Stellungnahme der Kommission vom 12. März 1999 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb des Zwischenlagers Nord im Land Mecklenburg-Vorpommern in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 097 vom 09/04/1999 S. 0009 - 0009 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 12. März 1999 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb des Zwischenlagers Nord im Land Mecklenburg-Vorpommern in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/C 97/06) Am 15.
September 1998 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb des Zwischenlagers Nord (ZLN) in Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt. Anhand dieser Informationen und der später von der deutschen Regierung übermittelten Erläuterungen hierzu sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Staatsgrenze (zur Republik Polen) beträgt 45 km, die Entfernung zum nächstgelegenen Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten beträgt rund 120 km (Dänemark) bzw.
135 km (Schweden). b) Bei Normalbetrieb werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Strahlenexposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) In der Anlage konditionierter schwach- und mittelaktiver Abfall wird am Standort gelagert. d) Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe als Folge eines Störfalls der in den allgemeinen Angaben geprüften Art und Größenordnung wären die zu erwartenden Dosen für die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. e) Die allgemeinen Angaben enthalten keine Informationen über ein Programm zur Überwachung der Radioaktivität im Meer.
Es wird aber davon ausgegangen, daß eine solche Überwachung in der Ostsee durchgeführt wird. Die Kommission empfiehlt, dies zum Bestandteil der vorgeschriebenen bundesbehördlichen Erfordernisse zu machen und die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission, den benachbarten Mitgliedstaaten und der Republik Polen zugänglich zu machen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb des Zwischenlagers Nord weder im Normalbetrieb noch bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen könnte.