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Entschließung des Rates vom 19. Juli 1999 zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten - Galileo-Definitionsphase

CELEX
31999Y0803(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1999-07-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 19. Juli 1999 zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten - Galileo-Definitionsphase Amtsblatt Nr. C 221 vom 03/08/1999 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19. Juli 1999 zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten - Galileo-Definitionsphase (1999/C 221/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Aufbau eines Satellitennavigationssystems zur zivilen Nutzung führt zu mehr Unabhängigkeit bei einer der wichtigsten Schlüsseltechnologien. (2) Durch die Entwicklung eines Satellitennavigationssystems zur zivilen Nutzung bietet sich der europäischen Industrie die Gelegenheit, ihre Kompetenz zu stärken und an den Möglichkeiten, die diese zukunftsweisende Technologie in großem Umfang eröffnet, teilzuhaben.

(3) Satellitengestützte Ortung und Navigation gewinnen zunehmend in nahezu sämtlichen Technologiebereichen an Bedeutung; sie sind ein Schlüsselelement für den Aufbau einer verkehrsträgerübergreifenden Infrastruktur für alle Bereiche der Luftfahrt, der Schiffahrt und des Landverkehrs. Satellitennavigation hat die Fähigkeit, wesentlich dazu beizutragen, die vorhandene Verkehrsinfrastruktur wirksamer zu nutzen, die Sicherheit zu erhöhen, die Umweltbelastung zu verringern und ein integriertes Gesamtverkehrssystem in Europa mit entscheidender Bedeutung für den Binnenmarkt zu schaffen. (4) Ein europäisches Satellitennavigationssystem wird der europäischen Informations- und Telekommunikationsindustrie einen positiven Anstoß zur Entwicklung eines europäischen Marktes geben.

(5) Fehlender europäischer Einfluß auf bestehende Satellitennavigationssysteme könnte es in Zukunft schwierig machen, sich möglichen zukünftigen, einseitig beschlossenen und überhöhten Gebühren zu widersetzen, während nur geringe Chancen bestehen, schnell Alternativen bereitzustellen. (6) Die in Europa genutzten sicherheitskritischen Navigationsdienste müssen einer zivilen öffentlichen Gesetzgebung unterliegen; dies ist auch Voraussetzung dafür, daß Satellitennavigation uneingeschränkt für alle Anwendungen zugelassen werden kann (Zertifizierung). (7) Satellitenortung, -navigation und -zeitmessung können ihren vollen Nutzen nur als globales System entfalten.

Deshalb ist eine internationale Zusammenarbeit notwendig, mit deren Hilfe weltweit interoperable und kompatible Dienste angeboten und die Kosten gesenkt werden können, jedoch gleichzeitig eine Gewähr für die Qualität der Dienste geboten werden soll. (8) Nutzeranforderungen und -erwartungen sollen von grundlegender Wichtigkeit für die Entscheidung zur Entwicklung eines europäischen Satellitennavigationssystems und seiner Eigenschaften sein. Anforderungen, die von anderen zuständigen internationalen Organisationen, beispielsweise der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie der Welthandelsorganisation (WTO) entwickelt worden sind, sollen einbezogen werden.

(9) Die Europäische Union trägt gemäß Artikel 154 des Vertrags zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze (TEN) in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei. (10) Der Rat der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) hat den Beginn der technischen Definitionsphase des GalileoSat-Programms (Raumsegment und zugehörige Bodeninfrastruktur) beschlossen. Dies erfolgt innerhalb des Rahmenwerks der Galileo-Systemanforderungen, die in der Europäischen Union festgelegt werden müssen, unter Berücksichtigung notwendiger ergänzender Arbeiten durch die Kommission.

(11) Das Europäische Parlament hat mit seiner Entschließung vom 13. Januar 1999 der europäischen Satellitennavigation seine volle Unterstützung gegeben. (12) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip bedarf es einer Lenkung auf Gemeinschaftsebene, um diese Ziele zu erreichen - BEGRÜSST, daß die Kommission eine Mitteilung über "Die Beteiligung Europas an der neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten - Galileo -" vorgelegt hat, die in Zusammenarbeit mit der hochrangigen GNSS-Gruppe aus Vertretern der nationalen Verwaltungen, der Benutzer, der Telekommunikationsbetreiber, der zuständigen internationalen Organisationen (insbesondere ESA und der Europäischen Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt Eurocontrol) und der Industrie entstanden ist, BEGRÜSST, daß die ESA die technischen Aspekte innerhalb des Projekts vertieft untersuchen will, ERWARTET, daß die Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für ein weitgehend privates Interesse an Aufbau und Finanzierung dieses Systems sorgen werden, was ein zentraler Faktor für Entscheidungen über künftige Phasen des Projekts wäre, ERWARTET, daß die Definitionsphase, die erschöpfende Aussagen zu Machbarkeit, Auslegung, Leistungsfähigkeit, Struktur, Zuverlässigkeit, Überwachung und Kosten des Systems unter Einschluß der Aufbau- und Betriebsphase liefern soll, auf eine Summe von 40 Millionen EUR aus Gemeinschaftsmitteln beschränkt und Ende des Jahres 2000 abgeschlossen sein wird, ERWARTET, daß die Maßnahmen der Gemeinschaft eine Industriepolitik und Managementstrukturen entwickeln, die jeden Mitgliedstaat bewegen, in Galileo insgesamt zu investieren;

ERINNERT AN - seine Entschließung zur Telematik im Verkehr(1), - seine Entschließung zum europäischen Beitrag zur Entwicklung eines globalen Navigationssystems (GNSS)(2), - seine Schlußfolgerungen vom 17. März 1998 über "Aufbau eines europäischen Ortungs- und Navigationsnetzes. Eine europäische Strategie für globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)", - den Beitrag, den die Gemeinschaft im Rahmen ihrer spezifischen Forschungsprogramme zur Entwicklung eines globalen Navigationssatellitensystems gemäß Artikel 163 des Vertrags leisten kann, - das finanzielle Regelwerk für das TEN-Programm, das es zuläßt, zur Finanzierung des Galileo-Projekts beizutragen;

ERSUCHT die Kommission erstens, - dem Rat umgehend vor der Sommerpause 1999 umfassende Mandatsentwürfe auf der Basis der strategischen Richtlinien zur Zusammenarbeit für Verhandlungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten vorzulegen, um so vollständig die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und/oder zukünftigen Entwicklung mit den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation unter Fortsetzung der technischen Gespräche auszuloten, - das Interesse anderer Drittstaaten an der Mitwirkung in diesem Bereich zu erkunden, - so bald wie möglich klare Richtlinien für die Zusammenarbeit vorzuschlagen;

ERSUCHT die Kommission zweitens, eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse vorzustellen, die alle in Frage kommenden Optionen für das Gesamtprojekt berücksichtigt, und innerhalb dieses Rahmens: - Szenarien für die Schaffung von Einnahmequellen z. B. durch besondere Gerätegebühren und Gebühren für bestimmte höherwertige Dienste einschließlich "worst case" und "best case"-Szenarien zu prüfen und Realisierungsvorschläge zu machen, - Rahmenbedingungen für die vorgesehene öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) einschließlich einer adäquaten Verteilung der Rollen und Aufgaben sowie der Kosten und Risiken im Rahmen eines "life cycle cost"-Szenarios für das Gesamtsystem zu entwickeln, - zeitgerecht und realistisch Bedingungen für eine weitgehend private Finanzierung im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu schaffen und - alle angebrachten Maßnahmen zu ergreifen, um so zügig wie möglich eine öffentlich-private Partnerschaft zu verwirklichen und gleichzeitig bestmöglichen Wettbewerb bei der Auftragsvergabe in allen Bereichen und Phasen des Projekts sicherzustellen;

Die Kommission wird dem Rat die Ergebnisse der betreffenden Arbeiten vorlegen, sobald sie verfügbar sind, damit die Tragfähigkeit des Projekts und seine Vorteile gegenüber den derzeit bestehenden Systemen und ihrer Entwicklung frühzeitig berücksichtigt werden können. ERSUCHT die Kommission drittens, zur vollständigen Bewältigung der oben genannten Aufgabenstellungen in Zusammenarbeit mit ESA und den Mitgliedstaaten die Definitionsphase des Projekts auf der Grundlage ihrer Vorschläge zum technischen Konzept und der vorläufigen Organisationsstruktur unverzüglich zu beginnen und in diesem Rahmen:

1. unverzüglich eine vorläufige Galileo-Lenkungsgruppe einzusetzen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten in der hochrangigen Gruppe zusammensetzt und in der auch die ESA als Beobachter vertreten ist, sowie ferner einen Programmausschuß einzusetzen, der die Galileo-Lenkungsgruppe unterstützt; parallel dazu sollten die Arbeiten an den rechtlichen und institutionellen Grundlagen aufgenommen werden, die eine wirkungsvolle Tätigkeit der Gruppe ermöglichen; 2. unverzüglich ein Berichtssystem einzurichten, daß sich sowohl an die Galileo-Lenkungsgruppe, die die Kommission in der Definitionsphase bei allen Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf alle Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem System, unterstützt, als auch an den Rat richtet, und das alle Aspekte des Projektfortschritts und der Finanzierung des Galileo-Programms umfaßt;

3. die mittelfristige (Entwicklungs- und Testphase) und langfristige (Aufbau- und Betriebsphase) Organisationsstruktur des Projekts mit einer klaren Darlegung der Management- und Controllingstruktur für die Definitionsphase einschließlich Begleitung und Kontrolle wie auch einer ausführlichen Analyse der Kosten und Finanzierung in allen Einzelheiten mit dem Ziel einer einheitlichen Herangehensweise weiterzuentwickeln und im Jahr 2000 darzustellen; 4. alle relevanten Nutzer und Dienstleister frühzeitig in geeigneter Form während der Definitionsphase des Projekts einzubinden; 5. im Rahmen der Mehrjahresplanung die Möglichkeit zu prüfen und Umsetzungsvorschläge darzustellen, Beiträge aus dem TEN-Haushalt einzubringen;

6. folgendes vorzusehen: - die bestmögliche Einbeziehung des "European Geostationary Navigation Overlay System" (EGNOS-System) in Galileo in enger Abstimmung mit der EGNOS - "Operators and Infrastructure Group" (EOIG) mit Blick auf die Sicherung der Kontinuität, Integrität und Verbesserung der Leistungsfähigkeit einschließlich der in EGNOS entwickelten Technologie und Infrastruktur, - die Übereinstimmung mit den Integritäts- und sonstigen Anforderungen in hohen Breitengraden, 7. geeignete Forschungs- und Entwicklungsaufgaben im fünften Forschungsrahmenprogramm oder allen anderen Haushaltstiteln zu definieren, die in Zusammenarbeit mit ESA oder in Ergänzung der ESA-Aktivitäten bearbeitet werden können, und eine Liste dieser Aufgaben vorzulegen;

8. dringend im Zusammenwirken mit allen beteiligten Staaten und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) notwendige Schritte für die Zuweisung der Frequenzen vorzunehmen mit dem Ziel, Vorschläge vor Ende des Jahres 1999 zu unterbreiten, und gleichzeitig in Verbindung mit allen betroffenen Stellen erforderliche Schritte zur Vorbereitung der World Radio Conference (WRC) einzuleiten; 9. insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Systems zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen vor Ende des Jahres 1999 vorzusehen; 10. sicherzustellen, daß alle Mitgliedstaaten aus der Einbeziehung in die Definitionsphase eines europäischen Satellitennavigationssystems Nutzen ziehen;

ERSUCHT die Kommission viertens, soweit sie beteiligt ist, in enger Abstimmung mit der gemeinsamen Europäischen Dreiparteiengruppe Einzelheiten der Finanzierung der laufenden Arbeiten zur Satellitennavigation einschließlich EGNOS vorzulegen; ERSUCHT die Kommission abschließend, in regelmäßigen Abständen der Galileo-Lenkungsgruppe und dem Rat den Stand des Projektfortschritts darzustellen und dem Rat die Ergebnisse der Definitionsphase vor dem Ende des Jahres 2000 für eine Beschlußfassung über die weitere Entwicklung von Galileo vorzulegen; ERSUCHT die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Beteiligung an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten zu treffen und die Arbeiten der Kommission in geeigneter Art und Weise zu unterstützen.

(1) ABl. C 309 vom 5.11.1994, S. 1. (2) ABl. C 379 vom 31.12.1994, S. 2.

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