Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 548/89 und (EWG) Nr. 812/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 268 vom 16/10/1999 S. 0003 - 0003 VERORDNUNG (EG) Nr. 2197/1999 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 548/89 und (EWG) Nr. 812/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1835/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 548/89(3) und (EWG) Nr. 812/89(4) der Kommission enthalten unter anderem Vorschriften zur Einreihung von Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken. (2) Das Urteil des Gerichtshofes C-338/95 vom 20. November 1997(5) hat zur Einreihung von Kleidern beziehungsweise Nachtkleidern Stellung genommen. (3) Es ist daher angezeigt, gewisse Präzisierungen hinsichtlich der Begründung der in den Punkten 1, 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr.
548/89 und in den Punkten 1, 2 und 3 des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 812/89 aufgeführten Kleidungsstücke zu machen waren. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Spalte 3 (Begründung) wird der zweite Absatz der Punkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 548/89 und des Punktes 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 812/89 durch folgenden Absatz ersetzt: "Die Einreihung als Nachthemd ist ausgeschlossen, weil das gegenständliche Kleidungsstück nach seinen objektiven Merkmalen unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden kann und daher nicht dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 1999 Für die Kommission Frederik BOLKESTEIN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 224 vom 25.8.1999, S. 5. (3) ABl. L 60 vom 3.3.1989, S. 31. (4) ABl. L 86 vom 31.3.1989, S. 25. (5) Wiener S.I. GmbH gegen Hauptzollamt Emmerich, Slg. 1997, S. I-6495.