Schlußfolgerungen des Rates vom 8. Juni 1999 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken Amtsblatt Nr. C 195 vom 13/07/1999 S. 0004 - 0004 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 8. Juni 1999 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken (1999/C 195/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - BEKRÄFTIGT seine Entschließungen vom 20. Dezember 1995(1) und 12. November 1996(2) sowie seine Schlußfolgerungen vom 30. April 1998(3) über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken und nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission gemäß der in diesen Entschließungen und Schlußfolgerungen an sie gerichteten Bitte geeignete Methoden und Kriterien als Grundlage für die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in andere Gemeinschaftspolitiken und zur Evaluierung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf die menschliche Gesundheit entwickelt;
ERSUCHT die Kommission ERNEUT, in ihre Jahresberichte über die Durchführung des Gesamtarbeitsprogramms des Vorjahres Abschnitte über die Auswirkungen für die öffentliche Gesundheit aufzunehmen und in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm alle Vorschläge aufzuführen, die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz haben können; BEDAUERT, daß der vierte Jahresbericht über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken (1997) noch nicht vorgelegt worden ist; FORDERT die Kommission nachdrücklich AUF, ihren vierten Bericht umgehend vorzulegen; BETONT, daß nun eine größere Verpflichtung zur Einbeziehung der Gesundheitsaspekte in andere Gemeinschaftspolitiken besteht;
VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß bei den künftigen Berichten unter Berücksichtigung der Prioritäten des neuen Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit ein problemorientierter Ansatz verfolgt werden sollte und Fragen von unmittelbarer Bedeutung im Mittelpunkt stehen sollten. (1) ABl. C 350 vom 30.12.1995, S. 2. (2) ABl. C 374 vom 11.12.1996, S. 3. (3) ABl. C 169 vom 4.6.1998, S. 1.