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Initiative der Republik Finnland im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates zur Anpassung der Bezüge und Zulagen der Europol-Bediensteten

CELEX
31999Y0923(01)
Document type
INI
Sector
Legislation
Date of document
1999-09-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Initiative der Republik Finnland im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates zur Anpassung der Bezüge und Zulagen der Europol-Bediensteten Amtsblatt Nr. C 269 vom 23/09/1999 S. 0001 - 0002 Initiative der Republik Finnland im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates zur Anpassung der Bezüge und Zulagen der Europol-Bediensteten (1999/C 269/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol(1), insbesondere auf Artikel 44, auf Initiative der Republik Finnland, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Kenntnisnahme der Überprüfung der Bezüge der Europol-Bediensteten durch den Europol-Verwaltungsrat, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Verwaltungsrat hat bei der genannten Überprüfung die Änderungen der Lebenshaltungskosten in Den Haag, die Änderungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal für Europol berücksichtigt. (2) Die Überprüfung läßt eine Erhöhung der Bezüge um 8,5 % für den Zeitraum zwischen der Festlegung der ursprünglichen Bezüge und dem 1. Juli 1999 als gerechtfertigt erscheinen. (3) Es ist Aufgabe des Rates, die Bezüge und Zulagen der Europol-Bediensteten auf der Grundlage dieser Überprüfung durch einstimmigen Beschluß anzupassen.

(4) Diese Anpassung schließt weitere Anpassungen nicht aus, die ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten durch Europol gelten würden, falls diese durch die Lebenshaltungskosten in Den Haag gerechtfertigt sind - BESCHLIESST: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wird der Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 wie folgt geändert: a) die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 45 erhält folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) wird in Artikel 59 Absatz 3 der Betrag "1650 NLG" durch "1791 NLG" ersetzt; c) wird in Artikel 59 Absatz 3 der Betrag "3300 NLG" durch "3581 NLG" ersetzt; d) wird in Artikel 60 Absatz 1 der Betrag "440 NLG" durch "478 NLG" ersetzt; e) wird in Anhang 5 Artikel 2 Absatz 1 der Betrag "460 NLG" durch "500 NLG" ersetzt; f) wird in Anhang 5 Artikel 3 Absatz 1 der Betrag "20000 NLG" durch "21700 NLG" ersetzt; g) wird in Anhang 5 Artikel 3 Absatz 1 der Betrag "4500 NLG" durch "4883 NLG" ersetzt; h) wird in Anhang 5 Artikel 3 Absatz 2 der Betrag "27000 NLG" durch "29295 NLG" ersetzt; i) wird in Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 der Betrag "2000 NLG" durch "2170 NLG" ersetzt; j) wird in Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 der Betrag "1500 NLG" durch "1628 NLG" ersetzt; k) wird in Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 der Betrag "1000 NLG" durch "1085 NLG" ersetzt; l) wird in Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 der Betrag "800 NLG" durch "868 NLG" ersetzt; m) wird in Anhang 5 Artikel 5 der Betrag "3000 NLG" durch "3255 NLG" ersetzt; n) wird in Anhang 5 Artikel 5 der Betrag "4000 NLG" durch "4340 NLG" ersetzt; o) wird in Anhang 5 Artikel 5 der Betrag "5000 NLG" durch "5425 NLG" ersetzt; p) wird in Anhang 5 Artikel 7 Absatz 3 der Betrag "0,40 NLG" durch "0,44 NLG" ersetzt.

Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Rat in Kraft. Geschehen zu ... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. (2) Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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