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1999/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1999 über einen Gesetzentwurf der Republik Italien zur Festlegung zusätzlicher Etikettierungsvorschriften für Getränke in Dosen mit einfach zu öffnendem Verschluß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2897) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

CELEX
31999D0631
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-09-10
In force since
1999-09-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1999 über einen Gesetzentwurf der Republik Italien zur Festlegung zusätzlicher Etikettierungsvorschriften für Getränke in Dosen mit einfach zu öffnendem Verschluß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2897) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 248 vom 21/09/1999 S. 0037 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. September 1999 über einen Gesetzentwurf der Republik Italien zur Festlegung zusätzlicher Etikettierungsvorschriften für Getränke in Dosen mit einfach zu öffnendem Verschluß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2897) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/631/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18.

Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf die Artikel 16 und 17, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die italienische Regierung hat der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG einen Gesetzentwurf zur Festlegung zusätzlicher Etikettierungsvorschriften für Getränke in Dosen mit einfach zu öffnendem Verschluß mitgeteilt.

(2) Diesem Gesetzentwurf zufolge soll auf dem Etikett der betreffenden Getränke folgende Angabe gemacht werden: "Reinigen Sie vor dem Öffnen den Deckel und trinken Sie nach Möglichkeit nicht direkt aus der Dose". (3) Die Kommission hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG die übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß konsultiert. (4) Die Hygienemaßnahmen, die die italienischen Behörden für diesen Verpackungstyp vorgeschlagen haben, werden nicht in Frage gestellt. (5) Allerdings gibt es bessere Möglichkeiten zur Aufklärung des Verbrauchers in Fragen der Lebensmittelhygiene als Angaben auf dem Etikett von Lebensmitteln.

(6) Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher - insbesondere der jugendlichen Verbraucher - für Hygienemaßnahmen, die bei solchen Dosen einzuhalten sind, würden sich besser eignen und den freien Verkehr mit den betreffenden Getränken weniger beeinträchtigen. (7) Deshalb müssen die in dem mitgeteilten Gesetzentwurf vorgesehenen Anforderungen angesichts des angestrebten Ziels als unverhältnismäßig betrachtet werden. (8) Aufgrund dieser Sachlage hat die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben.

(9) Wenn die Italienische Republik einseitig solche Anforderungen stellt, kann es zu neuen Hemmnissen für den freien Verkehr von Lebensmitteln kommen. (10) Daher wird die italienische Regierung aufgefordert, den betreffenden Gesetzentwurf nicht zu verabschieden. (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Republik Italien wird aufgefordert, ihren Gesetzentwurf zur Festlegung zusätzlicher Etikettierungsvorschriften für Getränke in Dosen mit einfach zu öffnendem Verschluß nicht zu verabschieden.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. September 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1. (2) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21.

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