lassen, daß er bereit ist, dieses Material zu geeigneter Zeit, d. h. nach Abschluß der Gerichtsverfahren, freizugeben. Durch ihre Überwachung der Maßnahmen der britischen Behörden weiß die Kommission, daß die Zollschulden auf Basis der Zahlen des Hofs für die Buttereinfuhren festgestellt wurden, die wegen ihres Fettgehalts für nicht zulässig angesehen wurden.

Die betreffenden Molkereien haben gegen diese Beurteilung protestiert. Die Kommission wird den Fortgang der Angelegenheit ebenfalls entsprechend überwachen. 3.19. Siehe die Antwort auf Ziffer 3.15. Einhaltung des Kriteriums der unmittelbaren Herstellung 3.25.-3.26. Die Kommission weist darauf hin, daß die Behörden des Vereinigten Königreichs ab Ergehen der gerichtlichen Entscheidung in bezug auf die zwei Mustersendungen 56 Tage Zeit haben, um Berufung einzulegen. Absatz 3.32. Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission ist eine Steigerung des Butterverbrauchs, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EG-Buttermarkt zu verbessern.

Die neuseeländische Butter ist Teil des Angebots, und unter dem Gesichtspunkt der Marktverwaltung ist es unerheblich, welche Butter für industrielle Zwecke verwendet wird. Die Kosten des Zugeständnisses für neuseeländische Butter hat die Kommission immer so veranschlagt, daß sie von den Kosten für die Ausfuhr einer äquivalenten Buttermenge nach Drittländern die bei der Einfuhr erhobenen ermäßigten Abschöpfungssätze abgezogen hat. 3.34. Die Kommission überwacht eine derzeit laufende Ermittlung über die vermutete Umpackung von neuseeländischer Butter. 3.35. Die zuständige nationale Behörde hat der Kommission kürzlich mitgeteilt, daß bei einem solchen Verstoß keine Sanktion zur Anwendung gelangt.

3.36. Die Kommission stimmt den Schlußfolgerungen des Hofes zu und ist noch dabei, diese Fälle zu überprüfen. Käse für die Verarbeitung - Zugelassene Erzeugnisse mit besonderer Verwendung 3.39. Auf Basis der ihr vorliegenden Informationen ist die Kommission wie der Hof der Auffassung, daß der betreffende Mitgliedstaat eine finanzielle Verantwortung trägt. Sie wird die zuständigen Behörden um weitere Informationen bitten und gegebenenfalls die betreffenden Beträge zurückfordern. Zulässigkeit der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Schmelzkäse, der Käse aus Drittländern enthält 3.40.

Die Kommissionsdienststellen prüfen zur Zeit, ob dem Rat ein Vorschlag vorgelegt werden sollte, wonach Ausfuhrerstattungen nur für vollständig in der Gemeinschaft hergestellte Milch und Milcherzeugnisse gewährt werden. 4. EMMENTALER AUS DER SCHWEIZ Allgemeine Bemerkung Die Fälle, auf die sich der Hof bezieht, werden zur Zeit von den betreffenden Mitgliedstaaten überprüft. Es ist richtig, daß Frankreich, Deutschland und Italien die Feststellung von Zollschulden im Rahmen der Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1552/89 gemeldet haben. Die Kommission wird die Nacherhebungsverfahren in geeigneter Weise überwachen.

5. SCHLUSSFOLGERUNG 5.2. Die Kommission wird die Nacherhebungsverfahren weiterverfolgen. 5.3. Die Kommission ist nicht der Auffassung, daß es auf Kommissionsebene die entsprechenden Überwachungs- und Kontrollverfahren gab. Die wöchentlichen Meldungen wurden von ihr für die Zwecke benutzt, für die sie die darin enthaltenen Angaben eingeholt hat, d. h. für die Marktverwaltung und insbesondere für die ordnungsgemäße Vermarktung von neuseeländischer Butter im Vereinigten Königreich. 5.4. Sobald ihr alle Einzelheiten bekannt sind, wird die Kommission gegebenenfalls einen geeigneten Vorschlag für die erteilende Stelle vorlegen.

5.5. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß Stellen, die Bescheinigungen ausstellen, zwar unter Umständen ein kommerzielles/finanzielles Interesse an den im Rahmen des Kontingents durchgeführten Transaktionen haben, daß es solche Stellen aber potentiell in allen präferentiellen Einfuhrregelungen gibt. 5.6. Erster Gedankenstrich Die Kommission zieht aus ihrer Überwachung der bisherigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs den Schluß, daß Zollschulden im Gesamtbetrag von 128 Mio. ECU festgestellt wurden. Die Nachforschungen der Behörden des Vereinigten Königreichs gehen weiter.

Ersten Schätzungen zufolge könnten weitere 74 Mio. ECU an umgangenen Abschöpfungen zurückgefordert werden. Gegen sämtliche bisher festgestellten Forderungen haben die betreffenden Firmen jedoch Rechtsmittel eingelegt. Zweiter und dritter Gedankenstrich Wie in der Antwort auf Ziffer 3.15 gesagt, wurden Fachgespräche aufgenommen, um zu gewährleisten, daß das System künftig reibungslos funktioniert. Vierter Gedankenstrich In Anbetracht der Zahl derartiger Kontingentsregelungen ist es der Kommission schlichtweg unmöglich, sie alle umfassend zu kontrollieren (ihre Ressourcen reichen gerade einmal für etwa 25 Besuche jährlich).

Es ist jedoch geplant, in das Eigenmittel-Prüfprogramm 1998 auch die Präferenzregelungen einschließlich einiger Sonderregelungen einzubeziehen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten, die in erster Linie für diese Kontrollen verantwortlich sind, bitten, diese Regelungen vorrangig zu prüfen. Sechster Gedankenstrich Die Kommission ist der Auffassung, daß die Grundsätze dafür, wann Erzeugnisse aus Drittländern für Ausfuhrerstattungzahlungen in Betracht kommen, eindeutig sind. Führt eine wesentliche Be- oder Verarbeitung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft zu einer Änderung des Ursprungs, so daß danach ein neues Erzeugnis ausgeführt wird, so besteht Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung.

Wird das eingeführte Erzeugnis ohne weitere Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt, so darf die Erstattung höchstens dem Einfuhrzoll entsprechen (vgl. hierzu Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates). Die Kommission arbeitet derzeit noch immer an der Definition des Begriffs "wesentliche Be- oder Verarbeitung". (1) Bei Veröffentlichung des Sonderberichts Nr. 4/98 des Rechnungshofes wurden alle Sprachfassungen mit englischen Antworten der Kommission veröffentlicht, da die anderen Sprachfassungen für das Amtsblatt noch nicht verfügbar waren. Diese deutsche Fassung der Antworten ist eine Ergänzung zum ABl.

C 127 vom 24. April 1998.

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