Verordnung (EG) Nr. 2483/1999 der Kommission vom 25. November 1999 zur Kürzung der Höchstmenge für die Einfuhren von Textilwaren der Kategorie 4 mit Ursprung in der Volksrepublik China entsprechend der unter Umgehung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit MFA-Textilwaren in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Menge Amtsblatt Nr. L 303 vom 26/11/1999 S. 0004 - 0004 VERORDNUNG (EG) Nr. 2483/1999 DER KOMMISSION vom 25. November 1999 zur Kürzung der Hoechstmenge für die Einfuhren von Textilwaren der Kategorie 4 mit Ursprung in der Volksrepublik China entsprechend der unter Umgehung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit MFA-Textilwaren in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Menge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 17, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nachforschungen und weitere Überprüfungen in der Gemeinschaft und in Drittländern mit Hilfe der dortigen Behörden gemäß den in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Verfahren ergaben, daß 5408295 Stück Textilwaren der Kategorie 4 (T-Shirts) in den Jahren 1995 und 1996 unter Umgehung der Verordnung (EWG) Nr.
3030/93 in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden waren, da sie, nach der jetzigen Beweislage, aus dem Gebiet der Volksrepublik China stammten und später ohne Angabe des chinesischen Ursprungs oder unter Vorlage falscher Ursprungszeugnisse in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wurden. (2) Zur Klärung des Sachverhalts fanden auf Ersuchen der Gemeinschaft Konsultationen mit der Volksrepublik China statt, um insbesondere anhand der von der Europäischen Kommission vorgelegten Beweise den wirklichen Ursprung der fraglichen Waren zu ermitteln und eine angemessene Anpassung der Hoechstmengen für die Ausfuhren von Textilwaren der betreffenden Kategorie mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft zu vereinbaren.
(3) Am 6. Juli 1999 wurde eine Vereinbarung über die vorzunehmende Anpassung getroffen, die als zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 angesehen wird, indem 5408295 Stück der Kategorie 4 in zwei Jahresraten abgezogen werden. (4) Die erste Anpassung sollte an der Hoechstmenge für das Kontingentsjahr 1999 erfolgen, die in dem derzeitigen bilateralen Abkommen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung, das am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt, festgelegt ist. (5) Eine weitere Kürzung sollte an der Hoechstmenge für das Kontingentsjahr 2000 vorgenommen werden.
(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des mit Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hoechstmenge für die Einfuhren von Waren der Kategorie 4 für das Jahr 1999, die in Anhang III des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 20. November 1998 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels(3), festgelegt ist, wird um 2704147 Stück gekürzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. November 1999 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 134 vom 28.5.1999, S. 1. (3) ABl. L 12 vom 16.1.1999, S. 27.