Verordnung (EG) Nr. 187/1999 der Kommission vom 27. Januar 1999 zur Berichtigung der spanischen, griechischen, englischen und portugiesischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/1999 S. 0009 - 0009 VERORDNUNG (EG) Nr. 187/1999 DER KOMMISSION vom 27. Januar 1999 zur Berichtigung der spanischen, griechischen, englischen und portugiesischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bestimmung der Qualitätsmerkmale des von den Interventionsstellen anzukaufenden Zuckers ist festgelegt durch den Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission (3). Die spanische (4), griechische (5), englische (6) und portugiesische (7) Fassung dieser Verordnung und ihres Anhangs wurden anläßlich des Beitritts von Großbritannien und Irland, Griechenland, Spanien und Portugal festgelegt und veröffentlicht.
Da die genannten Fassungen von den Fassungen in den anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abweichen, müssen sie berichtigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 ist zu berichtigen. Diese Berichtigung betrifft die spanische, griechische, englische und portugiesische Fassung des genannten Anhangs. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Januar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. L 159 vom 3. 6. 1998, S. 38. (3) ABl. L 163 vom 1. 7. 1969, S. 1. (4) Sonderausgabe zum Amtsblatt 1985, Kapitel 03 Landwirtschaft, Band 3, S. 113. (5) Sonderausgabe zum Amtsblatt vom 31. Dezember 1980, Kapitel 03 Landwirtschaft, Band 4, S. 188. (6) Sonderausgabe zum Amtsblatt vom Dezember 1972, Erstausgabe 1969 (II), S. 305. (7) Sonderausgabe zum Amtsblatt 1985, Kapitel 03 Landwirtschaft, Band 3, S.
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