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1999/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/297/EG des Rates zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3872) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31999D0841
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-11-24
In force since
1999-11-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/297/EG des Rates zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3872) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1999 S. 0065 - 0067 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. November 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/297/EG des Rates zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3872) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/841/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 1999/297/EG des Rates vom 26.

April 1999 zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuelle Märkte und verbundene Branchen(1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 1999/297/EG des Rates sind die statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um eine gemeinschaftliche Infrastruktur für statistische Informationen für die audiviosuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen zu errichten. (2) Es müssen Maßnahmen zur Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen verabschiedet werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die zur Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 1999/297/EG des Rates erforderlich sind, sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. November 1999 Für die Kommission Pedro SOLBES MIRA Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 39. ANHANG A. Maßnahmen zur Durchführung der von den einzelstaatlichen Behörden auszuführenden Aktionen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B.

Maßnahmen zur Durchführung der von Eurostat auszuführenden Aktionen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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