Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Erklärungen zum Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

CELEX
31999Y0717(01)
Document type
DECLAR
Sector
Legislation
Date of document
1999-06-28
In force since
1999-06-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Erklärungen zum Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Amtsblatt Nr. C 203 vom 17/07/1999 S. 0001 - 0001 ERKLÄRUNGEN ZUM BESCHLUSS 1999/468/EG DES RATES vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1999/C 203/01) 1. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION (zu Artikel 4) In bezug auf das Verwaltungsverfahren verweist die Kommission darauf, daß sie stets bestrebt ist, einen befriedigenden Beschluß herbeizuführen, der im Ausschuß größtmögliche Unterstützung findet.

Die Kommission wird den Standpunkten der Ausschußmitglieder Rechnung tragen und es vermeiden, sich einem im Ausschuß vorherrschenden Standpunkt zur Ablehnung der Zweckmäßigkeit einer Durchführungsmaßnahme entgegenzustellen. 2. ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, daß die auf den Beschluß 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen unverzüglich angepaßt werden sollten, um diese Bestimmungen gemäß den geeigneten Rechtsetzungsverfahren mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

Diese Anpassung sollte wie folgt vorgenommen werden: - das derzeitige Verfahren I würde zu dem neuen Beratungsverfahren; - die derzeitigen Verfahren II a) und II b) würden zu dem neuen Verwaltungsverfahren; - die derzeitigen Verfahren III a) und III b) würden zu dem neuen Regelungsverfahren. Eine Änderung des in einem Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschußtyps sollte im Zuge der normalen Überprüfung von Rechtsvorschriften jeweils als Einzelfall unter Zugrundelegung unter anderem der Kriterien des Artikels 2 vorgenommen werden. Diese Anpassung oder Änderung sollte im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane erfolgen.

Sie sollte nicht dazu führen, daß die Erreichung der Ziele des Basisrechtsakts oder die Effizienz der Gemeinschaftsmaßnahmen gefährdet wird. 3. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION (zu Artikel 5) Im Rahmen der Überprüfung von Vorschlägen für Durchführungsmaßnahmen in besonders empfindlichen Bereichen wird die Kommission es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung vermeiden, sich einem im Rat vorherrschenden Standpunkt zur Ablehnung der Zweckmäßigkeit einer Durchführungsmaßnahme entgegenzustellen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions