Schlußfolgerungen des Rates vom 27. September 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch über Konvergenz (insbesondere Medien- und audiovisuelle Aspekte) Amtsblatt Nr. C 283 vom 06/10/1999 S. 0001 - 0002 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 27. September 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch über Konvergenz (insbesondere Medien- und audiovisuelle Aspekte) (1999/C 283/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. EINGEDENK der Schlußfolgerungen des Rates vom 24. September 1998 zur Europäischen Konferenz über audiovisuelle Medien: "Herausforderungen und Chancen des Digital-Zeitalters"(1);
2. EINGEDENK der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk(2); 3. EINGEDENK der Schlußfolgerungen des Rates vom 22. April 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch über Konvergenz; 4. IN ANBETRACHT der Diskussion über den möglichen Anwendungsbereich und die Vorzüge und Risiken der Selbstkontrolle in den Medien, die von den Teilnehmern des Saarbrücker Expertenseminars zur Selbstkontrolle in den Medien betont worden sind; 5. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission in ihrer Mitteilung vom 9.
März 1999 über die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch über Konvergenz mehrere Kernaussagen gemacht hat, die für den audiovisuellen Sektor von besonderer Bedeutung sind, und ihre Absicht bekundet hat, in einer weiteren Mitteilung eine detailliertere Reihe von Regulierungsgrundsätzen vorzustellen; 6. NIMMT die allgemeine Aussage zur Rolle der Regulierung ZUR KENNTNIS, wonach einer Reihe im Interesse der Allgemeinheit liegender Ziele (wie Jugendschutz, Schutz der Menschenwürde, kulturelle und sprachliche Vielfalt und Pluralismus) weiterhin entsprochen werden muß, während gleichzeitig Investitionen, insbesondere in neue audiovisuelle Dienste, zu fördern sind;
7. NIMMT die allgemeine auf Inhalte bezogene Aussage ZUR KENNTNIS, wonach Maßnahmen zur Förderung herausragender europäischer Inhalte eine wichtige Rolle spielen könnten; 8. BETONT, daß neben technischen und wirtschaftlichen auch gesellschaftliche, kulturelle und demokratische Aspekte für die Entwicklung der Informationsgesellschaft von großer Bedeutung sind; 9. IST DAVON ÜBERZEUGT, daß eine fortlaufende Überprüfung und mögliche Anpassung des Ordnungsrahmens auf nationaler und europäischer Ebene unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips erforderlich ist; 10. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß eine getrennte Regulierung von Infrastruktur einerseits und Inhalten andererseits empfohlen wurde; dies bedeutet hinsichtlich der Regulierung der Infrastruktur, daß der Zugang der Öffentlichkeit zu einer breiten Vielfalt von Medieninhalten gewährleistet werden muß;
11. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß eine solche Trennung für die Regulierung von Inhalten folgendes bedeutet: - uneingeschränkte Berücksichtigung der Besonderheit des audiovisuellen Sektors, insbesondere durch einen auf vorhandenen Regulierungsstrukturen und auf den im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen aufbauenden vertikalen und sektorenbezogenen Ansatz in den Bereichen, in denen dies notwendig ist; - nach gebührender Konsultation und Erörterung Anwendung eines geeigneten Regulierungssystems für neue Dienste, das den Unwägbarkeiten des Marktes und der Notwendigkeit erheblicher Anfangsinvestitionen zu deren Einführung Rechnung trägt und gleichzeitig den Jugend- und Verbraucherschutz und andere wichtige Interessen der Allgemeinheit angemessen gewährleistet; - Selbstkontrolle könnte die Regulierung sinnvoll ergänzen und zur Erzielung des richtigen Gleichgewichts zwischen der Förderung der Entwicklung offener, wettbewerbsorientierter Märkte und der Wahrung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Ziele beitragen;
12. HEBT HERVOR, daß sich im Rahmen der Anhörung zu den drei von der Kommission im Grünbuch vorgeschlagenen Optionen(3) eine klare Mehrheit für ein evolutionäres Konzept der auf Inhalte bezogenen Regulierung abgezeichnet hat, welches auf gegenwärtig vorhandenen Strukturen aufbaut; 13. BETONT mit Blick auf die Entwicklung neuer Technologien, daß eine ausgewogene und transparente Lösung für die Frage, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk in diesem neuen Umfeld seiner Aufgabe auch weiterhin in vollem Umfang optimal nachkommen kann, insbesondere - die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Übertragung, Festlegung und Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags in jedem einzelnen Mitgliedstaat gemäß dem Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag von Amsterdam bekräftigen sollte; - Anstalten mit öffentlichem Sendeauftrag dazu ermutigen sollte, zur Erfuellung dieses Auftrags neue Technologien zu nutzen und somit neue Wege zu finden, um ihr Publikum zu erhalten und zu erweitern;
14. ERSUCHT die Kommission unbeschadet ihrer Befugnisse aufgrund des Vertrags, - diesen Schlußfolgerungen bei der Ausarbeitung der unter Nummer 5 genannten Mitteilung Rechnung zu tragen und hierbei die Besonderheit des audiovisuellen Sektors anzuerkennen und zu berücksichtigen und demokratische, gesellschaftliche und kulturelle Erfordernisse einzubeziehen; - den Ergebnissen der Anhörung Rechnung zu tragen, wenn und soweit sie Maßnahmenvorschläge zur Stärkung der europäischen und audiovisuellen Industrie einschließlich der Multimedia-Industrie ausarbeitet; 15. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß zu den nächsten auf Inhalte bezogenen Schritten der Kommission die Prüfung der Umsetzung und Anwendung der geänderten Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" durch die Mitgliedstaaten zählen wird.
(1) ABl. C 306 vom 6.10.1998, S. 1. (2) ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1. (3) Die drei Optionen lauten wie folgt: 1. Aufbauen auf den derzeit vorhandenen Strukturen; 2. Entwicklung eines gesonderten Regulierungskonzepts für neue Dienste, das neben der Regulierung in den Bereichen Telekommunikation und Rundfunk bestehen soll; 3. schrittweise Einführung eines neuen Regulierungskonzepts für das gesamte Spektrum der bereits bestehenden und der neuen Dienste.