Verordnung (EG) Nr. 703/1999 der Kommission vom 31. März 1999 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 956/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der besonderen Maßnahmen im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Spargel Amtsblatt Nr. L 089 vom 01/04/1999 S. 0028 - 0028 VERORDNUNG (EG) Nr. 703/1999 DER KOMMISSION vom 31. März 1999 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 956/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der besonderen Maßnahmen im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Spargel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Durchführungsbestimmungen zu der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehenen hektarbezogenen Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmten Spargel sind in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 956/97 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1563/98(4), festgelegt. Infolge außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse in bestimmten Regionen Spaniens konnte im Jahr 1998 der in Artikel 10 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
956/97 geforderte Mindestertrag auf bestimmten spezialisierten Flächen nicht erreicht werden, die daher für dieses Jahr keine Beihilfe erhalten konnten. Um den Zweck der Regelung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 zu erfuellen, sind auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats rückwirkend für die Beihilfezahlungen 1998 gewisse Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 956/97 in bezug auf den Mindestertrag und die Frist für die Beihilfezahlung vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Abweichend von Artikel 12 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 956/97 erfolgen die Beihilfezahlungen für das Jahr 1998 vor dem 30. April 1999. (2) Abweichend von Artikel 10 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 956/97 beläuft sich der beihilfefähige Mindestertrag für die Ernte auf 1625kg/ha. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 30. September 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1. (3) ABl. L 139 vom 30.5.1997, S. 10. (4) ABl. L 203 vom 21.7.1998, S. 5.