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1999/461/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1999 über die Veröffentlichung der Liste der von Griechenland nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates gemeldeten vorhandenen Schiffe der Klassen A und B, bei denen eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) möglich ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1712) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31999D0461
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-06-24
In force since
1999-06-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/461/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1999 über die Veröffentlichung der Liste der von Griechenland nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates gemeldeten vorhandenen Schiffe der Klassen A und B, bei denen eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) möglich ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1712) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 180 vom 15/07/1999 S. 0047 - 0048 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1999 über die Veröffentlichung der Liste der von Griechenland nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates gemeldeten vorhandenen Schiffe der Klassen A und B, bei denen eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) möglich ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1712) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/461/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17.

März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g), in der Erwägung, daß Griechenland der Kommission die Liste der vorhandenen Schiffe der Klassen A und B, welche die Bedingungen für eine Befreiung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) der Richtlinie 98/18/EG erfuellen, übermittelt hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten vorhandenen Fahrgastschiffen der Klassen A und B, die ausschließlich im Inlandverkehr zwischen Häfen in Griechenland eingesetzt sind, kann eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) gewährt werden.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1999 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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