Verordnung (EG) Nr. 2754/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 822/1999 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemeinschaft zu Zwecken der Nahrungsmittelhilfe Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0036 - 0036 VERORDNUNG (EG) Nr. 2754/1999 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 822/1999 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemeinschaft zu Zwecken der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 822/1999 der Kommission vom 20. April 1999 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemeinschaft zu Zwecken der Nahrungsmittelhilfe(3) können Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zu Zwecken der Nahrungsmittelhilfe verkauft werden.
Die Wohltätigkeitsorganisation, für die die verarbeiteten Erzeugnisse bestimmt waren, hat ihre Absicht bekundet, diese Erzeugnisse in bestimmten Drittländern zu verteilen. Schwierigkeiten vor Ort haben diese Verteilung bislang aber verhindert. Damit ausreichend Zeit zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zur Verfügung steht, sollte die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse verlängert werden. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
822/1999 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission(4) sind Ausfuhrlizenzen für gemäß dieser Verordnung hergestellte Erzeugnisse ab dem den Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(5) zwölf Monate gültig." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 22. April 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2) ABl. L 210 vom 28.7.1997, S. 17. (3) ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 9. (4) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (5) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.