Schlußfolgerungen des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest Amtsblatt Nr. C 142 vom 07/05/1998 S. 0001 - 0002 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 7. April 1998 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest (98/C 142/01) 1. Der Rat nimmt die Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Bewertung gemäß der Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (1) zur Kenntnis und verweist auf deren Schlußfolgerung, wonach der geltende Kontrollrahmen generell brauchbar ist.
In der Mitteilung der Kommission wurde jedoch des weiteren folgendes festgestellt: a) Die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 83/477/EWG (über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz) schreiben vor, daß alle Arbeitgeber die Risiken einer Exposition gegenüber Asbest zu bewerten haben. b) Eine Überarbeitung der Richtlinie 83/477/EWG könnte vor allem auf Schutzmaßnahmen bei solchen Tätigkeiten abzielen, bei denen das Risiko einer Gefährdung durch Asbest derzeit am größten ist. c) Die Kommission wird weitere Studien über die Expositionsgrenzwerte für Chrysotilasbest sowie über die Methoden zur Messung des Asbestgehalts in der Luft (unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angewandten Methoden) durchführen, und es sollten ähnliche Untersuchungen über Ersatzfasern durchgeführt werden. d) Einige Mitgliedstaaten sind dem Problem des unerwarteten Vorhandenseins von Asbest in Gebäuden dadurch begegnet, daß sie den Arbeitgebern oder in einigen Fällen den Eigentümern vorgeschrieben haben, ihre Gebäude auf Asbest überprüfen zu lassen.
Die Kommission sah in diesen Konzepten gewisse Vorteile, merkte aber an, daß dies eine finanzielle Belastung für kleine Unternehmen darstellen könnte, die unter Umständen in älteren Gebäuden arbeiten. 2. Der Rat stellt ferner folgendes fest: a) das Risiko einer Gefährdung ist derzeit am größten bei Arbeitnehmern, die mit der Entsorgung von Asbest befaßt sind, sowie bei Arbeitnehmern, die bei ihrer Arbeit, insbesondere bei der Instandhaltung und Wartung von beispielsweise Gebäuden, Anlagen, Schiffen und Zügen, zufällig auf Asbest stoßen; b) im Fall der ersten Gruppe von Arbeitnehmern könne höhere Schutzstandards erreicht werden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zu deren Tätigkeit der Umgang mit Asbest gehört, ihre Befähigung zur Durchführung solcher Arbeiten nachgewiesen haben und spezielle Kontrollregelungen und Unterweisungsmaßnahmen vorgesehen werden; c) für die zweite Gruppe von Arbeitnehmern lassen sich höhere Schutzstandards erreichen, wenn das Vorhandensein von Asbest vorab bekannt ist und sie entsprechend unterwiesen werden; d) der Informations- und Unterweisungsbedarf von Arbeitnehmern ist je nach Art der Asbestexposition bei der Arbeit d. h. je nachdem, ob die Arbeitnehmer regelmäßig und beabsichtigt mit Asbest Umgang haben oder bei ihrer Arbeit unter Umständen unbeabsichtigt auf Asbest stoßen, unterschiedlich groß; e) alle Ersatzfasern werden derzeit durch die Richtlinie 80/110/EWG des Rates vom 27.
November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2) geregelt und werden in Zukunft durch die vorgeschlagene Richtlinie "Chemische Arbeitsstoffe" geregelt werden; bestimmte Arten künstlich hergestellter glasiger Fasern erfuellen außerdem die Kriterien, um gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (3) als krebserregend eingestuft zu werden, und fallen daher unter die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28.
Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (4). 3. Unbeschadet etwaiger weiterer Maßnahmen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Verwendung von Chrysotilasbest, die gegebenenfalls bei künftigen Aktionen zum Schutz der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, ersucht der Rat die Kommission, a) Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG zu unterbreiten, die insbesondere folgendes beinhalten: i) eine Neuausrichtung der Schutzmaßnahmen auf die Zielgruppen, die derzeit am stärksten gefährdet sind; ii) die Gewähr, daß die Risikobewertungsvorschriften der Richtlinie den verschiedenen Risiken im Zusammenhang mit Arbeiten, bei denen die Exposition gegenüber Asbest zum einen arbeitsimmanent ist und zum anderen zufällig auftritt, und dem Bedarf an Information und Unterweisung der Arbeitnehmer je nach Art der Exposition angemessenen Rechnung tragen; iii) die Hervorhebung der Tatsache, daß die Verhütung oder die Reduzierung der Asbestexposition auf ein Minimum durch eine Palette von Maßnahmen gewährleistet werden kann, wozu auch gehört, daß asbesthaltiges Material in einem sicheren Zustand gehalten wird, um die Freisetzung von Asbest zu verhindern, und gegebenenfalls unter strengen Kontrollen entfernt und entsorgt wird; iv) nach Prüfung der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Kontrollregelungen die Einführung weiterer Gemeinschaftsvorschriften für Arbeiten, bei denen spezielle Risiken auftreten können; v) die Überprüfung der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie festgelegten Konzentrationen und der Expositionsgrenzwerte in Artikel 8 und der Meßmethoden, wobei der neueste Stand der Forschung und Technik zu berücksichtigen ist, um das jeweilige Mindestschutzniveau zu verbessern; ferner Überprüfung der Methoden zur Messung des Asbestgehalts in der Luft im Hinblick auf die Berücksichtigung der neuen WHO-Faserzählmethode; b) eine weitere Überprüfung der Risiken, die mit der Verwendung bestimmter Fasern, die üblicherweise als Asbestersatz verwendet werden, verbunden sind, sowie der für diese Fasern geltenden Vorschriften, einschließlich der Expositionsgrenzwerte und Meßmethoden, vorzunehmen, um sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer angemessen vor einer Gefährdung geschützt sind; c) eine Überprüfung der derzeitigen Vorschriften und Initiativen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Notwendigkeit vorzunehmen, über das Vorhandensein von Asbest zu informieren, wobei gegebenenfalls auf die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber bzw.
Gebäudeeigentümer einzugehen wäre. 4. Der Rat ersucht darüber hinaus a) die Kommission - erforderlichenfalls mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - zu prüfen, auf welche Weise folgendes gefördert werden könnte: i) eine Information der Arbeitnehmer mit Schwerpunkt auf den spezifischen, in verschiedenen Arbeitssituationen auftretenden Gefahren, und ii) zweckmäßige Methoden bei der Unterweisung von Arbeitnehmern, die entweder durch eine zufällige oder durch eine regelmäßige Asbestexposition gefährdet sein könnten; b) die Kommission und die Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen des Ausschusses hoher Arbeitsaufsichtsbeamter, die effektive Einhaltung und Umsetzung der Maßnahmen in Fällen, in denen am Arbeitsplatz Asbest vorhanden ist, durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden zu fördern.
5. Der Rat fordert die Kommission auf, diese weitere Arbeit in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern (insbesondere im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß voranzutreiben. 6. Der Rat ersucht die Kommission, ihn regelmäßig über Fortschritte bei diesen Initiativen zu unterrichten. (1) ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25. (2) ABl. L 327 vom 3.12.1980, S. 8. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG (ABl. L 356 vom 24.12.1988, S. 74).
(3) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission (ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19). (4) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.