Entschließung des beratenden Ausschusses der EGKS zur Weiterführung der EGKS-Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 56 EGKS-Vertrag nach dem Jahr 2002 sowie zur Revision der Strukturfonds (Agenda 2000) Amtsblatt Nr. C 155 vom 20/05/1998 S. 0014 - 0016 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EGKS ZUR WEITERFÜHRUNG DER EGKS-ANPASSUNGSMASSNAHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 56 EGKS-VERTRAG NACH DEM JAHR 2002 SOWIE ZUR REVISION DER STRUKTURFONDS (AGENDA 2000) (98/C 155/06) (Text von Bedeutung für den EWR) (in der 339. Sitzung am 2. April 1998 einstimmig angenommen) Nach Kenntnisnahme der einschlägigen Veröffentlichungen, unter anderem des Dokuments der Kommission (1) in Ausführung des Beschlusses des Europäischen Rates von Amsterdam, wie auch der Vorschläge des Europäischen Parlaments, insbesondere was die Anwendung in den MOEL der unter dem EGKS-Vertrag gesammelten Erfahrungen auf dem Gebiet der Restrukturierungen (2) betrifft, sowie der Schlußfolgerungen des Vorsitzes der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigungsfragen von Luxemburg (3), erinnert DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL an seine im Hinblick auf das Auslaufen des EGKS-Vertrags bisher abgegebenen Stellungnahmen, insbesondere - an sein am 28.
Juni 1995 verabschiedetes Memorandum zu den verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 (4) sowie an - sein Memorandum vom 10. Oktober 1996 zu den sozialen Aspekten im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 (5). A. Personalanpassungsmaßnahmen in der europäischen Kohle- und Stahlindustrie konnten in der Vergangenheit wesentlich mit Hilfe der Gewährung von Anpassungsbeihilfen auf der Grundlage der Artikel 56 EGKS-Vertrag sowie ergänzend im Rahmen der sozialpolitischen Flankierung durch zinsgünstige Darlehen für die Durchführung von Investitionsprogrammen sowie die Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen nach den Artikeln 51, 54 sowie 56 Absatz 2a EGKS-Vertrag sozialverträglich durchgeführt werden, so daß auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit auf betriebsbedingte Kündigungen in beiden Sektoren weitestgehend verzichtet werden konnte.
Mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags zum 23. Juli 2002 entfallen jedoch die Rechtsgrundlage für sämtliche Beihilfen, die bislang auf der Basis dieses Vertrags gewährt worden sind, einschließlich der Anpassungsbeihilfen nach Artikel 56 Absatz 2b. Auch das noch verbleibende EGKS-Vermögen steht für solche Beihilfezahlungen nicht mehr zur Verfügung. Es soll für Forschungszwecke eingesetzt werden (Schaffung eines finanziellen Mechanismus, z. B. eine Stiftung, zur Förderung der technischen und sozialen Forschung), wie in dem Dokument der Kommission (6) betreffend den diesbezüglichen Beschluß des Europäischen Rates von Amsterdam ausgeführt.
B. Es besteht jedoch die Notwendigkeit, den auch zukünftig in der Kohle- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zu erwartenden Personalabbau sozial abzufedern und dafür öffentliche Mittel einzusetzen. Im Jahr 1996 sind in der Europäischen Union ca. 16 000 Arbeitsplätze im Stahlbereich weggefallen. Auch in den nächsten Jahren wird es zu weiteren Anpassungsmaßnahmen kommen, weil in Umsetzung der weiteren Konzentrationsprozesse in der Branche erhebliche Synergieeffekte ausgeschöpft und durch eine weitere Kostensenkung die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt werden sollen. Allein durch die Einführung neuer Technologien im Stahlbereich (z.
B. Dünnbandgießen) wird es zu einer erheblichen Senkung des Personalbestandes kommen. Für den Zeitraum 1998-2003 kann ein zusätzlicher Personalabbau von über 30 000 Beschäftigten unterstellt werden. Auch für den Kohlesektor sind weitergehende umfassende Personalabbaumaßnahmen geplant. Allein im Jahr 1997 sind ca. 6 500 Arbeitsplätze im Kohlebereich entfallen. Für die Zeit nach 1998 kann aufgrund der weiteren Rückführung der Kohleproduktion bzw. anstehender Zechenschließungen ein Personalabbau von ca. 40 000 im Steinkohlebergbau Deutschland unterstellt werden sowie mehrere Zehntausend in Frankreich und Spanien.
C. Die Unternehmen werden ohne gravierende Nachteile im internationalen Wettbewerb nicht in der Lage sein, die finanziellen Belastungen des Personalabbaus zu tragen. Von den von der EGKS mitfinanzierten Standardmaßnahmen, die als Beihilfen zur Wiedereingliederung konzipiert sind, wurde in der Vergangenheit vorzugsweise die Vorruhestandsregelung genutzt. Dabei handelt es sich um eine für die Unternehmen äußerst kostspielige Maßnahme, die ohne eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand in dem nach europäischem Recht zulässigen Maße zukünftig nicht mehr finanziert werden kann. D.
Der anhaltende Strukturwandel in den Kohle- und Stahlindustrien erfordert auch in Zukunft unverminderte Anstrengungen zur Umstrukturierung der betroffenen Regionen. Dem ist im Rahmen der EU-Strukturfondshilfen entsprechend Rechnung zu tragen. Die Reform der Strukturfonds 1999 darf nicht dazu führen, daß ein großer Teil der Kohle- und Stahlregionen gleichzeitig mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auch aus der Strukturförderung herausfällt. Auch in Zukunft müssen die betroffenen Regionen bei der Lösung ihrer Strukturprobleme im Rahmen der Europäischen Strukturfonds (geographische Ziele zur Umstrukturierung und Reindustrialisierung) berücksichtigt werden.
E. Der Ausschuß für Regionalpolitik des Europäischen Parlaments hat in seiner Stellungnahme für den Haushaltsausschuß die Bedeutung des EGKS-Instrumentariums für die Kohle- und Stahlregionen sowie für die Industrien und ihre Beschäftigten erneut bekräftigt. Er fordert, die bisherigen Maßnahmen, insbesondere Personalabbau, Umschulungs- und Anpassungsmaßnahmen, Neubelebung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie sozioökonomische Maßnahmen, über die Laufzeit des Vertrages in geeigneter Form substantiell abzusichern. Den Strukturfonds, insbesondere dem Ziel 2 sowie den horizontalen Zielen 3 und 4 wird dabei eine besondere Bedeutung beigemessen, wobei im Rahmen des Phasing-in eine zielorientierte Anpassung/Ergänzung der Fördermaßnahmen und Ziele erfolgen muß.
Denjenigen Regionen, die nach 1999 aus dem Fördergebiet der Europäischen Strukturfonds ausscheiden, müssen für einen ausreichenden Zeitraum Übergangshilfen zur Stabilisierung ihrer erzielten Umstrukturierungserfolge gewährt werden. In gleichem Sinne fordert der Ausschuß zunächst eine weitere Gewährleistung der Gemeinschaftsinitiativen RECHAR II und RESIDER II, welche den überragenden Anteil der Kosten der Auffanggesellschaften finanzieren, sowie eine deutliche Aufstockung der Mittel bis 1999. F. Zusätzlich gilt es, zur Lösung der Anpassungsprobleme in den mittel- und osteuropäischen Staaten beizutragen, mit deren Beitritt zur Europäischen Union zu rechnen ist.
Der Beratende Ausschuß betrachtet die Erweiterung der Europäischen Union als politische Chance nicht nur für die beitrittswilligen Länder, sondern für ganz Europa. Der Prozeß des EU-Beitritts muß allerdings von umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen begleitet sein. Diese müssen auf die sektorspezifische Steigerung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, durch eine effiziente Restrukturierung, die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Prinzipien, dem sozialverträglichen Umbau der Regionen, die Sanierung der Infrastrukturen und den Ausbau des Umweltschutzes gerichtet sein. Der Beratende Ausschuß hat seine Bereitschaft erklärt, die mittel- und osteuropäischen Kohle- und Stahlregionen bei diesen schwierigen Aufgaben partnerschaftlich zu unterstützen.
G. Bei Bewertung der nachgewiesenen Effizienz der Gemeinschaftsinitiativen RECHAR und RESIDER sowie unter ausdrücklicher Würdigung des integrativen Politikansatzes (Integration von Kommunen, Regionen, industriellen Partnern und Sozialpartnern) ist eine Weiterführung bzw. eine Weiterentwicklung dieser Art von Gemeinschaftsinitiativen unverzichtbar. In Übereinstimmung mit den Schlußfolgerungen der CASTer-Konferenz und RETI ist nach 1999 eine Gemeinschaftsinitiative einzurichten, die den industriellen Wandel in den Kohle- und Stahlregionen fördert. Diese Gemeinschaftsinitiative sollte den sektoralen Wandel in ihrer Auswirkung auf die Regionen, die wirtschaftlichen Akteure und die betroffenen Arbeitnehmer begleiten.
H. Alle diese Gesichtspunkte sollten berücksichtigt werden, wenn die ohnehin aus anderen Gründen notwendige Reform der europäischen Strukturfonds diskutiert wird. In den Schlußfolgerungen des Vorsitzenden der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigungsfragen vom 20./21. November 1997 in Luxemburg wird dieser Ansatz speziell in den Punkten 27 und 28 aufgegriffen und unterstützt. I. Die berufliche Aus- und Weiterbildung ist ein wichtiges Element für die Anpassung der Beschäftigten an die neuen Technologien und die weitergehenden strukturellen Veränderungen. Der Beratende Ausschuß fordert deshalb die Kommission auf, ausreichende Finanzmittel für die berufliche Bildung bereitzustellen und in diesem Zusammenhang eine Evaluierung der Übernahme dieser EGKS-Maßnahme durch den Europäischen Sozialfonds vorzunehmen.
DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL 1. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß der Europäische Sozialfonds und bewährte Elemente der Gemeinschaftsinitiativen RECHAR und RESIDER nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags in verstärktem Maße zur Mitfinanzierung von Personalabbaumaßnahmen in den Kohle- und Stahlindustrien der Gemeinschaft herangezogen werden sollten. Der Beratende Ausschuß legt dabei jeweils folgende Prämisse zugrunde: - die Mittelausstattung der bestehenden und zukünftigen Fonds bzw. der Initiativen wird in angemessenem Umfang gewährleistet, zumindest solange bis tragfähige Ersatzlösungen greifen; - in diesem Kontext ist eine einzige Gemeinschaftsintitiative zu schaffen, die als eigenes bzw. ergänzendes strukturpolitisches Instrumentarium auch den Wandel in den Kohle- und Stahlregionen fördert (z.
B. eine neue Gemeinschaftsinitiative mit dem Namen RESTRUKT); - im laufenden Evaluationsverfahren könnten durch Zusammenfassung der bestehenden 13 Gemeinschaftsinitiativen der Verwaltungsaufwand zugunsten der tatsächlichen Förderung reduziert und die Verwaltungsstrukturen effizienter und transparenter gestaltet werden; 2. GEHT DAVON AUS, daß die Personalanpassungsprobleme der Kohle- und Stahlindustrie am ehesten im Rahmen von Ziel 4 der Europäischen Strukturpolitik ("Erleichterung der Anpassung der Arbeitskräfte an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme") aufgegriffen und gefördert werden müssen.
Die geplante Integration des bisherigen Ziel 4 in ein umfassendes Ziel 3 darf nicht dazu führen, daß der Ansatz der vorausschauenden Qualifizierungen im Hinblick auf Strukturwandlungsprozesse verlorengeht. Vielmehr muß, wenn Ziel 4 nicht als eigenständiges Strukturfondsziel erhalten bleibt, gewährleistet sein, daß ausreichende Mittel für solche präventiven personal- und arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, insbesondere für die Kohle- und Stahlregionen, erhalten bleiben. Härtefälle, die in den Randgebieten der Förderzonen auftreten, sollen gebührende Lösungen finden; 3. IST DER ANSICHT, daß auch die Ziel-2-Förderung des Europäischen Sozialfonds ("Umstellung der Regionen, die von der rückläufigen industriellen Entwicklung schwer betroffen sind") für die Kohle- und Stahlindustrie in Betracht kommt, da der in Artikel 9 Absatz 2 der Rahmenverordnung (EWG) Nr.
2081/93 geforderte feststellbare Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen in der Industrie für die Sektoren Kohle und Stahl evident ist; 4. REGT AN, die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche des Europäischen Sozialfonds gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Strukturfonds-Rahmenverordnung für den folgenden Förderzeitraum um "e) Förderung der Wiederbeschäftigung ausgeschiedener Arbeitnehmer" zu ergänzen; 5. IST DER MEINUNG, daß der finanzielle Beitrag des Europäischen Sozialfonds in Form der Zahlung eines einmaligen Festbetrages erfolgen könnte, der alle bisherigen Einzelbeihilfen entsprechend den Standardsituationen (z.
B. Übergangsbeihilfe, Wartegeld) ersetzt und der nach Lebensalter und Beschäftigungszeit des ausscheidenden Arbeitnehmers zu staffeln wäre; 6. FORDERT DIE KOMMISSION DAHER AUF, im Hinblick auf die Revision der Strukturfonds zum 31. Dezember 1999 die Strukturfonds-Rahmenverordnung rechtzeitig entsprechend den vorstehend genannten Punkten anzupassen; 7. VERTRITT DEN STANDPUNKT, daß sich zur Integration sektorieller Bestimmungen im Hinblick auf die Unterstützung von Strukturanpassungsmaßnahmen in europäische Rechtsnormen neben den Zielen 2 und 4 der Europäischen Strukturfonds auch die Gemeinschaftsinitiativen RECHAR und RESIDER anbieten, da diese Förderprogramme - wenn auch nach regionalen Kriterien ausgerichtet - ausschließlich Kohle- und Stahlrevieren zugute kommen und diese branchenspezifische Komponente unbedingt erhalten bleiben muß;
8. SIEHT EINEN ANKNÜPFUNGSPUNKT im RECHAR- bzw. RESIDER-Förderkatalog an die bisherigen Anpassungsbeihilfen des EGKS-Vertrags in Ziffer 8 Ziffer i) der Richtlinien, wonach "Wiederbeschäftigungsbeihilfen gemäß Artikel 56 EGKS-Vertrag" unterstützungsfähig sind; 9. MACHT DARAUF AUFMERKSAM, daß die nach dieser Ziffer förderungsfähige Unterstützung von Umschulungsmaßnahmen, die dazu dienen, Arbeitnehmern in den Kohle- und Stahlindustrien oder arbeitslosen ehemaligen Arbeitnehmern dieser Industrien Kenntnisse zu vermitteln, die den Anforderungen des Marktes entsprechen und deren Eingliederung in eine sich wandelnde Wirtschaft erleichtern, nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Spektrum der Wiederbeschäftigungsbeihilfen des Artikel 56 EGKS-Vertrag darstellen;
10. SPRICHT SICH DAHER DAFÜR AUS, künftig die finanzielle Unterstützung von Leistungen an ausgeschiedene Mitarbeiter entweder in eine neue Gemeinschaftsinitiative mit gleicher Zielsetzung zu integrieren (RESTRUKT) oder sie durch einen entsprechenden Maßnahmen- und Kriterienkatalog in ein erweitertes Ziel 2 oder 3 aufzunehmen. (1) Dok. KOM(97) 506 endg. - Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags - Finanztätigkeiten. (2) Bericht Schwaiger, EP 222.651. (3) SN 300/97. (4) ABl. C 206 vom 11.8.1995, S. 7. (5) ABl. C 334 vom 8.11.1996, S. 3.