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Verordnung (EG) Nr. 1925/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Einzelheiten des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2000 über den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben

CELEX
31999R1925
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-09-08
In force since
1999-09-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1925/1999 der Kommission vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Einzelheiten des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2000 über den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben Amtsblatt Nr. L 238 vom 09/09/1999 S. 0016 - 0019 VERORDNUNG (EG) Nr. 1925/1999 DER KOMMISSION vom 8. September 1999 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Einzelheiten des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2000 über den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 muß die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen mindestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt werden. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Im Anhang dieser Verordnung ist die detaillierte Liste der im Rahmen des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2000 zu sammelnden Informationen festgelegt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. September 1999 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG Einzelheiten des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2000 über den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben 1.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle außerhalb Deutschlands 2. Die Variablen werden wie folgt codiert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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