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1999/875/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren

CELEX
31999D0875
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-21
In force since
2000-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/875/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 344 vom 31/12/1999 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren (1999/875/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt. (2) Dieses Abkommen sollte bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden, soweit es von der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ebenfalls vorläufig angewendet wird - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren wird ab 1. Januar 2000 bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet, sofern auch die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien es vorläufig anwendet(1).

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) Das Datum, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

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