Sonderbericht Nr. 3/99 über die Verwaltung und Kontrolle der Zinszuschüsse durch die Kommissionsdienststellen, zusammen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 EG) Amtsblatt Nr. C 217 vom 29/07/1999 S. 0001 - 0013 Sonderbericht Nr. 3/99 über die Verwaltung und Kontrolle der Zinszuschüsse durch die Kommissionsdienststellen, zusammen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 EG) (1999/C 217/01) Inhalt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EINLEITUNG 1.1. Seit 1967 gewährte die Kommission Beihilfen in Form von Zinszuschüssen, da dieses Finanzinstrument eine erhebliche Hebelwirkung haben soll.
Es handelt sich dabei grundsätzlich um nichtrückzahlbare Beihilfen zur Förderung von Investitionen umfangreicher Beträge mit vergleichsweise sehr geringen Haushaltsausgaben (siehe Tabelle 1). 1.2. In der Praxis sind die Zinszuschüsse eine Nebenleistung zu bestimmten Darlehen. Diese Darlehen werden entweder von der Kommission oder von Banken, darunter die Europäische Investitionsbank (EIB), gewährt. Im letzteren Fall verwaltet die EIB auch die entsprechenden Zinszuschüsse im Namen der Kommission (außer für Madeira und Irland). Gegenstand des Berichts und Methode 1.3. Die Kommission kann die Verwaltung der Zinszuschüsse delegieren und tut dies auch bei den meisten Maßnahmen, was etwa der Hälfte des indikativen Volumens entspricht (siehe Tabelle 1).
Sie bleibt jedoch gemäß Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans verantwortlich. Das gleiche gilt für die Ausführung der Funktionshaushaltspläne der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sowie der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). 1.4. In diesem Bericht soll untersucht werden, in welchem Ausmaß die Kommission diese Verantwortung übernimmt und folglich Kontrollen durchführt, damit sie zuverlässige Rechnungsabschlüsse erstellen, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge gewährleisten und die Wirksamkeit dieser Beihilfen bewerten kann.
Der Hof prüfte die von den Dienststellen der Kommission angewandten Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Zinszuschüsse. 1.5. Einige Maßnahmen in Form von Zinszuschüssen wurden vom Hof bereits spezifisch geprüft, und darüber wurden Berichte veröffentlicht (siehe Tabelle 2). Dieser Bericht stellt einen horizontalen Ansatz dar und behandelt die Aspekte, die mehrere Maßnahmen dieses Typs betreffen. Tabelle 1 Finanzdaten der Maßnahmen in Form von Zinszuschüssen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 Übersicht über frühere Bemerkungen des Hofes zu Maßnahmen in Form von Zinszuschüssen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Prüfungsbereich 1.6.
Betroffen sind sämtliche Beihilfen in Form von Zinszuschüssen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (GHP), dem Funktionshaushaltsplan der EGKS oder aus dem EEF finanziert werden. Meistens liegt diesen Maßnahmen ein Ratsbeschluß zugrunde. Die Maßnahmen zugunsten der Drittländer sind im allgemeinen in den Abkommen, Vereinbarungen oder Protokollen enthalten, die mit ihnen unterzeichnet wurden. Grundsätzlich sollen durch diese Beihilfen die finanziellen Belastungen der Begünstigten erleichtert werden, indem an ihrer Stelle ein Teil der fälligen Zinsen für bestimmte aufgenommene Anleihen gezahlt oder ihnen erstattet wird.
1.7. Einige Zinszuschüsse werden in diesem Bericht nicht behandelt: a) die meisten Maßnahmen in Form von Zinszuschüssen, die keine eigene Haushaltslinie haben und in der Darstellung des Haushaltsplans mit anderen Beihilfeformen vermischt sind; b) Zinszuschüsse, die von nationalen Stellen im Rahmen der Strukturfonds geleistet werden, sowie die "Quasi-Zinszuschüsse" des EFRE, die für von den Begünstigten aufgenommene Darlehen, jedoch in Form von Subventionen, gezahlt werden. MERKMALE DER MASSNAHMEN 2.1. Die Beihilfen in Form von Zinszuschüssen sind in Tabelle 3 nach ihrem Zweck geordnet. Ihre Ziele und Bedingungen - z.
B. die Kriterien ihrer Förderungswürdigkeit - sind vor allem wegen der vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich und zeigen nur wenige oder keine gemeinsamen Merkmale. 2.2. Die Modalitäten der Berechnung, der Zahlung und der Verbuchung weichen daher von einer Maßnahme zur anderen stark voneinander ab. Lediglich die im Rahmen des EEF und in den Mittelmeerländern Malta, Zypern und in Slowenien gezahlten Zinszuschüsse weisen große Ähnlichkeiten auf. 2.3. Die jährlichen Zuschußsätze schwanken je nach Fall zwischen 1,5 % und 4 % des zinsverbilligten Darlehensbetrags und gelten für Zeiträume zwischen fünf Jahren bis zur Gesamtlaufzeit der Darlehen.
Die transeuropäischen Netze stellen insofern einen Sonderfall dar, als der Zinszuschuß 100 % der Zinsen über fünf Jahre erreichen kann (siehe Ziffer 2.11). 2.4. Die Finanzdaten über die Maßnahmen in Form von Zinszuschüssen sind in Tabelle 1 zusammengefaßt und werden nachstehend kurz dargestellt. Befristete Darlehensfazilität für KMU 2.5. Die Zinszuschüsse als Nebenleistung zu den Darlehen, welche die EIB kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen ihrer befristeten Darlehensfazilität(1) gewährt, sollen die Wettbewerbsfähigkeit der KMU in Europa stärken und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern.
Sie belaufen sich auf 2 % jährlich über fünf Jahre, wobei die Darlehen auf 75 % der Investitionen begrenzt sind und eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren haben. Der Hoechstsatz beträgt 3000 ECU je geschaffenem Arbeitsplatz. Tabelle 3 Reihenfolge der Maßnahmen in Form von Zinszuschüssen nach ihrem Zweck >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zinszuschüsse nach Artikel 56 EGKS 2.6. Die gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a) EGKS-Vertrag(2) gewährten Umstellungsbeihilfen sind für Unternehmen mit Sitz in den EGKS-Gebieten bestimmt, die Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen vornehmen. In den vergangenen Jahren lagen sie bei 3 % jährlich über fünf Jahre, der Betrag je geschaffenem Arbeitsplatz war auf 2000 ECU begrenzt.
2.7. Der EGKS-Vertrag läuft im Jahr 2002 aus; die letzten Mittelbindungen für diese Maßnahme wurden 1997 (in Höhe von 1,8 Mio ECU) vorgenommen, und die Kommission muß lediglich noch die Zahlungen bzw. Annullierungen sowie die Wiedereinziehungen der früheren Mittelbindungen tätigen, deren Saldo sich zum 31. Dezember 1997 auf 210 Mio ECU belief. Der Hof gab in den vergangenen Jahren Bemerkungen zu dieser Maßnahme ab(3). NGI/EIB Erdbeben 2.8. Die Zinszuschüsse zugunsten des Wiederaufbaus der von den Erdbeben 1980 in Italien(4) sowie 1981(5) und 1986(6) in Griechenland betroffenen Gebiete sind für den Wiederaufbau der Produktionsmittel und der wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen in diesen Gebieten bestimmt.
Sie betragen 3 % jährlich für die gesamte Laufzeit der Darlehen (durchschnittlich zehn Jahre), werden von der Kommission halbjährlich an die EIB gezahlt und ergänzen die von den Begünstigten gezahlten verbilligten Zinssätze. Der Hof gab Bemerkungen zu dieser Maßnahme ab(7). Wiederaufbau Madeira 2.9. Mit dem Darlehen zum Wiederaufbau der durch den Wirbelsturm im Oktober 1993 zerstörten Gebiete auf Madeira(8) sollen die Auswirkungen dieser Katastrophe auf die wirtschaftliche und soziale Lage der betroffenen Bevölkerung gemildert werden. Seit 1993 wurden Infrastrukturarbeiten im Straßenbau, Uferböschungssanierungen, die Wasserversorgung, Arbeiten am Wasserkraftwerk sowie der Wohnungsbau finanziert.
Der Zinszuschuß beträgt drei Prozentpunkte pro Jahr für die Dauer von höchstens zwölf Jahren. Friedensprogramm in Irland 2.10. Unter den rund 30 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsinitiative(9) für das "Sonderunterstützungsprogramm für Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den angrenzenden Grafschaften der Republik Irland, 1995 - 1999", dient die mit Zinszuschüssen verbundene Maßnahme insbesondere der Förderung produktiver Investitionen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. Die Anzahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze geht allerdings nicht in die Berechnung der Zinszuschüsse ein, die von 1995 bis 19974 % jährlich sowie 1998 und 19993 % jährlich betrugen.
Transeuropäische Netze 2.11. Die in der Gemeinschaftsbeihilfe zugunsten der transeuropäischen Netze (TEN)(10) enthaltenen Zinszuschüsse stellen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Berichts nur einen geringen Teil der vier Typen von Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme dar, die auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Verkehrsnetze(11) sowie auf den Zugang zu diesen Netzen abzielt. Die Zinszuschüsse können 100 % der vom Begünstigten gezahlten Zinsen während der ersten fünf Jahre des Darlehens erreichen, solange der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses 10 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigt.
EWR-Finanzierungsmechanismus 2.12. Die jährlichen Zahlungen der Kommission an den Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-FM)(12), die rund 80 % der Einnahmen des FM ausmachen, entsprechen den Beiträgen Österreichs, Finnlands und Schwedens, die nach dem Beitritt dieser drei Länder von der EU übernommen wurden. Der EWR-FM zahlt Subventionen und Zinszuschüsse, um die wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den Regionen der EU abzumildern. Förderungswürdig sind Vorhaben in Griechenland, Irland, Portugal und bestimmten Regionen Spaniens, prioritär in den Bereichen Umwelt, Verkehr, Bildung und Ausbildung(13).
2.13. Der Zinszuschuß beträgt 2 % jährlich über höchstens zehn Jahre. Bei der Zahlung des Darlehens wird der abgezinste Gesamtbetrag des entsprechenden Zinszuschusses von der EIB von dem bei ihr eröffneten laufenden Konto des EWR-FM abgebucht. Die EIB zahlt diesen Betrag entweder an den Begünstigten aus, der ihr anschließend Zinsen zum vollen Satz zahlt, oder sie behält ihn ein, wobei der Darlehensnehmer dann Zinsen zum verbilligten Zinssatz an die Bank zahlt. Sechster und siebter EEF 2.14. Die im 6. und 7. Europäischen Entwicklungsfonds(14) enthaltenen Zinszuschüsse sind eine in diesen Fonds vorgesehene Form der Beihilfe mit dem Ziel, die Entwicklung der Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) zu unterstützen.
Produktive Projekte und Programme in den Sektoren Industrie, Agroindustrie, Fremdenverkehr, Bergbau, Energieproduktion sowie zu diesen Sektoren gehörige Transport- und Telekommunikationsbereiche sollen vorrangig finanziert werden. 2.15. Grundsätzlich beträgt der Zinszuschußsatz 4 % über die gesamte Laufzeit des Darlehens, doch wird dieser Satz so bereinigt, daß der vom Darlehensnehmer geleistete Zinssatz zwischen 3 % und 6 % liegt. Oft ist dieser Darlehensnehmer jedoch ein Finanzmittler (Zentralbank oder spezialisierte Einrichtung), der den Endbegünstigten Darlehen zu Zinssätzen gewährt, die insbesondere aufgrund der verwendeten Fremdwährungen weitaus höher liegen können(15).
2.16. Die von der Kommission an die EIB gezahlten Beträge entsprechen für ein bestimmtes Darlehen der abgezinsten Summe der fälligen Zinszuschüsse für jede künftige Fälligkeit der Zinsen zu diesem Darlehen. Der Teil für spätere Haushaltsjahre wird wegen des von der Kommission bevorzugten Systems der Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht als solcher in den Vermögensübersichten des EEF ausgewiesen. Finanzielle Zusammenarbeit mit den Ländern im Mittelmeerraum, mit Zypern, Malta und Slowenien 2.17. Die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum(16), bestimmte Protokolle über die finanzielle und technische Zusammenarbeit, welche die Gemeinschaft mit den südlichen Mittelmeerländern geschlossen hat(17), die finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer(18) (MEDA, wodurch die beiden erstgenannten Programme seit dem 1.
Januar 1997 ersetzt werden) sowie bestimmte von der Gemeinschaft abgeschlossene Finanzprotokolle mit Malta(19) mit Zypern(20) sowie mit Slowenien(21) sehen Zinszuschüsse vor. Wie für den EEF werden Zahlung und Verbuchung ständig aktualisiert. BEMERKUNGEN ZUR VERWALTUNG, VERBUCHUNG UND KONTROLLE DER ZINSZUSCHÜSSE 3.1. Tabelle 1 zeigt 13 Maßnahmen, von denen neun von der EIB verwaltet werden. Die Bemerkungen in den Ziffern 3.2 - 3.7 betreffen nur die mit Mandat der Kommission von der EIB verwalteten Zinszuschüsse. Von den Begünstigten eingenommene Beträge 3.2. Die von den Endbegünstigen tatsächlich eingenommene Hilfe hängt vom Verhalten der Finanzmittler ab, die sich den Zinszuschuß teilen können, indem sie die Höhe des Zinssatzes oder sonstige Merkmale der von ihnen angebotenen Darlehen variieren (Provisionen, Wechselkurs oder Wertstellungstage).
Ihre Entgelte könnten somit höher als vorgesehen liegen und die für die Begünstigten bestimmte Hilfe unberechtigterweise verringern. 3.3. Da die Kommission die Verwaltung der Zinszuschüsse delegiert hat, kontrolliert sie nicht die Bedingungen, zu denen die Darlehen gegebenenfalls von den Finanzmittlern ausgezahlt werden. Überdies verfügt sie grundsätzlich nicht einmal über die dazu notwendigen Informationen. Da außerdem die Zahlung der Zinszuschüsse nicht durch das gesamte Bankensystem vorgenommen werden kann, sondern einigen von der EIB ausgesuchten Finanzmittlern vorbehalten bleibt, kann dies den Wettbewerb im Sektor beeinflussen.
3.4. In einigen Fällen, in denen die Darlehen direkt an Anleihen gebunden sind, sollte die Zinsschere kontrolliert werden. Bei den EGKS-Darlehen wälzt die Kommission die Vorteile, die sie als erstrangiger Aufnehmer genießt, einschließlich möglicher interessanterer Refinanzierungen auf laufende Operationen, vollständig auf die Darlehen über. Die EIB nimmt auf ihre Darlehen aus Anleihemitteln Margen, die sich der Kontrolle des Hofes entziehen. In den Verträgen ist keine Revisionsklausel vorgesehen, mit der ihren Darlehensnehmern bei positiver Marktentwicklung günstigere Bedingungen eingeräumt werden könnten.
3.5. Bei den aus Eigenmitteln der EIB finanzierten Darlehen werden die Zinssätze nicht mit den marktüblichen Sätzen verglichen. Da die EIB spezifische Vorrechte genießt(22) und das Monopol für die Vergabe bestimmter Zinszuschüsse besitzt, gewährleistet das Gesetz des Wettbewerbs allein nicht, daß bei ihren Zinsmargen die statutären Vorschriften eingehalten werden(23). Überdies handelt es sich um eine ähnliche Fragestellung wie beim Betrag der von der EIB neu in Rechnung gestellten Verwaltungskosten(24) für die Verwaltung der Operationen unter Mandat und auf Rechnung der Kommission, die bereits Anlaß zu Bemerkungen in den Jahresberichten des Hofes in den Haushaltsjahren 1994 (Ziffern 8.36 - 8.43) und 1993 (Ziffern 10.26 - 10.30) gaben.
Förderungswürdigkeit und Begleitung der der EIB übertragenen Vorhaben 3.6. Die Auswahl der Vorhaben, für die mit Zinszuschüssen verbundene Darlehen gewährt werden, und die Kontrolle der Förderungswürdigkeit sind meistens der EIB übertragen. Zuweilen kennt die Kommission weder die Vorhaben noch die Endbegünstigten und wird so vor vollendete Tatsachen gestellt. Es kommt auch vor, daß auf der Grundlage der Informationen durch die EIB die Entscheidungen über die Gewährung von der Kommission getroffen werden, doch in der Praxis billigt sie dann nur die ihr vorgelegten Vorschläge(25). 3.7.
Ebensowenig werden die nicht regelmäßig eingehenden Berichte der EIB über den Stand der laufenden Investitionen von der Kommission analysiert. Das Interesse der Kommission an diesen Dokumenten ist begrenzt, da sie nach ihrer Auffassung die Arbeit der EIB nicht wiederholen will; das Hauptrisiko dieser Operationen liege darin, daß die Darlehen nicht zurückgezahlt werden, was aber von der EIB sorgfältig beobachtet wird; schließlich meint die Kommission, die Beträge der Haushaltsausgaben seien oft relativ gering, vor allem bei Fällen, in denen die Zinszuschüsse von anderen, kostspieligeren Maßnahmen begleitet werden.
Wirksamkeit der Zinszuschüsse 3.8. Bei den meisten Maßnahmen stehen die Zinszuschußsätze nicht in direktem Zusammenhang mit den marktüblichen Sätzen, denn diese sind je nach Laufzeit und Land sehr unterschiedlich; sie sind auch nicht das Ergebnis einer Analyse, die die Schwelle zeigt, ab der die Zinszuschüsse tatsächlich wirksam sein sollten. 3.9. Bei den meisten Maßnahmen sind die Ziele nur sehr global definiert. Bei solchen Bedingungen und fehlenden Zahlenangaben über die Ziele läßt sich der Grad der Durchführung nur schwer bewerten. 3.10. Praktisch gibt sich die Kommission damit zufrieden, die durchgeführten Vorhaben und die ausgegebenen Beträge zu registrieren.
Der Hof geht davon aus, daß eine hohe Verwendungsrate nicht gleich hohe Wirksamkeit bedeutet. Der Erfolg (was etwas anderes ist als Wirksamkeit) dieser Art von Beihilfe hängt jedoch unter anderem nicht nur von der Attraktivität für die Endbegünstigten, sondern auch für die Finanzmittler ab. Diese sorgen aber nur für eine Förderung unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen (z.B. Gewinnung neuer interessanter Kunden oder Erhalt der Stammkundschaft), die zwar nicht im Widerspruch zu den Zielen der EU stehen, ihnen aber auch nicht unbedingt entsprechen. 3.11. Bei den beiden von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhängigen Maßnahmen (KMU-Fazilität und Artikel 56 EGKS) wird die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze als Wirksamkeitskriterium verwendet.
Die Kommission legt die Ergebnisse jedoch in statistischen Angaben vor, ohne die Kausalität zwischen diesen geschaffenen Arbeitsplätzen und den gezahlten Zinszuschüssen zu analysieren. Der Hof prüfte beide Maßnahmen bei Begünstigten und kam zu dem Schluß, daß die tatsächliche Auswirkung der Zinszuschüsse gleich null war und es sich eher um ein Zubrot für die Begünstigten handelte, die aus anderen Gründen Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen getätigt hatten und diese Gemeinschaftsbeihilfen erhalten konnten. Verbuchung der Zinszuschüsse 3.12. Die Kommission gibt sich im allgemeinen damit zufrieden, die an die EIB gezahlten Zinszuschüsse für die meisten Maßnahmen zu verbuchen, ohne die Berechnungen zu überprüfen, selbst wenn die Zinszuschüsse im voraus bezahlt und abgezinst werden.
Beim Aktenstudium in der Kommission fand der Hof keine Hinweise auf vor der Verbuchung durchgeführte Kontrollen. 3.13. Beim Gesamthaushaltsplan und bei den EEF (die Lage ist anders beim EGKS-Funktionshaushaltsplan) werden die Ausgaben in Form von Zinszuschüssen verbucht, wenn sie gebunden bzw. wenn sie gezahlt werden. Wenn die der EIB gezahlten Beträge den gesamten abgezinsten Zinszuschüssen für ein Darlehen mit einer Laufzeit von mehreren Jahren entsprechen (siehe Ziffer 2.15), setzt die Bank den Teil, der den späteren Haushaltsjahren entspricht, in ihre Schuldenübersicht ein, solange sie diesen Teil besitzt (321,6 Mio ECU als vorab erhaltene Zinszuschüsse zum 31.
Dezember 1997), da sie z. B. bei einer vorzeitigen Rückzahlung der entsprechenden Darlehen eventuell einen Teil an die EG oder an den EEF zurückzahlen muß. Weder die Gemeinschaft noch der EEF verfügen jedoch über Kenndaten (z. B. Forderung oder voraussichtliche Forderung), die sie verpflichten, darauf zu achten, was nach der Auszahlung mit diesen Zinszuschüssen geschieht, da die entsprechenden Beträge nicht in die Vermögensübersicht der EG(26) oder des EEF eingestellt sind. 3.14. Anders gelagert ist das Problem bei der KMU-Fazilität, da die Zinszuschüsse global im voraus gezahlt wurden (zwischen 1994 und 1996 waren es 93,5 Mio ECU).
Dies geschah hauptsächlich aus Gründen der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel; sie wurden von der EIB zwischen 1995 und 1998 in Höhe von 93,4 Mio ECU an die Begünstigten weitergeleitet. Daraus ergibt sich eine Zeitverschiebung, die in den Vermögensübersichten der EU nicht erscheint. Zum 31. Dezember 1997 belaufen sich die noch nicht an die Begünstigten weitergeleiteten Zinszuschüsse auf 0,1 Mio ECU. Die aus den Mitteln im laufenden Konto bei der EIB erzielten Zinserträge (rund 9 Mio ECU) wurden ebenfalls nicht als Haushaltseinnahme festgestellt. 3.15. Bei dem NGI Erdbeben und Madeira werden die Zinszuschüsse bei jeder Zinsfälligkeit gezahlt.
Aufgrund des Systems der Einnahmen-Ausgabenrechnung werden die aufgelaufenen, aber noch nicht fälligen Zinszuschüsse nicht verbucht. Überdies werden die später zu zahlenden, nicht aufgelaufenen Beträge, die zum 31. Dezember 1997 beim NGI Erdbeben 6,1 Mio ECU und bei Madeira 3,3 Mio ECU betrugen, nicht in den Verpflichtungen unter dem Strich aufgeführt. 3.16. Die drei letzten Ziffern machen deutlich, daß sich eine einzige wirtschaftliche Realität in den Rechnungsabschlüssen je nach sachlichem Aufbau der Operationen ganz unterschiedlich niederschlägt. Die Prüfung der Vermögensübersichten erleichtert nicht gerade das Verständnis der Lage.
SCHLUSSFOLGERUNG 4.1. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Zinszuschüssen sollte die Kommission auf folgendes achten: - Werden Finanzmittler in Anspruch genommen, dürfen diese keine überzogenen Entgelte beziehen; sie müssen transparent und angemessen ausgewählt werden, damit nicht bestimmte Finanzinstitute gegenüber ihren Mitbewerbern bevorzugt werden. - Die Wirksamkeit der Beihilfen ist durch Messung der Durchführungsrate der festgesetzten Ziele soweit wie möglich zu bewerten (siehe Ziffer 3.9); außerdem sollte die tatsächliche Auswirkung der Zinszuschüsse bestimmt werden (siehe Ziffern 3.10 - 3.11).
4.2. Die Verbuchung der Zinszuschüsse in den Vermögensübersichten der EU und des EEF sollte im Sinne einer leichter lesbaren Darstellung besser abgestimmt und umfangreicher dokumentiert werden (siehe Ziffern 3.13 - 3.16). Die Berechnungen und die Berechtigung der verwendeten Aktualisierungsquoten sollten außerdem von der Kommission geprüft werden (siehe Ziffer 3.12). 4.3. Sobald die EIB bei der Verteilung der Zinszuschüsse tätig wird (siehe Tabelle 1), übt die Kommission praktisch keinerlei Kontrolle aus und verläßt sich übermäßig auf die EIB. Die Befugnisübertragung für die Verwaltung bedeutet nicht die Übertragung der Verantwortung, daher sollte sich die Kommission systematisch und rechtzeitig vergewissern, daß: - die Zinszuschußbeträge den von den Endbegünstigten tatsächlich eingenommenen Beihilfen abzüglich der vorgesehenen Zinsmargen entsprechen (siehe Ziffern 3.2 - 3.5); - die vorgesehenen Investitionen förderungswürdig sind und die Begünstigten die erforderlichen Bedingungen erfuellen (siehe Ziffer 3.6); - die getätigten oder laufenden Investitionen den Vorausschätzungen entsprechen (siehe Ziffer 3.7).
4.4. Die Probleme müssen insgesamt horizontal angegangen werden. Die Kommission sollte eine zentrale Kontrolle der Finanzverwaltung der Zinszuschüsse und auch allgemein der bankähnlichen Instrumente einrichten, damit eine größere Einheitlichkeit der Verwaltung dieser Instrumente auch bei ihrer Darstellung in den Vermögensübersichten gewährleistet ist. Außerdem würde dies die Beziehungen zur EIB erleichtern, indem die Anzahl ihrer Gesprächspartner in der Kommission verringert und die Kontrolle über die Verwaltung ausgeweitet wird, welche die Bank im Namen des Gemeinschaftsorgans wahrnehmen soll.
Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 16. und 17. Juni 1999 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof In Abwesenheit von Jan O. KARLSSON Präsident des Hofes Bernhard FRIEDMANN Präsident m.d.W.d.G.b. (1) Beschluß 94/217/EG des Rates vom 19. April 1994 zur Gewährung von Zinszuschüssen der Gemeinschaft für Darlehen an kleinere und mittlere Unternehmen im Rahmen der befristeten Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank, ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 57. (2) Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).
(3) Jahresberichte des Rechnungshofes über die EGKS zu den Haushaltsjahren 1993, ABl. C 346 vom 7.12.1994, 1995, ABl. C 377 vom 13.12.1996, und 1996, ABl. C 380 vom 15.12.1997. (4) Beschluß 81/19/EWG des Rates vom 20. Januar 1981 über eine Sonderhilfe der Gemeinschaft zugunsten des Wiederaufbaus der vom Erdbeben im November 1980 betroffenen Gebiete in Italien, ABl. L 37 vom 10.2.1981, S. 21. (5) Beschluß 81/1013/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 über eine Sonderbeihilfe der Gemeinschaft zugunsten des Wiederaufbaus der von den Erdbeben der Monate Februar und März 1981 in Griechenland betroffenen Gebiete, ABl.
L 367 vom 23.12.1981, S. 27. (6) Beschluß 88/561/EWG des Rates vom 7. November 1988 über eine Sonderhilfe der Gemeinschaft zum Wiederaufbau der durch die Erdbeben im September 1986 zerstörten Gebiete in Griechenland, ABl. L 309 vom 15.11.1988, S. 32. (7) Berichte des Rechnungshofes mit kritischen Bemerkungen zum NGI/EIB Erdbeben: Jahresberichte zu den Haushaltsjahren 1996, ABl. C 348 vom 18.11.1997, 1994, ABl. C 303 vom 14.11.1995, Ziffern 8.3 - 8.23, 1993, ABl. C 327 vom 24.11.1994, Ziffern 10.3 - 10.19, und 1991, ABl. C 330 vom 15.12.1992, Ziffern 12.12 - 12.48. (8) Beschluß 95/250/EG des Rates vom 29.
Juni 1995 über eine Sonderhilfe der Gemeinschaft zum Wiederaufbau der durch den Wirbelsturm im Oktober 1993 zerstörten Gebiete auf Madeira, ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 16. (9) Entscheidungen der Kommission C(96) 1592 vom 23. Juli 1996 und C(95) 1789 vom 28. Juli 1995 über eine Beteiligung des EFRE, des ESF, des EAGFL-Garantie und des FIAF an einem operationellen Programm einer Gemeinschaftsinitiative für Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den angrenzenden Grafschaften der Republik Irland. (10) Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze, ABl.
L 228 vom 23.9.1995, S. 1. (11) Die Beihilfen für andere als Verkehrsnetze, d. h. für Telekommunikation und Energie, enthalten keine Zinszuschüsse. (12) Teil VIII - Finanzierungsmechanismus - des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 28. (13) Protokoll Nr. 38 über den Finanzmechanismus im Anhang zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. (14) Drittes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 8.Dezember 1984, ABl. L 86 vom 31.3.1986. (15) Sonderbericht Nr. 24/98 über aus Mitteln der Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Risikokapitaloperationen, Ziffer 3, ABl.
C 389 vom 14.12.1998. (16) Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit Drittländern im Mittelmeerraum, ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1735/94 des Rates vom 11. Juli 1994, ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 6. (17) Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit, ABl. L 181 vom 1.7.1992. (18) Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, ABl.
L 189 vom 30.7.1996, S. 24. (19) - Verordnung (EWG) Nr. 939/76 des Rates vom 23. April 1976 zum Abschluß des Finanzprotokolls und des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta, ABl. L 111 vom 28.4.1976, S. 1. - Beschluß 89/378/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über den Abschluß des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta, ABl. L 180 vom 27.6.1989, S. 46. (20) - Verordnung (EWG) Nr. 2760/78 des Rates vom 23.
November 1978 über den Abschluß des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, ABl. L 332 vom 29.11.1978, S. 1. - Verordnung (EWG) Nr. 787/84 des Rates vom 26. März 1984 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, ABl. L 85 vom 28.3.1994, S. 37. - Beschluß 90/153/EWG des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluß des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, ABl.
L 82 vom 29.3.1990, S. 32. (21) Beschluß 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien, ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152. (22) Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Anhang zum Vertrag von Brüssel vom 8. April 1965. (23) Artikel 2 der Satzung der EIB, der auf Artikel 198e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verweist. Dort heißt es, daß die EIB ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks Darlehen und Bürgschaften gewährt.
(24) Zur Verwaltung bestimmter Operationen hat die EIB das Recht, eine Verwaltungsprovision zu erheben, die die durch die Verwaltung entstandenen Kosten decken soll. Der Hof erhielt niemals ausreichende Informationen, um sich unabhängig zu vergewissern, daß diese Vorschrift eingehalten wurde. (25) Die Kommission untersucht die Akten im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern selbst. (26) Zuverlässigkeitserklärung des Hofes über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1997, Ziffern 8.6 - 8.7, ABl. C 349 vom 17.11.1998. ABKÜRZUNGEN AKP Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean EIB Europäische Investitionsbank GHP Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union [FHP] Funktionshaushaltsplan der EGKS EGKS Europäische Gemeinsch aft für Kohle und Stahl EEF Europäische(r) Entwicklungsfonds EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung MEDA Finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer EWR-TM Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums [KMU-BD] Befristete Darlehensfazilität für KMU NGI Neues Gemeinschaftsinstrument KMU Kleine und mittlere Unternehmen [SML] Südliche Mittelmeerländer [DMR] Drittländer im Mittelmeerraum ÜLG Überseeische Länder und Gebiete TEN Transeuropäische Netze EU Europäische Union ANTWORTEN DER KOMMISSION EINLEITUNG In diesem Bericht wird nach einem horizontalen Verfahrensansatz eine Reihe von Zinszuschußmaßnahmen analysiert und evaluiert, die nicht nur hinsichtlich ihrer Zielsetzungen und Förderbedingungen beträchtlich differieren, sondern auch insgesamt schwer vergleichbar sind.
Die einzelnen Maßnahmen sind dazu bestimmt, zu unterschiedlichen Zeitpunkten stark voneinander abweichenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wobei ihre Grundprinzipien unmittelbar vom jeweiligen politischen und ökonomischen Umfeld bestimmt werden. Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofes, daß die betreffenden Parameter bei der Beurteilung der Effizienz, Wirkungsweise und Verwaltung der Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden müssen. MERKMALE DER MASSNAHMEN 6. und 7. EEF 2.15. Um Störungen auf den Finanzmärkten zu vermeiden, wird der Zuschuß ergänzend zur eigentlichen Finanzoperation eingesetzt (Ausbau der Interventionskapazitäten der zwischengeschalteten Stellen, Verbesserung der Evaluierung der Projekte, teilweise Abdeckung der Wechselkursrisiken usw.).
Dies erklärt die Unterschiede bei den jeweiligen Zinskonditionen, die den Zwischeninstanzen bzw. den Endbegünstigten eingeräumt werden. BEMERKUNGEN ZUR VERWALTUNG, VERBUCHUNG UND KONTROLLE DER ZINSZUSCHÜSSE 3.1. In den Fällen, in denen die Kommission die Verwaltung der Zinszuschüsse und die damit verbundenen Zahlungsleistungen selbst wahrnimmt, wie beispielsweise bei den Wiederaufbaumaßnahmen in Madeira oder den transeuropäischen Netzen, sind ihr zwangsläufig sowohl die Identität des Endbegünstigten als auch alle Einzelheiten der bezuschußten Aktivitäten bekannt. Im Falle der transeuropäischen Netze sei daran erinnert, daß die Kommission aus eigener Initiative Leitlinien für die Gewährung und Verwaltung von Zinszuschüssen zu Lasten der Haushaltslinie B5 - 700 erlassen hat (das betreffende Dokument wurde dem Hof zur Verfügung gestellt).
Diese Leitlinien, die die Transparenz der Verfahrensabläufe sowie eine effiziente Kontrolle der materiellen und finanziellen Abwicklung gewährleisten sollten, wurden 1997 im Ausschuß für finanzielle Unterstützung der TEN von den Mitgliedstaaten förmlich angenommen. Damit sollte insbesondere für eine Harmonisierung zwischen traditionellen Direktsubventionen einerseits and Zinszuschüssen im Bereich der Ex-ante-Evaluierung ("Bewertung") und des Monitorings von Projekten gesorgt werden. Auf diese Weise kann sich die Kommission in Aggregatform Informationsdaten zu materiellen und finanziellen Aspekten der Projektdurchführung verschaffen.
Von den Begünstigten eingenommene Beträge 3.2 - 3.5. Die zwischengeschalteten Instanzen können Höhe der Zinssätze, Gebühren, Umtauschkurse und Wertstellungsdaten nicht einfach frei bestimmen. Finanzmärkte und -institutionen funktionieren nach verbindlichen, weitgehend transparenten Regeln und Verfahren. Die Empfänger können so Vergleiche zwischen den von den verschiedenen Finanzmittlern gebotenen Konditionen anstellen und in Erfahrung bringen, ob für die betreffenden Darlehen Zinsvergünstigungen gewährt werden oder nicht. Da die Zwischeninstanzen das Solvabilitätsrisiko des Endbegünstigten abdecken müssen, passen sie natürlich die Darlehensbedingungen entsprechend an.
Diese Regel gilt, ganz gleich ob die Verwaltung der Darlehen und Zuschüsse von der Kommission unmittelbar wahrgenommen wird oder der EIB ein entsprechendes Mandat erteilt wurde. Gemäß Artikel 16 ihrer Geschäftsordnung arbeitet die EIB mit einem breitgespannten Netz von Zwischeninstanzen in allen Ländern, in denen sie Finanzierungstätigkeiten wahrnimmt; dieser Aspekt spielt mit Sicherheit eine Rolle, wenn die EIB mit der konkreten Vergabe der von der Europäischen Union beschlossenen Zinszuschüsse beauftragt wird. So verfügt die EIB beispielsweise über das dichteste Netz von Bankverbindungen in den AKP-Staaten, in denen sie allein im Rahmen des Abkommens Lomé IVa rund 70 Kreditlinien zugunsten von über 50 AKP-Bankinstituten finanziert.
Die EIB legt bei der Auswahl der Finanzmittler, mit denen sie zusammenarbeitet, äußerst strikte Qualitäts- und Solvabilitätsmaßstäbe an. Es versteht sich von selbst, daß EU-Subventionen in einem begrenzten Volumen und mit begrenzter Laufzeit nicht über eine unbegrenzte Zahl zwischengeschalteter Instanzen verteilt werden können. Aus unterschiedlichen Gründen sind nicht alle den EIB-Kriterien entsprechenden potentiellen Mittlerinstanzen gewillt, die Verwaltung globaler Darlehen oder Zinszuschüsse zu übernehmen. Die Zinssätze für Darlehen, die die EIB aus eigenen Mitteln vergibt, werden in Artikel 19 ihrer Geschäftsordnung geregelt und unterliegen bestimmten Kontrollen.
Die Prüfung und Genehmigung der Zinstabellen, die die Bank für Eigenmitteldarlehen festlegt, obliegt ihrem Aufsichtsrat, in dem die Kommission durch ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied vertreten ist. Die EIB vergibt Darlehen zu einem Zinssatz weiter, der ihrer ausgezeichneten Marktposition Rechnung trägt, zuzüglich einer geringfügigen Kostendeckungsmarge, wie dies ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag entspricht. Ansonsten werden die Zinssätze für EIB-Darlehen nach Maßgabe der jeweiligen Marktbedingungen festgesetzt. Im allgemeinen handelt es sich dabei um feste Sätze; auf Wunsch des Empfängers kann jedoch auch für revisible, variable oder konvertible Sätze optiert werden, wobei die Entscheidung entweder bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags oder im Zeitpunkt der Auszahlung der einzelnen Tranchen ("Vertrag mit offenem Zinssatz") ergeht.
Die Festsetzung der Zinssätze erfolgt für alle Länder und Wirtschaftssektoren nach derselben Methode. Für die Wahl der Auszahlungswährung sind zum einen die jeweiligen EIB-Beteiligungen und zum anderen die Präferenzen des Darlehensnehmers maßgeblich. Die EIB unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Höhe der Verwaltungskosten, die im Rahmen ihrer verschiedenen im Auftrag der Kommission wahrgenommenen Tätigkeiten anfallen. Die Kommission leitet eine Aufstellung dieser Kosten an den Rechnungshof weiter. Bei der Kontrolle der Zinszuschüsse, die im Rahmen von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a) des EGKS-Vertrags gewährt werden, ist die Kommission nur ganz selten auf Fälle gestoßen, in denen die Zwischeninstanzen die auferlegten Finanzierungsbedingungen nicht einhielten.
Förderungswürdigkeit und Begleitung der EIB übertragenen Vorhaben 3.6 - 3.7. Zinszuschüsse im Rahmen der vom Hof in seinem Bericht besprochenen Programme werden nicht nur für EIB-Darlehen, sondern auch für Darlehen anderer öffentlicher Finanzierungsquellen (wie z. B. einzelstaatlicher Regierungen) und sogar für privatwirtschaftliche Darlehen gewährt. Unter diesen Umständen lassen sich nur schwerlich generelle Rückschlüsse auf die Kontrolle der Förderungswürdigkeit der Projekte oder die Effizienz der Projektbegleitung seitens der Kommission ziehen. Eine einzige, allgemeingültige Methode zur Messung der Wirksamkeit von Zinszuschüssen existiert prinzipiell nicht.
Außerdem muß eine gewisse Verhältnismäßigkeit der Evaluierungstätigkeit der Kommission gewährleistet sein, d. h., der Umfang ihrer Ex-ante- und Halbzeitbewertungen einzelner Projekte sollte maßgeblich davon abhängen, inwieweit vom Darlehensgeber vergleichbare Kontrollen erwartet werden können. Dieser Aspekt würde bei Darlehen der EIB insofern besonders stark zum Tragen kommen, als diese - im Gegensatz zu Privatbanken - über eine eigene Evaluierungsabteilung verfügt und sich bei ihren Finanzierungsbeschlüssen ebenso wie beim Follow-up grundsätzlich strikt an sozioökonomische Kriterien hält.
Bei allen Darlehensoperationen der EIB erhält die Kommission stets umfassende Informationen über die Endbegünstigten. Zinszuschüsse auf EIB-Darlehen aus Eigenmitteln werden nach Maßgabe der für diese Mittel geltenden Regelungen, Mandate, Beschlüsse und Vereinbarungen gewährt. Die Verwaltung derartiger zinsbegünstigter Darlehen durch die EIB sowie die Unterrichtung ihres Auftraggebers, d. h. der Kommission, unterliegt den Rechts- und Verfahrensvorschriften des jeweiligen Mandats und wird entsprechend der Geschäftsordnung wahrgenommen. Die Prüfung der Förderfähigkeit von EIB-Eigenmitteldarlehen ist in Artikel 21 der EIB-Geschäftsordnung geregelt, wonach vor Genehmigung eines Darlehens die Stellungnahme der Kommission einzuholen ist.
Im Rahmen der verschiedenen EIB-Mandate sind außerdem mitgliedstaatliche Ausschüsse vorgesehen, die sich anhand von detaillierten Berichten ebenfalls gutachtlich zur Förderungswürdigkeit einzelner Projekte äußern. Die Informationsverpflichtung, eine der Vorbedingungen für die Darlehensgewährung, ist unterschiedlich geregelt; ausschlaggebend sind dabei zum einen die spezifischen Merkmale des jeweiligen Darlehens und zum anderen die operativen Kapazitäten und das technische Know-how des Finanzmittlers. Bei Globaldarlehen an zwischengeschaltete Instanzen außerhalb der Union enthält der Vertrag mit der Bank häufig eine Klausel, die ihr ein Anrecht auf detaillierte Informationen über den Endbegünstigten einräumt.
Die EIB überprüft zwar stichprobenmäßig die Beachtung dieser Vertragsklausel, verzichtet jedoch auf eine systematische Durchsetzung ihrer diesbezüglichen Rechte. Was die in Edinburgh definierte EIB-Fazilität anbelangt, so hat die Kommission eine erschöpfende Aufstellung aller Endempfänger von nachgeordneten Darlehen erhalten. Da die Arbeitsplatzschaffungskriterien weitgehend denen der EGKS entsprechen und auch den gleichen Geltungszeitraum abdecken, wurde diese Aufstellung analysiert und mit der Liste der einschlägigen EGKS-Darlehensempfänger verglichen. Dabei hat die Kommission nur einige wenige Fälle möglicher Doppelfinanzierung festgestellt, die derzeit geprüft und mit der EIB besprochen werden.
Zu der grundsätzlichen Frage der Behandlung der von der EIB übermittelten Informationen schließlich ist anzumerken, daß die Kommission darauf besteht, die betreffenden Daten selbst zu analysieren. Die Kommission wird von der Bank regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung der Projekte unterrichtet; eventuell auftretende Probleme werden gemeinsam erörtert. Nach Auffassung der Kommission sollte diesbezüglich prinzipiell jegliche Doppelarbeit vermieden werden. Wirksamkeit der Zinszuschüsse 3.8 - 3.11. Die Mehrzahl der Maßnahmen gelten für die gesamte Union, so daß die Zielsetzungen, gleich ob quantifizierbar oder nicht, zwangsläufig globalen Charakter aufweisen.
Nicht alle Ziele (z. B. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, Förderung von technologisch hochentwickelten KMU) lassen sich präzise quantifizieren, was jedoch ihrer relativen Bedeutung keinen Abbruch tut. Auf makroökonomischer Ebene gilt der effektive Zinssatz als ein das Investitionsniveau maßgeblich beeinflussender Faktor. Nach Auffassung der Kommission stellt er jedoch nicht das einzige Kriterium für die Investitionsfreudigkeit des Begünstigten dar. Vielmehr sind Zinszuschüsse als Teil einer Art Förderpaket anzusehen, das u. a. auch Unterstützungsmaßnahmen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene umfaßt und insgesamt ein Umfeld schafft, das der Verwirklichung der prioritären Ziele der EU Vorschub leistet.
Die Relation zwischen Zinszuschüssen und Investitionen läßt sich nicht immer quantifizieren; dies bedeutet jedoch nicht, daß kein kausaler Zusammenhang zwischen beiden besteht. Zahlreiche Endbegünstigte haben ausdrücklich bestätigt, daß der erhaltene Zinszuschuß ihre Investitionsentscheidungen maßgeblich und positiv beeinflußt hat. Die Kommission wird in Bälde einen Evaluierungsbericht über die Funktionsweise der in Kopenhagen vereinbarten Fazilität unterbreiten. Gegenwärtig erscheint es jedoch noch verfrüht, allgemeine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Fazilität ziehen zu wollen.
Die Kommission vertritt die Ansicht, daß der Grad der Inanspruchnahme einer Fazilität nur einer von mehreren Indikatoren für die Bewertung ihrer Effizienz sein kann. Verbuchung der Zinszuschüsse 3.12. Die Berechnungen werden von den zuständigen Dienststellen der Kommission stichprobenmäßig überprüft. 3.13 - 3.16. Die Bemerkungen des Rechnungshofes beziehen sich auf drei verschiedene Bereiche: Gesamthaushaltsplan, EGKS und EEF. Die Kommission wird die sachdienlichste Methode für die Einstellung der der EIB vorab gezahlten Zinszuschußbeträge in die Finanzausweise ermitteln. Des weiteren wird sie sich bemühen, die Buchungsverfahren für Zinszuschüsse so weitgehend zu harmonisieren, wie die unterschiedlichen Finanzvorschriften dies zulassen.
3.14. Die Kommission teilt die Auffassung des Hofes, daß die Zinserträge der Einlagen auf EIB-Girokonten als Forderungen festgestellt und in den Rechnungen geführt hätten werden müssen. SCHLUSSFOLGERUNG 4.1. Mit der Gewährung von Zinszuschüssen wird eine Reihe von ganz unterschiedlichen Zielen verfolgt, die den stark variierenden wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten innerhalb der Union Rechnung tragen. Es erscheint nicht sinnvoll, die Vielschichtigkeit und Flexibilität der derzeitigen Zuschußmechanismen und ihrer Verwaltungsmodalitäten dem starren Anspruch eines "einheitlichen Systems" zu opfern.
Es trifft jedoch zu, daß die Kommission letztendlich die Gesamtverantwortung - sowohl auf politischer als auch auf Haushaltsebene - für die betreffenden Stützungsmaßnahmen trägt. Sie vertritt die Auffassung, daß die geltenden Verfahren für die Anwendung der einschlägigen Mechanismen durchaus angemessen sind und die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Regeln gewährleisten. 4.2. Die Kommission wird untersuchen, inwieweit die Ausweisung der Zinszuschüsse in den Vermögensübersichten verbessert und harmonisiert werden kann. 4.3. In den Kooperationsvereinbarungen mit der EIB ist die Übertragung der Befugnisse zur Wahrnehmung finanzieller und technischer Aufgaben an die Bank im einzelnen geregelt.
Die seit langem erprobte Effizienz der Arbeitsweise der EIB und ihr solides Know-how auf finanztechnischem Gebiet stehen außer Zweifel. Die EIB übermittelt der Kommission alle Informationsdaten, die diese zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktionen benötigt. Sie stellt dabei grundsätzlich darauf ab, Doppelarbeit zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit von eingesetzten Ressourcen und erzielten Ergebnissen zu gewährleisten. Die jeweiligen Zuständigkeiten sowie die Aufgabenteilung zwischen Kommission und EIB bei Operationen in den AKP-Staaten im Rahmen des Lomé-Abkommens sind in dem Internen Abkommen geregelt, das von den Vertretern der Mitgliedstaaten am 20.
Dezember 1995 unterzeichnet wurde und im Zuge des nächsten Lomé-Abkommens fortgeschrieben werden soll. 4.4. Die Kommission wird der Aufforderung des Rechnungshofes nachkommen und prüfen, inwieweit sich die Verwaltung der Zinszuschußinstrumente harmonisieren und zentralisieren läßt.