Verordnung (EG) Nr. 639/1999 der Kommission vom 25. März 1999 zur Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung Amtsblatt Nr. L 082 vom 26/03/1999 S. 0006 - 0007 VERORDNUNG (EG) Nr. 639/1999 DER KOMMISSION vom 25. März 1999 zur Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 45/1999 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9j, in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß in Anbetracht des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke von Zusatzstoffen zugelassen werden können. Ein neuer Zusatzstoff, der zu der Gruppe der "Spurenelemente" und genauer zu dem Element "Kupfer-Cu" gehört, wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg erprobt. Dieser neue Zusatzstoff sollte daher vorläufig zugelassen werden. Eine vorläufige Zulassung für neue Zusatzstoffe oder Verwendungszwecke von Zusatzstoffen kann gewährt werden, wenn der Zusatzstoff entsprechend den Zulassungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat oder dem Verbraucher durch Veränderung der Merkmale der tierischen Erzeugnisse schadet.
Darüber hinaus muß der Zusatzstoff in den Futtermitteln überprüft werden können und angesichts der verfügbaren Ergebnisse Grund zu der Annahme bestehen, daß sich seine Beimischung günstig auf die Beschaffenheit der Futtermittel oder die tierische Erzeugung auswirkt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Stoff "Kupfer-Lysinsulfat", der zur Gruppe der "Spurenelemente", Element E4 "Kupfer-Cu", gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen im Anhang zu dieser Verordnung als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen werden.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. (2) ABl. L 6 vom 12. 1. 1999, S. 3. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>