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Verordnung (EG) nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft

CELEX
31999R0728
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-04-07
In force since
1999-04-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 093 vom 08/04/1999 S. 0010 - 0010 VERORDNUNG (EG) Nr. 728/1999 DER KOMMISSION vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 muß der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden möchte, den Behörden dieses Mitgliedstaats, falls besagter Mitgliedstaat keine feste Hafenregelung vorgegeben hat, mindestens vier Stunden im voraus den oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit sowie die Mengen jeder anzulandenden Art mitteilen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 kann die Kommission eine andere Mitteilungsfrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrier- oder Eintragungshäfen der betreffenden Fischereifahrzeuge berücksichtigt. Die Entfernung zwischen den Fanggründen, den gewählten Anlandeorten und den Registrier- bzw. Eintragungshäfen der Schiffe rechtfertigt für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat Fischfang betreiben und Fänge in den Häfen bestimmter Mitgliedstaaten anlanden möchten, eine kürzere Mitteilungsfrist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt für den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat Fischfang betreibt und Anlandeorte in Dänemark, Deutschland, Schweden oder Finnland in Anspruch nehmen möchte, eine Mitteilungsfrist von mindestens 2 Stunden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. April 1999. Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

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