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Entschliessung des Rates vom 28. Juni 1999 über die Verbraucherpolitik der Gemeinschaft 1999-2001

CELEX
31999Y0721(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1999-06-28
In force since
1999-06-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 28. Juni 1999 über die Verbraucherpolitik der Gemeinschaft 1999-2001 Amtsblatt Nr. C 206 vom 21/07/1999 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 28. Juni 1999 über die Verbraucherpolitik der Gemeinschaft 1999-2001 (1999/C 206/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission "Verbraucherpolitischer Aktionsplan 1999 bis 2001", in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft wird zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und zur Förderung der Interessen der Verbraucher einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Anspruchs auf Unterrichtung, Aufklärung und Selbstorganisation zwecks Wahrung ihrer Interessen leisten.

(2) Bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen. Diese anderen Politiken und Maßnahmen sowie die Initiativen im Bereich des Verbraucherschutzes sind in zunehmendem Maße miteinander verflochten; dies gilt auch in bezug auf die Verbraucherinteressen und die Interessen anderer Gruppen der Gesellschaft. (3) Zu den bisherigen Errungenschaften der gemeinschaftlichen Verbraucherpolitik gehören sowohl wichtige Rechtsakte als auch politische Vorgaben des Rates, die wesentlich zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zur Förderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher beigetragen haben.

(4) In der Präambel des Beschlusses Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher(1) heißt es, daß eine Bewertung des bisher Erreichten vorgenommen und ein Programm mit politischen Prioritäten, einschließlich eines Aktionsplans, aufgestellt werden sollte, durch das dieser allgemeine Rahmen umgesetzt wird; in Artikel 3 dieses Beschlusses wird zu Kohärenz und Komplementarität der in diesem allgemeinen Rahmen durchzuführenden Tätigkeiten und Vorhaben der Gemeinschaft mit bzw. zu den anderen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen wie dem verbraucherpolitischen Aktionsplan für 1999-2001 aufgerufen.

(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 11. und 12. Dezember 1998 in Wien in seinen Schlußfolgerungen zum Binnenmarkt erklärt, daß der Verbraucherschutz eine der künftigen Prioritäten des Rates sein sollte. (6) Die Verbraucherpolitik der Gemeinschaft muß mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Einklang stehen. Die Verbraucherpolitik der Gemeinschaft sollte die Politik der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, und die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen, die mit dem Vertrag in Einklang stehen müssen, erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.

(7) Die Wahl der Gemeinschaftsebene zur Wahrung oder Herstellung des erforderlichen hohen Verbraucherschutzniveaus zu ergreifenden Maßnahmen sollte auf der Analyse insbesondere der angestrebten Ziele, der Art und des Ausmaßes der abzudeckenden Themen, der möglichen Kosten und des möglichen Nutzens von Maßnahmen oder ihrer Unterlassung sowie der Entwicklungen auf dem Markt basieren, damit die bestmögliche Wahl zwischen den verschiedenen legislativen und nichtlegislativen Lösungen getroffen werden kann. (8) Unter bestimmten Bedingungen können eine Selbstregulierung der Wirtschaft oder freiwillige Vereinbarungen zwischen Verbraucherverbänden und der Wirtschaft eine angemessene Ergänzung oder in bestimmten Fällen eine Alternative zu den Rechtsvorschriften darstellen, insbesondere da sie es erlauben, rascher auf Entwicklungen am Markt zu reagieren.

Eine solche Selbstregulierung und solche Vereinbarungen müssen dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus gerecht werden, das Recht der Verbraucher auf Unterrichtung gewährleisten und dürfen den Wettbewerb nicht einschränken. Die ordnungsgemäße Durchsetzung und Kontrolle der Selbstregulierung und der freiwilligen Vereinbarungen sind wesentlich für deren Wirksamkeit; sollten Selbstregulierung und freiwillige Vereinbarungen nicht zustande kommen, kann der Erlaß von zwingenden Vorschriften notwendig werden. (9) Hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit sollte sich die Verbraucherpolitik des Rates weiterhin von der Erklärung des Europäischen Rates (Luxemburg, 12. und 13.

Dezember 1997) leiten lassen, unter anderem in bezug auf die Ergänzung bestimmter Aspekte des Gemeinschaftsrechts, seine Vereinfachung, die Notwendigkeit, die gesamte Kette der Lebensmittelerzeugung wirksam und kohärent zu erfassen, sowie die Optimierung der Überwachung durch die Mitgliedstaaten und deren verbesserte Koordinierung mit der Kommission. (10) Die Festlegung von europäischen Normen kann für die Verbraucher insbesondere im Hinblick auf ihre Gesundheit und Sicherheit von großem Nutzen sein. Es besteht allgemeines Einvernehmen darüber, daß die Vertreter der Verbraucher enger in den Normungsprozeß einbezogen werden und ausreichenden Zugang zu den erforderlichen Fachkenntnissen erhalten sollten, damit sie sich in vollem Umfang an diesem Prozeß beteiligen können.

(11) Die Globalisierung der Märkte, die rasch zunehmende Komplexität der Güter und Dienstleistungen und der Produktionsverfahren und die rasche Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechniken bieten eindeutige Vorteile für die Verbraucher, sind jedoch auch mit potentiellen Risiken verbunden und stellen daher Herausforderungen für die Verbraucherpolitik der Gemeinschaft sowie für deren Umsetzung und Durchsetzung dar. (12) Diese Entwicklungen erfordern eine noch bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie eine dynamischere Rolle für die Gemeinschaft bei der Verteidigung der Interessen der europäischen Verbraucher in den entsprechenden internationalen Gremien - I.

BEGRÜSST den Aktionsplan 1999-2001 der Kommission sowie die darin enthaltene Analyse und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen. II. ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. - ihren Aktionsplan 1999-2001 durchzuführen und dabei dem Beschluß Nr. 283/1999/EG, insbesondere Artikel 3, in dem Kohärenz und Komplementarität zwischen den einzelnen Tätigkeiten, Projekten, Programmen und Initiativen der Gemeinschaft gefordert wird, sowie den einschlägigen vom Rat verabschiedeten politischen Vorgaben, Rechnung zu tragen, - die folgenden Punkte besonders hervorzuheben: Gesundheit und Sicherheit; wirtschaftliche und rechtliche Interessen 2. der Überarbeitung der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit und der damit zusammenhängenden Analyse der Sicherheit von Dienstleistungen sowie dem Vorgehen im Anschluß an das Grünbuch der Kommission "Allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts in der Europäischen Union" besondere Aufmerksamkeit zu widmen und einen Vorschlag für eine horizontale Rahmenrichtlinie über das Lebensmittelrecht auszuarbeiten und vorzulegen;

3. sich künftig bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsakte und bei ihren anderen verbraucherbezogenen Tätigkeiten noch entschiedener vom Vorsorgeprinzip leiten zu lassen und vorrangig klare und effiziente Leitlinien für die Anwendung dieses Prinzips zu entwickeln; 4. ihre aktive auf die Erhaltung der Markttransparenz und des Marktgleichgewichts ausgerichtete Politik im Interesse der Verbraucher fortzusetzen, insbesondere in den Bereichen Informationsgesellschaft, elektronischer Geschäftsverkehr, Fernabsatz, Finanzdienstleistungen sowie Öffnung der öffentlichen Versorgungsunternehmen für den Wettbewerb; als Teil dieser Politik unter Berücksichtigung von Abschnitt I Nummer 3 der Entschließung des Rates vom 19.

Januar 1999 über die Verbraucherdimension der Informationsgesellschaft(2) auf den Schutz der rechtlichen Interessen der Verbraucher hinzuarbeiten, wozu insbesondere der leichte Zugang der Verbraucher zu Rechtsdurchsetzungsverfahren gehört; 5. in diesem Zusammenhang die geltenden Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft zu überprüfen und bei Bedarf neue Bestimmungen vorzuschlagen; 6. in diesem Zusammenhang besonders schutzbedürftigen Verbrauchergruppen Rechnung zu tragen, wo dies angebracht ist; Mehr Gehör für die Verbraucher 7. einen Beitrag zur Stärkung von Verbraucherverbänden auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene zu leisten, und zwar unter anderem durch die Verbreitung vorbildlicher Praktiken und durch die Stärkung der Rolle der Verbrauchervertreter auf Gemeinschaftsebene;

8. zu prüfen, bei welchen Themen und unter welchen Bedingungen der Dialog zwischen den Verbraucherverbänden und der Wirtschaft gefördert werden sollte, gegebenenfalls freiwillige Vereinbarungen zwischen ihnen zu unterstützen und die Mitgliedstaaten darüber auf dem laufenden zu halten; 9. einen Beitrag dazu zu leisten, daß Verbrauchervertreter effektiver in den Normungsprozeß einbezogen werden; Integration 10. sicherzustellen, daß die Erfordernisse des Verbraucherschutzes voll und ganz verstanden und bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken, wie etwa der Entwicklung eines umweltverträglichen Konsumverhaltens, sowie bei jeder Überprüfung von verbraucherbezogenen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, um eine kohärente und umfassende Verbraucherpolitik zu entwickeln;

Internationale Beziehungen 11. in den internationalen bilateralen und multilateralen Handelsbeziehungen den Erfordernissen der Verbraucherpolitik hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher und insbesondere der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher verstärkt Rechnung zu tragen; 12. sicherzustellen, daß beim Erweiterungsprozeß die Erfordernisse der Verbraucherpolitik berücksichtigt werden. III. ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN, 13. ihren Dialog über die Verbraucherpolitik auszuweiten und dabei eine stärkere Wirksamkeit der ergriffenen verbraucherpolitischen Maßnahmen anzustreben, indem gegebenenfalls die Grundzüge der einzelstaatlichen Verbraucherpolitiken und/oder die im Rahmen dieser Politiken ergriffenen spezifischen Maßnahmen koordiniert werden;

14. weiterhin darauf hinzuwirken, daß die Ausarbeitung und die Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verbessert werden, und zwar insbesondere durch eine engere Zusammenarbeit der Verwaltungen und eine effizientere Koordinierung mit und zwischen den für die Ausarbeitung und die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, was beispielsweise die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Information, Risikobewertung und Marktüberwachung einschließt. IV. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, 15. gegebenenfalls auch auf einzelstaatlicher Ebene sicherzustellen, daß den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Rahmen anderer relevanter Politiken Rechnung getragen wird;

16. durch geeignete Mittel die einzelstaatlichen Verbraucherverbände zu stärken und ihre Anhörung auf einzelstaatlicher Ebene zu verbessern; 17. dazu beizutragen, daß die Vertreter der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich effektiv am Normungsprozeß zu beteiligen. V. BEKRÄFTIGT seine Absicht, eine aktive Verbraucherpolitik auf Gemeinschaftsebene im obengenannten Sinne weiterzuentwickeln und den Erfordernissen der Verbraucherpolitik auch bei seinen Beschlüssen über andere Politikbereiche der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, und KOMMT ÜBEREIN, die Fortschritte bei den im Anschluß an diese Entschließung ergriffenen Maßnahmen regelmäßig zu bewerten.

(1) ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1. (2) ABl. C 23 vom 28.1.1999, S. 1.

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