Beschluß über die Wahl der designierten Kommission Amtsblatt Nr. 054 vom 25/02/2000 S. 0051 - 0051 Beschluß über die Wahl der designierten Kommission b) B5-0064/1999 Mittwoch, 15. September 1999 Das Europäische Parlament, - unter Hinweis auf Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EGKS-Vertrags und Artikel 127 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Euratom-Vertrags, - gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, - unter Hinweis auf die Benennung von Herrn Romano Prodi als Kommissionspräsident durch die Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24.
März 1999, - unter Hinweis auf den im gegenseitigen Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten getroffenen Beschluß vom 19. Juli 1999 zur Benennung der Persönlichkeiten, die die Regierungen der Mitgliedstaaten zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen (C5-0050/1999), - unter Hinweis auf die Erklärung des designierten Kommissionspräsidenten Romano Prodi vom 21. Juli 1999 anläßlich der Vorstellung des Kollegiums der designierten Kommissionsmitglieder, - unter Hinweis auf die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder durch seine zuständigen Ausschüsse, - unter Hinweis auf die Aussprache zwischen der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden und Herrn Prodi, dem designierten Kommissionspräsidenten, die am 7.
September 1999 stattfand, - unter Hinweis auf das Programm der designierten Kommission, das ihr designierter Präsident am 14. September 1999 erläutert hat, 1. bestätigt seine Zustimmung zur Benennung von Herrn Romano Prodi als Kommissionspräsident für die noch bis zum 22. Januar 2000 laufende Amtszeit; 2. billigt die Benennung der Kommission für die noch bis 22. Januar 2000 laufende Amtszeit; 3. billigt die Benennung von Herrn Romano Prodi als Kommissionspräsident für die Amtszeit vom 23. Januar 2000 bis 22. Januar 2005; 4. billigt die Benennung der Kommission für die Amtszeit vom 23. Januar 2000 bis 22.
Januar 2005; 5. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluß den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. --------------------------------------------------