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1999/873/EG: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft

CELEX
31999D0873
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-17
In force since
1999-12-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/873/EG: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1999 S. 0106 - 0106 BESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft (1999/873/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, um die Geltungsdauer der Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft, die in Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(1) vorgesehen ist, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern. (2) Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Regelung für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEMILÄ (1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S.

1.

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