Verordnung (EG) Nr. 2543/1999 der Kommission vom 1. Dezember 1999 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 307 vom 02/12/1999 S. 0046 - 0052 VERORDNUNG (EG) Nr. 2543/1999 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1999 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 9 der genannten Verordnung ist es Aufgabe der Kommission, das Verzeichnis der Länder und Gebiete zu erstellen. (2) Die am 1. Januar 1999 gültige Fassung des Verzeichnisses befindet sich im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2645/98 der Kommission(3). (3) Seit 1. Januar 1999 wird dem Verzeichnis die ISO-Norm Alpha 2 zugrunde gelegt. Es ist jedoch wünschenswert, eine Übergangszeit vorzusehen, um bestimmten Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich auf die eingeführten Änderungen einzustellen.
Aus Vereinfachungsgründen sollte diese Übergangszeit solange dauern, bis die Vorschriften für die Neufassung der Regelungen zum Einheitspapier zur Anwendung kommen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die ab 1. Januar 2000 gültige Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2000 in Kraft. Bis zur Anwendung der Vorschriften für die Neufassung der Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(4) können die Mitgliedstaaten jedoch die gleichfalls im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten dreistelligen Zahlencodes verwenden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Dezember 1999 Für die Kommission Pedro SOLBES MIRA Mitglied der Kommission (1) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. (2) ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6. (3) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 22. (4) ABl.
L 253 vom 11.10.1993, S. 1. ANHANG VERZEICHNIS DER LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN (ab 1. Januar 2000 gültige Fassung) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>