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1999/871/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren

CELEX
31999D0871
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-21
In force since
1999-12-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/871/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 337 vom 30/12/1999 S. 0043 - 0043 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren (1999/871/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. (2) Es empfiehlt sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Erhöhung der Kontingente 1999 bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden, soweit es von der Ukraine ebenfalls vorläufig angewendet wird - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren wird bis zu seinem förmlichen Abschluß vorläufig angewendet, sofern auch die Ukraine es vorläufig anwendet(1).

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er trifft an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) Der Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C veröffentlicht.

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