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Sonderbericht Nr. 18/98 über die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften im Fischereisektor, zusammen mit den Antworten der Kommission (vorgelegt gemäß Artikel 188 C Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrages)

CELEX
31998Y1216(02)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1998-10-07
In force since
1998-10-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 18/98 über die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften im Fischereisektor, zusammen mit den Antworten der Kommission (vorgelegt gemäß Artikel 188 C Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrages) Amtsblatt Nr. C 393 vom 16/12/1998 S. 0001 - 0023 SONDERBERICHT Nr. 18/98 über die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften im Fischereisektor, zusammen mit den Antworten der Kommission (vorgelegt gemäß Artikel 188 C Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrages) (98/C 393/01) WICHTIGSTE BEMERKUNGEN Die vom Rat im Jahre 1990 eingeführte Regelung über die Gründung gemischter Gesellschaften sollte zur Verringerung der Fischereiflotte der Gemeinschaft beitragen, deren Gesamtkapazität sich zu diesem Zeitpunkt auf 2,3 Mio Tonnen belief, indem praktikable Alternativen für die betroffenen Fischereifahrzeuge aufgezeigt wurden.

Bislang wurden 188 Vorhaben mit Kosten in Höhe von 298 Mio ECU genehmigt, die zur Streichung von 290 Fischereifahrzeugen mit einer Gesamtkapazität von 113 710 t aus der gemeinschaftlichen Kartei der Fischereifahrzeuge führten. Die Durchführung der Regelung war durch folgende Mängel gekennzeichnet: a) Aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Methoden bei der Vermessung der Fischereifahrzeuge wurden Zuschüsse falsch berechnet (siehe Ziffern 22-25). b) Für die Vornahme von Reparaturen und Anpassungen fehlten in den Entscheidungen über die Zuschußgewährung Vorgaben für die Fristen (siehe Ziffern 26-27). c) Zuschüsse wurden auch für Fischereifahrzeuge gewährt, die nicht mehr aktiv und somit nicht förderungsfähig waren (siehe Ziffer 28). d) Gemeinschaftsbeihilfen für den Bau oder die Modernisierung von später in gemischte Gesellschaften überführten Fischereifahrzeugen wurden nicht in allen Fällen vorschriftsgemäß wiedereingezogen, entweder weil sich die Mitgliedstaaten weigerten, die Verordnungsbestimmungen anzuwenden oder weil die Überwachungsverfahren unzulänglich waren (siehe Ziffern 29-33). e) Die Lebensfähigkeit der Vorhaben gemischter Gesellschaften war in einigen Fällen nicht durch angemessene Vereinbarungen zwischen den Partnern abgesichert (siehe Ziffer 36). f) Für gesunkene Fischereifahrzeuge wurden Zuschüsse gezahlt, ohne daß die Mitgliedstaaten oder die Kommission zuvor die Umstände dieser Schiffsunglücke untersucht hätten.

Obwohl die Begünstigen die ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht erfuellt hatten, wurden keine Verfahren zur Wiedereinziehung oder Annullierung der Beihilfen eingeleitet (siehe Ziffern 39-42 und Ziffer 53). g) Der Gemeinschaftszuschuß für Vorhaben gemischter Gesellschaften ist doppelt so hoch wie die Beihilfe bei der Ausfuhr der betreffenden Fischereifahrzeuge. Die Erfuellung der den Begünstigten auferlegten Verpflichtungen, die Fischereifahrzeuge weiterhin für eine Fischereitätigkeit zu nutzen und den EU-Markt während eines Mindestzeitraums mit Fisch zu versorgen, hätte daher durch angemessene Garantien abgestützt werden müssen (siehe Ziffern 59-60).

Zusammenfassend läßt sich als Ergebnis der Prüfung festhalten, daß eine striktere Handhabung der Regelung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten erforderlich ist, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten. Die Kommission sollte ihre Überwachungs- und Kontrollverfahren prüfen und die nicht ordnungsgemäß verwendeten Gemeinschaftszuschüsse wiedereinziehen (siehe Ziffern 23, 28, 31-33, 37-38 und 41-42). In bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahme ist folgendes festzuhalten: a) Die seit Annahme der Maßnahme insgesamt erzielte Verringerung der Kapazität der Fischereiflotte läßt sich zu einem Drittel (113 710 t) auf die Anwendung dieser Maßnahme zurückführen.

Dennoch hatte sie praktisch keinerlei Auswirkungen auf die Verringerung der Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern insgesamt, was dadurch zum Ausdruck kommt, daß die Zahl der jährlichen Fischanlandungen stabil blieb (siehe Ziffer 57). b) Etwa 90 % der von den geprüften Vorhaben betroffenen Fischereifahrzeuge fischten bereits in den Gewässern von Drittländern. Dennoch wurden die sich aus der Verlagerung der Fischereifahrzeuge ergebenden Auswirkungen auf die von der EU ausgehandelten Internationalen Fischereiabkommen (IFA) nicht bewertet (siehe Ziffer 58). EINLEITUNG 1. Seit 1983 hat der Rat in einer Reihe aufeinanderfolgender mehrjähriger Ausrichtungsprogramme (MAP) Ziele für eine deutliche Verringerung der Fischereiflotten der Mitgliedstaaten festgesetzt, da die Kapazitäten wesentlich größer waren als die vorhandenen Fischereiressourcen.

Im Rahmen des letzten MAP IV vom April 1997 hat der Rat eine weitere Verringerung des Fischereiaufwands um bis zu 30 % zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2001 gefordert (1). 2. Im Hinblick auf das Erreichen des in den MAP angestrebten Ziels einer Verringerung der Fischereiflotten hat die Gemeinschaft Beihilfen für Vorhaben gewährt, die zu einer dauerhaften Verringerung der Fangkapazitäten der Fischereifahrzeuge führen durch Abwracken der Fischereifahrzeuge, ihre ständige Überführung in ein Drittland oder alternativ dazu ihre endgültige Verwendung zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Der Hof hat 1993 einen Sonderbericht über die Durchführung der Maßnahmen zur Umstrukturierung, Modernisierung und Kapazitätsanpassung der Fischereiflotten der Gemeinschaft angenommen (2); die darin enthaltenden Bemerkungen wurden im Rahmen des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 1996 weiterverfolgt (3). 3. Übergeordnetes Ziel der MAP ist es, die Überfischung der Gemeinschaftsgewässer zu verhindern und dadurch zum Erhalt einer wirtschaftlich lebensfähigen Fischereitätigkeit beizutragen und mittel- und langfristige Beschäftigungsperspektiven in diesem Sektor zu garantieren (siehe Tabelle 1).

Die Gründung gemischter Gesellschaften kann zum Erreichen dieses Ziels beitragen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß an jedem Arbeitsplatz auf See etwa vier Arbeitsplätze an Land hängen, und zwar in vorgeordneten Bereichen (wie Schiffbau und Wartung) und in nachgeordneten Bereichen (wie Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen). Darüber hinaus ist die Fischereitätigkeit auf bestimmte Regionen konzentriert, weshalb sie unter Umständen eine zentrale Rolle in bezug auf Produktion und Einkommen spielt (4). 4. Die Europäische Union (EU) ist Netto-Importeur von Fischereierzeugnissen (siehe Tabellen 2 und 3).

5. Angesichts dieser Tatsachen sah man eine Lösung für den Fischereisektor in Maßnahmen zur Förderung der Verlagerung von Fischereifahrzeugen in die Gewässer von Drittländern. Als in den 80er Jahren immer mehr Drittländer einen 200 Meilen umfassenden Küstengürtel zur ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erklärten, begann die Gemeinschaft mit der Aushandlung Internationaler Fischereiabkommen (IFA), um ihren Fischereifahrzeugen Fischereirechte in den Gewässern dieser Länder zu sichern. 6. Eine weitere Maßnahme ist die durch Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.

4028/86 des Rates (5) im Jahre 1990 eingeführte Regelung über die Gründung von gemischten Gesellschaften. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten die Reeder aus der Gemeinschaft einen Gemeinschaftszuschuß, sofern sie einverstanden sind, daß ihr Fischereifahrzeug endgültig in ein Drittland überführt wird, wobei eine gemischte Gesellschaft mit Partnern aus diesem Drittland errichtet wird. Dabei verlieren die Reeder aus der Gemeinschaft für das betreffende Fischereifahrzeug das Recht, in Gemeinschaftsgewässern zu fischen oder Fischereirechte im Rahmen von durch die EU ausgehandelten und finanzierten IFA in Anspruch zu nehmen.

7. Die an gemischten Gesellschaften Beteiligten, die einen Gemeinschaftszuschuß erhalten, verpflichten sich, vorrangig den Gemeinschaftsmarkt mit Fischereierzeugnissen zu versorgen. 8. Im Zeitraum 1991-1997 wurden Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von insgesamt 298 Mio ECU für 188 Vorhaben gemischter Gesellschaften gewährt (siehe Tabelle 4). Im Jahre 1997 hat der Hof die Durchführung der Regelung über die Gründung von gemischten Gesellschaften in folgenden Ländern geprüft: Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal. Diese Länder erhalten 95 % der im Zuge dieser Maßnahme von der Gemeinschaft insgesamt gewährten Beihilfen.

Die Prüfung umfaßte die Analyse der auf der Ebene der Kommission und der Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren. Insgesamt 50 der im Rahmen der Maßnahme genehmigten Vorhaben, auf die etwa 33 % der von der Gemeinschaft insgesamt gewährten Beihilfen entfielen, wurden unter dem Aspekt der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung geprüft (siehe Tabelle 5). BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MASSNAHMEN Verordnungsrechtlicher Rahmen 9. Die Regelung über die Gründung gemischter Gesellschaften wurde 1990 durch die Verordnung (EWG) Nr.

3944/90 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates eingeführt. Spanien und Portugal hatten bereits vor ihrem 1986 erfolgten Beitritt zur Gemeinschaft während eines Zeitraums von etwa 10 Jahren ähnliche Maßnahmen auf nationaler Ebene durchgeführt. Zum ersten Mal wurde die Maßnahme im Zeitraum 1991-1993 durch Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 der Kommission (6) durchgeführt. Sie wurde direkt von der Kommission verwaltet, welche die Anträge für die einzelnen Vorhaben erhielt, die begünstigten Vorhaben auswählte, die Beihilfen direkt an die Begünstigten zahlte und für die Überwachung und Begleitung der Vorhaben zuständig war.

Dieses System findet weiterhin Anwendung auf die zum damaligen Zeitpunkt genehmigten und noch nicht abgeschlossenen Vorhaben. 10. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates versteht man unter gemischten Gesellschaften "alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft Beziehungen unterhält, beteiligt und im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags zusammengeschlossen sind; Zweck dieser Gesellschaften ist es, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterliegenden Fischereiressourcen im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu benutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern" (7).

11. Der Gemeinschaftszuschuß wird gewährt für Fischereifahrzeuge, deren Länge mehr als zwölf Meter zwischen den Loten beträgt, die technisch für die geplante Fischereitätigkeit geeignet und seit mehr als fünf Jahren in Betrieb sind (mit bestimmten Ausnahmen), die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem in der Gemeinschaft gelegenen Hafen registriert sind (8). Die Fischereifahrzeuge müssen endgültig in das betreffende Drittland überführt werden, das mit der gemischten Gesellschaft in Verbindung steht. 12. Der Gemeinschaftszuschuß kann bestehen in: a) einem Kapitalzuschuß, der in einer oder mehreren Zahlungen geleistet wird, und/oder b) einer Zinsvergütung für Darlehen einzelstaatlicher oder internationaler Finanzinstitute und/oder c) einer Kapitalbeteiligung an der Entwicklung von Fonds, aus denen Bürgschaften für Darlehen zugunsten der Schaffung der gemischten Gesellschaft gestellt werden können.

Ebenso wie bei den übrigen Maßnahmen zur dauerhaften Verringerung der Fischereikapazität wird die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe anhand des Alters und der in Bruttoregistertonnen (BRT) ausgedrückten Kapazität der Fischereifahrzeuge bemessen. Die Mitgliedstaaten müssen einen Beitrag in Höhe von 20 % bis 50 % des Gemeinschaftszuschusses leisten. 13. Der Gemeinschaftszuschuß wird vorrangig für Vorhaben gewährt, die die nachstehenden Bedingungen erfuellen: a) Die Vorhaben betreffen Fischereifahrzeuge, deren Fangtätigkeit entweder innerhalb der Gemeinschaftsgewässer stark befischte interne Fischbestände betrifft oder außerhalb der Gemeinschaft in solchen Gewässern ausgeübt wird, in denen der Zugang zu den Beständen schwierig ist. b) Die Vorhaben betreffen Drittländer, die ausreichende Sicherheiten für Gemeinschaftsinvestitionen bieten und über bedeutende Fischereiressourcen verfügen, die für den Gemeinschaftsmarkt von Interesse sind.

14. Die Zahlungsanträge werden bei der Kommission über die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eingereicht, welche die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen bestätigen müssen. Diese Behörden müssen außerdem angemessene Belegdokumente zur Verfügung stellen. 15. Die Begünstigten müssen der Kommission in drei aufeinanderfolgenden Jahren alle 12 Monate einen regelmäßigen Bericht über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaften übermitteln, einschließlich Kopien ihrer Rechnungslegung und der offiziellen Dokumente betreffend die Fischereitätigkeit, die Anlandungen und die Überführung der Fischereifahrzeuge.

16. Mit Annahme der Verordnungen (EWG) Nr. 2080/93 des Rates (9) und Nr. 3699/93 des Rates (10) wurde die Verwaltung und Finanzierung der gemischten Gesellschaften in das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) integriert. Aufgrund dieser Tatsache sind ab diesem Zeitpunkt entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die Mitgliedstaaten für die Auswahl der Vorhaben zuständig; diese Vorhaben werden im Rahmen der in den jeweiligen operationellen Programmen festgelegten globalen Mittelzuweisungen finanziert. Die Mitgliedstaaten sind ferner zuständig für die Verwaltung und Kontrolle der Vorhaben einschließlich der Vornahme der Zahlungen an die Begünstigten und der Begleitung der genehmigten Vorhaben.

Die Rolle der Kommission beschränkt sich nach Genehmigung der operationellen Programme auf die Teilnahme an den Begleitausschüssen und die Zahlung von Globalvorschüssen an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen vorzulegenden, zuvor genehmigten Finanzierungspläne und Meldungen. 17. Da auf die Strukturfonds der Gemeinschaft das Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet, sind die Verordnungsbestimmungen für das FIAF weniger ausführlich als die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates. Die Höhe des Zuschusses ist weiterhin abhängig von Alter und Tonnage des Fischereifahrzeugs, wobei die Tonnage nunmehr jedoch sowohl in Bruttoregistertonnen als auch in BRZ (Bruttoraumzahl) bemessen werden kann.

Die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten muß sich bei den Vorhaben in Ziel-1-Regionen auf mindestens 25 % der insgesamt gewährten öffentlichen Zuschüsse belaufen und bei den Vorhaben in den übrigen Regionen auf mindestens 50 % der insgesamt gewährten öffentlichen Zuschüsse. 18. Seit 1993 wurde die Regelung über die Gründung gemischter Gesellschaften in die sogenannten internationalen Fischereiabkommen "der zweiten Generation" einbezogen. Bislang wurden jedoch nur im Rahmen des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates (11) angenommenen Fischereiabkommens mit Argentinien entsprechende Vorhaben durchgeführt (Überführung von 31 Fischereifahrzeugen bis Ende 1997).

Die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für diese Vorhaben sehen folgendermaßen aus: Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Vorschläge vor, anschließend werden die begünstigten Vorhaben von einem Gemischten Ausschuß aus Vertretern der EU und Argentiniens ausgewählt und von der Kommission und den argentinischen Behörden genehmigt. Der Gemischte Ausschuß ist auch zuständig für die Kontrolle der Vorhaben und die Überwachung der Mittelverwendung. 19. Der Gemeinschaftszuschuß für im Rahmen dieses Abkommens genehmigte Vorhaben gemischter Gesellschaften, dessen Höhe abhängig ist von der in BRT bemessenen Tonnage und dem Alter der Fischereifahrzeuge, ist 20 % höher als die Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

4028/86 und 30 % höher als die Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3699/93. Ferner gewährt die Gemeinschaft über die argentinischen Behörden eine weitere Beihilfe in Form von Betriebskapital an die gemischten Gesellschaften in Höhe von 15 % des an den Reeder aus der Gemeinschaft gezahlten Zuschusses. Das Fischereiabkommen sieht keine Kofinanzierung durch den Mitgliedstaat vor. 20. Im Rahmen der Prüfung wurden alle drei Verwaltungssysteme berücksichtigt. Tabelle 4 enthält eine Übersicht über die im Rahmen der verschiedenen Regelungen jeweils gewährten Beihilfen. VERFÜGBARE HAUSHALTSMITTEL 21.

Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, wurden zwischen 1991 und 1997 Beihilfen in Höhe von insgesamt 298 Mio ECU für 188 Vorhaben gemischter Gesellschaften gewährt, wovon 234 Mio ECU ausgezahlt wurden. Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 bereitgestellten Haushaltsmittel werden in die Haushaltslinie B2-1 1 0 0 (Ziel-1-Regionen) eingesetzt, unabhängig davon, ob es sich um Ziel-1-Regionen handelt oder nicht. Diese Mittelzuordnung wurde vom Hof bereits wiederholt beanstandet (12). Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates genehmigten Vorhaben werden aus der Haushaltslinie B2-1 1 0 0 finanziert, soweit Ziel-1-Regionen betroffen sind, und aus der Haushaltslinie B2-1 1 0 1, soweit Ziel-5a-Regionen betroffen sind.

Im Einklang mit den für die Strukturfonds geltenden Verordnungen werden die Mittelbindungen und Zahlungen in Jahrestranchen vorgenommen. Die für die einzelnen Vorhaben tatsächlich gezahlten Beträge werden lediglich in den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden jährlichen Lageberichten aufgeführt (13). Das Fischereiabkommen zwischen der EU und Argentinien wird aus der Haushaltslinie B7-8 0 0 0 (Internationale Fischereiabkommen) finanziert. ERGEBNISSE DER PRÜFUNG Verwaltung in den Mitgliedstaaten Berechnung der Tonnage der Fischereifahrzeuge 22. Die registrierte Tonnage der Fischeifahrzeuge, einer der Hauptfaktoren für die Festsetzung der Höhe des Gemeinschaftszuschusses, kann entweder in BRT ausgedrückt werden (entsprechend dem 1947 in Oslo unterzeichneten Übereinkommen über ein einheitliches System zur Vermessung der Schiffstonnage) oder in BRZ (entsprechend dem 1969 in London unterzeichneten Übereinkommen über die Vermessung von Schiffen).

Zwischen diesen beiden Maßeinheiten gibt es einen wichtigen Unterschied: Bei der Ermittlung der Bruttoraumzahl (BRZ) wird nämlich das Gesamtvolumen des Schiffes berücksichtigt, während das Volumen bei der Vermessung in BRT kleiner ist, da bestimmte als unproduktiv eingestufte Bereiche des Schiffes nicht berücksichtigt werden. 23. Wie sich gezeigt hat, herrscht in den Mitgliedstaaten erhebliche Verwirrung hinsichtlich der Frage, ob bei der Vermessung der Fischereifahrzeuge die BRZ oder die BRT angegeben wurde. So wurde bei folgenden Vorhaben fälschlicherweise davon ausgegangen, daß die Vermessung der Fischereifahrzeuge in BRT erfolgt sei, obwohl es sich in Wirklichkeit um die BRZ handelte:

SM/GR/3/91, SM/IT/2/94, SM/IT/3/94 und ARG/IT/SM/20-94. Dies führte dazu, daß höhere Zuschußbeträge genehmigt wurden. Die Kommission sollte die betreffenden Vorhaben zusammen mit den Mitgliedstaaten überprüfen und die BRT der betreffenden Fischereifahrzeuge ermitteln, damit die Entscheidungen über die Zuschußgewährung geändert und die zu viel gezahlten Beträge wiedereingezogen werden können. 24. Das Problem wurde in einigen Fällen dadurch verstärkt, daß nationale Vermessungsmethoden, die weder mit den BRT noch mit der BRZ übereinstimmten, den BRT gleichgesetzt wurden. Der Hof hat bereits darauf hingewiesen, daß innerhalb der Gemeinschaft noch immer zahlreiche unterschiedliche Maßeinheiten Anwendung finden (14).

Tatsächlich haben einige Mitgliedstaaten, wie Spanien, Portugal und Italien, nie das Übereinkommen von Oslo unterzeichnet, sondern solange auf nationaler Ebene angenommene Vermessungsmethoden angewandt (z. B. Moorsom Tom), bis die EU die im Übereinkommen von Oslo vorgesehenen Methoden angenommen hatte. 25. In der gemeinschaftlichen Kartei der Fischereifahrzeuge werden die nationalen Maßeinheiten getrennt von den BRT und den BRZ aufgeführt; bei der Beihilfengenehmigung wurden diese nationalen Vermessungsmethoden jedoch der Vermessung in BRT gleichgesetzt. Die Prüfung hat gezeigt, daß nicht immer die Gewähr bestand, daß diese nationalen Maßeinheiten tatsächlich den BRT entsprechen.

So sind gemäß den italienischen Bestimmungen die bei der Vermessung nicht zu berücksichtigenden Bereiche kleiner als dies bei der Vermessungsmethode gemäß dem Übereinkommen von Oslo der Fall ist, so daß die nach den nationalen Bestimmungen ermittelte Tonnage unter Umständen größer ist als die Tonnage in BRT mit der Folge, daß eine höhere Beihilfe gezahlt wird. Eignung der begünstigten Fischereifahrzeuge für die geplante Fischereitätigkeit 26. Eine wichtige Voraussetzung besteht gemäß den geltenden Verordnungen darin, daß die begünstigten Fischereifahrzeuge technisch für die geplante Fischereitätigkeit geeignet sind.

Tatsächlich sind jedoch unter Umständen erhebliche Anpassungen erforderlich; so sind im Falle der zahlreichen alten Fischereifahrzeuge, für die ein Zuschuß gewährt wurde, möglicherweise größere Instandsetzungsarbeiten nötig, um ihre Sicherheit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit nach der Überführung in ein Drittland zu gewährleisten. 27. Die Prüfung hat gezeigt, daß die vor der Überführung vorzunehmenden Reparaturen und Anpassungen und die entsprechenden Finanzvorkehrungen in keinem der betroffenen Mitgliedstaaten in den zur Genehmigung vorgelegten Vorhaben aufgeführt worden waren, selbst wenn es sich um über 30 Jahre alte oder sogar um 45 Jahre alte Schiffe handelte (Vorhaben SM/IT/3/93, SM/PO/5/91, SM/PO/FIFG/542, SM/PO/8/93).

Noch dazu wurde keine Frist angegeben, bis zu der diese Anpassungen durchgeführt werden sollten. Im Falle des Vorhabens SM/PO/FIFG/542 hat sich nach der Überführung des Fischereifahrzeugs in andere Fischereigründe gezeigt, daß es für die geplante Fischereitätigkeit nicht geeignet war, was technische und finanzielle Probleme für die begünstigte gemischte Gesellschaft mit sich brachte. Zuschußfähigkeit der Fischereifahrzeuge 28. Eine weitere grundlegende Voraussetzung besteht darin, daß die begünstigten Fischereifahrzeuge zum Zeitpunkt der Zuschußgewährung noch aktiv tätig sind (15).

Dadurch soll sichergestellt werden, daß sich die Maßnahme positiv auf die tatsächliche Fangkapazität auswirkt und nicht auf die theoretische, ungenutzte Fangkapazität. Bei einigen Vorhaben in Spanien (Vorhaben SM/ES/12/91, ARG/SM/ES/25-94, ARG/SM/ES/26-94, ARG/SM/ES/28-94, ARG/SM/ES/33-95, ARG/SM/ES/34-95, ARG/SM/ES/53-96) hat sich jedoch gezeigt, daß die betroffenen Fischereifahrzeuge zum Zeitpunkt der Vorhabensgenehmigung wegen finanzieller Schwierigkeiten der Reeder oder Rechtsverfahren gegen diese bereits während eines beträchtlichen Zeitraums außer Betrieb und im Hafen vertaut waren.

Die betreffenden Ausgaben belaufen sich auf 16,7 Mio ECU. Fehlende Wiedereinziehung von Gemeinschaftsbeihilfen für den Bau und die Modernisierung von Fischereifahrzeugen 29. Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates dürfen die Fischereifahrzeuge, für deren Bau ein Gemeinschaftszuschuß gewährt wurde, während eines Zeitraums von zehn Jahren nicht nach außerhalb der Gemeinschaft veräußert werden. Im Falle von Vorhaben zur Modernisierung von Fischereifahrzeugen beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre. Die davor geltende Verordnung enthielt bereits eine ähnliche Bestimmung (16).

Kommt es zur Ausfuhr eines mit einem Gemeinschaftszuschuß dieser Art geförderten Fischereifahrzeugs, so muß die Beihilfe grundsätzlich wiedereingezogen werden. Bei Annahme des FIAF im Jahre 1993 wurde das Konzept der zeitanteiligen Wiedereinziehung dieser Beihilfen ausdrücklich in die relevante Gemeinschaftsverordnung aufgenommen (17). 30. Der Hof hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen (18), daß die Datenbanken der Kommission bislang keine geeignete Schnittstelle aufweisen, die erkennbar macht, wie viele Beihilfen insgesamt für ein bestimmtes Schiff gewährt wurden. Anhand der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Kommission läßt sich also nicht erkennen, ob für in gemischte Gesellschaften überführte Fischereifahrzeuge wiedereinzuziehende Beihilfen für den Bau und die Modernisierung gewährt wurden.

Diesbezüglich ist die Kommission somit auf die freiwillige Meldung durch den Mitgliedstaat oder den Begünstigten angewiesen. 31. Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, daß keine Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet werden sollten für Fischereifahrzeuge, die bereits vor Ablauf der oben genannten Zeiträume im Zusammenhang mit der Gründung gemischter Gesellschaften gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates ausgeführt wurden bzw. im Zuge des Fischereiabkommens mit Argentinien. Sie begründen ihre Ansicht damit, daß bei Annahme der Verfahren für die Gründung gemischter Gesellschaften keine entsprechende Bestimmung vorgesehen wurde.

Da der Kommission keine spezifischen Angaben über bereits gewährte Beihilfen für Fischereifahrzeuge vorlagen, die später im Rahmen der gemischten Gesellschaften Zuschüsse erhielten, ließ sich der wiedereinzuziehende Betrag nicht genau ermitteln. 32. In Frankreich (SM/FR/2/91) wurden zwei der drei an einer gemischten Gesellschaft beteiligten Fischereifahrzeuge (siehe Ziffer 37) im Jahre 1992 ausgeführt, ohne daß es zu einer zeitanteiligen Wiedereinziehung der zwischen 1987 und 1992 für den Bau und die Modernisierung dieser Fischereifahrzeuge gewährten Gemeinschaftsbeihilfen in Höhe von 2,3 Mio ECU kam.

33. Die Tatsache, daß die zuvor gewährten Gemeinschaftsbeihilfen im Falle der spanischen und französischen Vorhaben nicht wiedereingezogen wurden, führt zu einer uneinheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen, da es bei den unter vergleichbaren Umständen in Griechenland und Italien durchgeführten Vorhaben zu einer zeitanteiligen Wiedereinziehung kam. Diese uneinheitliche Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen sollte die Kommission zu einer Überprüfung aller Vorhaben gemischter Gesellschaften, insbesondere mit Beteiligung Spaniens und Frankreichs, veranlassen, damit eventuell erforderliche Wiedereinziehungen vorgenommen werden können.

Echtheit bestimmter gemischter Gesellschaften 34. Gemäß den Gemeinschaftsverordnungen müssen an den gemischten Gesellschaften ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft beteiligt sein und ein Partner aus einem Drittland, in das das Fischereifahrzeug ausgeführt wird (19). Die gemischten Gesellschaften müssen sich auf echte Geschäftsvereinbarungen stützen, wirtschaftlich und finanziell lebensfähig sein und eine angemessene Gewähr dafür bieten, daß die in ein Drittland überführten Fischereifahrzeuge während einer absehbaren Zukunft Zugang zu den Gewässern dieses Landes haben. Bei der Prüfung wurden einige Fälle ermittelt, in denen diese Bedingungen entweder zum Zeitpunkt der Vorhabensgenehmigung oder in den ersten Jahren des Bestehens der gemischten Gesellschaft nicht erfuellt waren.

35. Im Falle eines Vorhabens in Spanien (ARG/ES/SM/53-96), für das ein Zuschuß in Höhe von 2,5 Mio ECU gewährt worden war, wurde der Reeder aus der Gemeinschaft weniger als ein Jahr nach Gründung der gemischten Gesellschaft Alleineigentümer dieser Gesellschaft. Bei einem anderen Vorhaben (ARG/IT/SM//20-94), für das ein Gemeinschaftszuschuß in Höhe von 2 Mio ECU gewährt worden war, hatte der Partner aus der Gemeinschaft seine Beteiligung noch vor Zahlung des Zuschußrestbetrags auf mehr als 98 % gesteigert. In beiden Fällen kann man sagen, daß es sich lediglich der Form, aber nicht dem Inhalt nach um gemischte Gesellschaften handelte.

Es wurde keine Frist gesetzt, bis zu der durch Einbindung eines neuen örtlichen Partners wieder eine gemischte Gesellschaft aufzubauen war, und es wurden auch keine Maßnahmen zur Annullierung der Hilfe getroffen. 36. Aus den bei der Kommission und den Mitgliedstaaten vorliegenden Akten (SM/IT/2/91, SM/GR/3/91, SM/GR/8/92, SM/GR/10/92, SM/GR/3/93, SM/PO/FIFG/542) ging nicht hervor, ob die Partner angemessene Kapitalbeteiligungen eingebracht hatten, um die Lebensfähigkeit der gemischten Gesellschaften sicherzustellen. In der Praxis bringen die Partner aus der EU die einzigen materiellen Vermögenswerte ein, nämlich das in das Drittland überführte Fischereifahrzeug.

Der Erwerb des Vermögenswerts durch die gemischte Gesellschaft wird normalerweise durch Verschuldung gegenüber dem EU-Partner finanziert, wobei der Schuldendienst Vorrang hat gegenüber den sonstigen Nettoeinnahmen der gemischten Gesellschaft. Der Hauptnachteil dieses Verfahrens besteht darin, daß der Partner aus dem Drittland keine finanzielle Verpflichtung eingeht, die auf den wirtschaftlichen Erfolg der gemischten Gesellschaft abzielt. Änderungen an den Vorhaben gemischter Gesellschaften 37. Die genehmigten Vereinbarungen über die Gründung gemischter Gesellschaften wurden in einigen Fällen geändert, ohne daß die Kommission darüber informiert oder ihre Zustimmung eingeholt wurde.

So sah ein Vorhaben in Frankreich (SM/FR/2/91) die Überführung von drei im Besitz von zwei Reedern aus der Gemeinschaft befindlichen Fischereifahrzeugen nach Senegal vor. Als nach dem ersten Tätigkeitsjahr deutlich wurde, daß das Vorhaben weniger erfolgreich war als erwartet, wurde eines der Fischereifahrzeuge an einen Dritten verkauft, während die beiden verbleibenden Schiffe an eine neue gemischte Gesellschaft in Peru gingen. Zwar wurden die Details über die Gründung einer neuen gemischten Gesellschaft vor Zahlung des Restbetrags des Gemeinschaftszuschusses an die Kommission weitergeleitet, doch lag keine offizielle Genehmigung dieser geänderten Vereinbarungen vor.

Der Verkauf des dritten Fischereifahrzeugs wurde der Kommission gar nicht gemeldet. Die Kommission sollte dieses Vorhaben (für das Mittel in Höhe von 4,4 Mio ECU gezahlt wurden) erneut prüfen und feststellen, welcher Mittelbetrag wiedereingezogen werden sollte. 38. Im Falle einer gemischten Gesellschaft in Angola, an der sowohl spanische als auch portugiesische Partner beteiligt waren (Vorhaben SM/ES/17/91-SM/PO/1/91), wurden eine Reihe erheblicher Unstimmigkeiten und die Nichteinhaltung einiger an die Zuschußgewährung geknüpfter Bedingungen festgestellt. In diesem Fall haben ein spanischer und ein portugiesischer Reeder bei ihren jeweiligen nationalen Behörden einen Vorschlag über die Beteiligung an einer gemischten Gesellschaft vorgelegt, wobei sie einen Gemeinschaftszuschuß für die an der gemischten Gesellschaft beteiligten Fischereifahrzeuge beantragten.

Eine Prüfung dieser beiden Akten hat folgendes ergeben: a) Die von jedem der beiden Beteiligten bei den jeweiligen nationalen Behörden vorgelegte Rechnungslegung der gemischten Gesellschaft wies erhebliche Abweichungen in bezug auf den Buchwert der Vermögensgegenstände und die Betriebsergebnisse auf. b) Die gemischte Gesellschaft war im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten aufgelöst worden, nachdem eines der Fischereifahrzeuge gesunken war. Es wurde jedoch keine Entscheidung zur Änderung des ursprünglichen Vorhabens angenommen. c) Die verbleibenden Fischereifahrzeuge wurden ohne vorherige Zustimmung der Kommission an andere gemischte Gesellschaften überführt.

Die Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von 2,7 Mio ECU sollte wiedereingezogen werden, da die Begünstigten ihre Verpflichtungen nicht erfuellt haben. Begünstigte Fischereifahrzeuge, die bei Schiffsunglücken sanken 39. Bei der Prüfung wurde festgestellt, daß sechs Fischereifahrzeuge, von denen fünf Vorhaben mit portugiesischer Beteiligung betrafen (SM/PO/2/91, SM/PO/7/91, SM/PO/8/92, SM/PO/4/93, PO/2.1.SG/1265/1/95) und eines ein Vorhaben mit spanischer Beteiligung (SM/ES/17/91), nacheinander bei Schiffsunglücken gesunken waren. Im Falle des Vorhabens SM/PO/2/91 war der Zuschuß bereits vollständig ausgezahlt worden, bevor das Schiff im April 1996 sank.

Zum Zeitpunkt der Prüfung konnten die nationalen Behörden keine Auskunft über den Aufenthaltsort des Begünstigten geben, und die Kommission war nicht darüber informiert, daß das Schiff gesunken war. Der Begünstigte hatte lediglich einen Tätigkeitsbericht im Jahre 1994 übersandt. 40. Im Falle der anderen Schiffsunglücke waren die Fischereifahrzeuge gesunken, bevor der Restbetrag des Gemeinschaftszuschusses ausgezahlt worden war. Im Falle der Vorhaben SM/PO/7/91 und SM/ES/17/91 wurde der gesamte noch ausstehende Betrag ausgezahlt. Zum Zeitpunkt der Prüfung war bei folgenden Vorhaben noch keine Entscheidung über die Auszahlung des Restbetrags getroffen worden:

SM/PO/8/92, SM/PO/4/93 und PO/2.1.SG/1265/1/95. 41. Die Gemeinschaftsbeihilfe ist an die Bedingung geknüpft, daß das betreffende Fischereifahrzeug während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren weiterhin eine Fischereitätigkeit ausübt. Das Risiko, daß das betreffende Fischereifahrzeug sinkt oder durch einen Unfall beschädigt wird, wird von der gemischten Gesellschaft getragen, wobei der EU-Partner innerhalb dieser Gesellschaft per definitionem einen erheblichen Einfluß ausübt. Im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung hätten die Partner aus der EU dafür sorgen müssen, daß: a) das Fischereifahrzeug durch einen angemessenen Versicherungsvertrag abgesichert wird und b) die gemischte Gesellschaft im Falle eines Unfalls ihre gemäß den Verordnungen bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft einhält, indem sie entweder das gesunkene Fischereifahrzeug durch ein anderes ersetzt oder die Beihilfe zeitanteilig zurückzahlt.

42. In fünf der sechs genannten Fälle gab es keinerlei Belege dafür, daß die Versicherungsgesellschaften eine Entschädigung für die gesunkenen Fischereifahrzeuge gezahlt hatten. Darüber hinaus haben weder die Kommission noch die betroffenen nationalen Behörden die Wiedereinziehung der an die Begünstigten gezahlten Beihilfen veranlaßt, obwohl der Vorschrift, wonach während mindestens drei Jahren eine Fischereitätigkeit ausgeübt werden muß, nicht dadurch Genüge geleistet worden war, daß die gesunkenen Fischereifahrzeuge durch andere ersetzt wurden. Verwaltung durch die Kommission Bemerkungen allgemeiner Art 43.

Die vorstehenden Bemerkungen machen deutlich, daß die Verwaltung der Regelung über die Gründung gemischter Gesellschaften auf der Ebene der Mitgliedstaaten erhebliche Schwachstellen aufwies. Viele dieser Schwachstellen konnten jedoch nur auftreten, weil die Kommissionsdienste nicht für eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Maßnahmendurchführung sorgten. Darüber hinaus hat die Kommission keine Berichtigungsmaßnahmen getroffen, obwohl sie in einigen Fällen nachträglich über die Nichteinhaltung der Verordnungsbestimmungen informiert wurde. Dies gilt beispielsweise in den Fällen, in denen die spanischen Behörden ihre Absicht bekundeten, bereits gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen nicht wiedereinzuziehen (siehe Ziffer 31).

Die Prüfung hat folgende Mängel deutlich gemacht: a) unzulängliche Bewertung der Zuschußanträge vor Genehmigung des Gemeinschaftszuschusses; b) fehlende Klärung der Frage, auf welcher Basis der Zuschuß zu berechnen ist, insbesondere fehlende Standardisierung der bei der Vermessung der Fischereifahrzeuge anzuwendenden Maßeinheit; c) wiederholte Ungenauigkeiten und Auslassungen bei der Erfassung in der gemeinschaftlichen Kartei der Fischereifahrzeuge; d) unzureichende Weiterverfolgung der Tätigkeitsberichte; e) keine sorgfältige Untersuchung der Fälle, in denen begünstigte Fischereifahrzeuge bei Schiffsunglücken sanken; f) völliges Fehlen von Prüfungen an Ort und Stelle in den Mitgliedstaaten zwecks Überprüfung der von den Begünstigten vorgelegten Daten.

Bewertung der Zuschußanträge 44. Eine umfassendere Bewertung der Zuschußanträge vor Genehmigung der gemischten Gesellschaften, verbunden mit einer sorgfältigeren Prüfung der Belegdokumenten, hätte Anomalien in den Anträgen deutlich gemacht, wie Abweichungen bei der registrierten Tonnage (siehe Ziffern 22-25), Fehlen einer Fischereitätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags (siehe Ziffer 28) und Fehlen einer Frist und einer finanziellen Beteiligung im Falle der Instandsetzung und Anpassung von Fischereifahrzeugen (siehe Ziffern 26-27). Bei der Prüfung wurden Irrtümer und Auslassungen festgestellt, deren Vermeidung bei einer sorgfältigen Analyse auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder der Kommission möglich gewesen wäre.

Bewertung der Informationen über die Tonnage 45. Ein gravierender Mangel bei der Verwaltung der Maßnahme durch die Kommission bestand darin, daß falsche Berechnungen der Tonnage der begünstigten Fischereifahrzeuge nicht erkannt wurden. Dies führte bei folgenden Vorhaben zu einer falschen Berechnung des Beihilfebetrags: SM/GR/3/91, SM/IT/2/94, SM/IT/3/94 and ARG/IT/SM/20-94 (siehe Ziffer 23). 46. In einer Reihe von Verordnungen wurde festgelegt, daß für alle Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 m zwischen den Loten bis zum Jahre 2003 bzw. bis zum Jahre 1995 eine Vermessungsbescheinigung über die BRZ vorliegen muß (20), da in den Mitgliedstaaten traditionellerweise sehr unterschiedliche Maßeinheiten Anwendung fanden (21).

Die Kommission hat diese nationalen Maßeinheiten einfach den BRT gleichgesetzt, doch läßt sich aus den Kommissionsakten nicht erkennen, ob diese Gleichsetzung korrekt ist. Um eine korrekte Berechnung des Zuschusses sicherzustellen, hätten angemessene Umrechnungskoeffizienten angewandt werden müssen. Gemeinschaftliche Kartei der Fischereifahrzeuge 47. Die gemeinschaftliche Kartei der Fischereifahrzeuge soll die wichtigsten, aktuellen Informationen über sämtliche Fischereifahrzeuge in der Gemeinschaft enthalten, so daß die Kommission die in den Projektakten enthaltenen Daten anhand der Kartei überprüfen kann.

Wie vom Hof bereits in der Vergangenheit hervorgehoben wurde (22), ist dieses grundlegende Verwaltungsinstrument der Kommission weiterhin durch eine Reihe von Ungenauigkeiten und Auslassungen gekennzeichnet. Die Prüfung hat gezeigt, daß die in der Gemeinschaftskartei erfaßten Daten über die Vermessung in einigen Fällen ungenau oder unvollständig waren. So wurde eine erhebliche Anzahl von in nationalen Karteien enthaltenen Fehlern, die beispielsweise die Angabe der BRT oder der BRZ betrafen, in die gemeinschaftliche Kartei übernommen. 48. Insbesondere in Italien ergaben sich erhebliche Probleme bei der Anwendung und Verwaltung der nationalen Kartei der Fischereifahrzeuge, die noch immer nicht mit der gemeinschaftlichen Kartei kompatibel ist.

Die letzte Mitteilung der italienischen Behörden erfolgte im August 1995, wobei die betreffenden Angaben nach Ansicht der Kommission ungenau waren (23). Die Bedingung, wonach der Gemeinschaftszuschuß erst nach der endgültigen Streichung der Fischereifahrzeuge aus der Gemeinschaftskartei gezahlt werden soll (24), wurde daher bei folgenden, mit Zuschüssen im Gesamtbetrag von 10,568 Mio ECU geförderten Vorhaben nicht erfuellt: SM/IT/3/93, SM/IT/2/94, SM/IT/3/94, SM/IT/6/94 und ARG/IT/SM/20-94. 49. In Griechenland, Spanien und Portugal wurden die bereits in Drittländer überführten Fischereifahrzeuge teilweise mit Verspätung aus der gemeinschaftlichen Kartei der Fischereifahrzeuge gestrichen.

50. Die Kommission sollte ihre Verwaltungs- und Kontrollzuständigkeiten wahrnehmen und in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden dafür sorgen, daß die Verfahren für die Übermittlung der Informationen durch die nationalen Behörden sowie die Erfassung dieser Informationen zuverlässig, genau und zeitnah funktionieren. Bewertung der Tätigkeitsberichte 51. Damit die Fischereitätigkeit der begünstigten Schiffe überwacht werden kann, müssen diese der Kommission während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren Tätigkeitsberichte übermitteln. Diese Berichte sind von grundlegender Bedeutung, damit unter anderem überprüft werden kann, ob die begünstigten gemischten Gesellschaften weiterhin eine Fischereitätigkeit ausüben.

Trotz der Bedeutung dieser Berichte sind weder Sanktionen im Falle der Nichtübermittlung durch die Reeder vorgesehen, noch hat die Kommission Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen sicherzustellen. Selbst wenn Berichte übermittelt werden, findet keine routinemäßige Analyse der Rechnungslegung der gemischten Gesellschaften und der in den Berichten enthaltenen technischen Angaben statt (z. B. zu den Fängen, den Anlandungen, den Ausfuhren usw.). Auch werden die in den Tätigkeitsberichten angegebenen Ergebnisse nicht mit den angestrebten Ergebnissen verglichen. Bei einer sorgfältigeren Prüfung der Tätigkeitsberichte hätten einige der hier genannten Fälle, in denen die Bedingungen für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses nicht erfuellt waren, aufgedeckt werden können.

52. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates enthaltene Bestimmung, wonach die Fischereifahrzeuge während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren eine Fischereitätigkeit aufrechterhalten müssen, wurde auch im Rahmen des FIAF in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Portugals in nationales Recht umgesetzt. Die portugiesische Durchführungsverordnung sieht lediglich die Vorlage eines Berichts für das erste Tätigkeitsjahr vor. Ohne entsprechende Berichte können jedoch weder die Kommission noch die nationalen Behörden die Tätigkeiten der gemischten Gesellschaften überwachen. Unter diesen Umständen wäre es theoretisch möglich, daß eine von einem Begünstigten in Portugal gegründete gemischte Gesellschaft direkt nach Zahlung des Zuschußrestbetrags aufgelöst wird, ohne daß die nationalen Behörden und die Kommission die Rückerstattung des Zuschusses fordern könnten.

Die Kommission hätte die Gleichbehandlung der Begünstigten in der gesamten Gemeinschaft sicherstellen müssen. Bewertung der Schiffsunglücke 53. Falls ein mit einem Gemeinschaftszuschuß gefördertes Fischereifahrzeug vor Ablauf des Dreijahreszeitraums, in dem es eine Fischereitätigkeit ausüben muß, sinkt, könnte eine Prüfung der in Verbindung mit dem Unglück gestellten Versicherungsansprüche - insbesondere falls diese abgewiesen wurden - wichtige Informationen liefern für die Beurteilung der Unglücksumstände durch die Kommission. Doch selbst in den Fällen, in denen für gesunkene Fischereifahrzeuge noch ein Zuschußrestbetrag zu zahlen war, hat die Kommission keine Informationen über die Behandlung möglicher Versicherungsansprüche eingeholt (siehe Ziffern 39-42).

Prüfungen an Ort und Stelle 54. Die Kommissionsdienste haben nur sehr wenige Prüfungen in den Mitgliedstaaten durchgeführt, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen und die tatsächliche Durchführung der Vorhaben an Ort und Stelle bei den Begünstigten zu kontrollieren. WIRKSAMKEIT UND EFFIZIENZ DER MASSNAHME 55. Hauptziel der Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften ist es, die Kapazität der Gemeinschaftsflotte zu verringern und dadurch zu einem besseren Gleichgewicht zwischen den vorhandenen Fischereiressourcen und der Fischereitätigkeit beizutragen. Der Gemeinschaftszuschuß wird gewährt, damit das begünstigte Fischereifahrzeug aus der Gemeinschaftskartei gestrichen und in die Kartei eines Drittlands übertragen wird.

56. Während des durch die MAP abgedeckten Zeitraums von 1991 bis 1997 entfielen ungefähr 36 % der insgesamt erzielten Kapazitätsverringerung um rund 300 000 Tonnen auf die Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften (siehe Tabelle 6). 57. Die Ergebnisse sind jedoch weniger beeindruckend als es den Anschein hat. Etwa 90 % der von den geprüften Vorhaben betroffenen Fischereifahrzeuge übten ihre Fischereitätigkeit bereits außerhalb der Gemeinschaftsgewässer aus, und die Wahrscheinlichkeit war gering, daß sie in den Gemeinschaftsgewässern fischen würden. Ihre endgültige Streichung aus der Gemeinschaftskartei hatte daher praktisch keine Auswirkungen auf die Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern.

Darüber hinaus blieb die Zahl der Fischanlandungen in der EU stabil (siehe Tabelle 2). Insgesamt ist die Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften eine teure Option im Vergleich zur Ausfuhr der Fischereifahrzeuge, wenn es um das Ziel der Streichung von Fischereifahrzeugen aus der Gemeinschaftskartei geht. 58. Ferner enthalten die Kommissionsakten keinerlei Belege darüber, daß die im Rahmen der IFA bestehenden Fischereirechte der betroffenen Fischereifahrzeuge nach ihrer Überführung in ein Drittland an andere Fischereifahrzeuge aus der EU vergeben wurden oder daß die aufgrund der IFA aus dem Gemeinschaftshaushalt an Drittländer gezahlten Beträge entsprechend sanken.

Tatsächlich lassen die verfügbaren Belege eher den Schluß zu, daß die aufeinander folgenden IFA mit immer höheren Kosten und immer weniger Fischereimöglichkeiten für die Gemeinschaft verbunden waren. Der Hof hat bereits auf den Kostenanstieg im Zusammenhang mit den IFA hingewiesen (25). 59. Die für das Abwracken eines Fischereifahrzeugs und für Vorhaben gemischter Gesellschaften gewährten Beihilfen sind gleich hoch; beide Beihilfen sind doppelt so hoch wie die Beihilfe bei der Ausfuhr des Fischereifahrzeugs oder bei der Nutzung für eine andere Tätigkeit als die Fischereitätigkeit. Falls das Fischereifahrzeug abgewrackt wird, erhält der Reeder eine Entschädigung für den Verlust des Vermögenswerts.

Im Falle der Gründung einer gemischten Gesellschaft besteht der Vermögenswert jedoch weiter, und der Reeder kann weiterhin Einnahmen damit erwirtschaften. Das übergeordnete Ziel der Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften mag zwar richtig sein, doch sind die damit verbundenen Anreize im Vergleich zu den verfügbaren Alternativen zu großzügig. Darüber hinaus bietet die gegenwärtige Regelung keine angemessene Gewähr für den Schutz der mit dieser Maßnahme verbundenen erheblichen Finanzmittel der Gemeinschaft. 60. Die Zahlung eines Kapitalzuschusses an die Reeder kann nicht als wirksamste Möglichkeit betrachtet werden, um das Ziel einer Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeit zu erreichen.

Die übrigen in der Verordnung genannten, aber nicht angewandten Optionen, wie Zinsvergütungen oder Kapitalbeteiligungen an der Entwicklung von Fonds, aus denen Bürgschaften für Darlehen gestellt werden können, wären besser geeignet, um die in der Verordnung geforderte Überwachung und Kontrolle der Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeit zu gewährleisten. SCHLUSSFOLGERUNG 61. Die wichtigsten aufgedeckten Schwachstellen waren zu einem nicht unerheblichen Teil auf die unzulänglichen Überwachungs- und Kontrollverfahren der Mitgliedstaaten und der Kommission zurückzuführen (siehe Ziffern 22-42 und 43-54).

So ist insbesondere die Gemeinschaftskartei der Fischereifahrzeuge in bezug auf die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Daten noch immer stark verbesserungswürdig (siehe Ziffern 47-50). Angesichts der Höhe der gewährten Zuschüsse, die ebenso hoch sind wie die Beihilfen für das Abwracken der Fischereifahrzeuge und häufig um ein Vielfaches höher als der Versicherungswert des Fischereifahrzeugs, hätten die finanziellen Interessen der Gemeinschaft angemessen geschützt werden müssen, indem sichergestellt wird, daß die Fischereifahrzeuge entsprechend den Verordnungsbestimmungen weiterhin eine Fischereitätigkeit ausüben (siehe Ziffer 59).

62. Die Kommission sollte umgehend ihre Überwachungs- und Kontrollverfahren überprüfen und unter den hier beschriebenen oder vergleichbaren Umständen (siehe Ziffern 23, 28, 31-33, 37-38 und 41-42) gegebenenfalls die Wiedereinziehung der Gemeinschaftszuschüsse veranlassen. 63. Die Zahlung eines Kapitalzuschusses an die Reeder stellt nicht die wirksamste Methode zur Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften dar, falls die Verwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten wie bisher erfolgt. Die anderen in den Verordnungen vorgesehenen, bislang nicht angewandten Optionen, wie Zinszuschüsse oder Kapitalbeteiligungen an der Entwicklung von Fonds, aus denen Bürgschaften für Darlehen gewährt werden können, würden einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleisten (siehe Ziffer 60).

Falls weiterhin Kapitalzuschüsse gezahlt werden, sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Begünstigten ausreichende Garantien (z. B. Bankgarantien) bereitstellen, mit denen ihre Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Fischereitätigkeit und zur Versorgung des EU-Markts während eines Mindestzeitraums abgedeckt wird. 64. Obwohl ein Drittel der seit 1991 erzielten Verringerung der Fischereiflotte der Gemeinschaft auf die Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften zurückzuführen ist, übten bereits etwa 90 % der von den geprüften Vorhaben betroffenen Fischereifahrzeuge eine Fischereitätigkeit außerhalb der Gemeinschaftsgewässer aus, und die Wahrscheinlichkeit war gering, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Gemeinschaftsgewässern fischen würden.

Ihre Streichung aus der Gemeinschaftskartei der Fischereifahrzeuge hatte daher praktisch keine Auswirkungen auf die Fischerei in den Gemeinschaftsgewässern. Darüber hinaus blieb die Zahl der Fischanlandungen in der EU stabil (siehe Ziffer 57). Die Kommissionsakten enthielten keine Belege dafür, daß die Fischereirechte der im Zuge dieser Maßnahme in ein Drittland überführten Fischereifahrzeuge im Rahmen der IFA an andere Fischereifahrzeuge aus der Gemeinschaft vergeben wurden oder daß im Zusammenhang mit den IFA weniger Zahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt an Drittländer getätigt wurden (siehe Ziffer 58).

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1998 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Bernhard FRIEDMANN Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Entscheidung des Rates 97/413/EG vom 26. Juni 1997, ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27, und Entscheidungen der Kommission 98/119/EG bis 98/131/EG vom 16. Dezember 1997, ABl. L 39 vom 12.2.1998, S. 1. (2) Sonderbericht Nr. 3/93, ABl. C 2 vom 4.1.1994. (3) ABl. C 348 vom 18.11.1997. (4) Sonderbericht Nr.

3/93, Ziffer 1.2. (5) Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates vom 20. Dezember 1990, ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 1, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986, ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. (6) ABl. L 181 vom 8.7.1991, S. 1. (7) Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates, Artikel 21a. (8) Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates, Artikel 21b. (9) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1. (10) ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1. (11) ABl. L 318 vom 2.12.1993, S.

11. (12) Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1996, Ziffer 9.4, ABl. C 348 vom 18.11.1997, S. 221. (13) Verordnung (EG) Nr. 1796/95 der Kommission vom 25. Juli 1995, Artikel 2, ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 11. (14) Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1996, Ziffern 9.35-9.36. (15) Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 21b Absatz 2 sowie Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 der Kommission vom 21. Juni 1991, Artikel 2 Absatz 3, ABl. L 181 vom 8.7.1991, S. 1, und Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993, Anhang III, Ziffer 1.2 a), ABl. L 366 vom 31.12.1993, S. 3. (16) Verordnung (EWG) Nr.

2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983, Artikel 16, ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1. (17) Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates, Anhang III Ziffer 1.2.b). (18) Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1996, Ziffern 9.39-9.40. (19) Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 21b, sowie Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates, Artikel 9 Absatz 3, und Fischereiabkommen mit Argentinien, Artikel 2 e). (20) Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates, ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates, ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1; Entscheidung der Kommission 95/84/EG, ABl.

L 67 vom 25.3.1995, S. 33. (21) Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1996, Ziffern 9.35-9.36. (22) Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1996, Ziffern 9.29-9.33. (23) KOM(96)305 endg. (24) Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 der Kommission, Artikel 5 Absatz 1. (25) Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1992, ABl. C 309 vom 16.11.1993. ANTWORTEN DER KOMMISSION WICHTIGSTE BEMERKUNGEN DES SONDERBERICHTS ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER GRÜNDUNG GEMISCHTER GESELLSCHAFTEN IM FISCHEREISEKTOR Die bei der Durchführung dieser Regelung festgestellten Lücken und Schwächen wurden größtenteils bereits in einem Bericht der Generaldirektion Fischerei aus dem Jahr 1995 beschrieben.

Die Kommission hat geeignete Schritte unternommen, um diese Probleme zu lösen. Die Kommission möchte hervorheben, daß die Gründung gemischter Gesellschaften trotz der bei der Durchführung dieser Maßnahme aufgetretenen Schwierigkeiten ein sehr wirksames Instrument zur Lösung der Probleme der Gemeinschaftsflotte in den neunziger Jahren war. Die gemischten Gesellschaften haben zur Verwirklichung folgender Ziele beigetragen: - Abbau von Kapazitäten in Höhe von einem Drittel des Gesamtabbaus der Fischereiflotte der Gemeinschaft zwischen 1991 und 1997, wie dies auch vom Rechnungshof festgestellt wird. - Lösung des Problems der Gemeinschaftsreeder, die sich Schwierigkeiten beim Zugang zu den Drittlandressourcen gegenübersahen. - Stabile und dauerhafte Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern, mit denen Fischereibeziehungen unterhalten werden. - Erhalt zumindest eines Teils der Arbeitsplätze an Bord der überführten Schiffe sowie in vor- und nachgelagerten Gewerbezweigen. - Versorgung des Gemeinschaftsmarkts, so daß die Abhängigkeit von Lieferern aus Drittländern entsprechend verringert wird.

Angesichts der Tatsache, daß die Gründung gemischter Gesellschaften zur strukturellen Anpassung der Fangkapazitäten der EU beigetragen hat, wird sie auch in der neuen FIAF-Regelung vorgesehen werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission eine Gesamtbewertung der Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften einschließlich der im Rahmen des Abkommens mit Argentinien finanzierten gemischten Gesellschaften begonnen. Es ist ein gemeinsamer Ansatz geplant, um eine bessere Abstimmung auf die Politik der Fischereiabkommen zu gewährleisten. Denn die gemischten Gesellschaften tragen zur Entwicklung des Fischereisektors der Drittländer bei, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat; andererseits bildet ein Fischereiabkommen den geeigneten rechtlichen Rahmen für die Begleitung der Gründung gemischter Gesellschaften und ihrer Tätigkeiten.

Bei der Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung wird die Kommission den rechtlichen Rahmen für folgende Aspekte stärken: - Voraussetzungen für die Gründung der gemischten Gesellschaft, - vom Begünstigten geforderte Garantien im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftszuschuß, - Einzelheiten der Kontrolle und der Begleitung. Im Rahmen der derzeitigen Regelung hat die Kommission die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen bezüglich der Verwaltung und Begleitung der Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften erinnert; außerdem hat sie mehrere Maßnahmen zur besseren Begleitung durch ihre Dienststellen veranlaßt (Erstellung von Datenbanken, Überprüfung der einzelstaatlichen Meßverfahren, Intensivierung der Kontrollen).

In den vom Rechnungshof genannten Fällen nimmt die Kommission alle erforderlichen Überprüfungen hinsichtlich der unterschiedlichen Schiffstonnagen, der Beihilfen für Schiffbau und Modernisierung, der Änderungen von Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften sowie der Unglücksfälle vor. Die Kommission wird gegebenenfalls unrechtmäßig gezahlte Beträge wiedereinziehen. BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MASSNAHMEN Verordnungsrechtlicher Rahmen 9. Die Kommission hat die Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 direkt verwaltet; dabei hat sie sich jedoch auf die Vorarbeiten der Mitgliedstaaten gestützt, die eine erste Prüfung und Einordnung der Vorhaben vornehmen, eine befürwortende Stellungnahme zur Finanzierung abgeben und die Informationen bestätigen, die vom Antragsteller bei Einreichung der Zuschußanträge und bei Vorlage der Zahlungsanträge übermittelt werden.

18. Das unter Punkt 9 beschriebene Verfahren gilt auch für die Verwaltung der gemischten Gesellschaften im Rahmen des Abkommens mit Argentinien. Ausgenommen ist die endgültige Auswahl der Vorhaben, die vom Gemischten Ausschuß EG/Argentinien vorgenommen wird. VERFÜGBARE HAUSHALTSMITTEL 21. Die Kommission hat in ihrer Antwort zu Punkt 9.4 des Jahresberichts 1996 bereits erklärt, daß die Haushaltsbehörde beschlossen hat, Zahlungen für Maßnahmen mit gleichen Zielsetzungen zusammenzufassen, um eine Zunahme der Haushaltslinien zu vermeiden. ERGEBNISSE DER PRÜFUNG Verwaltung in den Mitgliedstaaten Berechnung der Tonnage der Fischereifahrzeuge 23.

Im Fall des Vorhabens SM/GR/3/91 haben die griechischen Behörden den Begünstigten aufgefordert (der sich damit einverstanden erklärt hat), sein Schiff in BRT vermessen zu lassen, damit die Höhe der Beihilfe korrekt berechnet und eventuell zuviel gezahlte Beträge wiedereingezogen werden können. Im Fall der drei italienischen Schiffe hat die Kommission Kontakt mit den zuständigen Behörden aufgenommen, um die erforderlichen Überprüfungen zu veranlassen und die Probleme zu lösen. Die Kommission wird gegebenenfalls unrechtmäßig gezahlte Beträge wiedereinziehen. 24-25. Zur Lösung des Problems der unterschiedlichen Meßverfahren hat die Kommission einen Vertrag mit einem Fachinstitut geschlossen, das die Meßverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten prüfen und einen entsprechenden Bericht erstellen wird.

Dieser Bericht wird bis Mitte 1999 vorgelegt. Auf der Grundlage der Empfehlungen in diesem Bericht wird die Kommission weitere Schritte vorschlagen, um unterschiedliche Schiffsvermessungen auszuschließen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß die Neuvermessung sämtlicher Schiffe in BRT (GT) nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3259/94, in den meisten Mitgtliedstaaten zufriedenstellend fortschreitet. Kürzlich hat die Kommission die Mitgliedstaaten, in denen keine ausreichenden Fortschritte erreicht wurden, an ihre Verpflichtungen erinnert. Die Kommission erwägt die Möglichkeit, gerichtlich vorzugehen, und hat fünf Mitgliedstaaten in dieser Sache Fristsetzungsschreiben übermittelt.

Eignung der begünstigten Fischereifahrzeuge für die geplante Fischereitätigkeit 26-27. Bei Beantragung eines Zuschusses für eine gemischte Gesellschaft müssen die Antragsteller die einzelstaatlichen Behörden auch über die Voraussetzungen für den Zugang in der betreffenden Fischereizone unterrichten, vor allem über die technische Eignung ihrer Schiffe für die geplante Fischereitätigkeit. Bei Vorlage des Zuschußantrags bestätigen die Mitgliedstaaten die Richtigkeit dieser Angaben. Davon abgesehen bedeutet der Umstand, daß an einem Schiff Arbeiten vorgenommen werden, nicht unbedingt, daß es für die geplante Fangtätigkeit zum Zeitpunkt der Gründung der gemischten Gesellschaft technisch ungeeignet ist.

Die Fahrzeuge werden regelmäßig gewartet, und diese Gelegenheit wird bei einer geplanten Überführung dazu genutzt, Änderungen vorzunehmen (damit die Schiffe den besonderen Bedingungen der neuen Fischereizone entsprechen), ihre Produktivität zu steigern oder die Vorrichtungen zur Verarbeitung der Fänge zu verbessern. Anläßlich der Ausarbeitung der neuen Regelung des FIAF (Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei) wird die Kommission prüfen, inwieweit bei der Antragstellung bereits die Einzelheiten der vorgesehenen Arbeiten sowie entsprechende Fristen festgelegt werden können.

Zuschußfähigkeit der Fischereifahrzeuge 28. Fischereifahrzeuge, die in Drittlandgewässern mit erschwertem Zugang zu den Ressourcen operieren, werden im Rahmen der Maßnahme "gemischte Gesellschaften" bei der Zuschußgewährung vorrangig behandelt. Bestimmte Schiffe mußten ihre Fangtätigkeiten vorübergehend einstellen, weil in den Drittlandgewässern (Namibia, NAFO), in denen sie seit Anfang der neunziger Jahre fischten, Schwierigkeiten aufgetreten sind. Diese vorübergehende Stillegung hat die Einsatzfähigkeit der Schiffe nicht berührt. Die Kommission hat sich im Gegenteil darum bemüht, im Rahmen des Abkommens EG/Argentinien Fanggründe für sie zu finden.

Die Verhandlungen zu diesem Abkommen sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen wurden erst Ende 1994 abgeschlossen. Seit 1995 kommt diese Maßnahme den betroffenen Schiffen zugute. Unter diesen Bedingungen hat die Kommission nicht die Absicht, die gezahlten Zuschüsse wiedereinzuziehen. Fehlende Wiedereinziehung von Gemeinschaftsbeihilfen für den Bau und die Modernisierung von Fischereifahrzeugen 30. Zur Zeit wird eine neue Datenbank aufgebaut, die sämtliche seit 1983 gewährten Beihilfen für Schiffbau und Modernisierung nach Schiffen gegliedert enthält. Die Angaben in dieser Datenbank werden regelmäßig mit der Flottenkartei verglichen, um festzustellen, ob die betreffenden Schiffe in dem in der Regelung vorgesehenen Zeitraum im Einsatz waren.

Erste Ergebnisse dürften Ende 1998 vorliegen. 31. Die Kommission teilt nicht die Ansicht der spanischen Behörden, daß die Wiedereinziehungsverfahren nicht für die Schiffe gelten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 und des Abkommens mit Argentinien Beihilfen für die Gründung gemischter Gesellschaften erhalten haben. Die spanischen Behörden haben sich mit dem Vorschlag der Kommission, zu dieser Frage eine technische Sitzung einzuberufen, einverstanden erklärt. 32. Die Kommission hat vom begünstigten Eigner der beiden Schiffe gefordert, der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von 7 667 740 FRF zu erstatten.

Angesichts der Vorbehalte der französischen Behörden gegen den Grundsatz der zeitanteiligen Wiedereinziehung hat die Kommission eine Konzertierungssitzung mit diesen Behörden angesetzt. 33. Sobald die unter Punkt 30 genannte Datenbank funktioniert, wird die Kommission die geschuldeten Beträge wiedereinziehen, nachdem sämtliche Daten eingehend geprüft wurden und eine Konzertierung mit den einzelstaatlichen Behörden stattgefunden hat. Echtheit bestimmter gemischter Gesellschaften 35. Die geltende Gemeinschaftsregelung sieht keine Mindestbeteiligung der Partner vor, legt jedoch fest, daß die Kommission Vorhaben mit Mehrheitsbeteiligung mehrerer Gemeinschaftsreeder an der gemischten Gesellschaft vorrangig behandeln kann.

Bei der Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung wird die Frage der Höhe der Beteiligung der Partner an der gemischten Gesellschaft sowie die Mindestdauer dieser Beteiligung geprüft. Die Kommission überprüft zur Zeit die Beteiligung des argentinischen Partners an der gemischten Gesellschaft des Vorhabens ARG/ES/SM/53-96. 36. Die Lebensfähigkeit der gemischten Gesellschaft wird von den einzelstaatlichen Behörden vor Übermittlung des Zuschußantrags an die Kommission untersucht. Die Beteiligung an der gemischten Gesellschaft kann in Sachleistungen bestehen. Der Gemeinschaftspartner bringt das Fischereifahrzeug ein und der Partner aus dem Drittland die Fanglizenz.

Bei der Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung wird geprüft, ob eine Kapitalbeteiligung für die Gründung von gemischten Gesellschaften zwingend vorgeschrieben werden kann. Änderungen an den Vorhaben gemischter Gesellschaften 37. Die Kommission war der Auffassung, daß die aus zwingenden Gründen eingetretene Änderung der Betriebsbedingungen vom Begünstigten ausreichend gerechtfertigt wurde, und hat deshalb die Überführung der beiden Schiffe nach Peru gebilligt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, daß die gemischte Gesellschaft ihre Fischereitätigkeiten fortführte, wurde der Gemeinschaftszuschuß nicht in Frage gestellt.

Die Kommission hat den Begünstigten aufgefordert, Angaben zur Situation des dritten Schiffes zu übermitteln, und wird im Rahmen der geltenden Bestimmungen die erforderlichen Entscheidungen treffen. 38. Die Kommission hat Erklärungen von den zuständigen Behörden gefordert. Sie wird im Rahmen der geltenden Bestimmungen diesbezügliche Entscheidungen treffen. Begünstigte Fischereifahrzeuge, die bei Schiffsunglücken sanken 39-42. Die Kommission hat die einzelstaatlichen Behörden mehrfach aufgefordert, Einzelheiten zu den Umständen der Schiffsunglücke und vor allem zu den Versicherungen der betroffenen Schiffe zu übermitteln.

Die Kommission prüft sämtliche Unfälle, sobald sie davon unterrichtet wird, und trifft die erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofs. Bei der Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung wird die Kommission prüfen, ob für jedes im Rahmen einer gemischten Gesellschaft überführte Schiff der Abschluß einer Versicherung vorgeschrieben werden kann. Außerdem wird sie die finanziellen Einzelheiten für den Fall eines Unfalls festlegen. Verwaltung durch die Kommission Bewertung der Zuschußanträge 44. Die meisten Voraussetzungen für Beihilfen zur Gründung gemischter Gesellschaften müssen von den einzelstaatlichen Behörden bei Bearbeitung der eingereichten Anträge auf ihre Einhaltung geprüft werden.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben werden im Rahmen von Kontrollen an Ort und Stelle überprüft. Soweit die Kommission über entsprechende Mittel verfügt, ist eine stärkere Überwachung der Maßnahme "gemischter Gesellschaften" bereits für 1998 vorgesehen. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten von der Notwendigkeit überzeugt, die Verwaltung und Begleitung der Vorhaben gemischter Gesellschaften zu verbessern. Diese Frage wird auch im Rahmen der vor kurzem eingeführten gemeinsamen Sitzungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Koordinierung der Kontrollen angesprochen werden, damit der Überprüfung von Vorhaben gemischter Gesellschaften Vorrang eingeräumt wird.

Bewertung der Informationen über die Tonnage 45. Die Bescheinigung der Schiffstonnage ist Aufgabe der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird die griechischen und die italienischen Behörden auffordern, mehr Informationen zu den beanstandeten Fällen zu übermitteln. [Siehe auch Punkt 23.] 46. Die Kommission hat bereits unter den Punkten 24 und 25 auf die Bemerkungen des Hofes geantwortet. Gemeinschaftliche Kartei der Fischereifahrzeuge 47. Seit der Antwort der Kommission auf die Bemerkungen des Hofes zur Fischereifahrzeugkartei im Bericht 1996 (Absatz 9.29 bis 9.33) hat sich die Lage erheblich verbessert, weil die Kommission mit den Mitgliedstaaten bilaterale Kontakte aufgenommen hat, um die Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für den Zeitraum 1997-2001 festzulegen, und die Dienststellen der Kommission übergreifende Kontrollen vorgenommen haben, um eine wirksame Durchführung dieser Programme zu gewährleisten.

48. Was Italien betrifft, so wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden damit beauftragt, die Daten im italienischen Flottenregister ab dem am 1. Januar 1992 zu überprüfen und zu aktualisieren. Diese Arbeitsgruppe wird auch die Daten im Flottenregister und die von Italien im Rahmen seines Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1992-1996 übermittelten Daten vergleichen. Die Arbeitsgruppe wird ihre Aufgabe bis zum 31. Dezember 1998 abschließen. 49. Die verspätete Streichung der überführten Fischereifahrzeuge aus dem Flottenregister war auf verwaltungstechnische Verzögerungen zurückzuführen; im nationalen Register wurden die Schiffe gestrichen.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten auf ihre Verpflichtung hingewiesen, Änderungen ihrer einzelstaatlichen Karteien unmittelbar zu melden. Im Entwurf der neuen Verordnung über die gemeinschaftliche Kartei der Fischereifahrzeuge sind für die Übermittlung der Angaben durch die Mitgliedstaaten sehr kurze Fristen vorgeschrieben. 50. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für den Zeitraum 1997-2001 und der Überarbeitung der Vorschriften über die gemeinschaftliche Kartei für Fischereifahrzeuge hat die Kommission die Mitgliedstaaten wiederholt an ihre Verpflichtung erinnert, die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Für die künftige Durchführungsverordnung zum Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) wird die Kommission für den Fall, daß die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen nicht nachkommen, strengere Bestimmungen vorschlagen. Bewertung der Tätigkeitsberichte 51. Die Kommission wendet sich systematisch an die Mitgliedstaaten, um die fehlenden Berichte einzufordern. Die Kommission prüft diese Berichte in regelmäßigen Abständen, um sich einen Überblick über die Durchführung dieser Maßnahmen zu verschaffen. Eingehende Überprüfungen erfolgen im Stichprobenverfahren.

Außerdem hat die Kommission beschlossen, eine Gesamtbewertung der Maßnahme "Gründung von gemischten Gesellschaften" vorzunehmen, die zur Zeit in Vorbereitung ist. Schon jetzt wird eine Bewertung der internationalen Fischereiabkommen durchgeführt, die auch die im Rahmen des Abkommens mit Argentinien finanzierten gemischten Gesellschaften erfaßt. 52. Auf den Sitzungen des Begleitausschusses in Portugal hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung für den Begünstigten, drei Jahresberichte vorzulegen, in die portugiesischen Rechtsvorschriften aufgenommen werden muß. Die portugiesischen Behörden nehmen zur Zeit Änderungen ihrer Rechtsvorschriften vor, um der Forderung der Kommission nachzukommen.

Bewertung der Schiffsunglücke 53. Die Kommission hat auf diese Bemerkung bereits unter Punkt 42 geantwortet. Prüfungen an Ort und Stelle 54. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Zuschußantrags an die Gemeinschaft bestätigen die nationalen Behörden, daß die Fischereifahrzeuge die vorgeschriebenen Bedingungen erfuellen. Die Kontrollen vor Ort, welche die Kommission im Rahmen der Strukturmaßnahmen in der Fischerei vorgenommen hat, galten vor allem Vorhaben mit konkreten Sachvorhaben: Bauarbeiten, Aquakulturanlagen. Die Kommission hat jedoch für 1998 eine Intensivierung der vor Ort vorgenommenen Kontrollen von gemischten Gesellschaften in Spanien, Portugal, Italien und Griechenland vorgesehen.

WIRKSAMKEIT UND EFFIZIENZ DER MASSNAHME 57. Im Rahmen der Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte hat die Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften erlaubt, den Fischern der Gemeinschaft, vor allem bei erschwertem Zugang zu Drittlandressourcen, neue Fangmöglichkeiten anzubieten. Die Maßnahme ist somit sowohl für diese Schiffe als auch für den Gemeinschaftsmarkt eine vorteilhafte Lösung, da die Schiffe endgültig aus den Gemeinschaftsgewässern entfernt sind, jedoch weiterhin zur Versorgung des Gemeinschaftsmarkts beitragen. Die gleichbleibenden Anlandungen in den Gemeinschaftsgewässern sind auf den technischen Fortschritt zurückzuführen, der eine ständige Zunahme der Produktivität der Fischereifahrzeuge zur Folge hat.

Sicher ist die gemischte Gesellschaft teurer als die Ausfuhr von Schiffen, dennoch rechtfertigt sie sich aufgrund erheblicher Vorteile: Versorgung des Gemeinschaftsmarktes, Erhalt zumindest eines Teils der Arbeitsplätze an Bord und in den nachgelagerten Gewerbezweigen im Heimathafen (Versorgung, Anlandung, Instandsetzung der Schiffe usw.) Die Höhe des Gemeinschaftszuschusses für gemischte Gesellschaften wird im Rahmen der Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung überprüft. 58. Anhand der verfügbaren Informationen achtet die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf, daß die Fischereifahrzeuge, die vor ihrer Überführung in ein Drittland im Rahmen solcher Abkommen operierten, durch andere Schiffe ersetzt werden.

Der finanzielle Ausgleich wird bei Erneuerung der Abkommen mit den Drittländern nach Maßgabe der angebotenen Fangmöglichkeiten, der Anträge der Mitgliedstaaten und der tatsächlichen Nutzung während der Laufzeit des vorigen Protokolls neu ausgehandelt. Die Frage der von der Gründung einer gemischten Gesellschaft betroffenen Schiffe, die zuvor im Rahmen eines Fischereiabkommens eingesetzt waren, wird bei der Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung geprüft und auch im Anschluß an die laufende Bewertung der Fischereiabkommen berücksichtigt. 59. Wie bereits in Punkt 57 dargelegt wurde, entspricht der Nutzen der Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe zur Gründung gemischter Gesellschaften.

Die Garantien, die vom Begünstigten verlangt werden sollten, sowie die Zahlungsmodalitäten werden bei der Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung geprüft. 60. Die verschiedenen Formen der Gemeinschaftszuschüsse sowie die Möglichkeiten, ihre Inanspruchnahme zu fördern, werden bei der Vorbereitung der neuen FIAF-Regelung geprüft. SCHLUSSFOLGERUNG 61. Die Mitgliedstaaten bestätigen die Richtigkeit der vom Begünstigten übermittelten Angaben. Im Rahmen der Möglichkeiten der Kommission wurden bereits 1998 Schritte zur verstärkten Überwachung der Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften unternommen.

Außerdem hat die Kommission die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Verwaltung und die Begleitung der Vorhaben gemischter Gesellschaften zu verbessern. Die Kommission hat bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Fischereifahrzeugkartei getroffen und die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen erinnert. Die Einzelheiten der Kontrolle und der Begleitung sowie die vom Begünstigten zu fordernden Sicherheiten werden bei der Ausarbeitung der neuen FIAF-Verordnung geprüft. 62. Die Kommission hat bereits Schritte zur besseren Überwachung der Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften unternommen, insbesondere die Ausarbeitung eines EDV-Programms, mit dem festgestellt werden kann, für welche Schiffe bereits Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurden; die ersten Ergebnisse werden Ende 1998 vorliegen.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Tonnagewerte, der Beihilfen für Bau und Modernisierung von Schiffen, der Änderungen von Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften und der Schiffsunglücke wird die Kommission sämtliche erforderlichen Überprüfungen vornehmen und gegebenenfalls die unrechtmäßig gezahlten Beträge wiedereinziehen. 63. Die verschiedenen Formen der Zuschüsse und die Möglichkeiten, ihre Inanspruchnahme zu fördern, sowie die Verpflichtung der Begünstigten zur anhaltenden Fischereitätigkeit und zur Versorgung des EU-Marktes werden bei Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung geprüft.

64. Die Maßnahme zur Gründung gemischter Gesellschaften hat die Probleme der Gemeinschaftsschiffe mit erschwertem Zugang zu Drittlandressourcen gelöst. Diese Schiffe, die nicht mehr in die Gemeinschaftsgewässer zurückkehren können, haben nunmehr unbegrenzten Zugang zu den Drittlandgewässern und tragen zur Versorgung des Gemeinschaftsmarkts bei. Die Anlandungen in den Gemeinschaftsgewässern sind stabil geblieben, weil der technische Fortschritt die Produktivität der Fischereifahrzeuge ständig erhöht. In Drittländer überführte Schiffe, die vorher im Rahmen von Fischereiabkommen tätig waren, werden nach Möglichkeit durch andere Schiffe ersetzt; der finanzielle Ausgleich wird bei Erneuerung der Fischereiabkommen neu ausgehandelt.

Die Frage der zuvor im Rahmen von Fischereiabkommen tätigen Schiffe, die zur Gründung einer gemischten Gesellschaft in ein Drittland überführt werden, wird bei der Ausarbeitung der neuen FIAF-Regelung überprüft und auch im Anschluß an die laufende Bewertung der Fischereiabkommen berücksichtigt.

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