Entschließung des Rates vom 8. Juni 1999 zur künftigen Amtsblatt Nr. C 200 vom 15/07/1999 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 8. Juni 1999 zur künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999/C 200/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. UNTER HINWEIS AUF die Mitteilung der Kommission vom 15. April 1998 über die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die eine breite Diskussion auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten anregen sollte; 2. UNTER HINWEIS AUF seine Schlußfolgerungen vom 26. November 1998 zu dem künftigen gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit(1), in denen allgemeine Grundsätze festgelegt wurden;
3. NACH KENNTNISNAHME der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 1999 zur Mitteilung der Kommission über die Entwicklung der Gesundheitspolitik in der Europäischen Gemeinschaft; 4. NACH KENNTNISNAHME der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. September 1998 und des Ausschusses der Regionen vom 19. November 1998 zur Mitteilung der Kommission über die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit; 5. NACH KENNTNISNAHME der Ergebnisse der Konferenz von Potsdam vom 27. bis 29. Januar 1999 über die neue Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit in der Europäischen Union, die einen positiven Beitrag zur Debatte über die Entwicklung der künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellen - 6.
HÄLT ES FÜR SEHR WICHTIG, daß die künftige Gemeinschaftsaktion - die auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet ist - in koordinierter und kohärenter Weise den Anliegen der Bürger der Gemeinschaft hinsichtlich der Gesundheitsgefahren und ihren Erwartungen hinsichtlich eines hohen Gesundheitsniveaus entspricht; 7. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß es notwendig ist, alle Gemeinschaftstätigkeiten im Gesundheitsbereich deutlich herauszustellen und transparent zu gestalten, damit die Bürger besser informiert und somit verstärkt in diese Maßnahmen eingebunden werden können;
8. BETONT, daß ein hohes Gesundheitsschutzniveau angesichts der Herausforderungen im Bereich Gesundheit, denen sich die Mitgliedstaaten und die Europäische Union im kommenden Jahrtausend werden stellen müssen, zunehmend an Bedeutung gewinnt; 9. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß folgende Bereiche zu den größten Herausforderungen zählen: neuartige und wiederauftretende Gesundheitsgefahren; weitverbreitete schwere Krankheiten; genetisch, durch die Lebensweise oder die Umwelt bedingte Faktoren, die die Gesundheit beeinflussen; zunehmende Ungleichheiten im Gesundheitsbereich; Qualitätssicherung; demographische Veränderungen und die Auswirkungen einer zunehmenden Alterung der Bevölkerung; soziale, wirtschaftliche und politische Faktoren;
Fortschritte in der Forschung sowie der Einsatz und die Verbreitung neuer Technologien, insbesondere der Biotechnologie; 10. WEIST BESONDERS DARAUF HIN, daß die Gemeinschaft entsprechend gerüstet sein sollte, um diesen Herausforderungen zu begegnen; dies verlangt zum einen, speziell im Rahmen der drei in den Schlußfolgerungen des Rates vom 26. November 1998 angeführten Aktionsschwerpunkte, die Entwicklung einer gezielten Aktion und das Ergreifen von Maßnahmen mit zusätzlichem Gemeinschaftsnutzen und zum anderen geeignete Wissenschafts- und Verwaltungsstrukturen; 11. HÄLT ES FÜR SEHR WICHTIG, daß das neue Programm die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in geeigneten Bereichen der größten Herausforderungen und in anderen Bereichen, in denen sie zusammenarbeiten wollen, soweit es die Ziele des Vertrags hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erlauben, fördert und wenn nötig unterstützt;
12. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß langfristig gesehen die Effizienz der Gemeinschaftsaktion im Gesundheitsbereich in sehr hohem Maß davon abhängen wird, daß entsprechende Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen, damit den Prioritäten entsprochen werden kann, und daß die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf kontinuierlicher Basis mitwirken; 13. WEIST BESONDERS DARAUF HIN, daß geprüft werden sollte, ob die bestehenden Gemeinschaftsnetzwerke sich dazu eignen, den größten Herausforderungen zu begegnen; 14. WIEDERHOLT, daß bei der Festlegung von Maßnahmen im Zuge aller drei Aktionsschwerpunkte gemäß den Schlußfolgerungen des Rates vom 26.
November 1998 der durch die künftige Erweiterung der Europäischen Union entstehende Bedarf sowie die Arbeit der für den Gesundheitsbereich zuständigen internationalen Organisationen berücksichtigt werden sollten; 15. WEIST BESONDERS DARAUF HIN, daß - um die wissenschaftliche Grundlage zu festigen - die Forschung eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit spielen muß. Damit die Gesundheitsforschung auf Gemeinschaftsebene für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft von Relevanz ist, muß sie sich an spezifischen Forschungsbedürfnissen und -bereichen ausrichten, die vom öffentlichen Gesundheitssektor bestimmt werden, dem seinerseits der Zugang zu Forschungsprogrammen erleichtert werden sollte;
16. WEIST BESONDERS DARAUF HIN, daß es erforderlich ist, Verfahren zu erarbeiten, mit denen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten überwachen können, wie sich die Politik und die Tätigkeiten der Gemeinschaft, ganz besonders im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, auf die öffentliche Gesundheit und das Gesundheitswesen auswirken, um zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen der Wirkung des Binnenmarkts und den unverändert weiterbestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Organisation und Erbringung von Gesundheitspflegeleistungen und der medizinischen Versorgung beizutragen; 17.
HÄLT ES FÜR ANGEZEIGT, daß nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 die interne Organisation, die Zusammenarbeit und die Arbeitsmethoden auf Gemeinschaftsebene überprüft werden, damit die Behandlung der Fragen, die sich im Gesundheitsbereich stellen, besser koordiniert und bei der Festlegung und Umsetzung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen der Schutz der menschlichen Gesundheit auf hohem Niveau sichergestellt wird; 18. FORDERT die Kommission dringend AUF, auch um angesichts des Auslaufens bestehender Programme die Kontinuität zu gewährleisten, rechtzeitig für die nächste Tagung des Rates über Gesundheitsfragen einen Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit vorzulegen.
(1) ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 1.