Der Europäische Bürgerbeauftragte - Jahresbericht 1998 Amtsblatt Nr. C 300 vom 18/10/1999 S. 0001 - 0166 JAHRESBERICHT 1998 (1999/C 300/01) Straßburg, Februar 1999 HERRN JOSÉ MARÍA GIL-ROBLES GIL DELGADO Präsident des Europäischen Parlaments rue Wiertz B - 1047 Brüssel Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß Artikel 138e Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten lege ich hiermit meinen Bericht für das Jahr 1998 vor.
Jacob SÖDERMAN Bürgerbeauftragter der Europäischen Union INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1 VORWORT Die Einrichtung des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten war eines der wichtigsten Ergebnisse des Maastricht-Vertrags in bezug auf die Unionsbürgerschaft. Die Möglichkeit, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, gehört zu den durch das Gemeinschaftsrecht verbrieften Rechten der Bürger Europas. In meinem ersten Jahresbericht (1995) verkündete ich meine Absicht, im Jahresbericht für 1998 Vorschläge zu eventuellen Reformen und Abänderungen des Mandats, der Befugnisse oder der Geschäftsordnung des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten zu unterbreiten und mich dabei auf die Erfahrungen zu stützen, die seit Beginn der Tätigkeit des Büros im September 1995 gesammelt wurden.
Ein großer Teil dieses Vorwortes ist daher der Einhaltung meines damals gegebenen Versprechens gewidmet. Es sollen Überlegungen zu der Frage angestellt werden, was noch getan werden muß, damit das Büro des Bürgerbeauftragten voll funktionsfähig wird und den Bürgern Europas so effiziente Dienste wie nur irgend möglich erweisen kann. Zunächst möchte ich den Lesern mitteilen, daß für diesen Jahresbericht der gleiche Aufbau gewählt wurde wie für die Berichte über die beiden vorangegangenen Tätigkeitsjahre (1996 und 1997). Wesentliche Änderungen erfolgten jedoch in der Auswahl der Fälle, die im Bericht Erwähnung finden.
In den vorangegangenen Jahresberichten waren sämtliche im Anschluß an eine Untersuchung abgeschlossenen Fälle enthalten. Das erschien in den Anfangsjahren der Tätigkeit des Büros sinnvoll, um ein vollständiges Bild von der Arbeit des Bürgerbeauftragten zu vermitteln. Aufgrund der steigenden Zahl der Fälle erscheint es aus der Sicht der Bedürfnisse der Bürger nicht länger vertretbar, alle Fälle einzubeziehen, da viele Fälle praktisch Wiederholungen von früheren sind und kaum ein wesentliches öffentliches Interesse daran bestehen dürfte. In diesem Bericht folge ich daher der in den Büros der einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten üblichen Gepflogenheit, lediglich eine gewisse Auswahl von Fällen aufzunehmen, um so den Umfang des Berichts in vertretbaren Grenzen zu halten und sicherzustellen, daß er klar verständlich und lesbar bleibt.
Auf sämtliche Fälle, in denen wichtige Grundsatzfragen angesprochen werden, wird selbstverständlich ebenso eingegangen wie auf solche, die neue Fragen im Hinblick auf die Zuständigkeit oder Verfahrensweise des Bürgerbeauftragten aufwerfen bzw. Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln. Wer sich mit allen im Abschluß an eine Untersuchung abgeschlossenen Fällen befassen möchte, kann aktuelle und umfassende Informationen dazu auf der im Juli 1998 eingerichteten Website einholen, die sämtliche Entscheidungen in englisch und in der Sprache des Beschwerdeführers enthält. Im Büro des Bürgerbeauftragten können darüber hinaus sämtliche Entscheidungen in gedruckter Form angefordert werden.
ERGEBNISSE Bei der Aussprache im Europäischen Parlament über den Jahresbericht 1997 hatten gewisse kritische Stimmen angemerkt, der Bürgerbeauftragte könne nur in einem geringen Prozentsatz der Fälle mit Erfolgen aufwarten. Dabei waren sämtliche eingegangene Beschwerden zugrunde gelegt worden (einschließlich derer, die nicht unter das Mandat fielen). Ich bin nicht der Ansicht, daß diese Art der Beurteilung der Ergebnisse der Tätigkeit eines Bürgerbeauftragten angemessen ist. Wenn eine Beschwerde nicht unter das erteilte Mandat fällt, kann nicht viel mehr getan werden, als dem Beschwerdeführer entsprechende Empfehlungen zu erteilen oder die Beschwerde an die zuständige Instanz weiterzuleiten.
Wir haben dies in nahezu 80 % dieser Fälle getan. Im Jahre 1998 befaßte sich das Büro des Bürgerbeauftragten mit insgesamt 1617 Fällen. Davon waren 1372 neue Beschwerden, die 1998 eingegangen sind. Im Laufe des Jahres wurde eine Initiativuntersuchung eingeleitet, und 185 Untersuchungen wurden mit einer begründeten Entscheidung abgeschlossen. In 45 % dieser Fälle wurde die Angelegenheit entweder durch die betreffende Institution beigelegt, es wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, oder aber der Fall wurde mit einer kritischen Anmerkung abgeschlossen. In den Jahren 1997 und 1996 hatte dies auf 40 % bzw.
35 % der Fälle zugetroffen. Im Jahre 1998 wurde in 52 % der Fälle kein Mißstand festgestellt. Wenn kein Mißstand konstatiert wird, ist das nicht in jedem Falle für den betreffenden Bürger von Nachteil. Das Untersuchungsverfahren macht es erforderlich, daß die zuständige Institution dem Beschwerdeführer erläutert, was sie im konkreten Fall unternommen hat und weshalb. Mitunter kann sie den Beschwerdeführer sogar davon überzeugen, daß sie korrekt gehandelt hat. Das Büro eines Bürgerbeauftragten muß die von ihm erzielten Ergebnisse stets von der Warte des Bürgers aus sehen und mitverfolgen.
Hier besteht noch großer Handlungsbedarf, wobei wir aber nicht vergessen sollten, daß in bezug auf Ergebnis und Anzahl der behandelten Fälle kontinuierliche Verbesserungen zu verzeichnen waren. Unser Hauptziel für das kommende Jahr sollte es sein, die Bearbeitungszeit für die einzelnen Fälle zu verkürzen. Der anvisierte zeitliche Rahmen von einem Monat für die Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. von einem Jahr für den Abschluß eines Falles nach erfolgter Untersuchung ist noch nicht voll erreicht worden, was aber in den nächsten Jahren geschehen sollte. Positive Ergebnisse lassen sich oft durch Initiativuntersuchungen des Bürgerbeauftragten erzielen.
Bei der tagtäglichen Bearbeitung der Beschwerden von Bürgern wird der Bürgerbeauftragte mitunter auf spezielle Probleme oder auf ständig wiederkehrende Fragen aufmerksam. In solchen Fällen kann es geboten sein, daß der Bürgerbeauftragte die Initiative ergreift und die betreffende Angelegenheit zur Sprache bringt. Im November 1998 leitete ich eine Untersuchung darüber ein, ob es in den verschiedenen Institutionen und Organen der Gemeinschaft einen Verhaltenskodex über gute Verwaltungspraxis für Beamte in deren Umgang mit der Öffentlichkeit gibt und inwieweit dieser der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Stets Unterstützung gefunden hat die Idee eines solchen Kodex beim Europäischen Parlament, wo Roy Perry, Mitglied des Parlaments und Berichterstatter für den Jahresbericht des Petitionsausschusses über dessen Beratungen in der Sitzungsperiode 1996-1997, die Einführung eines Kodex über gute Verwaltungspraxis für die Institutionen und Organe der Gemeinschaft gefordert hatte. Das Parlament betonte "die Bedeutung eines solchen Kodex, der aus Gründen der öffentlichen Zugänglichkeit und des Verständnisses für alle Institutionen und Organe der Gemeinschaft möglichst identisch sein sollte".
Ausführlichere Informationen zu dieser Initiativuntersuchung sind Kapitel 2 (Abschnitt 2.2.2) zu entnehmen. Ich hoffe, in einem künftigen Jahresbericht positive Ergebnisse dieser Initiative vermelden zu können. FREIZÜGIGKEIT Der ursprüngliche spanische Vorschlag zur Einrichtung des Büros eines Europäischen Bürgerbeauftragten beruhte auf dem Gedanken, daß der Bürgerbeauftragte im Rahmen des Gemeinschaftsrechts auf allen Ebenen der Europäischen Union einschließlich der einzelstaatlichen, regionalen und kommunalen Ebene über die Rechte der Bürger Europas wachen sollte. Nach der großen Anzahl von Beschwerden zu urteilen, die nicht unter das Mandat fallen (noch immer annähernd 70 % der eingegangenen Beschwerden), ist den Bürgern Europas offenbar nicht klar, daß sich das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten lediglich auf die Tätigkeit von Institutionen und Organen der Gemeinschaft bezieht.
Eine von José Martinez Aragon, Juristischer Hauptberater, vorgenommene und in Kapitel 2 dieses Jahresberichts vorgestellte Analyse der nicht unter das Mandat, aber unter Gemeinschaftsrecht fallenden Beschwerden läßt erkennen, daß viele dieser Beschwerden das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union zum Gegenstand haben. Freizügigkeit ist als eines der Rechte im Rahmen der Unionsbürgerschaft in Artikel 8a des Vertrages verbrieft. Wäre es nicht angemessen, den Europäischen Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, die Bürger Europas bei der Wahrnehmung dieses ihnen verliehenen Grundrechts zu unterstützen? Ich halte es für vollkommen richtig, auf das Subsidiaritätsprinzip zu bauen und konsequent für den Gedanken zu werben, daß die einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und ähnliche Einrichtungen bei ihrer Prüfung der Beschwerden von Unionsbürgern im Rahmen des Gemeinschaftsrechts Ermutigung und Unterstützung erfahren sollten.
Noch wichtiger wird das nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sein, mit dem Visa- und Asylangelegenheiten sowie die Frage der Rechte von Ausländern - d. h. klassische Beschwerdepunkte für Bürgerbeauftragte und ähnliche Einrichtungen auf nationaler Ebene - künftig unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Das Recht auf Einreichung von Petitionen beim Europäischen Parlament sollte ebenfalls stärker publik gemacht werden, ganz besonders im Zusammenhang mit Grundsatzfragen oder politisch besonders relevanten Angelegenheiten. Da wir in unserer Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen und regionalen Stellen so gut vorangekommen sind, möchte ich zu diesem Punkt keine Änderungen an dem im Vertrag umrissenen Aufgabenbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten vorschlagen, verpflichte mich jedoch, meine Anstrengungen in diesem Bereich noch zu verstärken.
Eine wirkliche Hilfe für den Bürger wäre es, wenn alle im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu Gebote stehenden Rechtsmittel im Vertrag klar genannt würden, um eine sachgemäße Unterrichtung der Bürger Europas über ihre diesbezüglichen Rechte zu gewährleisten. In einer Gesellschaft mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist die Gerichtsbarkeit das wichtigste Instrument zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es jedoch keine einzige Bestimmung, die dem Bürger verdeutlicht, welch ungemein wichtige Rolle die nationalen Gerichte bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts spielen.
Darüber hinaus sollte im Vertrag auch das Recht Erwähnung finden, bei Konflikten mit Behörden, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, bei den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen und bei den Parlamenten Petitionen einzureichen. Es sollte für alle Mitgliedstaaten zur Pflicht gemacht werden, daß das Rechtssystem jeweils auch eine effiziente und zweckmäßige außergerichtliche Anlaufstelle umfaßt, an die sich die Bürger zu diesem Zweck wenden können. Ferner möchte ich unterstreichen, daß das Recht des Unionsbürgers, bei der Europäischen Kommission Beschwerde über etwaige Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das Gemeinschaftsrecht einzulegen, in den Vertrag aufgenommen werden sollte.
Das dürfte der einzig mögliche Weg sein, dem Bürger die Beteiligung an diesem Prozeß zu garantieren und sicherzustellen, daß seine Beschwerden in Zukunft eine angemessene und transparente Prüfung erfahren. NOTWENDIGKEIT VON ÄNDERUNGEN AM STATUT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Das Europäische Parlament hat eine Initiative zur Änderung der Haushaltsordnung eingeleitet, um einen unabhängigen Haushalt für den Europäischen Bürgerbeauftragten einzuführen. Diese Initiative ist begrüßenswert, sofern unserem Büro die erforderliche Umstellungszeit eingeräumt wird, damit die Bearbeitung der Beschwerden ungehindert weitergehen kann.
Unter diesem Aspekt wäre ein unabhängiger Haushalt vom Jahr 2001 an realistisch. Damit wäre zugleich die nötige Zeit für die erforderlichen Änderungen am Statut des Bürgerbeauftragten gegeben. Bezüglich des Statuts gibt es eine weitere Frage, die von noch grundlegenderer Bedeutung ist. Gemeint sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einschränkungen für Untersuchungen. Danach kann der Zugang zu einer Akte "aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung" verweigert werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten von Institutionen und Organen der Gemeinschaft, die dem Bürgerbeauftragten auf dessen Ersuchen Auskunft erteilen, "äußern sich im Namen und auf Anweisung ihrer Verwaltungsstelle und bleiben an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden".
Ich halte diese Einschränkungen für unnötig und unangebracht. Bei den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten geht es doch gerade darum, daß die Bürger erwarten dürfen, daß der Bürgerbeauftragte zu sämtlichen relevanten Tatsachen und Dokumenten Zugang hat, selbst wenn die betreffenden Informationen nicht in vollem Maße publik gemacht werden dürfen, weil sie als vertraulich eingestuft sind. Die Bürger sollten zumindest gewiß sein können, daß die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten keinen Einschränkungen unterliegen und daß er in sämtliche benötigten Akten Einsicht nehmen sowie alle erforderlichen Zeugenaussagen anfordern kann.
Die Einschränkungen der Zeugnispflicht sind nicht annehmbar, da sie, wenn sie wörtlich genommen werden, einen Zeugen sogar zum Lügen veranlassen könnten (um beispielsweise einen Fall von Betrug zu bemänteln), sofern entsprechende Anweisungen von Vorgesetzten vorliegen. Um eine zuverlässige Untersuchung zu ermöglichen, sollten Zeugen bei einer Untersuchung lediglich verpflichtet sein, ausschließlich die Wahrheit zu sagen und sämtliche relevanten Tatsachen offenzulegen. Der Gedankengang, der sich hinter der derzeit geltenden Bestimmung im Statut verbirgt, behindert in der Praxis die angemessene Klärung von Korruptions- und Betrugsfällen im Verwaltungssystem der Gemeinschaft.
Wenn wirklich angestrebt wird, daß die auf Beschwerden oder eigener Initiative fußenden Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zur Bekämpfung etwaiger Fälle von Korruption und Betrug im Verwaltungsbereich beitragen, dann müssen diese unangebrachten Einschränkungen aufgehoben werden. In der Praxis ist dem Bürgerbeauftragten der Zugang zu einer Akte noch nie verweigert worden, auch wenn im Zusammenhang mit der vorstehend erwähnten Einschränkung Gespräche und Debatten stattgefunden haben. Zeugenaussagen wurden bis jetzt noch nicht eingeholt. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte im Vertrag klargestellt werden, daß der Bürgerbeauftragte zum Zwecke seiner Untersuchungen uneingeschränkten Zugang zu den von Institutionen und Organen der Gemeinschaft verwahrten Akten und Dokumenten hat und daß die Beamten dem Bürgerbeauftragten gegenüber zu rückhaltlosen und wahrheitsgemäßen Aussagen verpflichtet sind.
Die in Artikel 4 Absatz 1 des Statuts enthaltene Bestimmung, daß der Bürgerbeauftragte und seine Mitarbeiter keine Dokumente bekanntmachen und keine Informationen preisgeben dürfen, zu denen sie im Zuge von Untersuchungen Zugang erhalten, muß natürlich in Kraft bleiben. KONSTRUKTIVE ZUSAMMENARBEIT Die den Europäischen Bürgerbeauftragten betreffenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments wurden kürzlich überarbeitet und entsprechen nahezu dem neuesten Stand. Dennoch gilt es wohl in einer zusätzlichen Bestimmung zu regeln, wie das Parlament mit dem Jahresbericht und mit eventuellen Sonderberichten des Bürgerbeauftragten verfahren sollte, um sicherzustellen, daß die Hauptverantwortung dafür bei einem einzelnen zuständigen Parlamentsausschuß liegt, der gegebenenfalls je nach dem Gegenstand des betreffenden Berichts bei anderen Ausschüssen Sachverständigenmeinungen anfordern kann.
Ein Berichtsentwurf zu dieser Frage liegt bereits vor, und höchstwahrscheinlich wird diese Angelegenheit bis zum Ende der Legislaturperiode geregelt. Das würde bedeuten, daß alle erforderlichen Verfahren etabliert sind, wenn das neue Parlament im zweiten Halbjahr 1999 seine Tätigkeit aufnimmt. Es könnte zu Diskussionen über weitere Regeln für die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, dessen zuständigem Ausschuß und dem Bürgerbeauftragten kommen, aber das ist meiner Meinung nach nicht nötig. Der gute Wille, der in der Zusammenarbeit bisher bewiesen wurde, hat zu guten Ergebnissen geführt, und höchstwahrscheinlich wird die konstruktive und flexible Zusammenarbeit andauern und künftig sogar noch bessere Ergebnisse zeitigen.
Eine solche positive Einstellung und Atmosphäre sind durch Verfahrensregeln nicht zu ersetzen, mögen diese noch so detailliert und ausgefeilt sein. Abschließend darf ich allen Organen und Institutionen der Gemeinschaft für ihre kooperative und konstruktive Haltung gegenüber dem Büro des Bürgerbeauftragten danken. Besonders erwähnen möchte ich in dieser Hinsicht das Europäische Parlament und den Petitionsausschuß als dessen zuständigen Ausschuß, die sehr viel für den Aufbau des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten getan und ständig Unterstützung geleistet haben, damit es den Bürgern Europas dienen und helfen kann und so zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Bürgern, der Europäischen Union und deren Verwaltung beiträgt.
Jacob SÖDERMAN 31. Dezember 1998 2 BESCHWERDEN AN DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Die vornehmlichste Aufgabe des Europäischen Bürgerbeauftragten ist es, Mißständen in der Tätigkeit von Institutionen und Organen der Gemeinschaft nachzugehen (mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse). Auf mögliche Beispiele von Mißständen wird der Bürgerbeauftragte hauptsächlich über Beschwerden von Unionsbürgern aufmerksam. Darüber hinaus kann er von sich aus Untersuchungen vornehmen. Jeder Bürger der Union bzw. jeder Nichtunionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat kann den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde befassen.
Unternehmen, Vereinigungen und andere Organe mit eingetragenem Sitz innerhalb der Union sind ebenfalls beschwerdeberechtigt. Beschwerden an den Bürgerbeauftragten können entweder direkt oder aber über ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgebracht werden. Beschwerden an den Bürgerbeauftragten wird in aller Öffentlichkeit nachgegangen, sofern der Beschwerdeführer nicht um vertrauliche Behandlung nachgesucht hat. Wichtig ist hierbei, daß die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten so offen und transparent wie nur irgend möglich erfolgen sollte, damit die Bürger der Union seine Arbeit einerseits nachvollziehen und begreifen können und andererseits ein gutes Beispiel für andere gegeben wird.
Im Jahre 1998 war der Bürgerbeauftragte mit 1617 Fällen befaßt. Bei 1372 von ihnen handelte es sich um neue Beschwerden, die 1998 eingegangen waren. 1237 kamen direkt von Einzelpersonen, 63 von Vereinigungen und 60 von Unternehmen. 9 Beschwerden wurden von Mitgliedern des Europäischen Parlaments übermittelt, 244 Fälle waren Überhänge aus dem Jahr 1997. Darüber hinaus leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung auf eigene Initiative in die Wege. Wie bereits im Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1995 festgestellt wurde, besteht eine Übereinkunft zwischen dem Petitionsausschuß und dem Bürgerbeauftragten über die gegenseitige Weiterleitung von Beschwerden und Petitionen, sofern dies angezeigt ist.
1998 wurden 3 Petitionen mit Zustimmung des Petenten an den Bürgerbeauftragten weitergeleitet, um dort als Beschwerden behandelt zu werden. 10 Beschwerden wurden mit Zustimmung der Beschwerdeführer an das Europäische Parlament zur Behandlung als Petitionen weitergeleitet. Darüber hinaus empfahl der Bürgerbeauftragte in 80 Fällen den Beschwerdeführern, Eingaben an das Europäische Parlament zu richten (Siehe Anhang A, Statistische Angaben). 2.1 DIE RECHTSGRUNDLAGE DER TÄTIGKEIT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten erfolgt gemäß Artikel 138e der Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dem Statut des Bürgerbeauftragten(1) und den Durchführungsbestimmungen, die durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 14 des Statuts erlassen wurden.
Der Wortlaut dieser Durchführungsbestimmungen wurde in allen Amtssprachen auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht ( http://www.euro-ombudsman.eu.int ). Darüber hinaus kann dieser Text im Büro des Bürgerbeauftragten angefordert werden. Gegenstand der Durchführungsbestimmungen ist die interne Arbeitsweise des Büros des Bürgerbeauftragten. Damit dieses Dokument für den Bürger verständlich und von Nutzen ist, umfaßt es allerdings auch Material, das sich auf andere Institutionen und Organe bezieht und bereits im Statut des Bürgerbeauftragten enthalten ist. Artikel 13 der Durchführungsbestimmungen nennt die Vorschriften für den öffentlichen Zugang zu beim Europäischen Bürgerbeauftragten befindlichen Dokumenten.
Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments enthält mehrere Bestimmungen (Artikel 159 bis 161) zum Verhältnis zwischen dem Parlament und dem Europäischen Bürgerbeauftragten. Im Juli 1998 wurden Änderungen zum Artikel 161 angenommen, die vom Parlamentsausschuß für Geschäftsordnung (Berichterstatter: Brian CROWLEY) angeregt worden waren(2). Ein Berichtsvorentwurf, der einen weiteren Änderungsvorschlag zu Artikel 161 enthält, wird derzeit durch den Ausschuß für Geschäftsordnung geprüft (Berichterstatter: Johannes VOGGENHUBER). Durch die vorgeschlagene Änderung würde klargestellt, daß die Jahresberichte und die Sonderberichte des Bürgerbeauftragten von ein und demselben zuständigen Ausschuß (in der Praxis ist das der Petitionsausschuß) behandelt werden.
2.2 DAS MANDAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Jede an den Bürgerbeauftragten gerichtete Beschwerde wird registriert und ihr Eingang bestätigt. Im Bestätigungsschreiben wird der Beschwerdeführer über das Verfahren der Prüfung seiner Beschwerde unterrichtet. Außerdem werden Name und Telefonnummer des für die Beschwerde zuständigen juristischen Sachbearbeiters mitgeteilt. Sodann wird geprüft, ob die Beschwerde in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fällt. Durch das in Artikel 138e des EG-Vertrages verankerte Mandat ist der Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden eines jeden Bürgers der Union sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Eine Beschwerde fällt daher nicht in seinen Tätigkeitsbereich, wenn 1. der Beschwerdeführer nicht befugt ist, eine Beschwerde einzureichen, 2. die Beschwerde nicht gegen ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftsinstitution gerichtet ist, 3. die Beschwerde gegen den Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse gerichtet ist oder 4. die Beschwerde keinen etwaigen Mißstand betrifft. Wer ist befugt, eine Beschwerde einzureichen? Im April 1998 richtete der "Verein der früheren Eigentümer verstaatlichten Grundbesitzes" mit Sitz in Rumänien eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten.
Die Beschwerde betraf ein rumänisches Gesetz über die Rückerstattung von Grundbesitz, der unter kommunistischer Herrschaft verstaatlicht worden war. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, durch das Gesetz werde die Verstaatlichung weitgehend legalisiert, wodurch es im Widerspruch sowohl zur rumänischen Verfassung als auch zur Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, die 1994 durch Rumänien ratifiziert wurde. Er ersuchte den Bürgerbeauftragten, die rumänischen Behörden zu veranlassen, die strittige Rechtsvorschrift dahingehend abzuändern, daß Grundbesitz in stärkerem Maße rückübereignet wird.
Der Bürgerbeauftragte teilte dem beschwerdeführenden Verein mit, daß die Beschwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle, da der Verein seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Da der Europarat bereits eine Entschließung zum Gegenstand der Beschwerde verabschiedet hatte, was dem Beschwerdeführer bekannt war, wurde nicht für notwendig befunden, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Europäischen Kommission für Menschenrechte hinzuweisen. Anmerkung: In Fällen, in denen eine Beschwerde durch einen hierzu nicht berechtigten Beschwerdeführer eingereicht wird, hat der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit, der Angelegenheit durch eine Initiativuntersuchung nachzugehen.
Im vorliegenden Fall kam jedoch keine Untersuchung auf eigene Initiative in Frage, da der Gegenstand keinen etwaigen Mißstand bei der Tätigkeit von Organen oder Institutionen der Gemeinschaft betraf. (Fall 398/98/HL) Beispiel für eine Beschwerde, die nicht gegen Institutionen oder Organe der Gemeinschaft gerichtet ist Im Februar 1998 legte Herr D., Mitarbeiter des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich (CTA), beim Bürgerbeauftragten Beschwerde dagegen ein, daß sein Beschäftigungsverhältnis vom CTA gekündigt worden war. Da sich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage nicht mehr an den Personalrat von CTA wenden konnte, wollte er vom Bürgerbeauftragten insbesondere wissen, welche Rechtsmittel ihm zur Verfügung stuenden.
Der Bürgerbeauftragte befand, daß die Beschwerde sich außerhalb seines Mandats bewegte, da sie keine Organe und Institutionen der Gemeinschaft betraf (Artikel 2 Absatz 1 des Statuts). Tatsächlich war das CTA im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens von Lomé errichtet worden, einem internationalen Abkommen, für das der AKP-EWG-Botschafterausschuß als Aufsichtsorgan fungiert (siehe Artikel 53 des Vierten Lomé-Abkommens). Der Bürgerbeauftragte erteilte Herrn D. einen entsprechenden Bescheid. (Fall 218/98/OV) Wann erfolgt die "Ausübung der Rechtsprechungsbefugnisse" durch den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz? Gemäß Artikel 138e Absatz 1 des EG-Vertrags ist der Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft "mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse" entgegenzunehmen.
Im Februar 1997 leitete Hartmut Nassauer, Mitglied des Europäischen Parlaments, an den Bürgerbeauftragten eine Beschwerde von Herrn L. weiter. Dieser monierte Mißstände in der Tätigkeit der Registraturbeamten des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz bei der Bearbeitung seiner Anträge auf Akteneinsicht zu Verfahren, die er bei diesen Gerichten angestrengt hatte. Herr L. erklärte, die Registraturbeamten übten ihre Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeamte aus, daher handele es sich bei ihren Entscheidungen nicht um Entscheidungen der Gerichte in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse.
Darüber hinaus machte er geltend, daß der Zugang der Bürger zu ihren Gerichtsakten ein Grundrecht sei, das in den nationalen Verfassungen und in der Europäischen Konvention der Menschenrechte verankert ist, und bezeichnete die Nichtachtung dieses Rechts als Verstoß gegen die Verfassungen der Mitgliedstaaten und insbesondere gegen Artikel 103 des deutschen Grundgesetzes. Die Frage, ob sich eine derartige Beschwerde gegen den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse richtet, ist eine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts, für das der Gerichtshof die höchste Autorität ist.
In ihren Antworten an entsprechende Anfragen des Bürgerbeauftragten zu diesem Fall teilten der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts erster Instanz mit, daß ihre Gerichte sehr wohl in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse handelten, wenn sie Anträge auf Akteneinsicht prüften. Daher solle der Bürgerbeauftragte in diesem Falle seine Untersuchung etwaiger Mißstände einstellen. Aus diesem Grunde wurde dieser Fall durch den Bürgerbeauftragten abgeschlossen. (Fall 126/97/VK) 2.2.1 "MISSSTAND" Im Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1995 war eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen für Mißstände aufgeführt.
Nachdem das Europäische Parlament eine klare Definition dieses Begriffs gefordert hatte, bot der Bürgerbeauftragte im jährlichen Tätigkeitsbericht für 1997 die folgende Begriffsbestimmung an: Ein Mißstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln handelt. In seiner Auswertung des Jahresberichts für 1997 vertrat das Europäische Parlament die Auffassung, diese Definition vermittle zusammen mit den im Jahresbericht vorgelegten weiteren Erläuterungen eine klare Vorstellung vom Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten. Daher schloß es sich dem Vorschlag an, den Herr Newman im Namen des Petitionsausschusses unterbreitet hatte(3), und verabschiedete eine Entschließung, in der diese Definition begrüßt wurde.
Damit die vorstehende Definition angewandt werden kann, müssen verbindliche Regeln und Bestimmungen festgelegt werden. Einen sehr nützlichen Beitrag zur Konkretisierung dieser Regeln und Bestimmungen könnte ein Kodex der guten Verwaltungspraxis leisten. 2.2.2 KODEX DER GUTEN VERWALTUNGSPRAXIS Ein Kodex der guten Verwaltungspraxis wäre für das Personal der Gemeinschaftsorgane und -institutionen eine große Hilfe bei der Bearbeitung der Anträge oder Beschwerden von Bürgern. Darüber hinaus würde dieser Kodex, sofern die Öffentlichkeit leichten Zugang zu ihm hat (beispielsweise über eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Entschließung), die Bürger über ihre Rechte und über die Standards für die Verwaltungsdienstleistungen, die sie erwarten dürfen, informieren.
In den vergangenen Jahren war sowohl in den Mitgliedstaaten als auch bei internationalen Organisationen eine allgemeine Tendenz zur Aufstellung von Kodizes und Katalogen der guten Verwaltungspraxis zu verzeichnen. Beispielsweise berief sich der Bürgerbeauftragte auf die Empfehlung des OECD-Rates vom 23. April 1998 zur Verbesserung des ethischen Verhaltens im öffentlichen Dienst. Das International Ombudsman Institute veröffentlichte 1993 einen nützlichen Punktekatalog für angemessene Verwaltungspraxis. Auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingehend, verwies der Bürgerbeauftragte auf eine vor kurzem unterbreitete französische Gesetzesvorlage zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Behörden und der Öffentlichkeit(4), auf einen vom Bürgerbeauftragten Irlands im Jahre 1996 eingeführten Punktekatalog zum Thema Gute Verwaltungspraxis und auf mehrere Verwaltungsverfahrensgesetze (Belgien, Dänemark, Finnland und Portugal).
Was die Organe und Institutionen der Gemeinschaft angeht, so ist dem Bürgerbeauftragten lediglich eine Initiative der Europäischen Kommission zur Kenntnis gelangt. Im Dezember 1997 hatte der Generalsekretär der Kommission dem Bürgerbeauftragten den ersten Vorentwurf für einen Verhaltenskodex für Beamte der Europäischen Kommission in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit zugeleitet. Im Januar 1998 übersandte der Bürgerbeauftragte der Kommission seine Bemerkungen zu Inhalt und Form dieses Entwurfs, verbunden mit einer Beschreibung nationaler Beispiele für Kodizes der guten Verwaltungspraxis.
Gemäß Artikel C des Vertrags über die Europäische Union dürfen die Bürger Europas eine kohärente Politik in dieser Frage erwarten, was voraussetzt, daß schlichtungsbedürftige Differenzen zwischen den Institutionen und Organen bezüglich der Existenz und der öffentlichen Zugänglichkeit derartiger Kodizes vermieden werden. Im November 1998 leitete der Bürgerbeauftragte daher eine Initiativuntersuchung betreffend die Existenz eines Kodex der guten Verwaltungspraxis für Beamte der verschiedenen Institutionen und Organe der Gemeinschaft in deren Beziehungen zur Öffentlichkeit und den Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Kodex in die Wege.
Er ersuchte die verschiedenen Institutionen, Organe und dezentralen Stellen der Gemeinschaft um Informationen darüber, ob sie für ihre Beamten und deren Beziehungen zur Öffentlichkeit bereits einen Kodex der guten Verhaltenspraxis angenommen hätten bzw. anzunehmen bereit wären, zu dem die Bürger freien Zugang hätten. Zum Inhalt eines Kodex der guten Verwaltungspraxis stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß dieser allgemeine Vorschriften zu inhaltlichen Prinzipien wie auch zu Verfahrensregeln enthalten. Hinsichtlich der inhaltlichen Grundsätze könnte der Kodex beispielsweise die nachstehenden Verpflichtungen enthalten: - Anwendung des Rechts und der geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln (Rechtmäßigkeitsgrundsatz), - Vermeidung von Diskriminierung (Gleichbehandlungsgrundsatz), - Ergreifung von Maßnahmen, die dem angestrebten Ziel entsprechen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel), - Vermeidung von Machtmißbrauch, - Gewährleistung von Objektivität und unparteiischer Haltung (einschließlich Enthaltung in Fällen von persönlichem Interesse), - Respektierung berechtigter Erwartungen (Grundsatz der Rechtssicherheit), - faires Handeln, - kohärentes Vorgehen.
Im Hinblick auf die Verfahrensgrundsätze könnte der Kodex die nachstehenden Verpflichtungen umfassen: - Beantwortung von Korrespondenz in der Sprache des betreffenden Bürgers (vgl. Artikel 8d des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Amsterdam), - Zusendung einer Empfangsbestätigung, sofern eine sofortige Beantwortung nicht möglich ist, mit Angabe des zuständigen Sachbearbeiters (Name und Telefonnummer), - Weiterleitung von Schreiben bzw. Akten an die zuständige Dienststelle, - Achtung des Rechts auf Anhörung und auf Aussagen zum Sachverhalt, bevor eine Entscheidung getroffen wird (Recht auf Verteidigung), - Beantwortung/Entscheidungsfindung innerhalb eines vertretbaren zeitlichen Rahmens (abschlägige Entscheidungen inbegriffen), - Berücksichtigung sämtlicher relevanter und Ausschluß sämtlicher irrelevanter Sachverhalte, - Benennung der Gründe für (Einzel-)Entscheidungen, vor allem wenn diese abschlägig ausfallen, - Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffenen Personen, - Aufführung der Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsmitteln/Berufung bei abschlägigen Einzelentscheidungen, - Führung angemessener Unterlagen.
Der Kodex könnte darüber hinaus einige Verpflichtungen für den direkten Umgang mit den Bürgern, wie z. B. die folgenden Pflichten, enthalten: - Erteilung von klaren und verständlichen Auskünften/sachdienliche Beratung, - korrekter Umgang mit telefonisch vorgetragenen Anliegen, - höfliche Umgangsformen, - Entschuldigung für unterlaufene Irrtümer, - Förderung des Zugangs der Öffentlichkeit zu dem Kodex (über die Verbreitung eines Bürgerinformationsblattes). Bei der Initiativuntersuchung wurden neunzehn Institutionen und Organe der Gemeinschaft angesprochen, von denen der Bürgerbeauftragte bis zum 28.
Februar 1999 Antworten erwartet. 2.3 FREIZÜGIGKEIT UND DAS MANDAT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Es mehren sich die an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerden über Hindernisse, die vielen Bürgern bei der Ausübung ihres Rechts auf freies Passieren der Binnengrenzen der Union in den Weg gelegt wurden. Zu den am häufigsten angesprochenen Problemen zählen die Vornahme von Grenzkontrollen, Schwierigkeiten bei der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und bei der dortigen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, Probleme bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Studenten, Rentner und Nichterwerbstätige sowie diskriminierende Praktiken aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Diese Probleme lösen offensichtlich bei den Bürgern Verwirrung und Enttäuschung aus. Einige Beispiele für 1998 eingegangene Beschwerden zu Fragen der Freizügigkeit Einreise und Wohnsitznahme Herr K., ein deutscher Staatsangehöriger, führte Beschwerde, er habe von den deutschen Behörden nicht genügend Unterstützung erhalten, als er seinen Wohnsitz von Deutschland nach Irland verlegen wollte. (Fall 295/98/VK) Ein Beschwerdeführer gibt an, er sei ein in Frankreich lebender deutscher Staatsangehöriger, dem die Aufenthaltserlaubnis von den französischen Behörden mit der Begründung verweigert werde, es sei kein Nachweis vorhanden, daß er tatsächlich im Lande lebt.
(Fall 420/98/ADB) Frau V.R. lebt in Deutschland, ihr Ehemann in Italien. Sie beschwert sich darüber, daß jedesmal, wenn sie selbst oder ihre Freunde oder Verwandten ihren Ehemann besuchen möchten, dieser Besuch polizeilich gemeldet werden muß. (Fall 512/98/ADB) Studium und Erwerbstätigkeit Frau F.C., Französin, beschwerte sich wegen Diskriminierung ihrer in den Niederlanden studierenden Tochter. Als Ausländerin würden ihr nicht die gleichen Möglichkeiten geboten wie den niederländischen Studenten (wie z. B. unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln), und sie sei auch in ein anderes Sozialversicherungssystem eingestuft worden.
(Fall 869/98/ADB) Ein weiterer Beschwerdeführer ist ein französischer Staatsangehöriger, der in Belgien den Abschluß als Primarschullehrer erworben hat. Nach seiner Rückkehr nach Frankreich wurde ihm drei Jahre lang lediglich die Tätigkeit in Privatschulen gestattet, wobei der befristete Vertrag jedes Jahr erneuert werden mußte. Um wie jeder andere französische Lehrer arbeiten zu dürfen, sollte er sich einer Prüfung unterziehen und Angehöriger des öffentlichen Dienstes werden; darüber hinaus sollte er einen einjährigen Lehrgang absolvieren. (Fall 5/98/XD) Ein niederländischer Beschwerdeführer wollte als Ernährungswissenschaftler in Frankreich praktizieren, wo jedoch die Anerkennung des einschlägigen Abschlusses verweigert wurde.
Sowohl das Arbeits- als auch das Bildungsministerium Frankreichs erklärten sich in dieser Angelegenheit für nicht zuständig. (Fall 121/98/OV) Frau S. ist qualifizierte Physiotherapeutin mit Berufserfahrung. Unter der Voraussetzung, daß sie die Anerkennung ihres spanischen Berufsabschlusses vorlegen kann, wurde ihr eine Stellung im Vereinigten Königreich angeboten. Der britische Council for Professions Supplementary to Medicine lehnte die Anerkennung ihres Berufsabschlusses mit der Begründung ab, bezüglich dieses speziellen Berufs bestuenden maßgebliche Unterschiede zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich.
(Fall 298/98/XD) Steuerfragen und Verwaltungsformalitäten Herr P., ein finnischer Staatsangehöriger, war in Schweden beschäftigt. Er führt Beschwerde darüber, daß seine schwedische Rente sowohl in Schweden als auch in Finnland besteuert wird. (Fall 97/98/BB) Ein anderer Beschwerdeführer verlegte seinen Wohnsitz von Deutschland in die Niederlande. Er teilt mit, daß er zur Anmeldung seines PKW in den Niederlanden sämtliche Wagenpapiere einschließlich der Nummernschilder bei den niederländischen Behörden vorzulegen hatte, und beschwert sich, der ganze Vorgang habe mehrere Wochen gedauert, in denen der PKW nicht genutzt werden konnte.
(Fall 291/98/VK) Herr C.A. ist ein Portugiese, der in Frankreich beschäftigt war. Nach seiner Entlassung entschloß er sich, nach Portugal zurückzukehren und sich sein Arbeitslosengeld dort auszahlen zu lassen. Er führte Beschwerde, es habe große Schwierigkeiten bereitet, die benötigten Unterlagen in Frankreich ausgefertigt zu bekommen. (Fall 393/98/ADB) Herr A., ein spanischer Staatsangehöriger, der in Frankreich und der Schweiz gearbeitet hatte, entschloß sich nach seiner Entlassung im Jahre 1996, mit seinen Eltern nach Spanien zurückzukehren. Um in Spanien in den Genuß von Sozialleistungen zu kommen, wurde er zur Vorlage eines Dokuments (E 301) aufgefordert, das lediglich an Beschäftigte ausgegeben werden kann, deren letztes Beschäftigungsverhältnis in einem Mitgliedstaat der Union bestand.
(Fall 436/98/ADB) Hindernisse für die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts ergeben sich häufig aus der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Im Zuge der Beurteilung der in diesen Beschwerden offengelegten Probleme und der Suche nach Lösungen nahm der Bürgerbeauftragte Einblick in die in den letzten Jahren vorgelegten Arbeiten anderer Institutionen der Gemeinschaft. Dies betrifft insbesondere die Vorschläge der "hochrangigen Arbeitsgruppe zu Fragen der Freizügigkeit"(5) - einer von der Kommission im Januar 1996 eingesetzten Expertengruppe - und den Bericht des Europäischen Parlaments zu diesen Vorschlägen(6).
Der Bürgerbeauftragte kann aus seiner Erfahrung heraus die Schlußfolgerungen unterstreichen, die sowohl im Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe als auch im Bericht des Parlaments gezogen wurden. Der Europäische Bürgerbeauftragte kann keine Untersuchung zu Beschwerden gegen einzelstaatliche, regionale oder örtliche Behörden in den Mitgliedstaaten einleiten, da es in Artikel 2 Absatz 1 des Statuts heißt: "Der Bürgerbeauftragte trägt im Rahmen (...) der (...) Verträge dazu bei, Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft (...) aufzudecken. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein." Dieser Festlegung entsprechend mußte sich der Bürgerbeauftragte bei den meisten ihm vorgetragenen Beschwerden, die Fragen der Freizügigkeit innerhalb der Union betrafen, für nicht zuständig erklären.
Dabei wurde jedoch so verfahren, daß den Beschwerdeführern angeraten wurde, ihr Anliegen bei anderen Organen vorzubringen, die zur Prüfung von Verstößen von Mitgliedstaaten gegen die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts befugt sind. In Fällen, in denen der Beschwerdeführer vorab seine Zustimmung zu einer solchen Verfahrensweise signalisiert hatte, wurde die entsprechende Beschwerde direkt an die zuständigen Institutionen weitergeleitet. Je nach dem betreffenden Sachverhalt und im Interesse einer optimalen Lösung verwies der Bürgerbeauftragte solche Fälle entweder an andere Gemeinschaftseinrichtungen wie die Kommission als Hüterin des Vertrags oder den Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments bzw. an entsprechende Einrichtungen in den Mitgliedstaaten wie z.
B. die einzelstaatlichen oder regionalen Bürgerbeauftragten. Diese Vorgehensweise war nicht immer sehr befriedigend, da die meisten Probleme ein rasches und abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschafts- und Landesebene erfordern. Den Gemeinschaftsorganen fehlen in der Regel die Ressourcen und auch die Mittel, um sich mit individuellen Problemfällen zu befassen, die durch behördliche Einzelentscheidungen verursacht wurden. Andererseits ist eine Rückverweisung an die nationalen Organe nur begrenzt möglich, wenn komplizierte Gemeinschaftserwägungen eine Rolle spielen. Wünschenswert wäre die Entwicklung neuer Mechanismen, um diesen Problemen besser zu begegnen.
Dabei sollten die Gemeinschaft und die nationalen Organe mit vereinten Kräften auf eine rasche Lösung der Einzelprobleme hinwirken. In dieser Hinsicht schließt sich der Bürgerbeauftragte dem folgenden Standpunkt der hochrangigen Arbeitsgruppe an: "Die ordnungsgemäße Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit bedarf der Mitwirkung aller zuständigen Einrichtungen."(7). Dazu gehören sowohl der Europäische Bürgerbeauftragte als auch die einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten, wie im Bericht selbst eingeräumt wird. Eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den vergleichbaren Organen in den Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene sollte zu einem besseren Informationsaustausch zu den spezifischen Problemen des freien Personenverkehrs in Europa beitragen und letztlich wirksameren Druck auf die verantwortlichen Behörden auszuüben helfen.
Darüber hinaus könnten die Europäische Kommission und der Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments in diese Zusammenarbeit einbezogen werden. Eine Definition der im Rahmen des Gemeinschaftsrechts bestehenden Rechte (insbesondere auch des Anwendungsbereichs des Rechts auf Freizügigkeit) wie auch der zu ihrem Schutz und ihrer Verteidigung zu Gebote stehenden Mittel ist wohl ebenfalls vonnöten. Wünschenswert wäre es, wenn der einzelne Bürger ohne weiteres in Erfahrung bringen könnte, welche Möglichkeiten es gibt, um seine Rechte als Bürger Europas zu schützen. Vielleicht könnte dies sogar durch eine neue Bestimmung im EU-Vertrag gewährleistet werden.
Der Bürgerbeauftragte hat vor, seine Prüfung der die Freizügigkeit in der Union betreffenden Beschwerden weiterzuführen und diesbezügliche Entwicklungen im Auge zu behalten, um künftig spezifischere Vorschläge unterbreiten zu können. 2.4 ZULÄSSIGKEIT VON BESCHWERDEN Eine Beschwerde, die in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fällt, muß weiteren Zulässigkeitskriterien genügen, bevor der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung einleiten kann. Die im Statut des Bürgerbeauftragten festgelegten Kriterien lauten: 1. Die Beschwerde muß den Gegenstand der Beschwerde sowie die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen (Artikel 2 Absatz 3 des Statuts).
2. Der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen (Artikel 1 Absatz 3). 3. Die Beschwerde muß innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den seiner Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalten erhalten hat, eingelegt werden (Artikel 2 Absatz 4). 4. Der Beschwerde müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein (Artikel 2 Absatz 4). 5. Bei Beschwerden, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betreffen, müssen die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden ausgeschöpft worden sein, bevor eine Beschwerde eingelegt wird (Artikel 2 Absatz 8).
Beispiel für die Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen eines schwebenden Gerichtsverfahrens Im Februar 1998 rief Herr S., ein Rechtsanwalt, den Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit einer Klage an, die von seinem Klienten, dem Unternehmen PO, angestrengt worden war. PO hatte bei der Kommission im März 1997 gegen die geplante Fusion zweier anderer Unternehmen Beschwerde eingelegt. Die Kommission hatte die Einleitung einer Untersuchung der Fusion abgelehnt, woraufhin PO das Gericht erster Instanz anrief und die Ablehnung anfocht. Herr S. ersuchte den Bürgerbeauftragten, i) dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz beizutreten; ii) zu prüfen, ob die Kommission sachlich korrekt verfahren war, als sie eine Untersuchung der Beschwerde von PO ablehnte.
Bezüglich des ersten Ersuchens besagt Artikel 1 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten: "Der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen ..." Bezüglich des zweiten Ersuchens regelt Artikel 138e EG-Vertrag die Aufnahme von Untersuchungen durch den Bürgerbeauftragten: "... dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren". Daher teilte der Bürgerbeauftragte Herrn S. mit, er könne weder dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz beitreten noch der Frage nachgehen, ob die Kommission möglicherweise hinsichtlich der Beschwerde von PO sachlich nicht korrekt verfahren war.
(Fall 223/98/IJH) 2.5 GRUNDLAGE FÜR UNTERSUCHUNGEN Der Bürgerbeauftragte kann Beschwerden bearbeiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen und die Zulässigkeitskriterien erfuellen. Durch Artikel 138e EG-Vertrag erhält er die Befugnis, Untersuchungen durchzuführen, "die er für gerechtfertigt hält". In einigen Fällen liegen für den Bürgerbeauftragten unter Umständen keine ausreichenden Gründe vor, eine Untersuchung einzuleiten, selbst wenn die betreffende Beschwerde faktisch zulässig ist. Hat eine Beschwerde bereits als Petition den Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments durchlaufen, vertritt der Bürgerbeauftragte in der Regel die Ansicht, daß für ihn kein Anlaß zur Einleitung einer neuerlichen Untersuchung besteht, sofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen.
Beispiel für eine Beschwerde, bei der keine Untersuchungsgrundlage gegeben war Im Februar 1998 legte Frau B., eine Beamtin der Europäischen Kommission, beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, weil die Kommission kein Verstoßverfahren gegen Frankreich eingeleitet hatte, nachdem Frau B. in einer Beschwerde vorgebracht hatte, daß die französischen Sozialversicherungsbehörden die Kostenerstattung für eine dreimonatige Rekonvaleszenz ihres Vaters in Belgien verweigert hätten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, diese Ablehnung widerspreche den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Aus den von der Beschwerdeführerin beigefügten Unterlagen ging hervor, daß die Kommission die Aussetzung der Untersuchung der Beschwerde von Frau B. beschlossen hatte, da noch zwei Urteile des Gerichtshofs ausstanden (Rechtssachen C-120/95 und C-160/96), durch die die Frage der in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehenen Vorabeinholung einer Erlaubnis geklärt werden sollte und welche auch den Gegenstand der Beschwerde von Frau B. betrafen. Aus dem Text der Beschwerde ging hervor, daß die Kommission eine Untersuchung der Beschwerde eingeleitet, bei den französischen Behörden um Informationen nachgesucht und die Beschwerdeführerin ausführlich über die durch ihre Beschwerde aufgeworfenen rechtlichen Probleme in Kenntnis gesetzt hatte.
Die Kommission hatte beschlossen, ihre Untersuchungen auszusetzen, bis die Urteile des Gerichtshofs vorliegen würden. Aus diesem Grunde befand der Bürgerbeauftragte, daß für ihn keine ausreichende Grundlage für eine Untersuchung der Beschwerde bestehe, was Frau B. auch mitgeteilt wurde. (Fall 283/98/OV) 2.6 ANALYSE DER BESCHWERDEN Von den seit Aufnahme der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten registrierten 3693 Beschwerden kamen 15 % aus Frankreich, 13 % aus Deutschland, 14 % aus Spanien, 11 % aus dem Vereinigten Königreich und 12 % aus Italien. Eine vollständige Analyse der geographischen Herkunft der Beschwerden ist in Anhang A (Statistische Angaben) enthalten.
Im Jahre 1998 wurde die Prüfung, ob Beschwerden in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fallen, die Zulässigkeitskriterien erfuellen und eine Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung bieten, in 93 % der Fälle abgeschlossen. 31 % der geprüften Beschwerden fielen in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten. Davon erfuellten 212 die Zulässigkeitskriterien, 42 boten jedoch offenkundig keine Grundlage für eine Untersuchung. In 170 Fällen wurden somit Untersuchungen eingeleitet. Die meisten der Beschwerden, die zu Untersuchungen führten, richteten sich gegen die Europäische Kommission (75 %).
Da die Kommission das Gemeinschaftsorgan ist, in dem die meisten Entscheidungen gefällt werden, die unmittelbare Konsequenzen für die Bürger nach sich ziehen, ist es normal, daß sie Hauptziel der Beschwerden der Bürger ist. 27 Beschwerden richteten sich gegen das Europäische Parlament, 7 gegen den Rat der Europäischen Union. Die meisten Behauptungen über angebliche Mißstände bezogen sich auf mangelnde Transparenz (69 Fälle), Diskriminierung (21 Fälle), unbefriedigende Verfahren oder Mißachtung der Schutzrechte (25 Fälle), ungerechte Behandlung oder Machtmißbrauch (29 Fälle), vermeidbare Verzögerungen (17 Fälle), fahrlässiges Verhalten (38 Fälle), Pflichtversäumnisse, d. h.
Versäumnisse der Europäischen Kommission, ihrer Rolle als "Hüterin der Verträge" gegenüber den Mitgliedstaaten nachzukommen (11 Fälle) und Rechtsirrtümer (7 Fälle). 2.7 VERWEISUNG AN ANDERE STELLEN UND WEITERLEITUNG VON BESCHWERDEN Falls eine Beschwerde sich nicht innerhalb des Mandats bewegt oder unzulässig ist, versucht der Bürgerbeauftragte stets, den Beschwerdeführer an eine andere Stelle zu verweisen, die der Beschwerde nachgehen könnte. Nach Möglichkeit leitet der Bürgerbeauftragte Beschwerden unmittelbar an andere zuständige Stellen weiter, sofern der Beschwerdeführer seine Zustimmung hierzu erteilt hat und eine offenkundige Grundlage für die Beschwerde vorliegt.
Im Jahre 1998 wurde in 600 Fällen, von denen die meisten das Gemeinschaftsrecht betrafen, eine Empfehlung ausgesprochen. In 259 Fällen wurde dem Beschwerdeführer angeraten, die Beschwerde einem einzelstaatlichen oder regionalen Bürgerbeauftragten oder einer entsprechenden Einrichtung vorzutragen. Zusätzlich dazu wurden mit Zustimmung des Beschwerdeführers 7 Beschwerden auf direktem Wege an einen nationalen Bürgerbeauftragten verwiesen. 80 Beschwerdeführern wurde empfohlen, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, außerdem wurden 10 Beschwerden mit Zustimmung des Beschwerdeführers dem Europäischen Parlament übermittelt, um dort als Petition behandelt zu werden.
In 154 Fällen empfahl der Rat, zur Europäischen Kommission Kontakt aufzunehmen. Darunter befinden sich auch einige Fälle, in denen eine Beschwerde gegen die Kommission für unzulässig erklärt wurde, weil keine administrativen Schritte gegenüber der Kommission erfolgt waren. In 107 Fällen wurde dem Beschwerdeführer geraten, sich an andere Stellen zu wenden. 2.8 BESCHLÜSSE IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG DURCH DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Wenn der Bürgerbeauftragte beschließt, im Rahmen einer Beschwerde eine Untersuchung einzuleiten, sendet er zunächst diese Beschwerde und etwaige Anlagen an das betroffene Organ oder die betroffene Institution der Gemeinschaft zwecks erster Stellungnahme.
Nach Eingang einer ersten Stellungnahme wird diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme seinerseits übermittelt. Wie in Abschnitt 2.10 noch erläutert wird, kann der Bürgerbeauftragte nicht die von einer der Parteien vorgelegte Information für gegeben hinnehmen, ohne daß der Gegenpartei Gelegenheit geboten wurde, sich dazu zu äußern. Mitunter unternimmt das Organ oder die Institution von sich aus Schritte, um den Fall zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers zu klären. Sollten die erste Stellungnahme und die Bemerkungen des Beschwerdeführers dies bestätigen, so wird die Akte mit dem Vermerk "durch das Organ beigelegt" geschlossen.
In wieder anderen Fällen beschließt der Beschwerdeführer, die Beschwerde fallenzulassen, so daß die Akte dann aus diesem Grunde geschlossen wird. Wird eine Beschwerde weder vom betroffenen Organ geregelt noch vom Beschwerdeführer fallengelassen, setzt der Bürgerbeauftragte seine Untersuchungen fort. Ergeben die Untersuchungen keinen Mißstand, so werden der Beschwerdeführer und das Organ oder die Institution davon unterrichtet, und der Fall wird abgeschlossen. Ergeben die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten einen Mißstand, so ist er bestrebt, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und den Beschwerdeführer zufriedenzustellen.
Bei einem Treffen in Straßburg am 21. Oktober 1997 stimmten der Bürgerbeauftragte und der Generalsekretär der Kommission, Herr Carlo Trojan, darin überein, daß ein informelles Treffen in Fällen, in denen die Kommission betroffen ist, mitunter einen geeigneten Weg hin zu einer gütlichen Lösung darstellen kann. Im Jahre 1998 fand ein derartiges Treffen statt, welches mit einer einvernehmlichen Lösung endete. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich oder sind die Bemühungen um eine solche Lösung vergebens, so schließt der Bürgerbeauftragte entweder die Akte mit einer kritischen Anmerkung an das betreffende Organ oder die betreffende Institution, oder er nimmt eine förmliche Feststellung des Mißstands, verbunden mit Entwürfen für Empfehlungen, vor.
Eine kritische Anmerkung gilt in Fällen für angebracht, in denen der festgestellte Mißstand offenbar keine generellen Auswirkungen hat und keine weiteren Maßnahmen seitens des Bürgerbeauftragten geboten scheinen. In Fällen, in denen dagegen Folgemaßnahmen des Bürgerbeauftragten geboten scheinen (d. h. bei schwerwiegenderen Mißständen oder Fällen mit allgemeinen Konsequenzen), unterbreitet der Bürgerbeauftragte dem befaßten Organ oder der befaßten Institution einen Beschluß mit Entwürfen für Empfehlungen. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten hat das befaßte Organ oder die befaßte Institution ihm binnen drei Monaten eine begründete Stellungnahme zu übermitteln.
Die begründete Stellungnahme kann die Zustimmung zu dem Beschluß des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die zur Umsetzung der Empfehlungen getroffen werden. Für den Fall des Ausbleibens einer zufriedenstellenden Antwort eines Organs oder einer Institution der Gemeinschaft auf die Entwürfe für Empfehlungen sieht Artikel 3 Absatz 7 vor, daß der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Institution einen Bericht vorlegt. Darin kann er Empfehlungen geben. Daß der Europäische Bürgerbeauftragte über die Möglichkeit verfügt, dem Parlament einen solchen Sonderbericht vorzulegen, ist von unschätzbarem Wert für seine Arbeit.
Manch nationaler Bürgerbeauftragter mußte lange für eine vergleichbare Möglichkeit kämpfen. Daher sollten Sonderberichte nicht allzu häufig vorgelegt werden, sondern lediglich im Zusammenhang mit wichtigen Angelegenheiten, in denen das Parlament Schritte ergreifen kann, um dem Bürgerbeauftragten in Übereinstimmung mit dessen Statut Hilfestellung zu geben. Der erste Sonderbericht des Bürgerbeauftragten vom 15. Dezember 1997 betraf seine Initiativuntersuchung betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Das Parlament erörterte den Bericht auf seiner Plenarsitzung vom Juli 1998 auf der Grundlage des dazu verfaßten Berichts des Petitionsausschusses (Berichterstatterin:
Frau Astrid Thors)(8). Im Jahre 1998 leitete der Bürgerbeauftragte 171 Untersuchungen ein, 170 im Zusammenhang mit Beschwerden und eine auf eigene Initiative. 51 Fälle wurden durch das betreffende Organ oder die Institution selbst beigelegt. (Wie in Nummer 2.9 dargelegt, wurden 1998 einige Fälle in diese Kategorie eingestuft, die in vorangegangenen Jahren eine andere Zuordnung erfahren hatten). In 96 Fällen legten die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten keinen Mißstand offen. Kritische Anmerkungen an die betreffende Institution ergingen in 29 Fällen. Zu einer einvernehmlichen Lösung gelangte man in vier Fällen.
Eine Empfehlung wurde den befaßten Institutionen und Einrichtungen übermittelt (weitere Einzelheiten siehe Anhang A, Statistische Angaben). 2.9 FÄLLE VON VERSÄUMNISSEN BEI DER BEANTWORTUNG VON ZUSCHRIFTEN Eine verbreitete Art von Beschwerden betrifft Versäumnisse bei der Beantwortung von Zuschriften. Schon kurz nach Beginn der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten zeigte sich, daß ein Telefonanruf aus dem Büro des Bürgerbeauftragten an die zuständige Dienststelle häufig eine sofortige Antwort an den betreffenden Bürger bewirkt. In solchen Fällen besteht normalerweise keine Notwendigkeit, die Untersuchung weiterzuführen.
In der Vergangenheit pflegte der Bürgerbeauftragte in den Fällen, in denen zuvor unbeantwortete Zuschriften auf sein Eingreifen hin beantwortet worden waren, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß nunmehr keine weitere Grundlage für eine Untersuchung gemäß Artikel 138e EG-Vertrag (siehe Abschnitt 2.5) gegeben war. Aus statistischen Gründen wurden diese Fälle in den jährlichen Berichten sowohl 1996 als auch 1997 der Rubrik "keine Grundlage für Untersuchungen" zugeordnet. Im März 1998 wurde diese Praxis nach einer Anfrage von Herrn Edward Newman (Berichterstatter für den Bericht des Petitionsausschusses über den jährlichen Tätigkeitsbericht 1997) bezüglich der mit dem Hinweis "keine Grundlage für Untersuchungen" versehenen Fälle eingestellt.
Es wurde beschlossen, solche Fälle künftig als "durch die Institution beigelegt" einzustufen. Im Jahre 1998 gab es 32 derartige Entscheidungen. Beschwerden über unbeantwortete Zuschriften: Beispiele für Fälle, die durch die Institution beigelegt wurden Am 3. März 1998 legte Herr B. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde darüber ein, daß er von der Kommission keine Antwort auf sein Schreiben vom 2. Dezember 1996 erhalten hatte, in dem er um Informationen zur Einführung des Euro gebeten hatte. Der Bürgerbeauftragte nahm Kontakt zu der zuständigen Dienststelle der Kommission auf und ersuchte sie, dem Beschwerdeführer ein Antwortschreiben mit den von ihm erbetenen Informationen zuzusenden.
Nach dieser Intervention wurde dem Beschwerdeführer am 18. März 1998 eine Antwort der Kommission zugesandt. Da dieser Schritt zur Beilegung der Angelegenheit ausreichend schien, schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. (Fall 269/98/ADB) Im Juni 1998 legte Frau V. im Namen des Bezirksverwaltungsgerichts Uusimaa Beschwerde darüber ein, daß das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) auf zwei Schreiben nicht reagiert hatte. Das Gericht hatte beim OPOCE am 10. Juni 1996 in einem Schreiben in finnischer Sprache nachgefragt, weshalb es die Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften von 1994 nicht erhalten hatte.
Am 14. April 1997 wurde ein Erinnerungsschreiben in Englisch abgesandt. Beide Schreiben blieben unbeantwortet. Der Bürgerbeauftragte wandte sich telefonisch an das OPOCE und bat um eine Antwort an das Bezirksverwaltungsgericht Uusimaa. Daraufhin setzte sich das OPOCE mit dem Gericht in Verbindung und sandte ihm die fehlenden Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften in Finnisch and Schwedisch zu. Da dieser Schritt zur Beilegung der Angelegenheit ausreichend schien, schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. (Fall 615/98/BB) Natürlich läßt sich nicht jede Beschwerde über unbeantwortete Zuschriften durch eine telefonische Nachfrage zufriedenstellend beilegen.
Wenn die zuständige Dienststelle der betroffenen Institution die Korrespondenz nicht korrekt zuordnen kann oder wenn niemand bereit ist, die Verantwortung für eine rasche Antwort zu übernehmen, ersucht der Bürgerbeauftragte den Präsidenten der betreffenden Institution schriftlich um eine Stellungnahme zu der Beschwerde. Ebenso würde er auch verfahren, wenn Grund zu dem Verdacht bestuende, daß die ursprüngliche Nichtbeantwortung kein Versehen war. Dasselbe gilt, wenn sich die Beschwerde vom Inhalt her auf eine ungerechtfertigte Verzögerung bei der Beantwortung von Zuschriften bezieht. 2.10 EINIGE FRAGEN BETREFFEND DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN Im Laufe des Jahres befaßte sich der Bürgerbeauftragte mit zahlreichen verschiedenen Fragen, die den Zugang zu Dokumenten betrafen.
Da offenbar bei den Organen und Institutionen der Gemeinschaft nicht in jedem Falle volle Klarheit über die diesbezüglichen Regeln und Vorschriften herrscht, soll dieser Abschnitt des Berichts auf die verschiedenen auftretenden Fragen hinweisen und erläutern, wie mit ihnen im Rahmen des EG-Vertrags und des Statuts des Bürgerbeauftragten zu verfahren ist. 2.10.1 BESCHWERDEN WEGEN VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU DOKUMENTEN Die meisten Organe und Institutionen der Gemeinschaft verfügen über Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu den bei ihnen befindlichen Dokumenten. Im Jahre 1993 nahmen die Kommission und der Rat einen gemeinsamen Verhaltenskodex über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten an.
Dieser Kodex wurde durch zwei getrennte Beschlüsse der beiden Institutionen in Kraft gesetzt(9). Im Anschluß auf eine Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten im Jahre 1996 haben weitere Organe und Institutionen der Gemeinschaft ebenfalls Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit verabschiedet, die zumeist denen des Rates und der Kommission ähneln. Wird ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt, so erlauben es die von Rat und Kommission erlassenen Regeln dem betreffenden Bürger, einen Zweitantrag zu stellen. Nach neuerlicher Ablehnung des Zweitantrags kann der Bürger entweder beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einlegen oder beim Gericht erster Instanz eine Klage einreichen.
Im Falle einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten kommt es darauf an, ob die Verweigerung des Zuganges den Tatbestand eines Mißstands erfuellt. Die entscheidende Frage für jedwede Untersuchung lautet daher, ob die befaßte Institution ihre eigenen Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit korrekt angewandt hat und ob sie sich innerhalb des ihrer Amtsgewalt entsprechenden Ermessenspielraums bewegt hat. Im Jahre 1998 trat die Frage auf, wie zu verfahren wäre, wenn der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung gelangt, daß ein Organ seine eigenen Regeln falsch angewandt hat. In diesem Falle wäre es angebracht, daß das betreffende Organ die Angelegenheit noch einmal überprüft, diesmal unter korrekter Einhaltung der Regeln.
Natürlich kann der Bürgerbeauftragte weder dem Organ hierzu eine entsprechende Anweisung erteilen noch die einschlägige Entscheidung für nichtig erklären. Indem er jedoch seinen Standpunkt anhand einer kritischen Bemerkung erläutert, räumt er dem Organ die Möglichkeit ein, von sich aus die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. 2.10.2 FAIRES VERFAHREN BEI UNTERSUCHUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Eine weitere 1998 aufgetretene Frage betrifft die Dokumente, die das betreffende Organ bzw. die Institution dem Bürgerbeauftragten zusendet, wenn es bzw. sie zu einer Beschwerde Stellung nimmt. In einigen Fällen sandte das betreffende Organ dem Bürgerbeauftragten Dokumente mit Informationen zu, die für seine Sachentscheidung maßgeblich sein konnten, ersuchte ihn jedoch gleichzeitig, die Dokumente dem Beschwerdeführer gegenüber vertraulich zu behandeln.
In solchen Fällen erklärte der Bürgerbeauftragte dem betreffenden Organ, ein maßgeblicher Grundsatz für ein faires Verfahren bestehe darin, daß der Bürgerbeauftragte in seinem Beschluß zu einer Beschwerde keine Informationen aus Dokumenten berücksichtigen kann, die von der einen Partei vorgelegt wurden, ohne daß die andere Partei Gelegenheit erhält, sich dazu zu äußern. Daher kann der Bürgerbeauftragte in seinem Beschluß zu einer Beschwerde keine Informationen aus Dokumenten in Betracht ziehen, die von einem betroffenen Organ oder einer Institution vorgelegt wurden, ohne daß dem Beschwerdeführer die Chance einer Stellungnahme zu diesen Dokumenten eingeräumt wurde.
2.10.3 DIE AKTENEINSICHTSBEFUGNIS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Eine dritte 1998 aufgetretene Frage betrifft die Befugnis des Bürgerbeauftragten zur Akteneinsicht bei Organen und Institutionen der Gemeinschaft. Dazu heißt es in Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten: "Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern. Zu Dokumenten eines Mitgliedsstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen, gewähren sie erst nach vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats Zugang.
Zu den anderen Dokumenten eines Mitgliedsstaats gewähren sie Zugang, nachdem sie den Mitgliedstaat benachrichtigt haben." In Mitgliedstaaten mit nationalen Bürgerbeauftragten gilt normalerweise der Grundsatz, daß der Bürgerbeauftragte sämtliche Dokumente einer Behörde einsehen kann, sofern er dies im Rahmen einer Untersuchung für notwendig befindet. Dies betrifft auch Dokumente, zu denen den Bürgern kein Zugang gewährt werden kann. Diese Befugnis ist von grundsätzlicher Bedeutung, liefert sie dem Bürger doch eine Garantie dafür, daß der Bürgerbeauftragte eine unabhängige Prüfung dessen vornehmen kann, ob die von einer Behörde erteilten Antworten ordnungsgemäß und vollständig ausgefallen sind.
Solange Artikel 3 Absatz 2 den Zugang des Bürgerbeauftragten zu Dokumenten weiter einschränkt, kommt es daher darauf an, daß diese Einschränkungen peinlich genau ausgelegt werden und daß die Beweislast bei dem Organ oder der Institution ruht, die den Zugang zu verweigern versucht. Die Frage, ob Einschränkungen des Zugangs des Europäischen Bürgerbeauftragten zu Unterlagen überhaupt mit dem Streben der Europäischen Union nach Demokratie, Transparenz und einer effizienten und ehrlichen Verwaltung vereinbar sind, könnte durch die drei Institutionen (Europäisches Parlament, Rat und Kommission) geprüft werden, die in das Verfahren zur Änderung des Statuts des Bürgerbeauftragten einbezogen sind.
Selbstverständlich wird die Einsichtsbefugnis des Bürgerbeauftragten durch eine Geheimhaltungspflicht ergänzt. In Artikel 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten wird klargestellt, daß der Bürgerbeauftragte und sein Personal behördliche Dokumente, in die sie Einsicht nehmen, ebenso vertraulich zu behandeln haben wie die betreffenden Behörden selbst. Einsichtnahme in Dokumente durch den Bürgerbeauftragten bedeutet daher nicht, daß die jeweiligen Dokumente für den Beschwerdeführer oder irgend jemanden sonst zur Einsichtnahme freigegeben werden. Somit ist es eine falsche Prämisse, daß die Regeln der Organe und Institutionen der Gemeinschaft für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auch anzuwenden sind, um den Zugang des Bürgerbeauftragten einzuschränken.
Dieser Gedankengang entspringt ganz offensichtlich einem grundlegenden Mißverständnis, was die Einsichtsbefugnis des Bürgerbeauftragten anbelangt. Diese Befugnis dient dazu, Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit der Antworten zu überprüfen, mit denen die Behörden auf Beschwerden reagieren, hat jedoch nicht zur Folge, daß die Öffentlichkeit Zugang zu den betreffenden Dokumenten erhält. 3 BESCHLÜSSE IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG 3.1 FÄLLE, IN DENEN KEINE MISSSTÄNDE FESTGESTELLT WURDEN 3.1.1 EUROPÄISCHES PARLAMENT RÜCKERSTATTUNG VON ÄRZTLICHEN BEHANDLUNGSKOSTEN Entscheidung zur Beschwerde 1044/20.11.96/KP/JMA gegen das Europäische Parlament Beschwerde Im November 1996 beschwerte sich X. beim Bürgerbeauftragten über die Weigerung des Europäischen Parlaments, die Kosten für eine Kur für schwächliche Kinder für ihre Tochter zu erstatten.
Das Europäische Parlament lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das betreffende Kurzentrum gelte "nicht als kompetentes medizinisches bzw. paramedizinisches Institut". Ein weiterer Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß die fragliche Behandlung offenbar nicht den Anforderungen einer Kur für schwächliche Kinder entsprach. Im Dezember 1994 wandte sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg an den Generalsekretär des Parlaments. Aus der Antwort des Generalsekretärs ging hervor, daß die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Rückerstattung bestimmter Ausgaben für die ärztliche Behandlung, die während der Kur entstanden waren, hatte.
In der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete X., daß i) das Europäische Parlament sich nicht an das vorgeschriebene Verfahren gehalten hätte, da der Verwaltungsausschuß des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems sich zu dieser Frage nicht geäußert habe; ii) die Behandlung als die für ihre Tochter am geeignetsten hätte betrachtet werden sollen; iii) die Ablehnung ihres Antrags auf Erstattung bestimmter Ausgaben für ärztliche Behandlung damit begründet worden sei, daß der Preis und das Datum jeder ärztlichen Konsultation sowie Name und Fachrichtung der Ärzte nicht im einzelnen angegeben worden seien.
Die Beschwerdeführerin forderte den Bürgerbeauftragten auf, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um das Europäische Parlament dazu zu verpflichten, alle Ausgaben für die Kur zu bezahlen, einschließlich der Reisekosten. Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde wurde dem Parlament übermittelt. In seiner Stellungnahme teilte das Parlament mit, daß das gängige Verfahren bei einem derartigen Fall die Anrufung des Gerichtshofs erster Instanz sei. Zum Kern der Beschwerde enthält die Stellungnahme zusammenfassend folgende Punkte: i) Die Einstellungsbehörde berücksichtigte bei der Entscheidungsfindung die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems. ii) Die Behandlung in dem betreffenden Zentrum sei üblicherweise Kindern unter 16 Jahren vorbehalten, während die Tochter der Beschwerdeführerin bereits 17 war, als sie mit ihrer Behandlung begann. iii) X.'s Antrag auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für ärztliche Behandlung während der Kur entspreche nicht den einschlägigen Vorschriften, da sie zu allgemein gehalten waren und darüber hinaus Kosten enthielten, die nicht erstattungsfähig seien.
Außerdem sei in den entsprechenden Vorschriften vorgesehen, daß Reisekosten nicht erstattungsfähig sind. Kommentar der Beschwerdeführerin In ihren Kommentaren erklärte X., sie habe beschlossen, sich nicht an den Gerichtshof erster Instanz zu wenden. Sie behauptete, die Rechnung des medizinischen Zentrums sei korrekt aufgestellt worden und erklärte, der Preis für die Behandlung sei pauschal berechnet worden, wobei sich die Kosten für einzelne Behandlungen nicht separat aufführen ließen. Sie vertrat die Ansicht, die Weigerung des Parlaments, ihr die Kosten zu erstatten, sei Ausdruck mangelnder Flexibilität und guten Willens.
X. äußerte sich ferner zu dem Verfahren, das der Bürgerbeauftragte bei Beschwerden einschlägt. Sie hielt es für nicht angemessen, das Verfahren damit einzuleiten, daß die Beschwerde der betreffenden Institution zwecks Stellungnahme übermittelt wird. Entscheidung 1 Befugnisse des Europäischen Bürgerbeauftragten, den Fall zu untersuchen 1.1 Das Europäische Parlament stellte fest, daß man sich bei einem solchen Fall normalerweise an den Gerichtshof erster Instanz wendet. 1.2 Laut den Verträgen ist der Gerichtshof die höchste Instanz für die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts.
Allerdings führt der Bürgerbeauftragte Untersuchungen durch, um Mißstände in der Verwaltung der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe aufzudecken. 1.3 Um zulässig zu sein, muß eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zuvor den jeweiligen Dienstweg der betreffenden Institution gegangen sein. Ähnlich verhält es sich, wenn die Beschwerde die Arbeitsbeziehungen zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen und -organen und ihren Beamten und anderen Bediensteten betrifft: Eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten ist erst möglich, wenn alle Möglichkeiten interner Verwaltungsanträge und Beschwerden ausgeschöpft sind, insbesondere die Verfahren nach Artikel 90 Absatz 1 und 2 des Statuts von der betreffenden Person in Anspruch genommen wurden(10).
1.4 Erst wenn alle Möglichkeiten dieser internen Verfahren wahrgenommen wurden, dürfen die Beamten oder anderen Bediensteten der Gemeinschaft sich an den Gerichtshof erster Instanz wenden oder als Alternative eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen. 2 Verfahren des Bürgerbeauftragten 2.1 In ihren Kommentaren hielt die Beschwerdeführerin es nicht für richtig, daß der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung einleitet, indem er die Beschwerde der betreffenden Institutionen zwecks Stellungnahme übermittelt. 2.2 Laut Artikel 3 Absatz 1 des Statuts muß der Bürgerbeauftragte die betreffende Institution oder das Organ über seine Untersuchungen mutmaßlicher Mißstände in der Verwaltungstätigkeit unterrichten, damit diese sachdienliche Angaben machen können.
3 Medizinische Erwägungen über die Art der Kur 3.1 In Titel XI der Vorschriften für die Erstattung von Kosten für die ärztliche Behandlung, Anlage I, heißt es, daß Kuren an einem Kurort von dem zuständigen Beamten der Abrechnungsstelle als strikt notwendig anerkannt werden müssen. 3.2 Im vorliegenden Fall war der zuständige Beamte nach Prüfung des Falls der Ansicht, daß die Kur nicht den erforderlichen medizinischen Anforderungen entspricht. Es gab keinen Nachweis dafür, daß der Beamte sich bei seiner Entscheidungsfindung nicht an die einschlägigen Kriterien gehalten hat. 4 Erstattung der Kosten 4.1 Das Parlament weigerte sich zwar, die gesamten Kosten der Kur für schwächliche Kinder zu erstatten, erklärte es sich jedoch immerhin einverstanden, bestimmte Auslagen zu erstatten.
Allerdings lehnte das Parlament die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnung mit der Begründung ab, daß in dieser die Kosten nicht einzeln aufgeführt waren, sondern lediglich eine Pauschalsumme enthielten, die dem Tagessatz der Kurklinik entsprachen. 4.2 Nach den geltenden Regeln sind Kosten für ärztliche Behandlung erstattungsfähig. Das Parlament hat daher ordnungsgemäß gehandelt, als es die Einzelaufstellung dieser Kosten als Bedingung für die Erstattung forderte. 4.3 Laut Titel X Anhang I der Vorschriften über die Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungen ist die Erstattung von Reisekosten nicht vorgesehen.
Schlußfolgerung Ausgehend von den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde gab es offenbar keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. REGELUNG FÜR DIE AUFNAHME IN DAS ALTERSVERSORGUNGSSYSTEM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Entscheidung zu den verbundenen Beschwerden 74/97/PD und 85/97/PD gegen das Europäische Parlament Beschwerden Im Januar 1997 beschwerte sich Herr M., Mitglied des Europäischen Parlaments, beim Bürgerbeauftragten über das Europäischen Parlament bezüglich eines angeblichen Mißstands im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Ebenfalls im Januar 1997 informierte Herr B., ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, den Bürgerbeauftragten darüber, daß er sich der Beschwerde von Herrn M. anschließen wolle. Hintergrund für diese Beschwerden war, daß das Präsidium des Parlaments mit Beschluß vom 12. Juni 1990 ein zusätzliches (freiwilliges) Altersversorgungssystem für Mitglieder geschaffen hatte. Die Regelung betreffend das zusätzliche Altersversorgungssystem ist als Anlage IX (vormals Anlage X) der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder beigefügt. Im Herbst 1992 wurde die Möglichkeit des Beitritts zu diesem Altersversorgungssystem auf sechs Monate befristet.
Weder Herr M. noch Herr B. waren dem System zu diesem Zeitpunkt beigetreten; sie behaupteten, nicht rechtzeitig über die Befristung der Beitrittsmöglichkeit informiert worden zu sein. Nach seiner Wiederwahl in das Europäische Parlament im Jahre 1994 hatte Herr M. die Möglichkeit, dem System für den Zeitraum 1994-1999 beizutreten; nicht möglich war dagegen ein Beitritt für den vorangegangenen Zeitraum. Da Herr B. nicht länger Mitglied des Europäischen Parlaments war, konnte er dem System weder für den Zeitraum 1994-1999 noch für den vorangegangenen Zeitraum beitreten. Herr M. nahm mit verschiedenen Stellen des Parlaments Kontakt auf mit dem Ziel, dem System für die Zeit vor 1994 rückwirkend beitreten zu dürfen.
Er behauptete, daß er nicht rechtzeitig über die 1992 eingeführte zeitliche Befristung informiert worden sei und daß das Parlament die Bestimmung über die zeitliche Befristung ungerecht und in diskriminierender Weise angewandt habe. Am 24. Juli 1995 antwortete ihm der Vorsitzende des Pensionsfonds, der im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem eingerichtet worden war (der Vorsitzende ist gleichzeitig Mitglied des Kollegiums der Quästoren des Parlaments). In seinem Schreiben wies er Herrn M. auf den Stichtag für den Beitritt zum Altersversorgungssystem hin und informierte ihn darüber, daß die Möglichkeit einer Nachzahlung von Beiträgen erwogen worden sei.
Man sei jedoch zu dem Schluß gekommen, daß ein rückwirkender Beitritt weder praktikabel noch gesetzlich zulässig sei. Im Schreiben hieß es ferner: "Ich möchte Sie ferner darauf hinweisen, daß Sie, was die Erörterungen des Kollegiums der Quästoren am 24. April in bezug auf Herrn L. betrifft, einem Irrtum unterliegen. Wie Sie dem beigefügten Auszug aus dem Protokoll der Sitzung entnehmen können, ging es in diesem Fall um das Altersversorgungssystem für französische und italienische Mitglieder, das vom Europäischen Parlament im Namen der französischen und italienischen Behörden verwaltet wird.
Der Fall bezog sich daher auf Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder und nicht auf Anlage X (jetzt Anlage IX), in der die Regelung betreffend das zusätzliche, freiwillige Altersversorgungssystem festgelegt ist. Ferner bezog sich die Anfrage von Herrn L. auf einen Ruhegehaltsanspruch und nicht auf den Beitritt zu dem in Frage stehenden Altersversorgungssystem." Der obengenannte Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Kollegiums der Quästoren lautet: "Die Regelung betreffend die Pensions- und Sozialversicherungskasse der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten in der französischen Nationalversammlung, die in Analogie auch für die französischen Mitglieder im Europäischen Parlament gilt, sieht vor, daß die Anträge auf Ruhegehalt schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen dieses Anspruchs eingereicht werden müssen.
Ein ehemaliger französischer Abgeordneter, der von dieser Bestimmung keine Kenntnis hatte, reichte seinen Antrag sieben Monate nach Entstehen des Anspruchs beim Europäischen Parlament ein. Nach einer kurzen Erörterung hat das Kollegium: für Herrn L. eine Ausnahmeregelung zur geltenden Bestimmung beschlossen, um ihm den Bezug seines Ruhegehalts zu ermöglichen, obwohl er versäumt hatte, seinen Antrag innerhalb der Frist von sechs Monaten zu stellen; die Verwaltung angewiesen, einen Änderungsvorschlag vorzulegen mit dem Ziel, die für Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung geltenden Fristen eindeutiger festzulegen." In ihren an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerden behaupteten die Beschwerdeführer im wesentlichen, daß i) die zeitliche Befristung des Beitritts zum Altersversorgungssystem nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei; ii) es ungerecht und diskriminierend sei, den Beschwerdeführern einen rückwirkenden Beitritt zum System zu verweigern.
Untersuchung Stellungnahme des Europäischen Parlaments Die Beschwerden wurden dem Europäischen Parlament übermittelt. In seiner Stellungnahme erklärte das Parlament, daß es die Beschwerden auf der Grundlage einer Stellungnahme seines Juristischen Dienstes geprüft und entschieden habe, alle Behauptungen der Beschwerdeführer zurückzuweisen. Das Parlament fügte eine Kopie der Stellungnahme seines Juristischen Dienstes bei. In seiner Stellungnahme kam der Juristische Dienst im wesentlichen zu dem Schluß, daß die Behauptung der Beschwerdeführer, nicht ordnungsgemäß über die Änderungen in Kenntnis gesetzt worden zu sein, unbegründet sei.
Herr M. sei sowohl im Parlament als auch in einer an seine Privatanschrift gerichteten Mitteilung schriftlich informiert worden. Ferner sei das Protokoll über die Entscheidung des Präsidiums an alle Mitglieder des Europäischen Parlaments verteilt worden, denen außerdem nach ihrer Wiederwahl weitere sechs Monate für einen Beitritt zum Altersversorgungssystem eingeräumt worden seien. Was Herrn B. betreffe, lägen dem Juristischen Dienst keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß sich dieser der zeitlichen Befristung des Beitritts zum Altersversorgungssystem nicht bewußt gewesen sei. Ferner lägen dem Juristischen Dienst auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Herr B. vor der strittigen Entscheidung des Kollegiums der Quästoren bzw. vor der Änderung der Regelung durch das Präsidium den Beitritt zum Altersversorgungssystem beantragt hätte.
Was die Entscheidung vom 28. Oktober über die Festlegung einer Frist von sechs Monaten betrifft, gehe der Juristische Dienst davon aus, daß das Kollegium gehalten gewesen sei, einer von ihm selbst geschaffenen allgemeinen Bestimmung zu entsprechen. Jedes andere Vorgehen hätte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bedeutet. Dementsprechend sei - mit einer Ausnahme - allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die ihren Antrag nach dem 15. Dezember 1992 eingereicht haben, der Beitritt zu dem System versagt worden. Bei der besagten Ausnahme handele es sich jedoch um einen Sonderfall, der auf eine Vereinbarung des Kollegiums der Quästoren zurückgehe, die getroffen worden sei, bevor sich die Frage einer Begrenzung der Mitgliedschaft im Altersversorgungssystem zur Hälfte der Legislaturperiode des Parlaments gestellt habe.
Dieses Regelausnahmeverhältnis kann aber in dem vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Schließlich wurden in der Stellungnahme des Juristischen Dienstes drei Punkte genannt, aufgrund derer er zu der Schlußfolgerung gekommen ist, daß die strittige Entscheidung nicht willkürlich sei. Genannt wurden: "1. die Sicherstellung eines soliden Finanzmanagements und Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Pensionsfonds, das nach einem Bericht von Coopers und Lybrand vom 4. August 1992 zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben war; 2. die Ermöglichung verläßlicher versicherungsmathematischer Berechnungen, die für ein solides Finanzmanagement erforderlich sind, sowie die Ermöglichung genauerer Haushaltsprognosen durch die Haushaltsbehörden;
3. die Nichtdiskriminierung der Mitglieder, die dem System gleich zu Beginn beigetreten sind und die im Vergleich zu den 'neuen Mitgliedern', die die Möglichkeit hätten, Nachzahlungen zu leisten, finanziell tatsächlich schlechter gestellt wären." Anmerkungen der Beschwerdeführer In ihren Anmerkungen hielten die Beschwerdeführer ihre Beschwerden aufrecht. Entscheidung 1 Die Behauptung, die Befristung des Beitritts zum Altersversorgungssystem sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden 1.1 Es hat den Anschein, daß es keine Verfahrensvorschriften in bezug auf die Frage gibt, was als ordnungsgemäße Bekanntmachung gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Parlaments angesehen werden soll.
So enthält insbesondere auch die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments keine diesbezüglichen Bestimmungen. 1.2 Im Hinblick auf Artikel 173 des Vertrages und auf die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts haben die Gerichtshöfe der Gemeinschaft entschieden, daß die Bekanntmachung einer Maßnahme in der Regel als erfolgt gilt, wenn diese dem Adressaten zugegangen ist und dieser dadurch in die Lage versetzt wurde, sie zur Kenntnis zu nehmen(11). Die Gerichtshöfe haben ferner entschieden, daß die Beweispflicht dafür, daß der Zugang tatsächlich erfolgt ist, bei der Verwaltung liegt. Diese Rechtsprechung scheint jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar zu sein.
Die Rechtsprechung bezieht sich auf individuelle Verwaltungsakte, die die Situation des Adressaten berühren; in diesen Fällen ist die genaue Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntmachung im Hinblick auf die Frist, innerhalb derer ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann, von größter Bedeutung. Der vorliegende Fall betrifft die Bekanntmachung allgemeiner Informationen über ein Angebot, dessen Nutzung dem Adressaten freigestellt ist. Im Falle, daß der Adressat einen Antrag stellt und dieser Antrag abgelehnt wird, ist im Hinblick auf die Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Datum der Ablehnung maßgeblich(12).
1.3 Was die Verwaltungspraxis der Institutionen der Gemeinschaft betrifft, scheint häufig von der Möglichkeit allgemeiner Mitteilungen Gebrauch gemacht zu werden, um die Bediensteten über Rechte in Kenntnis zu setzen, für deren Inanspruchnahme sie unter Umständen einen Antrag stellen müssen(13). 1.4 Auf dieser Grundlage muß der Schluß gezogen werden, daß die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung von Informationen gegenüber Mitgliedern in der internen Organisationsbefugnis des Parlaments liegt. Gemäß der Rechtsprechung der Gerichtshöfe der Gemeinschaft muß das Parlament bei der Ausübung dieser Befugnis im Sinne einer guten Verwaltungspraxis handeln(14).
Es stellt sich demnach die Frage, ob sich das Parlament in dem vorliegenden Fall entsprechend verhalten hat. Die Untersuchungen haben ergeben, daß das Parlament in dem vorliegenden Fall über sein internes Verteilersystem allen Mitgliedern eine Mitteilung hat zukommen lassen, in der auf die Einführung einer zeitlichen Befristung für den Beitritt zum Altersversorgungssystem hingewiesen wurde. Um sicherzustellen, daß alle Mitglieder die Mitteilung erhalten haben, verschickte das Parlament diese zusätzlich auf dem normalen Postweg an die jeweilige Privatanschrift der Abgeordneten. Demnach hatte jeder Abgeordnete mindestens zwei Möglichkeiten, von der Einführung der zeitlichen Befristung Kenntnis zu erhalten.
Aus diesem Grunde scheint in dieser Hinsicht kein Mißstand vorzuliegen. 2 Ungerechte und diskriminierende Behandlung 2.1 Im Hinblick auf die Frage, ob es ungerecht und diskriminierend war, den Beschwerdeführern einen rückwirkenden Beitritt zum Altersversorgungssystem zu verweigern, ergab sich, daß diese Frage aus zwei Teilaspekten besteht. Zum einen aus der Frage, ob es ungerecht ist, daß die Regelung generell nicht die Möglichkeit eines rückwirkenden Beitritts vorsieht. Zum anderen stellt sich die Frage, ob die zeitliche Befristung für den Beitritt zum Altersversorgungssystem im Falle der Beschwerdeführer hätte ausgesetzt werden sollen.
In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beschwerdeführern und dem Parlament unstreitig, daß eine Aussetzung der zeitlichen Befristung in diesem konkreten Fall einen rückwirkenden Beitritt ermöglicht hätte. Daraus ergab sich, daß im Falle der Entscheidung, daß die Regelung generell die Möglichkeit eines rückwirkenden Beitritts vorsehen sollte, die zweite Frage redundant würde. 2.2 Was die erste Frage betrifft, gilt es zwischen den Beschwerdeführern und dem Parlament als unstreitig, daß die Regelung keine Bestimmung enthält, nach der ein rückwirkender Beitritt zum System möglich ist.
Es stellte sich daher die Frage, ob es gerecht ist, daß das Parlament keine solche Bestimmung vorgesehen hat. Offensichtlich will das Parlament mit dieser Entscheidung ein solides Finanzmanagement des Systems gewährleisten. Es sei ferner darauf hingewiesen, daß es sich bei der Schaffung des Systems um eine freiwillige Maßnahme des Parlaments handelte. Demnach muß das Parlament auch befugt sein, das System aus den genannten Gründen zu beschränken. Aus diesem Grunde kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, die Tatsache, daß das Parlament nicht generell die Möglichkeit eines rückwirkenden Beitritts vorgesehen hat, stelle keinen Mißstand dar.
2.3 Im Hinblick auf die Untersuchung der Frage, ob die zeitliche Befristung für den Beitritt zum Altersversorgungssystem im Falle der Beschwerdeführer hätte ausgesetzt werden sollen, mußten verschiedene Einzelfragen geklärt werden. Zunächst mußte geprüft werden, ob die Weigerung, die zeitliche Befristung auszusetzen, ungerecht bzw. diskriminierend war. 2.4 In bezug auf den Aspekt der Gerechtigkeit muß zunächst festgehalten werden, daß die Regelung betreffend das Altersversorgungssystem keine Bestimmung enthält, nach der eine Aussetzung der zeitlichen Befristung aus Gründen der Gerechtigkeit vorgesehen ist.
Die in Frage stehende Bestimmung der Regelung sieht lediglich vor, daß die Mitglieder "innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Wahl oder Wiederwahl" dem zusätzlichen Altersversorgungssystem beitreten können. 2.5 Da die Regelung nicht ausdrücklich die Aussetzung der zeitlichen Befristung vorsieht, stellte sich die Frage, ob im Gemeinschaftsrecht ein allgemeiner Grundsatz verankert ist, dem zufolge eine zeitliche Befristung aus Gründen der Gerechtigkeit ausgesetzt werden sollte. Ein solcher Grundsatz konnte nicht ermittelt werden. 2.6 Vor diesem Hintergrund - und unter Berücksichtigung des vom Parlament angeführten Grundes, ein solides Finanzmanagement gewährleisten zu wollen - konnte es nicht als ungerecht erachtet werden, daß die zeitliche Befristung in den Fällen der Beschwerdeführer streng angewandt wurde.
2.7 In bezug auf die behauptete Diskriminierung muß daran erinnert werden, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung besagt, daß identische Situationen gleich zu behandeln sind und daß unterschiedliche Situationen nicht identisch behandelt werden dürfen. 2.8 Es war vorgetragen worden, daß es einem anderen Mitglied des Europäischen Parlaments gestattet worden sei, dem System beizutreten, obwohl die Beitrittsfrist verstrichen war. Aus der Stellungnahme des Parlaments ergab sich, daß diesem Mitglied vor Einführung der zeitlichen Befristung der Beitritt zum Altersversorgungssystem zugesagt worden war.
Demzufolge handelte es sich nicht um eine identische Situation. 2.9 Zweitens war vorgetragen worden, daß das Parlament im Rahmen des - in Anlage III beschriebenen - Ruhegehaltssystems die zeitliche Befristung in einem Fall ausgesetzt hat. Dabei handelte es sich um den im Schreiben vom 24. Juli 1995 genannten Fall. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß in diesem Fall der Antrag nur einen Monat nach Ablauf der betreffenden Frist gestellt worden war. Ferner betraf er ein anderes System mit einer anderen vermögensrechtlichen Situation. Außerdem bezog sich der Antrag auf einen Rentenanspruch, den das betreffende Mitglied bereits erworben hatte.
In dem zitierten Protokoll der Sitzung des Kollegiums der Quästoren wurde die Verwaltung aufgefordert, einen Änderungsvorschlag vorzulegen. Aus der daraus resultierenden Änderung der Regelung ergibt sich, daß Anträge, die außerhalb der genannten Frist gestellt werden, keine rückwirkende Wirkung haben. Es handelte sich also um eine unterschiedliche Situation. 2.10 Folglich ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden. Die Frage, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt wurde, ist eine rechtliche Frage; aus diesem Grunde wird daran erinnert, daß der Gerichtshof die höchste Instanz für Fragen des Gemeinschaftsrechts ist.
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand beim Europäischen Parlament festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. 3.1.2 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBERPRÜFUNG DER GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG DES ZUGANGS ZU DOKUMENTEN Entscheidung in der Beschwerde 1087/10.12.96/STATEWATCH/UK/IJH gegen den Rat Beschwerde Die Beschwerde betrifft vier Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die der Beschwerdeführer im Juli und August 1996 an den Rat gerichtet hat. Die Anträge wurden auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(15) (nachfolgend als "Beschluß 93/371/EG" bezeichnet) gestellt.
Am 30. Juli 1996 beantragte er 71 Berichte, die auf Sitzungen des "K4"-Ausschusses im September, Oktober und November 1994 behandelt worden waren. Am 31. Juli 1996 erbat er sechs Dokumente aus den Jahren 1992 und 1993. Am 13. August 1996 sandte er zwei Schreiben an den Rat. Mit dem ersten ersuchte er um einen Einzelbericht aus dem Jahr 1992, mit dem zweiten um 26 Berichte, die auf der Sitzung des Rates "Justiz und Inneres" am 4. Juni 1996 in Luxemburg behandelt worden waren. Davon stammten 23 Berichte aus dem Jahr 1996, drei waren älteren Datums. Mit Schreiben vom 26. September antwortete das Generalsekretariat des Rates dem Beschwerdeführer.
In der Antwort hieß es, daß seine Anträge "in dieser Hinsicht Mehrfachanträge sind, die sich zugleich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten beziehen" und daß das Generalsekretariat gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG eine angemessene Lösung gefunden habe, indem es nur die Dokumente aus dem Jahr 1996 in Erwägung ziehen würde (d. h. 23 der mit dem zweiten Schreiben vom 13. August 1996 beantragten 26 Dokumente). Das Generalsekretariat stellte dem Beschwerdeführer 16 der 23 Dokumente zur Verfügung, verweigerte jedoch den Zugang zu den sieben übrigen Dokumenten. Am 10.
Oktober 1996 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag für alle Dokumente, zu denen ihm kein Zugang gewährt worden war. Die Ratspräsidentschaft antwortete ihm mit Schreiben vom 20. November 1996, wobei sie die ursprüngliche Entscheidung bezüglich der "angemessenen Lösung" aufrechterhielt und daher ihre Erwägungen auf die sieben Dokumente aus dem Jahr 1996 beschränkte. Zu diesen sieben Dokumenten erklärte der Rat, er habe das Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den Dokumenten und das Interesse des Rates an der Geheimhaltung seiner Beratungen sorgfältig gegeneinander abgewogen und entschieden, daß letzteres Interesse überwiegt.
Im einzelnen hieß es dazu: "Die Dokumente 7574/96, 6982/2/96 und 7753/96 enthalten ausführliche nationale Stellungnahmen zu einem Übereinkommen über die Außengrenzen, zu einer Empfehlung zur Frage der illegalen Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Drittländern und zu einem Auslieferungsabkommen. Diese Fragen sind noch in der Beratung oder wurden erst vor kurzem angenommen. Die Dokumente 7717/1/96 und 7718/1/96 enthalten ausführliche nationale Stellungnahmen zum Haushaltsplan der Europol-Drogenstelle und zum Computersystem von Europol. Die Dokumente 7788/96 und 7791/96 schließlich enthalten Hinweise auf die Stellungnahmen der Rechtsabteilung des Rates zur Frage der juristischen Auslegung des Europol-Übereinkommens sowie Kommentare einiger Delegation zu diesem Thema." In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, daß die Behandlung seiner Anträge auf Zugang zu Dokumenten durch den Rat unangemessen und möglicherweise rechtswidrig gewesen sei.
Untersuchung Stellungnahme des Rates Die Beschwerde wurde dem Rat zusammen mit fünf weiteren Beschwerden des gleichen Beschwerdeführers übermittelt. In seinem Antwortschreiben vom März 1997 stellte der Rat die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten für die Beschwerden in Frage. Am 15. April 1997 bekräftigte der Bürgerbeauftragte gegenüber dem Rat seine ursprüngliche Entscheidung, daß die Beschwerden in sein Mandat fallen, und wiederholte sein Ersuchen um eine Stellungnahme zum Gegenstand der Beschwerden. Am 20. Juni 1997 kam der Rat dem Ersuchen des Bürgerbeauftragten nach. Zur Frage der "angemessenen Lösung" bemerkte der Rat, daß seine Stellungnahme zu einer anderen Beschwerde des gleichen Beschwerdeführers (1053/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH) auch auf diesen Fall zutreffe.
Kommentar des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen behauptete der Beschwerdeführer, daß: - der Rat nicht berechtigt sei, auf seine vier Anträge auf Dokumente eine "angemessene Lösung" anzuwenden; - der Rat nicht berechtigt sei, den Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung zu verweigern, daß sie erst vor kurzem angenommen wurden oder daß sie die Standpunkte von Mitgliedstaaten enthalten. Prüfung der Dokumente durch den Bürgergeauftragten Der Bürgerbeauftragte hielt es für erforderlich, die sieben Dokumente, zu denen der Rat nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG den Zugang verweigert hatte, persönlich einzusehen.
Er unterrichtete den Beschwerdeführer über die von ihm vorgenommene Überprüfung der Dokumente, in deren Rahmen es gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Statuts des Bürgerbeauftragten nicht zulässig ist, daß die Dokumente oder darin enthaltene Informationen an den Beschwerdeführer weitergegeben werden. Die Prüfung der Dokumente fand am 2. Oktober 1998 im Justus-Lipsius-Gebäude des Rates in Brüssel statt. Die Dienststellen des Rates ermöglichten den Zugang zu den Dokumenten und boten überdies an, erforderlichenfalls auch den Dienststellen des Bürgerbeauftragten Kopien davon zur Verfügung zu stellen.
Nach Prüfung der Dokumente befanden es die Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten nicht für erforderlich, Kopien mitzunehmen. Entscheidung 1 Stellungnahme zur Zuständigkeit 1.1 Der Einwand des Rates gegen die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten beruht offensichtlich auf zwei Thesen: a) die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten erstreckt sich nicht auf Maßnahmen des Rates, die die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres ("dritte Säule") betreffen; und b) der Gegenstand der Beschwerde betrifft Maßnahmen des Rates im Bereich der "dritten Säule". 1.2 Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten, sich der Beschwerden annehmen zu können, beruht auf seiner Auffassung, daß die zweite These ein Irrtum ist.
Daher braucht er zur ersten These nicht Stellung zu nehmen. 1.3 Der Gegenstand der Beschwerde betrifft die Antwort des Rates auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten. Diese Anträge wurden aufgrund des Beschlusses 93/731/EG gestellt und vom Rat demgemäß behandelt. Der Beschluß 93/731/EG beruht auf Artikel 151 des EG-Vertrags. In seinem Urteil in der Rechtssache Niederlande/Rat(16) bestätigte der Gerichtshof, daß der Beschluß als Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet. 1.4 Das Gericht erster Instanz hat den Beschluß in der Rechtssache Carvel and Guardian Newspapers/Rat(17), die ebenfalls den Zugang zu Dokumenten der dritten Säule betraf, ausgelegt und angewandt.
Aufgrund der durch Artikel L des Vertrags über die Europäische Union auferlegten Beschränkungen wäre das Gericht erster Instanz nicht zur Behandlung dieses Aspekts der Rechtssache Carvel befugt gewesen, wenn der Zugang zu Dokumenten der dritten Säule selbst eine Angelegenheit der dritten Säule wäre. 1.5 Daraus geht hervor, daß die korrekte Auslegung und Anwendung des Beschlusses 93/731/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts ist und nicht Angelegenheit der dritten Säule, selbst wenn die fraglichen Dokumente Maßnahmen im Rahmen der dritten Säule betreffen.
Der Bürgerbeauftragte unterrichtete den Rat am 15. April 1997 über seine Entscheidung (Anmerkung: In seinem Urteil vom 17. Juni 1998 wies das Gericht erster Instanz den Einwand des Rates gegen die Rechtsprechung des Gerichts in der Rechtssache Tidningen Journalisten(18) aus ähnlichen Gründen ab). 2 Die Anwendung einer "angemessenen Lösung" 2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG berechtige den Rat nicht, bei seinen vier Anträgen auf Dokumente die "angemessene Lösung" anzuwenden. 2.2 Wie der Rat in seiner Stellungnahme erklärte, gleicht der Streitpunkt in diesem Aspekt dem in einer anderen Beschwerde (1053/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH) vom gleichen Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegrund.
Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 28. Juli 1998 im vorstehend genannten Fall gilt also auch für den vorliegenden Fall. 2.3 Die genannte Entscheidung und insbesondere die darin enthaltenen Ausführungen zur Bedeutung der Begriffe "Mehrfachantrag" und "sehr umfangreiche Dokumente" verdeutlichen, daß der Rat nicht befugt war, auf die vier Anträge in diesem Fall eine "angemessene Lösung" nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG anzuwenden. 3 Die Ablehnung des Zugangs nach Artikel 4 Absatz 2 3.1 Der Rat verweigerte den Zugang zu sieben Dokumenten auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG, der folgenden Wortlaut hat: "Der Zugang zu einem Ratsdokument kann zwecks Geheimhaltung der Erörterungen des Rates verweigert werden." Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, daß der Rat eine das Interesse des Bürgers am Zugang zu Dokumenten und sein eigenes Interesse an der Geheimhaltung seiner Erörterungen sorgfältig gegeneinander abwägt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Rat bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 nicht berechtigt ist, den Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung abzulehnen, daß sie erst vor kurzem angenommen wurden oder Standpunkte von Mitgliedstaaten enthalten. 3.3 Dem Bürgerbeauftragten sind keine Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze bekannt, die den Rat dazu verpflichten würden, bei der Interessenabwägung nach Artikel 4 Absatz 2 entweder - das Datum der Erstellung, Erörterung oder Annahme eines Dokuments oder - die Tatsache, daß ein Dokument die Standpunkte von Mitgliedstaaten enthält, außer acht zu lassen.
3.4 Die Prüfung der Dokumente durch den Bürgerbeauftragten hat bestätigt, daß der Inhalt der betroffenen Dokumente den vom Rat angegebenen Gründen entspricht. 3.5 Hinsichtlich dieses Aspekts des Falls liegt demnach offenbar beim Rat kein Mißstand vor. Entscheidung Die kritische Bemerkung des Bürgerbeauftragten im Fall 1053/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH (Entscheidung vom 28. Juli 1998) bezüglich der Anwendung einer "angemessenen Lösung" durch den Rat gilt im vorliegenden Fall auch für den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten. Was die Ablehnung des Zugangs zu sieben Dokumenten nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG anbetrifft, so hat die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergeben, daß offenbar kein Mißstand beim Rat vorliegt.
Daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. 3.1.3 EUROPÄISCHE KOMMISSION WETTBEWERB: BEANTWORTUNG EINER EINGABE - ZUSTÄNDIGKEIT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Entscheidung zur Beschwerde 449/96/20.2.96/HKC/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1996 beschwerte sich eine Anwaltsfirma aus Dänemark (HKC) beim Bürgerbeauftragten im Namen von LF, einer dänischen Gewerkschaft. Die Beschwerde betraf die Entscheidung der Kommission, für eine Bündnisvereinbarung zwischen zwei Fluggesellschaften, deren Beschäftigte der LF angehörten, eine Ausnahme von den Wettbewerbsregeln zu gewähren.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers werde die Vereinbarung zu Arbeitsplatzverlusten unter den LF-Mitgliedern führen. Laut LF sei die Kommission verpflichtet, die Auswirkungen auf die Beschäftigung in Betracht zu ziehen, wenn sie die Gewährung von Ausnahmen von den Wettbewerbsvorschriften prüft. Die Beschwerde betraf ferner die Tatsache, daß Bemerkungen von LF, zu denen LF von der Kommission im Rahmen der zur Anwendung kommenden Ausnahmeregelung aufgefordert worden war, weder als eingegangen bestätigt wurden noch irgendwie darauf reagiert wurde. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet.
In ihrer Stellungnahme behauptete sie, der Bürgerbeauftragte sei nicht befugt, sich zur Frage zu äußern, ob Auswirkungen auf die Beschäftigung in Betracht gezogen werden müßten, wenn eine Ausnahmeregelung von den Wettbewerbsbestimmungen genehmigt werde, da die Angelegenheit ein angebliches Versäumnis, das Gesetz anzuwenden, betreffe, was etwas anderes bedeute als einen Mißstand. Die Kommission machte ferner geltend, daß sie nicht verpflichtet sei, auf Bemerkungen, zu denen sie Dritte, wie LF, aufgefordert hatte, zu antworten, da diese lediglich dazu dienen sollten, die Kommission in ihrer Analyse zu unterstützen.
Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar blieb der Beschwerdeführer bei seiner Beschwerde und erachtete den Bürgerbeauftragten als zuständig für die Behandlung dieser Beschwerde in all ihren Aspekten. Entscheidung 1 Der Bürgerbeauftragte vertrat die Ansicht, daß er befugt war, sich mit der Frage zu befassen, ob die Kommission verpflichtet war, Auswirkungen auf die Beschäftigung in Betracht zu ziehen bei der Prüfung der Frage, ob sie Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln gewähren soll. Weitere Anmerkungen zu diesem Punkt wurden in einem Schreiben an den Kommissionspräsidenten vorgebracht, die inhaltlich kurz zusammengefaßt in dem Abschnitt "weitere Bemerkungen" nachstehend aufgeführt sind.
2 In der Kernfrage kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß ausgehend von den zur Anwendung kommenden Regeln und der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kommission offensichtlich nicht verpflichtet war, solche Erwägungen in Betracht zu ziehen. 3 Was das Versäumnis der Kommission anbelangt, die Bemerkungen von LF als eingegangen zu bestätigen und darauf zu antworten, bemerkte der Bürgerbeauftragte, daß die einschlägige Regelung keine solche Verpflichtung enthält. Die Kommission habe sich jedoch dadurch, daß sie Dritte zu Bemerkungen aufgefordert hat, die ihr bei ihrer Analyse hilfreich sein sollten, selbst in eine Situation gebracht, in der die Bürger mit Recht eine Reaktion von ihr erwarten konnten.
Um so mehr in diesem Fall, da LF ein Interesse an der Entscheidung deshalb hatte, weil die Gewerkschaftsmitglieder möglicherweise davon betroffen sein würden. Das Versäumnis der Kommission, gegenüber LF zu reagieren, stellte daher einen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betraf, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, war es nicht sinnvoll, eine gütliche Regelung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schloß den Fall daher ab. Weitere Bemerkungen In einem Begleitschreiben zu seiner Entscheidung an den Kommissionspräsidenten äußerte der Bürgerbeauftragte kurz gefaßt die folgenden weiteren Bemerkungen:
Die Kommission kann sich gerne jederzeit zur Zulässigkeit einer Beschwerde äußern, muß dabei jedoch einräumen, daß es dem Bürgerbeauftragten vorbehalten ist, die Frage zu entscheiden. In diesem Falle sollte jedoch ein grundlegendes Mißverständnis geklärt werden. Der für die Ausarbeitung der Kommissionsantworten an den Bürgerbeauftragten zuständige Dienst schien in diesem Fall davon auszugehen, daß "unkorrekte Anwendung des Gesetzes" keinen "Mißstand in der Verwaltungstätigkeit" bedeuten kann. Aber in Wirklichkeit trifft genau das Gegenteil zu: es kann niemals eine gute Verwaltungspraxis sein, wenn man es versäumt, im Einklang mit dem Gesetz zu handeln.
Die erste und wesentlichste Aufgabe des Bürgerbeauftragten bei der Durchführung von Untersuchungen möglicher Mißstände in der Verwaltungspraxis in den Tätigkeiten einer Gemeinschaftsinstitution oder eines Organs besteht darin, festzustellen, ob die betroffene Institution rechtmäßig gehandelt hat. Bei der Erfuellung dieser Aufgabe ist sich der Bürgerbeauftragte stets der Tatsache bewußt, daß die höchste Autorität bezüglich der Bedeutung und Auslegung von Gemeinschaftsrecht der Gerichtshof ist. In anderen Fällen, in denen eine Beschwerde ausdrücklich eine Frage der Auslegung oder Anwendung des Gesetzes aufwirft, hat die Kommission eine Stellungnahme zur Angelegenheit vorgelegt, die an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde.
Es ist normal, daß sich die Kommission so verhält, und der Bürgerbeauftragte ist zuversichtlich, daß sie dies auch weiterhin tun wird. Das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde eingerichtet, um die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen und -organen und den europäischen Bürgern zu fördern. Dies ist unmöglich, wenn sich eine Institution zu allen Fragen, die von einem Beschwerdeführer angesprochen werden, nicht äußert. In Fällen, in denen die Institution erläutert, daß sie im Einklang mit den für sie geltenden Regeln und Prinzipien ordnungsgemäß gehandelt hat, ist der Bürger in gewisser Weise mit der Erklärung zufrieden, oder er versteht nun zumindest die Handlungsweise der Institution besser.
Genereller ist es immer von Nutzen, wenn die Kommission in ihren Stellungnahmen ihre Position bezüglich der juristischen Elemente in einem Fall darlegt, um zu gewährleisten, daß ihre Ansichten bei der Untersuchung des Bürgerbeauftragten in Betracht gezogen werden können. Der Bürgerbeauftragte forderte den Kommissionspräsidenten abschließend auf, dafür zu sorgen, daß die zuständigen Kommissionsdienste diese weiteren Bemerkungen bei der Vorbereitung der Antworten der Kommission an den Bürgerbeauftragten künftig berücksichtigen. GEHÄLTER DER KOMMISSIONSMITGLIEDER: AUSKUNFTSERSUCHEN Entscheidung zur Beschwerde 586/3.5.96/MCA/ES/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Namen der "Asociación Amigos de Benalmádena" reichte Frau A. im April 1996 beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend das Versäumnis der Europäischen Kommission ein, ihr Auskunftsersuchen betreffend die Gehälter und sonstigen Vergütungen zweier Mitglieder der Kommission im Jahr 1993 und 1994 zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin erklärte, die Kommission habe zwei zuvor am 17. Oktober und 17. Dezember 1995 an ihr Madrider Büro gesandte Schreiben nicht beantwortet. In diesen Schreiben habe sie um Auskünfte über das Einkommen (Gehalt plus Zulagen) der damaligen spanischen Kommissionsmitglieder, Herrn Marín und Herrn Matutes, im Jahr 1993 und 1994 ersucht. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme entschuldigte sich die Kommission dafür, daß sie die ursprünglichen Schreiben nicht beantwortet hatte, und verwies darauf, daß die Gehälter der Kommissionsmitglieder allesamt durch Verordnung Nr.
422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 in mehrfach geänderter Fassung geregelt sind. Bezüglich Dienstreise- und Reisekosten erklärte sie, der Gesamtbetrag für diese Art von Ausgaben im Jahre 1994 an sämtliche Kommissionsmitglieder habe 1300000 ECU betragen. Ferner hätten Kommissionsmitglieder Anspruch auf Erstattung von Repräsentationsausgaben, die jeweiligen Summen beliefen sich 1993 auf 341000 und 1994 auf 335000 ECU. Schließlich erklärte die Kommission, all diese Beträge unterlägen der internen Finanzkontrolle durch die Institution selbst und auch der externen Kontrolle durch den Rechnungshof.
Kommentar der Beschwerdeführerin In ihren Bemerkungen erklärte Frau A., ihr Ersuchen sei nach wie vor unbeantwortet. Ihres Erachtens hatte die Kommission lediglich auf eine Verordnung verwiesen, die ihr nicht bekannt war. Diese Kommentare bezogen sich auch auf einen Gesamtbetrag von 1300000 ECU, die als Kosten an alle Kommissionsmitglieder bezahlt wurden, jedoch ohne Angaben zu den im Ersuchen erwähnten beiden Kommissionsmitgliedern. Bemühungen des Bürgerbeauftragten um eine gütliche Einigung Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts und im Hinblick auf eine gütliche Lösung des Falls wandte sich der Bürgerbeauftragte erneut schriftlich an die Kommission.
Er bezog sich darauf, daß die von der Institution erteilte Antwort für die Beschwerdeführerin nach wie vor unbefriedigend sei. Er regte ferner an, daß die Antwort der Kommission anhand der Verpflichtung der Europäischen Union zu Transparenz und dem Zugang der Öffentlichkeit zur Information zu prüfen wäre. Angesichts dieser Grundsätze schlug er vor, sich um eine zufriedenstellende Lösung in der Form zu bemühen, daß die Kommission nach Abwägung der vorliegenden Interessen klarere und genauere Informationen übermittelt, und dadurch eine klare Schlußfolgerung bezüglich der Auskünfte, die zur Verfügung gestellt werden könnten, ermöglichen würde.
In ihrer Antwort verwies die Kommission darauf, daß sie versucht habe, ein Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis der Transparenz und dem Schutz der Privatsphäre zu finden. Um diesen Kompromiß zu erzielen, habe sie Informationen über Gehälter und sonstige Zulagen erteilt, die für die gesamte Kommission gelten und nicht für konkret zwei ihrer Mitglieder. Dann erklärte die Kommission, die monatlichen Gehälter plus sonstigen Zulagen ihrer Mitglieder seien zuletzt vom Rat im Dezember 1996 festgelegt worden, und erläuterte, wie sie berechnet werden. Was die Repräsentationskosten anbelangt, würden diese erstattet nach Vorlage der Rechnung.
Sie würden erstattet bis zu einem Hoechstbetrag von 11347 ECU pro Jahr (für das für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Kommissionsmitglied beträgt diese Summe 17023 ECU). Beamte, die reisen müssen, erhalten im Einklang mit ihren Pflichten eine Erstattung für Reisekosten und Tagegelder, die berechnet werden in Abhängigkeit von dem Land, in das die Reise stattfindet. Die Antwort der Kommission wurde der Beschwerdeführerin mit der Aufforderung übermittelt, die von der Kommission vorgeschlagene Lösung zu prüfen. In der Antwort äußerte sich die Beschwerdeführerin befriedigt über die von dem Europäischen Bürgerbeauftragten unternommenen Bemühungen bei der Suche nach einer gütlichen Lösung.
Allerdings war sie nach wie vor der Auffassung, daß die Antwort der Kommission ihre Fragen nicht klar und konkret beantworte. Ihres Erachtens ist die Kontrolle öffentlicher Ausgaben von enormer Wichtigkeit und sollte Vorrang vor jeder Privatsphäre haben. Entscheidung 1 Recht der Gemeinschaftsbürger auf Information Die von der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 17. Oktober und 17. Dezember 1995 an die Kommission gerichteten Auskunftsersuchen werfen Fragen im Zusammenhang mit dem Recht aller Gemeinschaftsbürger auf Information über wichtige Aspekte der Verwaltungstätigkeit der Kommission auf.
Um die rechtlichen Auswirkungen dieser Forderungen abzuwägen, muß man von der Zusage der Europäischen Union ausgehen, die Tätigkeiten der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe transparenter und der Öffentlichkeit zugänglicher zu machen. Diese Verpflichtung wurde verankert in der Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union, die eine Erklärung Nr. 17 über das Recht auf Zugang zur Information enthält. In ähnlicher Form wurde sie auf einer Reihe von Europäischen Ratstagungen, wie in Birmingham und Edinburgh, bekräftigt. Derzeit existieren lediglich Regeln zur Förderung des Zugangs einer breiteren Öffentlichkeit zu Informationen im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten.
Hierzu verabschiedete die Kommission am 2. Juni 1993 die Mitteilung 93/C 166/04 über die Transparenz in der Gemeinschaft(19) und verabschiedete auf der Grundlage der in diesem Text enthaltenen Leitlinien am 8. Februar 1994 den Beschluß 94/90/EGKS/EG/Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten(20). Da allgemeinere Regeln über die allgemeine Information fehlen, könnten die bestehenden Regeln über den Zugang zu Dokumenten ein geeignetes Instrument dafür darstellen, über an die Institutionen gerichtete Auskunftsersuchen von Bürgern zu entscheiden. 2 Konflikt zwischen Transparenz und Wahrung der Privatsphäre In ihren Bemerkungen hat die Kommission erklärt, daß konkrete Angaben über Gehälter und sonstige Bezüge, vor allen Dingen Reisekostenerstattung, betreffend einzelne Mitglieder der Kommission deren Privatsphäre verletzen könnten.
Dementsprechend bezogen sich die Informationen der Kommission, die sie in diesem Falle preisgegeben hat, lediglich auf die gesamte Kommission. Die Veröffentlichung von Informationen könnte mit anderen wichtigen Werten, wie dem Recht auf Privatsphäre, kollidieren. Im Zusammenhang mit dem Kommissionsbeschluß über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten wird der Schutz der Einzelrechte oder der Privatsphäre als zwingende Ausnahme betrachtet, die die Preisgabe des angeforderten Dokuments durch die Institution verbietet. Bei der Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof erklärt: "[...] ist die Kommission verpflichtet, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die nachweislich unter eine der Ausnahmen dieser ersten Gruppe fallen"(21).
Angesichts der Umstände des Falles ist der Europäische Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, daß die Kommission gegen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis verstoßen hat, als sie lediglich auf die gesamte Kommission bezogene Informationen preisgab. 3 Nichtbeantwortung von Schreiben Die Kommission hat eingeräumt, daß es ein Versäumnis war, das von der Beschwerdeführerin an ihr Madrider Büro übermittelte Auskunftsersuchen nicht umgehend zu bearbeiten. Die Institution hat jedoch eine Erklärung für die lange Frist gegeben und sich dafür entschuldigt. Da auch eine Antwort erteilt wurde, gab es für den Europäischen Bürgerbeauftragten keinerlei Anlaß, diesen Aspekt des Falls weiterzuverfolgen.
4 Kontrolle der öffentlichen Ausgaben Nach Ansicht der Beschwerdeführerin war das Versäumnis der Kommission, auf ihre Fragen nach Gehältern und sonstigen Bezügen zweier Kommissionsmitglieder zu antworten, ein klarer Beweis dafür, daß eine Kontrolle dieser Art von Ausgaben fehlt. Sämtliche Gemeinschaftskonten, einschließlich der Ausgaben für Personal und Betrieb, werden periodisch vom Rechnungshof geprüft. Gemäß Artikel 188c des Vertrags prüft der Rechnungshof "die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung".
Der Europäische Bürgerbeauftragte merkte an, daß aus den Berichten des Rechnungshofs(22) für die Jahre 1993 und 1994 keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß im Hinblick auf Gehälter oder sonstige Zulagen, die in diesen Zeiträumen von den Mitgliedern der Kommission bezogen wurden, es zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein könnte. In Anbetracht dessen besteht offensichtlich kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit, so daß der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen hat. DÄNISCHE STEUERVORSCHRIFTEN ZU EINGEFÜHRTEN GEBRAUCHTWAGEN Entscheidung zur Beschwerde 764/9.7.96/TH/DK/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1986 reichte Herr H., dänischer Staatsbürger, beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen der Behandlung und Beurteilung seiner bei der Kommission eingereichten Beschwerde ein, der zufolge Dänemark seinen ihm aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
In seiner Beschwerde führte Herr H. aus, seit Jahren habe er mit der Kommission einen Schriftwechsel zur Berechnung der MwSt. auf nach Dänemark aus einem anderen Mitgliedstaat importierte Gebrauchtwagen (im folgenden: importierte Gebrauchtwagen) geführt. Er behauptete, die ihm von der Kommission erteilten Antworten entsprächen nicht der Wahrheit. Den Anlagen zur Beschwerde ist zu entnehmen, daß sich sein Schriftwechsel auch auf die von Dänemark auf importierte Gebrauchtwagen erhobenen Anmeldegebühren bezog. Dementsprechend ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde auf beide Punkte einzugehen.
Was die Klage des Beschwerdeführers betreffend die MwSt. anbelangt, vertrat er offensichtlich die Ansicht, durch die in Dänemark geltenden MwSt.-Bestimmungen für importierte Gebrauchtwagen würden dänische Händler wie er diskriminiert. Er führte aus, die in Dänemark geltenden Regelungen bedeuteten, daß eine in Dänemark ansässige Privatperson einen Gebrauchtwagen aus der Bundesrepublik einführen könne, ohne in Dänemark MwSt. zu entrichten, wenn die MwSt. in Deutschland auf die Gewinnspanne des Händlers entrichtet worden sei. Andererseits muß der dänische Händler, der den gleichen Wagen importiert, die dänische Mehrwertsteuer auf den vollen Preis des gleichen Wagens entrichten und könne sich die deutsche Rest-MwSt. erstatten lassen.
Infolgedessen sei der Preis, zu dem der dänische Händler der Privatperson den gleichen Wagen anbieten könne, sehr viel höher als der Preis, den der deutsche Händler anbieten könne. Deshalb vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Regeln eine diskriminierende Wettbewerbsverzerrung bewirken und im Widerspruch zur Richtlinie 94/5/EG über die MwSt. auf Gebrauchtgegenstände stehen, deren Grundsatz lautet, daß die MwSt. auf die Gewinnspanne des Händlers zu zahlen ist. Herr H. wandte sich in dieser Angelegenheit an die Kommission; da ihn die erste Antwort der Kommission nicht zufriedenstellte, veranlaßte er seinen Anwalt und ein dänisches Mitglied des Europäischen Parlaments, die Angelegenheit bei der Kommission weiterzuverfolgen.
In ihrer an den Anwalt gerichteten Antwort vom 3. März 1995 sowie in ihrer Antwort vom 23. Oktober 1995 an das MdEP behauptete die Kommission, die dänischen Regelungen stuenden nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft. In seinem Schreiben vom 23. Oktober 1995 erklärte das zuständige Mitglied der Kommission: "Sie [Ihr MdEP] verweisen auf die Wettbewerbsverzerrungen, durch die dänischen Gebrauchtwagenhändlern wegen der unterschiedlichen Regelungen in Dänemark und Deutschland angeblich Nachteile entstehen. Ich befürchte, daß es auf der gegenwärtigen Stufe der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften keine rechtliche Handhabe gibt, diese Unannehmlichkeit zu beseitigen.
Nach Artikel 28o Absatz 2 der Richtlinie 94/5/EG über Sonderregelungen u. a. für Gebrauchtgegenstände ist Dänemark ausdrücklich berechtigt, von der Gewinnspannenregelung abzuweichen. Sollten Sie dennoch dazu Stellung nehmen wollen oder über neue Informationen verfügen, so zögern Sie bitte nicht, Kontakt zu den Dienststellen der GD XXI - Einheit 01 aufzunehmen." Was die weitere, vom Beschwerdeführer vorgebrachte Klage betreffend die Anmeldegebühren betrifft, so läßt sich der Hintergrund wie folgt zusammenfassen: Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Slg. I, 4509) entschied der Gerichtshof über die Frage, ob die in Dänemark für importierte Gebrauchtwagen erhobenen Anmeldegebühren auf eine diskriminierende Besteuerung hinausliefen, die nach Artikel 95 des EG-Vertrags unzulässig ist.
Nach dem seinerzeitigen dänischen Steuersystem unterlagen importierte Gebrauchtwagen einer Kfz-Anmeldegebühr in Höhe von 90 % ihres Neuwertes, während Gebrauchtwagen mit Ursprung in Dänemark keiner Anmeldegebühr unterlagen. Zur Rechtfertigung dieses Sachverhaltes argumentierte Dänemark, da das Land über keine Automobilindustrie verfüge, seien alle Gebrauchtwagen mit Ursprung in Dänemark zu einem bestimmten Zeitpunkt als Neuwagen importiert worden. Neuwagen unterlägen einer Anmeldegebühr in Höhe von 105 % ihres Preises - einschließlich der MwSt. - bis zu einem Preis von 19750,00 DKR und in Höhe von 180 % für den Rest des Preises.
Somit würde ein beträchtlicher Teil des Preises von Gebrauchtwagen mit Ursprung in Dänemark aus einer Restanmeldegebühr bestehen. Dementsprechend sollten die Anmeldegebühren für Gebrauchtwagen so festgelegt werden, daß der Restanmeldegebühr für Gebrauchtwagen mit Ursprung in Dänemark Rechnung getragen wird. Auch wenn der Gerichtshof dieser Überlegung grundsätzlich zustimmte, gelangte er generell zu der Auffassung, daß das dänische System zu einer eindeutig übermäßigen Besteuerung von importierten Gebrauchtwagen führt. Das System verstoße deshalb gegen Artikel 95 des EG-Vertrags.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes legten die dänischen Behörden ein System fest, das im Grundsatz darauf abzielt, dafür Sorge zu tragen, daß importierte Gebrauchtwagen keinen weiteren Anmeldegebühren unterliegen, so daß der Gesamtwert des Kraftfahrzeugs dem Wert eines identischen Gebrauchtwagens mit Ursprung in Dänemark entspricht. Das System wird so gehandhabt, daß der Importeur - eine Privatperson oder ein Händler - vor der Einfuhr eines Gebrauchtwagens vorläufige Angaben zur Höhe der Anmeldegebühr einholen kann. Nach der Einfuhr legen die Behörden die zu entrichtende endgültige Anmeldegebühr fest, gegebenenfalls nach Inspektion des importierten Gebrauchtwagens.
Herr H. vertrat die Auffassung, daß das neue System in einer Weise gehandhabt wird, die auch weiterhin gegen Artikel 95 des Vertrags verstößt. Seiner Ansicht nach könnten die nach der Einfuhr des Wagens festgelegten endgültigen Anmeldegebühren so hoch ausfallen, daß das Kraftfahrzeug nicht verkauft werden kann; die Gebühren würden nicht objektiv festgelegt, und die Verfahren, denen man sich bei der Einfuhr eines Gebrauchtwagens unterziehen müsse, führten zu erheblichen Verzögerungen. Vor diesem Hintergrund reichte Herr H. eine Beschwerde bei der Kommission ein. Mit Schreiben vom 29.
November 1995 antwortete die Kommission wie folgt auf seine Beschwerde: "Zu der Beschwerde, die Sie am 28. Oktober 1993 bei der Kommission eingereicht haben, und Ihrem Fernschreiben vom 24. Februar 1994 vertritt die Kommission folgenden Standpunkt: Sie führen aus, die dänische MwSt.-Regelung und die Anmeldegebühr erschwerten die Einfuhr von Gebrauchtwagen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Dänemark zum Zwecke ihres Weiterverkaufs, da die Steuer auf importierte Gebrauchtwagen so hoch sei, daß sie nicht mit Gebrauchtwagen konkurrieren können, die ursprünglich in Dänemark angemeldet worden sind.
Sie erklären, diese Praxis stehe im Widerspruch zu Artikel 95 des Vertrags. Was die Anmeldegebühr für nach Dänemark eingeführte Gebrauchtwagen betrifft, wurden die dänischen Vorschriften für Gebrauchtwagen im Anschluß an das vom Europäischen Gerichtshof am 11. Dezember 1990 in der Rechtssache 47/88 erlassene Urteil geändert. Der Gerichtshof kam zum Schluß, daß die seinerzeit auf importierte Gebrauchtwagen erhobene Steuer diskriminierenden Charakter habe und gegen Artikel 95 des Vertrags verstoße. Auch wenn Ihnen die in Dänemark geltenden neuen Vorschriften über die Anmeldung von Gebrauchtwagen bekannt sein dürften, möchte ich darauf hinweisen, daß sie in der Gesetzesverordnung Nr.
665 vom 16. August 1993 über die Anmeldung von Kraftfahrzeugen enthalten sind. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Gebühr von drei vom Finanzministerium ernannten Assessoren festgelegt. Zu den Assessoren gehören ein technischer Sachverständiger und ein Handelssachverständiger, der auf Empfehlung der wichtigsten Verbände der Kraftfahrzeugbesitzer benannt wird. Beschwerden über den von den Zoll- und Steuerbehörden festgelegten Zollwert sind an die Assessoren zu richten. Die vorstehend genannte Verordnung enthält eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens und die Maßgabe, daß der Steuer auf einen importierten Gebrauchtwagen sein tatsächlicher Wert zugrunde gelegt wird.
Anhand der ihr erteilten Auskunft vertritt die Kommission die Ansicht, daß es sich nicht um eine Steuer handelt, die im allgemeinen höher ist als der Restwert der Steuer, die auf den Wert eines in Dänemark ursprünglich als Neufahrzeug angemeldeten Gebrauchtwagens vom gleichen Typ und Baujahr erhoben wird. Grundlage für die Ermittlung des Wertes eines Fahrzeuges ist der reguläre Preis eines vergleichbaren Fahrzeugs bzw. eines - soweit möglich - Fahrzeugs vom gleichen Fabrikat und Modell, das sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem normalen Reparaturzustand befindet. Je nach Kilometerstand, Reparaturzustand, Verbesserungen und anderen Merkmalen werden Nachlässe gewährt bzw. zusätzliche Gebühren erhoben.
Der Endpreis kann folglich je nach individueller Wertermittlung von den verschiedenen Listenpreisen abweichen. Der geschätzte Zollwert von Gebrauchtwagen darf nicht zu Abweichungen von den Listenpreisen führen, die offiziell für ursprünglich in Dänemark angemeldete Kraftfahrzeuge gelten, wenn nachgewiesen wird, daß sie in jeder Hinsicht identisch sind. Sollten Sie der Überzeugung sein, daß der letztlich festgelegte Zollwert im Vergleich zu dem Restzollwert für vergleichbare Fahrzeuge, die erstmalig in Dänemark angemeldet werden, zu hoch ist, ersuche ich Sie dringend, erneut Kontakt zu meiner Abteilung aufzunehmen und uns Einzelheiten der Wertbestimmung mitzuteilen." Da keine der Antworten der Kommission Herrn H. zufriedenstellte, wandte er sich mit seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten und behauptete, die Antworten der Kommission seien nicht wahrheitsgemäß und verstießen gegen das Gemeinschaftsrecht.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, sie habe den Fall von Herrn H. angemessen behandelt, und hielt an ihrer Einschätzung des Falles fest, die sie in den vorstehend angeführten Schreiben dargelegt hatte. Außerdem führte sie aus, sie gehe immer noch der von Herrn H. erhobenen Behauptung nach, daß die in Dänemark geltenden Vorschriften - auch wenn sie mit Artikel 28o der Richtlinie 94/5/EG vereinbar seien - gegen Artikel 95 verstießen. Die Kommission erklärte, dieses Argument der angeblichen Unvereinbarkeit einer Richtlinie mit dem EG-Vertrag werfe Probleme auf, die sie im Detail analysieren müsse.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 unterrichtete die Kommission den Bürgerbeauftragten über die Ergebnisse ihrer Untersuchung. Sie führte folgendes aus: "1 Zunächst sind wir der Auffassung, daß in Fällen, in denen die 'Sonderregelungen' gemäß Artikel 28o der Sechsten MwSt.-Richtlinie (insbesondere in Dänemark gemäß der dem Land in Absatz 2 des genannten Artikels gewährten Option) abweichend vom regulären System der Besteuerung des Weiterverkaufs von Gebrauchtgegenständen entsprechend der Richtlinie 94/5/EG Anwendung finden, die unterschiedliche Steuerbelastung auf die unterschiedliche Höhe der MwSt.-Sätze in Dänemark (25 %) und in anderen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist.
Es läßt sich sogar argumentieren, daß entsprechend dem in Artikel 28o Absatz 1 Buchstabe b) und im dritten Gedankenstrich des Buchstabens c festgelegten bzw. sogar verbindlich vorgeschriebenen Abzugsmechanismus, die Differenz bei der Steuer auf in Dänemark wiederverkaufte Gebrauchtwagen, die je nach Herkunftsland der Fahrzeuge unterschiedlich hoch ist, eine direkte Folge der Unterschiede bei den von den einzelnen Mitgliedstaaten praktizierten MwSt.-Sätze ist. Es sei am Rande erwähnt, daß diese unterschiedliche Höhe der MwSt.-Sätze das Ergebnis einer bewußten Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers ist, der sich innerhalb eines weitgehend harmonisierten Systems der Besteuerung, wie es die Mehrwertsteuer darstellt, darauf beschränkt hat, in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Sechsten MwSt.-Richtlinie einen Mindestsatz von 15 % festzulegen und so den Mitgliedstaaten implizit freie Hand läßt, MwSt.-Sätze festzulegen, die höher sind als der genannte Mindestsatz.
2 Mit der Situation, daß Produkte bzw. Händler aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden (diese Unterschiede sind ausnahmslos auf Unterschiede zwischen den nationalen Gesetzen zurückzuführen, die nicht - bzw. nicht vollständig - harmonisiert worden sind), hat sich der Gerichtshof in seinem am 1. Februar 1996 in der Rechtssache Perfili erlassenen Urteil befaßt(23); in dem Urteil (in Randnummer 17) erklärte der Hof: 'Nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Artikel, 6, 52 und 59 den Mitgliedstaaten zwar, ihr Recht im Anwendungsbereich des Vertrages je nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unterschiedlich anzuwenden, jedoch erfassen sie nicht Unterschiede in der Behandlung, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können,sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (in diesem Sinn Urteile vom 28.
Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnummer 18, vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-251/90 und C-252/90, Wood und Cowie, Slg. 1992, I-2873, Randnummer 19, und vom 3. Juli 1979 in den Rechtssachen 185/78 bis 204/78, Van Dam, Slg. 1979, 2345, Randnummer 10).' 3 Wir sind der Auffassung, daß der vom Gerichtshof in dem vorstehend zitierten Urteil in der Rechtssache Perfili und in zahlreichen früheren Urteilen formulierte, sehr allgemein gehaltene Auslegungsgrundsatz - bei entsprechender Anpassung an die Umstände des Falles - auf das zur Diskussion stehende Problem angewandt werden kann, das eine Nichtdiskriminierungsvorschrift - Artikel 95 - berührt, die sinngemäß weitgehend den Artikeln 6, 52 und 59 des Vertrags entspricht, welche vom Gerichtshof ausdrücklich aufgeführt werden.
Wenn der Satz der MwSt. vom Gemeinschaftsgesetzgeber direkt als einheitlicher Prozentsatz des Preises der überall in der Gemeinschaft gelieferten Waren festgesetzt würde, würden die von verschiedenen dänischen Händlern beanstandeten Nachteile automatisch verschwinden. Es sollte auch darauf verwiesen werden, daß selbst jetzt das Problem einer höheren Steuerbelastung von Gebrauchtwagen, die in Dänemark weiterverkauft werden und in anderen Mitgliedstaaten erworben worden sind, nur bei Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten auftritt, die einen niedrigeren MwSt.-Satz anwenden als den dänischen Satz, während sich für Gebrauchtwagen, die in einem Mitgliedstaat erworben worden sind, der den gleichen MwSt.-Satz praktiziert wie Dänemark (z.
B. Schweden), keine Unterschiede in der Besteuerung ergeben könnten. Ein Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat mit einem - theoretisch angenommenen - MwSt.-Satz von über 25 % würde sogar gegenüber dem gleichen, in Dänemark erworbenen Gebrauchtwagen steuerlich begünstigt. 4 Angesichts der vorstehenden Überlegungen sind wir der Auffassung, daß sich die unterschiedliche steuerliche Belastung, die in Dänemark von den unterschiedlichen MwSt.-Sätzen herrührt, die der Händler als 'Vorsteuerabzug' von der 'Bruttomehrwertsteuer' abzuziehen hat, zu deren Entrichtung er gemäß Artikel 28o Absatz 1 der Sechsten MwSt.-Richtlinie verpflichtet ist, 'aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten' ergibt, wie es der Gerichtshof formuliert.
Ferner ergibt sich, daß der 'Vorsteuerabzug'entsprechend einem objektiven Kriterium vorgenommen wird, nämlich dem 'in dem Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 8 der Ort der Lieferung an den steuerpflichtigen Wiederverkäufer als gelegen gilt, angewandte(n) Steuersatz gemäß Artikel 12 Absatz 1'. Dieses Kriterium läßt die Herkunft des Erzeugnisses außer acht und wird ohne Unterschied auf sämtliche Wiederverkäufer angewandt, die der dänischen MwSt.-Gesetzgebung unterliegen, und auf alle Gebrauchtwagen, die in Dänemark wiederverkauft werden. Unter diesen Umständen kommen wir zu der Schlußfolgerung, daß Dänemark nicht gegen Artikel 95 des Vertrags verstößt." Kommentar des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen behauptete Herr H., die Kommission habe sich nicht mit seinem Fall befaßt.
Soweit sich seine Beschwerde auf die Anmeldegebühren bezog, argumentierte er, in einigen Fällen weiche die von den dänischen Behörden festgelegte endgültige Gebühr erheblich von der vorläufigen Gebühr ab; außerdem zweifelte er die Kompetenz des für die Ermittlung des Wertes von importierten Gebrauchtwagen zuständigen Personals an. Ferner erklärte er, vor der Einfuhr eines Gebrauchtwagens habe man die Anmeldeunterlagen für den Wagen vorzulegen, um die vorläufige Gebühr zu erfahren, und diese Auflage bedeute in der Praxis, daß man das Kraftfahrzeug kaufen müsse, ohne die Höhe der endgültigen Gebühr zu kennen, da kein Autohändler Anmeldepapiere aushändigen würde, ohne vorher das fragliche Fahrzeug verkauft zu haben.
Er führte ferner aus, die dänischen Vorschriften führten zu einem Problem bei Leasing-Geschäften mit importierten Gebrauchtwagen, und importierte Gebraucht-Taxis würden anders behandelt als Gebraucht-Taxis mit Ursprung in Dänemark. Überdies konnte er nachweisen, daß eine in Dänemark wohnhafte Person, die für ein deutsches Unternehmen in der Bundesrepublik tätig war, den ihr vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Firmenwagen in Dänemark nicht uneingeschränkt nutzen konnte. Entscheidung Im Zusammenhang mit beiden Beschwerdepunkten ist daran zu erinnern, daß der Europäische Bürgerbeauftragte die Tätigkeit nationaler Behörden nicht untersuchen kann.
Der Bürgerbeauftragte kann deshalb nur der ursprünglich von Herrn H. erhobenen Behauptung nachgehen, die Kommission habe den von ihm vorgetragenen Fall nicht behandelt und angemessen beurteilt. Was die Klage betreffend die Anmeldegebühren betrifft, so hat sich die Kommission offensichtlich damit befaßt und sich ein Urteil gebildet. Zu klären bleibt deshalb die Frage, ob die Kommission zu der richtigen Einschätzung gekommen ist. Mit dem System, das die dänischen Behörden im Anschluß an das genannte Urteil des Gerichtshofes aufgebaut haben, sollte gewährleistet werden, daß die Anmeldegebühren so festgelegt werden, daß der Gesamtwert des importierten Gebrauchtwagens einschließlich der Anmeldegebühr den Wert eines Gebrauchtwagens mit Ursprung in Dänemark - einschließlich der für das Fahrzeug im Neuzustand entrichteten Restanmeldegebühr - nicht übersteigt.
Die Kommission kam zu dem Schluß, daß dieses System als solches mit dem Urteil des Gerichtshofes vereinbar ist. Die Kommission ersuchte Herrn H., entsprechende Belege zu unterbreiten, falls er das Gegenteil beweisen könne. Es gab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Beurteilung falsch war. Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, daß der Gerichtshof in Fragen des Gemeinschaftsrechts die höchste Instanz ist. Was die Beanstandung des Beschwerdeführers an der MwSt. betrifft, so ergab sich, daß sich die Kommission damit befaßt hat und zu einem Urteil gekommen ist. Die entscheidende Frage lautete also auch hier, ob die Einschätzung der Kommission richtig war.
Zwischen Herrn H. und der Kommission herrschte offensichtlich Einvernehmen darüber, daß die fraglichen Regeln in bestimmten Situationen zu einem Wettbewerbsnachteil zwischen dänischen und deutschen Händlern führen könnten. Außerdem schien zwischen Herrn H. und der Kommission Einvernehmen darüber zu bestehen, daß die dänischen Regeln nach der Richtlinie 94/5/EG zulässig sind. Die Frage lautete damit, ob die nach der Richtlinie 94/5/EG zulässige Regelung gegen den Vertrag verstieß. Die Kommission war zu dem Schluß gekommen, daß die beanstandeten Nachteile aus den unterschiedlichen MwSt.-Sätzen herrühren, die derzeit nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind.
Die Nachteile würden automatisch verschwinden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark der gleiche MwSt.-Satz gelten würde. Die Einschätzung der Kommission erwies sich deshalb als richtig. Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, daß der Gerichtshof in Fragen des Gemeinschaftsrechts die höchste Instanz ist. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergab sich, daß offensichtlich kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission vorliegt. Der Bürgerbeauftragte beschloß daher, den Fall abzuschließen.
AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN FÜR DIE ERBRINGUNG TECHNISCHER DIENSTE FÜR DIE KOMMISSION Entscheidung zur Beschwerde 817/19.8.96/OKA/NL-EN/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im August 1996 legte Dr. O.d.K. wegen einer von der Kommission durchgeführten Ausschreibung Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Sein Consultant-Unternehmen unterbreitete ein Angebot zur technischen Unterstützung der Direktion Öffentliche Gesundheit und Arbeitssicherheit (GD V F). Die Kommission teilte ihm anschließend mit, sie habe den Aufruf zur Einreichung von Angeboten wegen Übersetzungsfehlern in den Ausschreibungsunterlagen zurückgezogen und beabsichtige, ein neues - nicht offenes und beschleunigtes - Verfahren einzuleiten.
Dr. O.d.K. nahm ohne Erfolg an dem neuen Verfahren teil. Er behauptete, die Kommission habe gegen die Verfahrensauflagen der Richtlinie über Dienstleistungsaufträge(24) verstoßen, weil sie es versäumt habe, i) die Dokumente für die zweite Aufforderung zur Angebotsabgabe entsprechend Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie auf dem schnellstmöglichen Weg zu übermitteln; ii) die von ihm per Fernkopierer angeforderten zusätzlichen Auskünfte spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen, wie dies in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie vorgeschrieben ist; iii) auf sein Ersuchen um Einleitung der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Verhandlungen einzugehen.
Er behauptete ferner, iv) der wahre Grund für die Einstellung der ersten Ausschreibung sei nicht in Übersetzungsfehlern, sondern in einer unlauteren Absicht zu suchen. Die in den Unterlagen des ersten Verfahrens an die Qualität des Personals gestellten Anforderungen seien im zweiten Verfahren aufgehoben worden. Infolgedessen habe man Unternehmen mit schlechter qualifiziertem Personal und vor allem den gegenwärtigen Auftragnehmer einen Vorteil verschafft. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Was die angeblichen Verfahrensfehler betrifft, läßt sich die Stellungnahme der Kommission wie folgt zusammenfassen: i) Die Kommission übermittelte die Ausschreibungsunterlagen sämtlichen für die Einreichung von Angeboten ausgewählten Unternehmen gleichzeitig per Einschreiben. ii) Die Frist für den Eingang von Angeboten lief am 14.
Juni 1996 ab. Die Kommission antwortete am 10. Juni 1996 - eineinhalb Werktage nach Eingang des Fax - telefonisch auf das per Fernkopierer übermittelte Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers. Die Kommission gab zu, daß sie nicht schriftlich geantwortet hat. iii) Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie über Dienstleistungsaufträge kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Auftrag im Wege des Verhandlungsverfahrens vergeben wird. Im vorliegenden Falle wurde das beschleunigte und nicht offene Verfahren praktiziert. Die Antwort der Kommission auf Ziffer iv) der Beschwerde läßt sich wie folgt zusammenfassen: a) Als die im Rahmen der ersten Ausschreibung abgegebenen Angebote geöffnet wurden, stellte man fest, daß die Bieter die Anforderungen des Lastenhefts an die Humanressourcen unterschiedlich ausgelegt hatten, weil aufgrund eines Übersetzungsfehlers in der französischen Fassung des Lastenhefts von "Mann/Monaten" die Rede war, während in der deutschen und englischen Fassung "Stunden/Monat" angegeben wurden.
Da die Angebote nicht vergleichbar waren, stellte die Kommission das Verfahren ein. b) Angesichts der Dringlichkeit veranstaltete die Kommission eine neue Ausschreibung, bei der das nicht offene beschleunigte Verfahren praktiziert wurde. c) Abgesehen davon, daß die Ausschreibung dem neuen Verfahren angepaßt und der Übersetzungsfehler korrigiert wurde, waren die technischen Spezifikationen der zweiten Ausschreibung mit denen der ersten identisch. d) Im Gegensatz zum offenen Verfahren umfaßt das nicht offene Verfahren zwei getrennte Stufen: die Auswahl der teilnehmenden Unternehmen und die anschließende Vergabe des Vertrags.
Die Auflagen an die Qualifikation des Personals mußten in der Auswahlphase erfuellt werden. e) Das Verfahren wurde ordnungsgemäß abgewickelt, und aus dem Vergabebericht geht hervor, daß die Anschuldigung, dem vorherigen Vertragsnehmer sei der Vorzug gegeben worden, völlig unbegründet ist. Die verschiedenen Lose wurden an die Unternehmen vergeben, die die niedrigsten Angebote einreichten. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar kritisierte der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kommission in einzelnen Details und gab zusätzliche Erläuterungen zu den von ihm vorgetragenen Behauptungen.
Die in seinem Kommentar vorgebrachten zusätzlichen Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen: i) Der Rückgriff auf das in der Richtlinie vorgesehene Verhandlungsverfahren wäre angesichts der Unregelmäßigkeiten (einschließlich der unterschiedlichen Interpretation des Umfangs der Übersetzungsarbeit, für die Angebote eingereicht werden sollten), die bei den im ursprünglichen Verfahren eingereichten Angeboten festzustellen waren, sinnvoll gewesen. ii) Der Beschwerdeführer zweifelte an, daß die Kommission beim Vergleich der eingegangenen Angebote tatsächlich die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien für die Qualifikation des Personals zur Anwendung brachte und gleichzeitig den Nachweis erbringen könnte, daß der erfolgreiche Bieter tatsächlich die Kriterien erfuellte.
Weitere Untersuchung Da der Beschwerdeführer in seinem Kommentar neue Behauptungen vorbrachte, wurden sie der Kommission mit dem Ersuchen um eine weitere Stellungnahme übermittelt. Antwort der Kommission Die Antwort der Kommission läßt sich wie folgt zusammenfassen: i) Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund, ein Verhandlungsverfahren zu beantragen, da es keine Unregelmäßigkeiten gab, sondern höchstens einen Irrtum bei der Textauslegung. Was die Übersetzungskosten betrifft, verglich die Kommission sorgfältig die Angebote in bezug auf diesen Punkt, um trotz der Unterschiede bei den eingegangenen Angeboten keinen Bieter zu benachteiligen. ii) In der Auswahlphase des nicht offenen beschleunigten Verfahrens prüfte die Kommission die Qualität und die Qualifikation des vorgeschlagenen Personals auf der Grundlage der von den verschiedenen Bietern gelieferten Details.
Nur den Bietern, die die Auswahlkriterien erfuellten, wurde zwecks Einreichung eines Angebots das Lastenheft zugesandt. Ergänzender Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar kritisierte der Beschwerdeführer die Antwort der Kommission im Detail und argumentierte mit Nachdruck, die Kommission habe gegen die für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Regeln verstoßen und sich bei ihrer Tätigkeit eines Mißstands schuldig gemacht. Er argumentierte, die Kommission sollte nachweisen, daß die Kriterien für die Qualität des Personals tatsächlich angewandt wurden, und ihm dazu detaillierte Informationen und Dokumente zu dem Angebot des erfolgreichen Bieters und der Qualität seines Personals übermitteln.
Entscheidung 1 Mutmaßliche Verstöße gegen die in der Richtlinie über Dienstleistungsaufträge vorgesehenen Verfahren 1.1 Nach Artikel 56 der Haushaltsordnung(25) sind die Organe der Gemeinschaft gehalten, beim Abschluß von Verträgen über die Erbringung von Leistungen, deren finanzielles Volumen eine bestimmte Schwelle erreicht bzw. überschreitet, die in der Richtlinie über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen niedergelegten Verpflichtungen einzuhalten. Die Kommission hat der Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Richtlinie auf die fraglichen Angebote Anwendung fand, nicht widersprochen.
1.2 Der Beschwerdeführer argumentierte, die Kommission habe gegen Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie verstoßen, indem sie es versäumt habe, die Ausschreibungsunterlagen auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Aus den von der Kommission zur Verfügung gestellten Belegen, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, geht hervor, daß die Unterlagen gleichzeitig und per Einschreiben an alle zur Einreichung von Angeboten ausgewählten Unternehmen verschickt wurden. Außerdem ist nicht offensichtlich, daß der vom Beschwerdeführer zitierte Artikel der Richtlinie dazu bestimmt ist, dem öffentlichen Auftraggeber ebenso wie dem Bieter bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen.
1.3 Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe gegen Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen, da sie es versäumt habe, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Die Kommission gestand ein, daß sie auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um zusätzliche Auskünfte nicht in schriftlicher Form geantwortet habe. Doch mittlerweile sei die Möglichkeit der telefonischen Kommunikation allgemein bekannt. Außerdem gelange Artikel 20 Absatz 2 nur dann zur Anwendung, wenn der Bieter "rechtzeitig" zusätzliche Auskünfte angefordert habe. Auf der Grundlage der sachlichen Umstände dieses Falls, wie sie sich aus der Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergaben, ist es deshalb fraglich, ob ein Verstoß gegen die in Artikel 20 Absatz 2 enthaltenen Auflagen vorliegt.
1.4 Der Beschwerdeführer argumentierte, die Kommission habe das Verhandlungsverfahren praktizieren sollen. Die Wahl des Verfahrens liegt - vorbehaltlich der in der Richtlinie über Dienstleistungsaufträge festgelegten Auflagen - im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Abgesehen von den Behauptungen, die im nachfolgenden Abschnitt 3 dieser Entscheidung geprüft werden, ist dem Bürgerbeauftragten kein stichhaltiges Argument dafür vorgelegt worden, daß durch den Rückgriff auf das beschleunigte und nicht offene Verfahren statt auf das Verhandlungsverfahren gegen die in der Richtlinie festgelegten Auflagen verstoßen wurde.
1.5 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ließen deshalb in bezug auf diesen Aspekt des Falles keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit erkennen. 2 Angebliches Vorhandensein einer unlauteren Absicht 2.1 Die Kommission widersprach der Behauptung, Übersetzungsfehler seien nicht der wahre Grund für die Streichung des ersten Auswahlverfahrens. Ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen des Amtsblatts bestätigt das Vorhandensein der von der Kommission festgestellten Unterschiede. 2.2 Die Kommission bestritt die Behauptung, der vorherige Auftragnehmer habe den Vorzug erhalten, und erklärte, die verschiedenen Lose der Ausschreibung seien an die Unternehmen vergeben worden, die die niedrigsten Angebote eingereicht hatten.
Außerdem legte die Kommission Wert auf die Feststellung, die Kriterien für die Qualifikation des Personals seien in der Auswahlphase des beschleunigten und nicht offenen Verfahrens angewandt worden. Diese Schilderung der Ereignisse ist in sich schlüssig und deckt sich mit den von der Kommission beigebrachten Belegen, zu denen der Beschwerdeführer Bemerkungen vorbringen konnte. Obwohl der Beschwerdeführer die Korrektheit der von der Kommission gegebenen Schilderung anzweifelt, hat er keine Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vorgelegt. 2.3 Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ließ deshalb in bezug auf diesen Aspekt des Falles keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit erkennen.
3 Ersuchen um Auskünfte und Unterlagen 3.1 Der Beschwerdeführer forderte von der Kommission Auskünfte und Unterlagen, die belegen sollten, daß sie die Qualitätskriterien angewandt hat. 3.2 In Artikel 12 der Richtlinie über Dienstleistungsaufträge heißt es ausdrücklich, daß den nicht berücksichtigten Bietern Auskünfte erteilt und ihnen die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitgeteilt werden. Der öffentliche Zugang zu Dokumenten der Kommission wird in dem Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission(26), geregelt. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie oder des genannten Beschlusses verletzt worden seien.
3.3 In Anbetracht der in Abschnitt 2 dieser Entscheidung vorgetragenen Untersuchungsergebnisse hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, die Kommission im Zuge seiner Untersuchung des Falles zur Erteilung weiterer Auskünfte bzw. zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in dieser Beschwerde ergeben keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission. Der Bürgerbeauftragte hat deshalb den Fall abgeschlossen. ANGEBLICHER VERSTOSS GEGEN DAS WETTBEWERBSRECHT Entscheidung zur Beschwerde 829/22.8.96/FDR/D/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1996 hat Herr R. beim Europäischen Parlament eine Petition zu dem Umgang der Kommission mit Beschwerden eingereicht, die angebliche Verstöße bestimmter Kraftfahrzeughersteller und Kraftfahrzeugimporteure gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft betrafen.
Im August 1996 reichte Herr R. in dieser Angelegenheit eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Im September 1996 entschied das Europäische Parlament, daß die Petition von Herrn R. einen angeblichen Mißstand bei den Tätigkeiten der Kommission betrifft. Aus diesem Grunde leitete es die Eingabe an den Bürgerbeauftragten weiter, da sie als Beschwerde zu behandeln sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind von deutschen Autoherstellern produzierte Autos in Deutschland häufig teurer als in bestimmten anderen Mitgliedstaaten, beispielsweise Dänemark, Niederlande und Finnland. Aufgrund dieser Tatsache komme es vor, daß in Deutschland wohnhafte Verbraucher sich an Autohändler in anderen Mitgliedstaaten wenden, um dort ihren Wagen zu kaufen.
Dabei treffen sie anscheinend bisweilen auf Hindernisse, wie beispielsweise eine glatte Weigerung, Autos an in Deutschland wohnhafte Verbraucher zu verkaufen, übermäßig lange Lieferzeiten oder künstlich überhöhte Preise. Herr R. hat sich als in Deutschland wohnhafter Bürger mehrmals an Autohändler in anderen Mitgliedstaaten gewandt, um ein Auto zu kaufen. Dabei wurde er anscheinend mit den genannten Hindernissen konfrontiert. In der Auffassung, daß die Weigerung oder die Abneigung, Autos an Verbraucher zu verkaufen, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, den Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft zuwiderlaufen, hat sich Herr R. an die Kommission gewandt.
Anschließend ergab sich ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen ihm und der Kommission; daraus ging hervor, daß die Kommission der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers im Prinzip nicht widersprach, wonach die besagten Vorfälle gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, wie sie unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission(27) festgelegt sind. Dabei gelangte Herr R. jedoch zu der Auffassung, daß die Kommission nichts getan hätte, um die Wettbewerbsregeln durchzusetzen. Er drückte insbesondere seine Verärgerung über ein Schreiben aus, das die Kommission ihm am 28. Juni 1996 übermittelt hatte.
In diesem Schreiben, in dem sich die Kommission auf den Schriftwechsel zwischen ihr und Herrn R. bezieht, versuchte sie, ihre Politik in diesem Bereich zu erläutern. Die einschlägigen Passagen lauten wie folgt: "... Die Kommission als die zuständige, im öffentlichen Interesse handelnde Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, über die Einhaltung der EG-Wettbewerbspolitik zu wachen und bei Verstößen die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zu treffen und insbesondere Prioritäten festzulegen. Bei der Auswahl räumt die Kommission jenen Fällen Vorrang ein, die von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind.
Dieses Prinzip gilt selbstverständlich auch für die Entgegennahme und die Behandlung von Beschwerden. In diesem Zusammenhang muß ich allerdings darauf verweisen, daß die europäischen Wettbewerbsregeln es der Kommission nicht ermöglichen, Privatpersonen zur Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte zu verhelfen. Grundsätzlich sind hierzu die Gerichte der Mitgliedstaaten berufen, die - im Gegensatz zur Kommission - zusätzlich die Möglichkeit besitzen, Ansprüche auf Schadenersatz festzulegen ... ... Der Kommission ist bekannt, daß es in einzelnen Fällen beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges in Finnland oder Dänemark zu Schwierigkeiten kommen kann, deren mögliche Ursachen Ihnen meine verantwortliche Dienststelle bereits schriftlich erläutert hat.
Aus dem in Ihrer Angelegenheit bisher geführten, relativ umfangreichen Schriftwechsel ersehe ich, daß die Kommission im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs tätig geworden ist. Angesichts des verständlichen Wunsches von Millionen Autofahrern in der EU, ihr Auto möglichst billig zu erwerben, und der dabei zuweilen auftretenden Schwierigkeiten kann die Kommission nicht in jedem einzelnen Fall, in dem ein Partikularinteresse vorliegt, tätig werden ..." Der Beschwerdeführer betrachtete den Hinweis der Kommission auf Fälle von Partikularinteresse als unangebracht, da er diese Angelegenheit im Interesse der Allgemeinheit verfolge.
In diesem Zusammenhang hat Herr R. in seiner Beschwerde folgende sechs Gründe genannt: i) die Kommission ist in schwebenden Rechtsverfahren untätig; ii) die Kommission duldet rechtswidrige Praktiken und fortgesetzte und systematische Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1475/95; iii) die Kommission vernachlässigt die Überwachung der geltenden Bestimmungen; iv) die Kommission verharmlost bzw. bagatellisiert erwiesene Rechtsbrüche; v) die Kommission verwendet fehlerhafte Kriterien bei der Entscheidung, ob gegen Kraftfahrzeughersteller, die angeblich gegen die einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen verstoßen, Verfahren einzuleiten sind oder nicht; vi) die Kommission ignoriert das Beschwerderecht des Bürgers.
Zusammenfassend bemängelte Herr R. in seiner Beschwerde, daß die Kommission in der betreffenden Angelegenheit untätig bzw. daß das von der Kommission eingeschlagene Vorgehen unangemessen gewesen sei. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, daß es sich bei der mutmaßlichen Behinderung von Parallelausfuhren neuer Kraftfahrzeuge aus bestimmten Mitgliedstaaten um ein generelles Problem handele. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission darf ein Hersteller den Kaufantrag eines Verbrauchers nicht unter Hinweis auf dessen in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Wohnsitz ablehnen oder einen höheren Preis fordern.
Was die vorliegende Beschwerde betrifft, übermittelte die Kommission eine ausführliche Darstellung des Schriftwechsels mit Herrn R. Herr R. hat seit 1994 30 Schreiben an die Kommission gerichtet, in denen er sich über das Verhalten der sechs größten deutschen Kraftfahrzeughersteller beschwerte. Er beschwerte sich ferner über das Verhalten der Importeure dieser Hersteller in fünf anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission hat alle Beschwerden von Herrn R. über diese mutmaßlichen ungesetzlichen Praktiken untersucht. Gleichzeitig hat die Kommission Herrn R. wiederholt ihre Haltung in dieser Angelegenheit dargelegt.
In einem Schreiben des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds wurde Herr R. darüber informiert, daß die Kommission im Falle eines Verstoßes nicht zögern werde, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, wobei sie allerdings ihre Prioritäten berücksichtigen müsse. Der Kommissar informierte Herrn R. aber auch darüber, daß es nicht Aufgabe der Kommission sein könne, einzelnen Personen bei der Durchsetzung ihrer individuellen Rechte (bzw. ihrer sogenannten "Partikularinteressen") behilflich zu sein. Dafür seien die nationalen Gerichte zuständig. Die Kommission wies in ihren Anmerkungen ferner darauf hin, daß die von ihr angewandten Grundsätze vom Gericht erster Instanz anerkannt worden seien.
Die Kommission erläuterte, daß das Gericht in dem betreffenden Urteil bestätigt habe, daß die Kommission verpflichtet sei, im öffentlichen Interesse zu handeln. Demzufolge müsse die Kommission bei der Beurteilung der Vordringlichkeit von Beschwerden über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht das diesbezügliche Interesse sowie auch ihre verwaltungsmäßigen Ressourcen berücksichtigen. Der Kommissar wies ferner darauf hin, daß die Beurteilung, ob die Anhaltspunkte für den Beweis eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen, von der Kommission zu treffen sei. Abschließend wies die Kommission darauf hin, daß es sich bei der Angelegenheit um ein allgemeines Problem handele.
Es gingen zahlreiche Beschwerden zum Thema Kfz-Vertrieb in der EU bei der Kommission ein, die auf die Bearbeitung und Prüfung dieser Beschwerden, zu denen auch die Beschwerden von Herrn R. zählten, viel Zeit und Mittel verwende. In Anbetracht dieser Umstände hielt die Kommission die von Herrn R. vorgebrachten Behauptungen für unbegründet. Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen betonte der Beschwerdeführer, daß er ein Beschwerderecht habe und nicht nur seine eigenen Interesse vertreten würde; die Kommission beantworte seine Schreiben nicht oder bestätige deren Eingang nicht; es fänden Rechtsverstöße statt, und sowohl die Kommission als auch das Europäische Parlament könnten dies leicht durch Nachforschungen feststellen; die Kommission gehe den Verstößen jedoch nicht nach, sondern bleibe praktisch förmlich untätig; der freie Warenverkehr werde nirgendwo in der Union geschützt.
Schließlich führte er verschiedene Maßnahmen an, die die Kommission seines Erachtens ergreifen müßte. Darüber hinaus wiederholte der Beschwerdeführer seine Behauptungen bezüglich der Untätigkeit und der Duldung angeblicher Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln durch die Kommission und zeigte auf, auf welche Weise sie sich seines Erachtens, manchmal sogar durch Irreführung, ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln entziehe. Nach Meinung von Herrn R. duldet die Kommission die Verstöße und steht völlig auf der Seite der Autoindustrie. Außerdem fügte er Material bei, vor allem Zeitungsartikel und Preislisten von einigen der beschuldigten Unternehmen, das seines Erachtens beweist, daß es tatsächlich Verstöße gibt.
Herr R. hat den Bürgerbeauftragten außerdem ersucht, direkt bei den Autoherstellern und den Autoimporteuren Ermittlungen durchzuführen. Schließlich hat er sich bei dem Bürgerbeauftragten über die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 als solche beschwert. Weitere Entwicklungen Nach der Einreichung seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hat sich Herr R. auch weiterhin direkt an die Kommission gewandt. Am 16. Dezember 1997 übermittelte ihm die Kommission ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommissuon. In diesem Schreiben teilte ihm die Kommission mit, daß sie nicht beabsichtige, in bezug auf vier seiner Beschwerden förmliche Untersuchungen einzuleiten, da kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Einleitung einer solchen Untersuchung bestehe.
Ferner wurde Herr R. ersucht, sich binnen einer Frist von sechs Wochen zu dieser vorläufigen Schlußfolgerung der Kommission zu äußern, falls er dies wünsche. Das genannte Schreiben bestand aus zwei Teilen, dessen erster mit "Ihre Eingaben" und dessen zweiter mit "Die Stellungnahme der Kommission" betitelt war. Dieser letzte Teil hatte folgenden Wortlaut: "Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sind zu einer Beschwerde natürliche oder juristische Personen berechtigt, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Selbst wenn man unterstellen würde, Sie hätten ein berechtigtes Interesse, ist folgendes festzuhalten:
Die Einleitung einer formellen Untersuchung durch die Kommission würde im Verhältnis zu der beschränkten Bedeutung der Angelegenheit einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich ziehen. Als gemeinschaftliche Verwaltungsbehörde für die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft hat die Kommission dem allgemeinen Interesse zu dienen. Zur Ausführung ihres Auftrages verfügt sie nur über beschränkte Verwaltungsmittel, die sie nicht in allen ihr zur Kenntnis gebrachten Fällen einsetzen kann. In Ihren Schreiben an die Kommission beanstanden Sie die angebliche generelle Weigerung von Vertragshändlern verschiedener Automobilhersteller in den genannten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Ihnen ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des sofortigen Re-Exports zu verkaufen bzw.
Ihnen diese nur zu einem angeblich überhöhten Preis verkaufen zu wollen. Sie machen in Ihren Schreiben die Verletzung subjektiver Rechte geltend. Sie haben die Möglichkeit, die Verletzung dieser Rechte vor den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten einzuklagen. Die nationalen Gerichte können die europäischen Wettbewerbsregeln anwenden und - im Gegensatz zur Kommission - möglicherweise Schadenersatz zuerkennen. Darüber hinaus findet auf den Vertrieb von Kraftfahrzeugen seit 1985 eine Gruppenfreistellungsverordnung Anwendung. Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 war vom 1.
Juli 1985 bis 30. Juni 1995 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 durch die neue Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 ersetzt. Das Ziel - und ein Vorteil - von Gruppenfreistellungsverordnungen ist es unter anderem, den nationalen Gerichten die Anwendung europäischen Wettbewerbsrechts zu ermöglichen. So sieht Artikel 6 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zum Beispiel vor, daß bei mittelbarer oder unmittelbarer Einschränkung der Freiheit der Endverbraucher, der bevollmächtigten Vermittler oder der Vertragshändler, innerhalb des Gemeinsamen Marktes bei einem Unternehmen des Vertriebsnetzes ihrer Wahl ein Kraftfahrzeug zu erwerben, der Vorteil der Freistellung automatisch entfällt.
Es besteht folglich kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse, eine Untersuchung durch die Kommission einzuleiten." Als Antwort auf dieses Schreiben teilte Herr R. der Kommission mit, es treffe nicht zu, daß kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an den Beschwerden bestehe, und er übermittelte dem Bürgerbeauftragten gleichlautende Bemerkungen. In diesen Bemerkungen hat Herr R. mehrfach erklärt, die Kommission habe mit diesem Schreiben alle seine Beschwerden abgewiesen. In Wirklichkeit betraf dieses Schreiben jedoch nur vier der Vorgänge, die die Kommission im Anschluß an seine Beschwerden geprüft hat.
Aufgrund der Bemerkungen von Herrn R. wird die Kommission nun einen endgültigen Beschluß darüber fassen müssen, ob diese vier Vorgänge abgeschlossen werden sollen. Außerdem war die Kommission noch damit beschäftigt, zwei weitere Vorgänge aufgrund der Beschwerden von Herrn R. zu prüfen. Sonstige Fakten In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Kommission alljährlich einen Bericht über die Wettbewerbspolitik veröffentlicht. In ihrem Bericht über das Jahr 1996 erklärte die Kommission in den Nummern 54 und 55 in bezug auf den Kraftfahrzeugsektor, daß sie zahlreiche Beschwerden von Endverbrauchern erhalten habe, die beim Kauf eines Kraftfahrzeugs außerhalb des eigenen Mitgliedstaats erhebliche Schwierigkeiten hatten.
Gemäß dem üblichen Verfahren nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zum Bericht der Kommission an. In dieser Entschließung erklärt das Parlament: "Das Europäische Parlament bedauert das Fehlen eines echten Binnenmarktes für den Vertrieb und die Wartung von Kraftfahrzeugen, wie dies aus zahlreichen Beschwerden von Verbrauchern hervorgeht; es fordert die Kommission auf, ein für allemal einen freien Markt zu garantieren, auf dem die Verbraucher problemlos ein Auto außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats kaufen können und auf dem es keine Behinderung des Parallelhandels gibt."(28) Außerdem ist zu bemerken, daß die Kommission im Januar 1998 eine Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch Volkswagen(29) erlassen hat, in der dieses Unternehmen mit einer Geldbuße von 102 Mio.
ECU belegt wurde. In der Pressemitteilung, die die Kommission nach der Annahme der Entscheidung herausgab, wurde folgendes festgehalten: "In seinem Kommentar zu der Entscheidung erklärte Herr Van Miert, die Kommission werde nicht zögern, die erforderlichen Maßnahmen gegen Kraftfahrzeughersteller zu ergreifen, die sich nicht an die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 über den Handel mit Kraftfahrzeugen halten ... Die Höhe der Geldbuße sei ein Hinweis darauf, daß die Kommission derartige Praktiken nicht dulden werde und daß sie mit der gleichen Entschlossenheit gegen andere Hersteller, die eine Marktabschottung betrieben, vorgehen werde." Entscheidung Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten In seinen Anmerkungen hat Herr R. den Bürgerbeauftragten ersucht, unmittelbar bei den betreffenden Autoherstellern und Autoimporteuren zu ermitteln und die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.
1475/95 zu überprüfen. Artikel 2 Absatz 1 des Statuts des Bürgerbeauftragten lautet: "Der Bürgerbeauftragte trägt im Rahmen der (...) Verträge dazu bei, Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft (...) aufzudecken. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein." Somit kann der Bürgerbeauftragte keine angeblichen Verstöße der Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen, sondern lediglich die Ermittlungen der Kommission bei derartigen Verstößen untersuchen. Außerdem heißt es in Artikel 2 Absatz 2 des Statuts: "Jeder Bürger der Union (...) kann den Bürgerbeauftragten (...) mit einer Beschwerde über einen Mißstand (...) befassen." Wie der Europäische Bürgerbeauftragte bereits in seinem Bericht über das Jahr 1995 festgestellt hat, bedeutet dies, daß es nicht die Aufgabe des Bürgerbeauftragten ist, die Gültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaften, wie z.
B. Verordnungen und Richtlinien, zu prüfen. Aus diesem Grunde konnte sich der Bürgerbeauftragte nicht mit der Beschwerde von Herrn R. hinsichtlich der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1475/95 befassen. Die angebliche Untätigkeit der Kommission und das eingeschlagene Vorgehen 1 In diesem Zusammenhang mußte zunächst auf den rechtlichen Rahmen hingewiesen werden, in dem die Beschwerde von Herrn R. zu beurteilen ist. 2 Was das materielle Recht angeht, so verbietet Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.
Artikel 85 Absatz 3 sieht vor, daß Artikel 85 Absatz 1 unter bestimmten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt werden kann. Gemäß der Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates ist die Kommission befugt, eine derartige Erklärung der Nichtanwendbarkeit mittels einer allgemeinen Verordnung, einer sog. Freistellungsverordnung, zu erlassen. Eine derartige allgemeine Verordnung hat somit zur Folge, daß Vereinbarungen, die die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfuellen, nicht durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags verboten sind. Falls eine Vereinbarung jedoch diesen Bedingungen nicht entspricht oder dagegen verstößt, fällt sie grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1.
Was den Kraftfahrzeugsektor betrifft, so hat die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 19/65/EWG die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge erlassen. In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 wird festgelegt, daß diese Freistellung nicht gilt, wenn der Hersteller, der Lieferant oder ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Freiheit der Endverbraucher einschränkt, innerhalb der Gemeinschaft bei einem Unternehmen des Vertriebsnetzes ihrer Wahl ein neues Kraftfahrzeug zu erwerben.
Eine solche Verhaltensweise wird von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags grundsätzlich verboten. 3 In bezug auf das Verfahrensrecht, das die Anwendung des materiellen Rechts ermöglicht, sei darauf hingewiesen, daß Artikel 85 Absatz 1 sowohl von der Kommission als auch von den nationalen Behörden, darunter auch den nationalen Gerichten, angewendet werden kann. Im Gegensatz dazu kann Artikel 85 Absatz 3 nur von der Kommission angewendet werden. Die Beziehungen zwischen der Kommission und den nationalen Behörden sind Gegenstand einer Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bearbeitung von Fällen im Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl.
C 313 vom 15.10.1997, S. 3), veröffentlicht ist; die Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten wird in einer Bekanntmachung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 39 vom 13.2.1993, S. 6) behandelt. Die wichtigsten Bestimmungen für die Verfahren der Kommission sind in der Verordnung Nr. 17 des Rates festgelegt, gemäß deren Artikel 24 die Kommission Ausführungsbestimmungen, darunter auch die Verordnung Nr. 99/63/EWG, erlassen hat. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 sieht u. a. folgendes vor: "(1)Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder Artikel 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
(2)Zur Stellung eines Antrags sind berechtigt: a) Mitgliedstaaten b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen." Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG, der sich auf diese Bestimmung bezieht, sieht folgendes vor: "Ist die Kommission der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einem nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag stattzugeben, so teilt sie den Antragstellern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen." Daraus geht eindeutig hervor, daß Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, eine Beschwerde über angebliche Verstöße gegen Artikel 85 des Vertrags bei der Kommission einreichen können.
In der Erwägung, daß der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, von der Kommission zu fordern, daß sie endgültig entscheidet, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht, läßt sich das Verfahren im Anschluß an eine Beschwerde etwa wie folgt zusammenfassen: Stellt die Kommission nach einer ersten Untersuchung fest, daß die Beschwerde gerechtfertigt ist und daß der bisher verfolgte Weg nicht zur Lösung des Problems führen wird, kann die Kommission ein formelles Vertragsverletzungsverfahren einleiten, bei dem das Verteidigungsrecht des beklagten Unternehmens streng beachtet wird.
Stellt die Kommission nach einer ersten Untersuchung fest, daß die Beschwerde ungerechtfertigt ist, so wird der Beschwerdeführer gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG - durch ein sog. "Artikel 6-Schreiben" - davon unterrichtet und hat sodann das Recht, Bemerkungen mitzuteilen, aber er kann dieses Schreiben nicht vor den Gerichtshöfen der Gemeinschaft anfechten. Bleibt die Kommission nach Prüfung der Bemerkungen bei ihrer Auffassung, so gibt sie eine endgültige Stellungnahme ab, die der Beschwerdeführer anfechten kann(30). Für den Fall, daß der Beschwerdeführer der Auffassung ist, daß die Kommission in bezug auf seine Beschwerde untätig bleibt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, daß das "Artikel 6-Schreiben" die Aufhebung der Untätigkeit bedeutet(31).
4 Dieses kurz beschriebene System wird jedoch durch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe der Gemeinschaft vervollständigt, wonach die Kommission auf die Weiterverfolgung einer Beschwerde verzichten kann, weil kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse besteht(32). Die Gerichtshöfe argumentieren, daß die Befugnisse der Kommission in Wettbewerbsfragen Teil ihrer allgemeinen Verpflichtung seien, als Hüterin des Vertrages die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu überwachen; bei der Erfuellung dieser Verpflichtung sei die Kommission gehalten und befugt, bei der Prüfung der bei ihr anhängigen Beschwerden unterschiedliche Prioritäten zu setzen; im Wettbewerbssektor sei das "Gemeinschaftsinteresse" ein wichtiges und rechtserhebliches Kriterium.
Offensichtlich herrscht allgemeines Einvernehmen darüber, daß - falls die Kommission eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses zurückweist - die Verteidigungsrechte des beklagten Unternehmens die Kommission daran hindern, sich dazu zu äußern, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt oder nicht. 5 Zusammenfassend muß die Kommission somit bei einer Beschwerde tätig werden, die von einer Person mit berechtigtem Interesse eingereicht wird. Dabei kann sie zu der Auffassung gelangen, daß die betreffende Beschwerde mangels ausreichendem "Gemeinschaftsinteresses" nicht weiter verfolgt werden sollte, was sie dem Beschwerdeführer in einem sogenannten "Artikel 6-Schreiben" mitteilt.
Durch dieses Schreiben wird eine mögliche Untätigkeit bei der Behandlung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer kann Bemerkungen zu dem "Artikel 6-Schreiben" einreichen und die Beschwerde aufrecht erhalten. Falls die Kommission auf ihrem Standpunkt beharrt, daß es der Beschwerde an "Gemeinschaftsinteresse" mangelt, hat sie dies in einer endgültigen Stellungnahme festzuhalten. Bei der Beurteilung des "Gemeinschaftsinteresses" wird die Kommission in den Grenzen ihrer rechtlichen Zuständigkeit tätig. Die endgültige Stellungnahme der Kommission kann von dem Beschwerdeführer angefochten werden.
6 Auf dieser Grundlage läßt sich die Beschwerde von Herrn R. wie folgt beurteilen. 7 Bekanntlich hat Herr R. seit mehreren Jahren der Kommission mutmaßliche Verstöße zur Kenntnis gebracht. Die Kommission hat Herrn R. als Person eingestuft, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ein berechtigtes Interesse an der Einreichung von Beschwerden besitzt. Es ergibt sich daher, daß einer der angeblichen Verstöße aufgrund des Eingreifens der Kommission abgestellt wurde und daß zu den anderen Verstößen Untersuchungen angestellt wurden. 8 Im Rahmen der Untersuchungen übermittelte die Kommission Herrn R. das obengenannte Schreiben von 1996, in dem sie auf Fälle von Partikularinteresse verwies.
Dieses Schreiben entspricht der allgemeinen Politik der Kommission, wie sie u. a. in dem vorstehenden Zitat aus ihrem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik, der seinerseits auf der Rechtsprechung der Gerichtshöfe der Gemeinschaft beruht, zum Ausdruck kommt. Das Argument, daß dies einen Mißstand darstelle, ist daher offensichtlich nicht stichhaltig. 9 Die zu einigen Beschwerden von Herrn R. eingeleiteten Untersuchungen dauern noch an. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine Anzeichen dafür, daß die Kommission diese Beschwerden nicht mit der gebotenen Sorgfalt und gemäß den Prinzipien einer guten Verwaltungspraxis untersucht.
10 In vier der Verfahren, die die Kommission aufgrund der Beschwerden von Herrn R. einleitete, gelangte sie aufgrund ihrer Untersuchungen zu der vorläufigen Schlußfolgerung, daß seine Beschwerden kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse beinhalten, was sie ihm in dem sog. "Artikel 6-Schreiben" vom 16. Dezember 1997 mitteilte. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, daß durch ein derartiges Schreiben eine mögliche Untätigkeit bei der Behandlung einer Beschwerde aufgehoben wird. Es blieb abzuwarten, zu welcher endgültigen Schlußfolgerung die Kommission nach der Untersuchung der ausführlichen Bemerkungen des Beschwerdeführers zu gegebener Zeit gelangen würde.
Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, wenn der Bürgerbeauftragte eine materielle Beurteilung des Schreibens vornähme. Allerdings hat dieses Schreiben den Bürgerbeauftragten veranlaßt, nachstehende weitere Bemerkungen an die Adresse der Kommission zu formulieren. 11 Beim derzeitigen Stand der Dinge ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, daß es nicht gerechtfertigt ist, der Kommission Untätigkeit oder ein unangemessenes Vorgehen vorzuwerfen. Obgleich Herr R. gewünscht hat, daß die Kommission mehr Mittel in dieser Angelegenheit einsetzt, die für ihn von großer Bedeutung ist, gibt es offensichtlich keine Gründe für den Vorwurf, daß die Kommission untätig gewesen oder unangemessen vorgegangen sei.
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. Weitere Bemerkungen 1 Der Europäische Bürgerbeauftragte wurde u. a. eingesetzt, um die Beziehungen zwischen den Europäischen Institutionen und den europäischen Bürgern zu verbessern. Diese Aufgabe beinhaltet im besonderen, daß der Bürgerbeauftragte die Stellung der Bürger dadurch festigen soll, daß er gute Verwaltungspraktiken fördert und die Verwaltungsbehörden veranlaßt, nach Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Beziehungen zu den Bürgern zu suchen.
In diesem Zusammenhang macht der Europäische Bürgerbeauftragte die folgenden Vorschläge: 2 Unbeschadet des rechtsunverbindlichen Charakters des sog. "Artikel 6-Schreibens" könnte die Kommission in eigener Initiative versuchen, in dem Schreiben umfassende und angemessene Gründe für ihre Absicht, eine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, anzugeben und es damit dem Bürger ermöglichen, den Standpunkt der Kommission besser zu verstehen und entsprechende Bemerkungen einzureichen. Dies dürfte den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis entsprechen. 3 Darüber hinaus könnte die Kommission in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse der Tatsache Rechnung tragen, daß die europäischen Bürger womöglich nur über begrenzte Zeit und Mittel verfügen, um ihre Rechte in einem Gerichtsverfahren wahrzunehmen, zumal für den Fall, daß das Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des betreffenden Bürgers angestrengt werden muß.
AUSWAHL VON KANDIDATEN FÜR EIN PRAKTIKUM Entscheidung zur Beschwerde 846/29.8.96/AISR/ES/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im August 1996 reichte Frau S. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die angebliche Nichtbeantwortung ihrer Schreiben an die Kommission ein. Nachdem sie bei einer ersten Bewerbung 1995 nicht ausgewählt wurde, bewarb sich Frau S. im März 1996 erneut um ein Praktikum bei der Kommission. Trotz ihrer hohen akademischen und beruflichen Qualifikationen, die hauptsächlich im Zusammenhang mit der Arbeit der Europäischen Union stehen, wurde die Bewerbung von Frau S. in der ersten Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen.
Sie schrieb im Mai und im Juli 1996 an die Kommission, um die Gründe für ihren Ausschluß in dieser ersten Phase zu erfahren und Informationen über die allgemeinen Kriterien in diesem Auswahlverfahren zu erhalten. Da Frau S. keine Antwort auf ihre Schreiben erhielt, reichte sie offiziell Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme entschuldigte sich die Kommission zunächst dafür, daß sie es versäumt habe, auf Frau S. Schreiben zu anworten. Sie erklärte ferner, daß das Schreiben vom Juli 1996 bei der Dienststelle Praktika nicht eingegangen sei.
Nach den Angaben der Kommission waren 936 Bewerbungen spanischer Kandidaten für den Ausbildungszeitraum ab Oktober 1996 bei der Kommission eingegangen. Nach der ersten Phase des Verfahrens wurden 157 auf die Vorauswahlliste gesetzt ("Blue Book"). Die Kommission erklärte, alle Bewerbungen seien anhand der objektiven Kriterien geprüft worden, die nach den geltenden Regeln vorgeschrieben sind. Die Kommission räumte ein, daß die Qualifikationen von Frau S. ausgezeichnet seien und denen der Kandidaten, die ausgewählt wurden, entsprochen hätten. Allerdings habe kein Bewerber Anspruch auf einen Praktikumsplatz, und wegen der Vielzahl der Bewerber habe es sich nicht vermeiden lassen, daß einige sehr hochqualifizierte Bewerber nicht ausgewählt werden konnten.
Die Kommission erklärte, daß sie kürzlich strengere und systematischere Verfahren für die Prüfung der Bewerbungen eingeführt habe, um hochqualifizierte Kandidaten möglichst nicht auszuschließen. Kommentar der Beschwerdeführerin In ihren Kommentar wies Frau S. darauf hin, daß das von der Kommission angewandte System für das Auswahlverfahren von Kandidaten sehr ungenau sei. Sie sei immer noch mit der Antwort der Kommission unzufrieden, die ihrer Meinung nach zu allgemein gehalten sei. Weitere Untersuchungen Da einige wichtige Aspekte der Beschwerde in der Stellungnahme der Kommission nicht ausreichend begründet wurden, erkundigte sich der Bürgerbeauftragte nach weiteren Einzelheiten des neuen Auswahlverfahrens.
Um zu überprüfen, ob das Auswahlverfahren für Trainees, an dem Frau S. teilgenommen hatte, ordnungsgemäß angewandt wurde, beantragte der Bürgerbeauftragte weitere Unterlagen, z. B. die Bewerbungen der ausgewählten spanischen Kandidaten. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, daß nach dem neuen Auswahlverfahren die Schaffung von Gruppen von Kommissionsbeamten für jede Nationalität zur Vorauswahl vorgesehen sei. Diese Gruppen setzen sich zusammen aus Beamten der Kommission mit Erfahrung im Bereich Personal und Einstellung und aus neu eingestellten Beamten. Ihre Aufgabe besteht darin, die Bewerbungen anhand der nach den geltenden Regeln festgelegten Kriterien und anhand der von den Bewerbern angegebenen Präferenzen zu sichten.
Der Bürgerbeauftragte leitete die von der Kommission in Zusammenhang mit dem neuen Auswahlverfahren vorgelegten Unterlagen an die Beschwerdeführerin weiter mit der Aufforderung, einen Kommentar zu den Initiativen der Institution abzugeben. Auf dieses Schreiben erhielt er keine Antwort. Der Antwort der Kommission waren zahlreiche vertrauliche Unterlagen beigefügt, die vom Bürgerbeauftragten eingesehen werden sollten, nämlich die Bewerbungen der Kandidaten, die für den Ausbildungszeitraum ab Oktober 1996 ausgewählt wurden. Auf diese Unterlagen hatte sich die Kommission bei ihrer Endauswahl gestützt.
Entscheidung Anhand von Artikel 15 und 16 der Regelung über Praktika bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beschluß der Kommission vom 16. März 1976) sind Bewerber anhand der Qualifikationen auszuwählen, die sie in ihrem Studium erworben haben, vorausgesetzt, daß ein angemessenes geographisches Gleichgewicht gewahrt wird. Priorität wird bei dem Auswahlverfahren den Bewerbern eingeräumt, die sich mit der europäischen Integration befaßt oder Fachwissen hierüber erworben haben. Bedingt durch die Art dieses Auswahlverfahrens hat die Einstellungsbehörde einen Ermessensspielraum.
Bei der Wahrnehmung dieses Spielraums muß die Kommission entsprechend den obengenannten Regeln die Verdienste der Bewerber berücksichtigen. Um sicherzustellen, daß die Kommission in diesem Verfahren bei ihrem Ermessensspielraum nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis vorgegangen ist, nahm der Bürgerbeauftragte Akteneinsicht in die Bewerbungen der erfolgreichen spanischen Kandidaten für den Ausbildungszeitraum Oktober 1996. Angesichts der umfassenden Berufserfahrung und der guten Qualifikationen aller ausgewählten Kandidaten gelangte der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung, daß es keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit gegeben hat.
Was die allgemeinen Kriterien der Kommissionsdienststellen für die Vorauswahl der Kandidaten betrifft, stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß die Institution ein neues Verfahren eingeführt hatte, um eine effizientere und objektivere Auswahl zu gewährleisten. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen. Der Bürgerbeauftragte schloß den Fall daher ab. BETRUG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS: ANGEBLICHE UNTÄTIGKEIT VON UCLAF Entscheidung zur Beschwerde 943/14.10.96/Open Line/GR/BB/OV gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Oktober 1996 beschwerte sich Herr I. beim Bürgerbeauftragten gegen die Betrugsbekämpfungseinheit UCLAF der Kommission und warf ihr Zurückhaltung von Informationen im Zusammenhang mit angeblichen Betrügereien bei der Verwaltung der Europäischen Sozialfondsprogramme in Griechenland vor.
Herr I. beschwerte sich im Namen einer griechischen Initiative mit Sitz in Athen. Zwischen September 1995 und Juni 1996 richtete der Beschwerdeführer drei Schreiben an die UCLAF-Direktion und behauptete darin, es habe zwischen 1994 und 1996 Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der ESF-Mittel in Griechenland gegeben. Er forderte die Gemeinschaftsbehörden zu unverzüglichen Maßnahmen auf. Als Antwort auf sein erstes Schreiben erhielt er eine Standardantwort der UCLAF-Direktion, in der ihm für sein Interesse gedankt wurde und in der mit ziemlich allgemeinen Worten festgestellt wurde, daß Untersuchungen durchgeführt würden.
In einem zweiten Schreiben an die UCLAF stellte Herr I. zusätzliche detaillierte Informationen zur Verfügung. Auf dieses Schreiben erhielt er keine Antwort. Deshalb schickte Herr I. ein drittes Schreiben an UCLAF, in welchem er die in seinem zweiten Brief enthaltenen Angaben wiederholte und weitere Informationen in bezug auf angebliche Unregelmäßigkeiten hinzufügte. Als Antwort auf dieses dritte Schreiben erhielt der Beschwerdeführer mit Datum 7. August 1996 von der UCLAF-Direktion einen neuen Standardbrief, in dem es hieß, UCLAF untersuche diesen Fall und werde die entsprechenden Maßnahmen ergreifen.
In seiner Beschwerde bat Herr I. den Bürgerbeauftragten, der angeblichen Mißwirtschaft bei ESF-Maßnahmen in Griechenland ein Ende zu bereiten. Er beschwerte sich ferner darüber, daß man auf seine Schreiben nicht angemessen geantwortet habe. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme merkte die Kommission zunächst an, daß dem Beschwerdeführer eine erste und eine zweite Eingangsbestätigung geschickt worden sei und daß die Informationen des Beschwerdeführers unverzüglich in der UCLAF-Direktion geprüft worden seien.
Die Kommission stellte ferner fest, daß ihre Dienststellen im November 1995 die griechischen Behörden um Informationen bezüglich der ESF-Projekte, bei denen es angeblich zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein sollte, ersucht hätten. Die griechischen Behörden stellten diese Informationen im März 1996 zur Verfügung. Anhand dieser Informationen führte die Kommission vom 29. bis 31. Oktober 1996 eine Untersuchung vor Ort durch, die sich auch auf die zusätzlichen Informationen des Beschwerdeführers stützte. Eine Besichtigung einer der vom Beschwerdeführer genannten Organisationen wurde durchgeführt, um deren Rolle bei der Verwaltung und der weiteren Betreuung von ESF-Projekten zu beurteilen und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen zu prüfen.
Die Untersuchungen ergaben, daß bei den geprüften Projekten einige nichtförderungswürdige Ausgaben vorlagen. Die nationalen Behörden stimmten den Ergebnissen dieser Untersuchung zu und versprachen, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen und ihre Kontrolle auf alle Programme des Begünstigten auszuweiten. Die Kommission merkte ferner an, daß ihre Dienststellen in den Jahren 1995 bis 1996 eine Reihe von Kontrollen in Griechenland durchgeführt hätten, mit dem Ergebnis, daß alle Zertifizierungen der griechischen Berufsbildungszentren (KEK) abgelehnt wurden und beantragt wurde, das griechische Zertifizierungssystem zu reformieren.
Anhand der obengenannten Informationen kam die Kommission zu dem Schluß, daß sie in bezug auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Informationen nicht untätig gewesen sei, daß es jedoch wegen der Aufgaben und des Mandats der UCLAF-Direktion nicht möglich sei, die Maßnahmen im einzelnen offenzulegen. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar stellte der Beschwerdeführer fest, daß die Kommission nicht alle seine Anschuldigungen berücksichtigt habe und daß ihre Schlußfolgerungen daher unvollständig seien. Insbesondere stellte er fest, daß bei der von der UCLAF-Direktion durchgeführten Revision nicht alle Einzelfälle, die er genannt habe, geprüft worden seien.
Er fügte ein Memorandum über all seine Anschuldigungen als Anlage bei. Entscheidung 1 Aufforderung an den Bürgerbeauftragten für ein Ende der vermuteten Mißwirtschaft bei ESF-Mitteln zu sorgen 1.1 Die Zuständigkeit, gegen Betrügereien zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorzugehen, liegt hauptsächlich bei den Mitgliedstaaten, die laut Artikel 209a des EG-Vertrags die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten, ergreifen. Diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten teilt die Kommission im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabe, dafür zu sorgen, daß der Gemeinschaftshaushalt ordnungsgemäß umgesetzt wird.
Was insbesondere die Maßnahmen betrifft, die aus den Strukturfonds finanziert werden, so sind die Zuständigkeiten sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Kommission in bezug auf die finanzielle Kontrolle in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates(33) aufgeführt. 1.2 Die abschließende finanzielle Kontrolle der aus den Strukturfonds finanzierten Operationen fällt in die Zuständigkeit des Rechnungshofs, der gemäß Artikel 188c Absatz 2 des EG-Vertrags die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben prüft und sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung überzeugt.
In diesem Zusammenhang ist der Rechnungshof gemäß Artikel 188c Absatz 3 des EG-Vertrags insbesondere ermächtigt, Prüfungen an Ort und Stelle in den Mitgliedstaaten durchzuführen. Laut Artikel 188c Absatz 4 kann der Rechnungshof ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten. 1.3 Der EG-Vertrag befugt den Europäischen Bürgerbeauftragten lediglich, etwaige Mißstände in der Verwaltungstätigkeit der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe zu untersuchen. Es fällt nicht in seine Zuständigkeit, etwaige Mißstände in der Verwaltungstätigkeit der nationalen Behörden zu untersuchen, z.
B. der öffentlichen und privaten Instanzen, die in diesen Fall verwickelt sind. 1.4 Aus den obengenannten Gründen hat der Bürgerbeauftragte in bezug auf die Aufforderung des Beschwerdeführers, für ein Ende der vermuteten Mißwirtschaft bei ESF-Mitteln in Griechenland zu sorgen, keinerlei Befugnis, auf nationaler Ebene einen möglichen Mißstand in der Verwaltung zu untersuchen. 2 Die angeblich nicht angemessene Reaktion des UCLAF-Direktoriums 2.1 Der Beschwerdeführer richtete zwischen September 1995 und Juni 1996 drei Schreiben an die Dienststelle UCLAF. Der Eingang des ersten und des dritten Schreibens wurde durch Briefe bestätigt, in denen dem Beschwerdeführer für sein Interesse gedankt und mit allgemeinen Worten erklärt wurde, daß Untersuchungen durchgeführt und entsprechende Maßnahmen ergriffen würden.
Der Beschwerdeführer war der Auffassung, daß man auf seine Schreiben nicht angemessen reagiert habe. 2.2 Die Kommission stellte fest, daß eine erste Eingangsbestätigung für das Schreiben vom 6. September 1995 und eine zweite Eingangsbestätigung für die beiden anderen Briefe abgeschickt worden seien. Sie wies ferner darauf hin, daß die Direktion von UCLAF nach Eingang der Anschuldigungen unverzüglich begonnen habe, die Informationen des Beschwerdeführers zu prüfen. Allerdings schlußfolgerte die Kommission, daß aufgrund der Aufgabenstellung der UCLAF-Direktion es nicht möglich sei, Angaben zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zu machen.
2.3 Der Bürgerbeauftragte nahm zur Kenntnis, daß die Informationen, die die Kommission im Zusammenhang mit Untersuchungen von Betrügereien bei Maßnahmen erhält, die aus den Strukturfonds finanziert werden, unter das Dienstgeheimnis fallen. Hier kann insbesondere auf Artikel 10 der UCLAF-Regelung verwiesen werden(34), in welchem es um den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission geht. Danach müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, daß die Informationen, die sie austauschen, vertraulich bleiben.
In Artikel 10 Absatz 2 heißt es, daß diese Informationen nur an diejenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsinstitutionen übermittelt werden dürfen, deren Aufgaben den Zugang zu diesen Informationen erfordern. 2.4 Aus der obengenannten Bestimmung geht hervor, daß die UCLAF-Direktion aufgrund ihrer Aufgabenstellung das Recht hatte, dem Beschwerdeführer die Ergebnisse ihrer Untersuchungen vorzuenthalten. Dem Bürgerbeauftragten schien es einleuchtend, daß die Bereitstellung von Informationen an Dritte über laufende Kommissionsuntersuchungen angeblicher Betrügereien in einem Mitgliedstaat und die entsprechenden Ergebnisse die laufenden Untersuchungen der UCLAF-Direktion gefährden könnten.
2.5 Deshalb stellt die Tatsache, daß die UCLAF-Direktion in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer nur allgemein auf die laufenden Untersuchungen Bezug nahm und keine Einzelheiten in bezug auf seine Untersuchungen der angeblichen Mißstände bei der Verwaltung der Mittel mitteilte, keinen Mißstand in der Verwaltung dar. 3 Die angebliche Nichtreaktion von UCLAF auf die Anschuldigungen des Beschwerdeführers 3.1 Aus den Informationen in der Stellungnahme der Kommission geht hervor, daß die UCLAF nach Eingang der im ersten Brief des Beschwerdeführers enthaltenen Anschuldigungen in bezug auf Mißmanagement bei ESF-Mitteln unverzüglich begann, diese Anschuldigungen zu prüfen.
UCLAF prüfte diese Angelegenheit und führte Untersuchungen vor Ort und eine Reihe anderer Kontrollen durch. In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission behauptet der Beschwerdeführer, daß die von dem UCLAF-Direktorium durchgeführte Untersuchung unvollständig gewesen sei und daß nicht alle Anschuldigungen geprüft worden seien. 3.2 Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten nahmen Kontakt zur UCLAF-Direktion auf und wurden darüber informiert, daß der Beschwerdeführer weitere Anschuldigungen über Mißwirtschaft erhoben habe, die derzeit von UCLAF geprüft würden. In diesem Zusammenhang übermittelte der Bürgerbeauftragte der UCLAF-Direktion eine Kopie des Memorandums, das der Beschwerdeführer seinem Kommentar beigefügt hatte.
Anhand der obengenannten Informationen läßt sich nicht nachweisen, daß es bei der Art und Weise, wie UCLAF mit den Anschuldigungen des Beschwerdeführers umgegangen ist, einen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit gegeben hat. 3.3 Der Bürgerbeauftragte möchte den Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam machen, daß die abschließende finanzielle Kontrolle der aus dem Strukturfonds finanzierten Maßnahmen in die Zuständigkeit des Rechnungshofs fällt. Gemäß Artikel 188 Absatz 2 des EG-Vertrags prüft der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Anhand der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in Zusammenhang mit dieser Beschwerde gab es offensichtlich keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission. Der Bürgerbeauftragte schloß den Fall daher ab. AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 1040/21.11.96/HYDROPLAN/D/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Am 18. November 1996 beschwerte sich Herr F. beim Europäischen Bürgerbeauftragten über eine Ausschreibung für Dienstleistungsverträge der Kommission (94/C 173/17), an dem Herr F. teilgenommen hatte. Diese Ausschreibung für Dienstleistungsverträge umfaßte Studien, Beratertätigkeit und technische Hilfe, die alle vornehmlich in Nichtmitgliedsländern durchgeführt werden sollten.
Am 29. März 1995 wurde Herr F. aufgefordert, sich an einer beschränkten Ausschreibung zu beteiligen. Er schickte sein Angebot an die Kommission und erhielt am 15. Mai 1995 eine Eingangsbestätigung. Herr F. erklärt, die Ausarbeitung seines Angebots hätte nicht nur beträchtliche Kosten mit sich gebracht, sondern auch eine intensive Zusammenarbeit mit nicht weniger als 13 Unternehmen in 8 Mitgliedstaaten beinhaltet. Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 wurde Herrn F. mitgeteilt, daß das Auswahlverfahren zu keinem Erfolg geführt habe, in dem Standardschreiben waren jedoch keine Gründe hierfür angegeben.
Am 26. August 1996 fragte Herr F. bei der GD I der Kommission nach den Gründen für die Beendigung des Verfahrens. In ihrer Antwort vom 28. Oktober 1996 erklärte die Kommission, daß das Verfahren beendet wurde, weil keines der Angebote mit den Ausschreibungserfordernissen übereinstimmte. Herr F. beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten darüber, daß i) die Gründe, die ihm schließlich genannt wurden, unzureichend seien; ii) seine Auslagen von der Kommission erstattet werden sollten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission In bezug auf die relevanten Punkte erklärte die Kommission folgendes:
Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 1996 mitgeteilt, daß der Auswahlausschuß alle eingegangenen Angebote geprüft und dann beschlossen habe, das Verfahren abzuschließen, weil es erfolglos geblieben sei. Laut Anhang II Artikel 8 der Beschreibung der Dienstleistungen ist die Kommission nicht verpflichtet, bei nichtöffentlichen Ausschreibungsverfahren am Ende des jeweiligen Verfahrens einen Vertrag anzubieten. Die Kommission ist ferner nicht verpflichtet, erfolglosen Teilnehmern am Verfahren Kosten zu erstatten, wenn sie beschließt, keinen Vertrag anzubieten (Anhang III Nr. 7). Kommentar des Beschwerdeführers Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer folgende Argumente ins Feld:
Die Kommission ist nicht verpflichtet, Verträge zu vergeben. Mit Blick auf einen sorgsamen Umgang mit öffentlichen Geldern scheint eine plötzliche Unterbrechung des Verfahrens jedoch nicht logisch. Es gab 157 Bieter von 1570 Unternehmen und 16560 beteiligten Sachverständigen. Die Unterbrechung nach Beurteilung der Angebote scheint vermeidbaren wirtschaftlichen Schaden angerichtet zu haben. Die Maßnahme des Auswahlausschusses konnte noch viel weniger nachvollzogen werden, als die Kommission hinterher beschloß, in einem unmittelbaren Verhandlungsverfahren Verträge zu vergeben. Entscheidung 1 Es ist gute Verwaltungspraxis, die Bieter innerhalb einer angemessenen Frist über das Verfahren zu unterrichten.
Am 15. Februar 1996 wurde allen Bietern mitgeteilt, daß das Auswahlverfahren wegen Erfolglosigkeit eingestellt werden sollte. Herr F. wandte sich dann telefonisch an die zuständigen Dienststellen der Kommission, um weitere Informationen in dieser Angelegenheit zu erhalten. Er erklärt, daß die Kommission ihm keine entsprechende Antwort gegeben habe. In seinem Schreiben vom 26. August 1996 forderte Herr F. umfassende Informationen über die Gründe für die Beendigung des Verfahrens. Die Kommission antwortete am 28. Oktober 1996, daß das Verfahren beendet und für zwecklos erklärt wurde, weil keines der Angebote mit den Ausschreibungsanforderungen übereingestimmt hätte.
In dem Brief wurde ferner betont, daß allen Bietern eine schriftliche Benachrichtigung zugegangen sei. Daraus ging offenbar hervor, daß die Kommission auf Herrn F.s schriftlichen Antrag angemessen geantwortet hat. Aus den Informationen, die dem Bürgerbeauftragten übermittelt wurden, geht hervor, daß die Kommission sich an die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis gehalten hat, indem sie die Bieter benachrichtigte und die Gründe denjenigen, die schriftlich darum gebeten hatten, darlegte. 2 Aus den Informationen, die dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt wurden, ging hervor, daß die Kommission weder verpflichtet war, Verträge anzubieten, noch die erfolglosen Teilnehmer finanziell zu entschädigen.
Ausgehend von den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde gab es offenbar keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR SPANISCHE ZOLLAGENTEN NACH INKRAFTTRETEN DES BINNENMARKTS Entscheidung zur Beschwerde 1048/21.11.96/FPR/ES/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im November 1996 wandte Herr P. sich mit einer Beschwerde über die Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 des Rates(35) über Maßnahmen zur strukturellen Anpassung des Gewerbes der Zollagenten und -spediteure an den Binnenmarkt durch die Kommission an den Bürgerbeauftragten.
Die Zollagentur von Herrn P. erlitt aufgrund des Inkrafttretens des Binnenmarkts am 1. Januar 1993 und der darauffolgenden Aufhebung der Grenzkontrollen große Verluste. Er reichte daher einen Antrag bei den spanischen Behörden ein, die für die Prüfung und Auswahl von Projekten zuständig sind, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 gefördert werden. In diesem Zusammenhang korrespondierte Herr P. mit Mitgliedern des spanischen Parlaments und mit dem Kabinett des damaligen spanischen Kommissionsmitglieds, Herrn Matutes. Aus einem Schreiben eines Mitglieds des Kabinetts von Herrn Matutes an einen spanischen Abgeordneten vom 24.
Februar 1994 ging hervor, daß das Projekt von Herrn P. voraussichtlich eine Beihilfe von 100000 ECU erhalten würde. Ansonsten waren die von der Kommission übermittelten Informationen nach Auffassung des Beschwerdeführers allgemein unklar und unzureichend. Er behauptete, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 von der Kommission unzulänglich angewandt wurde und daß dies einen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Zusammengefaßt enthielt die Stellungnahme der Kommission folgende Argumente: i) Die Kommission erkannte zwar die negativen Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarkts für Zollagenten und -spediteure an, von denen mehr als 25 % nach 1993 ihre Arbeit verloren hatten, äußerte jedoch die Ansicht, daß die Umstrukturierung dieses Sektors in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip fällt.
Aufgrund der Bedeutung des Problems beschloß die Kommission jedoch, die Bemühungen der Mitgliedstaaten durch flankierende Maßnahmen zu unterstützen: a) die aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Maßnahmen, b) Aktionen aus Mitteln des Fonds für Regionale Entwicklung, insbesondere Interreg, c) sonstige Initiativen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 mit einer Mittelausstattung von 30 Mio. ECU, von denen Spanien 3516991 ECU zugeteilt wurden. ii) Vorschläge zur Unterstützung spanischer Unternehmen und Dienste, die vom Inkrafttreten des Binnenmarkts betroffen waren, sollten von der für die Ausführung der Verordnung (EWG) Nr.
3904/92 zuständigen spanischen Stelle übermittelt werden, und zwar vom Finanzamt ("Agencia Tributaria"). iii) Nach der technischen Bewertung von 82 spanischen Vorschlägen durch einen Ausschuß der Agencia Tributaria wurden 20 Projekte angenommen. Die Bewertung wurde in völliger Unabhängigkeit von den Bewertern durchgeführt und basierte auf den objektiven Kriterien gemäß der Verordnung und der einschlägigen Haushaltsbestimmungen. iv) Mit Fax vom 16. Dezember 1994 ersuchte die Agencia Tributaria um weitere Informationen beim Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Projekt. Es gingen keine weiteren Informationen ein, und das Projekt wurde nicht ausgewählt, weil seine Definition vage und ungenau war, und seine Kosten sich auf die gesamte Mittelzuteilung für Spanien gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
3904/92 beliefen. v) Hinsichtlich der Korrespondenz mit dem Kabinett von Kommissionsmitglied Matutes könnte es in dem Schreiben vom 24. Februar 1994 zu einer Verwechslung zwischen zwei Unternehmen mit gleichem Namen ("C.") gekommen sein, von denen eines seinen Sitz in Spanien und das andere in Frankreich hat. Letzteres hatte Gemeinschaftsmittel erhalten. Die Verwechslung war auf die Tatsache zurückzuführen, daß der Präsident und Generaldirektor des französischen Unternehmens "C." gleichzeitig Geschäftspartner des Beschwerdeführers war; die Kommission hatte sich bei Herrn P. schriftlich für die Verwirrung entschuldigt. vi) Die Kommission erklärte, daß es keine Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.
3904/92 gegeben hat, die sowohl von ihren eigenen Finanzdiensten als auch vom Rechnungshof überwacht wurde. Kommentar des Beschwerdeführers Zusammengefaßt gab Herr P. folgenden Kommentar ab: i) Obwohl die Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 am 31. Dezember 1992 veröffentlicht wurde, nahm die Kommission erstmals nur 22 Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschläge, die auf den 31. März 1993 festgesetzt war, mit ihm Kontakt auf. ii) Hinsichtlich der unterlassenen Beantwortung des Ersuchens um weitere Informationen vom Dezember 1994 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er das Ziel eines solchen Ersuchens nicht versteht, da eine Entscheidung im Februar 1994 getroffen worden war und sein Projekt bereits ausgeschlossen worden war. iii) Zu der beantragten Summe erklärte er, daß er bei Einreichung seines Antrags keine Informationen über den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsmittel hatte, die Spanien im Rahmen dieses besonderen Programms gewährt werden. iv) Die Kommission hätte die Namen der Zollagenten angeben sollen, deren Projekte ausgewählt wurden.
Entscheidung 1 Angeblich unzulängliche von der Kommission angenommene Maßnahmen 1.1 Die angeblich unzulängliche Reaktion der Gemeinschaft auf die Lage der Zollagenten und -spediteure nach Inkrafttreten des Binnenmarkts war bereits Gegenstand mehrerer Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten(36). 1.2 Gemäß Artikel 7b und 7c des Vertrags sind eine Reihe von Maßnahmen der Kommission und des Rates erforderlich, um ausgewogene Fortschritte aller Sektoren zu gewährleisten, die vom Inkrafttreten des Binnenmarkts betroffen sind. Obwohl die Kommission die Auffassung vertrat, daß Beihilfen für diesen Sektor in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, ergriff sie mehrere Initiativen, die in einem Vademecum von 1992 über die Umstrukturierung des Zollsektors enthalten sind.
Spezifische Beihilfemaßnahmen waren ebenso in der Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 enthalten. 1.3 Es ist nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten, Rechtsakte oder legislative Vorschläge der Gemeinschaften materiellrechtlich zu prüfen. Diese Art der Beurteilung reicht über die Grenzen der Mißstände in der Verwaltungstätigkeit hinaus und betrifft statt dessen Überlegungen politischer Art. In diesem Kontext sollte daran erinnert werden, daß das Europäische Parlament mehrere sehr kritische Entschließungen zu diesem Thema angenommen hat, z. B. die Entschließungen vom 17. September und 20. November 1992 sowie den Bericht Jackson vom 4.
November 1992. 2 Auswahl von Projekten 2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte die Auswahl der Projekte, die gemeinsam von der Kommission und der spanischen Agencia Tributaria vorgenommen wurde, sowie den Ausschluß seines Projekts von den zwanzig endgültig ausgewählten Projekten. Seines Erachtens war der Zeitraum für die Einreichung von Vorschlägen über Gebühr kurz, und das Ersuchen um weitere Informationen in einem späteren Stadium des Auswahlverfahrens war unangemessen. 2.2 Obwohl der Beschwerdeführer Informationen über die Möglichkeiten für Gemeinschaftsbeihilfe erst am 8. März 1993 erhielt, waren der Inhalt des Programms und sein Zeitplan in der Verordnung (EWG) Nr.
3904/92 dargelegt worden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1992 veröffentlicht wurde. Daher war ein beträchtlicher Zeitraum für die Einreichung von Projekten eingeräumt worden. Folglich scheint es keine Gründe zur Rechtfertigung der Behauptung zu geben, daß die Frist über Gebühr kurz war. 2.3 Die Kommission rechtfertigte den Ausschluß des Projekts des Beschwerdeführers mit seiner vagen Definition und seinen übermäßigen Kosten. Der Beschwerdeführer hatte nicht auf ein Ersuchen um weitere Informationen geantwortet, da er der Ansicht war, daß die Entscheidung bereits im Februar 1994 getroffen worden war.
2.4 Bei der Bewertung der zu berücksichtigenden Faktoren bei Entscheidungen über die Vergabe eines Vertrags im Anschluß an ein Ersuchen an Dritte besitzen die Institutionen der Gemeinschaft ein hohes Maß an Ermessensspielraum(37). Dieser Ermessensspielraum kann jedoch keinerlei Machtmißbrauch oder schwerwiegende und offensichtliche Fehler beim Auswahlverfahren rechtfertigen(38). 2.5 Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen hat sich kein Hinweis dafür ergeben, daß die Kommission nicht im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnis gehandelt hat, als sie ihren Beschluß über die Anträge auf Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
3904/92 des Rates angenommen hat. Es gab daher keinen Nachweis für Mißstände in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Aspekt der Beschwerde. 3 Angeblich irreführende Informationen von den Dienststellen der Kommission 3.1 Es stellte sich heraus, daß das Kabinett des ehemaligen Kommissionsmitglieds Matutes in einem Schreiben darauf hinwies, daß für das Projekt des Beschwerdeführers eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt würde. Diese Mitteilung hätte für den Beschwerdeführer irreführend sein können. 3.2 Die Kommission erklärte, daß es eine Verwechslung zwischen zwei Firmen mit gleichem Namen gegeben haben könnte.
Die Kommission übermittelte dem Beschwerdeführer ein Entschuldigungsschreiben. Da die Kommission den Fehler anerkannt und sich für das mögliche Mißverständnis entschuldigt hat, hat sich kein Hinweis auf Mißstände in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Aspekt der Beschwerde ergeben. Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Rahmen dieser Beschwerde haben sich keine Mißstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission ergeben. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. DEUTSCHE STAATLICHE BEIHILFEN FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN Entscheidung zu den verbundenen Beschwerden 1086/11.12.96/HK/D/VK, 1092/11.12.96/JS/D/VK, 1095/12.12.96/FS/D/VK, 1097/12.12.96/KS/D/VK, 1104/16.12.96/FP/D/VK, 1112/31.12.96/SB/D/VK, 1113/31.12.96/GS/D/VK, 1124/31.12.96/KPS/D/VK, 1134/31.12.96/HS/D/VK, 1135/31.12.96/AD/D/VK, 1139/31.12.96/MS/D/VK, 1/97/VK, 4/97/VK, 9/97/VK, 12/97/VK, 13/97/VK, 28/97/VK, 34/97/VK, 43/97/VK, 58/97/VK, 72/97/VK, 88/97/VK, 161/97/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerden Zwischen Dezember 1996 und Januar 1997 gingen beim Bürgerbeauftragten insgesamt 23 Beschwerden deutscher Bürger betreffend ein Schreiben von Kommissionsmitglied Karel Van Miert ein, das er an den Deutschen Wirtschaftsminister, Herrn Rexrodt, gerichtet hatte und in dem es um das deutsche Stromeinspeisungsgesetz, ein Gesetz für erneuerbare Energien, ging.
Der Bürgerbeauftragte beschloß, die Beschwerden gemeinsam zu prüfen, um sie so effizient und umgehend wie möglich behandeln zu können. Der Fall Stromeinspeisungsgesetz ist auch Gegenstand von Petitionen an das Europäische Parlament. In der Regel befaßt sich der Bürgerbeauftragte nicht mit Angelegenheiten, die im Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments behandelt werden, es sei denn, daß der Ausschuß sie mit Zustimmung des Petenten auf den Bürgerbeauftragten überträgt. Im vorliegenden Fall hat der Bürgerbeauftragte allerdings auch viele Beschwerden von Bürgern erhalten, die keine Petition an das Parlament gerichtet haben.
Am 1. Januar 1991 trat das Stromeinspeisungsgesetz in Kraft. Nach dem Gesetz sind die Energieversorgungsunternehmen (EVU) nicht nur zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien, sondern auch zur Zahlung einer garantierten Mindestvergütung verpflichtet, deren Höhe von der Art des Energieträgers abhängig ist. Nach § 3 Absatz 2 des Stromeinspeisungsgesetzes beträgt die Vergütung für Strom aus Windkraft mindestens 90 % des Durchschnitterlöses je kWh/Stunde, den die EVU im vorvergangenen Kalenderjahr erzielen konnten. Das Gesetz wurde der Kommission 1990 gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert und gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigt.
Am 25. Oktober 1996 übermittelte Kommissionsmitglied Van Miert Minister Rexrodt ein Schreiben, in dem er die Senkung des Mindestpreises für Strom aus Windenergie von 90 % pro kWh/Stunde auf 75 % pro kWh/Stunde vorschlug. Alle beim Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden enthalten im wesentlichen zwei Argumente: i) Kommissionsmitglied Van Miert sei nicht befugt gewesen, ein derartiges Schreiben zu verfassen, weil das Stromeinspeisungsgesetz von der Kommission durch eine abschließende Entscheidung gemäß Artikel 92 Absatz 3 c) des EG-Vertrags genehmigt worden ist. Die Beschwerdeführer sehen in dem Inhalt des Schreibens eine Änderung der Entscheidung der Kommission, was nur durch eine neue Entscheidung der Kommission möglich sei. ii) Kommissionsmitglied Van Miert habe die rechtliche und wirtschaftliche Lage von Windenergieproduzenten in Deutschland falsch eingeschätzt, weil das Kommissionsmitglied offensichtlich seine Argumentation ausschließlich auf Daten und Zahlen stützte, die die deutschen EVU ihm geliefert haben, ohne zu überprüfen, ob diese Zahlen korrekt sind.
Die Beschwerdeführer führen an, daß die Ausführung des Vorschlags des Kommissionsmitglieds für die Windenergieproduzenten katastrophale Folgen hätte, da die Reduzierung der Vergütungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz die Windenergieanlagen und mit ihnen die derzeitige Beschäftigungslage bedrohen würde. Auch die Forschung in diesem Bereich würde darunter leiden, was zu negativen Auswirkungen auf die Entwicklung im Umweltbereich und auf technischem Gebiet führen würde. Der Wettbewerb würde dann tatsächlich verzerrt, und es käme zu einer Monopolbildung. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerden wurden der Kommission übermittelt.
In der Stellungnahme der Kommission wurden zusammengefaßt folgende Argumente angeführt: i) Seit Juli 1995 hat die Kommission mehrere Beschwerden deutscher Energieversorgungsunternehmen betreffend die Unterstützung für die Windenergie erhalten. Die Beschwerdeführer erklärten, daß der Garantiepreis für Windenergie nicht mehr gerechtfertigt ist und daß sie mit erheblichen Verlusten konfrontiert würden, falls der Garantiepreis für Windenergie unverändert bleibt und falls die Pläne der deutschen Bundesländer weiterverfolgt werden, die Kapazität der Windkraftwerke im Jahr 2000 auf bis zu 4000 MW zu erhöhen.
Die Kommission hielt es für erforderlich, nach Erhalt dieser Beschwerden die Lage neu zu bewerten. ii) Im November 1995 ersuchte die Kommission die deutsche Regierung um ihren Kommentar in dieser Angelegenheit. Nachdem im Bundestag eine Anhörung stattgefunden hatte, um die Notwendigkeit eventueller Gesetzesänderungen zu erörtern, erhielt die Kommission zahlreiche Stellungnahmen von Beteiligten, u. a. von Vertretern der Landesregierungen, der EVU und Verbänden, die erneuerbare Energien unterstützen. Darüber hinaus fanden mehrere Sitzungen mit allen Beteiligten, einschließlich der Windstromerzeuger statt. iii) Es zeigte sich, daß sich sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Bedingungen seit 1990, dem Zeitpunkt der Genehmigung des Stromeinspeisungsgesetzes durch die Kommission, bis zum Oktober 1996 geändert hatten.
Das Fördersystem der Windenergie durch das Stromeinspeisungsgesetz hat zu einem erheblichen Anstieg der Windstromerzeugung, insbesondere in den deutschen Küstengebieten geführt. Seit dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes stieg sowohl die Anzahl der Anlagen als auch ihre Kapazität erheblichan, was dazu führte, daß den EVU Mehrkosten entstanden. Ein weiterer Umstand für die neue Einschätzung durch die Kommission war die Tatsache, daß die Technologie für neue Windkraftanlagen verbessert werden konnte. Neue Anlagen sind deshalb effizienter, und die Windenergieproduktion weniger kostspielig. iv) Vor diesem Hintergrund sandte Kommissionsmitglied Van Miert ein Schreiben an Minister Rexroth, in welchem er den Minister bat, zu prüfen, ob das Stromeinspeisungsgesetz in einer Weise geändert werden könne, die sowohl das Bedürfnis der Windenergieproduzenten nach weiterer Förderung berücksichtigt, als auch weniger wettbewerbsverzerrend wirkt.
U. a. schlug er eine Reduzierung der Windvergütung von 90 % pro kWh/Stunde auf 75 % pro kWh/Stunde als einfachen und schnellen Weg vor, die derzeitige Situation zu ändern. v) Das Schreiben von Kommissionsmitglied Van Miert an Minister Rexrodt hat keinerlei rechtliche Folgen für die Bundesregierung. Es ist eine unverbindliche Empfehlung zur Änderung des Gesetzes. Es wurde davon ausgegangen, daß eine rechtlich unverbindliche Maßnahme die beste Lösung sei, da hierdurch die Bundesregierung das Wettbewerbsproblem intern lösen könne. Das Schreiben fällt in jeder Hinsicht in den Bereich der Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags ergreifen kann. vi) Die Daten über die Anzahl der Windkraftanlagen, ihre Kapazität und die Stromerzeugung, die von der GD IV zugrunde gelegt wurden, basierten auf den Informationen, die der Kommission von der Bundesregierung übermittelt wurden.
Darüber hinaus erhielt die Kommission Informationen aus einer Anhörung im Deutschen Bundestag mit Vertretern beider Seiten, sowohl der Windenergieproduzenten als auch der größten EVU. Zusätzlich fanden verschiedene Treffen mit allen beteiligten Parteien statt. Die Kommission hat die Stellungnahmen aller Parteien berücksichtigt. Kommentar der Beschwerdeführer Aus den dem Bürgerbeauftragten zugegangenen Kommentaren geht hervor, daß die Beschwerden aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführer äußerten Kritik an den Kommentaren der Kommission. Entscheidung 1 Der erste Vorwurf der Beschwerdeführer 1.1 Die Beschwerdeführer werfen der Kommission im wesentlichen vor, daß sie den Vertrag durch die Anwendung eines falschen Verfahrens verletzt habe.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer stellte das Schreiben an die Bundesregierung eine Änderung der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags dar, mit der sie das Stromeinspeisungsgesetz als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft hat. Sie behaupten, daß eine derartige Änderung rechtmäßig nur durch eine erneute Entscheidung der Kommission vorgenommen werden könne. 1.2 Nach den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen ist ein Mitgliedstaat, der die Einführung von Beihilfen beabsichtigt, verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, die dann entscheidet, ob sie die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet.
Das Stromeinspeisungsgesetz wurde im Jahr 1990 in diesem Verfahren genehmigt und wurde so zu einer bestehenden Beihilferegelung. 1.3 Nach Artikel 93 EG-Vertrag stehen der Kommission zwei Verfahren zur Verfügung, um eine Änderung von bestehenden Beihilferegelungen zu erwirken. Im ersten Verfahren werden dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 Absatz 1 Maßnahmen vorgeschlagen. Derartige Vorschläge sind nicht verbindlich. Im zweiten Verfahren geht dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 Absatz 2 eine abschließende Entscheidung zu, durch die er verpflichtet wird, die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten.
1.4 Das Argument, daß das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 1 nicht in Fällen anwendbar sei, in denen die Kommission zu einem früheren Zeitpunkt eine Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 genehmigt hatte, ist rechtlich nicht haltbar. 1.5 In dem in Rede stehenden Schreiben wird weder der Eindruck erweckt, daß sein Inhalt für den Mitgliedstaat verbindlich sei, noch daß die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1990 zum Stromeinspeisungsgesetz geändert werde. Deshalb deutet nichts in dem Schreiben darauf hin, daß die Kommission die ihr gemäß Artikel 93 Absatz 1 eingeräumten Kompetenzen überschritten hätte.
1.6 Die Untersuchung des ersten Vorwurfs der Beschwerdeführer durch den Bürgerbeauftragten ergab somit keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit. 2 Der zweite Vorwurf der Beschwerdeführer 2.1 Die Beschwerdeführer werfen der Kommission darüber hinaus im wesentlichen vor, die rechtliche und wirtschaftliche Lage der Windenergieproduzenten falsch eingeschätzt zu haben, da sie sich auf nicht überprüfte Daten der deutschen Elektrizitätsindustrie gestützt habe. 2.2 Artikel 93 Absatz 1 enthält keine besonderen Anforderungen an die Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten bei ihrer fortlaufenden Überprüfung bestehender Beihilferegelungen.
Allerdings sollte die Kommission im Sinne einer guten Verwaltungspraxis ihre technische und wirtschaftliche Einschätzung auf genaue Informationen stützen, und gegebenenfalls sicherstellen, daß die Möglichkeit zu einer kritischen Bewertung der einschlägigen Daten besteht, und daß verschiedene Meinungen gehört werden. 2.3 Die Stellungnahme der Kommission enthält eine Aufzählung ihrer Aktivitäten, die von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde. Nach Angaben der Kommission unterrichtete sie die Bundesregierung über Beschwerden, die ihr hinsichtlich der Beihilferegelung für Windenergie zugegangen waren, und bat sie um Stellungnahme.
Nachdem im Bundestag eine Anhörung stattgefunden hatte, um die Notwendigkeit eventueller Gesetzesänderungen zu erörtern, erhielt die Kommission zahlreiche Stellungnahmen von Beteiligten, u. a. von Vertretern der Landesregierungen, der EVU und Verbänden, die erneuerbare Energien unterstützen. Darüber hinaus fanden mehrere Sitzungen mit allen Beteiligten einschließlich der Windstromerzeuger statt. 2.4 Aufgrund der obigen Darlegungen ist davon auszugehen, daß die Kommission zweckdienliche Schritte unternommen hat, um sicherzustellen, daß die technische und wirtschaftliche Einschätzung auf der Grundlage von genauen Informationen erfolgte, daß es ferner möglich war, eine kritische Bewertung der einschlägigen Daten vorzunehmen, und daß verschiedene Meinungen gehört wurden.
Die Untersuchung des zweiten Vorwurfs der Beschwerdeführer durch den Bürgerbeauftragten ergab somit keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit. Die Untersuchung dieser Beschwerde durch den Europäischen Bürgerbeauftragten hat keinerlei Mißstände bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission ergeben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen. FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON ANGEBOTEN BEI AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 1101/16.12.96/CFUI/IT/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Dezember 1996 reichte die Vereinigung CFUI beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde bezüglich der kurzen Frist für die Einreichung von Angeboten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ein.
Die Kommission veröffentlichte am 29. Oktober 1996(39) eine Mitteilung, in der sie zur Einreichung von Angeboten zur Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) betreffend innovative Aktionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen aufforderte. Die Einreichung von Angeboten im Jahr 1996 sollte bis 30. November 1996 (Datum des Poststempels) erfolgen. Aufgrund der üblichen Verzögerung bei der Postlaufzeit erhielt die CFUI das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erst am 15. November 1996. Die Vereinigung forderte unverzüglich die benötigten Antragsformulare bei den Dienststellen der Kommission (GD V) an.
Da die Unterlagen bis 26. November 1996 noch nicht angekommen waren, ersuchte die CFUI die Kommission, die Formulare per Fax zu übermitteln. Dies erfolgte am 27. November 1996. Die CFUI war jedoch nicht in der Lage, der Kommission rechtzeitig einen Antrag zu übermitteln. In ihrer Beschwerde erklärte die CFUI, daß die Frist zu kurz sei und daß offensichtlich nicht alle potentiellen Anbieter die Antragsformulare zur selben Zeit erhalten hatten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission die verschiedenen Schritte beim Auswahlverfahren dieser Ausschreibung und den Zeitplan sowie den Briefwechsel mit dem Beschwerdeführer.
Da das Verfahren die Zustimmung des ESF-Ausschusses erfordert, konnte der erste Schritt hinsichtlich der Einleitung dieser Initiative erst nach der Ausschußsitzung Ende September 1996 unternommen werden. Danach mußte die Kommission ihre internen Konsultationen abschließen, bevor ein Vorschlag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheinen konnte. Aus diesem Grund wurde die Ausschreibung erst am 29. Oktober 1996 veröffentlicht. Hinsichtlich der Festsetzung der Frist für die Einreichung von Angeboten erklärte die Kommission, daß das Verfahren aus Haushaltsgründen unbedingt bis Ende 1996 abgeschlossen sein mußte.
Da die Bewertung der Angebote mehrere Wochen dauern würde, setzten die Dienststellen der Kommission die Frist auf den 30. November 1996 fest. Die Kommission wies ferner darauf hin, daß das einzige Ersuchen um Antragsformulare, das sie vom Beschwerdeführer erhalten hat, das Fax vom 26. November 1996 war. Die Kommission wies ferner darauf hin, daß ihre Dienststellen schnell auf dieses Fax reagiert haben. Der Bürgerbeauftragte übermittelte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kommission mit dem Ersuchen um seinen Kommentar. Er erhielt keine Antwort. Entscheidung In Artikel 102 der Verordnung über die Durchführung der Haushaltsordnung heißt es: "Die Angebotsfrist wird je nach Art des Auftrags aufgrund der für die Antwort notwendigen Zeit festgesetzt"(40).
Am 29. Oktober 1996 gab die Kommission den 30. November 1996 als Frist für die Einreichung von Angeboten bekannt. In ihrer Stellungnahme nannte die Kommission mehrere Gründe für die kurze Frist, insbesondere die Notwendigkeit, den ESF-Ausschuß Ende September 1996 zu konsultieren, die Dauer der darauf folgenden internen Kommissionsverfahren und die Notwendigkeit, Mittel für Ausgaben bis Ende 1996 zu binden. Diese Argumentation schien keinen Widerspruch zu den in der vorgenannten Verordnung festgelegten Kriterien zu enthalten. Der Bürgerbeauftragte erklärte in einem früheren Fall (Beschwerde 154/2.10.1995/SF/IT), daß es in den Fällen, in denen eine kurze Frist für die Einreichung von Angeboten festgelegt wurde, guter Verwaltungspraxis entspricht, zu prüfen, ob die Postdienste allein ein angemessenes Kommunikationsmittel zur Unterrichtung interessierter Parteien sind.
Im Rahmen dieses Falles hatte die Kommission anerkannt, daß die Fristen in Zukunft länger sein sollten und daß, falls dies nicht möglich ist, Telefaxeinrichtungen als zusätzliches Kommunikationsmittel benutzt werden sollten. Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall angewandt. Aufgrund der Untersuchungen dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten ergab sich kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission. Daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. SCHUTZ GEGEN WALDBRÄNDE: AUSLEGUNG DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3529/86 Entscheidung zur Beschwerde 26/97/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Januar 1997 reichte Herr L. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, wonach die Kommission nicht sichergestellt habe, daß die italienischen Behörden die Verordnung über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände(41) einhalten.
Der Beschwerde zufolge haben die italienischen Behörden Firmen mit der Bekämpfung von Waldbränden in Kalabrien beauftragt. Herr L. hielt die Ausrüstung der Firmen für nicht ausreichend, worüber er sich, jedoch ohne Erfolg, bei den italienischen Behörden beschwert hat. Daraufhin reichte Herr L. eine Beschwerde bei der Kommission ein, in der er behauptete, die Kommission sei verpflichtet, die Angemessenheit der Ausrüstung der Firmen zu gewährleisten. Die Kommission antwortete, daß sie nach der Verordnung keine Befugnisse im Hinblick auf die Angemessenheit der Ausstattung habe. Nach Auffassung der Kommission liegt diese Aufgabe vollständig in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Vor diesem Hintergrund reichte Herr L. eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Er behauptete, die Kommission habe es versäumt, die Anwendung der Verordnung sicherzustellen. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Zusammengefaßt erklärte die Kommission in ihrer Stellungnahme, daß sie sich mit der Beschwerde von Herrn L. bezüglich des Schutzes des Waldes in Italien eingehend beschäftigt habe. Sie beschloß, das Beschwerdedossier zu schließen, da die genannte Verordnung (EWG) Nr. 3529/86 keine näheren Angaben zu der von den Löschmannschaften zu benutzenden Ausrüstung enthält, weshalb die Frage der Wahl der Ausrüstung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen hält Herr L. seine Beschwerde aufrecht. Entscheidung 1 In der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 3529/86 richtig ausgelegt hat. Der Inhalt der Verordnung kann wie folgt zusammengefaßt werden: Gemäß Artikel 1 soll die Verordnung der Durchführung einer gemeinschaftlichen Aktion zum Schutz des Waldes vor Waldbränden dienen. Gemäß Artikel 2 sieht die Aktion hauptsächlich vorbeugende Maßnahmen wie z. B. "die Anlage von Waldwegen" und "Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit" vor. Nach Artikel 3 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Programme oder Vorhaben, die sie zum verstärkten Schutz gegen Waldbrände aufgestellt haben.
In Artikel 4 wird beschrieben, welche Rolle ein beratender Ausschuß für den Waldschutz spielen soll. Artikel 5 und 6 beziehen sich auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Aktion. Gemäß Artikel 7 und 8 benennen die Mitgliedstaaten die Stellen, die zur Durchführung der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen befugt sind, und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß abgewickelt werden. Gemäß Artikel 9 ist die Kommission verpflichtet, einen jährlichen Bericht vorzulegen, und in Artikel 10 wird der Zeitpunkt genannt, zu dem die Verordnung in Kraft tritt.
Somit enthält die Verordnung keine Bestimmungen über die Kontrolle der Angemessenheit der Ausrüstung. Deshalb gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission die Verordnung falsch ausgelegt hat. Gleichwohl wird daran erinnert, daß der Europäische Gerichtshof die höchste Instanz in Fragen des Gemeinschaftsrechts ist. 2 Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. STREICHUNG DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR EIN PROJEKT Entscheidung zur Beschwerde 120/97/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 beschwerte sich Herr C. im Namen der Firma C. beim Bürgerbeauftragten über die Entscheidung der Kommission, ihre finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben zu streichen.
Im Dezember 1995 entsprach die Firma C. einer Aufforderung der Kommission, Vorschläge für Vorhaben von transnationalem Charakter vorzulegen. Um hierfür in Frage zu kommen, ging C. eine transnationale Partnerschaft mit einer Reihe von Firmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten ein. Die Kommission (GD XXIII) erklärte sich bereit, die Hälfte der gesamten Projektkosten (159000 ECU) zu übernehmen. Eine der Partnerfirmen zog sich später aus dem Projekt zurück. Daraufhin unterrichtete die Kommission Herrn C. davon, daß sie beschlossen habe, ihre finanzielle Unterstützung zu streichen, da wesentliche Änderungen des ursprünglichen Vorschlags eingetreten waren.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, die Aufforderung zur Unterbreitung von Vorschlägen habe lediglich Projekte transnationalen Charakters betroffen. Im August 1996 hatte die Kommission eingewilligt, sich am Projekt der Firma C. auf der Grundlage zu beteiligen, daß es eine ausgewogene Beteiligung griechischer, spanischer und portugiesischer Partner gab. Im Oktober 1996 erfuhr die Kommission, daß bezüglich Umfang und Bedingungen des ursprünglichen Vorschlags wesentliche Änderungen eingetreten waren.
Insbesondere waren die Rolle und finanzielle Beteiligung der verbliebenen Partner nach dem Aussteigen des spanischen Partners im Juli 1996 verändert. Nachdem sie bei Herrn C. weitere Auskünfte eingeholt hatte, vertrat die Kommission die Ansicht, daß das Ausscheiden des spanischen Partners den transnationalen Charakter des Vorschlags verringert und den Projektumfang auf die Region Kalabrien beschränkt habe. Infolge wesentlicher Änderungen am ursprünglichen Vorhaben und aufgrund der Tatsache, daß die Firma sie nicht unterrichtet hatte, war die Kommission der Auffassung, daß die Vertragsbasis von der Firma C. nicht beachtet wurde, die einseitig ohne ihre Zustimmung den Vertrag geändert hatte.
Die Kommission habe entsprechend beschlossen, ihre sämtlichen finanziellen Beteiligungen am Vorhaben zu streichen. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar behauptete Herr C., die Firma C. habe in gutem Glauben gehandelt. Sie habe die Kommission vom Zurücktreten des spanischen Partners nicht informieren können, da ihr dies nicht bekannt war. Herr C. behauptete, am ursprünglichen Vorschlag seien sonst keine Änderungen vorgenommen worden. Nach seiner Ansicht kann die Kommission ihren finanziellen Beitrag nicht streichen, sondern nur Projektänderungen ablehnen. Entscheidung Gemäß der Rechtsprechung des Gerichts Erster Instanz ist die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen gemäß der Entscheidung über die Gewährung von gemeinschaftlichen Zuschüssen eine Hauptpflicht des Begünstigten.
Deren Erfuellung ist daher eine Voraussetzung für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses(42). Im vorliegenden Fall hieß es in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: "[...] die Aktionen sollen innovativer und transnationaler Art sein". Nach dem Ausstieg des spanischen Partners war der transnationale Aspekt des Vorhabens wesentlich betroffen. Klausel 10 der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklärung besagte folgendes: "Der Begünstigte verpflichtet sich, jede Projektänderung (Gegenstand, Inhalt, Partner, Haushalt, Finanzierung ...) der Kommission zu melden, um die Genehmigung zur Weiterführung zu erhalten." Der Vertrag wurde im August 1996 unterzeichnet, die Veränderungen betreffend Partner und deren Projektbeteiligung hatten jedoch bereits im Juli 1996 stattgefunden.
Diese Veränderungen wurden der Kommission erst dreieinhalb Monate später und dann mitgeteilt, als die Institution weitere Auskünfte über die Projektdurchführung angefordert hatte. Das Versäumnis des Begünstigten, diese Änderungen der Kommission umgehend mitzuteilen und ihre vorherige Genehmigung zu erlangen, entspricht nicht den Auflagen in Klausel 10 der Erklärung des Begünstigen. In Anbetracht dessen war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, daß die Kommission angemessen gehandelt hatte, als sie beschloß, daß die Voraussetzung für ihre finanzielle Beteiligung am Projekt des Beschwerdeführers nicht erfuellt war und entsprechend ihre Unterstützung für das Projekt gestrichen hat.
Somit lag offensichtlich kein Mißstand in der Verwaltung vor, und der Bürgerbeauftragte schloß den Fall ab. ZOLLTARIFLICHE EINSTUFUNG VON HIRSCHFLEISCH Entscheidung zur Beschwerde 133/97/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 hat Herr R. beim Bürgerbeauftragten im Namen der "Federation of European Deer Farmers Associations" eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde betraf seine Korrespondenz mit der Kommission über die zolltarifliche Einstufung von Hirschfleisch, das in die Europäische Union eingeführt wird. In der Beschwerde wurde behauptet, daß wegen der sehr niedrigen Zollsätze der EU Hirschfleisch aus landwirtschaftlicher Erzeugung, das aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt wird, vergleichsweise preiswert sei, und daß dieser starke Wettbewerb zu Schwierigkeiten für europäische Hirschfarmer führe.
Der Beschwerdeführer forderte die Kommission daher auf, Hirschfleisch aus landwirtschaftlicher Erzeugung als Fleisch von Haustieren anzuerkennen, was einen sehr viel höheren Zollsatz für Hirschfleisch aus Drittländern bedeuten würde. Der Beschwerdeführer führte an, daß Hirschfleisch aus landwirtschaftlicher Erzeugung als Fleisch von Haustieren angesehen werden müsse, da die Hirsche hinsichtlich der Fütterung, der Zucht und der Verarbeitung des Fleisches wie Haustiere gehalten werden. Der Beschwerdeführer äußerte ferner seine Auffassung, daß diese Einordnung im Einklang mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof stehe, in der dieser festgestellt hat: "Der Begriff 'Wild' in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs von 1970 ist dahin auszulegen, daß er die in freier Wildbahn lebenden jagdbaren Tiere erfaßt"(43).
Da die betreffenden Hirsche nicht gejagt, sondern wie Schafe oder Rinder geschlachtet werden, hält der Beschwerdeführer es nur für recht und billig, daß sie zolltariflich als Haustiere eingestuft werden. Daraufhin gab es einen Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission; es zeigte sich, daß die Kommission die Ansicht des Beschwerdeführers nicht teilte. Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Er behauptete, die Kommission habe die derzeitigen Bestimmungen über die zolltarifliche Einstufung von Hirschfleisch falsch ausgelegt.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme führte die Kommission im wesentlichen folgendes aus: Die Kommission hat die Klagen des Beschwerdeführers, die er in verschiedenen Schreiben geäußert hat, mit folgenden Schlußfolgerungen geprüft: Bei der Tarifeinreihung von Fleisch sind die im Abkommen über den Gemeinsamen Zolltarif enthaltenen Erläuterungen zu beachten, nach denen das Fleisch von Tieren, die gewöhnlich auf der Jagd erlegt werden (wie z. B. Hirsche), weiterhin als Wildfleisch eingestuft wird, auch wenn die Tiere in Gefangenschaft aufgezogen wurden(44).
Diese Auffassung steht im Einklang mit den Erläuterungen, die Kommissionsmitglied Monti dem Beschwerdeführer gegeben hat. Außerdem heißt es in Randnummer 3 der Entscheidungsgründe des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils des Gerichtshofs, daß der Begriff "Wild" nach dem üblichen Wortsinn die Tierarten erfaßt, die in freier Wildbahn leben und gejagt werden. Hirsche sind zweifellos dieser Tierart zuzuordnen. Schließlich sei daran erinnert, daß das verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährte Schutzniveau vorrangig mit einer politischen Entscheidung und nicht auf Verwaltungsebene festgelegt wird.
Die Kommission war überzeugt, daß die Antworten, die dem Beschwerdeführer nach eingehender Prüfung erteilt wurden, korrekt und begründet sind. Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. Entscheidung Nach der Beschwerde war die Frage zu beantworten, ob die Kommission die die Tarifeinreihung von Hirschfleisch regelnden Bestimmungen falsch ausgelegt hat. In dem einschlägigen Abkommen über den Gemeinsamen Zolltarif wird festgestellt, daß Hirschfleisch als "Wild" eingereiht wird, selbst wenn es nicht gejagt wird. Deshalb kann Hirschfleisch von Tieren, die in Gefangenschaft aufgezogen wurden, in die Union als Wild eingeführt werden.
Es besteht kein Grund für die Annahme, daß die Kommission die einschlägigen Bestimmungen falsch ausgelegt hat. Da aber die Frage der richtigen Zolleinreihung eine Rechtsfrage ist, sei darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof die höchste Instanz in Fragen des Gemeinschaftsrechts ist. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION KEIN VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 169 EG-VERTRAG EINZULEITEN Entscheidung zur Beschwerde 175/97/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 beschwerte sich Herr D. beim Bürgerbeauftragten im Namen seines Klienten, Herrn P., darüber, daß die Kommission angeblich nicht dafür gesorgt hat, daß die Richtlinie 91/533/EWG in Portugal ordnungsgemäß angewandt wird.
Herr P. war für die Firma "Casinos do Algarve" tätig, die von einer durch die portugiesischen Behörden eingerichteten Verwaltungskommission übernommen wurde. Nach einem arbeitsrechtlichen Streit leitete Herr P. gegen seinen Arbeitgeber juristische Schritte ein. Die für die Kasinos zuständige Verwaltungsagentur erklärte jedoch vor Gericht, sie sei für die Leitung der Firma nicht zuständig. Diese Situation schien den in Richtlinie 91/533/EWG, die die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Unterrichtung der Beschäftigten über die für den Vertrag geltenden Bedingungen oder über das Beschäftigungsverhältnis zu informieren, regelt, festgelegten Kriterien zuwiderzulaufen.
Herr P. brachte die Angelegenheit vor die portugiesischen Gerichte. Da der Fall im Zusammenhang mit der Anwendung einer Gemeinschaftsrichtlinie durch die portugiesischen Behörden stand, übersandte er ebenfalls eine Beschwerde und mehrere Schreiben an die Kommission. Herr P. beschwert sich darüber, daß keines seiner Schreiben von der Kommission beantwortet wurde. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, das erste Schreiben von Herrn P. sei von ihrem Generalsekretariat registriert worden. Ausgehend von dem im Schreiben geschilderten Sachverhalt kam die Kommission zu dem Schluß, daß die portugiesischen Behörden möglicherweise die Richtlinie 91/533/EWG sowie die Richtlinie 77/187/EWG betreffend die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen nicht korrekt angewandt haben.
Sie hielt es jedoch nicht für angebracht, eine Untersuchung dieser Angelegenheit durchzuführen, da die Einschätzung des Falls von der Auslegung von portugiesischem Recht abhing und auch weil der Sachverhalt bereits Gegenstand zweier Verfahren vor den nationalen Gerichten war. Die Kommission hatte allerdings im Mai 1997 von den portugiesischen Behörden weitere Auskünfte angefordert. Die Kommission verwies ferner auf ihre Ermessensbefugnis, ein Verstoßverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, die vom Gerichtshof anerkannt wurde. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar erklärte Herr P., der Fall sei nach wie vor vor den portugiesischen Gerichten anhängig und daher bei weitem nicht beigelegt.
Es habe sogar abweichende Auslegungen von der Richtlinie 91/533/EWG durch den Richter, der sich zunächst mit dem Fall befaßte, und dann durch den obersten portugiesischen Gerichtshof gegeben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Kommission einschreiten müssen, da die nationalen Behörden Gemeinschaftsrecht nicht beachtet hätten. Die Kommission habe es durch Nichtwahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Vertrag versäumt, als Hüterin der Verträge zu handeln und habe eine Verletzung der Rechte eines europäischen Bürgers durch einen Mitgliedstaat zugelassen. Entscheidung 1 Entscheidung, eine Beschwerde nicht aufzugreifen Gemäß Artikel 155 des Vertrags ist es die Pflicht der Kommission als Hüterin der Verträge, dafür zu sorgen, daß Gemeinschaftsrecht angewandt wird.
Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten als Hüterin der Verträge untersucht die Kommission mögliche Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht, die ihr infolge von Beschwerden oder auf eigene Initiative zur Kenntnis gelangen. Die Untersuchung kann dazu führen, daß dem betroffenen Mitgliedstaat ein Fristsetzungsschreiben übermittelt wird, woraufhin er die Möglichkeit hat, seine Bemerkungen zu unterbreiten. Ist die Kommission dann der Ansicht, daß der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß dem Vertrag nicht nachgekommen ist, so sieht Artikel 169 vor, daß sie in der Angelegenheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt.
Beschließt die Kommission, eine Untersuchung nicht fortzusetzen, so muß eine gewisse Argumentation zur Untermauerung dieses Vorgehens vorhanden sein. Diese Argumentation sollte die Grundlage für jede mögliche Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten bieten, um zu gewährleisten, daß kein Mißstand stattgefunden hat. Die Kommission hat ihre Untätigkeit in Herrn P.s Fall damit begründet, daß die Einschätzung der Beschwerde von der Auslegung von portugiesischem Recht abhänge und der strittige Sachverhalt bereits Gegenstand zweier Verfahren vor den nationalen Gerichten war. Die nationalen Gerichte könnten Fälle, bei denen eine unkorrekte Anwendung von Gemeinschaftsrecht vorliegt, rasch bearbeiten, und das Vorabverfahren gemäß Artikel 177 ermögliche, daß Fragen des Gemeinschaftsrechts an den Gerichtshof übergeben werden.
Nach Überprüfung des Vorgehens der Kommission kam der Bürgerbeauftragte zu der Ansicht, daß sie im Rahmen ihrer juristischen Befugnis gehandelt hat und daher kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag. 2 Umgehende Beantwortung von Schreiben und Beschwerdeführern In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, Herrn P.s Beschwerde an die Kommission sei als solche registriert worden. Herr P. wurde jedoch nie schriftlich über die Registrierung unterrichtet. Wie der Bürgerbeauftragte in ähnlichen Fällen bereits erklärt hat, hat die Kommission als öffentliche Verwaltung die Pflicht, Ersuchen der Bürger entsprechend zu beantworten.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission, indem sie dies nicht getan hat, gegen Grundsätze der guten Verwaltungspraxis verstoßen(45). Der Europäische Bürgerbeauftragte hat jedoch zur Kenntnis genommen, daß die Kommission dieses Versäumnis zugegeben und sich beim Beschwerdeführer entschuldigt hat. Daher schienen keine weitere Bemerkungen des Bürgerbeauftragten erforderlich. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergab sich, daß die Kommission in Anbetracht dessen, daß die Bewertung der Beschwerde vor der Auslegung von portugiesischem Gesetz abhängig und der umstrittene Sachverhalt bereits Gegenstand von zwei Verfahren vor dem nationalen Gericht war, beschlossen hatte, nach der Beschwerde von Herrn P. keine Maßnahmen gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten.
Nach Prüfung des Vorgehens der Kommission kam der Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß die Kommission im Rahmen der Grenzen ihrer Rechtshoheit gehandelt hatte und daher kein Mißstand in ihrer Verwaltungstätigkeit festzustellen war. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. WEIGERUNG EINES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS EIN VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ZU BEANTRAGEN: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION EINE DIESBEZÜGLICHE BESCHWERDE ABZUWEISEN Entscheidung zur Beschwerde 176/97/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 reichte Herr D. im Namen seines Mandanten, Herrn K., beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein betreffend die Nichtbeantwortung von Schreiben, die er am 7.
August 1996 und 11. Dezember 1996 an die Kommission gerichtet hatte. Die in Frage stehenden Schreiben wurden der Kommission als formale Beschwerden über angebliche Verstöße der portugiesischen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht übermittelt. In seinem ersten Schreiben an die Kommission erklärte der Beschwerdeführer, daß sein Mandant, Herr K., von Geburt finnischer Staatsbürger, aufgrund seines Auslieferungsersuchens der finnischen Behörden von den portugiesischen Behörden verhaftet worden sei. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hätte sich jedoch ergeben, daß Herr K. auch die Staatsbürgerschaft der Dominikanischen Republik angenommen hatte.
Die zuständigen portugiesischen Justizbehörden seien davon ausgegangen, daß Herr K. mit der Annahme der Staatsbürgerschaft der Dominikanischen Republik seine ursprüngliche finnische Nationalität aufgegeben habe. Aus diesem Grunde hätten sie statt der Bestimmungen für EU-Bürger die für Staatsbürger aus Drittländern geltenden Bestimmungen angewendet. Dieser Ansatz sei vom Obersten Gerichtshof Portugals bestätigt worden. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, daß diese Rechtsauslegung gegen die Artikel 8 und 8a des Vertrags verstoße. Ferner behauptete er, daß der Oberste Gerichtshof Portugals verpflichtet gewesen wäre, die Angelegenheit zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 des Vertrags an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen.
Herr D. wandte sich daher an die Kommission und ersuchte sie in ihrer Funktion als Hüterin des Vertrages, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die portugiesischen Behörden sicherzustellen. In seinem zweiten Schreiben an die Kommission vom 11. Dezember 1996 übermittelte Herr D. weitere Unterlagen, um seine Beschwerde zu untermauern. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß sie erst nach einer sorgfältigen Prüfung der den Schreiben des Beschwerdeführers beigefügten Unterlagen im Juni 1997 in der Lage gewesen sei, ein Antwortschreiben zu verfassen.
Die Kommission sei sich der großen zeitlichen Verzögerung bewußt. Sie entschuldigte sich dafür, daß die Schreiben nicht innerhalb einer angemesseneren Frist beantwortet werden konnten. Was den Sachverhalt betrifft, bestätigte die Kommission die Darstellung des Beschwerdeführers. Sie sei jedoch der Ansicht, daß kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege. Da aus keinem der vom Beschwerdeführer übermittelten Dokumente hervorgehe, daß Herr K. immer noch finnischer Staatsbürger sei, gehe die Kommission davon aus, daß die Auffassung des Obersten Gerichtshof Portugals gerechtfertigt sei.
Ferner erklärte die Kommission, daß sie bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen eine Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts eingeleitet habe. Der Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Kommission an den Beschwerdeführer mit der Bitte um Anmerkungen weiter. Es gingen keine weiteren Anmerkungen ein. Die Entscheidung 1 Nichtbeantwortung von Schreiben 1.1 Die Kommission räumte ein, daß sie versäumt habe, die Schreiben des Beschwerdeführers zügig zu beantworten. Sie hat eine Erklärung für ihr Versäumnis gegeben und sich für die Verzögerung entschuldigt.
1.2 In Anbetracht dieser Tatsache sah der Europäische Bürgerbeauftragte keine Veranlassung, diesen Aspekt des Falls weiter zu verfolgen. 2 Beschluß, die Beschwerde nicht anzunehmen 2.1 Gemäß Artikel 155 des Vertrages hat die Kommission als "Hüterin des Vertrages" die Aufgabe, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. 2.2 In ihrer Funktion als Hüterin des Vertrages untersucht die Kommission mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, auf die sie durch Beschwerden oder aufgrund eigener Initiative aufmerksam wird. Die Untersuchung kann zur Übermittlung einer formellen Mitteilung an den betreffenden Mitgliedstaat führen, der daraufhin die Möglichkeit hat, Stellung zu beziehen.
Ist die Kommission sodann der Auffassung, daß der Mitgliedstaat gegen eine Bestimmung des Vertrages verstoßen hat, sieht Artikel 169 die Möglichkeit der Abgabe einer begründeten Stellungnahme zu der betreffenden Angelegenheit vor. 2.3 Wenn die Kommission entscheidet, die Angelegenheit nicht weiter zu untersuchen, muß sie entsprechende Gründe für dieses Vorgehen darlegen. Diese stellen dann für den Bürgerbeauftragten die Grundlage für mögliche Untersuchungen dar, durch die festgestellt werden soll, ob ein Mißstand vorliegt. 2.4 Die Kommission hat in dieser Sache ihre Untätigkeit damit begründet, daß sie die Auffassung des Obersten Gerichtshofs Portugals teile, da in keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente der Nachweis erbracht wurde, daß sein Mandant immer noch die finnische Staatsbürgerschaft hat.
Die Kommission wies ferner darauf hin, daß sie bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrags gegen eine Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts eingeleitet habe. 2.5 Nach einer Überprüfung des Vorgehens der Kommission kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß die Institution im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt habe und daß in bezug auf diesen Aspekt des Falls aus diesem Grunde kein Mißstand festgestellt werden könne. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde ergaben keine Anhaltspunkte für einen Mißstand bei der Kommission.
Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON FLUGLIZENZEN DER ZIVILEN LUFTFAHRT Entscheidung zur Beschwerde 260/97/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im April 1997 reichte Herr M. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er behauptete, die Kommission habe versäumt, die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates(46) über die gegenseitige Anerkennung von Flugerlaubnissen in der Zivilluftfahrt durch die britischen Behörden sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer zufolge erkennen die zuständigen britischen Behörden keine Flugerlaubnisse an, die z.
B. wie in seinem Fall in Spanien erworben wurden. Die Behörden begründeten ihre Ablehnung mit dem Hinweis, daß einige zusätzliche Bedingungen erfuellt werden müßten, bevor eine gegenseitige Anerkennung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, daß seine praktischen Erfahrungen nicht berücksichtigt worden seien. In der Auffassung, daß die britischen Behörden damit gegen die Richtlinie 91/670/EWG verstoßen haben, wandte Herr M. sich im Februar und März 1997 in dieser Sache schriftlich an die Kommissionsvertretung in Madrid. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten erklärte Herr M., daß die Kommission nicht für die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 91/670/EWG im Vereinigten Königreich gesorgt und seine an die Vertretung in Madrid gerichteten Schreiben nicht beantwortet habe.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme entschuldigte sich die Kommission dafür, daß ihre Vertretung in Madrid die Schreiben des Beschwerdeführers nicht innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet habe. Die Kommission wies darauf hin, daß in jüngster Zeit eine personelle Umstrukturierung der Abteilung "Euro-Jus" in Madrid stattgefunden habe. Infolgedessen sei es bei der Beantwortung von Schreiben zu gewissen Verzögerungen gekommen. Die Kommission erklärte ferner, daß sie an alle ihre Vertretungen in den Mitgliedstaaten klare Weisungen erteilt habe, um ähnliche Verzögerungen in Zukunft zu vermeiden.
Was die Anwendung der Richtlinie 91/670/EWG im Vereinigten Königreich betrifft, erklärte die Kommission, daß ihre Dienste Kontakt zu der britischen Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Authority) aufgenommen hätten, um die Angelegenheit zu klären. Der Beschwerdeführer sei über diesen Schritt informiert und von den Diensten der Kommission aufgefordert worden, Einzelheiten bezüglich seiner Flugerlaubnis und seiner Erfahrungen mitzuteilen. Der Bürgerbeauftragte hat die Stellungnahme der Kommission an den Beschwerdeführer weitergeleitet und ihn um seine Anmerkungen dazu gebeten. Es gingen keine weiteren Anmerkungen ein.
Entscheidung 1 Nichtbeantwortung von Schreiben 1.1 Die Kommission hat zugegeben, daß sie es versäumt habe, die an ihre Vertretung in Madrid gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten. Sie hat eine Erklärung für ihr Versäumnis gegeben und sich für die Verzögerung entschuldigt. 1.2 Die Kommission hat außerdem ihre Vertretungen in den Mitgliedstaaten angewiesen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um solche Verzögerungen in Zukunft zu vermeiden. 1.3 Da die Schreiben des Beschwerdeführers offensichtlich beantwortet wurden und da Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Situationen ergriffen wurden, sah der Bürgerbeauftragte keine Veranlassung, diesen Aspekt des Falls weiter zu verfolgen.
2 Erforderliche Sorgfalt bei der Sicherstellung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts 2.1 Um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang einhalten, sollte die Kommission in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis und mit der erforderlichen Sorgfalt handeln. Das bedeutet, daß die Kommission als Hüterin des Vertrags sich aktiv dafür einsetzen sollte, daß der betreffende Mitgliedstaat die angebliche Vertragsverletzung beendet. Auch sollte sie den Beschwerdeführer über ihre Maßnahmen in Kenntnis setzen. 2.2 Nach Erhalt der Schreiben des Beschwerdeführers nahmen die Dienststellen der Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt auf, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 91/670/EWG durch die zuständigen britischen Behörden sicherzustellen.
Die Kommission forderte ferner auch weitere Informationen vom Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine Flugerlaubnis und seine Berufserfahrungen, an. 2.3 Aus den vorliegenden Informationen ergibt sich, daß die Kommission die Beschwerde mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt hat. Der Bürgerbeauftragte konnte daher keine Anhaltspunkte für einen Mißstand in bezug auf diesen Aspekt des Falls feststellen. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde ergaben keinen Hinweis auf einen Mißstand bei der Kommission. Aus diesem Grund hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen.
PREISE VON KOMMISSIONSVERÖFFENTLICHUNGEN Entscheidung zur Beschwerde 269/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1997 hat Herr B., Mitglied des Europäischen Parlaments, im Namen von Herrn K., einem griechischen Wissenschaftler, eine Beschwerde eingereicht. Herr B. erklärte, daß die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission für einige Bürger der Europäischen Union zu teuer seien. Seiner Meinung nach seien einige Bürger vom Zugang zu diesen Veröffentlichungen nahezu ausgeschlossen, was er im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz für problematisch halte. Als Anlage zu der Beschwerde von Herrn B. war ein Schreiben beigefügt, das er von Herrn K. erhalten hatte.
In seinem Schreiben erklärte Herr K., daß einige Veröffentlichungen der Kommission für griechische Bürger nahezu unerschwinglich seien. Zur Verdeutlichung erklärte er, daß eine Veröffentlichung von 300 bis 400 Seiten einen griechischen Wissenschaftler unter Umständen das Gehalt von fünf Arbeitstagen kosten könne. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme legte die Kommission die Kriterien dar, die bei der Preisgestaltung der Dokumente zugrundegelegt werden: "Die Preispolitik des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften richtet sich nach den Grundsätzen, die von den Institutionen festgelegt werden.
Die Autoren der jeweiligen Institutionen entscheiden über den Preis einer Veröffentlichung, wobei sie einer Empfehlung des Amtes folgen. Dabei werden die politischen Ziele, die Herstellungskosten und die durch das Vertriebsnetz bedingten Mindestpreise berücksichtigt. Sehr häufig, und insbesondere bei kleinen Auflagen in bestimmten Sprachen, deckt der Preis nicht einmal die entstandenen Kosten. Gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden die Preise in ECU angegeben und sind in allen Mitgliedstaaten gleich." Die Kommission wies ferner darauf hin, daß sie verschiedene Netze, wie z. B. die Europäischen Dokumentationszentren, unterhält, die einen kostenlosen Zugang zu den Veröffentlichungen ermöglichen, und daß die Gemeinschaftseinrichtungen derzeit bereits eine erhebliche Menge kostenloser Informationen über das Internet bereitstellen.
Es gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers zu der Stellungnahme der Kommission ein. Entscheidung Eine maßlose oder willkürliche Preispolitik könnte dem Grundsatz der Transparenz zuwiderlaufen, da der Zugang europäischer Bürger zu den von den Gemeinschaftseinrichtungen veröffentlichten Informationen behindert werden könnte. Es hat jedoch den Anschein, daß die gegenwärtige Preispolitik, wie sie die Kommission beschreibt, auf objektiven Kriterien beruht mit dem legitimen Ziel, die Kosten für die Herstellung und die Verbreitung der Veröffentlichungen zu decken. Aus diesem Grunde stellt die Preispolitik keinen Mißstand dar.
Die Preispolitik sollte auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung betrachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet dieser Grundsatz, daß identische Situationen gleich zu behandeln sind und daß unterschiedliche Situationen nicht identisch behandelt werden dürfen. Die entscheidende Frage für die Anwendung dieses Grundsatzes ist, was unter einer identischen oder unterschiedlichen Situation zu verstehen ist. Auf der einen Seite könnte die Kommission bei ihrer Preispolitik die Unterschiede in der Einkommensverteilung in der Gemeinschaft berücksichtigen. Das könnte zur Folge haben, daß dieselbe Veröffentlichung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Preisen verkauft wird.
Auf der anderen Seite könnte man die Auffassung vertreten, daß dieselbe Veröffentlichung im wesentlichen überall zu dem gleichen Preis angeboten werden sollte. Offensichtlich hält die Kommission die zweite Option - berechtigterweise - für die bessere Lösung. Aus diesem Grunde verstößt die Auffassung der Kommission, daß ein- und dieselbe Veröffentlichung im Prinzip überall zum gleichen Preis angeboten werden sollte, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Folglich liegt auch kein Mißstand vor. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. (Siehe auch die Entscheidung zur Beschwerde 1077/4.12.96/WG/D/VK/OV gegen das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.) KOMMISSIONSSTIPENDIUM:
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE Entscheidung zur Beschwerde 340/97/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1997 reichte Frau L. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der sie behauptete, daß die Kommission es versäumt habe, eine Anfrage zu beantworten. In dieser Anfrage habe sie um Informationen im Zusammenhang mit ihren Problemen beim Bezug von Arbeitslosenunterstützung in der Schweiz gebeten. Die Beschwerdeführerin hatte von der Gemeinschaft im Rahmen des FTE-Programms "Mensch und Mobilität" ein Stipendium erhalten. Im Dezember 1994 zog sie nach Duebendorf in der Schweiz, um dort eine 20monatige wissenschaftliche Forschungsarbeit durchzuführen.
Die Empfänger solcher Forschungsstipendien müssen alle Sozialversicherungsbeiträge selbst übernehmen. Dementsprechend hatte die Beschwerdeführerin über den gesamten Zeitraum Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Nach Abschluß ihrer Forschungsarbeiten im Juli 1996 zog sie nach Zürich, wo sie jedoch keine Anstellung finden konnte. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung bei dem in dieser Stadt zuständigen schweizerischen Sozialversicherungsamt. Der Antrag wurde jedoch von den schweizerischen Behörden abgelehnt. Am 23. Oktober 1996 schrieb sie unter anderem auch an die Kommission und bat um Informationen, erhielt jedoch keine Antwort.
In ihrer Beschwerde bat Frau L. den Bürgerbeauftragten, die erforderlichen Untersuchungen anzustellen, um eine Klärung der Angelegenheit durch die Kommission zu erwirken. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Stellungnahme der Kommission kann wie folgt zusammengefaßt werden: Trotz intensiver Prüfung der verschiedenen Posteingangsverzeichnisse konnte das besagte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 1996 nicht in den Akten der Kommission gefunden werden. Die Kommission wies darauf hin, daß das Schreiben nicht an eine bestimmte Person oder Institution gerichtet gewesen sei, sondern lediglich den Vermerk enthalten habe, daß u. a. eine Kopie an die "Europäische Kommission (Generaldirektion)" gehen sollte.
Zum Inhalt der Beschwerde erläuterte die Kommission, daß gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Forschungsstipendien, die im vorliegenden Fall Anwendung finden, alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von den Stipendienempfängern selbst abgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei von der Gastinstitution über diese Bedingung ordnungsgemäß informiert worden. Ferner seien die Forscher, die diese Art von Unterstützung erhalten, für die Einhaltung der jeweiligen nationalen Steuervorschriften selbst verantwortlich. Die Kommission erläuterte ferner, daß es für den vorliegenden Fall keine geltenden EG-Rechtsvorschriften gebe, da sich der Geltungsbereich der einschlägigen Regelung, d. h. der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71, nur auf den Europäischen Wirtschaftsraum erstreckt und damit nicht auf die Schweiz, die nicht Teil des EWR ist. Um der Beschwerdeführerin zu helfen, versprach die Kommission, schnellstmöglich Kontakt zu den zuständigen nationalen Behörden aufzunehmen, um im Hinblick auf eine mögliche Lösung des Problems weitere Informationen einzuholen. Die Beschwerdeführerin werde über das Ergebnis unterrichtet. Weitere Informationen von seiten der Beschwerdeführerin Noch bevor der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission erhalten hatte, übermittelte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben mit Datum vom 10.
Juni 1997 weitere Informationen. In diesem Schreiben erklärte sie, daß sie von einem bilateralen Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz über die Anerkennung von Arbeitslosengeldansprüchen erfahren habe. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen sei es ihr gelungen, ab Oktober 1996 eine Anerkennung ihres Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosenunterstützung zu erwirken. Dennoch blieb sie bei ihrer Behauptung, daß sie aufgrund der von ihr geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bereits ab August 1996 Anspruch auf Unterstützung gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin erklärte ferner, daß sie es aufgrund fehlender Informationen über dieses bilaterale Abkommen versäumt habe, die Zahlung einer Mindestbeihilfe für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Anspruch zu nehmen.
Zusammenfassend behauptete sie, daß das Versäumnis der Kommission, sie vollständig über die Konsequenzen aus der Gewährung ihres Stipendiums aufzuklären, sie eine erhebliche Geldsumme gekostet habe. Da diese Behauptungen in der ursprünglichen Beschwerde nicht vorgetragen worden waren, hat der Bürgerbeauftragte diese Fragen nicht weiter untersucht. Der Bürgerbeauftragte übermittelte die Stellungnahme der Kommission an die Beschwerdeführerin, von der keine weiteren Anmerkungen eingingen. Entscheidung 1 Wie der Bürgerbeauftragte bereits in vergleichbaren Fällen dargelegt hat, ist die Kommission als öffentliche Behörde dazu verpflichtet, die Anfragen der Bürger ordnungsgemäß zu beantworten.
2 In diesem Fall hatte die Kommission ihr Versäumnis jedoch damit begründet, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, das Schreiben der Beschwerdeführerin in ihren verschiedenen Posteingangsverzeichnissen aufzufinden. Da das Schreiben lediglich in Kopie an die Kommission übermittelt worden und kein genauer Adressat angegeben war, sei es denkbar, daß der Postdienst das Schreiben nicht zustellen konnte. 3 In ihrer Stellungnahme hat die Kommission eine ausführliche Antwort in bezug auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte Problem gegeben und sogar auf eine Lösungsmöglichkeit hingewiesen.
4 Da die Kommission damit auf die Anfrage der Beschwerdeführerin geantwortet hat, sah der Bürgerbeauftragte keine Veranlassung, die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. NICHTEINSTELLUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN Entscheidung zur Beschwerde 376/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Mai 1997 reichte X eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Kommission ein, in der er diese dafür verantwortlich machte, daß er nicht als Exekutivdirektor eines Entwicklungsprojekts, das drei Länder betraf, eingestellt worden war.
Die Kommission hat die in Frage stehende Stelle finanziert und finanzielle Beihilfen für das Auswahlverfahren bereitgestellt. Die Kommission engagierte einen Fachberater für das Auswahlverfahren. Dieser teilte X im Mai 1996 mit, daß er sich dem Leitungsgremium des Projekts, bestehend aus Vertretern der betreffenden Länder, vorstellen solle. Nachfolgend wurde X darüber informiert, daß er für die Stelle ausgewählt worden sei. Im Juli 1996 wurde er nach Brüssel gerufen, um als zukünftiger Exekutivdirektor des Projekts an einer Sitzung mit Kommissionsbeamten und den Botschaftern der betreffenden Länder teilzunehmen.
Er sollte die Stelle als Exekutivdirektor am 1. November 1996 antreten. Der Vertrag mit X wurde jedoch bis November 1996 nicht unterzeichnet. X behauptete, daß immer dann, wenn er die Kommission in dieser Sache kontaktiert habe, ihm gesagt worden sei, daß er noch warten müsse, da es Probleme mit der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Leitungsgremium gebe. Am 15. Dezember 1996 erhielt X vom Leitungsgremium den Entwurf eines Vertrages. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, daß der Vertragsentwurf von der Kommission genehmigt worden sei.
Am 16. Dezember 1996 schlug X eine Reihe von Änderungen des Vertragsentwurfs vor. Am 6. Februar 1997 erhielt er ein Schreiben vom Leitungsgremium, in dem erklärt wurde, daß die vorgeschlagenen Änderungen nicht annehmbar seien und daß man erwäge, die Verhandlungen mit ihm abzubrechen. Nachdem er sich in dieser Sache ohne Erfolg an die Kommission gewandt hatte, reichte X eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. In dieser Beschwerde behauptete er, daß die Kommission in ihrer Rolle als Vermittlerin für das Scheitern des Auswahlverfahrens verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer forderte dementsprechend eine Entschädigung.
Untersuchung Der EG-Vertrag ermächtigt den Europäischen Bürgerbeauftragten, nur mögliche Mißstände bei den Tätigkeiten der Organe und Institutionen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ferner ausdrücklich vor, daß Maßnahmen anderer Behörden oder Personen nicht Inhalt einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten sein dürfen. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in bezug auf die Beschwerde von X konzentrierten sich daher auf die Frage, ob es bei den Tätigkeiten der Kommission zu einem Mißstand gekommen ist. Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß sich das Leitungsgremium im März 1995 mit der Bitte um Finanzbeihilfe der Gemeinschaft an die Kommission gewandt habe. Die Kommission erklärte sich bereit, die Stelle eines Exekutivdirektors sowie das Auswahlverfahren für diese Stelle zu finanzieren. Die Kommission hat dem Leitungsgremium eine Liste mit den Namen von vier Bewerbern vorgelegt; die Wahl des Gremiums fiel auf X. Im folgenden wandte sich das Gremium an die Kommission, um die Ernennung bestätigen zu lassen und um sie zu bitten, bei den Vergütungsverhandlungen mit dem erfolgreichen Bewerber zu vermitteln.
Die zuständige Generaldirektion bestätigte die Ernennung und nannte die Bedingungen, die in dem Vertrag zwischen X und dem Gremium festgeschrieben werden sollten. Die Kommission erklärte, daß das Gremium entschieden habe, die Verhandlungen mit X abzubrechen, da seine Forderungen über die ursprünglichen Vereinbarungen hinausgingen und er Bedingungen in Frage gestellt habe, die bereits als fest vereinbart galten. Schließlich erklärte die Kommission, daß sich aus der finanziellen Unterstützung des Projekts durch die Europäischen Gemeinschaften keine Verpflichtungen der Kommission gegenüber dem Bewerber ergeben würden, da es sich bei der ausschreibenden Stelle um das Gremium und nicht um die Kommission gehandelt habe.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, daß zwischen ihm und der Kommission eine vertragliche Beziehung bestehe, da die Kommission die Auswahl der Bewerber an ein europäisches Unternehmen übertragen habe und weil die Bewerbungsgespräche auch unter Teilnahme von Beamten der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt worden seien. Auch die Tatsache, daß die Kommission die endgültige Entscheidung genehmigt habe, unterstütze diese Auffassung. X bestritt die Behauptung der Kommission, daß irgendeine Bedingung des Vertrags bereits vereinbart gewesen sei.
Entscheidung Die Beschwerde betraf die Frage, ob die Nichteinstellung des Beschwerdeführers als Exekutivdirektor des Projekts einen Mißstand bei der Kommission darstellt. Die Kommission hat das Leitungsgremium bei der Suche nach geeigneten Bewerbern für die in Frage stehende Stelle sowie bei der Finanzierung des Auswahlverfahrens unterstützt; die Kommission hat zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag mit dem Beschwerdeführer geschlossen. Ebenso ist es offensichtlich, daß das Verfahren auf Initiative des Leitungsgremiums eröffnet wurde und die letztendliche Entscheidung über die Auswahl des Bewerbers ohne Intervention der Kommission von ihm getroffen wurde.
Ferner sollte der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leitungsgremium unterzeichnet werden. Die Entscheidung, diesen Vertrag zu unterzeichnen oder die Verhandlungen abzubrechen, lag daher allein in der Verantwortung des Gremiums. Die Tatsache, daß das Gremium die Kommission um die Genehmigung der Ernennung von X gebeten hat, - wobei die Genehmigung von der Kommission unverzüglich ausgesprochen wurde - ändert nichts an dieser Verantwortung. Es gibt keinerlei Hinweise, daß die Kommission unangemessene Maßnahmen ergriffen hat, um das Gremium zum Abbruch der Verhandlungen mit X zu bewegen.
Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt die rechtliche Verantwortung für die Handlungen des Gremiums übernommen hat oder daß sich die Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer in einer Art und Weise verhalten hat, daß er zu der Auffassung gelangen konnte, in einem vertraglichen Verhältnis zu der Kommission zu stehen. Daraus ergibt sich, daß die Nichteinstellung des Beschwerdeführers als Exekutivdirektor keinen Mißstand bei der Kommission darstellt. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. RESERVELISTE FÜR EINSTELLUNGEN Entscheidung zur Beschwerde 385/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Mai 1997 reichte Herr G. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er behauptete, daß die Einstellungspolitik der Kommission einen Mißstand darstelle.
1993 führte die Kommission zwei allgemeine Auswahlverfahren für die Einstellung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten durch, KOM/A/764 und KOM/A/770, um eine Reserveliste für die Einstellung von Verwaltungsräten zu bilden. Herr G. beteiligte sich an dem letztgenannten Auswahlverfahren und bestand alle Prüfungen erfolgreich. Aus diesem Grunde wurde sein Name im Herbst 1994 auf die Reserveliste gesetzt. Im Juni 1995 wurde Herr G. von der Kommission nach Brüssel eingeladen, um sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und um sich bei den Dienststellen der Kommission vorzustellen, die unter Umständen an seiner Einstellung interessiert sein könnten.
Nach der ärztlichen Untersuchung und den Vorstellungsgesprächen erhielt Herr G. jedoch kein Einstellungsangebot. In der Zwischenzeit hat Herr G. erfahren, daß die Kommission Personen als Bedienstete auf Zeit einstellt, die niemals erfolgreich an einer allgemeinen Ausschreibung teilgenommen haben. Herr G. vertrat die Auffassung, daß es einen Mißstand darstelle, daß Personen, die erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen haben, kein Einstellungsangebot erhielten, während andere, die niemals an einem solchen Verfahren teilgenommen haben, eingestellt würden. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, daß sich aus dem Beamtenstatut und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, daß Personen, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, nicht automatisch einen Anspruch auf ein Einstellungsangebot haben. Die Kommission erklärte ferner, daß hierauf auch im Auswahlverfahren ausdrücklich hingewiesen worden sei. In dem Auswahlverfahren sei im Gegenteil sogar erklärt worden, daß die Zahl der Namen auf der Reserveliste etwa um 50 % höher sein würde als die Zahl der verfügbaren Stellen. Anschließend beschrieb die Kommission ihr übliches Vorgehen im Zusammenhang mit den Reservelisten.
Sie übermittele diese Listen zusammen mit den Lebensläufen der einzelnen Bewerber an die Kommissionsdienststellen, die, sofern bei ihnen eine unbefristete Stelle frei werde, die Einstellung eines bestimmten Bewerbers verlangen können. Im Falle des in Frage stehenden Auswahlverfahrens seien die Bewerber jedoch auf Initiative der Personalabteilung der Kommission zu Vorstellungsgesprächen bzw. zu einer Informationsveranstaltung zum Einstellungsverfahren nach Brüssel eingeladen worden. Im Anschluß an die Vorstellungsgespräche mit Herrn G. seien bei der Personalabteilung keine Einstellungsgesuche im Hinblick auf dessen Person eingegangen.
Was die Einstellung von Bediensteten auf Zeit betrifft, erklärte die Kommission, daß es zuweilen vorkomme, daß die Profile der Bewerber auf der Reserveliste nicht die konkreten Anforderungen der betreffenden Dienststelle erfuellen würden. Außerdem unterliege die Kommission oftmals Haushaltszwängen, die dazu führen könnten, daß zwar Mittel für eine Einstellung von Bediensteten auf Zeit oder von externen Bediensteten zur Verfügung stuenden, nicht jedoch Mittel für die Einstellung unbefristet Beschäftigter. Drittens wies die Kommission darauf hin, daß sie seit 1995 gehalten sei, einen großen Teil der freien Stellen mit Bewerbern aus den neuen Mitgliedstaaten zu besetzen.
Entscheidung In der Beschwerde ging es um die Frage, ob es als Mißstand angesehen werden könne, wenn die Kommission einerseits die Einstellung von Bediensteten auf Zeit zulasse und andererseits den Bewerbern auf den Reservelisten keine unbefristeten Stellen angeboten würden. In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, daß die Kommission gesetzlich nicht verpflichtet ist, Personen einzustellen, deren Namen auf einer Reserveliste stehen. Zweitens ergibt sich aus der Stellungnahme der Kommission, daß sie eine Vielzahl von Aufgaben wahrnimmt und dabei den Haushaltszwängen unterliegt, die ihr von der Haushaltsbehörde vorgegeben werden.
Einige dieser Aufgaben können gegebenenfalls von ihrer Art her befristet sein, während andere unter Umständen besondere Fachkenntnisse erfordern, über die keiner der Bewerber, die auf der Reserveliste stehen, verfügt. Aus diesem Grunde stellt die Tatsache, daß die Kommission Bedienstete auf Zeit eingestellt hat, obwohl die Reservelisten noch nicht erschöpft waren, an sich keinen Mißstand dar. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.
ANGEBLICHE DISKRIMINIERUNG IN EINEM VERGABEVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 564/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1997 beschwerte sich Herr D. beim Bürgerbeauftragten darüber, wie die Kommission das nicht offene Verfahren zur Vergabe von Übersetzungsleistungen 97/S36-18547/FR in die französische Sprache behandelt habe, das sie am 20. Februar 1997 veröffentlicht hatte. In Punkt 6 der Unterlagen zum Vergabeverfahren war erklärt worden, daß die Zahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden würden, zwischen fünf und 30 liegen werde, um den operationellen Bedarf der Vergabebehörde zu decken und um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
Punkt 13 der Unterlagen nannte die Bedingungen, die die Bewerber zu erfuellen hatten. In Punkt 14 war festgelegt, daß die Vergabebehörde die Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden würden, auf der Grundlage der Angaben auswählen würde, die diese gemäß Punkt 13 vorlegen müßten. Herr D. beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren. Am 29. Mai 1997 informierte ihn die Kommission, daß er nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden würde, obwohl seine Bewerbung den Anforderungen der Ausschreibung genügt habe. In seinem Schreiben vom 2. Juni 1997 bat Herr D. die Kommission um eine Überprüfung dieser Entscheidung, jedoch ohne Erfolg.
Vor diesem Hintergrund beschwerte sich Herr D., daß die Kommission sein Unternehmen diskriminiert habe. In der Absicht, diese Behauptung weiter zu untermauern, bat er den Bürgerbeauftragten, die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen zu ersuchen: 1. Welche Kriterien hat die Kommission bei der Auswahl der Bewerber zugrunde gelegt, die gemäß Punkt 6 der Unterlagen zum Vergabeverfahren zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollten? 2. Was versteht die Kommission unter "echtem Wettbewerb"? 3. Welchen Vorteil verspricht sich die Kommission, wenn sie Bewerber ausschließt, die die Bedingungen der Ausschreibung, insbesondere Punkt 13, erfuellen? Schließlich behauptete Herr D., daß die Tatsache, daß sein Unternehmen im Rahmen anderer Verfahren für die Vergabe von Übersetzungsleistungen ins Englische und Deutsche zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sei, im Widerspruch zu der Entscheidung im Verfahren im Hinblick auf die Vergabe von Übersetzungsleistungen ins Französische stehe.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission das Verfahren zur Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Die Kommission verwies insbesondere auf die Tatsache, daß es sich bei der in Frage stehenden Ausschreibung um ein sogenanntes nicht offenes Verfahren gehandelt habe, das den Bestimmungen des Artikels 27 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates(47) unterliege. Bei einem solchen Verfahren habe die ausschreibende Behörde das Recht, ja sogar die Verpflichtung, unter den Bewerbern auszuwählen, die die in der Ausschreibung vorgesehenen Anforderungen erfuellen.
In Beantwortung der ersten Frage wies die Kommission darauf hin, daß die Auswahl der Bewerber getroffen worden sei, indem deren jeweilige Qualifikationen miteinander verglichen worden seien. Die Kommission fügte Unterlagen bei, aus denen hervorging, daß die Qualität der Übersetzungsleistungen des Unternehmens von Herrn D. in der Vergangenheit als nicht ausreichend erachtet worden war. In bezug auf die zweite Frage erläuterte die Kommission, daß im Rahmen eines früheren Vergabeverfahrens 307 Unternehmen für Übersetzungsleistungen ins Französische ausgewählt worden seien, von denen 147 in der Folge niemals einen Auftrag erhalten und 117 jeweils weniger als 400 Seiten übersetzt hätten.
Mit der Formulierung "einen echten Wettbewerb zu gewährleisten" meine die Kommission, daß sie die Zahl der Unternehmen begrenzen werde, damit es unter diesen zu einem echten Wettbewerb kommen könne. Bezüglich der dritten Frage erklärte die Kommission, daß ein nicht offenes Vergabeverfahren für sie insofern einen Vorteil habe, als nur die besten Unternehmen übrigblieben, was wiederum bedeute, daß die Dienststellen der Kommission weniger Aufwand bei der Revision der abgelieferten Übersetzungsleistungen haben würden. Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluß, daß sie sich ordnungsgemäß verhalten habe und keine Diskriminierung des Unternehmens von Herrn D. vorliege.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen hielt Herr D. seine Beschwerde aufrecht. Er berief sich insbesondere auf Unterlagen, die nachwiesen, daß andere Dienststellen der Kommission mit der Qualität seiner Arbeit zufrieden gewesen seien. Entscheidung Der Grundsatz der Gleichbehandlung besagt, daß identische Situationen gleich zu behandeln sind und daß unterschiedliche Situationen nicht identisch behandelt werden dürfen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Kommission in dieser Angelegenheit diskriminierend gehandelt hat. Bei der Auswahl unter den Bewerbern, die die Bedingungen der Ausschreibung erfuellt hatten, war die Qualität der Leistungen der Bewerber entscheidend.
Die Qualität war im Fall von Herrn D. vom Prüfungsausschuß der Kommission als ein Schwachpunkt angesehen worden. Aus der Stellungnahme der Kommission wurde ersichtlich, daß sie die Bestimmungen über das Vergabeverfahren ordnungsgemäß eingehalten hat. Die Tatsache, daß das Unternehmen von Herrn D. im Rahmen anderer Vergabeverfahren erfolgreich gewesen ist, ändert nichts an dieser Erkenntnis. So hat die Kommission die Qualität der Übersetzungsleistungen des Beschwerdeführers in einigen Fällen für gut befunden, diese aber in anderen Fällen bemängelt. Aus diesem Grund kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß kein Anhaltspunkt für die Behauptung vorliege, die Entscheidung der Kommission, Herrn D. nicht zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, stelle einen Mißstand bei den Tätigkeiten der Kommission dar.
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. ARTIKEL 169: NICHTÜBERSENDUNG EINER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME UND AUSSCHLUSS DES BESCHWERDEFÜHRERS VON EINER SITZUNG Beschluß zur Beschwerde 651/97/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1997 beschwerte sich Herr R. beim Bürgerbeauftragten im Namen seiner Firma BLC Limited, die von einer deutschen Brauerei hergestelltes Bier auf den britischen Markt importierte.
Nachfolgend eine Zusammenfassung des in der Beschwerde geschilderten Sachverhalts: Am 3. April 1993 beschwerte sich Herr R. bei der Kommission über ein neues britisches Gesetz namens "Guest Beer Provision" (GBP). Dieses gestattete es Inhabern großer britischer Brauereien, die Alleinbezugsvereinbarungen unterliegen, ebenfalls ein in Fässern abgefuelltes Bier ihrer Wahl zu erwerben. Herr R. behauptete, dieses Gesetz benachteilige in anderen Mitgliedstaaten erzeugtes Bier und verstoße so gegen Artikel 30 des EG-Vertrags. Am 30. Juni 1993 teilte die Kommission Herrn R. mit, daß seine Beschwerde registriert wurde und das GBP vom Personal der Kommission aus der Sicht des freien Warenverkehrs geprüft werde.
Am 28. September 1995 teilte die Kommission Herrn R. mit, daß sie am 15. September 1995 den britischen Behörden gemäß dem in Artikel 169 des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahren ein Fristsetzungsschreiben übermittelt habe. Am 7. Februar 1996 unterrichtete die Kommission Herrn R. über den Inhalt der britischen Antwort auf das Fristsetzungsschreiben und forderte ihn auf, zu den Argumenten der britischen Behörden Stellung zu nehmen. Am 5. August 1996 wurde in einer Presseveröffentlichung der Kommission (IP/96/774) mitgeteilt, daß die Kommission beschlossen habe, dem Vereinigten Königreich im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Am 22. August 1996 erfuhr Herr R. aus einer Presseveröffentlichung des britischen Handels- und Industrieministeriums, daß im Oktober 1996 eine Dreiersitzung zwischen Kommission, britischen Behörden und einem Handelsverband, der Arbeitsgemeinschaft der Brauereiverbände der EG (CBMC), stattfinden sollte. Am 27. August 1996 ersuchte er die Kommission schriftlich um Genehmigung zur Teilnahme an der Sitzung, diese lehnte dies jedoch ab. Er wurde jedoch zur Teilnahme an einer gesonderten Sitzung mit den Kommissionsdienststellen einige Tage später eingeladen. Am 1. November 1996 schrieb Herr R. an die Kommission bezüglich der Dreiersitzung und stellte Fragen im Hinblick auf die Genauigkeit von Informationen, die die CBMC übermittelt hatte.
Im Anschluß daran leitete Herr R. zahlreiche Kontakte zu den zuständigen Kommissionsdiensten ein, die ihm am 16. Dezember 1996 mitteilten, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme zur Übersendung bereit sei. Im März 1997 gab die britische Regierung bekannt, sie habe eine Änderung des GBP-Gesetzes in Form der Einbeziehung von gärigen Bieren in Flaschen vorgeschlagen. Die Kommission sei mit den Bedingungen der vorgeschlagenen Änderung einverstanden und beabsichtige nicht mehr, die mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben. Herr R. war der Ansicht, daß die vorgeschlagene Änderung nicht geeignet war, den Verstoß gegen Artikel 30 auszuräumen.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete Herr R., daß i) das Versäumnis der Kommission, den britischen Behörden die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Bekanntgabe ihres diesbezüglichen Beschlusses vom 5. August 1996 zu übersenden, einen Mißstand in der Verwaltung darstelle; ii) das Verfahren gemäß Artikel 169 nach dem 5. August 1996 nicht ordnungsgemäß fortgesetzt wurde; so sei insbesondere sein Ausschluß aus der Dreiersitzung im Oktober 1996 unverständlich. Herr R. ersuchte den Bürgerbeauftragten ferner, die Kommission aufzufordern, das Verfahren gemäß Artikel 169 vor Abschluß der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten nicht abzuschließen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission zusammengefaßt die folgenden Argumente vor: i) Artikel 169 befugt die Kommission, einen Mitgliedstaat vor den Gerichtshof zu bringen, wenn sie der Auffassung ist, daß er es versäumt hat, einer aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtung nachzukommen. Die Kommission hat eine Ermessensbefugnis, ob sie den Gerichtshof befaßt, selbst wenn ein Mitgliedstaat einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkommt. Einzelpersonen und insbesondere Beschwerdeführer haben kein Recht, die Kommission aufzufordern, einen spezifischen Standpunkt zu vertreten. ii) Die Kommission bestärkt Einzelpersonen darin, Beschwerden einzureichen, damit ihre Dienststellen Kenntnis von Verletzungen von Gemeinschaftsrecht erhalten.
Die Kommission war der Ansicht, daß der Beschwerdeführer über das Ergebnis der von ihr beschlossenen Maßnahmen unterrichtet werden sollte. iii) Das GBP-Gesetz ließ nur den Erwerb von Faßbier zu, eine Art von Bier, die einem typischen britischen Erzeugnis entspricht. Die Kommission betrachtete dies als De-facto-Diskriminierung unter Verstoß gegen die Artikel 30-36 des EG-Vertrags. Sie war jedoch der Auffassung, daß die Ziele des GBP, insbesondere eine bessere Auswahl für den Verbraucher zu gewährleisten und traditionellen Bieren, die hauptsächlich von kleinen und mittleren Brauereien hergestellt werden, eine Marktchance zu geben, legitim sein können. iv) Nach Übersendung des Fristsetzungsschreibens und nach dem Beschluß, die mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, beschloß die Kommission unter Berücksichtigung der Aufgeschlossenheit der britischen Behörden bei der Suche nach einer Lösung in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, mögliche Alternativen mit ihnen zu erörtern.
So wurden mehrere Sitzungen organisiert, auch eine Dreiersitzung zwischen der Kommission, den britischen Behörden und der durch die CBMC vertretenen Bierindustrie. v) Anfang März 1997 schlugen die britischen Behörden eine Änderung des GBP vor, wonach die Betreiber der großen nationalen Brauereien zusätzlich zu Faßbier auch eine Flaschenbiermarke erwerben können sollen. Für die Kommission ist die Lösung zufriedenstellend, da die meisten der in anderen Mitgliedstaaten erzeugten traditionellen Biere in Flaschen abgefuellt werden. Demzufolge beschloß die Kommission, das Verfahren auszusetzen und die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht zu übermitteln.
Die Gesetzesänderung wurde am 22. Juli 1997 vom britischen Parlament verabschiedet. vi) Herr R. wurde zu jedem Zeitpunkt über die von der Kommission getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Vor allem nach der Presseerklärung vom 5. August 1996, wonach die Kommission beschlossen hatte, dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, wurde er telefonisch über das im Verfahren erreichte Stadium unterrichtet und wurde dreimal in den Büroräumen der Kommission empfangen. Er wurde zwar nicht zu der Dreiersitzung am 11. Oktober 1996 eingeladen, wurde jedoch drei Tage später von der DG XV empfangen und über die während dieser Sitzung behandelten nichtvertraulichen Punkte unterrichtet.
Am 21. April 1997 wurde er schriftlich darüber informiert, daß die Kommission der Ansicht war, daß die Ausweitung des GBP auf traditionelle Flaschenbiere zufriedenstellend ist. Kommentar des Beschwerdeführers Die Bemerkungen von Herrn R. bezogen sich zusammenfassend auf die folgenden Punkte: i) Das Versäumnis der Kommission, den britischen Behörden die mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, bedeute einen Verstoß gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 155 und Artikel 169 des EG-Vertrags. ii) Der Beschluß der Kommission, die Änderung des GBP-Gesetzes 1997 zu unterstützen, habe die wesentliche rechtliche Frage außer acht gelassen, was im Jahr 1990, als diese Bestimmung erstmals eingeführt wurde, erforderlich war. iii) Der Beschluß der Kommission sei rechtlich nicht haltbar und ignoriere das von ihm vorgelegte Beweismaterial.
Ihre Argumentation bezüglich "traditionellem" Bier sei eine Ausflucht dafür, daß sie eine politische Regelung des Verfahrens gemäß Artikel 169 ausgehandelt habe. Entscheidung 1 Die Forderung, die Kommission zu ersuchen, das Verfahren gemäß Artikel 169 bis zum Abschluß der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten nicht abzuschließen 1.1 Weder im Vertrag noch im Statut des Bürgerbeauftragten ist vorgesehen, daß eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsverfahren hat. Der auf nationaler Ebene in der Regel angewandte Grundsatz ist der, daß eine Beschwerde an einen Bürgerbeauftragten nicht eine solche Wirkung hat.
1.2 Im vorliegenden Fall sind offenbar keine besonderen Faktoren vorhanden, die eine Empfehlung des Bürgerbeauftragten an die Kommission rechtfertigen könnten, das fragliche Verfahren gemäß Artikel 169, das auch die Interessen anderer Parteien betraf, weiterzuführen. 2 Das Versäumnis der Kommission, dem Vereinigten Königreich die mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln 2.1 Artikel 155 des EG-Vertrags erkennt der Kommission die Rolle einer "Hüterin der Verträge" zu. Als solche ist es ihre Pflicht, zu gewährleisten, daß die Bestimmungen des Vertrags und die von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Maßnahmen angewandt werden.
2.2 Artikel 169 des Vertrags besagt: Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. 2.3 Die dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Erkenntnisse besagen, daß die Kommission, nachdem sie dem Vereinigten Königreich die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, der Auffassung war, daß die "Guest Beer Provision" gegen die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr verstieß.
Sie beschloß jedoch, die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht sofort zu übermitteln, da die britischen Behörden bereit waren, über eine Lösung zu diskutieren, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stuende. 2.4 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet dieses Verfahren auf seiten der Kommission eine Befugnis, die angemessensten Mittel und Fristen zu wählen, um Vertragsverletzungen(48) abzustellen. 2.5 Dem Bürgerbeauftragten wurden keine Erkenntnisse dafür vorgelegt, daß in diesem Fall diese Befugnis mißbraucht wurde. Vor allen Dingen gibt es keinen Anhaltspunkt für unnötige Verzögerungen durch die Kommission während ihrer Erörterungen mit den britischen Behörden zwischen August 1996 und März 1997, als die britischen Behörden eine Änderung des GBP-Gesetzes vorschlugen, die die Kommission für ausreichend erachtete, um den Tatbestand des Verstoßes abzustellen.
2.6 Der Beschwerdeführer behauptete in seinen Bemerkungen ferner, daß die Kommission mit ihrer Auffassung, die Änderung des GBP aus dem Jahr 1997 für zufriedenstellend zu erachten, es versäumte, sich damit zu befassen, was 1990 erforderlich war, als das GBP erstmals eingeführt wurde. 2.7 Artikel 169 sieht vor, daß eine mit Gründen versehene Stellungnahme eine Frist enthält, binnen derer der betroffene Staat der Stellungnahme nachkommen muß. Die Kommission kann die Angelegenheit nur vor den Gerichtshof bringen, falls der Staat sich nicht binnen der festgesetzten Frist daran anpaßt. Daher ist es klar, daß es für die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 169 darauf ankam zu prüfen, ob die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Änderung des GBP 1997 geeignet war, den Verstoß abzustellen.
3 Die verfahrensmäßige Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission 3.1 Bei der Ausübung ihrer Funktionen als Hüterin der Verträge ist die Kommission verpflichtet, im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis zu handeln. Bei ihrer Reaktion auf die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in "Artikel 169"-Fällen hat die Kommission stets dieser Pflicht Genüge getan. 3.2 Es steht fest, daß die Kommission die Beschwerde bezüglich des GBP registriert hatte, den Beschwerdeführer über die Übersendung eines Fristsetzungsschreibens unterrichtete und ihm die Möglichkeit einräumte, sich zum Inhalt der Antwort des Vereinigten Königreichs zu äußern.
Die Kommission gab dann ihre Ansicht öffentlich bekannt, daß ein Verstoß bestand. 3.3 Ausgehend von den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Erkenntnissen wurde der Beschwerdeführer offenbar von der Kommission auch über ihren anschließenden Beschluß unterrichtet, Diskussionen mit den britischen Behörden über mögliche Alternativen zur Behebung des Verstoßes aufzunehmen. 3.4 Die Kommission unterrichtete den Beschwerdeführer am 21. April 1997 von ihrer Auffassung, daß die Ausweitung des GBP auf traditionelle Flaschenbiere ausreichen würde, um den Verstoß abzustellen. Die von beiden Parteien dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Beweisunterlagen zeigen, daß der Beschwerdeführer die Argumentation der Kommission, die zu dieser Schlußfolgerung führte, kannte und Gelegenheit hatte, weitere Beweisunterlagen und Gegenargumente vorzubringen.
Der Beschwerdeführer verfügte daher offensichtlich über die von der Kommission als Reaktion auf die vom Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative durchgeführte Untersuchung der Verwaltungsverfahren der Kommission im Zusammenhang mit den Beschwerden der Bürger über nationale Behörden akzeptierten Verfahrensmöglichkeiten(49). 3.5 Bezüglich der Dreiersitzung mag auf den ersten Blick der Ausschluß eines Beschwerdeführers von einer Sitzung, in der eine Lösung für die Beschwerde erörtert werden soll, unverständlich erscheinen in einem normalen Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist.
Die Wahl zwischen verschiedenen Vorgehensweisen, die mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ist jedoch Angelegenheit des betroffenen Mitgliedstaats. Daher liegt beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Behauptung vor, es sei unverständlich, den Beschwerdeführer von einer in diesem Zusammenhang organisierten Sitzung auszuschließen, sofern er die Verfahrensmöglichkeit hatte, sich zur Vereinbarkeit der schließlich gewählten und von der Kommission als zufriedenstellend akzeptierten Vorgehensweise mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern. Wie in Nummer 3.4 bereits erwähnt, ist dies offensichtlich der Fall gewesen.
3.6 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten haben daher keine Erkenntnisse dafür erbracht, daß die Kommission die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den Verfahrensangelegenheiten in diesem Teil des Beschlusses nicht beachtet hätte. 4 In den Kommentaren des Beschwerdeführers angesprochene Punkte 4.1 In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission argumentierte der Beschwerdeführer damit, daß der Beschluß der Kommission, die Änderung des GBP zu unterstützen, rechtlich nicht haltbar sei und die von ihm vorgelegten Beweisunterlagen ignoriere. Er behauptete ferner, die Argumentation der Kommission betreffend "traditionelles" Bier sei eine Ausflucht dafür, daß sie eine politische Regelung des Verfahrens nach Artikel 169 ausgehandelt hatte.
4.2 Die ursprüngliche Beschwerde konzentrierte sich auf die Verfahrensfragen, die in den Nummern 2 und 3 oben behandelt wurden. Aus den Bemerkungen ergaben sich keine Gründe dafür, daß der Bürgerbeauftragte diese neuen Behauptungen untersuchen müßte. 4.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Vereinbarkeit des geänderten "Guest Beer Provision"-Gesetzes mit Artikel 30 des EG-Vertrags durch Einleitung von Verfahren bei den britischen Gerichten anzufechten. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist offensichtlich kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen.
Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN Entscheidung zur Beschwerde 733/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im August 1997 übermittelte der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages eine von Herrn L. eingebrachte Petition an den Europäischen Bürgerbeauftragten, die als Beschwerde behandelt werden sollte. Herr L. war vom 16. Mai 1960 bis zu seinem Ausscheiden am 1. Mai 1970 für die Europäische Kommission tätig. In Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des Beamtenstatuts erhielt er ein Abgangsgeld. Im Dezember 1994 und im April 1995 bat Herr L. die Kommission, das gezahlte Abgangsgeld zurückerstatten zu dürfen, und um die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche an die deutsche Ruhegehaltskasse.
Der Beschwerdeführer behauptete, daß die Kommission diese Anfrage nicht ordnungsgemäß behandelt habe. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß Herr L. in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des Beamtenstatuts keine Ruhegehaltsansprüche erworben habe. Aus diesem Grund habe er ein Abgangsgeld erhalten. Ferner wurde in der Stellungnahme dargelegt, daß die Kommission auf die Anfragen des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1994 und 7. April 1995 am 13. Juni 1995 geantwortet habe, - daß einerseits eine Rückerstattung des gezahlten Abgangsgelds nicht möglich sei (Anhang VIII Artikel 4 des Beamtenstatuts sieht diese Möglichkeit nur vor, wenn die betreffende Person erneut in ein aktives Beschäftigungsverhältnis bei einer Gemeinschaftseinrichtung eintritt); - daß andererseits eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen nur bei Beamten und befristet Beschäftigten erwogen werden könne, die noch aktiv im Dienst seien, oder aber bei Personen, die bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst einer Gemeinschaftseinrichtung eine sofortige Ruhegehaltsberechtigung oder aber eine Berechtigung nachweisen können, die innerhalb einer bestimmten Frist wirksam wird.
Beides würde jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen. In der Stellungnahme wurde ferner erklärt, daß mit der Zahlung des Abgangsgelds die Verpflichtungen der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer erfuellt seien, da er keine Ruhegehaltsansprüche erworben habe. Die Kommission habe alle Fragen des Beschwerdeführers beantwortet, und es würden keine weiteren Schritte erwogen. Es gingen keine Anmerkungen seitens des Beschwerdeführers ein. Entscheidung Die Kommission hat in ihrer Antwort auf die Anfrage von Herrn L. offensichtlich ausreichend begründet, warum sie seiner Bitte nicht nachkommen kann.
Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Ergebnis, daß nichts für die Behauptung spreche, die Kommission habe die Anfrage von Herrn L. nicht korrekt behandelt. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der Beschwerde haben keinen Hinweis auf einen Mißstand bei der Kommission ergeben. Aus diesem Grund hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen. PAUSCHALREISEN-RICHTLINIE: ANGEBLICHE NICHT ORDNUNGSGEMÄSSE BEHANDLUNG EINER BESCHWERDE DURCH DIE KOMMISSION Entscheidung zur Beschwerde 1075/97/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im November 1997 beschwerte sich Herr D. beim Europäischen Bürgerbeauftragten über die Art und Weise, wie die Kommission eine Beschwerde behandelt hat, die er im August 1995 gegen die britischen Behörden eingereicht hatte.
Die an die Kommission gerichtete Beschwerde von Herrn D. betraf die angeblich nicht ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen über Preiszuschläge durch die britische Regierung, die sowohl in der Richtlinie 90/314/EWG als auch in einer nationalen Rechtsvorschrift, durch die die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, enthalten sind(50). Die Kommission registrierte die Beschwerde unter der Nr. 95/4883. Im Februar 1996 hat die GD XXIV der Kommission den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, daß die Richtlinie offensichtlich ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden war, daß die Kommission aber von den britischen Behörden weitere Informationen bezüglich des Durchführungshandbuchs, das von dem britischen Ministerium für Handel und Industrie (Department of Trade and Industry - DTI) zu dem Gesetz veröffentlicht worden ist, angefordert habe und daß ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 eingeleitet würde, sollte die Antwort der britischen Behörden nicht zufriedenstellend ausfallen.
Am 7. Oktober 1997 informierte die GD XXIV den Beschwerdeführer darüber, daß seine Beschwerde zu einer Änderung des Wortlauts im Durchführungshandbuch des DTI geführt und die Kommission daher beschlossen habe, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen. In dem Schreiben wurde ferner darauf hingewiesen, daß die in Frage stehende Richtlinie nicht fordere, daß die nationalen Behörden über einen Vollzugsmechanismus verfügen müssen, um mögliche Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu ahnden. Es werde jedoch der Vorschlag für eine Richtlinie geprüft, die solche Vollzugsmechanismen vorschreibt.
Im wesentlichen trug Herr D. in seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten drei Behauptungen vor: i) Die Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission hat zu lange gedauert. ii) Das Schreiben der Kommission vom 7. Oktober 1997 enthielt irrelevante Informationen. iii) Die Kommission hat die in der Beschwerde vorgetragenen Punkte nicht ordnungsgemäß behandelt; durch die Genehmigung des geänderten Wortlauts des Durchführungshandbuchs des DTI hat die Kommission die nicht ordnungsgemäße und unwirksame Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG durch die Regierung des Vereinigten Königreichs stillschweigend gebilligt.
Im Hinblick auf den dritten Beschwerdepunkt führte der Beschwerdeführer an, daß im Durchführungshandbuch wichtige Schlüsselwörter fehlen, die sowohl in der Richtlinie als auch in den Rechtsvorschriften, durch die die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, enthalten sind. Erstens sieht das Gesetz vor, daß ein Zuschlag nur erhoben werden kann, "wenn im Vertrag genau festgelegt ist, wie der geänderte Preis berechnet werden muß". Im Handbuch dagegen fehlen die Worte "genau"und "muß". Der Beschwerde zufolge geben Pauschalreiseveranstalter in der Praxis in ihren Verträgen nicht an, wie die Zuschläge berechnet werden.
Zweitens sieht das Gesetz vor, daß Zuschläge nur für bestimmte Leistungen erhoben werden können, einschließlich "Abgaben für bestimmte Leistungen wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen oder Flughäfen". Im Handbuch ist jedoch lediglich von "Abgaben für Leistungen" die Rede. Infolgedessen stellen die Pauschalreiseanbieter in der Praxis auch Verwaltungs- und Kommissionsgebühren in Rechnung, die sie eigentlich nicht berechnen dürfen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird dadurch der Verbraucherschutz, den die Richtlinie gewährleisten will, untergraben. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet.
In ihrer Stellungnahme trug die Kommission im wesentlichen folgende Punkte vor: Der Beschwerdeführer hatte bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht, in der er sowohl den Wortlaut des Durchführungshandbuchs als auch das Fehlen eines Vollzugsmechanismus für den Fall bemängelte, daß in einem Pauschalreisevertrag nicht "genau festlegt ist, wie der geänderte Preis berechnet werden muß". Die Kommission hat die Behörden des Vereinigten Königreichs am 6. Dezember 1995 über die Beschwerde unterrichtet. In einem Schreiben mit Datum vom 7. März 1996 legten die britischen Behörden ihre Auffassung dar, daß das Durchführungshandbuch nicht irreführend sei.
In einem Treffen mit Mitarbeitern der GD XXIV am 26. Juli 1996 haben die britischen Behörden jedoch ihre Bereitschaft signalisiert, den Wortlaut des Handbuchs zu ändern. In Anbetracht des neuen Texts, der am 10. Oktober 1996 übermittelt wurde, hat die Kommission am 19. März 1997 beschlossen, die Akte zu schließen, da sie der Ansicht war, daß das Vereinigte Königreich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 1997 schriftlich über diesen Beschluß und die Gründe unterrichtet. Dieses Schreiben enthielt auch klare und umfassende Informationen zu den Fragen, die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf den Vollzugsmechanismus angesprochen wurden.
In der Stellungnahme brachte die Kommission auch ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, daß zwischen der Schließung der Akte (19. März 1997) und der Unterrichtung des Beschwerdeführers über diesen Beschluß (7. Oktober 1997) soviel Zeit verstrichen war. Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Hinblick auf die zu lange Bearbeitungszeit, irrelevante Informationen und die Billigung der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts der Richtlinie aufrecht. Er war weiterhin der Ansicht, daß die Kommission sein Hauptanliegen, sprich die Bedeutung des genauen Wortlauts der Richtlinie, außer acht gelassen habe.
In dieser Hinsicht hielt er den geänderten Wortlaut des Handbuchs des DTI für keineswegs besser als den ursprünglichen. Entscheidung 1 Vorläufige Anmerkungen zum Verhalten der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten 1.1 Im März 1997 hat die Kommission die Akte über diese Beschwerde geschlossen. Im April 1997 führte der Bürgerbeauftragte auf eigene Initiative Untersuchungen durch, um zu prüfen, wie das Verwaltungsverfahren der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten verbessert werden kann(51).
Im Laufe dieser Untersuchungen teilte die Kommission mit, daß sie eine interne Verfahrensordnung verabschiedet habe, nach der zwischen dem Eingang einer Beschwerde und dem Beschluß, einen Fall ohne weitere Maßnahmen zu schließen oder ein offizielles Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, höchstens ein Jahr verstreichen dürfe. Dies gelte für alle Beschwerden; Ausnahmen seien in Sonderfällen möglich, müßten jedoch begründet werden. 1.2 Ferner hat sich die Kommission verpflichtet (mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist bzw. in denen man nichts weiter vom Beschwerdeführer hört) sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer über ihre Absicht, einen Fall abzuschließen, informiert wird.
Hieraus folgt, daß in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Kommission zu dem Schluß kommt, daß keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorliegt, den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen und ihre kritischen Anmerkungen bezüglich der Haltung der Kommission vorzutragen, bevor die Kommission zu der endgültigen Schlußfolgerung kommt, daß kein Verstoß vorliegt. 2 Die Beschwerde bezüglich der übermäßig langen Bearbeitungszeit 2.1 In dem vorliegenden Fall betrug die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Beschwerde und dem Beschluß der Kommission, die Akte zu schließen, mehr als zwei Jahre.
In ihrer Stellungnahme entschuldigte sich die Kommission dafür, daß es fast weitere sieben Monate gedauert hat, bis der Beschwerdeführer über diesen Beschluß in Kenntnis gesetzt wurde. 2.2 Die von der Kommission beschlossene interne Verfahrensordnung, auf die unter Nummer 1.1 hingewiesen wird, sowie die unter Nummer 1.2 genannte Verpflichtung sollten in Zukunft unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung von Beschwerden verhindern. Dies zeigt, daß die Kommission bereits Schritte eingeleitet hat, um sicherzustellen, daß künftige Fälle in ungefähr der Hälfte der Zeit bearbeitet werden, die bei der in Frage stehenden Beschwerde verstrichen ist.
In Anbetracht dieser Verpflichtung und der unter Nummer 2.1 erwähnten Entschuldigung der Kommission scheinen keine weiteren Maßnahmen von seiten des Bürgerbeauftragten notwendig. 3 Die Behauptung, das Schreiben der Kommission vom 7. Oktober 1997 enthielte irrelevante Informationen 3.1 Im Schreiben der Kommission an den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 1997 wird letzterer darüber informiert, daß die Kommission der Auffassung sei, daß mit dem geänderten Text des Durchführungshandbuchs des DTI dem notwendigen Klärungsbedarf entsprochen worden sei, weshalb die Kommission beschlossen habe, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen.
Wie bereits unter Nummer 1.2 gesagt, sollen Beschwerdeführer in Zukunft Gelegenheit haben, ihre Stellungnahmen und kritischen Anmerkungen bezüglich der Haltung der Kommission vorzutragen, bevor endgültig entschieden wird, einen Fall zu schließen. 3.2 Dem Beschwerdeführer zufolge enthielt das Schreiben der Kommission irrelevante Informationen. Damit bezog er sich insbesondere auf die zusätzlichen Ausführungen hinsichtlich des Fehlens eines verbindlich vorgeschriebenen Vollzugsmechanismus zur Gewährleistung der Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG und die Information, daß ein Vorschlag für eine neue Richtlinie, die einen solchen Mechanismus erfordern wird, geprüft würde.
3.3 In der an die Kommission gerichteten Beschwerde vom 15. August 1995 wird das Fehlen eines Vollzugsmechanismus zur Durchsetzung der Richtlinie ausdrücklich angesprochen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, daß die Kommission in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer zu Recht auf diesen Punkt eingegangen ist. Ferner erscheint es auch nicht unangemessen, daß die Kommission freiwillig Informationen über legislative Vorschläge in bezug auf Vollzugsmechanismen liefert. 3.4 Aus diesem Grund kann im Hinblick auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Mißstand festgestellt werden. 4 Die Behauptung, die Kommission habe die in der Beschwerde vorgetragenen Punkte nicht ordnungsgemäß behandelt und die nicht korrekte und unwirksame Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG durch die Regierung des Vereinigten Königreichs stillschweigend gebilligt 4.1 Dieser Aspekt der Beschwerde bezog sich im wesentlichen auf die Tatsache, daß im Durchführungshandbuch des DTI nicht der exakte Wortlaut der Richtlinie und der entsprechenden Durchführungsverordnungen wiedergegeben wird.
Der Beschwerdeführer behauptete, daß in den Verträgen von Pauschalreiseveranstaltern infolgedessen in der Regel Bestimmungen enthalten seien, die nach der Richtlinie und den Durchführungsverordnungen unzulässig seien, und daß der von der Richtlinie angestrebte Verbraucherschutz demnach nicht gewährleistet sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Kommission diese Beschwerde nicht angemessen behandelt und durch die Genehmigung des geänderten Wortlauts des Handbuchs des DTI die nicht ordnungsgemäße und unwirksame Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG durch die Regierung des Vereinigten Königreichs stillschweigend gebilligt.
4.2 In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf ihr Schreiben an den Beschwerdeführer vom 21. Januar 1998, mit dem sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 1997 beantwortet hat. In diesem Schreiben erläuterte der Beschwerdeführer, warum er den geänderten Wortlaut des Handbuchs für nicht akzeptabel hält. In ihrem Antwortschreiben wies die Kommission darauf hin, daß die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet seien, die Richtlinie 90/134/EWG umzusetzen und anzuwenden. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, Informationen über die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Folglich könne das Handbuch nur dann als Verstoß gegen die Richtlinie gewertet werden, wenn das Ziel der Richtlinie dadurch ernsthaft gefährdet würde, was aber nicht der Fall zu sein scheine. In ihrer Antwort brachte die Kommission auch ihre Auffassung zum Ausdruck, daß Vollzugsmechanismen nicht erforderlich seien, da ein Pauschalreiseveranstalter, der keine Angaben über die Berechnung des geänderten Preises macht, keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen habe; dies sei so in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie. 4.3 Die Kommission hat somit zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Punkten Stellung genommen.
Sie hat dargelegt, was sie als gesetzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten erachtet und warum sie der Ansicht ist, daß kein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Dem Bürgerbeauftragten liegen keine Hinweise vor, daß diese Beurteilung der Kommission einen Mißstand darstellt. 4.4 Der unter Nummer 4.2 genannte Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission hat zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die Kommission den Fall bereits abgeschlossen hatte. Wie bereits unter Nummer 1.2 ausgeführt, sollen Beschwerdeführer in Zukunft Gelegenheit haben, ihre Stellungnahmen und kritischen Anmerkungen bezüglich der Haltung der Kommission vorzutragen, bevor die Kommission zu dem endgültigen Schluß kommt, daß kein Verstoß vorliegt.
4.5 Aus dem oben Gesagten ergibt sich in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Hinweis auf einen Mißstand. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Kommission festgestellt werden. Aus diesem Grund hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen. EINSTELLUNGSVERFAHREN: ENTSCHEIDUNG ZUR ERNENNUNG EINES ANDEREN BEWERBERS Entscheidung zur Beschwerde 1116/97/BB gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im November 1997 beschwerte sich Herr K. beim Bürgerbeauftragten über das Auswahlverfahren KOM/R/A/183 und die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Planstelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen, obwohl der Name des Beschwerdeführers auf der Reserveliste gestanden habe.
Der Beschwerdeführer beteiligte sich am Auswahlverfahren KOM/R/A/183. Am 3. März 1997 teilte ihm die Kommission mit, daß sein Name auf eine Reserveliste gesetzt würde, die bis zum 31. Dezember 1997 Gültigkeit haben werde. In seiner Beschwerde behauptete Herr K., daß die in Frage stehende Stelle speziell für einen gewissen Herrn H. geschaffen worden sei, obwohl dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Anforderungen der Stellenausschreibung erfuellt habe. Er habe weder die geforderte 15jährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen können, noch sei er der qualifizierteste Bewerber gewesen.
Der Beschwerdeführer erklärte, er habe der Kommission am 15. August 1997 ein Fax geschickt, in dem er sich nach der Besetzung der freien Planstelle erkundigt habe. Er behauptete ferner, daß in der Ausschreibung, um Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten auszuschließen, ausdrücklich die finnische Staatsbürgerschaft verlangt worden sei. Aus diesem Grund habe niemand außer Herrn H. eine reelle Einstellungschance gehabt. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, daß er über die Besetzung der Stelle nach dem Auswahlverfahren KOM/R/A/183 nicht unterrichtet worden sei. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
Die Stellungnahme der Kommission kann wie folgt zusammengefaßt werden: Das Auswahlverfahren KOM/R/A/183 zur Bildung einer Reserveliste für die Position eines Referatsleiters bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Petten ist vollkommen transparent, objektiv und fair durchgeführt worden. Die oben erwähnte Reserveliste wurde vom Prüfungsausschuß im Rahmen seines Ermessensspielraums erstellt. Anhand dieser Liste mußte die Anstellungsbehörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums die Bewerber auswählen, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprachen. Es wurden fünf Bewerbungen ausgewählt.
Nach der Prüfung der Unterlagen stellte der Prüfungsausschuß fest, daß zwei Bewerber die Kriterien der Ausschreibung nicht erfuellten. Drei Bewerber wurden zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, und der Ausschuß traf einstimmig die Entscheidung, Herrn H. und Herrn K. für die Reserveliste vorzuschlagen. Am 9. April 1997 trat der Prüfungsausschuß in Ispra zusammen, um die beiden Bewerbungen zu prüfen. Der Ausschuß erklärte beide Bewerber im Hinblick auf die Stelle für geeignet, betonte jedoch, daß Herr H. im Bereich Marketing und Management industrieller Forschungsprojekte besser qualifiziert sei.
Diese Qualifikation war in der Ausschreibung verlangt worden. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums benannte die Anstellungsbehörde Herrn H. für die zu besetzende Stelle. Damit hat sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zwischen den beiden Bewerbern zu wählen. Alle drei Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden waren, hatten die formalen Kriterien der Ausschreibung erfuellt. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers konnte Herr H. die geforderte 15jährige Berufserfahrung nachweisen. Die Tatsache, daß die finnische Staatsbürgerschaft verlangt worden war, ist kein Beweis dafür, daß die Stelle speziell für Herrn H. geschaffen wurde.
Die Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates sieht vorübergehende Sondermaßnahmen vor, nach denen bis zum 31. Dezember 1999 Ausschreibungen durchgeführt werden können, um Planstellen mit Bewerbern aus den drei neuen Mitgliedstaaten zu besetzen. Das Sekretariat des Prüfungsausschusses behauptete, keine Kenntnis von einem Fax des Beschwerdeführers mit Datum vom 15. August 1997 zu haben. Die Kommission bedauerte, daß der Beschwerdeführer nicht über die Ernennung eines anderen Bewerbers für die in Frage stehende Stelle informiert worden sei, und betonte, daß sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, um ein solches Versäumnis in Zukunft zu vermeiden.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. Was das Auswahlverfahren betreffe, behauptete der Beschwerdeführer, keine Anhaltspunkte dafür sehen zu können, daß Herr H. im Bereich Marketing und Management industrieller Forschungsprojekte besser qualifiziert sei. In bezug auf die formalen Kriterien behauptete er, daß Herr H. - im Gegensatz zu ihm selbst - nicht in allen geforderten Bereichen über die geforderten 15 Jahre Berufserfahrung verfüge. Der Beschwerdeführer stellte die Politik, Bewerber aus den drei neuen Mitgliedstaaten einzustellen, nicht in Frage, behauptete jedoch, viele europäische Bürger zu kennen, die für die Stelle besser qualifiziert seien als der erfolgreiche Bewerber.
Der Beschwerdeführer blieb ferner bei seiner Behauptung, der Kommission ein Fax übermittelt zu haben; dennoch sei er niemals über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert worden. Entscheidung 1 Auswahlverfahren und formale Kriterien bei KOM/R/A/183 1.1 Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts sieht vor, daß die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das normale Auswahlverfahren anwenden kann, wenn ein Dienstposten besetzt werden soll, der besondere Fachkenntnisse erfordert. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Beurteilung, ob ein Bewerber die in der Ausschreibung geforderten Bedingungen erfuellt, im Ermessen der Anstellungsbehörde; diese Beurteilung kann nur bei offenkundigen Fehlern angefochten werden.
1.3 Was das Auswahlverfahren und die formalen Kriterien für das Verfahren KOM/R/A/183 betrifft, ergaben die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde, daß sich der Prüfungsausschuß im Einklang mit der Stellenausschreibung verhalten hat. 1.4 Aus diesem Grund konnte der Bürgerbeauftragte im Hinblick auf das Auswahlverfahren und die vom Prüfungsausschuß zugrunde gelegten formalen Kriterien keinen Mißstand feststellen. 2 Anforderungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 626/95 konnte der Prüfungsausschuß spezielle Anforderungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit stellen.
Es ergaben sich daher keine Anhaltspunkte für die Behauptung, daß diese Möglichkeit mißbräuchlich genutzt worden sei, um einen bestimmten Bewerber zu begünstigen. Der Bürgerbeauftragte konnte daher bei seinen Untersuchungen bezüglich dieses Aspekts des Falls keinen Mißstand feststellen. 3 Behaupteter Nichterhalt der Faxmitteilung eines Bewerbers 3.1 Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, daß die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß Informationsanfragen ohne unnötige Verzögerungen beantwortet werden. 3.2 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe am 15. August 1997 ein Fax an das Sekretariat des Prüfungsausschusses der Europäischen Kommission übermittelt.
In dem betreffenden Schreiben habe er um Informationen hinsichtlich der Besetzung der freien Planstelle gebeten. Die Kommission erklärte in ihrer ersten Stellungnahme, daß sie kein Fax mit Datum vom 15. August 1997 finden könne. In seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung. 3.3 Der Bürgerbeauftragte hielt fest, daß er keine Veranlassung sehe, die Behauptung der Kommission, sie habe kein Fax erhalten, in Frage zu stellen. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten konnte daher in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Mißstand festgestellt werden.
4 Nichtinformation über die Besetzung einer Planstelle 4.1 Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, daß die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß ein Bewerber, dessen Name auf einer Reserveliste steht, in einem Auswahlverfahren über die Besetzung der Stelle informiert werden muß. Er stellte ferner fest, daß die Kommission ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht hat, daß der Beschwerdeführer über die Besetzung der in Frage stehenden Stelle mit einem anderen Bewerber nicht informiert worden sei, und erklärt hat, daß sie entsprechende Maßnahmen ergreifen werde, damit ein solches Versäumnis in Zukunft vermieden würde.
4.2 In Anbetracht dieser Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission die Nichtinformation des Beschwerdeführers bedauert habe und entsprechende Maßnahmen ergreifen werde, um ein solches Versäumnis in Zukunft zu vermeiden, konnte der Bürgerbeauftragte bei seinen Untersuchungen keinen Mißstand feststellen. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. ANGEBLICHE NICHTVERHINDERUNG VON DISKRIMINIERUNGEN BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG IM ÖFFENTLICHEN DIENST Entscheidung zur Beschwerde 272/98/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1997 reichte Herr P. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein.
Er behauptete, die Kommission habe nicht dafür gesorgt, daß die italienischen Behörden nichtitalienische Bürger bei der Anstellung als Lehrer in Südtirol nicht benachteiligen; ferner habe sie sein diesbezügliches Schreiben nicht beantwortet. Anfang 1996 hat der Beschwerdeführer, der österreichischer Staatsbürger ist, den Bürgerberater in der österreichischen Vertretung der Kommission um Rat im Zusammenhang mit einer Diskriminierung beim Zugang zum öffentlichen Dienst als Lehrer in der norditalienischen Region Südtirol gebeten. Aus den vorgelegten Informationen ging hervor, daß Deutsch als Muttersprache offensichtlich Voraussetzung für eine Anstellung war, daß jedoch aufgrund eines komplizierten Punktesystems nichtitalienische Bewerber bei der Besetzung der Stellen nicht die gleiche Chance hatten.
Der Bürgerberater hat die Angelegenheit untersucht und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß sein Antrag an den Juristischen Dienst der Kommission weitergeleitet worden sei mit der Bitte um weitere Untersuchung und daß er von den Dienststellen der Kommission in Brüssel eine Antwort erhalten werde. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Antwort erhalten und aus diesem Grund beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde eingereicht. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß bei den Kommissionsdienststellen überaus viele Beschwerden über Schwierigkeiten beim Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst in den Mitgliedstaaten eingehen und daß dies der Grund dafür sei, daß das Schreiben des Beschwerdeführers nicht umgehend beantwortet worden sei.
Die Kommission brachte ihr Bedauern über die Verzögerung zum Ausdruck. Am 27. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer ein ausführliches Schreiben zugesandt. Die Kommission erklärte ferner, daß sie sich des Problems in bezug auf den Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Provinz Bozen in Südtirol sehr wohl bewußt sei. Sie habe sich am 30. August 1996 zu diesem Thema offiziell mit den italienischen Behörden in Verbindung gesetzt. In seiner Antwort habe Italien der Kommission mitgeteilt, daß sich die Behörden der Provinz Bozen verpflichtet hätten, alle Hemmnisse zu beseitigen, die Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten beim Zugang zum öffentlichen Dienst entgegenstehen.
Darüber hinaus habe die Kommission die italienischen Behörden auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers hingewiesen und sie an ihre Verpflichtung erinnert. Entscheidung Der EG-Vertrag ermächtigt den Europäischen Bürgerbeauftragten nur, Untersuchungen über etwaige Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft durchzuführen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, daß an den Bürgerbeauftragten keine Beschwerden gerichtet werden können, die das Handeln anderer Stellen oder Personen betreffen. Die im Zusammenhang mit dieser Beschwerde geführten Untersuchungen des Bürgerbeauftragten haben sich daher auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob Mißstände bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission vorliegen.
1 Was die Nichtbeantwortung des Schreibens anbelangt, so hat die Kommission offensichtlich am 27. Juni 1997 dem Beschwerdeführer ein ausführliches Antwortschreiben zugesandt. Die Kommission hat eingeräumt, daß das Schreiben des Beschwerdeführers früher hätte beantwortet werden müssen, und hat ihr Bedauern für die Verzögerung zum Ausdruck gebracht. Dieser Aspekt der Beschwerde dürfte damit geregelt sein. 2 Was die einzelstaatlichen Auflagen für den Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Provinz Bozen anbelangt, so scheint sich die Kommission des Problems bewußt zu sein und hat sich daher mit den zuständigen italienischen Behörden in Verbindung gesetzt.
Die italienischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, daß sie sich förmlich verpflichten, alle Hemmnisse zu beseitigen, die Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten beim Zugang zum öffentlichen Dienst entgegenstehen. Außerdem hat die Kommission sie auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers hingewiesen. Die Kommission ist somit ganz offensichtlich tätig geworden, um die derzeitige Situation beim Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst im allgemeinen und auch im besonderen zu verbessern, indem sie den Fall des Beschwerdeführers den zuständigen Behörden direkt zur Kenntnis gebracht hat.
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. 3.1.4 AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERTEILUNGSSYSTEM UND PREISPOLITIK Entscheidung zur Beschwerde 1077/4.12.96/WG/D/VK/OV gegen das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften Beschwerde Im November 1996 beschwerte sich Herr G. beim Europäischen Bürgerbeauftragten über das Verteilungssystem des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (AAVEG).
Der Beschwerdeführer ist ein Zulieferer von EG-Unterlagen in Deutschland und erhält die Unterlagen vom AAVEG durch den zentralen deutschen Verteiler, den Bundesanzeiger. Er behauptet in erster Linie, daß verglichen mit der Zeit, als die Bürger EG-Material direkt vom Amt für amtliche Veröffentlichungen bestellen konnten, das derzeitige Verteilungssystem, bei dem er nur vom nationalen Bundesanzeiger bestellen kann, nicht wirksam funktioniere. Der Beschwerdeführer macht vor allen Dingen geltend, daß bei verschiedenen Gelegenheiten die erbetenen Dokumente nicht verfügbar waren und auch die Preise zu hoch seien.
Ferner kritisiert er den Zugang zu Dokumenten über das Internet, zu dem nicht alle Bürger Anschluß hätten. Untersuchung Stellungnahme des Amtes für amtliche Veröffentlichungen Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde, die an den Bürgerbeauftragten gerichtet war, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen übermittelt. Das AAVEG hat die Beschwerde zusammen mit einer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten weitergeleitet. In seiner Stellungnahme verwies das Amt zunächst darauf, daß das Liefersystem über ein Netz von nationalen Verteilern erforderlich sei, da das Amt unmöglich alle eingegangenen Bestellungen bearbeiten könne.
Dieses System soll auch bürgernäher sein. Das Amt verwies ferner darauf, daß es in Anbetracht der Vielzahl der Veröffentlichungen (15000 aktuelle Titel und 700 neue Veröffentlichungen jährlich) unmöglich ist, daß sämtliche Titel stets in allen nationalen Verkaufsstellen verfügbar sind. Daher könne man verstehen, daß einige der Veröffentlichungen, die der Beschwerdeführer bestellen wollte, nicht vorrätig waren. Das Amt unterstrich jedoch, daß es stets um einen schnellen Kundendienst bemüht ist. Was die Kosten bestimmter Veröffentlichungen (z. B. Kommissionsdokumente) anbelangt, gab das Amt zu bedenken, daß die Preise aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten und der von den nationalen Büros eingesetzten Mittel von Land zu Land variieren.
Das Amt fügte hinzu, daß im Zuge der Diskussion, ob die Information der Europäischen Gemeinschaften etwas kosten oder gratis sein soll, die Institutionen und die meisten Mitgliedstaaten in ihrer aktuellen Politik vom Verkauf ausgehen. Es wies ferner darauf hin, daß demnächst ein von EUDOR zentralisierter Dienst "Dokumentenlieferung" verfügbar sei, der auch das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Kommissionsdokumente und sonstige Sammlungen einschließe und für Dienstleistungen für die Bürger in allen Mitgliedstaaten dieselben Gebühren verlangen werde. Bezüglich des Zugangs zu Dokumenten über das Internet erklärte das Amt, daß die Verteilung über das Internet parallel laufe und die anderen Zugangsmöglichkeiten zu Dokumenten nicht ausschließe.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen wiederholte der Beschwerdeführer seine Kritik, daß bestimmte EG-Informationen nur schwer zu erhalten seien und daß das derzeitige Liefersystem nicht bürgernah sei. Der Beschwerdeführer kritisierte ferner die Tatsache, daß die Information gewinnbringend verkauft werde. Seines Erachtens handeln die Europäischen Institutionen mit dem Verkauf ihrer Informationen wie kommerzielle Unternehmen, was im Widerspruch zur Philosophie einer öffentlichen Institution stehe. Entscheidung 1 Die Behauptungen betreffend das Liefersystem und die Probleme, bestimmte Dokumente zu erhalten Das Amt für amtliche Veröffentlichungen rechtfertigte das Verteilersystem durch nationale Büros, die die Dokumente liefern, mit der Notwendigkeit einer Dezentralisierung und der Tatsache, daß das Amt allein unmöglich allen Nachfragen gerecht werden könne.
Es unterstrich ferner, daß es stets um einen schnellen Kundendienst bemüht sei. Das Amt räumte allerdings ein, daß es unmöglich ist, daß sämtliche Dokumente jederzeit in allen nationalen Büros erhältlich sind, weil die Zahl der Veröffentlichungen enorm ist. Die Vielzahl der Veröffentlichungen des Amtes scheint dem Bürgerbeauftragten ein stichhaltiges Argument dafür zu sein, daß bestimmte Titel vorübergehend vergriffen sind. Daher kann die Tatsache, daß bestimmte Veröffentlichungen, die der Beschwerdeführer haben wollte, nicht sofort beim deutschen Bundesanzeiger verfügbar waren, nicht als Mißstand betrachtet werden.
2 Die Behauptungen betreffend den Preis der Dokumente und die Verkaufspraktik des Amtes für öffentliche Veröffentlichungen 2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert den Preis, der für die Dokumente bezahlt werden muß, und die Tatsache, daß das Amt die Dokumente verkauft, anstatt sie gratis zu liefern. Das Amt für amtliche Veröffentlichungen bemerkte hierzu, daß die derzeitige Politik der Institutionen darin bestehe, die Dokumente zu verkaufen und sie nicht gratis zur Verfügung zu stellen. Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, daß sich das Amt darüber im klaren ist, daß sich die Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten unterscheiden können und daß es in Kürze den Dienst "Dokumentenlieferung" einführen wird, der dieselben Kosten für alle Bürger garantieren wird.
2.2 In Anbetracht des Strebens nach Deckung der Produktions- und Verteilungskosten für die Dokumente hat es aufgrund der vom Amt gelieferten Auskünfte nicht den Anschein, daß seine Preispolitik auf willkürlichen oder unvernünftigen Kriterien beruht. Die Preispolitik kann daher nicht als ein Mißstand betrachtet werden. Auf der Grundlage der Untersuchungen konnte kein Mißstand beim Amt für amtliche Veröffentlichungen festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall aus diesem Grund abgeschlossen. (Siehe auch Entscheidung zur Beschwerde 269/97/PD gegen die Europäische Kommission.) 3.2 AUS ANDEREN GRÜNDEN ABGESCHLOSSENE FÄLLE 3.2.1 EUROPÄISCHES PARLAMENT VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Entscheidung zu den verbundenen Beschwerden 971/24.10.96/UK/PD, 1039/22.11.96/SW/PD, 1111/31.12.96/DK/PD und 48/97/PD gegen das Europäische Parlament Beschwerden Zwischen Oktober 1996 und Januar 1997 gingen beim Bürgerbeauftragten vier verschiedene Beschwerden über die Vergütungsregelung ein, die für die Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt.
Im Februar 1997 teilte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführern mit, daß ihre Beschwerden gemeinsam behandelt werden und daß bei der Untersuchung keine Prüfung von Angelegenheiten betreffend einzelne Mitglieder des Europäischen Parlaments stattfindet, da das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten auf Gemeinschaftsinstitutionen und Gemeinschaftsorgane beschränkt ist. Allgemeiner Hintergrund der Beschwerden waren Berichte in den Medien über das Vergütungssystem des Parlaments. Den Berichten zufolge wurden öffentliche Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet. Vor diesem Hintergrund trugen die Beschwerdeführer im wesentlichen zwei Beschwerden vor, die eng miteinander verknüpft waren.
Die erste Beschwerde lautete, daß das vom Parlament eingerichtete Vergütungssystem ungesetzlich ist und gegen die Grundsätze einer soliden Finanzverwaltung verstößt. Es wurde eingehend argumentiert, daß das vom Parlament eingerichtete System dazu dienen soll, die Regelungen über die Bezahlung von Mitgliedern des Parlaments zu umgehen. Nach Auffassung der Beschwerdeführer folgt aus den Artikeln 21 und 22 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften und der anschließenden Verordnung des Rates ex contrario, daß Mitglieder des Parlaments nicht von der Gemeinschaft bezahlt werden sollen; die Mitglieder sollen von dem Mitgliedstaat bezahlt werden, in dem sie gewählt werden.
Da dieses Bezahlungssystem den Beschwerdeführern zufolge unbefriedigend erschien, führte das Parlament das großzügige Vergütungssystem ein, das für versteckte Formen der Bezahlung dient, da aufgrund der Regelung die Zahlung von Vergütungen nicht mit der Vorlage von Begleitdokumenten verknüpft war. Die zweite Beschwerde lautete, daß die bestehenden Regelungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, so daß Mitglieder des Parlaments Vergütungen erhalten, ohne daß sie die Tätigkeit oder die Ausgaben rechtfertigen müssen, für die die Vergütung bezahlt wird. Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde wurde dem Europäischen Parlament übermittelt.
In seiner Stellungnahme erklärte das Parlament, daß das Präsidium des Parlaments am 10. Juli 1997 folgende Beschlüsse angenommen hat: "- billigt in getrennter Abstimmung die Einrichtung eines Systems der ständigen Kontrolle von Reisekostenvergütungen durch Vorlage von Belegen, das für alle Verkehrsträger und unterschiedslos für alle Mitglieder gelten soll; die vorgeschlagenen Modalitäten dieses Systems werden von den Quästoren festgelegt und dem Präsidium zur Genehmigung unterbreitet; - beschließt hinsichtlich des Anspruchs auf die Zahlung von Aufenthaltsvergütungen in Brüssel, künftig für die Unterzeichnung einer einzigen zentralen Liste zu sorgen; - billigt hinsichtlich der Aufenthaltsvergütungen während der Plenartagungen in Straßburg den Grundsatz, daß der Anspruch auf diese Vergütungen mit der Teilnahme an namentlichen Abstimmungen verknüpft wird; die Quästoren werden dem Präsidium einen Vorschlag für die konkreten Modalitäten unterbreiten; - kommt grundsätzlich überein, sämtliche Aspekte der Methode zur Berechnung der Kilometerpauschale - einschließlich der möglichen Einführung eines dritten Entfernungsbereichs - auf der Grundlage eines Vorschlags zu überprüfen, der dem Präsidium vom Kollegium der Quästoren unterbreitet werden soll." Ferner erklärte das Parlament, daß das Präsidium am 15.
September 1997 folgende Durchführungsbestimmungen angenommen hat: "Wenn Mitglieder zumindest für einen Teil der Reise öffentliche Verkehrsmittel benutzt haben, muß als Beleg für Reisen mit dem Flugzeug die Bordkarte vorgelegt werden. Wenn keine Bordkarte ausgegeben wurde, muß das Flugticket oder eine Kopie davon vorgelegt werden. Bei Reisen mit der Bahn ist der Fahrschein oder, falls dieses Ticket für eine weitere Reise benötigt wird, eine Kopie des von der Kasse überprüften Tickets vorzulegen. Bei Reisen mit dem privaten Pkw muß das Mitglied eine persönliche Erklärung vorlegen, in der das Kennzeichen seines Pkw, der Kilometerstand am Anfang und am Ende der Reise, die gewählte Strecke und der genaue Standort des Parkplatzes am Arbeitsort des Parlaments angegeben werden." Am 23.
Oktober 1997 richtete der Präsident des Parlaments eine Mitteilung an jedes einzelne Mitglied des Parlaments, in der die Auswirkungen der Bestimmungen vom 15. September 1997 erläutert wurden. Darin hieß es u. a.: "Ich bin sicher, daß die Mitglieder die Auffassung vertreten werden, daß das Europäische Parlament großes Interesse daran hat, den Bürgern der Europäischen Union zu demonstrieren, daß die Beträge, die den Mitgliedern im Hinblick auf ihre Vergütungen auszuzahlen sind, angemessenen Kontrollen und den Grundsätzen der Transparenz unterliegen, und zwar gemäß den Entschließungen zu seinem eigenen Haushaltsplan, die das Parlament im Dezember 1996 und Juni 1997 angenommen hat.
Für die praktische Durchführung heißt dies, daß das neue System am 3. November 1997 in Kraft treten wird. Aufgrund des Systems ist jedes Mitglied (einschließlich des Präsidenten) verpflichtet, der Abgeordnetenkasse einen Nachweis vorzulegen, daß jede Reise, für die eine Kostenerstattung beantragt wird, wirklich durchgeführt wurde. Dieser Nachweis in Form von Begleitdokumenten sollte für den größten Teil der tatsächlich unternommenen Reisen gelten. Es handelt sich dabei um die Bordkarten für jede einzelne Flugreise, Bahnfahrscheine für Bahnfahrten oder eine persönliche Erklärung, wenn die Reise mit privatem Pkw oder anderen Verkehrsmitteln durchgeführt wird.
Die persönliche Reiseerklärung wurde in der Weise konzipiert, daß sie nachgeprüft werden kann. In sehr seltenen Fällen, in denen es nicht üblich ist, daß eine Fluggesellschaft Bordkarten ausgibt, ist eine Kopie des jeweiligen Flugtickets einzureichen." Schließlich legte das Präsidium des Parlaments am 15. und 16. Dezember 1997 folgende Regelung für den Anspruch der Mitglieder auf Tagegelder fest: "beschließt durch Abstimmung, daß das Tagegeld für Mitglieder, die bei über der Hälfte aller namentlichen Abstimmungen, die an Dienstagen, Mittwochen und Donnerstagen der Tagung in Straßburg und Donnerstagen der Tagung in Brüssel stattfinden, nicht anwesend waren, um 50 % gekürzt wird; die Mitglieder können ihre Anwesenheit feststellen lassen, wenn sie an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnehmen möchten." Es ist darauf hinzuweisen, daß die erwähnten Wochentage diejenigen Tage sind, an denen legislative Fragen erörtert werden.
Darüber hinaus büßen Mitglieder, die nur während der halben Plenartagung anwesend sind, 50 % ihrer allgemeinen Kostenvergütung ein. Dem Parlament zufolge führen diese Maßnahmen dazu, daß das Europäische Parlament hinsichtlich der Anwesenheit seiner Mitglieder bei Plenartagungen zu dem Parlament in der Europäischen Union wird, das die höchsten Anforderungen stellt. Kommentare der Beschwerdeführer Den Kommentaren zufolge wurde begrüßt, daß das Parlament neue Regelungen in der betreffenden Angelegenheit angenommen hat. Es wurde jedoch Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, daß die neuen Regelungen offensichtlich keine Sanktionen gegen Mitglieder enthalten, die gegen die Regelungen verstoßen.
Entscheidung 1 Offensichtlich hat das Europäische Parlament aufgrund der öffentlichen Kritik und der eingereichten Beschwerden eine Reform der einschlägigen Regelung wie oben erwähnt in Angriff genommen. Die Beschwerdeführer, die Kommentare abgegeben hatten, schienen damit zufrieden zu sein. Derartige Reformen scheinen im Einklang mit guter Verwaltungspraxis zu stehen. Der Bürgerbeauftragte nahm ferner zur Kenntnis, daß es beim Parlament einen Finanzkontrolleur gibt, dessen Aufgabe darin besteht, im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft zu gewährleisten, daß die Grundsätze der soliden Haushaltsführung eingehalten werden.
2 In den meisten nationalen Büros der Bürgerbeauftragten wird vorausgesetzt oder ist eingeführte Praxis, daß der Bürgerbeauftragte keine weiteren Untersuchungen anstellt, wenn sich herausstellt, daß eine spezialisierte Kontrolleinrichtung Untersuchungen in der gleichen Angelegenheit durchführt, da die Einrichtung mit einem allgemeinen Auftrag der spezialisierten Einrichtung den Vortritt lassen sollte. Wie sich herausgestellt hat, führt der Rechnungshof eine Überprüfung des Ausgaben- und Vergütungssystems des Parlaments durch. Es ist empfehlenswert, kurz die Merkmale dieser Gemeinschaftseinrichtung in Erinnerung zu rufen, die durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wurde.
Gemäß Artikel 188a des Vertrags ist der Rechnungshof für die Rechnungsprüfung der Gemeinschaftsfinanzen zuständig, und in Artikel 188b heißt es: "Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist." Somit ist der Rechnungshof völlig unabhängig bei der Ausführung seiner Aufgabe. In Artikel 188c des Vertrags wird eingehender dargelegt, welche Aufgabe und Untersuchungsbefugnisse der Rechnungshof besitzt.
So heißt es in Artikel 188c u. a.: "(1)Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft ... (2)Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ... (3)Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft ... durchgeführt. Die anderen Organe der Gemeinschaft ... übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information." Daher ist der Rechnungshof hinsichtlich der Fragen der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben öffentlicher Mittel und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung als spezialisierte Einrichtung zu betrachten.
Den verfügbaren Informationen zufolge konzentrierte sich die seinerzeitige Prüfung durch den Rechnungshof auf eine Bewertung des Kostenerstattungs- und Vergütungssystems einschließlich einer Prüfung der Vereinbarkeit des Systems mit der einschlägigen Verordnung des Parlaments, mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Ergebnisse der Prüfung sollten in einem Bericht festgehalten werden, der zu gegebener Zeit veröffentlicht werden soll. Vor diesem Hintergrund erachtete der Europäische Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen nicht für gerechtfertigt.
Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. 3.3 DURCH DIE INSTITUTION BEIGELEGTE FÄLLE 3.3.1 EUROPÄISCHES PARLAMENT EINSTELLUNG: NEGATIVES ERGEBNIS DER MEDIZINISCHEN UNTERSUCHUNG Entscheidung zur Beschwerde 1021/14.11.96/NLP/ES/JMA gegen das Europäische Parlament Beschwerde Im November 1996 reichte Frau L.C. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Entscheidung des Europäischen Parlaments ein, sie aufgrund eines negativen medizinischen Untersuchungsergebnisses bei der Besetzung einer freien Stelle nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hatte sich 1993 an der internen Ausschreibung EUR/B/27 beteiligt und wurde auf eine Reserveliste gesetzt.
Im September 1994 wurde sie von der für Personal und Verwaltung zuständigen Dienststelle der Europäischen Kommission (GD IX) aufgefordert, sich in Brüssel einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Das Ergebnis der medizinischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Im Februar 1996 hatte Frau L.C. ein Vorstellungsgespräch beim Europäischen Parlament, wo eine Stelle frei geworden war. Kurz danach unterbreitete der für Einstellungen zuständige Dienst des Parlaments der Beschwerdeführerin telefonisch ein Einstellungsangebot. Als sie keine weitere schriftliche Mitteilung erhielt, setzte sich Frau L.C. im April 1996 mit dem Parlament in Verbindung.
Ihr wurde mitgeteilt, daß die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt worden sei. Die Entscheidung war aufgrund des negativen Ergebnisses der medizinischen Untersuchung von Frau L.C. getroffen worden. In ihrer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete sie, daß die betreffenden Stellen gegen die Bestimmungen des Artikels 33 des Beamtenstatuts verstoßen hätten(52); ihre Rechte als Bewerberin um eine Stelle bei den Einrichtungen der EG seien nicht respektiert worden; die Entscheidung des Parlaments beruhe offensichtlich auf den Ergebnissen einer medizinischen Untersuchung, die 1994 durchgeführt worden sei, d. h., die in der Einstellungspolitik des Parlaments für solche Verfahren festgelegte Gültigkeitsdauer (sechs Monate) sei längst überschritten gewesen.
Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde wurde dem Parlament übermittelt. In seiner Stellungnahme wies das Parlament darauf hin, daß die Entscheidung, die freie Stelle nicht mit der Beschwerdeführerin zu besetzen, aufgrund der negativen Ergebnisse der medizinischen Untersuchung getroffen worden sei, die vom medizinischen Dienst der Kommission durchgeführt worden war. Das Parlament äußerte sein Bedauern, daß die Ergebnisse dieser medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt worden seien. Infolgedessen hätte sie nicht die Gelegenheit gehabt, gemäß Artikel 33 des Beamtenstatuts Einspruch gegen das Ergebnis einzulegen.
Das Parlament vertrat jedoch die Ansicht, für dieses Versäumnis nicht verantwortlich zu sein. In einem Begleitschreiben zur Stellungnahme erklärte der Präsident des Europäischen Parlaments, daß - obwohl es derzeit keine freien Stellen gebe - die Beschwerdeführerin aufgefordert werden würde, sich einer erneuten medizinischen Untersuchung durch den medizinischen Dienst des Europäischen Parlaments zu unterziehen. Anmerkungen der Beschwerdeführerin In ihren Anmerkungen nahm Frau L.C. den Vorschlag des Präsidenten, sich einer erneuten medizinischen Untersuchung zu unterziehen, an. Da das Parlament verlauten ließ, daß die Untersuchung "mit allen erforderlichen Garantien" durchgeführt werden solle, stellte die Beschwerdeführerin einige weitere Forderungen bezüglich bestimmter Aspekte der Untersuchung.
Entscheidung Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben, daß sich das Europäische Parlament um eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdeführerin bemüht hat. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. NICHTBEREITSTELLUNG VON VERTRAGSUNTERLAGEN IN DER SPRACHE DES BIETERS Entscheidung zur Beschwerde 606/97/VK/OV gegen das Europäische Parlament Beschwerde Im Juni 1997 beschwerte sich Herr Z. beim Bürgerbeauftragten im Namen eines niederländischen Zimmereibetriebs. Herr Z. hatte eine in einer niederländischen Zeitung veröffentlichte Ausschreibung für die Lieferung von Mobiliar an das Europäische Parlament für die Konferenzräume im Leopoldgebäude in Brüssel gelesen.
Er hatte die Vertragsunterlagen angefordert, die ihm nicht auf niederländisch, sondern auf französisch übermittelt wurden. Er setzte sich mit den Dienststellen des Parlaments in Verbindung, die ihm bestätigten, daß die Vertragsunterlagen nur in französischer Sprache existierten. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete Herr Z., daß im Interesse einer Chancengleichheit zwischen den Bietern die Vertragsdokumente in der jeweiligen Muttersprache erhältlich sein müßten. Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde wurde an das Parlament weitergeleitet. In seiner Stellungnahme verwies das Parlament zunächst darauf, daß die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27.
Mai 1997 sowie in nationalen Zeitungen, auch einer niederländischen Zeitung, veröffentlicht wurde. Was die sprachlichen Anforderungen an Ausschreibungen anbelangt, verwies das Parlament auf Artikel 9 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(53). Dieser Artikel besagt, daß die Bekanntmachungen, mit denen eine Vergabebehörde einen öffentlichen Liefervertrag vergeben möchte, ungekürzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in ihren Originalsprachen veröffentlicht werden. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente aller Bekanntmachungen wird in den Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist.
Daraus schloß das Parlament, daß im vorliegenden Fall die Ausschreibung, die in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht worden war, diese Anforderungen erfuellt hatte. Was die Vertragsunterlagen anbelangt, erklärte das Parlament, daß die nationalen Vertragsbehörden gemäß Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet wären, diese zu übersetzen, und daß bei öffentlichen Auftragsvergaben durch die Gemeinschaftsinstitutionen, bei denen die Vertragsunterlagen häufig sehr umfangreich sind, die Praxis des Parlaments und anderer Institutionen ebenfalls darin bestanden habe, die Vertragsunterlagen nicht zu übersetzen.
Daher seien die Vertragsunterlagen im vorliegenden Fall nur auf französisch erhältlich. Das Parlament merkte jedoch an, daß es sich darüber im klaren sei, daß dieser pragmatische Ansatz den Gemeinschaftsinstitutionen die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gemeinschaftssprachen nicht gestatte. Aus diesem Grund verabschiedete der Vergabebeirat am 27. November 1997 eine Empfehlung (CCAM Nr. 4 - 1997) zur Verwendung der Amtssprachen für seine eigenen Ausschreibungen. Das Parlament erklärte abschließend, daß es im Einklang mit dieser Empfehlung alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, um künftig zu gewährleisten, daß die wesentlichen Teile der Vertragsunterlagen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sein werden.
Es verwies schließlich darauf, daß die Bieter jedenfalls ihre Angebote in der Amtssprache ihrer Wahl unterbreiten könnten. Kommentar des Beschwerdeführers Vom Beschwerdeführer gingen keine schriftlichen Bemerkungen ein. Er teilte dem Büro des Bürgerbeauftragten jedoch in einem Ferngespräch mit, daß es ihm in Anbetracht dessen, daß die Vertragsunterlagen nicht in niederländischer Sprache verfügbar waren, unmöglich war, ein Angebot vorzulegen. Er merkte jedoch an, daß seine Beschwerde ein positives Ergebnis insofern erbracht habe, daß das Parlament angekündigt habe, künftig seine Praxis zu ändern.
Entscheidung Versäumnis des Parlaments, dem Beschwerdeführer Vertragsunterlagen in niederländischer Sprache zu beschaffen 1 Im Bereich der Auftragsvergabe durch Gemeinschaftsinstitutionen wird der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 des EG-Vertrags in Artikel 62 der Haushaltsordnung aufgegriffen, wo es heißt: "Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinschaften dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden." 2 Zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung nahm der Bürgerbeauftragte zur Kenntnis, daß das Parlament geäußert hat, daß es sich der Tatsache bewußt ist, daß seine Praxis, Vertragsdokumente nicht zu übersetzen, es ihm unmöglich macht, diesen Grundsatz zu wahren.
Daher begrüßte der Bürgerbeauftragte die Initiative des Parlaments, die am 27. November 1997 zur Verabschiedung der Empfehlung (CCAM Nr. 4 - 1997) des Vergabebeirats zur Verwendung der Amtssprachen für eigene Ausschreibungen führte. Für die europäischen Bürger enthält sie die wertvolle Empfehlung, daß die von der Institution einer Einzelperson oder Firma, die der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats unterliegt, übersandten Vertragsunterlagen grundsätzlich in der Sprache des Staates oder in der in der Anfrage verwendeten Sprache abgefaßt sein müssen. 3 Bedauerlicherweise konnte der Beschwerdeführer sich an der Ausschreibung nicht beteiligen, weil er die Vertragsunterlagen nicht in seiner Muttersprache erhielt, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen könnte.
Aus dem Vorstehenden kann man jedoch ableiten, daß das Parlament positiv und prompt auf diese Beschwerde reagiert hat und seine Praxis bezüglichder Vertragsdokumente ändern wird. Somit wird der Beschwerdeführer wie andere Bieter unter gleichen Bedingungen künftig an Ausschreibungen des Parlaments teilnehmen können. Aus der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und den Bemerkungen des Beschwerdeführers konnte man daher entnehmen, daß das Parlament Schritte zur Regelung der Angelegenheit und zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers unternommen hat. Daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
3.3.2 EUROPÄISCHE KOMMISSION STAATLICHE BEIHILFEN: DURCHSETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DIE KOMMISSION Entscheidung zur Beschwerde 852/3.9.96/SJB/UK/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im August 1996 reichte SJB, eine Anwaltskanzlei, beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Kommission im Namen ihres Klienten L. ein. Die Beschwerde betraf das Vorgehen der Kommission in Zusammenhang mit angeblichen staatlichen Beihilfen, die die französischen Behörden Unternehmen der französischen Renn- und Wettindustrie gewähren. SJB wollte diese Beschwerde ursprünglich vertraulich behandelt wissen, bestätigte jedoch später in einem Schreiben, daß der Name ihres Klienten L. in der Entscheidung des Bürgerbeauftragten beim Abschluß dieses Falls genannt werden dürfe.
Dem Beschwerdeführer zufolge reichte L. zwischen 1989 und 1995 eine Reihe von Beschwerden bei der Kommission wegen angeblicher staatlicher Beihilfen, die die französischen Behörden französischen Rennverbänden und Pari Mutuel Urbain (PMU) gewähren, ein. L. vertrat die Ansicht, daß die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrags von diesen staatlichen Beihilfen hätte unterrichtet werden müssen, bevor diese durchgeführt wurden. Sie hätte gemäß Artikel 93 Absatz 2 oder Absatz 3 auch eine Entscheidung treffen müssen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten bezog sich spezifisch auf drei Beschwerden, die SJB in L.'s Namen bei der Kommission eingereicht hatte: a) eine Beschwerde per Fax vom 23.
Dezember 1992 zu einer Beihilfe in Höhe von 600 Millionen FRF, die der Kommission von der französischen Regierung nicht als staatliche Beihilfe angegeben wurde. Mit Schreiben vom 12. Mai 1993 teilte die Kommission (GD IV) SJB mit, daß man sich mit dieser Beschwerde unter der Nummer NN 35/93 befassen werde. SJB erhielt in den nächsten drei Jahren keine weitere Antwort von der Kommission; b) eine schriftliche Beschwerde vom 25. August 1994 zu einer weiteren staatlichen Beihilfe in Höhe von 1500 Millionen FRF, die Presseberichten zufolge im Laufe der nächsten fünf Jahre an die PMU gezahlt werden sollte.
SJB erhielt von der Kommission zu dieser Beschwerde keine Antwort; c) eine schriftliche Beschwerde vom 27. März 1995 zu einer weiteren Beihilfe in Höhe von 450 Millionen FRF für die französischen Rennverbände und die PMU, über die in der Presse berichtet worden war. SJB erhielt zu dieser Beschwerde keine Antwort von der Kommission. SJB behauptete, daß die Kommission weder auf die Beschwerde von L. eingegangen sei noch dafür gesorgt habe, daß die Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten in Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrags auferlegt wird, nämlich die Kommission von allen neuen staatlichen Beihilfen zu unterrichten, eingehalten wurde.
SJB informierte den Bürgerbeauftragten ferner über bestimmte weitere Beschwerden, die sie bei der Kommission über weitere Vorfälle angeblicher staatlicher Beihilfen durch die französischen Behörden an französische Wett- und Rennunternehmen eingereicht hat. Diese Beschwerden wurden vor dem Gericht erster Instanz bzw. vor nationalen Gerichten verhandelt. SJB reichte beim Bürgerbeauftragten keine Beschwerde bezüglich des Vorgehens der Kommission bei diesen Beschwerden ein, und gemäß Artikel 138e EG-Vertrag und Artikel 1 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten wurden sie auch nicht in die Untersuchung des Bürgerbeauftragten einbezogen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt, die ihre Stellungnahme am 28. November 1996 übermittelte. Zusammengefaßt enthält diese Stellungnahme folgende Punkte: i) Gegenstand der Beschwerde war das französische Steuergesetz in bezug auf die Erhebung von Wettsteuern bei Rennen, das zwischen März 1993 und Dezember 1995 durch fünf Dekrete geändert wurde. Zwischen Januar 1993 und November 1995 wurden sechs Auskunftsersuchen zur Klärung der Frage an die französischen Behörden geschickt. ii) Vor einem förmlichen Beschluß zu der Beschwerde von L. war es zunächst notwendig, - die späteren Änderungen des französischen Gesetzes zu prüfen; - die Konsistenz der Antwort der Kommission zu gewährleisten, indem vergleichbare andere staatliche Beihilfen ebenfalls geprüft werden; - zu verifizieren, ob es sich bei den beanstandeten Maßnahmen tatsächlich um staatliche Beihilfen handelt oder um eine allgemeinere Form der Regulierung der Wirtschaft durch Besteuerung.
Die Beschwerde erfordere eine eingehende Prüfung, und das Personal der Kommission sei damit beschäftigt. iii) Anders als in Fällen, in denen die Kommission von Beihilfen unterrichtet wurde, ist sie nicht verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu antworten. Dem Beschwerdeführer stehen schließlich andere Rechtshilfen zur Verfügung, da er sich an die nationalen Gerichte wenden kann. Kommentar des Beschwerdeführers Der Kommentar bezieht sich auf eine Pressemitteilung (IP/97/40) der Kommission vom 22. Januar 1997, in der die Beschwerde von L. erwähnt wird, und weist darauf hin, daß die Kommission beschlossen habe, die französischen Behörden um Erklärungen über die Art der Maßnahmen für französische Pferdewetten zu ersuchen.
SJB entnahm dieser Pressemitteilung, daß die Kommission beschlossen habe, gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EG-Vertrags ein förmliches Verfahren einzuleiten, um zu untersuchen, ob diese Maßnahmen eine illegale staatliche Beihilfe darstellen. Allerdings bezweifelte die Kanzlei, ob das Verfahren der Kommission nur L.'s Beschwerde vom 23. Dezember 1992 berücksichtigen würde oder ob auch die Beschwerden vom 25. August 1994 und vom 27. März 1995 berücksichtigt würden. Im wesentlichen enthält der Kommentar ferner folgende Punkte: i) Obgleich einige der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen direkte Auswirkungen haben und so bei nationalen Gerichten durchgesetzt werden können, liegt die Entscheidung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ausschließlich bei der Kommission. ii) Die Kommission behauptet, sie führe eine aktive Untersuchung der Beschwerde von L. durch, habe aber zuletzt mit den französischen Behörden am 21.
November 1995 kommuniziert, mehr als ein Jahr vor ihrer Entscheidung, ein förmliches Verfahren einzuleiten. Weitere Untersuchungen In Beantwortung eines Antrags des Bürgerbeauftragten auf Klärung der Frage, welche von L.'s Beschwerden unter die offizielle Untersuchung fallen, übermittelte die Kommission die Kopie ihres Schreibens an die französischen Behörden, in welchem der Beschluß begründet wird, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Dieses Schreiben mit Datum 4. Februar 1997 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (1997/C 163/5). Die Kommission lieferte anschließend weitere Klarstellungen, insofern als das Schreiben an die französischen Behörden nicht nur die Dekrete erwähnte, die für L.'s Beschwerde vom 23.
Dezember 1992 relevant sind, sondern auch diejenigen, die sich auf die Beschwerden vom 25. August 1994 und vom 27. März 1995 beziehen. Ferner befaßte sich das Schreiben auch mit Beihilfen, auf die in einer Pressemitteilung des französischen Landwirtschaftsministeriums vom 10. Dezember 1992 eingegangen wurde. Aus den Kommentaren des Beschwerdeführers zu dieser weiteren Information seitens der Kommission ging hervor, daß er meinte, seiner Sorge wegen angeblicher Mißstände in der Verwaltung, die in der ursprünglichen Beschwerde zum Ausdruck kamen, sei durch die Eröffnung eines offiziellen Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 Genüge getan worden.
Allerdings äußerte er die Sorge, daß der Fortgang der offiziellen Untersuchung nicht endlos in der Schwebe gehalten werden dürfte, insbesondere angesichts der Tatsache, daß es bei den Verfahren der Kommission keine bindenden Fristen gibt. Ferner erklärte er, es werde möglicherweise eine weitere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt, falls die Kommission den Abschluß ihrer Untersuchung gemäß Artikel 93 Absatz 2 übermäßig hinauszögern würde. Entscheidung 1 Laut Artikel 155 des EG-Vertrags ist die Kommission die "Hüterin der Verträge". Als solche besteht ihre Pflicht darin, dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen des Vertrags und die von den Institutionen dementsprechend getroffenen Maßnahmen angewandt werden.
Im Fall einer neuen staatlichen Beihilfe, über die die Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet wurde, ist sie befugt, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 anzuwenden(54). 2 Im Umgang mit einer Beschwerde im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die Kommission aufgefordert, im Interesse einer korrekten Umsetzung der Grundsätze des Vertrags über staatliche Beihilfen eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der Beschwerde durchzuführen(55). 3 Am 4. Februar 1997 leitete die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 eine offizielle Untersuchung von L.'s Beschwerde über staatliche Beihilfen für die französische Renn- und Wettindustrie ein.
In dieser Untersuchung wurden offenbar alle Fragen aufgegriffen, die Gegenstand der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten waren. 4 Der Bürgerbeauftragte ging davon aus, daß der Beschwerdeführer damit einverstanden war, daß die Bedenken über einen möglichen Mißstand in der Verwaltung, die in der ursprünglichen Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zum Ausdruck kamen, durch die Eröffnung der offiziellen Untersuchung gemäß Artikel 93 Absatz 2 am 4. Februar 1997 beseitigt wurden. 5 Aus den Kommentaren der EU-Kommission und des Beschwerdeführers ging hervor, daß die Kommission Maßnahmen ergriffen hatte, um die Sache beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat.
Der Bürgerbeauftragte schloß den Fall daher ab. ANGEBLICHE NICHTERTEILUNG VON AUSKÜNFTEN IM ANSCHLUSS AN TELEFONGESPRÄCHE Entscheidung zur Beschwerde 1128/31.12.96/MH/L/(VK)OV gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Dezember 1996 reichte Herr H., Journalist, beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein betreffend angeblich nicht erteilter Auskünfte von seiten der Kommission. Herr H. hatte mehrmals versucht, von der Kommission Informationen über 1. Badge (eine gefährliche Substanz) in Konservendosen, 2. den Import, Handel und Verzehr von Krokodilfleisch aus Südafrika und 3. neue Bestimmungen über Küchenausrüstungen im Gastronomiebereich zu erhalten.
Der Beschwerdeführer behauptete, daß er in einer Vielzahl von Telefongesprächen von einem Beamten der Kommission an den nächsten weiterverwiesen worden sei, ohne jedoch irgendwelche konkreten Informationen zu erhalten. In seiner Beschwerde sagt Herr H. nicht, welche Dienststellen der Kommission er kontaktiert hatte, um die gewünschten Informationen zu erhalten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Stellungnahme der Kommission umfaßte im wesentlichen folgende Punkte: Im allgemeinen sollten Journalisten ihre Informationsanfragen an den Dienst des Sprechers richten, der dafür zuständig ist, Journalisten Auskünfte zu erteilen oder Interviews zu geben.
Die Kommission merkte außerdem an, daß sie nicht feststellen konnte, welche Schritte der Beschwerdeführer unternommen hatte, um die gewünschten Informationen zu erhalten, da es unmöglich war, die Telefongespräche des Beschwerdeführers mit den Dienststellen zurückzuverfolgen. Die Kommission teilte jedoch mit, daß sie bereit sei, dem Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Aus diesem Grund wies sie darauf hin, daß sich der Beschwerdeführer für allgemeine Informationen an den Dienst des Sprechers wenden kann, dessen Telefonnummer sie beifügte. Wegen des Zugangs zu besonderen Dokumenten verwies die Kommission auf die im Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8.
Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission(56) festgelegten Vorschriften und nannte zu den drei verschiedenen Themen, zu denen der Beschwerdeführer Informationen wünschte, die Namen und Telefonnummern der jeweils in diesen Angelegenheiten zuständigen Beamten aus den Generaldirektionen III, VIII und XI. Zusätzlich zu diesen Hinweisen enthielt die Stellungnahme der Kommission auch einige grundlegende Informationen über 1. Badge in Konservendosen, 2. den Import, Handel und Verzehr von Krokodilfleisch aus Südafrika und 3. Bestimmungen über Küchenausrüstungen im Gastronomiebereich.
Zum ersten Thema fügte die Kommission außerdem die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) vom 7. Juni 1996 bei und verwies darauf, daß dem Beschwerdeführer nach einem Telefongespräch, das er mit einem Beamten der GD III geführt hatte, am 29. April 1997 Material zu diesem Thema übermittelt wurde. Anmerkungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat keine Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt. Er erklärte jedoch in einem Telefonat, daß er mit der letzten Antwort der Kommission und der Dokumentation, die ihm übermittelt wurde, zufrieden sei.
Entscheidung 1 Angeblich nicht erteilte Auskünfte nach den ersten Telefongesprächen 1.1 Laut Inhalt der Beschwerde wurde Herr H. in einer Reihe von Telefongesprächen von einem Beamten der Kommission an den nächsten weiterverwiesen, ohne irgendeine konkrete Information zu erhalten. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission dazu fest, daß Journalisten ihre Informationsanfragen an den Dienst des Sprechers richten sollten, dessen Aufgabe es ist, Journalisten Auskünfte zu erteilen und Interviews zu geben. 1.2 Im Sinne guter Verwaltungspraktiken sollte die Kommission dafür sorgen, daß ihre Beamten sich angemessen mit telefonischen Anfragen der Bürger auseinandersetzen, d. h. daß sie ihnen die notwendigen Verfahren erklären und die zuständigen Dienststellen nennen, die sie kontaktieren können.
Die Kommission sollte insbesondere vermeiden, daß die Bürger keine Anwort auf ihre Fragen erhalten. Im vorliegenden Fall scheinen jedoch keine weiteren Maßnahmen des Bürgerbeauftragten erforderlich zu sein, da die Kommission in ihrer Stellungnahme auf die Möglichkeit für den Beschwerdeführer hingewiesen hat, Anfragen allgemeiner Art an den Dienst des Sprechers zu richten, und die Namen der zuständigen Beamten in den verschiedenen Generaldirektionen genannt hat, bei denen er besondere Informationen erhalten kann. 2 Positive Antwort der Kommission, die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen 2.1 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß sie bereit sei, dem Beschwerdeführer die gewünschten Informationen zu übermitteln, und stellte bereits einige grundlegende Informationen über die drei Themen (1.
Badge in Konservendosen, 2. Import von Krokodilfleisch aus Südafrika und 3. neue Bestimmungen über Küchenausrüstungen im Gastronomiebereich) zur Verfügung. Die Kommission schlug dem Beschwerdeführer vor, für allgemeine bzw. besondere Informationen den Dienst des Sprechers bzw. die verschiedenen zuständigen Beamten zu kontaktieren. Aus der Stellungnahme der Kommission und den Anmerkungen des Beschwerdeführers geht hervor, daß die Kommission Maßnahmen zur Lösung des Problems ergriffen hat und der Beschwerdeführer damit zufrieden ist. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.
VERSPÄTETE ZAHLUNG DES KOMMISSIONSBEITRAGS ZU EINEM PROJEKT Entscheidung zur Beschwerde 384/97/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Mai 1997 haben Herr M. und Frau H. beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen der Stiftung Europäisches Naturerbe eine Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde betraf die angeblich ungerechtfertigte Verzögerung der Beitragszahlungen zu einem Projekt der Stiftung durch die GD VI der Kommission. Im Juni 1993 hatte die GD VI der Stiftung einen Betrag in Höhe von 660473 ECU zur Untersuchung eines besonderen Aspekts im Rahmen des Projekts "Artikel 8 93.ES.06.002" im Verhältnis zum "Proyecto piloto y de demostración de aprovechamiento duradero de pastizales arbolados en el oeste de España"(57) gewährt.
Die Stiftung hat das Projekt Ende März 1996 abgeschlossen und die erforderlichen technischen Berichte und Finanzberichte im Mai 1996 an die Kommission übermittelt, um die Abschlußzahlung zu erhalten. (Die Kommission hatte bereits 73755269 ESP überwiesen.) Im Juni 1996 forderte ein Beamter der GD VI einige Änderungen in den Abschlußberichten des Projekts. Die Beschwerdeführer wurden darüber im Juni 1996 informiert. Im folgenden nahmen die Beschwerdeführer bei mehreren Gelegenheiten Kontakt mit der Kommission auf, um die Abschlußzahlung einzufordern. Die Kommission antwortete im Februar 1997 und forderte eine Änderung des Finanzberichts des Projekts.
Obwohl die Beschwerdeführer der Ansicht waren, daß der ursprüngliche Bericht den Leitlinien bezüglich des Projektabschlusses entsprochen habe, legten sie der Kommission im April 1997 einen neuen Finanzbericht vor. Bis zu dem Zeitpunkt, als sie Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichten (d. h. Mai 1997), hatten die Beschwerdeführer keine weiteren Zahlungen von seiten der Kommission erhalten, obwohl mehr als ein Jahr seit Abschluß des Projekts vergangen war. Die Beschwerdeführer erklärten, daß ihre finanzielle Situation allmählich verzweifelt würde. Sie fragten den Bürgerbeauftragten, ob es nicht die Möglichkeit gebe, der Kommission eine letzte Frist für verspätete Zahlungen zu setzen, und baten ihn um seine Intervention, um eine zügige Anweisung der Abschlußzahlung sicherzustellen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß sie das Projekt der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 kofinanziert habe. Die Zahlungen für das Projekt seien in drei Teilzahlungen erfolgt: im August 1993, im Mai 1995 und im Juli 1997. Die Abschlußzahlung habe sich verzögert, da einige finanzielle Angaben zum Projekt überprüft werden mußten. Der Beschluß C(93) 1605, in dem die Vorschriften bezüglich des Projekts festgeschrieben sind, lege fest, daß Abschlußzahlungen nur erfolgen können, wenn die von den Projektnehmern vorgelegten technischen Berichte und Finanzberichte von den zuständigen Diensten der Kommission gebilligt wurden.
Anhang II des Beschlusses berechtige die Kommission, alle relevanten Informationen vom Auftragnehmer anzufordern. In diesem bestimmten Fall hätten die Dienste der Kommission mehrfach zusätzliche Informationen von den Beschwerdeführern anfordern müssen. Die Dauer der Verzögerung bei der Abschlußzahlung sei jedoch die Folge einer generellen Überprüfung, die die Kommission - aufgrund kritischer Anmerkungen des Rechnungshofs - bei allen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 geförderten Projekten durchgeführt habe. Diese Überprüfung habe zu einem erheblichen Anstieg der Arbeitsbelastung der Kommissionsdienste geführt.
Die Kommission betonte, daß sie, nachdem sie im April 1997 den neuen Bericht, der in Übereinstimmung mit den neuen Leitlinien erstellt worden war, von den Beschwerdeführern erhalten hatte, die Abschlußzahlung innerhalb von zwei Monaten angewiesen habe. Weitere von den Beschwerdeführern übermittelte Informationen Noch bevor der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission erhalten hatte, haben die Beschwerdeführer im Juni und Juli 1997 zusätzliche Informationen übermittelt. Das erste Schreiben bezog sich auf ihre Kontakte zu verschiedenen Diensten der Kommission, die sie aufgenommen hatten, um bezüglich der Abschlußzahlung für ihr Projekt nach dem Stand der Dinge zu fragen.
Obwohl die Abschlußzahlung offensichtlich bereits angewiesen worden war, hat die Kommission die Beschwerdeführer dennoch darauf hingewiesen, daß es in ihrem Ermessen liege, Zahlungen im Zweifelsfall zurückzuhalten. In Anbetracht dieser Aussage stellten die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten die Frage, ob es nicht eine Frist geben sollte, um diese Befugnis einzuschränken. In ihrem Schreiben vom Juli 1997 erklärten die Beschwerdeführer, daß sie die Abschlußzahlung inzwischen erhalten hätten. Sie erklärten ferner, daß - solange die Kommission die Art und Weise, wie sie mit Nichtregierungsorganisationen umgeht, nicht ändert - es ihnen nicht mehr möglich sein werde, sich an weiteren Projekten zu beteiligen.
Die Beschwerdeführer dankten dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen um eine Lösung ihres Problems. Der Bürgerbeauftragte hat die Stellungnahme der Kommission an die Beschwerdeführer mit der Aufforderung um weitere Kommentierung weitergeleitet; es gingen jedoch keine weiteren Anmerkungen ein. Entscheidung Aufgrund der von den Beschwerdeführern und der Kommission übermittelten Informationen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß die Angelegenheit von der Kommission geregelt wurde. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. VERSÄUMNIS DER UNTERRICHTUNG DES BESCHWERDEFÜHRERS ÜBER DIE BEARBEITUNG SEINER BESCHWERDE Entscheidung in der Beschwerde 596/97/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1997 reichte Herr D.M. im Namen der Umweltgruppe CER eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
Er behauptete, die Kommission habe es versäumt, die CER über die Bearbeitung einer der Kommission im Mai 1996 vorgelegten Beschwerde zu unterrichten. Die Beschwerde der CER betraf die von den spanischen Behörden erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Bergwerks in Montes Obarenes-Toloño, La Rioja. Dieses Gebiet war zuvor von den spanischen Behörden zum Vogelschutzgebiet erklärt worden. Mit Schreiben vom 5. Juni 1996 unterrichtete die Kommission die CER über die Registrierung der Beschwerde unter dem Aktenzeichen 96/4370 SG(96)A/8475, danach erfolgte jedoch keine weitere Information. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
Die Stellungnahme der Kommission lautete zusammengefaßt wie folgt: Eingangs stellte die Kommission fest, daß der Beschwerde nicht die geeigneten administrativen Schritte vorausgegangen seien, die laut Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten erforderlich sind. Ferner erklärte sie, daß der Beschwerdeführer keinerlei Initiative ergriffen habe, um nach Einreichung der ersten Beschwerde Verbindung zu den Dienststellen der Kommission aufzunehmen. Was die inhaltlichen Aspekte des Falls betrifft, so verwies die Kommission auf ihre im Standardformular für Beschwerden(58) ausgewiesenen allgemeinen Pflichten gegenüber den Beschwerdeführern.
Zu diesen Pflichten gehören: i) Bestätigung des Eingangs der Beschwerde; ii) Unterrichtung des Beschwerdeführers über bezüglich der Beschwerde unternommene Schritte sowie über iii) die Entscheidung, ein Verstoßverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten. Zum vorliegenden Fall erklärte die Kommission, daß das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1996 am 10. Mai 1996 als Beschwerde registriert wurde (Beschwerde Nr. 96/4370). Da die Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(59) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(60) für diesen Fall von Bedeutung sein könnten, wurden die spanischen Behörden mit Schreiben vom 25. Juli 1996 um ihren Kommentar gebeten. Dazu erklärte die Kommission, daß bei unzureichender Information durch den Beschwerdeführer jede weitere Beurteilung des Falls auf der Grundlage der von den einzelstaatlichen Behörden übermittelten Informationen erfolgt. Da die spanischen Behörden nicht binnen der festgelegten Frist von zwei Monaten reagierten, erging am 25. Oktober 1996 ein erstes Mahnschreiben und am 12.
Februar 1997 ein zweites. Da auch darauf keine Antwort erfolgte, wandte sich Kommissarin Bjerregaard mit Schreiben vom 18. März 1997 an die spanische Umweltministerin, Frau Tocino. Die Antwort der spanischen Behörden ging schließlich am 2. Juni 1997 bei der Kommission ein. Anhand der Erklärung der spanischen Behörden überprüfte die Kommission den Fall erneut und forderte anschließend den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 1997 zu einem Kommentar auf. In seinem Antwortschreiben vom 25. August 1997 stimmte der Beschwerdeführer der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung zu und erklärte, daß das Projekt, das zu dieser Beschwerde Anlaß gegeben habe, infolge der Intervention der Kommission zurückgestellt worden sei.
Kommentar des Beschwerdeführers Der Bürgerbeauftragte übermittelte dem Beschwerdeführer die Anmerkungen der Kommission mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern. Aus der Antwort des Beschwerdeführers ging hervor, daß das Projekt zurückgestellt worden war und die spanischen Behörden eine neue Umweltverträglichkeitsstudie für das Projekt angeordnet hatten. Angesichts dessen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, daß sein Standpunkt von Anfang an richtig und die für das Projekt erteilte Genehmigung rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten, den Fall nicht vor Abschluß des Genehmigungsverfahrens durch die spanischen Behörden abzuschließen, damit die vollständige Einhaltung des Gemeinschaftsrechts sichergestellt werden könne.
Entscheidung 1 Zulässigkeit 1.1 Zum Argument der Kommission, daß der Beschwerdeführer zuvor keine Beschwerde bei der betroffenen Institution eingereicht habe, ist hervorzuheben, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten liegt. Die Institutionen und Organe der Gemeinschaft können dem Bürgerbeauftragten natürlich ihre Ansichten zur Sachlage vortragen. 1.2 Damit eine Beschwerde zulässig ist, müssen ihr geeignete administrative Schritte bei den betroffenen Institutionen bzw. Organen vorausgegangen sein (Artikel 2 Absatz 4 des Statuts).
Angesichts der unterschiedlichen Sprachfassungen dieses Textes(61) und unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vorschrift hat sich der Bürgerbeauftragte bei der Beurteilung der Frage, ob geeignete administrative Schritte unternommen wurden, bisher stets von den Umständen des jeweiligen Falls leiten lassen. 1.3 Da es darum ging, daß die Kommission über ein Jahr lang versäumt hatte, den Beschwerdeführer über die Bearbeitung seines Falls zu unterrichten, und da eine solche Unterrichtung des Beschwerdeführers billigerweise ohne vorherige Aufforderung erwartet werden konnte, befand der Bürgerbeauftragte, daß die Kriterien für die Zulässigkeit der Beschwerde erfuellt seien, ohne daß vorherige administrative Schritte unternommen wurden.
2 Versäumnis der Kommission, den Beschwerdeführer auf dem laufenden zu halten 2.1 Die Kommission hatte die Tatsache, daß sie dem Beschwerdeführer vom Mai 1996 bis Juli 1997 keinerlei Informationen zukommen ließ, damit begründet, daß die spanischen Behörden ihren wiederholten schriftlichen Aufforderungen zur Kommentierung der Sachlage nicht nachgekommen waren. 2.2 Bei der vom Bürgerbeauftragten auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchung 303/97/PD(62) gab die Kommission eine ausführliche Schilderung ihres Konzepts zur Unterrichtung eines Beschwerdeführers über die aufgrund seiner Beschwerde unternommenen Schritte.
Sie erklärte: "Nachdem die Beschwerde registriert worden ist, wird der Beschwerdeführer über die aufgrund seiner Beschwerde eingeleiteten Schritte unterrichtet, darunter auch über die Darstellungen gegenüber den betroffenen einzelstaatlichen Behörden." 2.3 Aufgrund dieser Verpflichtung wäre es angemessen gewesen, wenn die Kommission den Beschwerdeführer über ihre zahlreichen Schritte gegenüber den betroffenen Behörden unterrichtet hätte. Wie der Bürgerbeauftragte allerdings feststellte, wurde das angeblich rechtswidrige Projekt im Ergebnis all dieser Maßnahmen - einschließlich eines persönlichen Schreibens des für Umweltfragen zuständigen Kommissionsmitglieds an die spanische Umweltministerin - abgesetzt, womit das Problem gelöst war.
Daraus mußte geschlossen werden, daß die Kommission die notwendigen Schritte unternahm, um die Angelegenheit zur vollen Zufriedenheit des Beschwerdeführers zu klären. 3 Ersuchen des Beschwerdeführers, den Fall offen zu halten 3.1 Die Befugnis des Bürgerbeauftragten zur Untersuchung administrativer Mißstände bezieht sich lediglich auf die Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft. Das Statut des Bürgerbeauftragten sieht in Artikel 2 Absatz 1 ausdrücklich vor, daß Handlungen anderer Behörden oder Personen nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten(63) sein können.
3.2 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten richteten sich daher auf eventuelle administrative Mißstände bei der Tätigkeit der Kommission. Es ist nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten zu beurteilen, ob laufende Aktivitäten der spanischen Behörden dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Schlußfolgerung Aufgrund der von den Beschwerdeführern und der Kommission übermittelten Informationen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß die Angelegenheit von der Kommission zur vollen Zufriedenheit des Beschwerdeführers geregelt wurde. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.
3.3.3 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT AUSWAHLVERFAHREN FÜR BEDIENSTETE AUF ZEIT: NICHTAUSWAHL EINES KANDIDATEN Entscheidung zur Beschwerde 1016/13.11.96/ALG-PL/ES/JMA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Beschwerde Im November 1996 beschwerte sich Herr P.L. über den vorgeblichen Mangel an Transparenz bei der Durchführung des offenen Auswahlverfahrens AT/C im Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und das Versäumnis, gegenüber den Kandidaten, die nicht ausgewählt wurden, eine Erklärung abzugeben. Herr P.L. hatte sich ursprünglich beim regionalen Bürgerbeauftragten von Valencia ("Sindic de Greuges de la Comunitat Valenciana") beschwert, der die Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelte.
Herr P.L. nahm im November 1995 an einem Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit teil, das vom HABM veranstaltet wurde. Nach einer ersten Auswahl aller Bewerbungen ließ der Prüfungsausschuß ihn nicht zu den mündlichen Prüfungen zu und teilte ihm dies in einem Standardschreiben mit. Im April 1996 schrieb Herr P.L. einen Brief an das HABM, worin er unterstrich, daß er sich nicht beschweren wolle über den Beschluß des Prüfungsausschusses, sondern daß er lediglich weitere Informationen erhalten möchte über das Auswahlverfahren und die Gründe für seinen Ausschluß von diesem Auswahlverfahren.
Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dieses Schreiben sei sehr allgemein verfaßt und habe keine klare Begründung enthalten. Untersuchung Stellungnahme des HABM Die Beschwerde wurde dem HABM übermittelt. In seiner Stellungnahme, teilte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit, daß es sich bei dem Auswahlverfahren nicht um ein allgemeines Auswahlverfahren für EG-Beamte gehandelt habe, sondern um die Auswahl von Bediensteten auf Zeit für Sekretariatsaufgaben (Laufbahngruppe C). Entsprechend gäbe es keine allgemeinen Vorschriften für die Abhaltung dieser Art von Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit.
Laut HABM wurden bei der Durchführung dieses Auswahlverfahrens die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der geographischen Ausgewogenheit beachtet. In diesem Verfahren gab es vier Phasen: a) das HABM schickte an alle Interessierten Bewerbungsfragebögen; b) von den verschickten 726 Bewerbungsfragebögen gingen 393 wieder ein und wurden registriert. Von den eingegangenen Bewerbungen wurden 255 für zulässig erklärt; c) der Prüfungsausschuß führte dann eine vergleichende Untersuchung der Qualifikationen und der Erfahrungen der Kandidaten durch. Auf der endgültigen Liste standen nur 75 Kandidaten; d) die letzte Phase bestand aus einer mündlichen Prüfung.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner beschränkten Berufserfahrung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, weil er lediglich für die Kommunalverwaltung in Spanien gearbeitet hatte. Nach Abschluß des Einstellungsverfahrens schickte der Prüfungsausschuß ein Schreiben an alle Kandidaten und informierte sie von dem Ergebnis. Nichtausgewählte Bewerber, die förmlich Beschwerde erhoben hatten, wurden über die Gründe ihres Ausschlusses informiert. Das Amt hob ferner hervor, daß der Beschwerdeführer seinen Ausschluß durch den Prüfungsausschuß nicht angefochten habe, sondern sich lediglich nach den Gründen für diesen Beschluß erkundigt habe.
Folglich habe man seinen Brief nicht als Beschwerde betrachtet. Der Bürgerbeauftragte übermittelte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des HABM; dieser gab jedoch keinen Kommentar dazu ab. Entscheidung Auf der Grundlage der Informationen des Beschwerdeführers und der Kommentare des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt gelangte der Bürgerbeauftragte zu folgenden Schlußfolgerungen: 1 Zur Notwendigkeit einer Begründung In seinem Schreiben vom April 1996 hatte der Beschwerdeführer das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ausdrücklich gebeten, ihm die Gründe für seinen Ausschluß von diesem Auswahlverfahren mitzuteilen.
Aus der Antwort des HABM ging lediglich hervor, daß nach der zweiten Phase dieses Verfahrens, bei dem die Personalakten der Kandidaten verglichen wurden, der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Im Zusammenhang mit Auswahlverfahren muß der Beschluß eines Prüfungsausschusses, einen Kandidaten abzulehnen, die Bedingungen der Ausschreibung enthalten, die nicht erfuellt wurden(64). Wenn es eine große Zahl von Bewerbern gibt, darf der Prüfungsausschuß sich eingangs darauf beschränken, die Gründe für die Ablehnung zusammenzufassen und den Kandidaten nur die Kriterien und die Ergebnisse der Auswahl mitzuteilen(65).
Trotzdem muß der Prüfungsausschuß anschließend jedem einzelnen Kandidaten, der ausdrücklich darum bittet, eine individuelle Erklärung abgeben(66). Die Antwort des HABM an den Beschwerdeführer enthielt nicht ausreichende Details, um diesen die Faktoren verstehen zu lassen, auf die sich der Beschluß des Prüfungsausschusses in bezug auf ihn gestützt hatte, und um die Gründe, aufgrund derer der Beschluß gefaßt wurde, eventuell noch einmal zu überprüfen. Die Antwort blieb ihm also die angemessene Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung schuldig. Das HABM rechtfertigte die unterlassene Begründung damit, daß Herr P.L. den Beschluß des Auswahlverfahrens nicht förmlich angefochten, sondern lediglich weitere Informationen beantragt hatte.
Diese zusätzliche Anforderung läßt sich aber nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Sache ableiten. Der Gerichtshof hat betont, daß die Pflicht der Institution, Gründe anzugeben, bereits dann besteht, wenn der Bewerber eines Auswahlverfahrens ausdrücklich eine individuelle Erklärung wünscht. 2 Zur eigentlichen Entscheidung In seiner Stellungnahme hatte das HABM festgestellt, daß der Prüfungsausschuß einen Vergleich der Qualifikationen der Bewerber vorgenommen und dabei die Art der zu erledigenden Aufgaben, die geographische Ausgewogenheit und die internationale Erfahrung berücksichtigt hatte.
Es wurden Kandidaten bevorzugt, die ihre Erfahrungen in einem internationalen Umfeld gemacht hatten. Deshalb wurde der Beschwerdeführer eben nicht ausgewählt, da seine Berufserfahrung und seine praktische Kenntnis von Fremdsprachen offenbar beschränkt waren. Dem Bürgerbeauftragten schienen diese Aspekte der Antwort eine ausreichende Erklärung für die einzelnen Gründe zu sein, weshalb der Prüfungsausschuß den Beschwerdeführer nicht zu den mündlichen Prüfungen zuließ. Das HABM habe damit dem Antrag des Beschwerdeführers angemessen entsprochen. Aus der Stellungnahme des HABM und den vom Beschwerdeführer beigebrachten Informationen ging also hervor, daß das Amt Schritte unternommen hat, um diese Angelegenheit beizulegen und den Beschwerdeführer damit zufriedenzustellen.
Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. 3.4 DURCH DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN ERWIRKTE EINVERNEHMLICHE LÖSUNGEN 3.4.1 EUROPÄISCHES PARLAMENT REISESPESEN FÜR EINEN OFFIZIELLEN BESUCH EINES MDEP Entscheidung zur Beschwerde 760/24.7.96/JC/UK/IJH gegen das Europäische Parlament Beschwerde Im Juli 1996 legte Herr C., MdEP, Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Der Beschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde: Herr C. war Mitglied des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Entwicklung und Zusammenarbeit. Zum Zeitpunkt der Vorfälle, die zu der Beschwerde Anlaß gaben, war er Berichterstatter des Ausschusses für das Lomé-Abkommen.
Der Ausschuß beauftragte ihn und einen weiteren MdEP, am 26. Januar 1995 zu einem Treffen mit dem französischen Außenminister nach Paris zu reisen. Dieser Aufforderung kamen sie nach, und die Herrn C. im Zuge der offiziellen Reise entstandenen Auslagen wurden vom Parlament gezahlt. Einige Wochen später wurde Herr C. davon in Kenntnis gesetzt, daß der Ausschuß das Präsidium des Parlaments nicht rechtzeitig über die offizielle Reise unterrichtet hatte, und er wurde aufgefordert, die ihm erstatteten Auslagen zurückzuzahlen. Herr C. wandte sich an die Quästoren und den Präsidenten des Parlaments, die bestätigten, daß die Auslagen zurückgezahlt werden müßten.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten argumentierte Herr C., daß es unfair sei, wenn von einem MdEP, das offiziell mit einer Dienstreise betraut worden sei, die Zahlung seiner eigenen Reisekosten und Auslagen erwartet werde, nur weil jemand anders einen Fehler gemacht habe. Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde und die als Anlage beigefügten Dokumente wurden an das Europäische Parlament weitergeleitet. Die Stellungnahme des Parlaments enthielt folgende Bemerkungen: "Es wäre kaum mit den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Bürgerbeauftragten vereinbar, wenn er verpflichtet wäre, ad hoc als Schlichtungs- oder Berufungsinstanz für Mitglieder aufzutreten, deren Anträge von den zuständigen parlamentarischen Gremien (Präsidium und Quästoren) abgelehnt werden.
(...) Ich bedaure, daß der Bürgerbeauftragte mit einer unbegründeten individuellen Klage dieser Art befaßt worden ist, und hoffe, daß solche Fälle in Zukunft für unzulässig erklärt werden." Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, wurden in der Stellungnahme zwei Punkte angesprochen: i) Ungeachtet der in der Geschäftsordnung des Parlaments enthaltenen Vorschrift, daß für die Teilnahme an solchen Sitzungen eine vorherige Genehmigung einzuholen ist, hatte Herr C. eine solche Genehmigung weder erhalten noch beantragt. ii) MdEP's haben Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von jährlich 3000 ECU zur Deckung der Kosten von Reisen, die sie in Ausübung ihres Mandats außerhalb des Landes unternehmen, in dem sie gewählt worden sind.
Herr C. hätte bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrags und bei Einreichung entsprechender Belege Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise nach Paris aus dieser Vergütung gehabt. Kommentar des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen erklärte Herr C., er sei sehr verärgert über die in Kursivschrift wiedergegebenen Ausführungen. Er erklärte weiter, er sei nicht an den finanziellen Aspekten der Angelegenheit interessiert, er wünsche jedoch, seinen Namen reinzuwaschen, auf den nach seinem Eindruck durch das Vorgehen des Parlaments in dieser Angelegenheit ein Schatten gefallen sei. Bemühungen des Bürgerbeauftragten um Herbeiführung einer gütlichen Einigung Nach Prüfung der Stellungnahme des Parlaments und des Kommentars von Herrn C. gelangte der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung, es liege ein Prima-facie-Beweis für einen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit vor, da die in der Stellungnahme des Parlaments abgegebene Erklärung, es sei kein Antrag auf vorherige Genehmigung für die Reise nach Paris gestellt worden, offenkundig nicht mit den Belegen übereinstimme, die der Beschwerde von Herrn C. als Anlage beigefügt waren.
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Regelung für die Ausübung seiner Aufgaben schlug der Bürgerbeauftragte deshalb ein Treffen seiner Dienststellen mit denen des Parlaments vor, um die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu erörtern. Am 16. Januar 1998 übermittelte der derzeitige Präsident des Europäischen Parlaments dem Bürgerbeauftragten ein Schreiben mit den folgenden Bemerkungen: "Gemäß Artikel 22 Absatz 8 und Artikel 139 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Parlaments sind die Mitglieder verpflichtet, beim Präsidium die Genehmigung für die Teilnahme an Sitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte des Parlaments zu beantragen.
Am 18. Januar 1995 übermittelte Lord Plumb, Co-Präsident der Paritätischen Versammlung AKP-EU, einen Antrag, Herrn C. die Genehmigung für die Teilnahme an einer offiziellen Reise nach Paris zu erteilen. Die späte Einreichung dieses Antrags bedeutete jedoch, daß das Präsidium nicht genügend Zeit für seine Prüfung hatte und die Reise ohne die vorgeschriebene Genehmigung durchgeführt wurde. Die Geschäftsordnung des Parlaments ist in diesem Punkt eindeutig; denn es wird zweifelsfrei festgelegt, daß der Antrag im voraus einzureichen ist und daß eine Genehmigung nach der betreffenden Veranstaltung nicht in Frage kommt.
Unter diesen Umständen bin ich nicht der Auffassung, daß das Parlament die Vergütungen und Reisekosten zahlen kann, auf die Herr C. Anspruch gehabt hätte, wenn die Reise vom Präsidium genehmigt worden wäre. Mit den vorstehenden Ausführungen soll keineswegs bezweifelt werden, daß Herr C. guten Glaubens gehandelt hat. Ich bin sicher, daß es ihm lediglich darum zu tun war, seiner Aufgabe als Berichterstatter nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen." Bei einem Treffen mit den Dienststellen des Bürgerbeauftragten bekräftigte Herr C., er sei - wie seinem Kommentar zu entnehmen sei - nicht an dem finanziellen Aspekt der Angelegenheit interessiert.
Er gab zu verstehen, seiner Beschwerde sei damit Genüge getan, wenn das Europäische Parlament öffentlich zu Protokoll gäbe, daß er in gutem Glauben gehandelt habe und tatsächlich ein Antrag auf vorherige Genehmigung der Reise nach Paris gestellt worden sei. Entscheidung 1 Das Europäische Parlament gab öffentlich zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe in gutem Glauben gehandelt und es sei tatsächlich eine vorherige Genehmigung für die Reise nach Paris beantragt worden. Der Beschwerdeführer gab seinerseits zu verstehen, er bemühe sich nicht um die Rückforderung der Auslagen, deren Rückzahlung das Parlament auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 8 und Artikel 139 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Parlaments(67) verlangt hatte.
2 Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, daß im Anschluß an das Bemühen des Bürgerbeauftragten um Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Europäischen Parlament keine Fragen mehr strittig waren. Der Bürgerbeauftragte schloß deshalb den Fall ab. Weitere Bemerkungen 1 Das Europäische Parlament stellte die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten für die Behandlung dieser Beschwerde nicht formell in Frage. Es bekundete jedoch die Hoffnung, daß künftige Fälle dieser Art für unzulässig erklärt werden, und vertrat die Auffassung, daß der Bürgerbeauftragte nicht als "Schlichtungs- oder Berufungsinstanz für Mitglieder auftreten sollte, deren Anträge von den zuständigen parlamentarischen Gremien abgelehnt werden".
2 Wie im Jahresbericht für 1997 erläutert wurde, beaufsichtigt der Bürgerbeauftragte keineswegs die politische Tätigkeit des Europäischen Parlaments. Allerdings gibt es - in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift im Vertrag bzw. in der Regelung für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(68) - keine Rechtsgrundlage für den Bürgerbeauftragten, die ihn zu der Annahme veranlassen könnte, daß Beschwerden, die sich auf die Verwaltungstätigkeit des Parlaments beziehen, unzulässig sind. 3 Auch wenn dem Europäischen Bürgerbeauftragten nicht daran gelegen ist, als eine Art Rechtshilfeinstanz angesehen zu werden, gibt es keine Rechtsgrundlage, die den Bürgerbeauftragten zu der Annahme veranlaßt, daß Beschwerden, die von MdEP's im eigenen Namen eingereicht werden, unzulässig sind, sofern alle in der Regelung festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfuellt sind.
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Regelung müssen einer Beschwerde die geeigneten administrativen Schritte vorausgegangen sein, wozu im vorliegenden Fall ein Antrag an die zuständigen Gremien des Parlaments gehört. Solche Fälle sollten normalerweise von diesen Gremien in einer Weise gelöst werden, die keinen Grund für eine weitere Beschwerde liefert. 4 Nach Artikel 138e des EG-Vertrags beziehen sich die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten auf mögliche Mißstände in der Verwaltungstätigkeit. Bei jeder Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten hat das betreffende Organ die Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, daß kein Mißstand vorlag, indem es eine Stellungnahme abgibt, in der sorgfältig und korrekt auf die betreffenden Fragen eingegangen wird, um sicherzustellen, daß die Beschwerde vom Bürgerbeauftragten zügig und ordnungsgemäß behandelt wird.
3.4.2 EUROPÄISCHE KOMMISSION ZUGANG ZU KOMMISSIONSDOKUMENTEN Entscheidung zur Beschwerde 1045/21.11.96/BH/IRL/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im November 1996 beschwerte sich Herr H. beim Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, daß ihm von der Kommission der Zugang zu einem Dokument verweigert worden war. Das in Frage stehende Dokument bezog sich auf die Politik zur Bekämpfung der Armut in der Europäischen Union. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Stellungnahme der Kommission kann wie folgt zusammengefaßt werden:
Im mittelfristigen Sozialen Aktionsprogramm der Kommission für die Jahre 1995-1997 war die Erstellung eines Berichts über alle relevanten gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung angekündigt worden. Aus diesem Grund hatte die Kommission im Rahmen einer hochrangigen Gruppe "Soziale Ausgrenzung" eine Zusammenarbeit mit Vertretern aus den Mitgliedstaaten aufgenommen. 1996 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, der Gruppe Informationen über ihre einzelstaatlichen Kriterien für die Definition von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie über die Durchführung und Festlegung entsprechender politischer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Die Anfrage des Beschwerdeführers bezog sich auf diese Zusammenstellung von Dokumenten aus den Mitgliedstaaten. Die Kommission entschied, ihm keine Kopien dieser Beiträge zu übermitteln, da es sich bei den in Frage stehenden Dokumenten nicht um Kommissionsdokumente handele, sondern um Informationen, die ursprünglich von den einzelnen Mitgliedstaaten erstellt worden seien und die die Institution lediglich zusammengestellt habe. Auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten kam die Kommission zu dem Schluß, daß es sich bei dem gewünschten Material nicht um ein Kommissionsdokument handelt.
Die Kommission vertrat die Ansicht, daß der Antrag statt dessen bei den Urhebern der einzelnen Dokumente, d. h. bei den Mitgliedstaaten, gestellt werden sollte. Da sich der Beschluß über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten nur auf ihre eigenen Dokumente beziehe, sei nicht vorgesehen, daß die Kommission Zugang zu Dokumenten gewähren dürfe, die von anderen Stellen erstellt worden seien. Die Kommission erklärte jedoch, daß sie dem Beschwerdeführer den Abschlußbericht übermitteln werde, sobald dieser fertiggestellt sei. Die Kommission schlug dem Beschwerdeführer ferner vor, sich im Hinblick auf die gewünschten Informationen an das Irish Department of Social Welfare zu wenden.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen erklärte Herr H. folgendes: Seiner Auffassung nach gebe es bezüglich der Art des von ihm gewünschten Dokuments kein Problem. Seine Anfrage beziehe sich auf ein Kommissionsdokument und nicht auf eine Reihe von Einzeldokumenten, die von den verschiedenen Mitgliedstaaten erstellt worden seien. Da diese Unterlagen zum Teil übersetzt und mit einem Deckblatt der Kommission verbreitet worden seien, hätte das Dokument seiner Ansicht nach als Kommissionsdokument betrachtet werden müssen. Herr H. fügte hinzu, daß das Dokument im Sommer 1996 in Irland als Kommissionsdokument verbreitet worden sei.
Obwohl er das Irish Department of Social Welfare um eine Kopie des Dokuments gebeten habe, sei sein Antrag abgelehnt worden mit der Begründung, daß es sich um ein Kommissionsdokument handele und daß die Entscheidung, das Dokument zur Verfügung zu stellen, deshalb allein bei der Kommission liege. Herr H. stimmte der Haltung der Kommission nicht zu. In Anbetracht der Tatsache, daß das betreffende Dokument im Auftrag der Einrichtung erstellt und verbreitet worden sei, sollte es als ein Kommissionsdokument betrachtet werden. Schließlich hob der Beschwerdeführer hervor, daß die Argumentation der Kommission negative Folgen für die Transparenz in der Europäischen Union haben könnte.
Im Interesse der Transparenz sollte ihm das Dokument daher zur Verfügung gestellt werden. Weitere Untersuchungen In Anbetracht der Art der Auseinandersetzung - und um eine zufriedenstellende Lösung für das Problem zu finden - hatte der Bürgerbeauftragte beschlossen, das in Frage stehende Dokument durch Mitarbeiter seines Sekretariats prüfen zu lassen. Durch diese Prüfung sollte die Frage geklärt werden, ob es sich bei dem Dokument lediglich um eine Zusammenstellung verschiedener Beiträge aus den Mitgliedstaaten handelte und ob demzufolge der Öffentlichkeit der Zugang verwehrt werden sollte.
Zur Durchführung der Prüfung fand am 10. Oktober 1997 ein Treffen bei der Kommission in Brüssel statt. Die Kommission hatte alle Mitglieder der hochrangigen Gruppe im Vorfeld über die Prüfung informiert. Im Verlauf dieses Treffens erläuterten die anwesenden Beamten der Kommission, daß die Erstellung des Dokuments ursprünglich im Jahr 1995 geplant wurde und zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre nationalen politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut beitragen sollte. Zu diesem Zweck wurde von der Kommission eine hochrangige Gruppe eingerichtet, die sich aus Sachverständigen aller Mitgliedstaaten zusammensetzte.
Im Zusammenhang mit dieser hochrangigen Gruppe und um Diskussionen vorzubereiten, hat die Kommission Ende 1995 an alle Mitgliedstaaten einen Fragebogen versandt. Alle Antworten, die aus den Mitgliedstaaten eingingen, wurden von den Diensten der Kommission in einem einzigen Dokument zusammengefaßt, das während eines Treffens der hochrangigen Gruppe im Juni 1996 verteilt wurde. Bemühungen des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche Lösung Nach dieser Prüfung hat der Bürgerbeauftragte in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 5 des Statuts ein Schreiben an die Kommission gerichtet, um im Hinblick auf die Beschwerde nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
In diesem Schreiben verwies der Bürgerbeauftragte auf die Rolle, die die Kommission bei der Vorbereitung des in Frage stehenden Dokuments gespielt habe, sowie auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer von einem Mitgliedstaat mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, daß er sich mit seiner Anfrage an die Kommission wenden müsse. Es sei bedauerlich, daß dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem Dokument sowohl von einem Mitgliedstaat als auch von der Kommission verweigert worden sei. Ferner ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, daß die fehlende Transparenz in diesem bestimmten Fall das öffentliche Vertrauen in die Gemeinschaftsverwaltung untergraben und den Zielen des Anhangs zum Vertrag über die Europäische Union (Erklärung 17 zum Recht auf Zugang zu Informationen) zuwiderlaufen könne.
Aufgrund dieser Erwägungen schlug der Bürgerbeauftragte eine einvernehmliche Lösung vor, nach der die Kommission dem Beschwerdeführer den Zugang zu den gewünschten Dokumenten gestatten sollte. In ihrer Antwort vom 3. Februar 1998 bekräftigte die Kommission ihre Haltung bezüglich der Art des Dokuments. Sie stimmte jedoch dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine Ad-hoc-Lösung in diesem speziellen Fall zu. Zu diesem Zweck hatte sie alle Mitgliedstaaten um ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Beiträge ersucht. Am 13. Mai und am 14. Juli 1998 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten weitere Informationen bezüglich der Antworten auf das obengenannte Ersuchen.
Offenbar hatten alle Mitgliedstaaten einer Übermittlung ihrer Dokumente an den Beschwerdeführer zugestimmt, einige mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich Vervielfältigung und Urheberrecht. Ferner hatte die Kommission sogar zugestimmt, Herrn H. eine Kopie der Aufzeichnungen zu übermitteln, die von ihren Diensten während der Sitzung der hochrangigen Gruppe "Soziale Ausgrenzung" im Juni 1996 erstellt worden waren. In zwei Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 20. Mai bzw. 24. Juli 1998 erklärte Herr H., daß er - wie in der Initiative des Bürgerbeauftragten für eine gütliche Einigung vorgeschlagen - alle ursprünglich angeforderten Dokumente bereits erhalten habe.
Der Beschwerdeführer dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Arbeit und äußerte sich anerkennend über den bedeutenden Fortschritt, der erzielt worden sei. Seiner Ansicht nach habe der Bürgerbeauftragte alles unternommen, was in seinen Befugnissen und in seiner Macht stand; aus diesem Grund stimme er einer Schließung der Akte zu. Dennoch äußerte der Beschwerdeführer seine Besorgnis über den Nutzen der Dokumente, die ihm übermittelt wurden, sowie ganz generell über das Verfahren im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in der Europäischen Union. Entscheidung Aufgrund der Initiative des Bürgerbeauftragten konnte eine gütliche Einigung zwischen der Institution und dem Beschwerdeführer erzielt werden.
Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. AUSSCHREIBUNG EINER STELLE ALS FINANZMANAGER IM RAHMEN DES PHARE-PROGRAMMS Entscheidung zur Beschwerde 1109/18.12.96/IGL/UK/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Dezember 1996 reichte X beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein im Hinblick auf die von der GD 1A der Kommission durchgeführte Ausschreibung einer Stelle als Finanzmanager im Rahmen des PHARE-Programms. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten beantragte X eine vertrauliche Behandlung der Beschwerde.
Der in der Beschwerde vorgetragene Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen: X war in Brüssel als Finanzmanager in einer Koordinierungseinheit des PHARE-Programms tätig. Im August 1994 wurde die Stelle in ein anderes Land verlegt. Nachdem er informelle Zusicherungen bezüglich der voraussichtlichen Dauer der Beschäftigung erhalten hatte, zog X mit seiner Familie in das betreffende Land um. Nach ungefähr einem Jahr wurde die Stelle des Finanzmanagers ausgeschrieben; in diesem Verfahren war X nicht erfolgreich. In seiner Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete X, daß i) die Ausschreibung nicht in Übereinstimmung mit den PHARE-Bestimmungen erfolgt sei; ii) der erfolgreiche Bewerber auch nicht annähernd das Anforderungsprofil für die Stelle erfuelle; iii) es dem erfolgreichen Bewerber im Vorfeld möglich gewesen sei, die Höhe der Bezüge, die X zuvor als Finanzmanager erhalten hatte, in Erfahrung zu bringen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme beschrieb die Kommission den organisatorischen und vertraglichen Rahmen des PHARE-Programms. In bezug auf den speziellen Fall wurde in der Stellungnahme eine Reihe von Punkten klargestellt. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß die Stelle eines Finanzmanagers nicht ausgeschrieben worden sei, sondern daß es sich lediglich um eine vergleichende Bewertung der Qualifikationen zweier Bewerber gehandelt habe; einer der beiden Kandidaten war X. Die Stellungnahme enthielt als Anlage eine Reihe von Dokumenten zu dem Auswahlverfahren.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen widersprach X der Darstellung der Kommission in mehreren Punkten. Dabei bezog er sich insbesondere auf ein Schreiben vom 22. Dezember 1995, das er von einem Beamten der GD 1A der Kommission erhalten hatte. Dieses Schreiben, das X dem Bürgerbeauftragten in Kopie vorgelegt hat, begann wie folgt: "Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, daß der Auswahlausschuß, der für die Ausschreibung verantwortlich war (...), Ihr Angebot bei seiner endgültigen Entscheidung nicht als das vorteilhafteste berücksichtigen konnte." X merkte ferner an, daß die Kommission auf die Punkte ii) und iii) seiner Beschwerde nicht geantwortet habe.
Bemühungen des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche Lösung Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß es - aufgrund des Widerspruchs zwischen der Stellungnahme der Kommission, in der erklärt wird, daß keine Ausschreibung stattgefunden habe, und dem Schreiben der GD 1A an X, das sich auf das Ergebnis einer Ausschreibung bezieht - prima facie Anhaltspunkte für einen Mißstand gibt. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 5 des Statuts übermittelte der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an das Generalsekretariat der Kommission, in dem er ein informelles Treffen zwischen den Diensten der Kommission und den Diensten des Bürgerbeauftragten zur Prüfung der Möglichkeiten für eine einvernehmliche Einigung bezüglich der Beschwerde vorschlägt.
Im Anschluß an dieses Treffen informierte die Kommission den Bürgerbeauftragten darüber, daß Verhandlungen zwischen den Diensten der Kommission und X stattfinden würden. Später teilte X dem Bürgerbeauftragten per Fax mit, daß er sich mit der Kommission auf eine finanzielle Lösung geeinigt habe. Auch die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten mit, daß eine einvernehmliche Regelung gefunden worden sei. Entscheidung Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit diesem Fall schienen prima facie auf einen Mißstand hinzudeuten. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 5 des Statuts(69) hat der Bürgerbeauftragte daher ein informelles Treffen zwischen den Diensten der Kommission und den Diensten des Bürgerbeauftragten vorgeschlagen(70).
Infolge dieser Initiative des Bürgerbeauftragten haben sich die Kommission und der Beschwerdeführer auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. NICHTVERLÄNGERUNG EINES VERTRAGS MIT EINEM EXTERNEN BEDIENSTETEN: ANGEBLICH VERSPÄTETE INKENNTNISSETZUNG Entscheidung zur Beschwerde 485/97/OV gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1997 reichte Herr V., ein Journalist, der als Korrespondent in der Vertretung der Europäischen Kommission in Den Haag beschäftigt war, beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die Nichtverlängerung seines Vertrags Beschwerde ein.
Zum einen beschwerte er sich darüber, daß sich der Leiter der Kommissionsvertretung geweigert hatte, seinen Dreijahresvertrag ein letztes Mal zu verlängern, da er die Stelle für überfluessig hielt. Dies geschah am 1. April 1997, d. h. einen Monat nach Ablauf des Vertrags und ohne vorherige Rücksprache mit dem zuständigen Referat der GD X (Information, Kommunikation, Kultur und audiovisuelle Medien) der Kommission. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer, der den ganzen Monat März regulär gearbeitet hatte, darüber informiert, daß er für diesen Monat keine Vergütung erhalten würde. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
Was die Nichtverlängerung des Vertrags anbetrifft, wies die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß die ursprüngliche Dauer des Vertrags, der am 25. April 1996 vom scheidenden Leiter der Kommissionsvertretung in Den Haag unterzeichnet worden war, auf ein Jahr begrenzt gewesen sei, mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. Da der neue Leiter der Vertretung sein Amt erst am 3. März 1997 angetreten habe, wurde die Entscheidung, ob der Vertrag des Beschwerdeführers verlängert werden sollte, bis zu diesem Zeitpunkt verschoben. Der Leiter der Vertretung habe dann entschieden, daß eine Verlängerung des Vertrags nicht zweckmäßig sei.
Der Beschwerdeführer sei über diese Entscheidung in zwei Treffen mit dem Leiter der Vertretung am 11. März bzw. 1. April 1997 mündlich informiert worden. Auf den Brief des Beschwerdeführers vom 3. April 1997, in dem er die Entscheidung kritisierte, habe ihn der Leiter der Vertretung in einem Schreiben vom 7. April 1997 darüber informiert, daß es keinen Grund für eine Überprüfung der Entscheidung gebe. Der Beschwerdeführer habe schließlich die Zahlung von 2500 ECU für den Monat März 1997 gefordert, was einem Zwölftel des Betrags entsprach, der für den ursprünglichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre.
Die Forderung sei zurückgewiesen worden. Schließlich wies die Kommission darauf hin, daß es im Hinblick auf die genauen vertraglichen Ansprüche des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten gebe. Die Kommission erklärte ihre Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung mit dem Beschwerdeführer. Später teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, daß eine gütliche Einigung gefunden worden sei und daß der Beschwerdeführer die 2500 ECU, die er für seine Tätigkeit im März 1997 gefordert hatte, erhalten werde. Anmerkungen des Beschwerdeführers Es gingen keine schriftlichen Anmerkungen von seiten des Beschwerdeführers ein.
Am 6. Juli 1998 informierte er das Büro des Bürgerbeauftragten jedoch telefonisch darüber, daß er mit der gütlichen Einigung zufrieden sei. Er dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Intervention. Entscheidung 1 Die angeblich nicht rechtzeitige Information des Beschwerdeführers über die Nichtverlängerung des Vertrags 1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, nicht rechtzeitig über die Nichtverlängerung seines Vertrags informiert worden zu sein. Dabei wies er insbesondere darauf hin, daß er darüber erst einen Monat nach dem Auslaufen des Vertrags in Kenntnis gesetzt worden sei. 1.2 Der Bürgerbeauftragte befaßt sich mit Beschwerden über Mißstände, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben können.
Er entscheidet jedoch nicht über die Frage, ob eine Vertragspartei den Vertrag gebrochen hat. Diese Frage kann nur von den niederländischen Gerichten abschließend geklärt werden, die gemäß Artikel 7 des Vertrags für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien zuständig sind und die auch die Möglichkeit haben, die Argumente beider betroffenen Parteien im Hinblick auf die einschlägige nationale Gesetzgebung zu hören und widersprüchliche Aussagen zu allen strittigen Sachverhalten zu bewerten. 1.3 Was die Verpflichtung zur rechtzeitigen Inkenntnissetzung betrifft, wurde festgestellt, daß der ursprüngliche Vertrag erst am 25.
April 1997 und nicht bereits am 1. März 1997 ausgelaufen war, wie vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Daraus ergab sich ferner, daß der Beschwerdeführer 25 Tage vor dem Auslaufen des Vertrags und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, einen Monat danach über die Nichtverlängerung informiert worden war. Was daher die Verpflichtung zur rechtzeitigen Inkenntnissetzung betrifft, ist kein Mißstand bei der Kommission festzustellen. 2 Die gütliche Einigung im Hinblick auf die Zahlung von 2500 ECU für den Monat März 1997 2.1 Da der Beschwerdeführer während des gesamten Monats März 1997 regulär gearbeitet hatte, forderte er für diesen Monat eine Vergütung in Höhe von 2500 ECU, die von der Kommissionsvertretung abgelehnt wurde.
In ihrer Stellungnahme wies die Kommission jedoch darauf hin, daß es im Hinblick auf die genauen vertraglichen Ansprüche des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten gebe. Aus diesem Grund hat sich die Kommission auf Anraten des Bürgerbeauftragten bereit erklärt, nach einer einvernehmlichen Lösung mit dem Beschwerdeführer zu suchen. Schließlich stimmte sie einer Zahlung von 2500 ECU für die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Monat März 1997 zu. Der Beschwerdeführer teilte dem Bürgerbeauftragten mit, daß er mit der erzielten Einigung zufrieden sei. 2.2 Der Bürgerbeauftragte nahm zur Kenntnis, daß mit dieser Einigung der mögliche Mißstand beseitigt wurde und daß der Beschwerdeführer seine Zufriedenheit mit der Einigung erklärt hat.
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit Nummer 1 der Beschwerde ergaben keinen Anhaltspunkt für einen Mißstand bei der Kommission. In bezug auf Nummer 2 der Beschwerde konnte eine gütliche Einigung zwischen der Institution und dem Beschwerdeführer erzielt werden. Aus diesem Grund hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen. 3.5 MIT EINER KRITISCHEN ANMERKUNG DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN GESCHLOSSENE FÄLLE 3.5.1 EUROPÄISCHES PARLAMENT PERSONAL: ANERKENNUNG EINER BERUFSKRANKHEIT Entscheidung zur Beschwerde 977/28.10.96/ST/L/BB(XD-ADB) gegen das Europäische Parlament Beschwerde Der Beschwerdeführer wurde vom Europäischen Parlament im Rahmen der Politik zur Einstellung Behinderter beschäftigt.
Er behauptet, infolge schwerer Arbeit, die er während einer Tagung des Parlaments in Straßburg 1984 leisten mußte, an einer Berufskrankheit zu leiden. Er beschuldigt seinen Vorgesetzten, ihm Aufgaben übertragen zu haben, die er mit seiner Behinderung nicht bewältigen konnte. 1990 legte er dem Europäischen Parlament auf der Grundlage von Artikel 17 der Regelung zur Sicherung der EG-Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten eine Erklärung vor. Der Beschwerdeführer wollte damit erreichen, daß die Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Berufskrankheit anerkannt wird. Das Europäische Parlament nahm eine Untersuchung auf.
1994 bat der Beschwerdeführer um die Einsetzung eines Ärzte-Ausschusses gemäß Artikel 19 der obengenannten Regelung. 1996 lehnte das Europäische Parlament den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit auf der Grundlage des Berichts des Ärzte-Ausschusses ab, der die Ansicht vertrat, daß die Krankheit das Ergebnis einer Entwicklung des vorherigen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers war. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Revision ein, die vom Europäischen Parlament jedoch 1996 abgelehnt wurde. Daraufhin beschloß er, beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde einzureichen.
Der Beschwerdeführer stellt folgende vier Behauptungen auf: i) Das Europäische Parlament habe keine objektive Untersuchung durchgeführt, weil es Dokumente sammelte, die nichts mit dem Fall zu tun hatten. ii) Das Europäische Parlament habe es versäumt, einige der Unterlagen dem Ärzte-Ausschuß zu übermitteln. iii) Das gesamte Verfahren sei durch vermeidbare Verzögerungen gekennzeichnet gewesen. iv) Der Vorgesetzte habe seine Befugnisse mißbraucht, indem er dem Beschwerdeführer Aufgaben übertrug, denen er aufgrund seiner Behinderung nicht gewachsen war. Der Beschwerdeführer verlangte anhand der obengenannten Punkte, daß das Europäische Parlament seine Krankheit als Berufskrankheit anerkennt und forderte Schadenersatz.
Untersuchung Stellungnahme des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament wies darauf hin, daß alle vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen dem Ärzte-Ausschuß übermittelt wurden, bis auf fünf Dokumente, weil diese entweder nicht beim Parlament eingegangen seien oder vom Beschwerdeführer nicht abgeschickt worden seien. Das Parlament räumte ein, daß es bei bestimmten Phasen des Verfahrens zu einigen Verzögerungen gekommen ist. Allerdings könnten diese Verzögerungen durch die schwierige Sachlage, die Schritte, die der Beschwerdeführer immer wieder unternahm, die Schwierigkeiten bei der Analyse einer Reihe von ärztlichen Unterlagen, von denen einige auf deutsch verfaßt waren, die Abfassung eines sehr detaillierten Mandats des Ärzte-Ausschusses sowie durch die gleichzeitige Behandlung dreier weiterer Akten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erklärt werden.
Das Parlament fügte seiner Stellungnahme eine chronologische Zusammenfassung des Verfahrens bei. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar blieb der Beschwerdeführer bei seiner Beschwerde und merkte folgendes an: i) Vier der fünf Dokumente, die angeblich beim Europäischen Parlament nicht eingegangen sind, wurden entweder in den Schlußfolgerungen des Ärzte-Ausschusses erwähnt oder tragen den Stempel des Europäischen Parlaments. ii) Das Parlament führte keine objektive administrative Untersuchung durch und versäumte es, dem Ärzte-Ausschuß die relevanten Dokumente zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer zog daraus die Schlußfolgerung, daß der Ärzte-Ausschuß nicht von korrekten Unterlagen ausgehen konnte und daß seine Begründungen deshalb voreingenommen waren. iii) Der Untersuchung des Parlaments fehlte es an Transparenz. Abschließend bat der Beschwerdeführer um eine gütliche Lösung. Entscheidung 1 Mangelnde Objektivität der Untersuchung In Artikel 17 Absatz 2 der Regelung über die Sicherung der EG-Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten heißt es: "Die Verwaltung führt eine Untersuchung durch, um alle Einzelheiten in Erfahrung zu bringen, die notwendig sind, um festzustellen, um welche Krankheit es sich handelt ...".
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß das Europäische Parlament eine große Zahl von Unterlagen, die hauptsächlich vom Beschwerdeführer übermittelt wurden, gesammelt hat, aufgrund derer das sehr detaillierte Mandat des Ärzte-Ausschusses erarbeitet werden konnte. Nach seiner Auffassung gab es keinen klaren Beweis dafür, daß die vom Europäischen Parlament durchgeführte Untersuchung nicht objektiv gewesen sei und darauf abgezielt habe, den Beschwerdeführer zu benachteiligen. Es gab offenbar in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde keinen Mißstand in der Verwaltung des Parlaments. 2 Nichtübermittlung einiger Dokumente an den Ärzte-Ausschuß 2.1 Nach sorgfältiger Prüfung der Unterlagen, die dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung standen, stellte sich heraus, daß einige der vom Parlament als fehlend bezeichneten Unterlagen de facto aber von der Institution gestempelt worden waren.
Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, daß es zur guten Verwaltungspraxis einer Institution gehört, die eingehenden Dokumente ordentlich zu registrieren. Seiner Ansicht nach hat das Europäische Parlament durch Unterlassung gegen diesen Grundsatz verstoßen. 2.2 Der Bürgerbeauftragte prüfte daher die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Nichtweiterleitung einiger Dokumente an den Ärzte-Ausschuß habe diesen davon abgehalten, seinen Bericht genau zu begründen. Er stellte zunächst fest, daß einige der fehlenden Dokumente de facto dem Ärzte-Ausschuß übermittelt worden waren, da sie im Bericht dieses Ausschusses erwähnt werden.
Er stellte ferner fest, daß ein Mitglied des Ärzte-Ausschusses vom Beschwerdeführer benannt wurde und daß, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht, "die Interessen des Beamten dadurch gewahrt [sind], daß dem Ärzte-Ausschuß ein Arzt seines Vertrauens angehört und der dritte Arzt von den beiden jeweils von einer Partei benannten Ärzten einvernehmlich ... benannt wird"(71). 2.3 Anhand dieser Unterlagen erschien es unwahrscheinlich, daß die Begründung des Ärzte-Ausschusses voreingenommen gewesen sein konnte und daß die Schlußfolgerungen des Berichts anders gelautet hätten.
Der Bürgerbeauftragte war deshalb der Auffassung, daß es keinen Grund für eine gütliche Beilegung gebe. 3 Vermeidbare administrative Verzögerungen im Europäischen Parlament Der Bürgerbeauftragte analysierte die chronologische Zusammenfassung der Fakten und der vom Europäischen Parlament angeführten Argumente sorgfältig. Er fand keinen Beweis für einen Mißstand in der Verwaltung in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde. 4 Mißbrauch der Befugnisse eines Vorgesetzten Der Europäische Bürgerbeauftragte wies darauf hin, daß er sich aufgrund seines Mandats nicht mit dieser Anschuldigung befassen konnte, weil die Behauptung über zwei Jahre nach dem Zeitpunkt aufgestellt wurde, an dem der Beschwerdeführer Wissen über die Fakten erlangt hatte.
Schlußfolgerung Anhand der obengenannten Ergebnisse machte der Bürgerbeauftragte folgende kritische Anmerkung: Es gehört zur guten Verwaltungspraxis einer Institution, eine ordentliche Registrierung aller eingehenden Dokumente vorzunehmen. Gegen diesen Grundsatz hat das Europäische Parlament durch Unterlassung verstoßen. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, daß es keinen Grund gebe, eine gütliche Einigung anzustreben, und schloß den Fall daher ab. AUSWAHLVERFAHREN: NICHTBEREITSTELLUNG GENAUER INFORMATIONEN Entscheidung zur Beschwerde 1051/25.11.96/AF/B/VK gegen das Europäische Parlament Beschwerde Mit ihren Schreiben vom November 1996 und Januar 1997 reichte Frau F. eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.
Sie trug vor, daß das Europäische Parlament ihr angeblich zu Unrecht die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen im Rahmen des vom Parlament veranstalteten Auswahlverfahrens PE/80/A verweigert hatte. Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin keine Belege für sehr gute Kenntnisse einer zweiten Gemeinschaftssprache, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangt wurden, eingereicht hatte. Die Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestand aus drei Teilen: i) den allgemeinen Bestimmungen für offene Auswahlverfahren, ii) einem Leitfaden für die Teilnehmer an den vom Parlament veranstalteten allgemeinen Auswahlverfahren und iii) der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens mit dem entsprechenden Bewerbungsfragebogen.
Im Hinblick auf die erforderlichen Belege heißt es im Leitfaden unter der Überschrift "Die Belege": "Die Bewerber müssen die Anträge auf Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des Hoechstalters und die Angaben unter Punkt 9 'Ausbildung' und Punkt 12 'Berufserfahrung' im Bewerbungsfragebogen belegen." Im Leitfaden wurde nicht verlangt, daß ein Beleg für die Kenntnis einer zweiten Gemeinschaftssprache eingereicht werden muß. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es unter Titel III.A.2: "Der Prüfungsausschuß prüft die Unterlagen und stellt die Liste der Bewerber auf, die den besonderen Bedingungen unter Titel II.B entsprechen.
Er stützt sich dabei ausschließlich auf die Angaben im Bewerbungsfragebogen, die durch die Begleitdokumente belegt werden." Titel II.B der Bekanntmachung bestand aus zwei Teilen: Der erste Teil verlangt von den Bewerbern ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung, der zweite sehr gute Kenntnisse einer weiteren derzeitigen Amtssprache. Der Bewerbungsfragebogen enthielt mehrere Rubriken. Belege wurden lediglich für die Rubriken 9 "Ausbildungsgang" und 12 "Berufserfahrung" verlangt. Rubrik 7 trug den Titel "Sprachkenntnisse" und war unterteilt in a) Hauptsprache und b) weitere Sprachen.
Es gab keinen Hinweis darauf, daß der Bewerber Belege für die unter der Rubrik 7 gemachten Angaben vorlegen mußte. Im August 1996 wurde Frau F. darüber unterrichtet, daß sie zu den Prüfungen nicht zugelassen werden konnte, da "aus den von Ihnen eingereichten Dokumenten nicht hervorging, daß Sie sehr gute Kenntnisse einer weiteren Gemeinschaftssprache gemäß Titel II Punkt B.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens PE/80/A erworben haben". Frau F. legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein, da sie die Auffassung vertrat, daß der Text des "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" nicht ausdrücklich die Einreichung von Belegen zum Nachweis der Kenntnis einer zweiten Gemeinschaftssprache verlangte.
Am 3. Oktober 1996 wurde ihr Einspruch mit der Begründung abgewiesen, daß der Prüfungsausschuß seine Erkenntnisse nur auf die Bewerbung und die ihr beigefügten Dokumente stützen kann und die von ihr eingereichten Dokumente die verlangte sehr gute Kenntnis einer zweiten Gemeinschaftssprache nicht belegten. Vor diesem Hintergrund reichte Frau F. Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Sie trug im wesentlichen drei Argumente vor: 1. Die den Bewerbern gegebenen Informationen über die Belege waren verwirrend und mißverständlich. Der Leitfaden, der keine Belege als Nachweis für die Kenntnis von Sprachen verlangte, sollte Vorrang vor der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens haben.
2. Der Prüfungsausschuß hätte zu der Schlußfolgerung gelangen müssen, daß sie über die verlangten Sprachanforderungen verfügte, da aus ihrem Bewerbungsfragebogen hervorging, daß sie als Assistentin eines Mitglieds des Europäischen Parlaments tätig war; es sollte daher selbstverständlich sein, daß sie die Sprachanforderungen erfuellt. 3. Der Prüfungsausschuß hat gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstoßen, da ein anderer Bewerber in einer ähnlichen Situation nach einem Einspruch zum Auswahlverfahren zugelassen wurde. Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde wurde dem Europäischen Parlament übermittelt.
In seiner Stellungnahme erklärte das Parlament, daß sein Beschluß, Frau F. nicht zuzulassen, auf dem Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beruhte, der seiner Ansicht nach Vorrang vor dem Leitfaden hatte. Anmerkungen der Beschwerdeführerin In ihren Anmerkungen hielt Frau F. ihre Beschwerde aufrecht. Entscheidung 1 Versäumnis bei der Vorlage genauer Informationen 1.1 Es ist allgemeine Verwaltungspraxis, möglichst genaue Informationen darüber vorzulegen, ob man für die betreffende Stelle in Frage kommt, um beurteilen zu können, ob man sich um die Stelle bewerben sollte und welche Begleitdokumente für das Verfahren wichtig sind und daher dem Bewerbungsfragebogen beizufügen sind(72).
Gemäß dem Leitfaden für die Teilnehmer waren Belege nur als Nachweise für die Punkte 9 "Ausbildung" und 12 "Berufserfahrung" des Bewerbungsfragebogens erforderlich; in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hieß es jedoch, daß die Bewerber die Fotokopien der Beweisunterlagen (Diplome, Arbeitsbescheinigungen oder "alle sonstigen Dokumente" zum Beweis der in der Bewerbung gemachten Angaben) einzusenden haben. Die in dem Leitfaden und in der Bekanntmachung gegebenen Informationen erscheinen bezüglich der einzureichenden Dokumente widersprüchlich. Unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit der Texte dürfte jedoch klar sein, daß beide Texte dazu dienen, den Bewerber in einem speziellen Auswahlverfahren angemessen zu informieren.
Sie sollten daher nicht voneinander abweichen. Das Parlament hat es also versäumt, der Beschwerdeführerin klare und genaue Informationen darüber, daß Belege als Nachweis für Sprachkenntnisse beigefügt werden sollten, zukommen zu lassen. Das Parlament hätte sicherstellen müssen, daß den Bewerbern Hinweise bezüglich der für das Auswahlverfahren bestehenden Anforderungen gegeben werden. 2 Berufserfahrung als Nachweis für Sprachkenntnisse Auch wenn man das mehrsprachige Umfeld des Arbeitsplatzes und die Stelle einer Assistentin im Europäischen Parlament berücksichtigt, so ist die Tatsache, daß man dort beschäftigt ist, allein noch kein Beweis für die ausreichende Kenntnis einer weiteren Gemeinschaftssprache.
3 Gleichbehandlung der Bewerber durch den Prüfungsausschuß Zur Begründung ihrer Beschwerde hat Frau F. vorgebracht, daß ein anderer Bewerber, der zunächst aus denselben Gründen abgelehnt worden war, zum Auswahlverfahren zugelassen wurde, nachdem er in seiner Beschwerde argumentiert hatte, daß die strikte Auslegung des Wortlauts der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht automatisch zu der Annahme führte, daß Dokumente, die die Kenntnis einer zweiten Gemeinschaftssprache belegen, erforderlich sind. Da jedoch keinerlei Angaben über die Identität dieser Person vorliegen, konnte der Bürgerbeauftragte diesen Punkt nicht näher überprüfen.
Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten erscheint es notwendig, folgende kritische Anmerkung zu machen: Es ist allgemeine Verwaltungspraxis, möglichst genaue Informationen darüber vorzulegen, ob man für die betreffende Stelle in Frage kommt, um beurteilen zu können, ob man sich um die Stelle bewerben sollte und welche Begleitdokumente für das Verfahren wichtig sind und daher dem Bewerbungsfragebogen beizufügen sind. Gemäß dem Leitfaden für die Teilnehmer waren Belege nur als Nachweise für die Punkte 9 "Ausbildung" und 12 "Berufserfahrung" des Bewerbungsfragebogens erforderlich; in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hieß es jedoch, daß die Bewerber die Fotokopien der Beweisunterlagen (Diplome, Arbeitsbescheinigungen oder "alle sonstigen Dokumente" zum Beweis der in der Bewerbung gemachten Angaben) einzusenden haben.
Die in dem Leitfaden und in der Bekanntmachung gegebenen Informationen erscheinen bezüglich der einzureichenden Dokumente widersprüchlich. Unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit der Texte dürfte jedoch klar sein, daß beide Texte dazu dienen, den Bewerber in einem speziellen Auswahlverfahren angemessen zu informieren. Sie sollten daher nicht voneinander abweichen. Das Parlament hat es also versäumt, der Beschwerdeführerin klare und genaue Informationen darüber, daß Belege als Nachweis für Sprachkenntnisse beigefügt werden sollten, zukommen zu lassen. Das Parlament hätte sicherstellen müssen, daß den Bewerbern Hinweise bezüglich der für das Auswahlverfahren bestehenden Anforderungen gegeben werden.
Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. 3.5.2 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHLUSS 93/731/EG DES RATES: BEDEUTUNG VON "MEHRFACHANTRAG" UND "UMFANGREICHE DOKUMENTE" Entscheidung zur Beschwerde 1053/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH gegen den Rat Beschwerde Im Februar 1996 beantragte Herr B. beim Rat die Übermittlung von Kopien der Protokolle von 14 Treffen des K.4-Ausschusses, der dem Rat der Justiz- und Innenminister zugeordnet ist.
Sein Antrag erfolgte unter Bezugnahme auf den Beschluß des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(73) (im folgenden "Beschluß 93/731/EG" genannt). Im April 1996 beantwortete das Generalsekretariat des Rates den Antrag. Die Antwort verwies auf Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG, der lautet: "Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretärs bemühen sich um eine angemessene Lösung bei Mehrfachanträgen und/oder Anträgen, die umfangreiche Dokumente betreffen." In der Antwort wurde ferner erklärt, daß es sich bei der Anfrage um einen "Mehrfachantrag" handele, der sich auf eine "sehr große Zahl von Dokumenten" beziehe, und daß das Generalsekretariat im Sinne einer "angemessenen Lösung" fünf der gewünschten 14 Dokumente übermitteln werde.
Herr B. stellte für die restlichen neun Dokumente einen Zweitantrag; die Präsidentschaft des Rates blieb jedoch bei ihrer ursprünglichen Entscheidung. In seiner an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerde behauptete Herr B., daß der Rat nicht berechtigt gewesen sei, zur Begründung der Ablehnung des Zugangs zu einem Teil der gewünschten Dokumente Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG heranzuziehen, da i) er die in Frage stehenden Dokumente nie zuvor angefordert habe. Seiner Ansicht nach beziehe sich der Begriff "Mehrfachantrag" auf eine Situation, in der eine Person immer und immer wieder dasselbe Dokument anfordert; ii) sich Artikel 3 Absatz 2 auf "umfangreiche Dokumente" beziehe und nicht auf "eine sehr große Zahl von Dokumenten", von der in der Antwort des Generalsekretariats die Rede sei.
Ferner habe der Rat im Februar 1996 ein Gebührensystem für die Übermittlung von Dokumenten eingeführt. Nach Auffassung von Herrn B. sei damit die Frage nach dem Umfang oder der Zahl von Dokumenten irrelevant geworden. Untersuchung Stellungnahme des Rates Die Stellungnahme des Rates kann wie folgt zusammengefaßt werden: Der Beschwerdeführer versucht systematisch, Zugang zu allen Dokumenten des Rates der Justiz- und Innenminister zu erhalten. Sein Vorgehen besteht darin, zunächst die Tagesordnungen aller Organe des Rates, die sich mit dem Bereich Justiz und Inneres befassen, anzufordern und anschließend um Übermittlung aller auf diesen Tagesordnungen genannten Dokumente zu ersuchen.
Artikel 3 Absatz 2 muß so ausgelegt werden, daß er von praktischem Nutzen ist. Wenn eine Person kontinuierlich Zugang zu einem Dokument beantragt, zu dem der Zugang bereits verweigert worden war, und sich die Ausgangslage, die zur Ablehnung geführt hatte, nicht geändert hat, ist das Generalsekretariat nicht verpflichtet, eine angemessene Lösung zu finden, sondern kann zu der gleichen Entscheidung kommen, d. h. den Zugang zu dem Dokument erneut verweigern. Den Begriff "Mehrfachantrag" auf Anträge zu beschränken, die sich auf ein und dasselbe Dokument beziehen, würde daher Artikel 3 Absatz 2 seinen praktischen Nutzen nehmen.
Nach Ansicht des Rates erfaßt der Begriff "Mehrfachantrag"auch Fälle, in denen eine Person regelmäßig und systematisch über einen langen Zeitraum den Zugang zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten gleicher Art beantragt, wobei es sich nicht um identische Dokumente handeln muß. Genau in diesem Zusammenhang stellt die Zahl der angeforderten Dokumente ein Kriterium dar, das berücksichtigt werden muß. Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG eindeutig ergibt, handelt es sich bei dem Umfang der angeforderten Dokumente um ein eigenständiges Kriterium, das Bemühungen um eine angemessene Lösung rechtfertigt, auch wenn es sich bei der Anfrage nicht um einen Mehrfachantrag handelt.
In der französischen Fassung von Artikel 3 Absatz 2, auf deren Grundlage die Übersetzungen in alle anderen Sprachen erfolgt sind, ist von "demande répétitive" die Rede, einem Ausdruck, der negative und pejorative Bedeutungen hat. Nach Auffassung des Rates zielt Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 93/731/EG darauf ab, in außergewöhnlichen Fällen die Effizienz der Verwaltung sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit ist bisher nur selten Gebrauch gemacht worden. Die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Dokumenten beruht auf Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 93/731/EG. Sie läßt den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Grundsatz unberührt.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen äußerte Herr B. umfassende Kritik an der Stellungnahme des Rates und blieb bei seiner Auffassung, daß der Rat nicht berechtigt gewesen sei, Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG als Begründung für die Verweigerung des Zugangs zum einem Teil der Dokumente anzuführen. Entscheidung 1 Beschluß 93/731/EG 1.1 Durch den Beschluß 93/731/EG werden die Grundsätze umgesetzt, die im Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten festgelegt sind(74). Der Beschluß dient der Umsetzung des Grundsatzes eines weitestmöglichen Zugangs der Bürger zur Information zum Zweck der Stärkung des demokratischen Charakters der Organe und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung(75).
1.2 Das Verfahren, das der Rat bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten einhalten muß, ist in den Artikeln 3, 5, 6 und 7 des Beschlusses 93/731/EG festgelegt. Vorgesehen ist ein zweistufiges Verfahren. In der ersten Stufe werden die Anträge vom Generalsekretariat bearbeitet, und der Generalsekretär antwortet dem Antragsteller. Im Fall einer abschlägigen Antwort hat der Antragsteller die Möglichkeit, einen zweiten Schritt einzuleiten, indem er einen Zweitantrag stellt. Wird auch der Zweitantrag abgelehnt, ergeht die Antwort an den Antragsteller durch den Rat. 2 Die strittige Bestimmung:
Artikel 3 Absatz 2 2.1 Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG lautet: "Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretärs bemühen sich um eine angemessene Lösung bei Mehrfachanträgen und/oder Anträgen, die umfangreiche Dokumente betreffen." Der Bezug zur Dienststelle des Generalsekretärs zeigt, daß für die erste Stufe der Antragsbearbeitung die Möglichkeit einer angemessenen Lösung vorgesehen ist, was auch für die entsprechende Bestimmung im Verhaltenskodex gilt, die außerdem vorsieht, daß die angemessene Lösung "im Benehmen mit den Antragstellern" herbeigeführt werden soll(76).
2.2 Weder Artikel 3 Absatz 2 noch die entsprechende Bestimmung im Verhaltenskodex sehen ausdrücklich eine Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten vor, die als Begründung für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten herangezogen werden könnte. In diesem Fall hat der Rat Artikel 3 Absatz 2 als Begründung für die Ablehnung des Zweitantrags des Beschwerdeführers angeführt, den dieser im Hinblick auf den Zugang zu den neun Dokumenten gestellt hat, bei denen das Generalsekretariat den Zugang verweigert hatte. 2.3 Der Beschwerdeführer widersprach der Auslegung des Begriffs "Mehrfachantrag" durch den Rat.
Er behauptete ferner, daß in der Antwort des Generalsekretariats auf seinen ursprünglichen Antrag fälschlicherweise davon ausgegangen werde, daß Artikel 3 Absatz 2 sich auch auf die Beantragung einer sehr großen Zahl von Dokumenten beziehen würde. 2.4 Laut der an den Bürgerbeauftragten gerichteten Stellungnahme des Rates "erfaßt der Begriff 'Mehrfachantrag' inter alia auch Fälle, in denen eine Person regelmäßig und systematisch über einen langen Zeitraum den Zugang zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten gleicher Art beantragt, wobei es sich nicht um identische Dokumente handeln muß." In der Stellungnahme des Rates wird ferner behauptet, daß "es sich bei dem Umfang der angeforderten Dokumente um ein eigenständiges Kriterium" handele, "das Bemühungen um eine angemessene Lösung rechtfertigt, auch wenn es sich bei der Anfrage nicht um einen Mehrfachantrag handelt." 2.5 Daraus ergibt sich, daß es sich bei dem strittigen Punkt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rat um die Auslegung der Begriffe "Mehrfachantrag" und "umfangreiche Dokumente" handelt, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG verwendet werden.
Keiner der beiden Begriffe wird im Beschluß selbst oder im Verhaltenskodex definiert. 3 Die Bedeutung der Begriffe "Mehrfachantrag" und "umfangreiche Dokumente" 3.1 In dem Maße, in dem Artikel 3 Absatz 2 vom Rat in gesetzlich zulässiger Weise als Begründung für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten herangezogen werden kann, stellt die Bestimmung eine Ausnahmeregelung zu dem allgemeinen Grundsatz dar, der im Beschluß 93/731/EG verankert ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz müssen - wenn ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt wird und Ausnahmen zu diesem Grundsatz definiert werden - diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes nicht zu beeinträchtigen(77).
3.2 Der Beschluß 93/731/EG ist eine Maßnahme, die den Bürgern ein Recht auf Zugang zu den im Besitz des Rates befindlichen Dokumenten verleiht. Jedermann kann die Einsicht in jedes beliebige Ratsdokument beantragen, ohne seinen Antrag begründen zu müssen(78). Der Zugang zu Dokumenten kann daher vom Rat nicht rechtmäßig verweigert werden aufgrund einer ablehnenden Haltung gegenüber dem genannten Verwendungszweck oder gegenüber der Person, die den Antrag gestellt hat. 3.3 Der Begriff "Mehrfachantrag" bezieht sich offensichtlich auf wiederholte Anträge in bezug auf dasselbe Dokument. Nach dieser Auslegung sieht Artikel 3 Absatz 2 die Möglichkeit einer angemessenen Lösung vor, die den Diensten des Rates eine effiziente Behandlung von Fällen ermöglicht, in denen eine einzige Person wiederholt Anträge für ein und dasselbe Dokument stellt in der Hoffnung oder mit der Behauptung, die Umstände, die zur Ablehnung früherer Anträge geführt haben, hätten sich geändert.
3.4 Eine weitergehende Auslegung des Begriffs "Mehrfachantrag" dahin gehend, daß auch die Anträge einer einzigen Person in bezug auf unterschiedliche Dokumente erfaßt werden, könnte die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes beeinträchtigen: Der Beschluß 93/731/EG schränkt die Zahl der Dokumente, die von einem Bürger rechtmäßig beantragt werden können, nicht ein. Da keine Grenze genannt wird, könnte die Auslegung des Rates außerdem die Rechtssicherheit beeinträchtigen, da der Bürger unmöglich im voraus wissen kann, ab welcher Anzahl verschiedener Dokumente der Rat seinen Antrag als "Mehrfachantrag"werten wird.
3.5 Eine dahin gehende Auslegung von Artikel 3 Absatz 2, daß auch Anträge auf Zugang zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten in seinen Anwendungsbereich fallen, führt in der Praxis zum gleichen Ergebnis wie die Auslegung, daß unter "Mehrfachantrag" auch Anträge einer einzigen Person auf Zugang zu unterschiedlichen Dokumenten verstanden werden. Somit sprechen ähnliche Gründe gegen eine solche Auslegung. 3.6 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, daß der Rat Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG falsch ausgelegt hat und nicht berechtigt war, den Artikel als Begründung für die Verweigerung des Zugangs zu einem Teil der vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente heranzuziehen.
Der Begriff "Mehrfachantrag" in Artikel 3 Absatz 2 bezieht sich weder auf Anträge, die von ein und derselben Person für unterschiedliche Dokumente gestellt werden, noch kann der Artikel dahin gehend interpretiert werden, daß alle Anträge auf Zugang zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten in seinen Anwendungsbereich fallen. Es wird jedoch daran erinnert, daß im Hinblick auf die Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts die oberste Behörde der Europäische Gerichtshof ist. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheint folgende kritische Anmerkung notwendig:
Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, daß der Rat Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG falsch ausgelegt hat und nicht berechtigt war, den Artikel als Begründung für die Verweigerung des Zugangs zu einem Teil der vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumente heranzuziehen. Der Begriff "Mehrfachantrag" in Artikel 3 Absatz 2 bezieht sich weder auf Anträge, die von ein und derselben Person für unterschiedliche Dokumente gestellt werden, noch kann der Artikel dahin gehend interpretiert werden, daß alle Anträge auf Zugang zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten in seinen Anwendungsbereich fallen.
Es wird jedoch daran erinnert, daß im Hinblick auf die Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts die oberste Behörde der Europäische Gerichtshof ist. Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 93/731/EG sieht ausdrücklich vor, daß eine Person, deren Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wird, über die Möglichkeit einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten unterrichtet wird. Den kritischen Anmerkungen des Bürgerbeauftragten zufolge sollte der Rat den Zweitantrag des Beschwerdeführers vom 17. April 1996 erneut prüfen und ihm Zugang zu den gewünschten Dokumenten gewähren, sofern nicht eine der in Artikel 4 des Beschlusses 93/731/EG vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist.
Da es Aufgabe des Rates ist, die erneute Prüfung vorzunehmen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen, hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen. Weitere Bemerkungen In der Stellungnahme des Rates zu diesem Fall wird die Einführung eines Gebührensystems für Dokumente angesprochen, die im Rahmen des Beschlusses 93/731/EG übermittelt werden. Der Bürgerbeauftragte teilt die Auffassung des Rates, daß das Gebührensystem für die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG rechtlich nicht relevant ist. In seiner Stellungnahme äußert der Rat jedoch auch seine berechtigte Sorge im Hinblick auf die Wahrung der Effizienz seiner Verwaltung.
In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, daß Mitgliedstaaten, die über langjährige Erfahrungen mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verfügen, die zu einer starken Belastung der Verwaltung führende Anforderung von Dokumenten häufig über ein Gebührensystem regeln. ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN Entscheidung zur Beschwerde 1056/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH gegen den Rat Beschwerde Im Juli 1996 ersuchte Herr B. das Generalsekretariat des Rates um ein Exemplar des Terminplans der Sitzungen der Lenkungsausschüsse und Arbeitsgruppen des Rates im Bereich Justiz und Innere Angelegenheiten für den Zeitraum der irischen Präsidentschaft (Juli bis Dezember 1996).
Er übermittelte seinen Antrag im Rahmen des Beschlusses des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(79) (im folgenden "Beschluß 93/731/EG" genannt). Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 lehnte das Generalsekretariat des Rates den Antrag ab. In diesem Schreiben wurde auf Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG Bezug genommen, in dem es heißt: "Ist der Urheber des betreffenden Dokuments eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag nicht an den Rat, sondern direkt an den Urheber des Dokuments zu richten." In dem Schreiben hieß es, daß für den Terminplan die Präsidentschaft und nicht das Generalsekretariat des Rates zuständig ist und daß Herr B. sich daher direkt an die irische Präsidentschaft wenden sollte.
Am 15. August 1996 ersuchte er in einem Schreiben an die Ständige Vertretung Irlands bei der Europäischen Union um Übersendung des Terminplans. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß "nicht geplant ist, die fraglichen Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen". Herr B. erklärte, daß das Generalsekretariat seinen Antrag zu Unrecht unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG abgelehnt hat, da es sich bei der Präsidentschaft nicht um "ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution" handelt, sondern eher um eine Funktion oder ein Amt des Rates selbst.
Untersuchung Stellungnahme des Rates Die Beschwerde wurde dem Rat übermittelt. In der Stellungnahme des Rates zu der Beschwerde hieß es u. a.: "In diesem Fall war das Generalsekretariat der Ansicht, daß es sich bei dem detaillierten Terminplan lediglich um ein informelles Instrument zur Organisation der Verhandlungen des Rates handelt, das von der Präsidentschaft ständig aktualisiert und vom Sekretariat weder systematisch verteilt noch abgelegt wird. Die in den Terminplänen festgelegten Sitzungstermine sind vorläufig und werden erst durch die offizielle Einberufung der Sitzung per Telex formalisiert.
Da das Generalsekretariat daher nicht in der Lage war, genau festzulegen, ob die in seinem Besitz befindliche Fassung des Terminplans der Sitzungen die endgültige Fassung dieses Dokuments war, ersuchte es Herrn B., sich direkt an die Präsidentschaft zu wenden, die allein in der Lage ist, genaue Informationen über den derzeitigen Stand ihrer Planung zu liefern. Aufgrund der Argumente von Herrn B. überprüft das Generalsekretariat jetzt seine Vorgehensweise und seine Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG im Hinblick auf Anträge auf Zugang zu derartigen Dokumenten." In Beantwortung eines Ersuchens des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen bestätigte der Rat, daß er seine Vorgehensweise bereits geändert hat und daß das Generalsekretariat Zugang zu den von der luxemburgischen Präsidentschaft verteilten Terminplänen gewährt hat.
Ferner erklärte der Rat seine Absicht, künftig in ähnlichen Fällen in gleicher Weise zu verfahren. Der Rat stellte ferner klar, daß diese Terminpläne keinen offiziellen und verbindlichen Charakter haben und während der gesamten Präsidentschaft Änderungen unterliegen und daß die offizielle Einberufung von Sitzungen per Telex erfolgt, in denen die Termine und Tagesordnungen mitgeteilt werden. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar wies Herr B. zusammengefaßt auf folgende Punkte hin: i) In der Antwort des Rates war klargestellt worden, daß der Rat jetzt Exemplare der Terminpläne der Sitzungen im Bereich Justiz und Innere Angelegenheiten übermittelt, die während jeder Präsidentschaft stattfinden.
Dieser Aspekt der Beschwerde war damit geregelt. ii) Der Rat hat nicht auf die Behauptung reagiert, daß es sich bei der Präsidentschaft nicht um "ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG handelt. iii) Der Rat verweigerte mit dieser Begründung weiterhin den Zugang zu bestimmten Dokumenten. Herr B. nahm insbesondere auf die Tagesordnung der "Senior Level Group" und der "EU-US Task Force" Bezug. Sein Zweitantrag auf Zugang zu diesen Dokumenten vom 28. Juli 1997 war vom Rat mit der Begründung abgelehnt worden, daß die fraglichen Tagesordnungen gemeinsam von der Präsidentschaft, der Kommission und den amerikanischen Behörden festgelegt werden und daß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG Anwendung findet, da die fraglichen Tagesordnungen nicht unter der ausschließlichen Zuständigkeit des Rates oder seiner Präsidentschaft ausgearbeitet wurden.
Weitere Untersuchungen Nach eingehender Prüfung der Stellungnahme des Rates und des Kommentars des Beschwerdeführers stellte sich heraus, daß weitere Untersuchungen erforderlich sind, zum ersten, um die Haltung des Rates hinsichtlich des Status seiner Präsidentschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu klären, und zum zweiten, weil durch den Kommentar des Beschwerdeführers ein neues Thema angesprochen wurde, und zwar die Ablehnung des Zweitantrags vom 28. Juli 1997 auf Zugang zu den Tagesordnungen der "Senior Level Group" und der "EU-US Task Force".
Antwort des Rates In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen in diesen Angelegenheiten erklärte der Rat, daß die Präsidentschaft seines Erachtens nicht ein vom Rat getrenntes "anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG darstellt. Ferner erklärte der Rat, daß eine Unterscheidung vorgenommen werden sollte zwischen "von dem Mitgliedstaat, der die Präsidentschaft innehat, in seiner Eigenschaft als Präsidentschaft des Rates verfaßte Dokumente und von diesem Mitgliedstaat verfaßte Dokumente, die nicht in Verbindung mit seiner Funktion als Präsidentschaft des Rates in Bezug stehen." Der Rat vertrat ferner die Auffassung, daß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG auf die zweite Kategorie von Dokumenten Anwendung findet.
Hinsichtlich der Tagesordnungen der "Senior level Group" und der "EU-US Task Force" erklärte der Rat: "Die negative Antwort auf den Antrag von Herrn B. vom 28. Juli 1997 ... war nicht durch die Tatsache begründet, daß die Präsidentschaft, die zur Ausarbeitung des Dokuments beigetragen hat, als 'anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution' im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG betrachtet wurde. In diesem besonderen Fall wurden die fraglichen Tagesordnungen nicht in der alleinigen Zuständigkeit der Präsidentschaft ausgearbeitet, sondern von der Präsidentschaft, der Kommission und den amerikanischen Behörden gemeinsam." Ergänzender Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Antwort des Rates erklärte Herr B., er sei erfreut darüber, daß der Rat seine Präsidentschaft nicht länger als eine andere, vom Rat getrennte Institution betrachtet.
Zusammenfassend führte er ferner folgende Argumente an: i) Ein von einem Mitgliedstaat verfaßtes Dokument, das auf die formale Tagesordnung einer Tagung des Rates für Justiz und Innere Angelegenheiten gesetzt wird und das anschließend gebilligt oder angenommen wird, wird dadurch Teil des Acquis im Bereich Justiz und Innere Angelegenheiten und sollte für einen Antrag gemäß dem Beschluß 93/731/EG zur Verfügung stehen; ein Dokument, das nicht anschließend gebilligt oder angenommen wird, jedoch Teil des Prozesses der Konzeption oder Ausführung von Politik ist, sollte ebenso für einen derartigen Antrag zur Verfügung stehen. ii) Die Begründung des Rates für seine Verweigerung des Zugangs zu Tagesordnungen der "Senior Level Group" und der "EU-US Task Force" ist unannehmbar; europäische Bürger sollten die Möglichkeit haben, den Rat gemäß der Entscheidung 93/731/EG um Zugang zu den Dokumenten zu ersuchen, die unter Beteiligung der Ratspräsidentschaft formuliert wurden.
Entscheidung 1 Zugang zu Terminplänen für Ratstagungen 1.1 Die ursprüngliche Beschwerde betraf eine Verweigerung des Zugangs zu den Terminplänen für Ratstagungen, die für die irische Präsidentschaft geplant waren (Juli bis Dezember 1996). 1.2 Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab, daß der Rat seine Vorgehensweise geändert und Zugang zu den von der luxemburgischen Präsidentschaft verteilten Terminplänen gewährt hat. Der Rat gab ferner seine Absicht bekannt, künftig in ähnlichen Fällen in gleicher Weise zu verfahren. Der Beschwerdeführer erklärte, daß er mit dieser Antwort zufrieden sei.
1.3 Der Rat hat daher Schritte zur Regelung dieses Aspekts der Beschwerde unternommen und dadurch den Beschwerdeführer zufriedengestellt. 2 Status der Präsidentschaft 2.1 Bei der Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Terminplänen für Ratstagungen durch den Rat wurde auf Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates verwiesen. Der Beschwerdeführer erklärte, daß die Argumentation des Rates falsch sei, da die Präsidentschaft nicht "ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 darstellt.
2.2 Während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten erklärte der Rat ausdrücklich, daß er seine Präsidentschaft nicht als "ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution"im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG betrachtet. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei über diese Antwort erfreut. 2.3 Der Rat hat daher Schritte zur Regelung dieses Aspekts der Beschwerde unternommen und den Beschwerdeführer dadurch zufriedengestellt. 2.4 In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen nahm der Rat eine Unterscheidung zwischen Dokumenten, die von einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Präsidentschaft des Rates verfaßt wurden, und anderen von diesem Mitgliedstaat verfaßten Dokumenten vor.
Der Beschwerdeführer gab ferner einen Kommentar zum Status von Dokumenten ab, die von einem Mitgliedstaat verfaßt und auf die formale Tagesordnung von Tagungen des Rates für Justiz und Innere Angelegenheiten gesetzt werden. Sowohl die Unterscheidung des Rates als auch der Kommentar des Beschwerdeführers scheinen sich eher auf hypothetische Fälle als auf die Dokumente zu beziehen, die Gegenstand der Beschwerde waren. Daher ist es nicht angebracht, daß der Bürgerbeauftragte in dieser Entscheidung Stellung zu dieser Angelegenheit nimmt. 3 Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, an deren Ausarbeitung der Rat beteiligt war 3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.
Juli 1997 auf Zugang zu Tagesordnungen der "Senior Level Group" und der "EU-US Task Force" wurde vom Rat mit der Begründung abgelehnt, daß die fraglichen Tagesordnungen gemeinsam von der Ratspräsidentschaft, der Kommission und den amerikanischen Behörden festgelegt wurden und daß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG zur Anwendung gelangt, da die fraglichen Tagesordnungen nicht in alleiniger Zuständigkeit des Rates oder seiner Präsidentschaft ausgearbeitet wurden. 3.2 Ziel des Beschlusses 93/731/EG ist es, den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs zu Informationen für Bürger umzusetzen, und zwar im Hinblick auf die Verstärkung des demokratischen Charakters der Organe und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung(80).
3.3 Artikel 2 Absatz 2 wird nicht in Form einer Ausnahme zur allgemeinen Regelung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten dargestellt. In der Praxis fungiert er jedoch als Ausnahme, da er zur Folge hat, daß eingehende Dokumente völlig vom Anwendungsspektrum der allgemeinen Regelung ausgeschlossen sind. Durch die Einbeziehung von Dokumenten, an deren Formulierung der Rat beteiligt war, in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 würde der Anwendungsbereich dieser De-facto-Ausnahme erheblich erweitert. 3.4 Der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz zufolge, in deren Rahmen ein allgemeiner Grundsatz festgestellt wird und anschließend Ausnahmen zu diesem Grundsatz festgelegt werden, sollten die Ausnahmen strikt ausgelegt und angewandt werden, und zwar in einer Weise, durch die die Anwendung der allgemeinen Regelung nicht beeinträchtigt wird(81).
3.5 Weder die ausdrückliche Formulierung von Artikel 2 Absatz 2 noch das vorgenannte Fallrecht unterstützen die Haltung des Rates, daß Dokumente, an deren Formulierung er beteiligt war, in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 fallen. Es hat daher den Anschein, daß die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Tagesordnungen der "Senior Level Group" und der "EU-US Task Force" durch den Rat auf einer falschen Anwendung des Beschlusses 93/731/EG basierte. Es ist jedoch daran zu erinnern, daß die höchste Instanz bezüglich der Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Gerichtshof ist.
Schlußfolgerung Der Rat hat Schritte zur Regelung der Aspekte der Beschwerde unternommen, die in Teil 1 und Teil 2 dieser Entscheidung behandelt werden, und dadurch den Beschwerdeführer zufriedengestellt. Hinsichtlich des Aspekts der Beschwerde, der in Teil 3 dieser Entscheidung behandelt wird, ist folgende kritische Anmerkung zu machen: Weder die ausdrückliche Formulierung von Artikel 2 Absatz 2 noch das Fallrecht des Gerichts erster Instanz unterstützt die Haltung des Rates, daß Dokumente, an deren Formulierung er beteiligt war, unter den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 fallen. Es hat daher den Anschein, daß die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Tagesordnungen der "Senior Level Group" und der "EU-US Task Force" durch den Rat auf einer falschen Anwendung des Beschlusses 93/731/EG basierte.
Es ist jedoch daran zu erinnern, daß die höchste Instanz bezüglich der Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Gerichtshof ist. In Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 97/731/EG ist ausdrücklich vorgesehen, daß ein Antragsteller, dessen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wird, von der Möglichkeit einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten zu unterrichten ist. Die kritische Anmerkung des Bürgerbeauftragten impliziert, daß der Rat den Zweitantrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1997 erneut prüfen und Zugang zu den beantragten Dokumenten gewähren sollte, falls nicht eine oder mehrere der in Artikel 4 des Beschlusses 93/731/EG enthaltenen Ausnahmen Anwendung finden.
Da es Sache des Rates war, diese erneute Überprüfung durchzuführen und ihr Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen, schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU DOKUMENTEN: UNZULÄNGLICHE BEGRÜNDUNG Entscheidung zur Beschwerde 1057/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH gegen den Rat Beschwerde Im Februar 1996 bat Herr B. den Rat um 24 Berichte, die in der Sitzung des Rates zu Justiz und Inneres am 9. und 10. März 1994 erörtert worden waren, sowie um 17 Berichte, die in der Sitzung des K.4-Ausschusses vom 3. und 4. März 1994 erörtert worden waren. Der Antrag erfolgte gemäß dem Beschluß des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(82) (im folgenden "Beschluß 93/731/EG" genannt).
Das Generalsekretariat des Rates gewährte den Zugang zu 17 der 41 angeforderten Dokumente und verweigerte den Zugang zu den restlichen 24. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer für 23 der Dokumente, bei denen der Zugang verweigert wurde, einen Zweitantrag. Die Präsidentschaft des Rates antwortete, gewährte den Zugang zu weiteren sieben Dokumenten, lehnte jedoch den Zugang zu den restlichen 16 Dokumenten erneut ab. Die beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerde betraf 15 der Dokumente, bei denen der Zugang auch in der Antwort auf den Zweitantrag verweigert worden war. Der Rat begründete die Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten wie folgt: "Im Hinblick auf ihren Antrag auf Zugang zu den Dokumenten 5375/95, 5406/95+COR1, 5405/95, 5354/95, 5319/95, 11020/93, 11565/93, 11151/93, 10448/93 und SN 1100/94 mußte Ihr Interesse gegen das Interesse des Rates, die Vertraulichkeit seiner Erörterungen zu wahren, abgewogen werden.
Der Rat kam zu dem Schluß, daß in diesem Fall letztere schwerer wiegen als erstere, insbesondere da die in Frage stehenden Dokumente umfassende nationale Stellungnahmen zu Übereinkommen, die erst kürzlich abgeschlossen wurden, enthalten oder zu anderen Rechtsinstrumenten, die derzeit noch erörtert werden bzw. erst vor kurzem beschlossen wurden. Sie enthalten auch interne Informationen über Verfahren zur Einstellung von Mitarbeitern bei den Institutionen sowie über die Auswahl von Beratern im Bereich Justiz und Inneres. Ferner handelt es sich bei einem der Dokumente um ein Arbeitspapier für die interne Organisation des Schutzes von Verschlußsachen.
Andere enthalten Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des Rates, die - auch wenn sie nicht verbindlich sind - ausschließlich zur Verwendung durch den Rat bei seinen Erörterungen bestimmt sind. Im Hinblick auf die anderen Dokumente lautet die Begründung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731/EG des Rates: - Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit): Dokumente 12247/1/94; SN 1053/94; 10166/4/94; 9908/2/93+ADD 1; - Schutz des öffentlichen Interesses (internationale Beziehungen): Dokument 5121/95. Die Art der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen, insbesondere in bezug auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, hat den Rat zu der Schlußfolgerung veranlaßt, daß der Zugang zu diesen Dokumenten nicht gewährt werden kann." In der beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde wurde behauptet, daß die oben angeführte Begründung des Rates unzureichend sei.
Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß die in der Begründung verwendeten Begriffe "erst kürzlich abgeschlossen" und "erst vor kurzem beschlossen" keine Grundlage im Beschluß 93/731/EG haben. Untersuchung Stellungnahme des Rates In seiner Stellungnahme hat der Rat im wesentlichen hervorgehoben, daß er seiner Verpflichtung, die Ablehnung des Zugangs zu den in Frage stehenden Dokumenten zu begründen, in Übereinstimmung mit den durch die Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen nachgekommen sei. "(Der) Zugang zu einer Reihe bestimmter Dokumente wurde verweigert, um die Geheimhaltung der Erörterungen des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG zu wahren.
Bei einer Reihe anderer Dokumente wurde der Zugang zum Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit und internationale Beziehungen) gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731/EG verweigert. (...) Im Hinblick auf die Dokumente, bei denen der Zugang gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731/EG verweigert wurde, werden im Schreiben vom 2. Mai 1996 genügend zwingende Gründe genannt, die eine Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses rechtfertigen. Im Hinblick auf die Dokumente, bei denen der Zugang gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG verweigert wurde, wird darauf hingewiesen, daß der Rat die Ablehnung nicht unter Hinweis auf die Formulierung 'erst kürzlich abgeschlossen' begründet hat, wie Herr B. in seiner Beschwerde behauptet.
Der Grund für die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten ist vielmehr, daß sie umfassende nationale Stellungnahmen enthalten und daß aus diesem Grund das Interesse des Rates, die Vertraulichkeit seiner Verfahren zu schützen, das Interesse von Herrn B. am Zugang zu diesen Dokumenten überwog." Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen zu der Stellungnahme des Rates räumte der Beschwerdeführer ein, daß die Verweigerung des Zugangs bei einigen Dokumenten gerechtfertigt sei. Allerdings hielt er seine Beschwerde in bezug auf die Dokumente 10448/93, 5354/95, 5319/95, SN 1053/94 und 5121/95 aufrecht und bat den Bürgerbeauftragten, zu prüfen, ob die Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten gerechtfertigt gewesen sei.
Entscheidung 1 Behauptungen des Beschwerdeführers 1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, daß die Begründung des Rates für die Ablehnung des Zugangs zu einigen der Dokumente, für die er den Zweitantrag vom 2. April 1996 gestellt hatte, unzureichend sei. In seinen Anmerkungen erkannte der Beschwerdeführer die Ablehnung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten an, hielt seine Beschwerde in bezug auf die anderen Dokumente jedoch aufrecht. 2 Die rechtlichen Grundlagen 2.1 Artikel 4 des Beschlusses 93/731/EG sieht zwei Ausnahmen vom Grundsatz des allgemeinen Zugangs der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten vor.
2.2 Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, daß der Zugang zu einem Ratsdokument nicht gewährt werden darf, wenn durch seine Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten) verletzt werden könnte. Um nachzuweisen, daß durch die Veröffentlichung bestimmter Dokumente der Schutz des öffentlichen Interesses gefährdet sein könnte, ist der Rat verpflichtet, für jedes gewünschte Dokument zu prüfen, ob dessen Offenlegung nach den ihm vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, eine der Kategorien von geschützten Interessen zu beeinträchtigen.
Ist dies der Fall, muß der Rat den Zugang zu den in Frage stehenden Dokumenten verweigern(83). 2.3 Artikel 4 Absatz 2 sieht vor, daß der Rat den Zugang auch verweigern kann, um die Geheimhaltung seiner Erörterungen zu schützen. Der Rat muß im Rahmen seines Ermessens gemäß Artikel 4 Absatz 2 das Interesse des Bürgers am Zugang zu seinen Dokumenten gegen sein etwaiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Beratungen abwägen(84). 2.4 Nach der geltenden Rechtsprechung muß der Rat für seine Entscheidung, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern - zumindest für jede Kategorie der betreffenden Dokumente -, die jeweiligen Gründe nennen und so erläutern, warum er zu dem Schluß gekommen ist, daß eine Offenlegung der gewünschten Dokumente unter eine der im Beschluß 93/731/EG genannten Ausnahmen fällt.
3 Verweigerung des Zugangs gemäß Artikel 4 Absatz 1 3.1 Bei zwei der in Frage stehenden Dokumente wurde der Zugang gemäß Artikel 4 Absatz 1 verweigert. In der Antwort auf den Zweitantrag erläuterte der Rat: "Die Art der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen, insbesondere in bezug auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, hat den Rat zu der Schlußfolgerung veranlaßt, daß der Zugang zu diesen Dokumenten nicht gewährt werden kann." 3.2 Nach einem Urteil des Gerichts erster Instanz erfaßt der Begriff öffentliche Sicherheit auch Sachverhalte, bei denen der Zugang der Öffentlichkeit zu bestimmten Dokumenten unmittelbar die Bemühungen der Behörden behindern würde, Straftaten zu verhindern(85).
Der Hinweis des Rates auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens ist daher für eine der Kategorien des öffentlichen Interesses, das durch Artikel 4 Absatz 1 geschützt wird, von Bedeutung. 3.3 In seiner Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers erwähnte der Rat "die Bekämpfung des organisierten Verbrechens", gab jedoch keine weiteren Erläuterungen zu der "Art der Informationen", die in diesen Dokumenten enthalten sind. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, daß der Rat die Anforderung, dem Beschwerdeführer die Gründe darzulegen, die dazu führen, daß die Veröffentlichung der Dokumente unter den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 fällt, nicht erfuellt hat.
4 Verweigerung des Zugangs gemäß Artikel 4 Absatz 2 4.1 In seiner Antwort auf den Zweitantrag nannte der Rat zur Begründung der Ablehnung des Zugangs zu zehn Dokumenten gemäß Artikel 4 Absatz 2 verschiedene Faktoren. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Bürgerbeauftragten erklärte der Rat jedoch: "Die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten liegt in der Tatsache begründet, daß sie umfassende nationale Stellungnahmen enthalten und daß das Interesse des Rates, die Geheimhaltung seiner Erörterungen zu schützen, das Interesse von Herrn B. am Zugang zu diesen Dokumenten daher überwog." 4.2 Die Begründung des Rates für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gemäß Artikel 4 Absatz 2, insbesondere die Verwendung des Wortes "daher", deutet darauf hin, daß der Zugang zu allen Dokumenten, die umfassende nationale Stellungnahmen enthalten, generell verweigert werden sollte, und zwar unabhängig von der Bedeutung dieses Teils hinsichtlich des gesamten Dokuments und unabhängig von seinem weiteren Inhalt.
Der Bürgerbeauftragte ist nicht der Auffassung, daß der Rat mit dieser Begründung seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Interessen genauestens abzuwägen. Schlußfolgerung Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheinen folgende kritische Anmerkungen notwendig: In seiner Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers erwähnte der Rat "die Bekämpfung des organisierten Verbrechens", gab jedoch keine weiteren Erläuterungen zu der "Art der Informationen", die in diesen Dokumenten enthalten sind. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, daß der Rat die Anforderung, dem Beschwerdeführer die Gründe darzulegen, die dazu führen, daß die Veröffentlichung der Dokumente unter den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 fällt, nicht erfuellt hat.
Die Begründung des Rates für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gemäß Artikel 4 Absatz 2, insbesondere die Verwendung des Wortes "daher", deutet darauf hin, daß der Zugang zu allen Dokumenten, die umfassende nationale Stellungnahmen enthalten, generell verweigert werden sollte, und zwar unabhängig von der Bedeutung dieses Teils hinsichtlich des gesamten Dokuments und unabhängig von seinem weiteren Inhalt. Der Bürgerbeauftragte ist nicht der Auffassung, daß der Rat mit dieser Begründung seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Interessen genauestens abzuwägen. In bezug auf die beiden oben angeführten kritischen Anmerkungen wird daran erinnert, daß im Hinblick auf die Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts die oberste Behörde der Europäische Gerichtshof ist.
Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 93/731/EG sieht ausdrücklich vor, daß eine Person, deren Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wird, über die Möglichkeit einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten unterrichtet wird. Den kritischen Anmerkungen des Bürgerbeauftragten zufolge sollte der Rat den Zweitantrag des Beschwerdeführers vom 2. April 1996 erneut prüfen und ihm Zugang zu den gewünschten Dokumenten gewähren, sofern nicht eine der in Artikel 4 des Beschlusses 93/731/EG vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist. Da es Aufgabe des Rates ist, die erneute Prüfung vorzunehmen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen, hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen.
ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN: NICHTBELEHRUNG ÜBER MÖGLICHE RECHTSBEHELFE Entscheidung zur Beschwerde 16/97/JMA gegen den Rat der Europäischen Union Beschwerde Im Januar 1997 reichte Herr B.S. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein über die Entscheidung des Prüfungsausschusses, seine Bewerbung im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens Rat/C/374 abzulehnen. Der Prüfungsausschuß rechtfertigte seine Entscheidung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe versäumt, Belege zum Nachweis seiner Kenntnisse in einer zweiten Gemeinschaftssprache vorzulegen. Weder im Schreiben des Prüfungsausschusses noch in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei auf die Rechtsbehelfe hingewiesen worden, mit denen die Entscheidung des Prüfungsausschusses angefochten werden konnte.
In seiner an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerde verwies Herr B.S. auf sein Recht als Bürger, Entscheidungen der Gemeinschaftsbehörden anzufechten. Er behauptete ferner, nicht in der Lage gewesen zu sein, dieses Recht auszuüben, da er vom Rat nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in Kenntnis gesetzt worden sei. Untersuchung Stellungnahme des Rates Die Beschwerde wurde dem Rat übermittelt. In der Stellungnahme des Rates wurde zunächst darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Eingabe beim Bürgerbeauftragten keine Beschwerde an die Institution gerichtet habe.
In bezug auf die angeblich nicht erfolgte Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung des Prüfungsausschusses wies der Rat auf eine Reihe möglicher Optionen hin, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden hätten. Zum einen hätte er gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der beschwerenden Entscheidung des Ausschusses ohne vorherige Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 direkt Klage beim Gericht erster Instanz erheben können. Zum anderen hätte er gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der beschwerenden Entscheidung des Ausschusses eine Beschwerde einreichen können.
86 Teilnehmer, deren Bewerbungen abgelehnt worden seien, hätten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und beim Generalsekretariat des Rates eine Beschwerde eingereicht. Um alle diese Vorgänge ordnungsgemäß prüfen zu können, wurde der Termin für die schriftlichen Prüfungen im Rahmen des Auswahlverfahrens auf den 26. April 1997 anberaumt, d. h. mehrere Monate nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen. Der Rat erklärte ferner, daß das Generalsekretariat nach einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht verpflichtet sei, abgelehnte Bewerber explizit auf die möglichen Rechtsbehelfe hinzuweisen, um die Durchführung von Auswahlverfahren mit hohen Teilnehmerzahlen nicht übermäßig zu belasten.
Dennoch fügte der Rat hinzu, daß das Generalsekretariat in jüngster Zeit eine Bestimmung in die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren aufgenommen habe, in der die Bewerber für den Fall einer Ablehnung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, kurzfristig eine erneute Prüfung ihrer Bewerbung durch den Prüfungsausschuß verlangen zu können. Auf diese Weise solle den Teilnehmern an allgemeinen Auswahlverfahren eine informelle Möglichkeit für die Einlegung eines Rechtsbehelfs an die Hand gegeben werden. Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, daß er - da er vom Rat nicht über sein Einspruchsrecht informiert worden war - nicht gewußt habe, daß eine Klage beim Gericht erster Instanz eine vorherige Beschwerde beim Prüfungsausschuß erfordere.
Die Tatsache, daß 86 andere Bewerber die Entscheidung des Prüfungsausschusses angefochten hätten, sei keine Rechtfertigung für die Tatsache, daß er nicht über sein Einspruchsrecht und die diesbezüglichen Formalitäten informiert worden sei. Der Beschwerdeführer verwies ferner auf Rechtsvorschriften bezüglich vergleichbarer Fälle in Spanien. Er erläuterte, daß nach dem spanischen Verwaltungsverfahrensgesetz die Behörden gegenüber den Adressaten von Entscheidungen verpflichtet sind, sie über die entsprechenden Rechtsbehelfe zu belehren; dies sei eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes.
Entscheidung 1 Zulässigkeit der Beschwerde 1.1 Im Rahmen der im Vertrag und im Statut des Bürgerbeauftragten festgelegten Befugnisse entscheidet der Bürgerbeauftragte über die Zulässigkeit von Beschwerden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft können dem Bürgerbeauftragten selbstverständlich ihre Auffassungen bezüglich des in Frage stehenden Sachverhalts vortragen. 1.2 Eine Beschwerde ist zulässig, wenn ihr geeignete administrative Schritte bei der betroffenen Institution oder dem betroffenen Organ vorausgegangen sind (Artikel 2 Absatz 4 des Statuts).
In Anbetracht der vielen verschiedenen sprachlichen Versionen dieser Bestimmung(86) und unter Berücksichtigung der Intention dieser Bestimmung bewertet der Bürgerbeauftragte jeweils in Abhängigkeit von den individuellen Umständen des Einzelfalls, ob geeignete administrative Schritte unternommen wurden. 1.3 Da sich die Beschwerde im vorliegenden Fall auf eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses im Rahmen einer allgemeinen Ausschreibung bezieht, gegen die der Beschwerdeführer direkt Klage beim Gericht erster Instanz hätte erheben können, geht der Bürgerbeauftragte davon aus, daß die Kriterien für die Zulässigkeit der Beschwerde ohne weitere Anforderungen erfuellt sind.
2 Erforderliche Belehrung des Beschwerdeführers 2.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers konnte dieser sein Recht, eine beschwerende Entscheidung des Prüfungsausschusses anzufechten, nicht wahrnehmen, da er nicht über dieses Recht, geschweige denn über die entsprechenden Rechtsbehelfe, informiert worden sei. Der Rat hielt dem jedoch entgegen, daß eine Belehrung der Teilnehmer im Hinblick auf ihre Rechtsbehelfe die Durchführung von Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl übermäßig belasten würde. 2.2 Bei der Bewertung der Entscheidungen eines Prüfungsausschusses muß die Notwendigkeit, einen ordnungsgemäßen Ablauf des Auswahlverfahrens zu gewährleisten (insbesondere bei Auswahlverfahren mit hohen Teilnehmerzahlen), entsprechend berücksichtigt werden.
Der Gerichtshof hat dieser Tatsache Rechnung getragen, indem er entschieden hat, in welcher Form der Prüfungsausschuß eine beschwerende Entscheidung zu begründen hat. Nach der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, daß in Auswahlverfahren mit hohen Teilnehmerzahlen unter Umständen zugelassen werden kann, daß der Prüfungsausschuß dem (abgelehnten) Bewerber im ersten Stadium lediglich eine Mitteilung über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl zukommen läßt und individuelle Erklärungen erst später gibt(87). 2.3 Allerdings dürfte die Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren nicht zwangsläufig gestört bzw. ungebührlich belastet werden, wenn der Prüfungsausschuß abgelehnte Bewerber standardmäßig allgemein über die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs belehrt.
Die angemessene Information der Bürger über ihre Rechte nach dem Gemeinschaftsrecht sowie über die Maßnahmen zu deren Schutz ist eine Grundvoraussetzung für deren ordnungsgemäße Ausübung und letztlich auch für deren Einhaltung. Um den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis zu entsprechen, sollte der Rat in seinem Umgang mit den Bürgern dafür Sorge tragen, daß diese ordnungsgemäß über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rat allgemeine Auswahlverfahren durchführt, um seine Beamten zu rekrutieren. 2.4 Der Europäische Bürgerbeauftragte hat jedoch zur Kenntnis genommen, daß die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung von Auswahlverfahren in jüngster Zeit eine Bestimmung enthält, in der die Bewerber für den Fall einer Ablehnung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, kurzfristig eine erneute Prüfung ihrer Bewerbung durch den Prüfungsausschuß verlangen zu können.
In Anbetracht dieser Änderung im Vorgehen des Rates sah der Bürgerbeauftragte keine Veranlassung, diesen Aspekt des Falls weiter zu untersuchen. 3 Mangelhafte Informationen im Hinblick auf das Auswahlverfahren 3.1 Als Begründung für die Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers führte der Prüfungsausschuß an, daß dieser keinen Nachweis über die Kenntnis einer zweiten Gemeinschaftssprache erbracht habe. 3.2 Nach den spezifischen Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren (Punkt B der Ausschreibung) waren Belege erforderlich in bezug auf Ausbildung (Buchstabe a)), Berufserfahrung (Buchstabe b)), Maschinenschreiben (Buchstabe c)) und Alter (Buchstabe e)).
Nur für diese Punkte wurden in der Ausschreibung ausdrücklich Nachweise in Form von Zeugnissen oder anderen schriftlichen Belegen verlangt. 3.3 Es ist allgemeine Verwaltungspraxis, möglichst genaue Informationen darüber vorzulegen, welche Anforderungen für die betreffende Stelle zu erfuellen sind. Aufgrund dieser Informationen muß der potentielle Bewerber in der Lage sein, zu beurteilen, ob er sich um die Stelle bewerben sollte und welche Begleitdokumente für das Verfahren wichtig und daher dem Bewerbungsfragebogen beizufügen sind(88). Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dient der ordnungsgemäßen Information potentieller Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen und Bedingungen, die erfuellt werden müssen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Belege zum Nachweis der Kenntnisse in einer zweiten Gemeinschaftssprache erforderlich waren. Unter diesen Umständen konnte vom Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht erwartet werden, daß er solche Belege übermitteln werde. Der Rat hat es daher versäumt, den Beschwerdeführer klar und eindeutig darüber zu informieren, daß die Kenntnisse einer zweiten Gemeinschaftssprache schriftlich nachgewiesen werden sollten. Schlußfolgerung Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheint folgende kritische Anmerkung notwendig:
Es ist allgemeine Verwaltungspraxis, möglichst genaue Informationen darüber vorzulegen, welche Anforderungen für die betreffende Stelle zu erfuellen sind. Aufgrund dieser Informationen muß der potentielle Bewerber in der Lage sein, zu beurteilen, ob er sich um die Stelle bewerben sollte und welche Begleitdokumente für das Verfahren wichtig und daher dem Bewerbungsfragebogen beizufügen sind. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dient der ordnungsgemäßen Information potentieller Bewerber im Hinblick auf die Anforderungen und Bedingungen, die erfuellt werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Belege zum Nachweis der Kenntnisse in einer zweiten Gemeinschaftssprache erforderlich waren.
Unter diesen Umständen konnte vom Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht erwartet werden, daß er solche Belege übermitteln werde. Der Rat hat es daher versäumt, den Beschwerdeführer klar und eindeutig darüber zu informieren, daß die Kenntnisse einer zweiten Gemeinschaftssprache schriftlich nachgewiesen werden sollten. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. ZUGANG ZU DOKUMENTEN Entscheidung zur Beschwerde 634/97/PD gegen den Rat Beschwerde Im Juli 1997 reichte Herr P. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den Rat ein.
Der Beschwerdeführer hatte den Rat mit Schreiben vom 19. Februar 1997 um Exemplare verschiedener Tagesordnungen der Ratsausschüsse und anderer Dokumente gebeten. Unter Hinweis auf Bestimmungen seines Beschlusses 93/731/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(89) lehnte der Rat das Ersuchen des Beschwerdeführers teilweise ab. Bezüglich der Tagesordnungen teilte der Rat dem Beschwerdeführer seinen Beschluß mit, ihm die Tagesordnungen aus sechs Monaten und nicht wie erbeten aus zweieinhalb Jahren zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung basierte auf Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG, dem zufolge der Rat eine "angemessene Lösung" für den Umgang mit Mehrfachanträgen und/oder Anträgen, die umfangreiche Dokumente betreffen, zu suchen hat.
Der Beschwerdeführer stellte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung mit dem Argument in Frage, Artikel 3 Absatz 2 sei nicht auf eine große Anzahl von Dokumenten anwendbar, sondern nur auf "umfangreiche" Einzeldokumente. Keine der Tagesordnungen hätte jedoch mehr als drei Seiten. Ferner lehnte der Rat den Zugang zu folgenden anderen Dokumenten ab: - "Schoolchildren/5143", eine Zusammenstellung der Antworten der Mitgliedstaaten auf einen Fragebogen, der die Durchführung einer 1994 beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme über "Reiseerleichterungen in der EU für Schüler aus Drittstaaten" betraf; - "CIREA/1452", ein Berichtsentwurf mit ausführlichen Informationen über die Tätigkeit des CIREA von 1994 bis 1996(90); - "Asylum/8418", bestehend aus zwei Dokumenten mit den ausführlichen Antworten der Mitgliedstaaten auf einen Fragebogen über Grundsätze und Gepflogenheiten der Asylgewährung; - "Racism/7141", ein Bericht über rassistische Verbrechen, den eine Arbeitsgruppe des Rates zum Thema Terrorismus erarbeitet hatte.
Der Rat teilte dem Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Gründe für seine Ablehnung mit. Zu "Schoolchildren/5143" erklärte der Rat: "Das Dokument 5143/1/97 ist eine Mitteilung des Generalsekretariats, in der die Antworten der Mitgliedstaaten auf einen Fragebogen zusammengestellt wurden, der sich auf die Durchführung der erwähnten Gemeinsamen Maßnahme bezog. Diese Zusammenstellung wurde von der zuständigen Arbeitsgruppe noch nicht geprüft, und der in der Gemeinsamen Maßnahme erwähnte Bericht wurde noch nicht ausgearbeitet. Nachdem der Rat Ihr Interesse am Zugang zu diesem Dokument gegen sein eigenes Interesse an der Geheimhaltung seiner Erörterungen abgewogen hat, ist er in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses zu dem Schluß gelangt, daß das letztgenannte Interesse in diesem konkreten Fall überwiegt.
Eine Veröffentlichung des Dokuments in dieser Phase könnte durchaus die geplanten Beratungen zu dieser Frage beeinträchtigen und negative Auswirkungen auf den künftigen Austausch derartiger Informationen haben." Zu "CIREA/1452" stellte der Rat fest: "Nachdem der Rat Ihr Interesse am Zugang zu diesem speziellen Dokument gegen sein eigenes Interesse an der Geheimhaltung seiner Erörterungen abgewogen hat, ist er in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses [93/731/EG] zu dem Schluß gelangt, daß das letztgenannte Interesse überwiegt. Dieses Dokument, das ausführliche Informationen über die Funktionsweise des CIREA enthält, wurde vom Rat bisher weder geprüft noch gebilligt.
Der Rat ist der Auffassung, daß die Veröffentlichung dieses Dokuments in dieser Phase die geplanten Beratungen zu diesem Thema beeinträchtigen könnte." Zu "Asylum/8418" und "Racism/7141" führte der Rat aus, daß die Veröffentlichung der beiden Dokumente den Schutz des öffentlichen Interesses nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731/EG unterhöhlen könnte. In seiner Beschwerde gegenüber dem Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, daß die vorstehende Begründung unzureichend sei. Getrennt davon machte er ferner geltend, daß es der Rat bei der Beantwortung des Erstantrags auf Zugang zu Dokumenten versäumt habe, das Interesse der Bürger an Offenheit gegen das Interesse des Rates an der Geheimhaltung abzuwägen.
Der Beschwerdeführer gab zu bedenken, daß dieses Abwägen der Interessen, das nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte erforderlich ist, nach Maßgabe des Beschlusses 93/731/EG bei der Beantwortung eines Erstantrags auf Zugang zu Dokumenten ebenso erfolgen muß wie bei der Beantwortung des Zweitantrags, der nach Ablehnung eines Erstantrags gestellt werden kann. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer, das Versäumnis des Rates, ein Dokumentenregister einzurichten, stelle einen Mißstand dar. Obwohl der Beschluß 93/731/EG keine derartige Verpflichtung enthalte, sei es für die Antragsteller ohne Dokumentenregister äußerst schwierig, sich darüber zu informieren, welche internen Dokumente überhaupt vorhanden sind.
Untersuchung Stellungnahme des Rates Die Beschwerde wurde dem Rat zugeleitet. Zum Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG merkte der Rat in seiner Stellungnahme folgendes an: Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG soll die Effizienz der Verwaltung der Institutionen in Ausnahmesituationen sichern. Gemäß den allgemeinen Regeln der Rechtsauslegung ist der Artikel in seinem Kontext und in einer Weise auszulegen, die ihm praktische Wirkung verleiht. In diesem Sinne kann sich eine angemessene Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 für den Umgang mit Mehrfachanträgen nicht nur auf die Beantragung identischer Dokumente beschränken.
Der Begriff "Mehrfachantrag" bezieht sich unter anderem auf Fälle, in denen eine Person über einen langen Zeitraum regelmäßig und systematisch Zugang zu einer Vielzahl von - oder sogar allen - Dokumenten der gleichen Art, die nicht unbedingt identisch sein müssen, beantragt. In diesem Zusammenhang wird die Zahl der beantragten Dokumente als Kriterium berücksichtigt. Hinsichtlich der Ablehnung des Zugangs zu einigen Dokumenten stritt der Rat ab, daß die oben angeführten Begründungen unzulänglich seien. Was jedoch die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 betrifft, so stellte der Rat fest, er habe die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sei der Meinung, daß es richtiger gewesen wäre, die Ablehnung des Zugangs zu "Asylum/8418" und "Racism/7141" mit der Ausnahme in Artikel 4 Absatz 2 zu begründen.
Bezüglich des angeblichen Versäumnisses der Interessenabwägung in der Antwort auf den Erstantrag des Beschwerdeführers stellte der Rat fest, daß er diesem Erfordernis in Wirklichkeit nachgekommen sei. Wie der Rat ferner befand, sei aus seinen Antworten an den Beschwerdeführer deutlich hervorgegangen, daß die diesbezüglichen Ausnahmeregelungen herangezogen wurden, und es seien auch die Gründe dafür angegeben worden. Der Rat gab allerdings zu, daß seine Antwort keine ausdrückliche Erklärung über eine Interessenabwägung enthalten habe, und erklärte, in Zukunft dafür Sorge tragen zu wollen, daß in der ersten Begründung einer Ablehnung auch ausdrücklich erklärt wird, daß eine Interessenabwägung tatsächlich stattgefunden hat.
Zum Fehlen eines zentralen Registers der Ratsdokumente unterrichtete der Rat den Bürgerbeauftragten darüber, daß die Einrichtung eines solchen Registers gegenwärtig geprüft werde. Die Schwierigkeit dabei sei die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit eines solchen Registers. Kommentar des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer erhielt seine Beschwerde im wesentlichen aufrecht. Entscheidung Ziel des Beschlusses 93/731/EG ist es, den Bürgern mit Blick auf die Stärkung des demokratischen Charakters der Institutionen und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung(91) den größtmöglichen Zugang zu Informationen zu verschaffen.
1 Zu Artikel 3 Absatz 2 Die in der Beschwerde angesprochene Frage stimmte mit dem Gegenstand der Beschwerde 1053/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH gegen den Rat überein. Deshalb wird der Leser bezüglich dieser Beschwerde auf die diesbezügliche Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 28. Juli 1998 verwiesen. 2 Zu den Begründungen 2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung muß die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung des Zugangs zu einem Dokument die besonderen Gründe enthalten, aus denen die Veröffentlichung des beantragten Dokuments aus der Sicht des Rates unter eine der im Beschluß 93/731/EG vorgesehenen Ausnahmen fällt.
2.2 Der Zugang zu den Dokumenten "Schoolchildren/5143" und "CIREA/1452" wurde auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 abgelehnt, dem zufolge der Rat den Zugang zu Dokumenten verweigern kann, um sein Interesse an der Geheimhaltung seiner Erörterungen zu schützen. Die Begründung des Rates basierte auf der Überlegung, daß die betroffenen Dokumente Sachverhalte zum Gegenstand hatten, deren Beratung durch den Rat noch nicht abgeschlossen war, und daß der künftige Informationsaustausch zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werden könnte. 2.3 Wie der Bürgerbeauftragte dazu bemerkte, spiele bei der Regelung des öffentlichen Zugangs im allgemeinen die Erwägung eine Rolle, daß die Veröffentlichung von Dokumenten, über die noch beraten wird, diese Beratungen beeinträchtigen könnte.
Wenn jedoch die Zugangsregelungen des Rates ihr Ziel - nämlich die Stärkung des demokratischen Charakters und des öffentlichen Vertrauens in die Gemeinschaftsinstitutionen - erreichen sollen, dann muß eine solche Erwägung mit Sorgfalt gehandhabt werden. In seiner Stellungnahme verwies der Rat auf diese prinzipielle Erwägung, ohne jedoch darauf einzugehen, warum sie im Zusammenhang mit den betreffenden Dokumenten eine Rolle spielt. Der Bürgerbeauftragte ist somit nicht in der Lage, anhand der Begründung des Rates nachzuweisen, ob Artikel 4 Absatz 2 korrekt angewandt wurde. Daher befindet der Bürgerbeauftragte, daß der Beschwerdeführer zu Recht behauptet hat, die Begründung des Rates sei unzureichend.
2.4 Zu den Dokumenten "Asylum/8418" und "Racism/7141" erklärte der Rat in seiner Stellungnahme, daß die Begründung mit Artikel 4 Absatz 1 nicht korrekt war und statt dessen Artikel 4 Absatz 2 hätte herangezogen werden müssen. Daher muß der Rat seine nach Artikel 4 Absatz 2 erteilte Ablehnung im Lichte der Feststellungen des Bürgerbeauftragten überprüfen. 3 Pflicht der Interessenabwägung nach Artikel 4 Absatz 2 bei der Beantwortung des Erstantrags auf Zugang zu Dokumenten Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß der Rat anerkannt habe, daß er bei Berufung auf Artikel 4 Absatz 2 auch in der Anfangsphase eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten eine Interessenabwägung vornehmen müsse.
Ferner habe der Rat seine Pflicht anerkannt, bereits in der ersten Begründung der Ablehnung ausdrücklich zu erklären, daß tatsächlich eine Interessenabwägung stattgefunden habe. Daher hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für gerechtfertigt, diesen Beschwerdegrund weiter zu untersuchen. 4 Zum Dokumentenregister des Rates Da der Rat offenbar dabei ist, ein Dokumentenregister einzurichten, hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für gerechtfertigt, diesen Beschwerdegrund weiter zu untersuchen. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten bezüglich dieser Beschwerde sind die folgenden kritischen Bemerkungen erforderlich:
1. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, daß der Rat den Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG falsch ausgelegt habe und nicht berechtigt war, in diesem Fall den genannten Artikel als Grund für die teilweise Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten anzuführen. Der in Artikel 3 Absatz 2 verwendete Begriff "Mehrfachanträge" bezieht sich nicht auf Anträge ein und derselben Person auf unterschiedliche Dokumente; er ist auch nicht so auszulegen, daß er für alle Anträge auf eine sehr große Anzahl von Dokumenten gilt. Es muß jedoch daran erinnert werden, daß die letztendliche Entscheidungskompetenz bezüglich der Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts beim Europäischen Gerichtshof liegt.
2. Bei der Ablehnung der Dokumente "Schoolchildren/5143" und "CIREA/1452" nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG hatte sich der Rat auf die generelle Erwägung gestützt, daß die Veröffentlichung der Dokumente die Beratungen zur Thematik dieser Dokumente beeinträchtigen könnte. Der Bürgerbeauftragte konnte anhand dieser generellen Erwägung nicht feststellen, ob der Rat den Artikel 4 Absatz 2 richtig angewandt hatte. Daher befand der Bürgerbeauftragte, daß der Rat dem Erfordernis nicht nachgekommen sei, dem Beschwerdeführer die besonderen Gründe mitzuteilen, die ihn zu der Entscheidung bewogen, daß die Veröffentlichung seine Erörterungen beeinträchtigen könnte.
Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 93/731/EG sieht ausdrücklich vor, daß ein Beschwerdeführer, dessen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wird, auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hinzuweisen ist. Die kritische Bemerkung des Bürgerbeauftragten impliziert, daß der Rat den Zweitantrag des Beschwerdeführers prüfen und den Zugang zu den beantragten Dokumenten gestatten sollte, sofern nicht eine der Ausnahmen nach Artikel 4 des Beschlusses 93/731/EG zutrifft. Da es Aufgabe des Rates ist, die Angelegenheit erneut zu prüfen und den Beschwerdeführer vom Ergebnis zu unterrichten, schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
3.5.3 EUROPÄISCHE KOMMISSION STAUDAMM VON ITOIZ: UNVERMÖGEN DER KOMMISSION, ANGEMESSENE GRÜNDE ANZUGEBEN Entscheidung zur Beschwerde 472/6.3.96/XP/ES/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1996 legten Greenpeace España sowie die Vereinigung Coordinadora de Itoiz beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Kommission ein. Im Rahmen des hieraus resultierenden Schriftwechsels wurde Herr B. zum Vertreter der Beschwerdeführer ernannt. In der Beschwerde wird festgestellt, daß es die Kommission versäumt habe, dafür zu sorgen, daß sich die Entscheidung der spanischen Behörden zum Bau des Stausees von Itoiz, Navarra, im Einklang mit den Richtlinien 85/337/EWG und 79/409/EWG befindet.
Die Beschwerde betraf sowohl den Umgang mit der von Herrn B. in dieser Angelegenheit bei der Kommission eingereichten Beschwerde als auch die Bewertung der Beschwerde durch die Kommission. Im Jahr 1990 billigte der spanische Minister für öffentliche Arbeiten den Bau des Stausees von Itoiz, Navarra. Wie sich herausstellte, handelt es sich dabei um ein sehr großes Projekt, das mit der Überflutung einer Fläche von 11500000 m2 bei einer Wasserspeicherkapazität von 418 hm3verbunden wäre. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hatten es die spanischen Behörden versäumt, die mit der Billigung des Bauvorhabens verbundenen Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.
Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(92) durchzuführen. Die Vereinigungen waren zudem der Ansicht, daß das Vorhaben eine Verletzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(93) darstellt. Hinsichtlich der erstgenannten Richtlinie vertraten die Beschwerdeführer den Standpunkt, daß die spanischen Behörden es versäumt hatten, eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. In bezug auf die zweite Richtlinie machten die Vereinigungen folgendes geltend:
Die Richtlinie 79/409/EWG hat den Schutz wildlebender Vogelarten zum Ziel, und Artikel 4 sieht die Einrichtung besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten vor. In Artikel 4 Absatz 4 heißt es: "Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden." Die beschwerdeführenden Vereinigungen waren der Ansicht, daß eine Verletzung dieser Bestimmung durch die spanischen Behörden vorlag, da diese nach dem Fallrecht des Gerichtshofs, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 28.
Februar 1989 in der Rechtssache C-57/89, Kommission gegen Deutschland(94), ausgelegt worden war. In seinem Urteil räumte der Gerichtshof die Möglichkeit der Verkleinerung eines besonderen Schutzgebiets nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie ein. Er stellte fest: "[Diese] Auslegung der letztgenannten Bestimmung wird im übrigen durch die neunte Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt; dort wird die große Bedeutung hervorgehoben, die die Richtlinie den besonderen Maßnahmen zur Erhaltung des Lebensraums der in Anhang I aufgeführten Vögel beimißt, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Vögel in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.
Daraus folgt, daß die Mitgliedstaaten ein besonderes Schutzgebiet nur dann flächenmäßig verkleinern dürfen, wenn dafür außerordentliche Gründe vorliegen. Hierbei muß es sich um Gründe des Gemeinwohls handeln, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben. In diesem Zusammenhang können die in Artikel 2 der Richtlinie genannten Belange - wirtschaftliche und freizeitbedingte Erfordernisse - nicht in Betracht kommen." Nach Ansicht der Vereinigungen hätte der Stausee eine Verkleinerung besonderer Schutzgebiete zur Folge, und die spanischen Behörden würden den Stausee lediglich aus wirtschaftlichen Gründen anlegen.
Damit befinde sich der Bau des Stausees im Widerspruch zum Fallrecht des Gerichtshofs. Vor diesem Hintergrund legten die Vereinigungen zusammen mit einer Reihe von örtlichen Gebietskörperschaften, die vom Bau des Stausees betroffen sind, Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein, die gemäß Artikel 155 EG-Vertrag verpflichtet ist, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Die Beschwerdeführer legten der Kommission umfangreiches Material vor, das ihren Standpunkt unterstützt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 informierte die Kommission die Beschwerdeführer über ihre Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde.
In dem Schreiben heißt es: "Sehr geehrte Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, daß die Kommission auf ihrer Tagung vom 30. November 1994 beschlossen hat, Ihre Beschwerde gegen das Stauseeprojekt von Itoiz zu den Akten zu legen. Die Beschwerde wurde unter der Nr. P/4758/92 im offiziellen Beschwerderegister der Kommission registriert. In der Anlage finden Sie die spanische Fassung der Pressemitteilung, deren Veröffentlichung die Kommission für notwendig erachtete und die die Entscheidung zur Schließung des Falls begründet. Ich stelle hiermit fest, daß die Dienststellen der Kommission nach Prüfung des von Ihnen sowie den zuständigen Behörden vorgelegten Materials keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Umweltschutzes feststellen konnten, da, ausgehend von den bisherigen Erkenntnissen, nicht nachgewiesen werden konnte, daß das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen haben würde.
Unter diesen Umständen konnte die Kommission lediglich beschließen, den Fall zu den Akten zu legen. Ich danke Ihnen für das Interesse, das Sie und die von Ihnen vertretenen Gremien, die Gebietskörperschaften von Valle de Lónguida, Aoiz, Valle de Artze und Oroz-Beztelu, die Junta General del Valle de Aezcoa und die Coordinadora de Itoiz, für die Bewahrung und den Schutz der Umwelt gezeigt haben. Mit freundlichen Grüßen ..." Bezugnehmend auf die Gründe der Kommission, die zur Einstellung des Falls geführt haben, stellt die obengenannte Pressemitteilung wie folgt fest: "Die Kommission hat ein Verstoßverfahren im Zusammenhang mit dem Schutz wildlebender Vögel in der spanischen Region Navarra zu den Akten gelegt ...
Die Kommission wurde tätig aufgrund einer Klage, in der behauptet wurde, daß das Projekt zwei ursprünglich durch die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geschützte Gebiete betreffe, nämlich Sierra de Artxuba y Zariquieta und Montes de Areta. Die Kommission prüfte die Klage jedoch vielmehr vor dem Hintergrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die seit dem 5. Juni 1994 die Bestimmungen der Richtlinie von 1979 ersetzt. Die Kommission untersuchte den Fall im Sinne von Dialog und Zusammenarbeit sowohl mit den spanischen Behörden als auch den Klägern und den Umweltverbänden.
In den Dienststellen der Kommission wurden mehrere Studien über die Auswirkungen des Projekts konsultiert; außerdem fanden Ortsbesichtigungen statt. Bei einer Anhörung am 25. Oktober 1994 in Madrid hatten alle betroffenen Parteien Gelegenheit, ihre Sichtweise darzulegen. Aus der Untersuchung ergab sich, daß die Auswirkungen des Staudamms auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie von 1992 nicht relevant sind. Da also kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nachzuweisen war, legte die Kommission den Fall zu den Akten." Angesichts der unternommenen Anstrengungen und des umfangreichen Materials, das der Kommission vorgelegt worden war, erklärten sich die Vereinigungen mit dieser Entscheidung nicht einverstanden.
So vertraten sie insbesondere den Standpunkt, daß die Kommission nicht auf ihre Beschwerdepunkte im Hinblick auf die Richtlinien 85/337/EWG und 79/409/EWG eingegangen war und daß der Verweis der Kommission auf die Richtlinie 92/43/EWG insofern unzutreffend war, als diese Richtlinie zum Zeitpunkt des Vorhabens noch nicht in Kraft war. Vor diesem Hintergrund legten die Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein. Die Beschwerde umfaßte umfangreiches Hintergrundmaterial, so u. a. Berichte der spanischen ornithologischen Gesellschaft, die darin zu dem Schluß kam, daß sich das Vorhaben von Itoiz äußerst nachteilig auf die wildlebenden Vogelarten in diesem Gebiet auswirken würde.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission betreffend, stellte die Kommission in der Zusammenfassung folgendes fest: Die Beschwerde wurde im Juli 1992 eingelegt und ihr Eingang im September 1992 bestätigt. Gleichzeitig forderte die Kommission weitere Informationen von den Beschwerdeführern an. Am 26. November 1992 ersuchte die Kommission die spanischen Behörden um entsprechende Informationen. Da eine Antwort seitens der spanischen Behörden ausblieb, schickte die Kommission am 4. Februar 1993 ein Mahnschreiben. Am 14. Mai 1993 reagierten die spanischen Behörden auf das Ersuchen.
Daraufhin fand am 3. März 1994 zwischen Vertretern der Kommission und den spanischen Behörden in Madrid eine eingehende Erörterung des Falls statt. Ausgehend von dieser Erörterung übermittelten die spanischen Behörden der Kommission am 21. April 1994 ergänzende Informationen. Am 8. Juni 1994 erfolgte in Luxemburg eine Erörterung des Falls auf politischer Ebene, an der Kommissionsmitglied Paleokrassas, der spanische Minister Borrell, die spanische Staatssekretärin Narbona sowie der Präsident der Gebietsverwaltung von Navarra, Alli, teilnahmen. Dabei unterstrichen die Vertreter der spanischen Behörden das öffentliche Interesse an diesem Vorhaben und boten sogenannte Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an.
Am 23. Juni 1994 führten die Dienststellen der Kommission einen Besuch vor Ort durch. Vor ihrer Rückreise ersuchten die Vertreter der Kommission verschiedene kommunale und zentrale Behörden Spaniens um Informationen und Unterlagen. Dabei ging es insbesondere um eine Rechtfertigung des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Projekt, um Analysen für Alternativstandorte, die vor der Entscheidung zum Bau des Staudamms von Itoiz in Betracht gezogen worden waren, um Informationen zu Bewässerungsprojekten, um eine offizielle Zusage bezüglich der Durchführung umfassender Umweltverträglichkeitsuntersuchungen sowie die Durchführung einer Diskussion, an der sich alle Betroffenen beteiligen können und die der Erörterung von Ausgleichsmaßnahmen dient.
Im Juli 1994 legten die spanischen Behörden eine erste Dokumentation zur Hydrologie von Navarra sowie einen Zeitplan für die Einreichung der übrigen angeforderten Informationen vor. Am 25. Juli 1994 ersuchte Kommissionsmitglied Paleokrassas Minister Borrell um einen Aufschub der laufenden Arbeiten in Itoiz bis zur Klärung der Angelegenheit. Mit Schreiben vom 3. August 1994 akzeptierte der Minister dieses Ersuchen, und die Arbeiten wurden bis zur Schließung des Falls am 30. November 1994 eingestellt. Am 21. September 1994 legten die spanischen Behörden einen kompletten Satz Unterlagen zum überwiegenden öffentlichen Interesse an diesem Projekt, zu den geprüften Alternativen sowie den Auswirkungen des Projekts auf wildlebende Vogelarten vor.
Am 4. Oktober 1994 reichten die spanischen Behörden ein Dokument zu den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG angebotenen Ausgleichsmaßnahmen ein. Am 25. Oktober 1994 organisierten die spanischen Behörden auf Initiative der Kommission eine Anhörung zum Projekt von Itoiz in Madrid, an der alle interessierten Parteien teilnehmen und ihre Gründe für oder gegen das Vorhaben vorbringen konnten. Fernsehen, Presse und andere Medien berichteten über dieses Ereignis. Die beschwerdeführende Vereinigung "Coordinadora de Itoiz" und ihre Vertreter nahmen an dieser Anhörung und der Diskussion ebenfalls teil.
Nach der Anhörung erarbeiteten die Dienststellen der Kommission ihren Abschlußbericht. Bezugnehmend auf die Behauptung der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verletzung der Richtlinie 85/337/EWG stellte die Kommission fest, daß von den spanischen Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. Hinsichtlich der Vorhaltungen in bezug auf die Richtlinie 79/409/EWG führte die Kommission an, daß sie die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie geprüft habe. Die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen wurden jedoch am 5.
Juni 1994 von den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG abgelöst. Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern sich solche Störungen erheblich auswirken könnten. Artikel 6 Absatz 3 stellt fest, daß Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung erfordern.
Artikel 6 Absatz 4 stellt fest, daß in Fällen, in denen trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, ein Projekt dennoch durchzuführen ist, durch den Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz des als "Natura 2000" bezeichneten ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete gemäß Artikel 3 der Richtlinie geschützt ist. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen stellte die Kommission fest, daß die Überflutung von ca.
6 % eines der besonderen Gebiete durch das Projekt von Itoiz als negativ einzustufen ist. Einem von den Dienststellen der Kommission erarbeiteten technischen Bericht zufolge läßt sich jedoch nur schwer feststellen, ob diese Auswirkungen als im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG erheblich zu bezeichnen sind. Aus diesem Grund entschied die Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien einzuleiten. Bemerkungen der Beschwerdeführer In ihren Bemerkungen führten die Beschwerdeführer insbesondere an, daß die Kommission noch immer keine ausreichende Erklärung dafür gegeben hatte, weshalb von der Kommission festgestellt worden war, daß Spanien seinen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 85/337/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG ordnungsgemäß nachgekommen war.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer war die Kommission nicht berechtigt, bei der Bewertung des Projekts die Richtlinie 92/43/EWG zugrunde zu legen, da diese Richtlinie zum Zeitpunkt der Inangriffnahme des Projekts noch nicht in Kraft war. Ihrer Meinung nach befand sich das Projekt eindeutig im Widerspruch zur Richtlinie 79/409/EWG: Es war zumindest festgestellt worden, daß es zu einer Verkleinerung von mindestens einem besonderen Schutzgebiet kommen würde, und zwar nicht aus Gründen des Gemeinwohls, "die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben"(vgl. Urteil des Gerichtshofs im obengenannten Leybucht-Fall).
Ihrer Stellungnahme fügten die Beschwerdeführer Dokumente bei, aus denen hervorging, daß die Dienststellen der Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt der Ansicht waren, daß sich das Vorhaben im Widerspruch zur Richtlinie 79/409/EWG befindet. Weitere Untersuchungen Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen der Beschwerdeführer wandte sich der Bürgerbeauftragte an die Kommission. In seinem Schreiben ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine ausführlichere Begründung für ihre Feststellung, daß die spanischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 85/337/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG nachgekommen seien.
In ihrer zweiten Stellungnahme äußerte sich die Kommission im wesentlichen wie folgt: Was die Richtlinie 85/337/EWG betrifft, so hatte das spanische Ministerium für öffentliche Arbeiten der Durchführung eines Bewässerungsprojekts unter der Bezeichnung "Kanal von Navarra" im Dezember 1961 zugestimmt. Ein erstes Vorhaben zum Bau des Stausees von Itoiz war 1977 gebilligt worden. Der Durchführung des Projekts von Itoiz hatte man 1985 zugestimmt. Die Ergebnisse einer öffentlichen Anhörung sowie neuer Untersuchungen zum Wasserbedarf machten später bei beiden Projekten Änderungen erforderlich.
Unter diesen Bedingungen läßt sich nur schwer rechtfertigen, daß die Richtlinie 85/337/EWG, die bis zum 3. Juli 1988 anzuwenden war, auf diesen Fall zutraf (vgl. Urteil des Gerichtshofs im Fall "Großkrotzenburg"(95)). Im Jahr 1989 war jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt in Angriff genommen worden, die 1990 nach einer öffentlichen Anhörung ihren Abschluß fand. 1992 war die Durchführung des Vorhabens endgültig beschlossen worden, und die Vorbereitungsarbeiten liefen 1993 an. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und nachgewiesen worden war, daß die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich der geschützten Vogelarten, angemessen eingeschätzt worden waren.
Was die Richtlinie 79/409/EWG betrifft, so waren die Dienststellen der Kommission zu Beginn der Untersuchung der Ansicht, daß das Projekt von Itoiz erhebliche Auswirkungen auf Vögel und Lebensräume haben und sich damit im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie befinden könnte. Nach Prüfung der von den spanischen Behörden vorgelegten sowie zusätzlicher, im Rahmen der Anhörung von Madrid gesammelter Informationen, änderten die Dienststellen der Kommission jedoch ihren Standpunkt. Daraufhin erfolgte eine Bewertung des Falls auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG, da Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG am 5.
Juni 1994 von den Bestimmungen dieser Richtlinie abgelöst worden war. Mit ihren Bemerkungen zur zweiten Stellungnahme der Kommission erhielten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde aufrecht. Entscheidung 1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob der Umgang der Kommission mit der ursprünglichen Beschwerde der Beschwerdeführer an die Kommission den Erfordernissen entsprach. 2 Hinsichtlich der Prüfung der ursprünglichen Beschwerde durch die Kommission scheint, ausgehend von der Stellungnahme der Kommission und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumentation, kein Hinweis auf eine fehlerhafte Entscheidung vorzuliegen.
3 In bezug auf die von der Kommission für ihre Schlußfolgerungen angegebenen Gründe kann ein wichtiger Streitpunkt zwischen der Kommission und den Beschwerdeführern offenbar nicht ausgeräumt werden. Und zwar geht es dabei darum, ob die Kommission hinsichtlich der dahin gehenden Vorhaltungen der Beschwerdeführer, daß sich das Projekt von Itoiz im Widerspruch zur Richtlinie 79/409/EWG befindet und daß diese Rechtsverletzung nicht durch die Richtlinie 92/43/EWG aufgehoben werden kann, die zum entsprechenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft war, eine angemessene Begründung vorgelegt hat. 4 Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis muß eine Verwaltung ihre Entscheidungen gegenüber den Bürgern angemessen begründen.
Ausgehend von der vom Europäischen Bürgerbeauftragten 1997 aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchung zu den Verwaltungsverfahren der Kommission für die Bearbeitung von Beschwerden über die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch Mitgliedstaaten verpflichtete sich die Kommission, dem Beschwerdeführer die Gründe mitzuteilen, wenn sie zu der Auffassung gelangt ist, daß keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht vorliegt(96). 5 Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern offenbar immer wieder festgestellt, daß sich das Projekt von Itoiz im Widerspruch zur Richtlinie 79/409/EWG befinde und daß diese Rechtsverletzung nicht durch die Richtlinie 92/43/EWG behoben werden könne, die sich zum entsprechenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft befand.
Es hat außerdem den Anschein, als habe es die Kommission versäumt, auf diese Vorhaltung in ihrer ursprünglichen Entscheidung einzugehen, die damit nicht ausreichend begründet ist. Diese Entscheidung wurde vor der Verpflichtung der Kommission im vorstehend erwähnten Fall 303/97/PD getroffen. Die Kommission hat es ferner versäumt, in ihren Stellungnahmen in angemessener Form auf die aktuelle Beschwerde einzugehen; es hat damit den Anschein, als sei die Kommission außerstande, eine angemessene Begründung zu geben. Dies stellt einen Fall von schlechter Verwaltungspraxis dar. Schlußfolgerung Ausgehend von den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten in dieser Angelegenheit wird die folgende kritische Anmerkung für erforderlich gehalten:
Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis verpflichten die Kommission, ihre Entscheidungen gegenüber den Bürgern angemessen zu begründen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern offenbar immer wieder festgestellt, daß sich das Projekt von Itoiz im Widerspruch zur Richtlinie 79/409/EWG befinde und daß diese Rechtsverletzung nicht durch die Richtlinie 92/43/EWG behoben werden könne, die sich zum entsprechenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft befand. Es hat außerdem den Anschein, als habe es die Kommission versäumt, auf diese Vorhaltung in ihrer ursprünglichen Entscheidung einzugehen, die damit nicht ausreichend begründet ist.
Diese Entscheidung wurde vor der Verpflichtung der Kommission getroffen, dem Beschwerdeführer die Gründe mitzuteilen, wenn sie zu der Auffassung gelangt ist, daß keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht vorliegt. Die Kommission hat es ferner versäumt, in ihren Stellungnahmen in angemessener Form auf die aktuelle Beschwerde einzugehen; es hat damit den Anschein, als sei die Kommission außerstande, eine angemessene Begründung zu geben. Dies stellt einen Fall von schlechter Verwaltungspraxis dar. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die sich auf spezielle Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, wäre es unangemessen, in dieser Angelegenheit eine Einigung in gegenseitigem Einvernehmen anzustreben.
Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall zu den Akten gelegt. Anmerkung: Nach der Entscheidung des Bürgerbeauftragten berichtete die spanische Presse über einen Beschluß der Kommission zur Wiederaufnahme der Untersuchungen zum Staudamm von Itoiz. UNSTIMMIGKEIT HINSICHTLICH EINES FORSCHUNGSVERTRAGS Entscheidung zur Beschwerde 768/26.7.96/CP/UK/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1996 reichte Herr P. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde wegen eines Forschungsvertrags zwischen seinem Unternehmen LWL, zwei Partnerunternehmen (einem portugiesischen und einem griechischen Unternehmen) und der Kommission ein.
Die Beschwerde lautete dahin gehend, daß die GD VI der Kommission i) es bewußt darauf angelegt habe, das Vorhaben durch Verbreitung falscher Informationen zu Fall zu bringen; ii) die nach dem Vertrag fällige Restzahlung unzulässigerweise vorenthalten habe; iii) die Kosten auf unfaire Weise verbucht habe, um den Betrag der fälligen Abschlußzahlung zu senken. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, nach dem Vertrag sei sie zur Zahlung der Hälfte der anrechnungsfähigen Ausgaben bis zu einem Hoechstbetrag von 1050000 ECU verpflichtet gewesen.
Das Unternehmen LWL sei dafür verantwortlich gewesen, der Kommission für sämtliche Auftragnehmer alle Unterlagen vorzulegen. In der Stellungnahme hieß es weiter: "Eine gegebenenfalls fällige Restzahlung könnte erst innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Genehmigung der konsolidierten Kostenaufstellung und des letzten technischen Berichts, der entsprechenden Unterlagen und etwaiger anderer nach dem Vertrag zu liefernder Angaben geleistet werden (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) von Anhang II). Der Vertrag sollte deshalb so lange in Kraft bleiben, bis die von der Kommission entsprechend dem Vertrag angeforderten Auskünfte vorgelegt werden (Artikel 13 von Anhang II) bzw. bis die Kommission die letzte Zahlung vornimmt - je nachdem, welcher Termin der spätere ist.
Während dieses Zeitraums sowie während der beiden Jahre nach Auslaufen des Vertrags ist die Kommission zum Zwecke der Rechnungsprüfung befugt, Einblick in sämtliche einschlägigen Buchführungsunterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender Belege zu verlangen (Artikel 39 von Anhang II). Nach den Vorschriften von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 6 Absatz 5 der in Anhang II des Vertrags niedergelegten 'Allgemeinen Bedingungen'kann sich der für die Koordinierung zuständige Partner anschließend als von seinen Verpflichtungen entbunden betrachten, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Vorlage keine Anmerkungen zu den letzten beiden Berichtsentwürfen formuliert hat.
Allerdings ist die Kommission nach Artikel 6 von Anhang II des Vertrags nicht zu Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Artikel 6 gehört zu Teil A von Anhang II, der sich nur auf die Ausführung der Arbeit bezieht und auf die Verpflichtungen der Auftragnehmer im Hinblick auf die technische Erbringung der Arbeitsleistung Anwendung findet. In diesem Zusammenhang kamen die Bediensteten der Kommission zu dem Schluß, daß für sie kein Grund vorlag, die Übereinstimmung der geleisteten Arbeit mit den Zielen des Projekts in Frage zu stellen." In ihrer Stellungnahme ging die Kommission ferner auf folgende Punkte ein: i) An das Unternehmen LWL seien vier Zahlungen geleistet worden mit der Anweisung, jeweils die korrekten Beträge an die übrigen Partner abzuführen. ii) Auf der Grundlage der Aufstellungen der anrechnungsfähigen Ausgaben verbleibe ein zu zahlender Saldo in Höhe von 47967 ECU, wovon 14370 auf die LWL entfielen. iii) Das Unternehmen LWL habe die Kommission am 17.
August 1995 davon in Kenntnis gesetzt, daß die Behörden der Insel Teneriffa im Mai 1994 entschieden hatten, die Projektstruktur verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen. iv) Der portugiesische Partner habe die Kommission am 31. August 1995 davon in Kenntnis gesetzt, er habe von der LWL den Betrag von 16088 ECU für die während des zweiten Jahres erbrachte Arbeitsleistung nicht erhalten. Der portugiesische Partner habe ferner auf wissenschaftliche Meinungsverschiedenheiten mit der LWL sowie technische Änderungen an dem Vorhaben verwiesen, die seiner Ansicht nach weitreichend waren. v) Die Kommission habe am 27.
November 1995 ein Treffen mit allen drei Partnern veranstaltet; bei diesem Treffen sei bestätigt worden, daß die LWL weiterhin für die wissenschaftliche Koordinierung des Projekts zuständig sein sollte. vi) Nachdem sie ein unabhängiges Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und im Juli 1996 das Gutachten des Sachverständigen erhalten hatte, habe die Kommission die für das Vorhaben unterbreiteten wissenschaftlichen Berichte gebilligt. vii) Im November 1995 habe die LWL der Kommission Finanzberichte und Ausgabenaufstellungen für das dritte Jahr der Projektdurchführung sowie für die gesamte Laufzeit des Projekts übermittelt.
Nachdem die Kommission mehrfach zusätzliche Auskünfte verlangt hatte, sei Mitte Mai 1996 eine korrigierte Fassung der konsolidierten Ausgabenaufstellung übermittelt worden. Doch bis zu diesem Datum seien die konsolidierten Berichte des portugiesischen und des griechischen Partners der Kommission noch immer nicht übermittelt worden. viii) In Anbetracht des unter den Ziffern iii) und iv) geschilderten Sachverhalts sei die Kommission zu dem Schluß gekommen, das Projekt solle künftig als "zweifelhaft" angesehen und deshalb sorgfältiger kontrolliert werden. Sie habe sich deshalb zur Vorsicht entschieden und wolle keine weitere Zahlung mehr leisten. ix) Am 5.
Juli 1996 habe am Hauptsitz der LWL eine Vor-Ort-Rechnungsprüfung stattgefunden; bei dieser Gelegenheit habe die LWL keine angemessenen Dokumente vorlegen können, vor allem keine Lohnabrechnungen, mit denen sich Personalausgaben hätten belegen lassen. x) Zur Klärung der Situation habe die Kommission den portugiesischen Partner und die LWL für den 11. Juli 1996 zu einer Sitzung eingeladen. Der portugiesische Partner sei an der Teilnahme verhindert gewesen. In der Sitzung habe die Kommission die LWL wiederholt aufgefordert, die fehlenden Finanzbelege beizubringen. Die LWL habe jedoch die Auffassung vertreten, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 6 Absatz 5 des Vertrags sei sie von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, und habe auf der Restzahlung durch die Kommission bestanden. xi) Die für die Betrugsbekämpfung zuständige Dienststelle der Kommission (UCLAF) habe mit einer Untersuchung begonnen, weil die LWL außerstande war, Buchhaltungsunterlagen zur Untermauerung der von ihr geltend gemachten Ausgaben vorzulegen.
Kommentar des Beschwerdeführers Der Kommentar des Beschwerdeführers läßt sich wie folgt zusammenfassen: i) Die vertraglich vorgeschriebenen periodischen Fortschrittsberichte und der Abschlußbericht seien von der LWL rechtzeitig vorgelegt worden. Die Kommission habe nie Anmerkungen zu den Berichten formuliert oder auf das Erfordernis einer längeren Frist für die Formulierung von Anmerkungen verwiesen. Deshalb könne gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) des Vertrags davon ausgegangen werden, daß die Kommission die Berichte gebilligt hat und die LWL von ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 entbunden ist. ii) Der Bericht über das dritte Jahr und die konsolidierten Finanzberichte seien der Kommission im November bzw. im Dezember 1995 übermittelt worden.
In einem per Fernkopierer übermittelten Schreiben der Kommission vom 18. April 1996 wurde eine spezifische Korrektur der konsolidierten Kostenerklärung gefordert; außerdem hieß es in dem Schreiben, die Kommission habe den Finanzbericht geprüft und gebilligt, und die Zahlung werde folgen, sobald die wissenschaftlichen Berichte gebilligt worden seien. iii) Die Kommission habe gegen den Vertrag verstoßen, indem sie es versäumt habe, die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags fällige Restzahlung innerhalb von zwei Monaten nach der angenommenen Genehmigung zu leisten. iv) Die Kommission habe erstmals am 24.
Mai 1996 um eine Klarstellung zu den Fortschrittsberichten nachgesucht. Diese Klarstellung sei am 25. Mai 1996 erfolgt, von der Kommission jedoch nicht anerkannt worden. v) Die Kommission habe der LWL ohne Erklärung bzw. eine entsprechende Mitteilung die Inanspruchnahme der vertraglich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verlagerung von Kosten zwischen einzelnen Kostengruppen verweigert. Die Kommission habe sich insbesondere geweigert, einem Vorschlag der LWL zuzustimmen, ursprünglich unter dem Posten "langlebige Ausrüstungsgüter" veranschlagte Kosten als Kosten von "Gebrauchsgütern" zu behandeln, um ihren wahren Charakter als während der Laufzeit des Projekts abgeschriebene Kosten deutlich zu machen. vi) Am Ende des zweiten Jahres der Laufzeit des Vorhabens sei eindeutig gewesen, daß der portugiesische Partner keine Absicht hatte, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die LWL habe die Kommission mündlich davon in Kenntnis gesetzt und die mündliche Auskunft erhalten, es obliege in erster Linie ihr, gemäß Artikel 2 des Vertrags, wonach die Vertragsnehmer "zur Wahrnehmung der Verpflichtungen von säumigen Vertragsnehmern verantwortlich sind, die Ergebnisse zu liefern". vii) In der Sitzung vom 27. November 1995 (siehe Ziffer v) der Stellungnahme der Kommission) sei vereinbart worden, daß jeder Partner künftig die Berichte direkt der Kommission übermitteln und daß die Kommission Restzahlungen direkt an die einzelnen Partner leisten würde, ohne sich der LWL als Mittler zu bedienen. viii) Die von der Kommission gelieferte Schilderung der Rechnungsprüfung vom 5.
Juli 1996 zeichne ein sehr verzerrtes Bild. Die Rechnungsprüfer hätten drei geringfügige Posten festgestellt, die sie für nichtanrechnungsfähig hielten. In zwei Fällen habe die LWL die betreffenden Posten für anrechnungsfähig gehalten und sich am 8. Juli 1996 um eine Klarstellung seitens der Kommission bemüht, ohne jedoch eine Antwort zu erhalten. Der dritte Posten sei eine Rechnung gewesen, bei der es um die garantierte Zustellung des unterzeichneten Vertrags an die Kommission in Brüssel am darauffolgenden Tag ging; die Rechnung habe nicht berücksichtigt werden können, da sie einen Tag vor Beginn des Vertrags datiert gewesen sei. ix) Die Rechnungsprüfer hätten ferner Einsicht in die täglichen Arbeitsblätter des bei dem Projekt eingesetzten Personals gefordert; eine weitere Auflage habe darin bestanden, daß der Projektleiter diese Arbeitsblätter mindestens einmal monatlich unterzeichnen und beglaubigen sollte.
Es sei nicht praktisch oder sinnvoll, derartige Aufzeichnungen für ein kleines Team anzufertigen, das in zwei und manchmal drei oder vier Ländern gleichzeitig eingesetzt ist. Es seien Arbeitsblätter vorgelegt worden, die tägliche Angaben zur Anwesenheit einzelner Beschäftigter und weitere Einzelheiten enthalten hätten. x) An der Sitzung am 11. Juli 1996 hätten acht Beamte der Kommission und Herr P. teilgenommen. Fragen zum Umgang der Kommission mit dem Vertrag seien nicht beantwortet worden. Weitere Untersuchung Nach Prüfung der Akte hielt es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, eine weitere Untersuchung durchzuführen.
Er wandte sich schriftlich an die Kommission mit dem Ersuchen um Auskunft über folgende Punkte: 1. a) die Gründe, warum sich die Kommission weigerte, den Vorschlägen der LWL zuzustimmen, daß bestimmte Kosten als nach dem Vertrag anrechnungsfähig behandelt werden sollten, und b) ob diese Gründe der LWL mitgeteilt wurden; 2. die Rechtsgrundlage für die Position der Kommission, daß bei den finanziellen Aspekten der Angelegenheit so lange keine weiteren Fortschritte erzielt werden könnten, bis der Beschwerdeführer und die übrigen Auftragnehmer zweckdienliche Auskünfte erteilt haben. In diesem Zusammenhang verwies der Bürgerbeauftragte auf das Schreiben der Kommission vom 18.
April 1996 an den Beschwerdeführer; 3. die Frage, ob die UCLAF ihre Untersuchungen abgeschlossen hat, und - falls ja - die Ergebnisse. Antwort der Kommission In ihrer Antwort auf die Frage 1a) verwies die Kommission auf ihre an die LWL gerichtete Forderung nach weiteren Unterlagen. Was die Frage 1b) betrifft, erklärte sie, die Gründe seien Herrn P. sowohl bei der Rechnungsprüfung als auch in der Sitzung in Brüssel am 11. Juli 1996 mitgeteilt worden. In ihrer Antwort auf Frage 2 erklärte die Kommission, die konsolidierte Kostenaufstellung des portugiesischen Partners - das letzte nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags vorgeschriebene Dokument - sei am 25.
November 1996 eingegangen. Nur auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) hätte die Zahlung spätestens im Januar 1997 erfolgen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da die Kommission im Juli 1996 weitere Informationen angefordert hatte und diese Forderung unerfuellt blieb. Außerdem hatte die Kommission Herrn P. aufgefordert, Belege für die Beträge vorzulegen, die er angeblich an seine Partner überwiesen hatte; dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Die Kommission verwies ferner auf die in Ziffer viii) ihrer Stellungnahme genannte "Vorsicht". Zu Frage 3 erklärte die Kommission, die Untersuchungen der UCLAF seien noch im Gange.
Ergänzende Bemerkungen des Beschwerdeführers Herr P. führte aus, die Kommission habe die Frage 1a) nicht beantwortet, und behauptete, ihre Antwort auf die Frage 1b) entspreche nicht der Wahrheit. Was die Antwort auf Frage 2 anbelangt, behauptete Herr P., entsprechend den von der Kommission im Anschluß an die Sitzung vom 27. November 1995 erteilten Anweisungen seien sämtliche Unterlagen getrennt zugestellt worden. Herr P. fügte auch Kopien der Banküberweisungen an den portugiesischen Partner bei, von denen er seiner Darstellung nach bereits am 24. Mai 1996 Kopien für die Kommission angefertigt hatte.
Was die UCLAF anbelangt, verwies Herr P. auf den Schriftwechsel, den er dem Bürgerbeauftragten im Juli 1997 übermittelt hatte. Die UCLAF hatte ihn aufgefordert, Kopien sämtlicher Rechnungs- und Verwaltungsunterlagen im Zusammenhang mit dem Projekt vorzulegen. Er hatte die UCLAF davon in Kenntnis gesetzt, er halte die Aufforderung, Tausende von Dokumenten zu kopieren, für unzumutbar, da die LWL über kein vergütetes Personal für diese Arbeit verfüge, und schlug statt dessen eine weitere Rechnungsprüfung vor Ort gemäß Artikel 39 des Vertrags vor. Bemühungen des Bürgerbeauftragten um Herbeiführung einer gütlichen Einigung Am 8.
September 1997 wandte sich der Bürgerbeauftragte schriftlich an die Kommission in der Absicht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der Bürgerbeauftragte verwies darauf, daß der Beschwerdeführer den Unterlagen zufolge offensichtlich keine Antwort auf seine Erklärung erhalten habe, die Forderung der UCLAF nach Übermittlung von Kopien sämtlicher Dokumente sei unzumutbar, sowie auf seinen Vorschlag, daß die UCLAF als Alternative eine Rechnungsprüfung vor Ort vornehmen solle. Der Bürgerbeauftragte empfahl der Kommission, sie solle entweder die Forderung abändern oder Gründe dafür mitteilen, warum es notwendig sei, auf der Anfertigung von Kopien sämtlicher Dokumente zu bestehen.
In seinem Schreiben machte der Bürgerbeauftragte die Kommission ferner darauf aufmerksam, daß sie ihm nicht die angeforderten Auskünfte über die Gründe für die Nichtanrechnung von Kosten mitgeteilt hatte. Außerdem habe sich der Bürgerbeauftragte im Zuge seiner Untersuchung nicht davon überzeugen können, daß die Kommission eine in sich schlüssige Erklärung dafür liefern kann, daß ihre Position zur Vertragslage gerechtfertigt ist. Er schlug vor, die Kommission könnte - je nach dem Ergebnis der von der UCLAF durchgeführten Untersuchung - ihre Haltung zu dem Betrag und der nach dem Vertrag fälligen Restzahlung überdenken.
In ihrer Antwort vom 12. November 1997 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, die UCLAF bestehe nicht mehr auf ihrer Forderung an die LWL, Kopien sämtlicher Dokumente zu übermitteln. Ferner teilte sie mit, es solle eine Prüfung vor Ort stattfinden, wovon Herr P. in Kenntnis gesetzt worden sei. Was die vertragliche Auseinandersetzung anbelangt, erklärte die Kommission in ihrer Antwort, für jede periodische Zahlung habe sie ein Schreiben an die LWL gesandt, dem eine Finanzübersicht mit den geltend gemachten Ausgaben und den anrechnungsfähigen Ausgaben sowie eine Erklärung etwaiger Differenzen beigefügt gewesen seien.
Die Kommission erklärte ferner, die Rechtsgrundlage dafür, daß sie die Restzahlung nicht geleistet habe, sei die Tatsache, daß sie die abschließende Kostenaufstellung der LWL noch nicht gebilligt habe. Das Schreiben der Kommission wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der die von der Kommission in Verbindung mit der vertraglichen Auseinandersetzung vorgebrachten Argumente bestritt und nachdrücklich betonte, die Kommission habe es darauf angelegt, das Projekt zu Fall zu bringen, indem sie anderen interessierten Parteien mitgeteilt habe, es handele sich in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht um einen völligen Fehlschlag.
Daraus wurde ersichtlich, daß keine gütliche Einigung herbeigeführt werden konnte. Entscheidung 1 Umfang der Untersuchung und der Entscheidung des Bürgerbeauftragten 1.1 Untersuchung der UCLAF 1.1.1 In seinem Bemühen, eine gütliche Einigung herbeizuführen, verwies der Bürgerbeauftragte die Kommission darauf, daß der Beschwerdeführer offensichtlich keine Antwort auf seine Erklärung, die Forderung der UCLAF nach Bereitstellung von Kopien der Unterlagen sei unzumutbar, sowie auf seinen Vorschlag, daß die UCLAF als Alternative eine Rechnungsprüfung vor Ort durchführen solle, erhalten hat.
1.1.2 In ihrer Antwort teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, die UCLAF bestehe nicht mehr auf ihrer Forderung, daß die LWL vor einer Inspektion vor Ort Kopien der Dokumente vorlegt. Die Kommission hat damit offensichtlich in zufriedenstellender Weise auf den vom Bürgerbeauftragten angesprochenen spezifischen Punkt reagiert. 1.2 Der vertragliche Kontext der Beschwerde 1.2.1 Nach Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags, der der Beschwerde zugrunde liegt, unterliegt der Vertrag dem Recht von England und Wales. 1.2.2 Viele nationale Bürgerbeauftragte der Mitgliedstaaten befassen sich nicht mit vertraglichen Auseinandersetzungen, und zwar entweder wegen der allgemeinen Merkmale von Verträgen nach einzelstaatlichem Recht oder deshalb, weil in dem Gesetz, mit dem der Auftrag des jeweiligen Ombudsmans festgeschrieben wird, Vertragssachen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.2.3 Wie im Jahresbericht für 1995 ausgeführt wurde, besteht ein Teil des Auftrags des Europäischen Bürgerbeauftragten darin, die Belastung durch Rechtsstreitigkeiten zu verringern, indem er sich für eine gütliche Einigung einsetzt und Empfehlungen unterbreitet, die einem Gerichtsverfahren vorbeugen sollen. Der Europäische Bürgerbeauftragte befaßt sich deshalb mit Beschwerden über Mißstände in der Verwaltungstätigkeit, die sich aus vertraglichen Beziehungen ergeben. 1.2.4 Er ist jedoch nicht um die Feststellung bemüht, ob sich eine der Parteien eines Vertragsbruchs schuldig gemacht hat.
Diese Frage könnte nur von einem zuständigen Gericht behandelt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der Parteien zu den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anzuhören und widersprüchliche Belege zu strittigen Sachverhalten zu bewerten. 1.2.5 Doch entsprechend dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis sollte eine öffentliche Behörde, die in eine vertragliche Auseinandersetzung mit einer privaten Partei verwickelt ist, immer in der Lage sein, dem Bürgerbeauftragten eine in sich schlüssige Darstellung der Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen und Argumente dafür zu liefern, warum ihre Darstellung der Vertragslage gerechtfertigt sein soll.
2 Die materiell-rechtlichen Fragen 2.1 Behauptung, die GD VI habe es bewußt darauf angelegt, das Vorhaben zu Fall zu bringen 2.1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die GD VI habe es bewußt darauf angelegt, das Vorhaben durch Verbreitung falscher Informationen zu Fall zu bringen. Obwohl die Kommission dieser Behauptung nicht ausdrücklich widersprochen hat, haben ihre Stellungnahme und insbesondere ihre Erklärung dafür, warum sie das Projekt als "zweifelhaft" einstufte, die Anschuldigung im wesentlichen entkräftet. 2.1.2 In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, nach Prüfung der vom portugiesischen Partner erteilten Auskünfte habe sie ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt.
Nachdem sie im Juli 1996 das Gutachten des Sachverständigen erhalten habe, sei die Kommission imstande gewesen, die ihr gemäß dem Vertrag vorgelegten Berichte zu genehmigen. Die Kommission führte ferner aus, ihre Bediensteten seien zu dem Schluß gekommen, daß kein Grund vorliege, die Übereinstimmung der erbrachten Arbeit mit den Zielvorgaben des Projekts anzuzweifeln. 2.1.3 Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten hat keinen Beweis dafür erbracht, daß Beamte der Kommission im Anschluß an das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen, mit dem ihre Zweifel an den wissenschaftlichen Aspekten des Projekts ausgeräumt wurden, Erklärungen abgegeben haben, die mit dem Bericht unvereinbar waren.
2.1.4 Der Bürgerbeauftragte konnte daher in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde keinen Nachweis für einen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission feststellen. 2.2 Vorenthaltung der nach dem Vertrag fälligen Restzahlung 2.2.1 Die LWL hat der Kommission ihren Standpunkt mitgeteilt, daß sie von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden sei und daß die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags die Restzahlung hätte leisten müssen. 2.2.2 In ihrer Stellungnahme und ihrer Antwort auf das Verlangen des Bürgerbeauftragten nach weiteren Auskünften äußerte sich die Kommission nicht eindeutig zu ihrer Darstellung der Vertragslage.
In ihrer Antwort auf das Bemühen des Bürgerbeauftragten um Herbeiführung einer gütlichen Einigung erklärte die Kommission, die Rechtsgrundlage dafür, daß sie die Restzahlung nicht geleistet habe, sei der Umstand, daß sie die abschließende Kostenaufstellung der LWL noch nicht genehmigt hatte. Als Grund für die Vorenthaltung der Genehmigung gab die Kommission an, der Beschwerdeführer habe die von ihr im Juli 1996 angeforderten Finanzinformationen nicht vorgelegt. 2.2.3 Angesichts ihrer derzeitigen Haltung ist es irreführend gewesen, daß die Kommission am 18. April 1996 ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet hat, in dem sie eine spezifische Korrektur der konsolidierten Kostenaufstellung forderte und erklärte, die Zahlung werde folgen, sobald die wissenschaftlichen Berichte genehmigt worden seien.
Ein solches Schreiben könne so verstanden werden, daß die konsolidierte Kostenaufstellung genehmigt würde, sobald die spezifische Korrektur vorgenommen worden sei. 2.3 Buchhalterische Behandlung von Kosten zur Senkung der fälligen Restzahlung 2.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete, die Kommission habe sich ohne Erklärung bzw. nähere Auskünfte geweigert, die Verlagerung von Kosten zwischen einzelnen Kostengruppen gemäß dem Vertrag zu genehmigen. In dem Kommentar des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Kommission wurde insbesondere darauf verwiesen, daß sich die Kommission geweigert hatte, den Vorschlag zu billigen, daß ursprünglich unter dem Posten "langlebige Ausrüstungsgüter" veranschlagte Kosten dem Posten "Gebrauchsgegenstände" zugewiesen werden.
2.3.2 In der Antwort der Kommission auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte hieß es, die Gründe für die Nichtanrechnung bestimmter Kosten seien dem Beschwerdeführer anläßlich der Rechnungsprüfung und auf der Sitzung in Brüssel am 11. Juli 1996 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer wies diese Behauptung zurück. Sein Kommentar zu der Stellungnahme der Kommission enthielt eine Schilderung der Rechnungsprüfung; gleichzeitig fügte er als Anlage das von ihm verfertigte Protokoll der Sitzung vom 11. Juli 1996 bei. Beide Dokumente wurden an die Kommission übermittelt, die keinen Gegenbeweis erbringen konnte.
2.3.3 Bei seinem Bemühen, eine gütliche Einigung herbeizuführen, machte der Bürgerbeauftragte die Kommission darauf aufmerksam, daß sie ihm nicht die von ihm verlangte Auskunft über die Gründe für die Nichtanrechnung von Kosten erteilt hatte. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, für jede periodische Zahlung habe sie der LWL ein Schreiben mit einer Finanzübersicht übermittelt, aus der sowohl die geltend gemachten Ausgaben als auch die anrechnungsfähigen Ausgaben - mit einer Erklärung für mögliche Abweichungen - hervorgingen. Die Kommission fügte ihrer Antwort Kopien ihrer Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4.
Juli 1994, 14. März 1995 und 8. August 1995 bei. Doch Kopien der Finanzübersichten, auf die in den Schreiben verwiesen wurde, wurden nicht für den Bürgerbeauftragten angefertigt. 2.3.4 Die Weigerung der Kommission, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlagerung von Kosten zwischen einzelnen Kategorien stattzugeben, hatte zur Folge, daß der Anteil der anrechnungsfähigen Gesamtausgaben zurückging und damit der Beitrag der Kommission auf unter 50 % gesenkt wurde. Unter diesen Umständen hätte die Kommission dem Beschwerdeführer Gründe für die Weigerung mitteilen sollen. Die Gründe hätten auch dem Bürgerbeauftragten auf sein Verlangen hin genannt werden sollen.
Trotz wiederholter Aufforderungen teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ihre Gründe nicht mit. Der Bürgerbeauftragte kam deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Kommission es versäumte, dem Beschwerdeführer Gründe für die Ablehnung seines Vorschlags zu nennen, ursprünglich unter dem Posten "langlebige Ausrüstungsgüter" erfaßte Kosten unter den "Gebrauchsgütern" auszuweisen. Schlußfolgerung Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß Beamte der Kommission im Anschluß an das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen, das ihre Zweifel an den wissenschaftlichen Aspekten des Vorhabens entkräftete, Erklärungen abgegeben haben, die mit dem Gutachten unvereinbar waren.
Es erschien jedoch notwendig, folgende kritische Anmerkungen anzubringen: 1. Angesichts ihrer derzeitigen Haltung ist es irreführend gewesen, daß die Kommission am 18. April 1996 ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet hat, in dem sie eine spezifische Korrektur der konsolidierten Kostenaufstellung forderte und erklärte, die Zahlung werde folgen, sobald die wissenschaftlichen Berichte genehmigt worden seien. Ein solches Schreiben könne so verstanden werden, daß die konsolidierte Kostenaufstellung genehmigt würde, sobald die spezifische Korrektur vorgenommen worden sei. 2. Die Weigerung der Kommission, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlagerung von Kosten zwischen einzelnen Kategorien stattzugeben, hatte zur Folge, daß der Anteil der anrechnungsfähigen Gesamtausgaben zurückging und damit der Beitrag der Kommission auf unter 50 % gesenkt wurde.
Unter diesen Umständen hätte die Kommission dem Beschwerdeführer Gründe für die Weigerung mitteilen sollen. Die Gründe hätten auch dem Bürgerbeauftragten auf sein Verlangen hin genannt werden sollen. Trotz wiederholter Aufforderungen teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ihre Gründe nicht mit. Der Bürgerbeauftragte kam deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Kommission es versäumte, dem Beschwerdeführer Gründe für die Ablehnung seines Vorschlags zu nennen, ursprünglich unter dem Posten "langlebige Ausrüstungsgüter" erfaßte Kosten unter den "Gebrauchsgütern" auszuweisen.
3. Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission strittigen materiell-rechtlichen Fragen betreffen ihre vertraglichen Verpflichtungen. Der Bürgerbeauftragte kann nicht entscheiden, ob sich eine der beiden Parteien eines Vertragsbruchs schuldig gemacht hat. Im vorliegenden Fall war es also für den Bürgerbeauftragten nicht zweckmäßig, Empfehlungen zu formulieren, auch wenn die Bemühungen um die Herbeiführung einer gütlichen Einigung ohne Erfolg blieben. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß der betreffende Vertrag der Rechtsordnung von England und Wales unterliegt und daß die ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung etwaiger aus dem Vertrag herrührender Streitigkeiten beim Gerichtshof liegt (Artikel 11 Absatz 1;
Anlage II Artikel 12). Es stand jeder der beiden Parteien somit frei, die strittigen Fragen vor die gemeinschaftliche Gerichtsbarkeit zu bringen. Der Bürgerbeauftragte schloß deshalb den Fall ab. WETTBEWERBSRECHT: ANGEBLICHE UNTÄTIGKEIT UND NICHTBEANTWORTUNG VON SCHREIBEN Entscheidung zur Beschwerde 774/29.7.96/ELR/UK/IJH/OV gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr R. legte im Juli 1996 beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen des vorgeblichen Versäumnisses der Kommission (Generaldirektion IV) ein, sich ordnungsgemäß mit seiner Beschwerde zu befassen, der zufolge der Wettbewerb durch Alleinvertretungsvereinbarungen deutscher und österreichischer Hersteller von Modelleisenbahnen eingeschränkt werde.
Der Beschwerdeführer schrieb im Namen eines in Nordwales ansässigen Einzelhändlers für Modelleisenbahnen, der sich auf die Lieferung von Fertigerzeugnissen aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien spezialisiert hat. Am 3. August 1994 wandte sich der Beschwerdeführer an Herrn Joe Wilson, MdEP, der die Beschwerde, in der über eine angebliche Beschränkung des Wettbewerbs durch deutsche und österreichische Hersteller von Modelleisenbahnen aufgrund von Alleinvertretungsvereinbarungen geklagt wurde, an die Kommission (GD IV) weiterleitete. Er beschwerte sich insbesondere darüber, daß die deutschen und österreichischen Hersteller einen einzigen Importeur/Generalvertreter für die Belieferung des Marktes im Vereinigten Königreich bestimmen und daß die dortigen Einzelhändler deshalb sehr viel höhere Großhandelspreise entrichten müssen als beispielsweise ihre deutschen Kollegen.
In ihrem Antwortschreiben vom 12. Januar 1995 entschuldigte sich die Kommission für die Verzögerung und erklärte, auf der Grundlage des Inhalts des vom Beschwerdeführer übermittelten Schreibens erscheine es nicht erforderlich, wettbewerbsrechtliche Schritte zu ergreifen. Der Beschwerdeführer war mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden und übermittelte am 23. Januar 1995 ein neues Schreiben, woraufhin er am 1. Februar 1995 eine gleichlautende Antwort erhielt. Er schrieb erneut am 28. April und am 31. Oktober 1995 und erhielt am 9. November 1995 eine Antwort. In ihren Antwortschreiben forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, ausführlichere Auskünfte über die angebliche Verletzung der Wettbewerbsregeln zu erteilen und insbesondere Angaben zu den Unternehmen zu übermitteln, die in die angeblichen wettbewerbsverfälschenden Praktiken verwickelt sein sollen.
Der Beschwerdeführer übermittelte schließlich am 21. November 1995, 29. März und 23. Mai 1996 drei weitere Schreiben, erhielt jedoch keine Antwort. In seinem Schreiben vom 21. November 1995 ging der Beschwerdeführer schließlich auf das Ersuchen der Kommission um detailliertere Auskünfte ein und fügte eine Liste mit den Namen und Anschriften von deutschen und österreichischen Herstellern bei, die Alleinvertretungsvereinbarungen praktizieren. Da der Beschwerdeführer auf die letztgenannten Schreiben keine Antwort erhielt, beschwerte er sich im Juli 1996 beim Bürgerbeauftragten darüber, daß die Kommission 1. es versäumt habe, seiner Beschwerde über eine angebliche Beschränkung des Wettbewerbs durch deutsche und österreichische Hersteller von Modelleisenbahnen nachzugehen;
2. seine Schreiben nicht beantwortet habe. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde im November 1996 an die Kommission weitergeleitet, die eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgab: Was das angebliche Versäumnis betrifft, die Schreiben des Beschwerdeführers zu beantworten, bemerkte die Kommission, sie habe vor kurzem auf das Schreiben vom 23. Mai 1996 geantwortet. Sie fügte ihren Bemerkungen eine Kopie des genannten Antwortschreibens vom 28. November 1996 und der Antwort des Beschwerdeführers bei. Was das angebliche Versäumnis betrifft, wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln tätig zu werden, bemerkte die Kommission, die GD IV leite nur dann eine Untersuchung ein, wenn ordnungsgemäß begründete Beschwerden über einen spezifischen Gegenstand, der Aspekte des Gemeinschaftsrechts berührt, eingereicht werden.
Die Kommission erklärte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände ließen keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln erkennen; er habe keine Angaben zu den beteiligten Unternehmen gemacht, sondern sich auf Erklärungen allgemein politischer Natur beschränkt. Die Kommission fügte jedoch hinzu, mit einer vom Beschwerdeführer gegebenenfalls eingereichten formellen Beschwerde über eine Verletzung der Wettbewerbsregeln werde sie sich gemäß den in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99 festgelegten Verfahren befassen. Die Kommission erklärte, die GD IV sehe sich aus mehreren Gründen außerstande, dem Beschwerdeführer weiter behilflich zu sein.
Da der Beschwerdeführer keine Einzelheiten genannt habe, die zur Aufdeckung der Existenz etwaiger restriktiver Vereinbarungen hätten führen können, kann nach Darstellung der Kommission von einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln nicht die Rede sein, da alle Lieferanten uneingeschränkt berechtigt seien, im Vereinigten Königreich oder andernorts Alleinvertriebsberechtigte einzusetzen. Die Kommission führte ferner aus, daß sie in Ermangelung ausführlicherer Informationen nicht beschließen könne, Inspektionen vor Ort durchzuführen, und daß eine systematische Untersuchung durch offizielle Auskunftsverlangen an sämtliche Hersteller und Großhändler von Modelleisenbahnen in der Gemeinschaft angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls, die nach dem Eingeständnis des Beschwerdeführers nur gering ist, nicht gerechtfertigt sei.
Die Kommission machte insbesondere darauf aufmerksam, daß der Beschwerdeführer seiner Beschwerde eine Kopie der Mitteilung der Kommission vom 3. September 1986 über Vereinbarungen von geringerer Bedeutung beigefügt habe, was zeige, daß er sich darüber im klaren sei, daß die Kommission in solchen Fällen normalerweise nicht tätig wird. Abschließend wies die Kommission darauf hin, daß der Fall offensichtlich den Einzelhandel mit Modelleisenbahnen betreffe und damit eine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf jeden Fall unwahrscheinlich sei. Kommentar des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wies die Erklärung der Kommission zurück und forderte eine umfassende Untersuchung des in seiner Beschwerde angesprochenen Sachverhalts, bei dem es sich seiner Darstellung nach um Fakten und nicht um allgemeine Bemerkungen handelt.
Er wies insbesondere darauf hin, daß es keine alternative Lieferquelle gebe und ein Monopol geschaffen werde. Außerdem wiederholte er seine Behauptung, daß die Einzelhändler im Vereinigten Königreich im Gegensatz zu anderen Ländern überhöhte Preise zahlen müßten. Er gab ferner an, Beweise für eine Beschränkung des Handels könnte er nur dann vorlegen, wenn er sich die entsprechenden Informationen durch einen Einbruch in die Geschäftsräume von Lieferanten/Herstellern verschaffen würde. Entscheidung 1 Angebliches Versäumnis, aufgrund der Beschwerde tätig zu werden 1.1 Nach Darstellung des Beschwerdeführers hätte die Kommission aufgrund seiner Beschwerde, die eine angebliche Beschränkung des Wettbewerbs durch deutsche und österreichische Hersteller von Modelleisenbahnen zum Gegenstand hatte, tätig werden müssen.
Die Kommission erklärte, der Beschwerdeführer habe ihr nicht genügend detaillierte Informationen geliefert, um ihr die Einleitung einer Untersuchung zu ermöglichen. 1.2 Das angebliche Versäumnis der Kommission, wettbewerbsrechtliche Schritte zu ergreifen, ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu prüfen, das die Kommission praktiziert, um Verstöße gegen die Artikel 85 und 86 des EG-Vertrags aufzudecken. Das Verwaltungsverfahren wird durch die Verordnung Nr. 17 des Rates(97) geregelt, mit der der Kommission weitreichende Befugnisse zur Durchführung von Untersuchungen und zur Einholung von Auskünften übertragen werden.
1.3 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(98) obliegt es der Kommission selbst und nicht einer dritten Stelle, zum Zwecke einer Untersuchung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Information notwendig ist, um ihr die Aufdeckung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, daß die Kommission - selbst wenn sie bereits über Anhaltspunkte oder sogar Beweise für das Vorhandensein eines Verstoßes verfügt - es für notwendig erachten kann, weitere Auskünfte zu verlangen, damit sie den Umfang des Verstoßes genauer bestimmen, seine zeitliche Dauer ermitteln bzw. den Kreis der beteiligten Unternehmen feststellen kann.
Wenn die Kommission im vorliegenden Falle vom Beschwerdeführer zusätzliche Auskünfte verlangt hat, so muß dieses Vorgehen als angemessen und nicht als überzogen angesehen werden. Deshalb ist der Kommission wegen ihrer Entscheidung, aufgrund der vom Beschwerdeführer erteilten Auskunft noch immer nicht tätig werden zu können, kein Mißstand in der Verwaltungstätigkeit vorzuwerfen. 2 Angebliche Nichtbeantwortung der Schreiben des Beschwerdeführers 2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe es versäumt, seine Schreiben vom 21. November 1995 sowie vom 29. März und 23. Mai 1996 zu beantworten.
In seinem Schreiben vom 21. November 1995 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission auf ihr Ersuchen um ausführlichere Auskünfte hin eine Liste von Herstellern, die angeblich Alleinvertretungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Da der Beschwerdeführer von der Kommission bis März 1996 keine Antwort erhalten hatte, ersuchte er in den beiden weiteren Schreiben um eine Antwort auf sein erstes Schreiben vom 21. November 1995. Die Kommission erwiderte, sie habe diese beiden Schreiben am 28. November 1996 beantwortet. 2.2 Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis sind die Dienststellen der Kommission verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf Schreiben von Beschwerdeführern zu antworten.
Dieses Erfordernis ist um so zwingender, wenn ein Schreiben eines Beschwerdeführers im Vergleich zu seinen früheren Schreiben neue Informationen enthält, beispielsweise dann, wenn die Kommission im Schriftwechsel aufgefordert wird, wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln tätig zu werden. 2.3 Aus den Angaben der Kommission ging hervor, daß das Schreiben vom 21. November 1995 erst am 28. November 1996 - also ein Jahr später - beantwortet wurde. Selbst wenn die Kommission auf alle anderen Schreiben des Beschwerdeführers (wie sie im Sachverhalt der Beschwerde unter Ziffer 2 aufgeführt werden) geantwortet hätte, hätte sie auch das Schreiben vom 21.
November 1995 innerhalb einer angemessenen Frist beantworten müssen. 2.4 Das Erfordernis einer Antwort wurde im vorliegenden Fall zwingend, da der Beschwerdeführer im Anschluß an das Ersuchen der Kommission um ausführlichere Auskünfte der Kommission schließlich neue Einzelheiten mitteilte, indem er eine Liste von deutschen und österreichischen Herstellern vorlegte, die angeblich Alleinvertretungsvereinbarungen praktizieren. Diese Information, die gegenüber seinem früheren Schriftwechsel neu war und die der Beschwerdeführer billigerweise als Antwort auf die Forderung der Kommission nach ausführlicheren Auskünften hätte ansehen können, war ein zusätzliches Argument für den Beschwerdeführer, was seinen Anspruch auf eine begründete Antwort der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist betrifft.
Deshalb muß der Umstand, daß die Kommission erst ein Jahr später auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 1995 antwortete, welches gegenüber seiner ursprünglichen Beschwerde neue Informationen enthielt, als Mißstand in der Verwaltungstätigkeit gewertet werden. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung der Beschwerde erschien es notwendig, folgende kritische Anmerkung anzubringen: Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis sind die Dienststellen der Kommission verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf Schreiben von Beschwerdeführern zu beantworten.
Der Umstand, daß die Kommission erst nach einem Jahr auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 1995 antwortete, das im Vergleich zu seiner ursprünglichen Beschwerde neue Informationen enthielt, muß deshalb als Mißstand in der Verwaltungstätigkeit gewertet werden. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren bezüglicher konkreter Vorgänge in der Vergangenheit betraf, erschien es nicht angebracht, eine gütliche Einigung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. ANERKENNUNG ZAHNMEDIZINISCHER PRÜFUNGSZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN Entscheidung zur Beschwerde 783/01.08.96/LBR/ES/KH/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1996 reichte Herr B. beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen des "Colegio de Odontólogos y Estomatólogos"von Vizcaya eine Beschwerde ein.
Diese betraf das angebliche Versäumnis der Kommission, die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 78/686/EWG über die gegenseitige Anerkennung zahnärztlicher Prüfungszeugnisse durch die spanischen Behörden sicherzustellen. In seiner Beschwerde behauptete Herr B., daß Spanien gegen diese Richtlinie verstoße, da die Behörden fachzahnärztliche Bildungsabschlüsse anerkennen würden, die in lateinamerikanischen Ländern erworben wurden und die die in der Richtlinie festgeschriebenen Anforderungen nicht erfuellen. Nachdem mehrere Beschwerden in derselben Angelegenheit eingegangen waren, hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags eingeleitet.
Im Oktober 1990 erging eine formelle Mitteilung an die spanischen Behörden, gefolgt von einer begründeten Stellungnahme im August 1992. Die spanischen Behörden antworteten auf die begründete Stellungnahme im März 1993. Herr B. hatte erstmals 1992 eine Beschwerde an die Kommission gerichtet. Seither hat er die zuständigen Dienste mehrfach angeschrieben bzw. besucht, um Informationen über den Fortgang des Verfahrens gemäß Artikel 169 zu erhalten. Er ersuchte die Kommission des öfteren, das Verfahren zu beschleunigen; ferner bat er um Einsicht in die relevanten Akten, insbesondere um Kopien des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den spanischen Behörden.
Die Kommission wies seinen Antrag auf Akteneinsicht jedoch zurück mit der Begründung, daß das Verfahren vertraulich sei. Bei allen Kontakten und im Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer hat die Kommission darauf hingewiesen, daß das Verfahren seinen Gang nehme und daß die Dienste der Kommission die von den spanischen Behörden übermittelten Dokumente prüfe. Der Beschwerdeführer hielt diese Antworten für zu allgemein und unbefriedigend. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Stellungnahme der Kommission läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Im Jahr 1990 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 gegen Spanien ein, da die in den Richtlinien 78/687/EWG(99) und 78/687/EWG(100) über die Anerkennung zahnärztlicher Prüfungszeugnisse festgelegten Kriterien nicht erfuellt wurden. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687/EWG besagt: "Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, den Inhabern von Diplomen, [...], die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten." Dabei werden die Mitgliedstaaten jedoch durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt, die in den beiden Richtlinien festgeschrieben sind und die von allen Fachzahnärzten erfuellt werden müssen.
Die Kommission geht davon aus, daß ein fachzahnärztlicher Befähigungsnachweis aus einem Drittland diese Mindestkriterien gewährleisten muß, um in der Gemeinschaft anerkannt zu werden. Trotz der obengenannten Verpflichtungen hat Spanien fachzahnärztliche Befähigungsnachweise, die in den Ländern Lateinamerikas erworben wurden und nicht die Mindestkriterien der Richtlinien erfuellen, automatisch anerkannt. Die Anerkennung solcher Abschlüsse beruhte auf den Bestimmungen bilateraler Vereinbarungen, die von Spanien vor seinem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen worden waren.
Obwohl die spanischen Behörden bemüht waren, die Bestimmungen der obengenannten Richtlinien zu erfuellen, wurden ihre Entscheidungen in der Berufung von verschiedenen Verwaltungsgerichten aufgehoben. Infolgedessen werden die Bestimmungen der betreffenden Richtlinien noch immer nicht erfuellt. Die Kommission erläuterte ferner, daß sie - in Anbetracht der Tatsache, daß Spanien dabei war, seine bilateralen Vereinbarungen mit Drittländern neu zu verhandeln - entschieden habe - in Ausübung ihres durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zuerkannten Ermessensspielraums -, den Fall nicht vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen.
Was die Dauer des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 betrifft, rechtfertigte die Kommission diese mit dem Hinweis auf die rechtliche und politische Komplexität des Falls. Nachdem sie eine Antwort auf ihre begründete Stellungnahme erhalten hatte, forderte die Kommission im Oktober 1994 und im Juli 1995 weitere Informationenvon den spanischen Behörden an. Die spanischen Behörden kamen diesen Anfragen im Dezember 1994 bzw. Oktober 1995 nach. Zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme (20. Dezember 1996) erwartete die Kommission noch eine Antwort der spanischen Behörden auf eine weitere Informationsanfrage.
Was die angeblich fehlende Transparenz des Verfahrens und die Verweigerung der Offenlegung des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den spanischen Behörden betrifft, blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, daß Briefe und andere Dokumente, die mit einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß Artikel 169 ausgetauscht werden, vertraulich sind. Daher bestehe keine Verpflichtung, diese Informationen offenzulegen bzw. an Dritte weiterzuleiten. Die Kommission betonte, daß sie bei der Bearbeitung des Verfahrens stets den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis gefolgt sei und daß ihre Dienste auf die Schreiben des Beschwerdeführers stets rechtzeitig und ordnungsgemäß geantwortet hätten; ferner sei es sogar zu einem Treffen mit dem Beschwerdeführer in Brüssel gekommen.
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen trug Herr B. folgende Punkte vor: Die Auslegung der Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG durch die Kommission sei seiner Auffassung nach angemessen. Er selbst habe stets alle möglichen Anstrengungen unternommen, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinien in Spanien zu gewährleisten. Er wies die Begründung der Kommission für die lange Bearbeitungsdauer zurück. Er gehe davon aus, daß die Kommission in ihrer Funktion als ausführendes Organ im wesentlichen die Aufgabe habe, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Folglich könne die Kommission die lange Dauer nicht mit politischen Gründen rechtfertigen. Er bat den Bürgerbeauftragten, alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um zu prüfen, ob alle Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gehandelt hätten. Im April 1997 übermittelte er dem Bürgerbeauftragten die Kopie eines Schreibens, das er von der Kommission erhalten hatte. In diesem Schreiben wurde er darüber informiert, daß die Kommission im Dezember 1996 entschieden habe, in der Angelegenheit den Gerichtshof anzurufen; gleichzeitig wurde jedoch hinzugefügt, daß der Fall noch nicht anhängig gemacht worden sei.
Die Kommission hatte diese Entscheidung in Anbetracht der unzureichenden Antwort getroffen, die die spanischen Behörden auf die begründete Stellungnahme der Kommission gegeben hatten. Weitere Untersuchungen Im Mai 1997 richtete der Europäische Bürgerbeauftragte erneut ein Schreiben an die Kommission, in dem er um weitere Informationen in bezug auf die Beschwerde bat. Der Bürgerbeauftragte legte der Kommission nahe, klarere, genauere und transparentere Informationen über den Inhalt der Verhandlungen zwischen der Kommission und den spanischen Behörden sowie über den Fortgang des Verfahrens, das seit 1990 läuft, zu übermitteln.
In ihrer Antwort bekräftigte die Kommission ihre bisherige Haltung und informierte den Bürgerbeauftragten darüber, daß sie neue Informationen prüfe, die die spanischen Behörden im Juni 1997 übermittelt hätten. Im Februar 1998 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, daß sie entschieden habe, den Fall nicht vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Nach Auffassung der Kommission würde das Problem von den spanischen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht behandelt. Ferner habe der spanische Oberste Gerichtshof seine Auslegung der bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen geändert, um sie den Anforderungen der Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG anzunähern.
Die Kommission wies darauf hin, daß beim Bürgerbeauftragten zwischenzeitlich verschiedene Beschwerden (531/97/PD und 535/97/PD) von Bürgern eingegangen seien, deren fachzahnärztlicher Bildungsabschluß, den sie in lateinamerikanischen Staaten erworben hatten, von den spanischen Behörden nicht anerkannt worden seien, was zeige, daß sich die Situation geändert habe. Die Kommission beabsichtigte, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen, sobald Spanien alle internationalen Abkommen, deren Bestimmungen unter Umständen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, aufgekündigt hat. Entscheidung 1 Entscheidung der Kommission, den Fall nicht vor den Gerichtshof zu bringen 1.1 Gemäß Artikel 155 des Vertrags hat die Kommission als "Hüterin des Vertrags" die Pflicht, für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen.
In dieser Hinsicht ist das in Artikel 169 festgelegte Verfahren das wichtigste Rechtsinstrument der Kommission, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen. 1.2 Dementsprechend gibt die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, daß ein Mitgliedstaat gegen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung verstößt, eine begründete Stellungnahme ab. Kommt der betreffende Mitgliedstaat dieser Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission in dieser Angelegenheit den Europäischen Gerichtshof anrufen. Wie der Gerichtshof wiederholt bestätigt hat(101), liegt es im Ermessen der Kommission, ob sie sich zur Feststellung eines Versäumnisses seitens eines Mitgliedstaats an den Gerichtshof wendet oder nicht.
1.3 Bei der Wahrnehmung eines solchen Ermessensspielraums ist es bei den meisten Behörden üblich, die Gründe, die zur Entscheidung für ein bestimmtes Vorgehen geführt haben, darzulegen. Wenn die Kommission daher beschließt, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sollte sie die Gründe nennen, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Diese stellen dann für den Bürgerbeauftragten die Grundlage für mögliche Untersuchungen dar, durch die festgestellt werden soll, ob ein Mißstand vorliegt. 1.4 Auf der Grundlage der Informationen, die von den spanischen Behörden übermittelt wurden, hat die Kommission beschlossen, den Fall nicht vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen.
Diese Entscheidung war bedingt durch die Tatsache, daß die spanischen Behörden verschiedene internationale Verträge über die Anerkennung von akademischen Abschlüssen, die sie mit einigen lateinamerikanischen Ländern unterzeichnet hatten, aufgekündigt hatten, sowie durch die neue Haltung des spanischen Obersten Gerichtshofs. 1.5 Bei der Prüfung der Gründe, die die Kommission für ihre Haltung genannt hat, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Ergebnis, daß die Institution im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hat und demnach kein Mißstand festgestellt werden konnte. 2 Erforderliche Sorgfalt bei der Sicherstellung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts 2.1 Im Zusammenhang mit den vom Bürgerbeauftragten auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchungen der Verwaltungsverfahren der Kommission bei der Bearbeitung von Bürgerbeschwerden (303/97/PD) hat sich die Kommission verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung zu treffen.
Damals wurde festgestellt, daß eine Einhaltung dieser Regel ein angemessenes Mittel ist, um sicherzustellen, daß es bei der Bearbeitung einer Beschwerde nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt. Dieses allgemeine Ziel kann jedoch nicht erreicht werden, wenn eine Beschwerde zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens führt, das sich dann über viele Jahre hinzieht, ohne daß das Problem zufriedenstellend gelöst wird. 2.2 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, als Hüterin des Vertrags die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Kommission stets nach den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis und mit der erforderlichen Sorgfalt handeln.
Dies bedeutet, daß die Kommission aktiv bemüht sein sollte, den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu bewegen, die Vertragsverletzung zu beenden; ferner sollte sie den Beschwerdeführer über alle Maßnahmen in Kenntnis setzen. 2.3 Bei dem Versuch, die spanischen Behörden zur Einhaltung der Richtlinie 78/686/EWG zu zwingen, hat die Kommission im Oktober 1990 die erste formelle Maßnahme unternommen, indem sie eine formelle Mitteilung an die spanischen Behörden richtete. Im Dezember 1996 entschied sie, den Gerichtshof anzurufen; dieser Beschluß wurde jedoch in Anbetracht der positiven Ergebnisse ihrer Verhandlungen mit Spanien im Dezember 1997 ausgesetzt.
Dieses Verfahren, das noch immer von der Kommission überprüft wird, dauerte sieben Jahre. Die Kommission hat erklärt, daß sie in dieser langen Zeit den spanischen Behörden im August 1992 eine begründete Stellungnahme übermittelt habe. Ferner habe man im März und Juli 1993, im Oktober 1994, im Juli 1995 und im April 1996 weitere Informationen bezüglich dieser Angelegenheit angefordert. 2.4 In ihren Antworten an den Bürgerbeauftragten behauptete die Kommission, daß sie im Hinblick auf diese Beschwerde während der sieben Jahre, die seit Beginn des Vertragsverletzungsverfahrens verstrichen sind, sehr aktiv gewesen sei.
Dennoch hat sie - trotz Aufforderung durch den Bürgerbeauftragten - keine klaren, genauen und transparenten Informationen vorgelegt, die diese Behauptung stützen und die nachweisen, daß sie während dieser langen Zeit mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat. 3 Bitte des Beschwerdeführers um Zugang zu bestimmten Dokumenten 3.1 Um sich über den Fortgang des Verfahrens auf dem laufenden zu halten, hatte der Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten Informationen über den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den spanischen Behörden erbeten. Die Kommission wies diese Anfragen jeweils mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit des Vertragsverletzungsverfahrens zurück.
3.2 Die Kommission wies in ihren Antworten im Zusammenhang mit dieser Untersuchung darauf hin, daß sie in ihrer Funktion als Hüterin des Vertrags mit den Mitgliedstaaten eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens sicherstellen müsse. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn der vertrauliche Charakter der Kontakte zwischen der Institution und dem betreffenden Mitgliedstaat gewahrt bleibe. 3.3 Alle Anfragen bezüglich des Zugangs zu Kommissionsdokumenten müssen in Übereinstimmung mit dem Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission behandelt werden, durch den der vom Rat und der Kommission verabschiedete Verhaltenskodex in Kraft gesetzt wurde.
Diese Rechtsakte erlegen der Kommission die rechtliche Verpflichtung auf, möglichst umfassenden Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten zu gewähren. Die Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Dokumenten sind eng auszulegen, damit nicht der spezifische Zweck des Verhaltenskodex vereitelt wird(102). 3.4 In dem vorliegenden Fall standen die betreffenden Dokumente eindeutig im Zusammenhang mit einer möglichen Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 des Vertrags. Nach derzeit geltendem Gemeinschaftsrecht hat die Kommission im Hinblick auf den Schutz des öffentlichen Interesses die Möglichkeit, den Zugang zu den Dokumenten in bezug auf solche Untersuchungen zu verweigern, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen können(103).
Aus diesem Grund stellt eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten mit dieser Begründung offensichtlich keinen Mißstand dar. Schlußfolgerung Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheinen folgende kritische Anmerkungen notwendig: Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, als Hüterin des Vertrags die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Kommission stets nach den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis und mit der erforderlichen Sorgfalt handeln. Dies bedeutet, daß die Kommission aktiv bemüht sein sollte, den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu bewegen, die Vertragsverletzung zu beenden; ferner sollte sie den Beschwerdeführer über alle Maßnahmen in Kenntnis setzen.
In ihren Antworten an den Bürgerbeauftragten behauptete die Kommission, daß sie im Hinblick auf diese Beschwerde während der sieben Jahre, die seit Beginn des Vertragsverletzungsverfahren verstrichen sind, sehr aktiv gewesen sei. Dennoch hat sie - trotz Aufforderung durch den Bürgerbeauftragten - keine klaren, genauen und transparenten Informationen vorgelegt, die diese Behauptung stützen und die nachweisen, daß sie während dieser langen Zeit mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben.
Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. VERTRAULICHKEIT DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN ARZT UND PATIENT Entscheidung zur Beschwerde 819/19.8.96/GV/I/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im August 1996 beschwerte sich X beim Europäischen Bürgerbeauftragten über das Verhalten eines Kommissionsbeamten während seines Praktikums beim Übersetzungsdienst der Kommission in Luxemburg. 1994 wurde dem Beschwerdeführer ein Praktikum bei der Kommission bewilligt. Gleich zu Beginn des Praktikums erkrankte er. Er legte der Kommission die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen vor.
Im Januar 1995 telefonierte der Leiter des Dienstes mit der Ärztin von X in Italien, die die Atteste ausgestellt hatte, und fragte sie nach dem Stand der Dinge. X war der Ansicht, daß sich der Dienstleiter nicht korrekt verhalten habe, und reichte daraufhin bei der Kommission eine Beschwerde ein. Auf dieses Schreiben erhielt er keine Antwort. In seiner beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde behauptete X: i) Das Verhalten des Leiters des Dienstes sei nicht korrekt gewesen. Konkret behauptete X, der Leiter des Dienstes habe die Ärztin gewarnt, keine unbegründeten Atteste auszustellen. ii) Die Kommission hätte auf sein Schreiben antworten müssen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, daß der Leiter des Dienstes im Januar 1995 mit der Ärztin des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen habe, um "die Situation zu klären". Der Kommission zufolge galten die Fragen des Leiters des Dienstes ausschließlich diesem Zweck; er habe nicht versucht, Einfluß auf das Urteil der Ärztin zu nehmen. Er habe sie lediglich daran erinnert, daß ärztliche Atteste für alle Fehlzeiten erforderlich seien. Die Kommission gab ferner zu, daß der Leiter des Dienstes die Ärztin über die Unterbringung des Beschwerdeführers in Luxemburg unterrichtet habe.
Nach Auffassung der Kommission war diese Information für das Gespräch mit der Ärztin notwendig und in keinster Weise diffamierend. Aus diesem Grunde kam die Kommission zu dem Schluß, daß der Leiter des Dienstes zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis unter Wahrung des Berufsethos gehandelt habe. Was die zweite Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, erklärte die Kommission in ihrer Stellungnahme, daß zwar ein Antwortschreiben verfaßt worden, aufgrund eines Versehens der Verwaltung jedoch nicht abgeschickt worden sei. Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.
Entscheidung 1 Die Behauptung, der Leiter des Dienstes hätte die Ärztin des Beschwerdeführers nicht kontaktieren dürfen 1.1 In den Vorschriften über die interne Ausbildung bei der Kommission ist das Verfahren für Fälle krankheitsbedingter Abwesenheit festgelegt(104). Artikel 33 der Vorschriften stattet die Verwaltung mit den entsprechenden Möglichkeiten zur Wahrung ihrer Interessen aus. Ein Praktikant, der länger als drei Tage krank ist, muß dies durch ein ärztliches Attest nachweisen können. Ist er nicht in der Lage, ein solches Attest vorzulegen, kann die Verwaltung vom Nichtvorliegen einer Krankheit ausgehen.
Für den Fall, daß nach der Abgabe des Attests bei der Kommission noch Fragen offenbleiben, ist ein besonderes Verfahren vorgesehen, d. h., der Praktikant kann aufgefordert werden, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. 1.2 Wie durch den Gerichtshof bestätigt wurde, besteht zwischen dem behandlungssuchenden Patienten und seinem Arzt ein Vertrauensverhältnis(105), das es zu schützen gilt. Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern von der Kommission, dieses Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu respektieren. 1.3 In dem vorliegenden Fall hat der Leiter des betroffenen Dienstes die Ärztin, die ein ärztliches Attest für den Beschwerdeführer ausgestellt hat, direkt und ohne dessen Genehmigung kontaktiert.
Gleichgültig, welcher Art die Fragen bezüglich der Situation des Beschwerdeführers waren, liegt es auf der Hand, daß durch ein solches Vorgehen das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet werden kann. Wenn es die Kommission für notwendig gehalten hat, die Situation zu klären, hätte das in Artikel 33 der Vorschriften über die interne Ausbildung ausdrücklich vorgesehene Verfahren durchgeführt werden können. 2 Nichtbeantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers 2.1 Laut Aussage der Kommission war eine Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers verfaßt, aufgrund eines Versehens der Verwaltung aber nicht abgeschickt worden.
Es wäre angemessen gewesen, wenn sich die Kommission für dieses Versehen entschuldigt hätte. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Hinblick auf diese Beschwerde scheinen folgende kritische Anmerkungen notwendig: 1. Wie durch den Gerichtshof bestätigt wurde, besteht zwischen dem behandlungssuchenden Patienten und seinem Arzt ein Vertrauensverhältnis, das es zu schützen gilt. Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern von der Kommission, dieses Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu respektieren. In dem vorliegenden Fall hat der Leiter des betroffenen Dienstes die Ärztin, die ein ärztliches Attest für den Beschwerdeführer ausgestellt hat, direkt und ohne dessen Genehmigung kontaktiert.
Gleichgültig, welcher Art die Fragen bezüglich der Situation des Beschwerdeführers waren, liegt es auf der Hand, daß durch ein solches Vorgehen das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet werden kann. Wenn es die Kommission für notwendig gehalten hat, die Situation zu klären, hätte das in Artikel 33 der Vorschriften über die interne Ausbildung ausdrücklich vorgesehene Verfahren durchgeführt werden können. 2. Laut Laut Aussage der Kommission war eine Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers verfaßt, aufgrund eines Versehens der Verwaltung aber nicht abgeschickt worden.
Es wäre angemessen gewesen, wenn sich die Kommission für dieses Versehen entschuldigt hätte. Da beide Aspekte des Falls Verfahren betreffen, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG EINES BEWERBERS Entscheidung zur Beschwerde 825/20.8.96/SH/SW/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im August 1996 legte X beim Bürgerbeauftragten Beschwerde über seinen Ausschluß vom allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/972 der Kommission ein, an dem er sich beworben hatte.
Dieses allgemeine Auswahlverfahren basierte auf Qualifikationen und einer mündlichen Prüfung, um eine Reserveliste für Amtsärzte der Laufbahngruppe A 5/A 4 österreichischer, finnischer oder schwedischer Staatsangehörigkeit zu bilden. Auf Anfrage legte X der Kommission einen Lebenslauf mit Einzelheiten über seinen Bildungsweg und seine Erfahrung in den geforderten Bereichen vor. Mit Schreiben vom 29. Mai 1996 wurde X mitgeteilt, daß seine Bewerbung vom Prüfungsausschuß abgelehnt wurde. Der Standardablehnungsbrief erwähnte als Alternativen sowohl die Tatsache, daß X keine medizinische Qualifikation habe, als auch, daß er es versäumt habe, Nachweise seiner Arbeiten im Bereich Arbeitsmedizin beizubringen (ett utbildningsbevis efter specialstudier i arbetsmedicin).
Mit Schreiben vom 8. Juni 1996 bat X den Prüfungsausschuß, seine Bewerbung erneut zu prüfen. In seiner Antwort erklärte der Prüfungsausschuß, daß X nicht über ausreichende berufliche Erfahrung in den Bereichen Tropenmedizin und Strahlenschutz verfüge. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptet X, i) seine Qualifikationen hätten den Anforderungen dieses allgemeinen Auswahlverfahrens entsprochen, insbesondere betonte er, er habe Berufserfahrung in dem Bereich Strahlenschutz, diese sei aber nicht berücksichtigt worden; ii) die Kommission habe zwei unterschiedliche Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung angegeben, und er habe daher keine angemessene Antwort auf seinen Antrag auf erneute Prüfung seines Falls erhalten; iii) die fehlerhafte Begründung der Kommission sei ein Hinweis auf eine Diskriminierung von Kandidaten mit in Schweden erworbenen Qualifikationen für den Arztberuf.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Stellungnahme wurde der Kommission übermittelt. Diese begründete ihre Stellungnahme zusammengefaßt wie folgt: i) Der Prüfungsausschuß prüfte das Bewerbungsformular des Beschwerdeführers und beschloß, ihn zu dem Auswahlverfahren nicht zuzulassen, weil er der Ansicht war, er habe keinen Abschluß im Bereich Arbeitsmedizin. "Der Beschluß wurde X mit Schreiben 29. Mai 1996 mitgeteilt. Der Ausschuß räumte ein, daß das Schreiben hinsichtlich der Begründung der Entscheidung nicht eindeutig war." ii) Auf Antrag prüfte der Prüfungsausschuß die Bewerbung des Beschwerdeführers erneut und kam zu dem Schluß, er verfüge im Vergleich zu den anderen Kandidaten nicht über ausreichende Erfahrungen, weder im Bereich der Tropenmedizin noch im Bereich des Strahlenschutzes. "Der Ausschuß kann [X] versichern, daß seine Entscheidung nicht durch den Zeitpunkt seines Studiums im schwedischen Bildungssystem beeinflußt wurde, sondern nur durch die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß nur die qualifiziertesten Bewerber zum Gespräch eingeladen wurden." Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar behauptet der Beschwerdeführer, daß die Erklärungen der Kommission ihm immer noch nicht ganz klar seien.
Er wies ferner darauf hin, daß die Kommission zugegeben habe, daß sie zwei verschiedene Begründungen angeführt hat. Schließlich äußerte X seine Zufriedenheit über die Versicherung des Prüfungsausschusses, daß seine Entscheidung nicht durch den Zeitpunkt seiner Studien im schwedischen Bildungssystem beeinflußt worden war. Entscheidung 1 Begründung des Prüfungsausschusses 1.1 Das Auswahlverfahren KOM/A/972 wurde durchgeführt, um eine Reserveliste von Amtsärzten für Arbeitsmedizin der Laufbahngruppe A5/A4 im ärztlichen Dienst der Kommission zu bilden. Gemäß Punkt III.B.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens mußten die Bewerber im Besitz eines höheren Universitätsabschlusses in Medizin und eines Nachweises einer Fachausbildung im Bereich Arbeitsmedizin sein.
Ferner mußten die Kandidaten Erfahrungen u. a. in den Bereichen Tropenmedizin und Strahlenschutz nachweisen können. 1.2 In seinem ersten Schreiben an den Beschwerdeführer gab der Prüfungsausschuß als Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung an, daß er entweder keine medizinische Qualifikation habe oder daß er keinen Nachweis für ein Studium im Bereich Arbeitsmedizin erbracht habe (ett utbildningsbevis efter specialstudier i arbetsmedicin). In seinem zweiten Schreiben führte der Prüfungsausschuß andere Gründe an, nämlich daß er im Vergleich mit den übrigen Kandidaten weder in der Tropenmedizin noch im Bereich Strahlenschutz über ausreichende Erfahrungen verfüge.
1.3 Es ist ein Grundsatz der guten Verwaltungspraxis, daß Entscheidungen begründet werden, wie dies z. B. in Artikel 190 des EG-Vertrags verlangt wird. Die Begründung sollte den Betroffenen darüber aufklären, warum eine bestimmte Maßnahme ergriffen wurde. In ihrem Kommentar an den Bürgerbeauftragten räumte die Kommission ein, daß das erste Schreiben des Prüfungsausschusses an den Beschwerdeführer "hinsichtlich der Begründung seines Beschlusses nicht vollkommen deutlich war". De facto scheint es so gewesen zu sein, daß die Begründung nicht nur unklar war, sondern auch falsch. 1.4 In seinem zweiten Schreiben hielt der Prüfungsausschuß die Erfahrungen des Beschwerdeführers im Vergleich zu den übrigen Kandidaten sowohl in der Tropenmedizin als auch im Bereich Strahlenschutz für unzureichend.
1.5 Laut Artikel 27 des Statuts für die Beamten oder Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist bei der Einstellung anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. In Anwendung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien war der Prüfungsausschuß befugt, eine vergleichende Bewertung der Kandidaten vorzunehmen, um dafür zu sorgen, daß die geeignetsten Kandidaten für das Gespräch ausgewählt wurden. 1.6 Für sich genommen scheinen die Gründe, die im zweiten Schreiben angegeben wurden, auszureichen, damit der Bewerber nachvollziehen kann, warum er abgelehnt wurde.
Ferner entsprachen die Gründe dem Entscheidungsermessen des Prüfungsausschusses. Allerdings wurde im zweiten Schreiben nicht eingeräumt, daß die Gründe, die im ersten Schreiben angeführt wurden, falsch waren. Zusammengenommen reichten das erste und das zweite Schreiben also nicht aus, um die Gründe für die Ablehnung des Kandidaten zu erklären. 2 Angebliche Diskriminierung von Bewerbern mit in Schweden erworbenen medizinischen Qualifikationen 2.1 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß ihre Entscheidung nicht durch den Zeitpunkt des Studiums des Beschwerdeführers im schwedischen Bildungssystem beeinflußt wurde, sondern nur durch die Erfordernis, dafür zu sorgen, daß nur die qualifiziertesten Bewerber zum Gespräch eingeladen wurden.
In seinem Kommentar äußerte der Beschwerdeführer sich zufrieden über diese Antwort. 2.2 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben also keinen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde. Anhand der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde sind aber folgende kritische Anmerkungen zu machen: Es ist ein Grundsatz der guten Verwaltungspraxis, daß Entscheidungen begründet werden, wie dies z. B. in Artikel 190 des EG-Vertrags verlangt wird. Die Begründung sollte den Betroffenen darüber aufklären, warum eine bestimmte Maßnahme ergriffen wurde.
In ihrem Kommentar an den Bürgerbeauftragten räumte die Kommission ein, daß das erste Schreiben des Prüfungsausschusses an den Beschwerdeführer "hinsichtlich der Begründung seines Beschlusses nicht vollkommen deutlich war". De facto scheint es so gewesen zu sein, daß die Begründung nicht nur unklar war, sondern auch falsch. Für sich genommen scheinen die Gründe, die im zweiten Schreiben angegeben wurden, auszureichen, damit der Bewerber nachvollziehen kann, warum er abgelehnt wurde. Ferner entsprachen die Gründe dem Entscheidungsermessen des Prüfungsausschusses. Allerdings wurde im zweiten Schreiben nicht eingeräumt, daß die Gründe, die im ersten Schreiben angeführt wurden, falsch waren.
Zusammengenommen reichten das erste und das zweite Schreiben also nicht aus, um die Gründe für die Ablehnung des Kandidaten zu erklären. Angesichts der Tatsache, daß dieser Aspekt des Falles Vorgehensweisen betraf, die sich auf spezifische Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, war es nicht angemessen, eine gütliche Einigung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schloß den Fall daher ab. ÄNDERUNG BEI DEN FORSCHUNGSZUSCHÜSSEN Entscheidung zu den Beschwerden 878/13.9.96/TT/IT/PD und 905/26.9.96/AGS/IT/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im September 1996 beschwerte sich die Vereinigung der Fördermittelempfänger ("Grant Holders Association") beim Europäischen Bürgerbeauftragten über die Reduzierung der Fördermittel, die ihre Mitglieder von der Kommission erhalten, sowie über die Art und Weise, in der die Kommission diese Reduzierung vorgenommen hat.
1994 verabschiedeten der Rat und das Europäische Parlament den Beschluß Nr. 1110/94/EG(106) über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und Demonstration. Im Rahmen des Euratom-Vertrags verabschiedete der Rat parallel dazu den Beschluß 94/268/Euratom(107) bezüglich eines Rahmens für die Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft. Nach den Erwägungsgründen dieser beiden Entscheidungen sollen die gemeinschaftlichen Aktionen innerhalb der Rahmenprogramme neben der Verfolgung anderer Ziele vor allem auf die Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher, insbesondere junger Wissenschaftler, ausgerichtet sein.
Ferner soll die Gemeinsame Forschungsstelle zur Durchführung der Rahmenprogramme beitragen. Die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle wird im einzelnen festgelegt in der Entscheidung 94/918/EG des Rates(108) über ein für die Europäische Gemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, durch die Gemeinsame Forschungsstelle einerseits und durch wettbewerbsorientierte Tätigkeiten andererseits zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung von Gemeinschaftspolitiken, ferner durch die Entscheidung 94/919/Euratom des Rates(109) über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für die Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich der Demonstration.
Aus den Erwägungsgründen dieser beiden Entscheidungen geht hervor, daß die Gemeinsame Forschungsstelle mit ihren Laboratorien und Einrichtungen einen wertvollen Beitrag zur Ausbildung und zur Mobilität von Forschern leisten kann. Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften hat die Gemeinsame Forschungsstelle Verträge mit Forschern aus den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft abgeschlossen. Bei den einzelnen Verträgen handelt es sich jeweils um ein Standardformular mit dem Titel "Vertrag über ein Forschungsstipendium zwischen der Europäischen Gemeinschaft und (X)". In dieses Formblatt werden die individuellen Angaben bezüglich des Vertrags eingetragen; dem Vertrag beigefügt ist ein Anhang mit den geltenden Allgemeinen Bedingungen.
Beide Dokumente werden von den Diensten der Kommission erstellt. Das Standardformular nennt die jeweilige Dauer des Forschungsstipendiums bei der Gemeinsamen Forschungsstelle; in der Regel beträgt sie zwei Jahre. Während der Dauer dieses Stipendiums erhält der Forscher von der Gemeinschaft eine monatliche Zuwendung. In allen Verträgen dieser Art lautet Artikel 4 Absatz 1 des Standardformulars: "Die Kommission zahlt dem Vertragnehmer während der gesamten Dauer der Partnerschaft einen monatlichen Betrag in Höhe von ... ECU. Dieser Betrag kann nach der Verabschiedung der neuen Allgemeinen Bedingungen für Forschungsstipendien durch die Europäische Kommission entsprechend nach unten oder oben angepaßt werden.
Die Änderungen werden nicht rückwirkend erfolgen." Artikel 9 des Standardformulars legt fest, daß die beigefügten Allgemeinen Bedingungen fester Bestandteil des Vertrags sind. Ferner heißt es: "Diese Allgemeinen Bedingungen werden nach der Verabschiedung der neuen Allgemeinen Bedingungen über die Vergabe von Forschungsstipendien durch diese ersetzt. Eine rückwirkende Ersetzung wird nicht erfolgen." (Kursiv und unterstrichen im Original) Am 29. Juli 1996 hat die Kommission einen Beschluß verabschiedet, in dem neue Standardvertragsformulare, neue Förderbeträge und neue Allgemeine Bedingungen festgelegt wurden.
Die Kommission hat ferner entschieden, daß dieser Beschluß auch auf alle bestehenden Verträge angewendet werden soll, die die oben angeführten Klauseln enthalten. Nach dem Beschluß sollte die neue Regelung am 1. August 1996 in Kraft treten. Es ist nachgewiesen, daß infolge dieser Entscheidung die laufenden Zuwendungen an ca. 50 Fördermittelempfänger um 30 % reduziert wurden. In einem Schreiben vom 6. August 1996 wurden die Fördermittelempfänger über den Beschluß, der am 1. August 1996 in Kraft getreten war, informiert. Das Schreiben war in französischer Sprache verfaßt. Beigefügt waren die neuen Allgemeinen Bedingungen in französischer Sprache sowie eine nicht offizielle englische Übersetzung der Bedingungen.
Das Schreiben endete mit der Aufforderung an die einzelnen Fördermittelempfänger, sich zwecks Unterzeichnung der neuen Verträge mit den Diensten der Kommission in Verbindung zu setzen, wegen der Sommerferien jedoch nicht vor dem 9. September 1996. Anschließend unternahmen die Fördermittelempfänger beträchtliche Anstrengungen, konsultierten Anwälte, sprachen mit Kommissaren und den Diensten der Kommission - jeweils mit dem Ziel, die Kommission zu einer Rücknahme der Kürzung der Zuwendungen zu bewegen bzw. um einige Klauseln in den neuen Allgemeinen Bedingungen zu klären. Von letzterem abgesehen, geschah dies offensichtlich ohne Erfolg.
Vor diesem Hintergrund haben sich die Forscher in der Vereinigung der Fördermittelempfänger ("Grant Holders Association") versammelt und beschlossen, beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde einzureichen. In dieser Beschwerde erklärten sie, daß der Beschluß die Grundlage, auf der die verschiedenen Fördermittelempfänger das Forschungsprogramm angetreten haben, vollkommen verändert hätte; dies gelte insbesondere für Forscher mit Familien. Ferner erklärten sie, daß der Beschluß es den Forschern finanziell sehr schwierig mache, weiter bei der Gemeinsamen Forschungsstelle zu bleiben.
Folgendes wurde konkret behauptet: 1. Die Kommission hätte die Zuschußempfänger im Vorfeld über eine möglicherweise bevorstehende Kürzung der Fördermittel informieren sollen, und zwar vor Verabschiedung des Beschlusses. 2. Das Schreiben vom 6. August 1996 hätte an jeden einzelnen Fördermittelempfänger persönlich in seiner jeweiligen Muttersprache gerichtet werden sollen. 3. Die Klauseln in den Verträgen, die eine Kürzung der Zuschüsse vorsehen, seien rechtswidrig und ungerecht und würden im Gegensatz zum Geist der Mobilitätsprogramme stehen. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Was den ersten Punkt der Beschwerde der Vereinigung betrifft, erklärte die Kommission, daß die Verwaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle die Fördermittelempfänger über den Stand der Diskussionen bezüglich der neuen Förderbeträge auf dem laufenden gehalten habe, und zwar entweder direkt oder über die Vereinigung.
Die Kommission wies insbesondere darauf hin, daß am 11. Juli 1996 bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra eine Sitzung stattgefunden habe, bei der die Fördermittelempfänger über den bevorstehenden Beschluß der Kommission informiert worden seien. Was das Schreiben vom 6. August 1996 anbelangt, räumte die Kommission ein, daß es falsch gewesen sei, das Schreiben an die Fördermittelempfänger nur in französischer Sprache zu verschicken, und erklärte, daß dies in Zukunft nicht mehr geschehen werde. Sie werde ferner die Übersetzung der Verträge in die anderen Gemeinschaftssprachen veranlassen.
In bezug auf den dritten Beschwerdepunkt der Vereinigung erklärte die Kommission, daß die neuen Förderbeträge aus Gründen der Kohärenz und Gleichbehandlung festgelegt worden seien, so daß die Höhe der Förderbeträge denen der Forschungsverträge im Rahmen anderer spezifischer Programme des Vierten Rahmenprogramms entsprechen würde, die durch die obengenannten Entscheidungen eingerichtet wurden. Die Kommission erklärte ferner, daß die neuen Beträge nach intensiven Beratungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten festgelegt worden seien; sie seien auf eine Weise berechnet worden, die (soweit wie möglich) sicherstellen solle, daß die Fördermittelempfänger einen Nettobetrag erhalten, der in etwa dem entspricht, den ein Forscher in vergleichbarer Position im Gastland erhalten würde.
Es sei entschieden worden, die neuen Förderbeträge auch auf die laufenden Verträge anzuwenden, die die obengenannten Klauseln enthalten. Um es jedoch den 47 Fördermittelempfängern am Standort Ispra und den 4 Fördermittelempfängern am Standort Sevilla der Gemeinsamen Forschungsstelle zu ermöglichen, sich auf die erhebliche Reduzierung ihrer Fördermittel einzustellen, habe die Kommission am 16. Dezember 1996 entschieden, die Anwendung des Beschlusses bis zum 31. März 1997 auszusetzen. Demzufolge würden die laufenden Fördermittel bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekürzt. Anmerkungen der Vereinigung Was den ersten Beschwerdepunkt betrifft, erklärte die Vereinigung, daß die örtliche Verwaltung des Standorts Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um die Fördermittelempfänger über die sie betreffenden Entwicklungen auf dem laufenden zu halten.
Die Vereinigung erklärte jedoch ferner auch, daß die örtliche Verwaltung selbst vor dem Problem fehlender Informationen von seiten der Dienste der Kommission in Brüssel gestanden habe. Auf jeden Fall aber seien die Fördermittelempfänger nicht vor der Sitzung am 11. Juli 1996 über eine bevorstehende Kürzung ihrer Zuschüsse informiert worden. Was den zweiten Beschwerdepunkt anbelangt, erklärte die Vereinigung, daß sie die Entschuldigung der Kommission, daß sie nur eine französische Fassung des Schreibens vom 6. August 1996 an die einzelnen Fördermittelempfänger versandt habe, annehme.
Was die neuen Förderbeträge betrifft, erklärte die Vereinigung, daß sie die Befugnis der Kommission, neue Beträge festzulegen, nicht anzweifle. Man sei sogar bereit, die Überlegungen, die den neuen Förderbeträgen zugrunde liegen, bzw. die damit verfolgte Absicht (Beträge festzulegen, die in etwa dem entsprechen, was ein Forscher in vergleichbarer Position in dem betreffenden Land verdienen würde) zu akzeptieren. Die Vereinigung stelle aber in Frage, daß die neuen Beträge auch auf laufende Verträge angewendet werden sollen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß die Verringerung der Zuschüsse nicht als Ausgleich für z.
B. niedrigere Lebenshaltungskosten oder Steuern gedacht sei, denn in diesem Fall würde die Kürzung des Zuschusses keine Nettoreduzierung bedeuten. Der von der Kommission verabschiedete Beschluß beziehe sich nicht auf solche, möglicherweise zu rechtfertigende Umstände. Der Beschluß bedeute im Gegenteil für die laufenden Verträge eine Nettoreduzierung der Fördermittel um 30 %. In einigen Fällen habe diese Reduzierung die Bedingungen, unter denen der Forscher in das Forschungsprogramm eingetreten sei, völlig verändert. Die Vereinigung begrüße zwar die Aussetzung des Beschlusses, die die Kommission am 16.
Dezember 1996 beschlossen habe, weise aber darauf hin, daß der Beschluß für die Forscher, deren Vertrag nicht vor Ende 1997 ausläuft, immer noch erhebliche negative Folgen haben werde. Weitere Untersuchungen Nach einer eingehenden Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen der Vereinigung richtete der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an die Kommission. Darin erklärte er, daß das allgemeine Ziel, das mit der neuen Höhe der Fördermittel verfolgt würde, zwar einleuchtend erscheine, daß die Kommission aber keine Begründung dafür angegeben habe, warum dieser Beschluß auch auf laufende Verträge angewendet werden müsse.
Der Bürgerbeauftragte wies ferner darauf hin, daß die Forscher vernünftigerweise nicht damit rechnen konnten, daß die Kommission von den genannten Vertragsklauseln so rigide Gebrauch machen würde und daß eine Kürzung der derzeitigen Zuschüsse um 30 % es für eine Reihe von Forschern sehr schwierig machen werde, ihre Arbeit fortzusetzen. In jedem Fall aber sei deren Motivation gefährdet. Schließlich erklärte der Bürgerbeauftragte, daß in Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne, daß Forscher von einer Teilnahme an diesen Forschungsprogrammen Abstand nehmen würden, wenn bekannt würde, daß die Fördermittel während der Vertragsdauer drastisch verringert werden können.
Der Bürgerbeauftragte schlug daher abschließend vor, daß die Kommission in Anbetracht dieser Erwägungen ihre Haltung noch einmal überprüfen sollte. In ihrer Antwort auf dieses Schreiben erklärte die Kommission, daß sie sehr häufig wegen der hohen Beträge, die sie Fördermittelempfängern gewähren würde, kritisiert worden sei. Ferner habe sie den jeweiligen Bedingungen in dem Land, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt wurden, nicht in genügendem Umfang Rechnung getragen. Nach Aussage der Kommission seien diese Themen in dem betreffenden Programmausschuß erörtert worden, und die Kommission habe unter Berücksichtigung der von verschiedenen Delegationen vorgetragenen Punkte über die neuen Förderbeträge entschieden.
Die Kommission wies darauf hin, daß die neuen Beträge die Kohärenz und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Zuschüsse für andere spezifische Programme des Vierten Rahmenprogramms gewährleisten sollen. Sonstige Bemerkungen Aus einer Beschwerde, die am 23. September 1997 (Beschwerde 855/97/PD) beim Europäischen Bürgerbeauftragten einging, läßt sich entnehmen, daß aufgrund der drastischen Reduzierung der derzeitigen Zuwendungen ein Forscher sein Forschungsprogramm aufgeben und mit seiner Familie in sein Heimatland zurückkehren mußte. Entscheidung 1 Was den ersten Beschwerdepunkt über die mangelhafte Information und Kommunikation mit den Fördermittelempfängern im Hinblick auf den bevorstehenden Kommissionsbeschluß betrifft, soll zunächst angemerkt werden, daß die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Bürger angemessen und gerecht behandelt werden.
Das bedeutet, neben anderen Dingen, daß die Verwaltung - wenn sie beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine begrenzte Zahl von Bürgern betreffen - entsprechende Kontakte mit den Betroffenen herstellen sollte, um ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Das bedeutet auch, daß die Bürger innerhalb einer angemessenen Frist über die Maßnahmen informiert werden sollten, so daß sie entsprechende Vorkehrungen treffen können, um sich der veränderten Situation anzupassen. Ganz offensichtlich hat es in dem vorliegenden Fall keine Kontakte zwischen den zuständigen Diensten der Kommission und den Fördermittelempfängern gegeben.
Auf der Sitzung am 11. Juli 1996 wurden die Fördermittelempfänger lediglich über eine mögliche Kürzung ihrer Zuschüsse in Kenntnis gesetzt, kurz bevor die Kommission am 29. Juli 1996 eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat. Als die Fördermittelempfänger in dem Schreiben vom 6. August 1996 über die tatsächliche Reduzierung informiert wurden, war die Reduzierung bereits wirksam geworden. Eine solche Vorgehensweise erscheint anmaßend und willkürlich und entspricht somit nicht den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis. 2 Was das Schreiben vom 6. August 1996 anbetrifft, hat die Kommission eingeräumt, daß sie das Schreiben an die einzelnen Fördermittelempfänger in deren jeweiliger Muttersprache hätte erstellen müssen.
Sie hat sich dafür entschuldigt, und aus diesem Grund sah der Bürgerbeauftragte keine Veranlassung, diesen Aspekt der Beschwerde weiter zu untersuchen. 3 In bezug auf die Behauptung, daß die Klauseln, die eine drastische Kürzung der Zuschüsse zulassen, rechtswidrig seien, muß darauf hingewiesen werden, daß diese Frage im Lichte der geltenden nationalen Rechtsvorschriften geprüft werden muß, und zwar von den zuständigen nationalen Gerichten. Der Bürgerbeauftragte hat diese Frage aus diesem Grunde nicht weiter untersucht. Die Verwaltung ist dem Bürgerbeauftragten jedoch stets für die Einhaltung der Grundsätze guter Verwaltungspraxis verantwortlich und muß demnach dem Bürgerbeauftragten einen logisch zusammenhängenden Bericht über ihre Maßnahmen geben und die Gründe dafür nennen können.
Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern u. a., daß die Kommission die Bürger angemessen und gerecht behandelt. In dem vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß die Klauseln, die die Kommission im Standardvertrag festgeschrieben hat, jederzeit eine unbegrenzte Reduzierung der laufenden Zuschüsse ermöglichen - ohne Angabe der Faktoren, die zu der Kürzung geführt haben. Die Klauseln müssen daher so gewertet werden, daß sie die Aufnahme eines Forschungspraktikums sehr unsicher machen; dem Mißbrauch wird daher die Tür geöffnet. Sie können nicht als fair angesehen werden.
In Anbetracht dieser Tatsache muß es zumindest überwiegende Gründe für eine Anwendung dieser Klauseln geben. Die Kommission war jedoch nicht in der Lage, solche überwiegenden Gründe zu benennen. Vor diesem Hintergrund kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß die Kommission durch die Anwendung unfairer Vertragsklauseln nicht im Einklang mit den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis gehandelt hat. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit diesen Beschwerden erscheint folgende kritische Anmerkung notwendig: Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Kommission die Bürger angemessen und gerecht behandelt.
Indem sie es versäumt hat, zu den von den geplanten, erheblichen Kürzungen betroffenen Fördermittelempfängern entsprechende Kontakte aufzunehmen und sie rechtzeitig von der Reduzierung in Kenntnis zu setzen, ist die Kommission dieser Anforderung nicht nachgekommen. Dies gilt auch für die Anwendung unfairer Vertragsklauseln. Da diese Aspekte des Falls Verfahren betreffen, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen - die Forschungsstipendien der Zuschußempfänger bei der Gemeinsamen Forschungsstelle sind ausgelaufen - war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben.
Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen. ZUSCHUSS FÜR EIN FILMFESTIVAL: UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG Entscheidung zur Beschwerde 23/97/KH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Mit Schreiben vom Dezember 1996 und vom Januar 1997 reichte Herr M. im Namen der Stichting Nederlands Film Festival (NFF) gegen die Kommission eine Beschwerde ein. Er beschwerte sich insbesondere über das seiner Meinung nach unbegreifliche Verhalten der Generaldirektion XIII der Kommission und deren schlechte Verwaltung sowie über unzureichende Informationen. Der Hintergrund für die Beschwerde kann wie folgt zusammengefaßt werden:
Im Jahr 1995 veranstaltete die NFF einen "Tag des wissenschaftlichen Films". Dieses Vorhaben wurde von der Kommission mit einem Zuschuß gefördert. Ganz offenkundig hielten sowohl die NFF als auch die Dienste der Kommission die Veranstaltung für einen Erfolg. Die NFF traf daraufhin die Entscheidung, 1996 einen zweiten Tag des wissenschaftlichen Films zu veranstalten, für den sie wiederum einen Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses bei der Kommission einreichte. Dieser wurde jedoch abgelehnt. Den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den Tag des wissenschaftlichen Films 1996 stellte die NFF im Mai 1996.
Die Kommission antwortete mit zwei Schreiben vom 18. Juni 1996 und vom 28. Juni 1996. Im ersten Schreiben wurde erklärt, daß das Vorhaben der Beschwerdeführerin von seiner Art her grundsätzlich förderungsfähig sei. Die Beschwerdeführerin müsse jedoch den Haushaltsplan so umstrukturieren, daß er im Rahmen der Hoechstgrenze von 12000 ECU bleibe, da diese Hoechstgrenze gemäß den Bestimmungen des betreffenden Kommissionsprogramms(110) nicht überschritten werden dürfe. Dem Schreiben war ein Antragsformular beigefügt. Das zweite Schreiben enthielt ein weiteres Antragsformular und erläuterte, welche Unterlagen beigefügt werden sollten.
Die Beschwerdeführerin wurde ferner aufgefordert, den Antrag baldmöglichst zurückzusenden. Am 1. Juli 1996 schrieb die NFF: "Hiermit übersenden wir Ihnen den Haushaltsplan für den Tag des wissenschaftlichen Films, für die Masterclass und das Seminar. Wir ersuchen Sie höflichst um Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 12000 ECU sowie um die Teilnahme von Vertretern der EG an den Veranstaltungen (GD XIII D/2)." Mit Schreiben vom 11. September 1996 antwortete die Kommission: "Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Ihr Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zurückgewiesen wurde. Bitte entschuldigen Sie die Unannehmlichkeiten, die Ihnen aufgrund dieser Entscheidung möglicherweise entstehen.
Der Kommission wurde bisher kein Abschlußbericht über Ihre Veranstaltung im Jahr 1995 in der vertraglich geforderten Form vorgelegt. Dies wird als ein Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen gewertet." Daraufhin fand am 23. September 1996 ein Treffen zwischen den zuständigen Diensten der Kommission und der NFF statt. Im Anschluß an dieses Treffen richtete die NFF am 27. November 1996 ein Schreiben an die Kommission. In diesem Schreiben informierte die NFF die Kommission, daß das Filmfestival ein großer Erfolg gewesen sei. Im Schreiben hieß es ferner: "Nach einem Besuch von Herrn [M.] in Ihrem Büro und nach unserem Telefonat versprachen Sie, sich nach dem Festival mit mir bezüglich des Verfahrens im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 25000 ECU für den zweiten Tag des wissenschaftlichen Films in Verbindung zu setzen.
Ich habe mehrfach versucht, mit Ihnen telefonisch Kontakt aufzunehmen, habe Sie aber nicht erreichen können. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich mit mir in bezug auf das oben erwähnte Projekt in Verbindung setzen würden." Im Anschluß an dieses Schreiben informierte die NFF die Dienste der Kommission am 29. November 1996 darüber, daß sie sich entschieden habe, das Zuschußverfahren so schnell wie möglich über diplomatische Kanäle weiter zu betreiben. Am 9. Januar 1997 richtete die Kommission folgendes Schreiben an die NFF: "Ich freue mich, Sie darüber informieren zu können, daß die Auszahlung des von Ihnen beantragten Zuschusses für das Jahr 1995 von unseren Finanzdiensten endgültig genehmigt wurde.
Der Zuschuß in Höhe von 12000 ECU wird innerhalb der nächsten Tage Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Wir haben die Möglichkeit der Gewährung eines Zuschusses für das 16. Niederländische Filmfestival sorgfältig geprüft. Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, daß der Antrag von unseren Finanzdiensten abgelehnt wurde, da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein zufriedenstellender Bericht über die frühere Veranstaltung übermittelt wurde. Ich bedauere, daß ich Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen konnte." Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
In ihrer ersten Stellungnahme erklärte die Kommission, daß die NFF durch die verspätete Übermittlung des Berichts bezüglich des Zuschusses für das Jahr 1995 eine der wichtigsten vertraglichen Verpflichtungen nicht erfuellt habe. Die Auszahlung des Zuschusses sei dennoch genehmigt worden. Die Kommission nahm ferner auch Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Projekt 1996. Unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 18. Juni 1996 erklärte die Kommission, daß die NFF ordnungsgemäß auf die für solche Zuschüsse geltende Hoechstgrenze von 12000 ECU hingewiesen und aufgefordert worden sei, einen neuen Antrag einzureichen.
Die Kommission erklärte, sie habe das Dokumenteneingangsverzeichnis der zuständigen Generaldirektion hinsichtlich der behaupteten Folgeanträge der NFF durchsucht, habe aber keinen Eintrag über einen diesbezüglichen Antrag oder Schriftwechsel finden können. Später habe sich die NFF nach dem Zuschußantrag erkundigt. Die Kommission räumte ein, daß es sich bei dem Antwortschreiben, in dem die NFF über die förmliche Ablehnung ihres Antrags informiert worden sei, um einen Irrtum gehandelt habe. In einem darauf folgenden Telefongespräch habe die Kommission die NFF unterrichtet, daß bei ihr kein Antrag eingegangen und daß es für einen erneuten Antrag in der Zwischenzeit zu spät sei.
Am 23. September 1996 habe die NFF erneut nachgefragt, ob noch ein Zuschuß für das Projekt 1996 gewährt werden könne. Sie sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, daß keine Möglichkeit für eine Förderung der Veranstaltung 1996 mehr bestehe. Anmerkungen des Beschwerdeführers In ihren Anmerkungen hielt die NFF ihre Beschwerde aufrecht. In bezug auf das Schreiben der Kommission vom 9. Januar 1997, in dem auf den angeblich unzureichenden Abrechnungsbericht der NFF im Zusammenhang mit dem Zuschuß für 1995 hingewiesen wurde, fügte die NFF umfassende Unterlagen bei, um darzulegen, wie sie über die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuschuß 1995 Rechenschaft abgelegt habe.
Weitere Untersuchungen In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Gründe, die die Kommission für die Nichtgewährung eines Zuschusses im Jahr 1996 genannt hat, bat der Bürgerbeauftragte die Kommission um weitere Informationen. In ihrer zweiten Stellungnahme erklärte die Kommission, daß die Frage einer Zuschußgewährung zu keinem Zeitpunkt erwogen worden sei, da kein ordnungsgemäß ausgefuellter Antrag bei der Kommission eingegangen sei. Die Kommission fügte hinzu, daß die zuständigen Dienste in der Folge der Beschwerde der NFF ihre internen Verfahren überprüft hätten mit dem Ziel, diese förmlicher zu gestalten, insbesondere was die Kommunikation mit den Antragstellern betrifft.
In ihren Anmerkungen zu der zweiten Stellungnahme der Kommission hielt die NFF ihre Beschwerde aufrecht. Entscheidung 1 In ihren beiden Stellungnahmen hat die Kommission die Behauptung, daß ein Zuschuß für die Veranstaltung 1996 nicht gewährt worden sei, weil die NFF nicht ordnungsgemäß Rechenschaft über die Ausgaben im Rahmen des Zuschusses 1995 abgelegt habe, nicht aufrechterhalten. Der Bürgerbeauftragte hat daher nicht weiter untersucht, ob die Behauptung der Kommission, die Abrechnung der NFF sei fehlerhaft gewesen, den Tatsachen entsprach. 2 Die Kommission blieb bei ihrer Behauptung, daß der NFF kein Zuschuß zu ihrer Veranstaltung 1996 gewährt worden sei, da niemals ein diesbezüglicher förmlicher Antrag eingegangen sei.
Es konnten keine schlüssigen Beweise vorgelegt werden, daß die Kommission tatsächlich einen solchen förmlichen Antrag erhalten hat. Aus diesem Grund sah sich der Bürgerbeauftragte nicht in der Lage, weiter zu untersuchen, ob die Kommission den Antrag der NFF ordnungsgemäß behandelt hat. 3 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Gemeinschaftsorgane ihre Maßnahmen gegenüber den Bürgern klar und eindeutig begründen(111). In dem vorliegenden Fall hatte die Kommission zunächst keine Gründe für die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Zuschusses angegeben.
Im folgenden begründete sie die Ablehnung mit dem Hinweis auf das angebliche Versäumnis der Beschwerdeführerin, den Abrechnungsverpflichtungen in bezug auf den zuvor gewährten Zuschuß ordnungsgemäß nachzukommen. Schließlich verwies die Kommission darauf, daß sie zu keinem Zeitpunkt einen Antrag erhalten habe. Die Kommission hat demnach die Anforderung, ihre Maßnahmen eindeutig und klar zu begründen, nicht erfuellt. 4 Der Bürgerbeauftragte begrüßte die Initiative der Kommission, ihre Verfahren zu überprüfen. Schlußfolgerung Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheint folgende kritische Anmerkung notwendig:
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Gemeinschaftsorgane ihre Maßnahmen gegenüber den Bürgern klar und eindeutig begründen. In dem vorliegenden Fall hatte die Kommission zunächst keine Gründe für die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Zuschusses angegeben. Im folgenden begründete sie die Ablehnung mit dem Hinweis auf das angebliche Versäumnis der Beschwerdeführerin, den Abrechnungsverpflichtungen in bezug auf den zuvor gewährten Zuschuß ordnungsgemäß nachzukommen. Schließlich verwies die Kommission darauf, daß sie zu keinem Zeitpunkt einen Antrag erhalten habe.
Die Kommission hat demnach die Anforderung, ihre Maßnahmen eindeutig und klar zu begründen, nicht erfuellt. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON FLUGLIZENZEN FÜR HUBSCHRAUBER Entscheidung zur Beschwerde 121/97/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 reichte Herr B. eine Beschwerde gegen die Kommission beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.
Darin führte er aus, die Kommission habe nicht dafür gesorgt, daß die zuständigen deutschen Behörden einer Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt(112) nachkommen. Zudem machte er geltend, daß die Kommission ihre Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie nicht erfuellt habe. Herr B. hatte bei den zuständigen deutschen Behörden die Anerkennung seiner österreichischen Berufshubschrauberlizenz beantragt. Die deutschen Stellen stuften seine Lizenz nicht als einer deutschen gleichwertig ein und verweigerten deshalb die Anerkennung, es sei denn, Herr B. erfuelle zusätzliche Voraussetzungen.
Nach Ansicht von Herrn B. handelte es sich dabei um eine Diskriminierung, und er führte eine Beschwerde gegenüber der Kommission. Im Anschluß an einen Schriftwechsel mit den zuständigen Dienststellen war Herr B. mit der Haltung der Kommission unzufrieden und richtete eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Er behauptete, die Kommission habe versäumt, 1. die in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehene vergleichende Übersicht über die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen für die Erteilung von Hubschrauberflugerlaubnissen zu erstellen; 2. dafür zu sorgen, daß die zuständigen deutschen Behörden keine diskriminierenden Auflagen für die Anerkennung österreichischer Hubschrauberflugerlaubnisse machen;
3. den in den Erwägungsgründen der Richtlinie vorgesehenen Vorschlag für einen Rechtsakt des Rates über die vollständige gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen auszuarbeiten; 4. auf ein Schreiben von Herrn B. vom 9. September 1996 zu antworten, das an Herrn Probst in der Generaldirektion VII der Kommission gerichtet war. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Stellungnahme der Kommission enthält im wesentlichen folgende inhaltlichen Feststellungen: Zu dem ersten Beschwerdepunkt: Es trifft zu, daß die Kommission in bezug auf Hubschrauberflugerlaubnisse noch nicht die vergleichende Übersicht der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen erstellt hat, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vor dem 1.
Januar 1992 hätte angefertigt sein müssen. Daß diese vergleichende Übersicht nicht erstellt wurde, wirkt sich jedoch nicht auf die persönliche Situation des Herrn B. aus. Die Kommission wurde von den zuständigen deutschen Behörden ordnungsgemäß über die von diesen festgelegten zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung österreichischer Hubschrauberflugerlaubnisse unterrichtet. Nach gebührender Prüfung hat die Kommission diese Voraussetzungen akzeptiert. Herr B. wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Zum dritten Beschwerdepunkt: Die Kommission zieht zur Ausarbeitung ihres Vorschlags technische Vorarbeiten der Joint Aviation Authorities heran, die der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz angegliedert sind.
Zu dem Zeitpunkt, als der Bürgerbeauftragte seine Untersuchungen durchführte, hatte die Behörde gerade ihre Dokumente zum Thema Hubschrauberfluglizenzen fertiggestellt, die die Kommission im Hinblick auf die Ausarbeitung ihres Vorschlags für einen Rechtsakt des Rates bald prüfen wird. Was das Schreiben von Herrn B. vom 9. September 1996 betrifft, ist die Kommission der Auffassung, daß sich durch das Fax, das ihm von der Vertretung in Bonn am 7. November 1996 übermittelt wurde, eine Antwort erübrigt habe. Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen hielt Herr B. seine Beschwerde aufrecht.
Entscheidung 1 Zu dem ersten Beschwerdepunkt: Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, daß die Kommission "eine vergleichende Übersicht über die Voraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Erteilung von Erlaubnissen für gleiche Tätigkeiten erstellt, die sie allen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1992 übermittelt". Die Kommission hat eingeräumt, daß sie für Hubschrauberflugerlaubnisse eine solche vergleichende Übersicht noch nicht erstellt hat. Die Kommission ist befugt, eine Änderung der Richtlinie vorzuschlagen, wenn sie die darin vorgesehene Frist nicht einhalten kann.
Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verlangen, daß die Kommission sich an die Regeln und Grundsätze hält, die für sie verbindlich sind. Da die Kommission in bezug auf Hubschrauberflugerlaubnisse die Vorschrift in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht eingehalten hat, hat sie diesem Erfordernis nicht entsprochen. 2 Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kommission unrecht hat mit ihrer Bewertung der von den deutschen Behörden aufgestellten zusätzlichen Bedingungen für die Anerkennung österreichischer Hubschrauberflugerlaubnisse. 3 Zu dem dritten Beschwerdepunkt:
Im letzten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, daß dem Rat, um die vollständige gegenseitige Anerkennung der Erlaubnisse zu gewährleisten, vor dem 1. Juli 1992 ein Vorschlag der Kommission zu unterbreiten ist. Die Kommission hat eingeräumt, daß sie diesen Vorschlag noch nicht ausgearbeitet hat. Die Kommission ist befugt, eine Änderung der Richtlinie vorzuschlagen, wenn sie die darin vorgesehene Frist nicht einhalten kann. Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verlangen, daß die Kommission sich an klar, eindeutig und öffentlich abgegebene Erklärungen über den Zeitpunkt der Vorlage von Legislativvorschlägen hält.
Da die Kommission noch nicht entsprechend dem genannten Erwägungsgrund gehandelt hat, hat sie diesem Erfordernis nicht entsprochen. 4 Zu dem vierten Beschwerdepunkt: In dem Fax der Vertretung in Bonn vom 7. November 1996, das die Kommission als Antwort auf das Schreiben von Herrn B. vom 9. September 1996 ansieht, wird nicht auf das Schreiben des Beschwerdeführers Bezug genommen. Der Inhalt des Fax stellt offenbar keine Antwort auf die wesentlichen Fragen, die im Schreiben von Herrn B. angeschnitten werden, dar. Vielmehr heißt es am Ende des Fax, die Vertretung werde Kontakt zu den zuständigen Stellen der Kommission in Brüssel aufnehmen, damit diese sich an Herrn B. wenden.
Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verlangen, daß die Kommission die an sie gerichteten Briefe beantwortet. Da die Kommission den Brief von Herrn B. vom 9. September 1996 nicht beantwortet hat, hat sie diesem Erfordernis nicht entsprochen. Schlußfolgerung Aufgrund der Untersuchungen dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten erscheinen folgende kritische Anmerkungen notwendig: i) Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verlangen, daß sich die Kommission an die für sie verbindlichen Regeln und Grundsätze hält. Da die Kommission in bezug auf Hubschrauberflugerlaubnisse der Verpflichtung in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/670/EWG noch nicht nachgekommen ist, hat sie diesem Erfordernis nicht entsprochen. ii) Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verlangen, daß sich die Kommission an klare, eindeutige und öffentlich abgegebene Erklärungen über den Zeitpunkt der Vorlage von Legislativvorschlägen hält.
Da die Kommission den im letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/670/EWG genannten Vorschlag bis zum 1. Juli 1992 nicht vorgelegt hat, hat sie diesem Erfordernis nicht entsprochen. iii) Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verlangen, daß die Kommission die an sie gerichteten Briefe beantwortet. Da die Kommission den Brief des Beschwerdeführers vom 9. September 1996 nicht beantwortet hat, hat sie diesem Erfordernis nicht entsprochen. Da die genannten Aspekte dieses Falls Verfahren im Zusammenhang mit spezifischen Vorgängen in der Vergangenheit betreffen, war es nicht angemessen, eine gütliche Einigung in dieser Angelegenheit anzustreben.
Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen. NICHTINFORMATION ÜBER DAS ERGEBNIS EINER BESCHWERDE Entscheidung zur Beschwerde 250/97/OV gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1997 reichte Herr S. im Namen einer Vereinigung beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein bezüglich der angeblichen Nichtübermittlung oder Verweigerung von Informationen durch die Kommission (GD XVI - E/3). Er behauptete insbesondere u. a.: i) Als die Vereinigung von der Entscheidung der Kommission erfahren habe, das Vorhaben "Kanalisation und biologische Kläranlage von Preveza in Griechenland" über den Kohäsionsfonds finanziell zu unterstützen, habe sie die GD XVI (Regionalpolitik und Kohäsionsfonds) telefonisch um eine Kopie dieser Entscheidung gebeten.
Diese Bitte sei jedoch abgelehnt worden. ii) Die Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für das Vorhaben sei nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. iii) Am 8. Januar 1996 habe die Vereinigung - zusammen mit der Gemeinde Mytika - unter Verwendung des Beschwerdeformblatts der Kommission (ABl. C 26 vom 1.2.1989, S. 6) eine Beschwerde über die Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts durch das Griechische Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten eingereicht. Die Beschwerde betreffe den Erlaß Nr.
30146/94 des Ministeriums vom 11. Juli 1995, nach dem behandelte Abwässer in das Ionische Meer bei Kalamitsi eingeleitet werden sollten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers stehe dieser Erlaß sowohl im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht als auch zum griechischen Umweltgesetz. Die Vereinigung habe die Kommission ferner ersucht, die Finanzierung des unter i) genannten Vorhabens auszusetzen. Die Vereinigung habe fünf weitere Schreiben (7. Februar 1996, 8. März 1996, 6. Mai 1996, 15. Juli 1996 und 8. Januar 1997) an die Kommission gerichtet, in denen sie neue Informationen im Hinblick auf die ursprüngliche Beschwerde übermittelt habe.
Die GD XVI habe keines dieser Schreiben beantwortet und die Vereinigung auch nicht über die laufende Bearbeitung ihrer Beschwerde unterrichtet. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission im Juni 1997 übermittelt. Im Bezug auf die erste Behauptung erklärte die Kommission in ihrer Stellungnahme, daß die zuständigen Dienste den Beschwerdeführer darüber informiert hätten, daß der Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten schriftlich hätte eingereicht werden müssen.
Die Kommission bemerkte dazu, daß der Übermittlung der Entscheidung bei einem schriftlichen Antrag nichts im Weg gestanden hätte; ein solcher schriftlicher Antrag sei jedoch nicht eingegangen. Was die zweite Behauptung betrifft, erklärte die Kommission, daß nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates(113) nur die wichtigsten Daten der Entscheidungen der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden müssen. Im Fall des vorliegenden Vorhabens seien die wichtigsten Daten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 122 vom 19. April 1997 veröffentlicht worden.
Die Kommission begründete die zeitliche Verzögerung zwischen der Verabschiedung der Entscheidung und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit dem Hinweis auf den Umfang und die Art der Veröffentlichung, in der 66 Vorhaben, die an unterschiedlichen Tagen genehmigt worden waren, zusammen veröffentlicht wurden. In Anbetracht der Tatsache, daß die Entscheidungen nach ihrer Verabschiedung den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, erfolge die Veröffentlichung der wichtigsten Daten nur noch aus Gründen der Transparenz. Aus diesem Grund ziehe es die Kommission vor, die Informationen hinsichtlich der verschiedenen Vorhaben in Gruppen zusammenzufassen, statt sie für jedes Vorhaben einzeln im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Im Hinblick auf die dritte Behauptung erklärte die Kommission zunächst, daß ihre Dienste zu dem Schluß gelangt seien, daß das Vorhaben nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße und die Beschwerde aus diesem Grund nicht registriert werden müsse. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG des Rates(114) vor, da diese erst nach dem Beginn des Vorhabens im Jahr 1985 in Kraft getreten sei. Erst nach einer Zwischenentscheidung des Griechischen Staatsrats und nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Umweltministerium habe die Kommission am 5. November 1996 entschieden, das Vorhaben finanziell zu unterstützen.
Die Entscheidung sei in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Griechischen Staatsrats getroffen worden. Die Kommission wies ferner darauf hin, daß auf die Beschwerde vom 8. Januar 1996 am 17. Januar und am 19. Februar 1996 zwei Empfangsbestätigungen an den Beschwerdeführer übermittelt worden seien, und zwar von den Abteilungen Regionalfonds und Kohäsionsfonds. Es sei jedoch nicht erforderlich, alle anderen Schreiben, die von der Vereinigung an die Kommission übermittelt worden seien, zu beantworten. Am 23. Juli 1997 habe die Abteilung Kohäsionsfonds jedoch ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer übermittelt, in dem sie alle bis dahin eingegangenen Schreiben beantwortet habe.
Anmerkungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Behauptung, daß die Veröffentlichung einer Entscheidung fünf Monate nach ihrer Verabschiedung eine Unregelmäßigkeit darstelle und daß die Vereinigung nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, die Behauptung der Kommission, daß kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege, sei falsch und die Kommission habe die Vereinigung zu keinem Zeitpunkt über die Zurückweisung ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer schloß mit dem Hinweis, daß ein ganzes Jahr lang nicht ein einziges seiner Schreiben beantwortet worden sei; die Kommission habe sie einfach ignoriert.
Entscheidung 1 Angebliche Nichtübermittlung einer Kopie der Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß im Hinblick auf die Übermittlung einer Kopie der Entscheidung der Kommission über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für ein Vorhaben in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten vorgesehen ist, daß alle Anträge auf Zugang zu Dokumenten schriftlich bei der zuständigen Dienststelle einzureichen sind.
Der Beschwerdeführer war von der zuständigen Dienststelle der Kommission über diese für den Zugang zu dem gewünschten Dokument notwendige formale Voraussetzung in Kenntnis gesetzt worden. Es ist jedoch unstreitig, daß er keinen schriftlichen Antrag bei der GD XVI eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund stellte die Tatsache, daß die Kommission ihm keine Kopie der Entscheidung übermittelt hat, keinen Mißstand dar. 2 Angeblich nichtordnungsgemäße Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt 2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, daß die Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für das Vorhaben nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht worden sei und daß von der Verabschiedung der Entscheidung bis zu deren Veröffentlichung fünf Monate vergangen seien.
Die Kommission antwortete, daß die wichtigsten Daten der in Frage stehenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 122 vom 19. April 1997 veröffentlicht worden seien. 2.2 Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 sieht vor, daß nur die wichtigsten Daten der Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung von Vorhaben und über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Verordnung sieht bezüglich des Zeitpunkts der Veröffentlichung keine Befristung vor. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung am 5.
November 1996 verabschiedet worden; die wichtigsten Daten wurden am 19. April 1997 veröffentlicht. Die Kommission begründete diesen Zeitraum von fünf Monaten mit dem Hinweis auf den Umfang und die Art der Veröffentlichung, bei der 66 Vorhaben, die an unterschiedlichen Tagen genehmigt worden waren, zusammen veröffentlicht worden seien. Sie wies darauf hin, daß ihre Dienststellen es vorzögen, Informationen dieser Art zusammen in einem einzigen Amtsblatt statt jeweils einzeln zu veröffentlichen. Die Erklärung für die zeitliche Verzögerung zwischen der Verabschiedung und der Veröffentlichung der Entscheidung erschien nachvollziehbar.
Aus diesem Grund stellte die Tatsache, daß die Entscheidung erst am 19. April 1997 veröffentlicht wurde, keinen Mißstand dar. 3 Angebliche Nichtinformation des Beschwerdeführers über das Ergebnis seiner Beschwerde bezüglich der Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts (Verfahren nach Artikel 169) 3.1 Dieser Teil der Beschwerde betraf einen angeblichen Mißstand bei den Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Behandlung einer Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat. In bezug auf das Verwaltungsverfahren hat die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchung des Bürgerbeauftragten 303/97/PD(115) erklärt, daß alle Beschwerden, die bei der Kommission eingehen, registriert würden und daß es keine Ausnahme zu dieserRegelung gebe, daß sie den Eingang von Beschwerden bestätige und daß Beschwerdeführer über alle Schritte, die in bezug auf die Beschwerde ergriffen werden, auf dem laufenden gehalten bzw. in Kenntnis gesetzt würden, wenn keine Schritte eingeleitet worden seien.
Die Kommission erläuterte ferner, daß die Entscheidung, eine Akte zu schließen, ohne daß Maßnahmen eingeleitet werden, innerhalb höchstens eines Jahres nach dem Tag der Registrierung der Beschwerde getroffen werden muß. 3.2 Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer im Januar und im Februar 1996 zwei Empfangsbestätigungen übermittelt. Danach traf die Kommission die Entscheidung, die Beschwerde nicht als solche zu registrieren, da sie zu dem Schluß gekommen war, daß kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege. Allerdings unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer nicht über diesen Vorgang bzw. nicht über die Gründe für die Zurückweisung seiner Beschwerde.
Erst im Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer schriftlich über das Ergebnis seiner Beschwerde benachrichtigt, d. h. 17 Monate nach dem Eingang der Empfangsbestätigungen. In diesem Zusammenhang muß besonders darauf hingewiesen werden, daß der Beschwerdeführer während dieser 17 Monate insgesamt fünf Schreiben an die Kommission gerichtet hat, in denen er um Informationen über den Stand der Bearbeitung seiner Beschwerde bat. Dennoch wurde er in dem gesamten Zeitraum von der Kommission nicht darüber informiert, daß sie zu dem Ergebnis gekommen war, es liege kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß es eigenen Angaben der Kommission zufolge, die sie im Rahmen einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative abgegeben hatte, keine Ausnahme zu der Regel gibt, daß alle Beschwerden, die bei der Kommission eingehen, registriert werden und daß die Entscheidung, eine Akte zu schließen, ohne daß Maßnahmen eingeleitet werden, innerhalb höchstens eines Jahres nach dem Tag der Registrierung der Beschwerde getroffen werden muß. 3.3 Von den Verpflichtungen abgesehen, die die Kommission im Rahmen der Untersuchung aus eigener Initiative des Bürgerbeauftragten eingegangen ist, erfordern auch die Grundsätze guter Verwaltungspraxis, daß die Kommission den Beschwerdeführer ordnungsgemäß hätte informieren und umgehend über das Ergebnis seiner Beschwerde in Kenntnis setzen müssen.
Aus diesem Grund stellte die Tatsache, daß die Kommission den Beschwerdeführer nicht über die Zurückweisung seiner Beschwerde und die diesbezüglichen Gründe informiert hat und ihn insgesamt 17 Monate lang ohne schriftliche Benachrichtigung über das Ergebnis seiner Beschwerde gelassen hat, einen Mißstand dar. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit den Teilen 1 und 2 dieser Beschwerde konnte kein Mißstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit Teil 3 dieser Beschwerde erscheint folgende kritische Anmerkung notwendig:
Eigenen Angaben der Kommission zufolge, die sie im Rahmen der Untersuchung 303/97/PD aus eigener Initiative des Bürgerbeauftragten geäußert hat, gibt es keine Ausnahme zu der Regel, daß alle Beschwerden, die bei der Kommission eingehen, registriert werden und daß die Entscheidung, eine Akte zu schließen, ohne daß Maßnahmen eingeleitet werden, innerhalb höchstens eines Jahres nach dem Tag der Registrierung der Beschwerde getroffen werden muß. Von den Verpflichtungen abgesehen, die die Kommission im Rahmen der Untersuchung aus eigener Initiative des Bürgerbeauftragten eingegangen ist, erfordern auch die Grundsätze guter Verwaltungspraxis, daß die Kommission den Beschwerdeführer ordnungsgemäß hätte informieren und umgehend über das Ergebnis seiner Beschwerde in Kenntnis setzen müssen.
Aus diesem Grund stellte die Tatsache, daß die Kommission den Beschwerdeführer nicht über die Zurückweisung seiner Beschwerde und die diesbezüglichen Gründe informiert hat und ihn insgesamt 17 Monate lang ohne schriftliche Benachrichtigung über das Ergebnis seiner Beschwerde gelassen hat, einen Mißstand dar. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. ÄNDERUNG DER EINSTELLUNGSPOLITIK Entscheidung zur Beschwerde 320/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im April 1997 richtete Herr R. eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, in der er behauptete, die Art und Weise, wie die Kommission seine Einstellung behandelt habe, stelle einen Mißstand dar.
Herr R. hatte im Juni 1994 erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen, das von der Kommission zur Bildung einer Reserveliste für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit in den Besoldungsgruppen A 7/6 (65T/XXIII/93) durchgeführt worden war. Im September 1996 wurde Herr R., der zu dieser Zeit in Peru arbeitete, von einem Kommissionsbeamten der GD IB angerufen und gefragt, ob er an einer Stelle, Lateinamerika betreffend, interessiert sei. Herr R. bekundete Interesse. Im November 1996 erhielt Herr R. ein Schreiben von der Generaldirektion IX, in dem er zu einem Vorstellungsgespräch nach Brüssel eingeladen wurde; gleichzeitig sollte er sich auch den ärztlichen Untersuchungen unterziehen, die im Fall eines Einstellungsangebots erforderlich sind.
Das Vorstellungsgespräch und die ärztlichen Untersuchungen fanden noch im selben Monat statt. Am 6. Dezember 1996 wurde Herr R. mündlich von der GD IB darüber informiert, daß man ihm die in Frage stehende Stelle anbieten werde. Am 16. Dezember 1996 bat die GD IB die GD IX, das Einstellungsverfahren so bald wie möglich in Gang zu setzen. Am 13. Januar 1997 kontaktierte Herr R. die GD IX. Ihm wurde mitgeteilt, daß seine Einstellung sicher sei und daß er innerhalb einer Woche eine diesbezügliche Faxmitteilung erhalten werde. Am 16. Januar 1997 teilte die GD IX Herrn R. mit, daß das Einstellungsverfahren aufgrund einer Entscheidung, die betreffende Reserveliste zu schließen, gestoppt worden sei und daß er aus diesem Grund nicht eingestellt werden könne.
Herr R. wurde zu keinem Zeitpunkt schriftlich über die Schließung der Reserveliste informiert. In seinem Schreiben vom 15. März 1997 teilte Herr R. der Kommission mit, daß er ihr Vorgehen für nicht angemessen halte. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete Herr R., daß das Vorgehen der Kommission einen Mißstand darstelle. Seiner Ansicht nach beweise dieses Vorgehen zum einen die Unzulänglichkeit der Verfahren und die mangelnde Professionalität bei den Kommissionsdiensten, zum anderen komme hierin eine Mißachtung der Bürger und eine schlechte Finanzverwaltung zum Ausdruck.
In diesem Zusammenhang verwies Herr R. darauf, daß sein Rückflugticket Lima-Brüssel von der Kommission bezahlt worden sei. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß sie am 13. November 1996 bezüglich ihrer Politik zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit, die in Artikel 2a der Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen Bediensteten geregelt sei, eine neue Entscheidung verabschiedet habe (im folgenden "die neue Entscheidung"). Der Verabschiedung der neuen Entscheidung, die am 1. Dezember 1996 in Kraft getreten ist, seien intensive Beratungen mit den Dienststellen und Personalvertretungen vorausgegangen.
Die neuen Bestimmungen seien sehr viel strenger als die alten, da die Einstellung von Bediensteten auf Zeit in den Besoldungsgruppen A 7/6 zum einen auf Bewerber, die zuvor auf einer Reserveliste gestanden hätten, die im Rahmen einer externen Ausschreibung erstellt wurde, oder aber zum anderen auf Bewerber beschränkt worden sei, die zuvor an einem Auswahlverfahren für Dienstposten, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, teilgenommen hätten. In der Tat solle die Einstellung von Bediensteten auf Zeit nach der neuen Entscheidung im wesentlichen nur noch in den Besoldungsgruppen A 5/4 erfolgen mit dem Ziel, der Institution besondere Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
Ferner habe die Verwaltung der Kommission entschieden, alle Reservelisten, die aufgrund von Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit gebildet worden waren, mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 zu schließen, so daß die durch die neue Entscheidung geänderte Politik gegenüber Bediensteten auf Zeit umgesetzt werden könne. Die Generaldirektoren und die Leiter der Dienststellen seien am 3. Dezember 1996 über die neue Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Die Kommission bestätigte, daß die GD IB zu einer Zeit in Kontakt mit Herrn R. gestanden und diesen zu einem Vorstellungsgespräch hinsichtlich einer Stelle in der GD IB eingeladen habe, als das Verfahren, das zur Annahme der neuen Entscheidung geführt habe, bereits lief.
Da die GD IB die Einstellung von Herrn R. jedoch erst am 16. Dezember 1996 beantragt habe, sei die GD IX gezwungen gewesen, die neue Regelung anzuwenden und den Antrag infolgedessen abzulehnen. Die Kommission brachte ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, daß Herr R. widersprüchliche Informationen im Hinblick auf ein mögliches Einstellungsangebot erhalten habe. Sie hielt es jedoch für notwendig, auf die folgenden Punkte besonders hinzuweisen: 1. Als Herr R. gebeten wurde, nach Brüssel zu kommen, war die neue Entscheidung noch nicht verabschiedet worden; daher konnte die GD IX den Antrag der GD IB, Herrn R. zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht zurückweisen.
2. Die Tatsache, daß der Name einer Person auf einer Reserveliste steht, bedeutet nicht, daß die betreffende Person einen Anspruch auf Einstellung hat. In der Tat ist ausschließlich der Generaldirektor der GD IX berechtigt, über die Einstellung von Bediensteten auf Zeit zu entscheiden, und ausschließlich die Dienststellen der GD IX sind befugt, Einstellungsangebote im Namen der Kommission auszusprechen. Unbestritten ist, daß Herr R. niemals ein diesbezügliches Schreiben erhalten hat. 3. Das Schreiben von Herrn R. vom 15. März 1997 wurde von der Kommission beantwortet. Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen hielt Herr R. seine Beschwerde aufrecht.
Er wies insbesondere darauf hin, daß das Vorgehen der Kommission seiner Ansicht nach im Widerspruch zum Grundsatz des berechtigten Vertrauens stehe. Er vertrat ferner die Auffassung, die Tatsache, daß die Dienste der Kommission ihm sowohl im Dezember als auch im Januar, d. h., nachdem die neue Entscheidung verabschiedet worden war, mündlich bestätigt hätten, daß er ein Einstellungsangebot erhalten werde, stelle die Unzulänglichkeit der Verfahren der Kommission unter Beweis. Weitere Untersuchungen Nach einer sorgfältigen Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers bat der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihm eine Kopie der Entscheidung vom 13.
November 1996 zu übermitteln und ihm folgende Fragen zu beantworten: 1. Sah die obengenannte Entscheidung irgendwelche Übergangsregelungen für bereits laufende Einstellungsverfahren vor? Wenn keine derartigen Maßnahmen vorgesehen waren, aus welchen Gründen nicht? 2. War die GD IB in die intensiven Beratungen mit den Dienststellen einbezogen worden? Wann sind die vorbereitenden Arbeiten bezüglich der neuen Entscheidung abgeschlossen worden, und wann wurde die neue Entscheidung an die Kommission übermittelt, um deren Genehmigung herbeizuführen? 3. Wie wurden die Dienststellen der Kommission über die neue Entscheidung im Anschluß an ihre Verabschiedung informiert? In ihrem Antwortschreiben übermittelte die Kommission die Entscheidung vom 13.
November 1996 sowie die Kopie einer Mitteilung vom 3. Dezember 1996 in bezug auf diese Entscheidung, die die GD IX den Generaldirektoren und den Leitern der Kommissionsdienste übersandt hatte. Die Kommission fügte außerdem eine Kopie des Lebenslaufs von Herrn R. bei. Laut Kommission sah die Entscheidung Übergangsregelungen vor, da in der genannten Mitteilung vom 3. Dezember 1996 erklärt wurde, daß die bestehenden Reservelisten geöffnet bleiben könnten, um Einstellungen in Übereinstimmung mit der neuen Entscheidung zu ermöglichen. Die Kommission erklärte ferner, daß die Ausbildung von Herrn R. im Bereich Politikwissenschaft nicht als Fachqualifikation im Sinne der neuen Entscheidung angesehen werden könne.
Schließlich erklärte die Kommission, daß das Verfahren, das zur Verabschiedung der neuen Entscheidung geführt habe, völlig transparent gewesen sei und daß alle Dienste der Kommission regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten informiert worden seien, so z. B. in den wöchentlichen Treffen der Assistenten sowie auch durch die Mitteilung vom 3. Dezember 1996. In seinen Anmerkungen zu der zweiten Stellungnahme der Kommission hielt Herr R. seine Beschwerde aufrecht. Entscheidung Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Verwaltung die Bürger angemessen und gerecht behandelt.
Es ist Aufgabe der Kommission, ihre Verfahren so zu gestalten, daß sie diesen Anforderungen genügen. In dem vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die neue Entscheidung im Hinblick auf die Einstellung von Bediensteten auf Zeit am 1. Dezember 1996 in Kraft getreten ist. Diese neue Entscheidung sieht als Anforderung vor, daß der Bewerber über besondere Fachqualifikationen verfügen muß. Herr R. hat diese Anforderung nicht erfuellt und wurde aus diesem Grund nicht eingestellt. Ferner ist unstreitig, daß Herr R. entsprechend den alten Bestimmungen Vorstellungsgespräche geführt und sich ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat, woraufhin er von dem betreffenden Dienst ausgewählt wurde.
Daraus ergibt sich, daß Herr R., wenn die alten Bestimmungen auch nach dem 30. November 1996 in Kraft gewesen wären, eingestellt worden wäre. Daher stellte sich die Frage, ob es gerecht war, im Fall von Herrn R. eine Anforderung zu stellen, die zu dem Zeitpunkt, als er das Einstellungsverfahren erfolgreich bestanden hatte, noch nicht gestellt worden war. Die Kommission hatte in diesem Zusammenhang kein vorrangiges Interesse bekundet. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß es nicht gerecht war, im Fall von Herrn R. eine Anforderung zu stellen, die zu dem Zeitpunkt, als er das Einstellungsverfahren erfolgreich bestanden hatte, noch nicht gestellt worden war.
Demzufolge hat die Kommission nicht die Anforderung erfuellt, ihre Verfahren so zu gestalten, daß diese eine angemessene und gerechte Behandlung der Bürger gewährleisten. Schlußfolgerung Aufgrund der Untersuchungen im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheint folgende kritische Anmerkung notwendig: Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Verwaltung die Bürger angemessen und gerecht behandelt. In dem vorliegenden Fall wurde ein Bewerber, der entsprechend den alten Bestimmungen Vorstellungsgespräche geführt und sich ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat und daraufhin von dem betreffenden Dienst ausgewählt worden war, nicht eingestellt.
Grund dafür war, daß die Kommission für seine Einstellung eine Anforderung zugrunde gelegt hat, die zu dem Zeitpunkt, als der Bewerber im Einstellungsverfahren erfolgreich war, noch nicht gestellt worden war. Ein solches Vorgehen stellt einen Mißstand bei der Kommission dar. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. EINSTELLUNGSVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 588/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1997 richtete Herr S. eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, betreffend das Versäumnis der Kommission, ihm eine Stelle anzubieten, nachdem er erfolgreich an dem von der Kommission 1992 organisierten Auswahlverfahren für Hauptverwaltungsräte KOM/A/720 teilgenommen hatte.
Im Anschluß daran bewarb sich Herr S. mehrfach bei der Kommission um Stellen und war zur Unterredung bei verschiedenen Abteilungsleitern eingeladen. Ungeachtet der allgemeinen Anerkennung seiner Qualifikationen war ihm noch keine Stelle angeboten worden. Nach den ihm von der Kommission erteilten Auskünften lag dies daran, daß erstens freie Stellen mit Bewerbern aus den neuen Mitgliedstaaten, d. h. Österreich, Finnland und Schweden, die der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten waren, besetzt werden mußten und daß zweitens bereits viele Beamte belgischer Staatsangehörigkeit beschäftigt waren.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstoßen diese Argumente, die ihm mündlich in seinen Kontakten mit der Kommission mitgeteilt wurden, gegen Grundrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 27 des Statuts festgehalten sind, wonach Stellen nicht für eine bestimmte Staatsangehörigkeit vorbehalten werden können. Ferner erscheint es dem Beschwerdeführer paradox, daß innerhalb der Kommission verschiedenen Bediensteten auf Zeit, d. h. Dienstleistungserbringern, Hilfskräften und Bediensteten auf Zeit Stellen zugewiesen werden, wogegen Bewerber, die die Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben, nicht eingestellt werden.
Herr S. ersuchte den Bürgerbeauftragten, sich dafür einzusetzen, daß seine Bewerbung um eine Stelle entsprechend geprüft wird. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, die fragliche Reserveliste sei zweimal verlängert worden und schließlich am 30. Juni 1995 verfallen. Daher könne Herr S. nicht mehr eingestellt werden, da die Reserveliste, auf der er stand, nicht mehr gelte. Die Kommission verwies ferner darauf, daß gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, daß jemand auf einer Reserveliste steht, nicht automatisch den Anspruch auf eine Einstellung durch die Gemeinschaftsinstitutionen schaffe.
Was die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung von Grundrechten, d. h. eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, vor, erklärte die Kommission zunächst, die durch Artikel 27 des Statuts aufgestellte Regel laute, daß für eine bestimmte Staatsangehörigkeit keine Stelle reserviert werden kann. Ausgehend von Reservelisten wählen die Kommissionsdienste diejenigen Bewerber aus, deren Berufsprofil offensichtlich den dienstlichen Erfordernissen entspricht, wonach sie den entsprechenden Vorschlag für eine Einstellung an die zuständige Generaldirektion, GD IX, unterbreiten.
Die Kommission unterstrich, daß die DG IX keinerlei Vorschlag betreffend Herrn S. erhalten habe. Ferner verwies die Kommission darauf, daß von acht Belgiern auf der fraglichen Reserveliste vier eingestellt wurden. Zweitens erklärte die Kommission, im Zusammenhang mit dem Beitritt der drei erwähnten Mitgliedstaaten habe der Rat die Verordnung (EG) Nr. 626/95 dahin gehend verabschiedet, daß bestimmte Stellen für die Inhaber einer der drei Staatsangehörigkeiten vorbehalten werden sollten. Diese Verordnung bedeutet damit eine rechtmäßige Ausnahmeregelung zur allgemeinen Regel, wonach keine Stelle für eine bestimmte Staatsangehörigkeit vorbehalten werden kann.
Was die Verwendung von Bediensteten auf Zeit anbelangt, erklärte die Kommission, die Haushaltsbehörden würden der Kommission Dauerplanstellen und Stellen auf Zeit sowie Mittel zur Beschäftigung von Hilfskräften und Dienstleistungserbringern zuweisen. Daher wirke sich die Verwendung dieser Art von Personal nicht auf die Möglichkeiten für die Einstellung von Beamten auf Dauerplanstellen aus. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zu den Bemerkungen der Kommission blieb Herr S. im wesentlichen bei seiner Beschwerde. Ferner sprach er eine Reihe neuer Fragen wie die durchschnittliche Gültigkeitsdauer von Reservelisten an und die Gründe, warum die Kommission eine Reserveliste nicht verlängert, die mit der Veranstaltung eines Auswahlverfahrens verbundenen Kosten und die Gründe, warum die Kommission beschließt, eine Stelle, für die er sich für qualifiziert hält, nach Auslaufen der Reserveliste öffentlich auszuschreiben.
In einem weiteren Schreiben ersuchte Herr S. darum, über die Maßnahmen des Bürgerbeauftragten im Hinblick auf eine gütliche Lösung seiner Beschwerde informiert zu werden, was eine Beschäftigung seinerseits bei der Kommission in absehbarer Zeit erleichtern würde. Entscheidung Zunächst ist festzuhalten, daß der Bürgerbeauftragte bezüglich der in den Bemerkungen des Beschwerdeführers angesprochenen neuen Fragen die Einleitung von Untersuchungen nicht für gerechtfertigt erachtet, da dies den Bereich der ursprünglichen Beschwerde überschritt. Es sollte auch erwähnt werden, daß sich die Frage des Bemühens um eine gütliche Regelung einer Beschwerde nur stellt, wenn der Bürgerbeauftragte zuvor den Tatbestand eines Mißstands in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat.
Ferner ist zu beachten, daß die Kommission nicht berechtigt war, dem Beschwerdeführer eine Dauerplanstelle anzubieten, da die Reserveliste abgelaufen war, und daß die Tatsache, auf einer Reserveliste zu stehen, Bewerbern keinen Anspruch auf eine Beschäftigung bei den Gemeinschaftsinstitutionen verschafft. Herr S. sprach in seiner Beschwerde im wesentlichen die Frage an, ob er einer unrechtmäßigen Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgesetzt war. Der Rückgriff der Kommission auf externes Personal und/oder Bedienstete auf Zeit war offensichtlich für die Einschätzung dieser Frage nicht von Bedeutung.
Die Prüfung der Frage geschah in zwei Teilen: zunächst Diskriminierung bezüglich Stellen, auf die die allgemeine Vorschrift in Artikel 27 des Statuts Anwendung fand, und zweitens Diskriminierung bezüglich Stellen, auf die die allgemeine Regel aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 626/95 nicht Anwendung fand. Zum ersten Teil wird nochmals der Wortlaut von Artikel 27 zitiert: Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.
Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, Glaube oder Geschlecht ausgewählt. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden. Mit dieser Bestimmung wird ein Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis, qualifiziertes Personal einzustellen, und dem, daß eine internationale Organisation dafür sorgen muß, daß Personal aus den verschiedenen Staaten, die die Organisation gegründet haben, beschäftigt ist, angestrebt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt dies: "... muß jedes Gemeinschaftsorgan bei der Einstellung, Beförderung und Einweisung seiner Beamten sich einerseits vom dienstlichen Interesse ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit leiten lassen und andererseits dafür sorgen, daß die Einstellung durch eine Auswahl unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Das Organ bringt diese Erfordernisse miteinander in Einklang - wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 6. Mai 1969 (Rechtssache 17/68, Reinarz, Slg. 1969, 61) festgestellt hat -, wenn es bei weitgehend gleichwertigen Befähigungsnachweisen der einzelnen Bewerber das Kriterium der Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben läßt, um das geographische Gleichgewicht zu erhalten oder wiederherzustellen."(116) Offenbar hatte die für Einstellung zuständige Generaldirektion der Kommission niemals einen Vorschlag für die Einstellung des Beschwerdeführers erhalten, so daß auch kein Vorschlag aus Gründen seiner belgischen Staatsangehörigkeit abgewiesen wurde.
Ferner erschien es aufgrund der Tatsache, daß vier der acht auf der Reserveliste stehenden Belgier bei der Kommission eingestellt wurden, schwierig, glaubwürdig zu behaupten, die Einstellung von Belgiern würde allgemein blockiert. So war nicht festzustellen, daß die Kommission an einer unrechtmäßigen Diskriminierung belgischer Bewerber beteiligt war. Allerdings trifft es zu, daß aus den mündlichen Erklärungen von Kommissionsbeamten, auf die Herr S. sich bezieht und die die Kommission nicht bestreitet, der Eindruck entstehen konnte, daß die betroffenen Beamten sich nicht ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 27 des Statuts bewußt waren.
Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis erfordern es, daß die Verwaltung in ihrem Umgang mit Bürgern sich an die Regeln hält, die für sie verbindlich sind. Da die Erklärungen, auf die sich Herr S. bezieht, leicht dahin gehend mißverstanden werden konnten, daß die betroffenen Beamten ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 27 des Statuts nicht einhielten, richtete der Bürgerbeauftragte eine kritische Anmerkung an die Kommission dahin gehend, daß sie dafür sorgen sollte, daß sich ihr Personal beim Umgang mit Bewerbern an Artikel 27 des Statuts hält. Was die für Österreicher, Finnen oder Schweden vorbehaltenen Stellen anbelangt, so besagt Artikel 1 der Ratsverordnung (EG) Nr.
626/95 folgendes: "Bis zum 31. Dezember 1999 können freie Planstellen abweichend von ... Artikel 27 Absatz 3 ... des Statuts der Beamten und der Europäischen Gemeinschaften bis zu der hierfür in den Haushaltsberatungen durch die zuständigen Organe festgesetzten Anzahl von Planstellen mit österreichischen, finnischen und schwedischen Staatsangehörigen besetzt werden." Diese Verordnung schaffte eindeutig eine Ausnahme von der allgemeinen Regel in Absatz 3 von Artikel 27 des Statuts. Da die Verordnung nicht angefochten wurde, war die Kommission verpflichtet, sie anzuwenden. Somit war die Kommission offenbar uneingeschränkt befugt, zu besetzende Planstellen für Staatsangehörige aus einem der drei Länder vorzubehalten.
Somit ist der Kommission in beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Punkten nicht vorzuwerfen, sie habe unrechtmäßig diskriminiert. Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention hatten offenbar hierfür keine Bedeutung. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erschien es erforderlich, die folgende kritische Anmerkung zu machen: Die Kommission hat dafür zu sorgen, daß ihr Personal im Umgang mit Bewerbern Kenntnis seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 27 des Statuts hat. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betraf, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, war es nicht sinnvoll, eine gütliche Lösung der Angelegenheit anzustreben.
Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. ÜBERMÄSSIGE VERZÖGERUNGEN BEI DER BEANTWORTUNG VON SCHREIBEN Entscheidung zur Beschwerde 1087/97/OV gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im November 1997 beschwerte sich Herr G., Direktor einer Nichtregierungsorganisation für medizinische Hilfsleistungen für schwerverletzte Kinder in Kriegs- und Krisengebieten, beim Bürgerbeauftragten über die Ablehnung seines Antrags auf finanzielle Unterstützung durch die GD VIII (Entwicklung) der Kommission. Im Rahmen des in Frage stehenden Projekts sollten elternlose Kinder, die in Waisenhäusern nicht die familiären Strukturen finden würden, die sie für ihre emotionale Entwicklung benötigen, in ausgewählte neue Familien integriert werden.
Das Projekt war vor der AAD (Angolan Action for Development, Luanda) konzipiert und vom zuständigen angolanischen Ministerium genehmigt worden. In Anbetracht der nicht ausreichenden Finanzmittel stellte der Beschwerdeführer am 30. August 1996 bei der GD VIII einen Antrag auf Finanzierung des Projekts unter dem Haushaltstitel B7-7020 (Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Entwicklungsländern). Am 3. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, daß sein Antrag mit der Begründung abgelehnt worden war, daß die Mittel der Haushaltslinie B7-7020 begrenzt seien und sein Projekt die Kriterien der Haushaltslinie nicht in vollem Umfang erfuelle.
Ferner äußerte die GD VIII gegenüber dem Beschwerdeführer Zweifel, daß die neuen Familien, die in ihrem Alltag schon mit enormen Problemen zu kämpfen hätten, diesen verletzlichen Kindern ein ideales Zuhause bieten könnten. Da er den ablehnenden Bescheid für unklar und unzureichend begründet hielt, richtete der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 1996 bis September 1997 insgesamt vier Schreiben an die Kommission, in denen er um mehr Informationen bezüglich der Ablehnung seines Antrags bat, um das Konzept seines Projekts gegebenenfalls neu formulieren zu können. Er erhielt keine Antwort, bis die Kommission - nach einer telefonischen Aufforderung durch das Büro des Bürgerbeauftragten - im November 1997 auf die Schreiben reagierte.
Der Beschwerdeführer war jedoch weiterhin nicht zufrieden mit der Begründung der Ablehnung, die er für widersprüchlich, nicht objektiv und nicht klar genug hielt. Aus diesem Grund reichte er beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er behauptete, daß die Kommission i) ihm keine ausreichende Begründung für die Ablehnung gegeben habe und ii) viele Monate lang versäumt habe, seine Schreiben zu beantworten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In bezug auf die Begründung der Ablehnung erläuterte die Kommission, daß in Anbetracht der beschränkten finanziellen Mittel (17 Mio.
ECU für ca. 100 Länder) ein strenges Auswahlverfahren erforderlich sei und daß daher vornehmlich Projekte gefördert würden, die im Hinblick auf die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte in dem betreffenden Land den größten Erfolg versprechen. Die Kommission erklärte ferner, daß das in Frage stehende Projekt nach dem gleichen Verfahren und in derselben objektiven Weise behandelt worden sei wie alle anderen. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, daß die Begründung der Ablehnung in keinster Weise widersprüchlich sei.
Zunächst habe man den Beschwerdeführer darüber informiert, daß das Projekt die Auswahlkriterien des betreffenden Haushaltstitels nicht erfuelle; später habe man ihm mitgeteilt, daß der Hauptgrund für die Ablehnung darin bestanden habe, daß nur Projekte finanziert werden könnten, die zur demokratischen Entwicklung des betreffenden Landes beitragen. Im Hinblick auf die behauptete Nichtbeantwortung der Schreiben des Beschwerdeführers, in denen er um weitere Erläuterungen gebeten hatte, erklärte die Kommission, daß sie die Fristen, innerhalb deren die Schreiben des Beschwerdeführers beantwortet worden seien (3 Wochen für das Schreiben vom 8.
April 1997 und 8 Wochen für das Schreiben vom 12. November 1997), in Anbetracht der Arbeitsbelastung und des verfügbaren Personals durchaus für angemessen halte. Anmerkungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer merkte an, daß die Kommission die Genehmigung des Projekts durch die angolanische Regierung ignoriert habe. Im Hinblick auf die Begründung der Ablehnung seines Antrags erklärte der Beschwerdeführer, daß die Kommission ihn zu keinem Zeitpunkt über die genauen Auswahlkriterien informiert und ihm auch keine Gründe genannt habe, warum sein Projekt diese Kriterien nicht erfuelle.
Daher bat der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, seine Untersuchung fortzusetzen. Was die Nichtbeantwortung der Schreiben betrifft, erklärte der Beschwerdeführer, daß das Schreiben der Kommission vom 8. April 1997 in der Tat eine Antwort auf sein Schreiben vom 6. März 1997 sei. Allerdings habe es sich bei letzterem bereits um einen Brief gehandelt, in dem er an sein Schreiben vom 27. Dezember 1996 erinnert habe. Die Aussage der Kommission, sie habe ihm innerhalb von 3 Wochen geantwortet, sei daher nicht korrekt. Weitere Untersuchungen Nach einer sorgfältigen Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab sich, daß weitere Untersuchungen erforderlich waren, insbesondere um festzustellen, welche Auswahlkriterien für eine Finanzierung unter dem Haushaltstitel B7-7020 vom Beschwerdeführer nicht erfuellt worden waren.
Die Kommission erklärte, der Beschwerdeführer sei über die Auswahlkriterien (Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Förderung der Einhaltung der Menschenrechte im betreffenden Land) informiert gewesen, da er die allgemeinen Bedingungen für den betreffenden Haushaltstitel B7-7020 erhalten und das beigefügte Formblatt ausgefuellt habe. Die Kommission wies jedoch darauf hin, daß es in Anbetracht der großen Zahl von Finanzierungsanträgen (über 300 pro Jahr, von denen 20 % stattgegeben werden könnten) schwierig sei, jede Ablehnung umfassend zu begründen. In dem vorliegenden Fall, so die Kommission, sei das Projekt hauptsächlich auf soziale und medizinische Aspekte (psychologische Betreuung von Kindern) ausgerichtet gewesen und habe daher nicht genau den für die Haushaltslinie festgelegten Prioritäten entsprochen.
Die Ablehnung liege daher vorwiegend in der Art des Projekts begründet. Der Beschwerdeführer räumte ein, die für den Haushaltstitel geltenden allgemeinen Bedingungen erhalten zu haben. Allerdings wies er darauf hin, daß diese Bedingungen sehr umfangreich seien und unterschiedlich ausgelegt werden könnten. Er wies ferner darauf hin, daß er noch immer keine klare Begründung erhalten habe, warum sein Projekt die Auswahlkriterien nicht in vollem Umfang erfuellt habe. Entscheidung 1 Angeblich fehlende Begründung für den ablehnenden Bescheid 1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, daß die Entscheidung vom 3.
Dezember 1996, mit der die Kommission seinen Finanzierungsantrag abgelehnt habe, unklar und nicht ausreichend begründet gewesen sei. Die Kommission bemerkte dazu, daß sie den Beschwerdeführer über die Auswahlkriterien und über die Tatsache informiert habe, daß nur Projekte, die zur demokratischen Entwicklung des betreffenden Landes beitragen, finanziert werden könnten. In ihren weiteren Anmerkungen erklärte die Kommission, daß es in Anbetracht der großen Zahl von Anträgen schwierig sei, jede Ablehnung umfassend zu begründen. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muß die notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gerichtshof und das Gericht ihre Kontrolle ausüben können(117).
1.3 In ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1996 lehnte die Kommission den Antrag mit folgenden Worten ab: "[...] Nach Prüfung Ihres obengenannten Antrags in Zusammenarbeit mit unserer Vertretung in Angola und dem für Angola zuständigen geographischen Dienst bedauere ich, Ihnen mitteilen zu müssen, daß die Kommission Ihr Projekt nicht berücksichtigen kann. In Anbetracht der begrenzten Mittel der Haushaltslinie B7-7020 und der großen Zahl von Ländern und Tätigkeitsbereichen ist es erforderlich, Prioritäten festzulegen, um eine geographische und thematische Ausgewogenheit bei der Zuweisung der Beihilfen zu gewährleisten.
Obwohl es ein berechtigtes und äußerst wichtiges Anliegen betrifft, entspricht Ihr Projekt nicht in vollem Umfang den Kriterien der Haushaltslinie B7-7020. Was den Inhalt Ihres Projektes betrifft, bezweifeln wir außerdem, daß die 'neuen Familien', die in ihrem Alltag schon mit enormen Problemen zu kämpfen haben, diesen verletzlichen Kindern ein ideales Zuhause bieten können [...]." In ihrem Schreiben vom 12. November 1997 gab die Kommission folgende Antwort: "[...] Wie bereits dargelegt, bedauere ich, erneut bestätigen zu müssen, daß die Kommission die Finanzierung Ihres Projektes nicht berücksichtigen kann.
Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, daß die große Zahl von Projektanträgen, die bei uns eingeht, eine strenge Auswahl erforderlich macht, um eine geographische und thematische Ausgewogenheit bei der Zuweisung der begrenzten finanziellen Mittel zu gewährleisten (17 Mio. ECU/Jahr für ca. 100 Länder). Ihr Projektantrag wurde - wie alle anderen, die bei uns eingegangen sind - von unseren geographischen Diensten in Brüssel und in Luanda vor dem Hintergrund der allgemeinen Prioritäten geprüft, die von der EG in Anbetracht der gegenwärtigen Situation in Angola festgelegt wurden. In Übereinstimmung mit den Kriterien unserer Haushaltslinie wurden nur Projekte ausgewählt, die die demokratische Entwicklung des Landes am stärksten fördern [...]." 1.4 Der Bürgerbeauftragte stellte zunächst fest, daß der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen eingeräumt hat, über die Auswahlkriterien (Projekte, die im Hinblick auf die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bzw. in bezug auf die Förderung der Einhaltung der Menschenrechte im betreffenden Land den größten Erfolg versprechen) informiert gewesen zu sein.
In diesem Zusammenhang ergab sich aus dem oben angeführten Schriftwechsel, daß die Kommission die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers ausreichend begründet hat, indem dieser darüber informiert wurde, daß sein Projekt die Auswahlkriterien nicht erfuellt habe und daß nur Projekte, die die demokratische Entwicklung des Landes fördern, ausgewählt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, daß das Projekt des Beschwerdeführers hauptsächlich auf soziale und medizinische Hilfsleistungen ausgerichtet war, erschien die Begründung der Kommission nachvollziehbar. 2 Angeblich inakzeptable Verspätung bei der Beantwortung von Schreiben 2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, daß die Kommission versäumt habe, vier Schreiben mit Datum vom 27.
Dezember 1996, 6. März, 3. April bzw. 3. September 1997 zu beantworten, in denen er um weitere Erklärungen für die Ablehnung seines Antrags gebeten habe. Die Kommission erklärte, sie habe diese Schreiben innerhalb von 3 Wochen (Fax vom 8. April 1997) bzw. 8 Wochen (Anwort vom 12. November 1997) beantwortet, was sie in Anbetracht der großen Arbeitsbelastung und des verfügbaren Personals als eine angemessene Frist betrachte. 2.2 Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Kommission Schreiben von Beschwerdeführern innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet. 2.3 Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß es sich bei dem Fax der GD VIII vom 8.
April 1997 um die Antwort auf ein Schreiben des Beschwerdeführers handelte, in dem er um die Namen der Vertreter der Kommission in Angola gebeten hatte, und daß es keine weiteren Angaben zu den Gründen für die Ablehnung beinhaltete. Erst am 12. November 1997, nach einer telefonischen Aufforderung durch das Büro des Bürgerbeauftragten, ist die GD VIII der Bitte des Beschwerdeführers um weitere Informationen nachgekommen. Diese Frist kann nicht als ein angemessener Zeitraum für die Beantwortung von Schreiben betrachtet werden. Aus diesem Grund stellt die Tatsache, daß die Kommission erst am 12.
November 1997 auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet habe, die er seit Dezember 1996 an sie gerichtet hatte, einen Mißstand dar. Schlußfolgerung Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde erscheint folgende kritische Anmerkung notwendig: Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Kommission Schreiben von Beschwerdeführern innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet. Aus diesem Grund stellt die Tatsache, daß die Kommission erst am 12. November 1997 auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet hat, die er seit Dezember 1996 an sie gerichtet hatte, einen Mißstand dar.
Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. 3.5.4 RECHNUNGSHOF KOSTENERSTATTUNG FÜR TEILNEHMER AN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 928/7.10.96/LL-JP/FIN/PD gegen den Rechnungshof Beschwerde Im Oktober 1996 haben Herr L. und Herr P. eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht. In dieser Beschwerde behaupteten sie, daß der Rechnungshof sie ungerecht behandelt und diskriminiert habe, indem er ihnen nur einen sehr geringen Teil der Reisekosten erstattet hätte, die ihnen durch die Teilnahme an einem vom Rechnungshof durchgeführten Auswahlverfahren entstanden wären.
Die Beschwerdeführer übermittelten auch eine Kopie der Beschwerde, die sie direkt an den Rechnungshof gerichtet hatten. Bei dem in Frage stehenden Auswahlverfahren handelte es sich um ein internes und interinstitutionelles Verfahren, an dem Beamte und Bedienstete aller Gemeinschaftseinrichtungen teilnehmen konnten. An diesem Auswahlverfahren hatten sich die Beschwerdeführer beteiligt. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Bedienstete bei der Vertretung der Kommission in Finnland. Am 9. August 1996 erhielten sie vom Rechnungshof ein Schreiben, das die Beschwerdeführer darüber informierte, daß sie zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden seien.
Diesem Schreiben zufolge sollten die Prüfungen am 17. Oktober 1996 in Brüssel stattfinden. Die Beschwerdeführer wurden gebeten, um 8.30 Uhr zur Prüfung zu erscheinen. Als Anlage zu diesem Schreiben war ein Beiblatt beigefügt, in dem die geltenden Bestimmungen über die Erstattung von Reisekosten dargelegt wurden. Gemäß Artikel 2 dieser Bestimmungen wurde keine Erstattung gewährt, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort des Bewerbers und dem Ort der Ausschreibung 300 km oder weniger als betrug. Artikel 3 sah vor, daß bei Entfernungen von mehr als 300 km eine nach der Kilometerentfernung berechnete Erstattung von Reisekosten gewährt werde, und zwar: "- höchstens 60 ECU bei Entfernungen zwischen 300 km und 800 km, - höchstens 120 ECU bei Entfernungen zwischen 800 km und 1500 km, - höchstens 180 ECU bei Entfernungen von 1500 km und darüber." Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, daß die nach dieser Regelung vorgesehene Höhe der Erstattung in ihren Fällen unzureichend sei.
Um an den Prüfungen, die an einem Donnerstag stattfanden, teilnehmen zu können, hätten sie ein normales Rückflugticket Helsinki-Brüssel kaufen müssen, das ca. 1212 ECU kostet. Zusammen mit den Kosten für eine Übernachtung in Brüssel in Höhe von ca. 63 ECU hätten sich die Kosten der Beschwerdeführer für eine Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen auf ca. 1275 ECU belaufen, wovon ihnen lediglich 180 ECU erstattet worden wären. In Anbetracht der Tatsache, daß die Kosten, die die Beschwerdeführer aus eigener Tasche hätten zahlen müssen, mehr als ein monatliches Nettogehalt betragen hätten, haben sie von einer weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren Abstand genommen.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behaupteten die Beschwerdeführer, daß die Regelung bezüglich der Erstattung von Reisekosten in diesem Fall Bewerber aus Luxemburg und Brüssel begünstigen würde, was im Gegensatz zum Grundsatz der Gleichbehandlung stehe. Die Beschwerdeführer waren ferner der Auffassung, daß die Regelung auch im Gegensatz zu dem Grundsatz stehe, der in Artikel 27 des Beamtenstatuts festgeschrieben ist: "Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen." Untersuchung Stellungnahme des Rechnungshofs Die Beschwerde wurde an den Rechnungshof übermittelt.
In seiner Stellungnahme erklärte der Rechnungshof, daß er sich darauf beschränkt habe, die Bestimmungen der Schlußfolgerung Nr. 211/95 anzuwenden, die vom Kollegium der Leiter der Verwaltung verabschiedet worden sei. Ihrem Wortlaut nach ist die Schlußfolgerung nur auf allgemeine Auswahlverfahren der Institutionen anwendbar, doch nach einer internen Entscheidung des Rechnungshofs seien diese Bestimmungen auch auf Auswahlverfahren wie das in Frage stehende ausgedehnt worden. Weitere Untersuchungen Der Bürgerbeauftragte forderte den Rechnungshof auf, die Unterlagen zu übermitteln, die der Verabschiedung der Schlußfolgerung Nr.
211/95 zugrunde lagen. Aus diesen Unterlagen ergab sich, daß die Schlußfolgerung darauf abzielte, die Kosten, die den Institutionen durch die Erstattung von Reisekosten entstehen, zu senken und das Erstattungssystem zu vereinfachen. Ferner ergab sich jedoch auch, daß Befürchtungen geäußert worden waren, daß die erhebliche finanzielle Mehrbelastung von Bewerbern aus weiter entfernten Ländern in der Schlußfolgerung unberücksichtigt bliebe und daß sie von daher in bezug auf den Grundsatz, daß alle Teilnehmer an einem Auswahlverfahren die gleichen Chancen haben sollten, fragwürdig sei.
Als Reaktion auf solche Befürchtungen war erklärt worden, daß die Zahl der Ausschreibungsorte erhöht würde und die Verfahren somit dezentral durchgeführt würden. Vor diesem Hintergrund richtete der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an den Rechnungshof. In diesem Schreiben kritisierte er, daß die in Frage stehenden Prüfungen nicht an einem anderen Wochentag, z. B. einem Samstag, stattgefunden haben, so daß die Teilnehmer verbilligte Tarife hätten nutzen können. Der Bürgerbeauftragte kritisierte ferner, daß im Fall eines einzigen Ausschreibungsorts, z. B. Brüssel, die durchschnittlichen Kosten für die Teilnehmer unterschiedlich hoch seien.
So würde eine Zugfahrt zweiter Klasse einen Teilnehmer - aus Luxemburg 43 ECU, - aus Straßburg 29 ECU und - aus Athen 330 ECU kosten, was zeige, daß Bewerber aus weiter entfernten Orten unverhältnismäßig hoch belastet würden. Daher forderte der Bürgerbeauftragte den Rechnungshof auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine vergleichbare Situation in Zukunft zu verhindern. Nachdem er diese Anfrage an den Ausschuß für Rechtsfragen übermittelt hatte, der dem Kollegium der Leiter der Verwaltung unterstellt ist, informierte der Rechnungshof den Bürgerbeauftragten, daß die im Ausschuß vertretenen Institutionen darauf hingewiesen hätten, daß die Erstattung von Reisekosten an sich bereits eine Vergünstigung für die Bewerber darstelle, da eine solche im Beamtenstatut nicht vorgesehen sei, und daß die Institutionen bei der Verabschiedung der Schlußfolgerung übereingekommen seien, die Zahl der Ausschreibungsorte zu erhöhen, um die Anreisewege für die Bewerber zu verkürzen.
Was diesen letzten Aspekt betrifft, fügte der Rechnungshof hinzu, daß seine Entscheidung, schriftliche Prüfungen ausschließlich in Luxemburg und Brüssel durchzuführen, in Anbetracht der Umstände und der Aufgabe des Dienstes gerechtfertigt sei. Nach Auffassung des Rechnungshofs hätte die Durchführung von Prüfungen an anderen Orten, z. B. in den Räumlichkeiten von Gemeinschaftsvertretungen, unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Entscheidung 1 Der Bürgerbeauftragte nahm die Erklärung der im Ausschuß für Rechtsfragen vertretenen Institutionen zur Kenntnis, nach der es sich bei der Erstattung von Reisekosten um eine finanzielle Vergünstigung handele, die im Beamtenstatut nicht vorgesehen sei.
Der Bürgerbeauftragte bemerkte dazu, daß die Verwaltung, selbst wenn sie Maßnahmen ergreift, die nicht im Beamtenstatut vorgesehen sind, sich auch dann an die für sie verbindlichen Regeln und Grundsätze halten muß. 2 Der Bürgerbeauftragte nahm ferner die Erklärung des Ausschusses zur Kenntnis, daß die Institutionen bei der Verabschiedung der Bestimmungen übereingekommen seien, die Zahl der Ausschreibungsorte zu erhöhen, um die Anreisewege für die Bewerber zu verkürzen. Der Bürgerbeauftragte hielt fest, daß der Rechnungshof diese Vereinbarung nicht eingehalten habe. 3 Der Rechnungshof versuchte, die Nichtbeachtung dieser Übereinkunft zu rechtfertigen, indem er darauf hinwies, daß die Kosten für eine Durchführung der Prüfungen in Finnland unverhältnismäßig hoch gewesen wären.
Der Bürgerbeauftragte stellte daraufhin fest, daß die Durchführung des Auswahlverfahrens im Ermessen des Rechnungshofs gelegen habe, der zur Verringerung der Kosten für sich und die Bewerber seine Befugnisse hätte ausüben können. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Prüfungen nicht an einem anderen Wochentag oder an einem anderen Ausschreibungsort hätten durchgeführt werden können, ohne daß unverhältnismäßig hohe Kosten entstanden wären (zum Beispiel mittels Unterstützung durch die Kommissions- oder Parlamentsvertretungen). 4 Unbestritten bleibe jedoch, daß die Anwendung der Bestimmungen in dem vorliegenden Fall dazu geführt habe, daß einer begrenzten Zahl potentieller Teilnehmer an den schriftlichen Prüfungen im Rahmen des in Frage stehenden Auswahlverfahrens unverhältnismäßig hohe Kosten entstanden wären.
Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Verwaltung alle Teilnehmer an einem Auswahlverfahren gerecht und angemessen behandelt. Die Durchführung eines Auswahlverfahrens in einer Weise, daß für eine begrenzte Zahl potentieller Bewerber unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, kann in keinster Weise als Erfuellung dieser Anforderung gesehen werden. Schlußfolgerung Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheint folgende kritische Anmerkung notwendig: Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, daß die Verwaltung alle Teilnehmer an einer Ausschreibung gerecht und angemessen behandelt.
Im vorliegenden Fall hat der Rechnungshof ein Auswahlverfahren in einer Weise durchgeführt, daß zwei Bewerbern aus einem Mitgliedstaat unverhältnismäßig hohe Kosten entstanden wären (ein Rückflugticket kostet ca. 1212 ECU). Aus diesem Grund stellt eine solche Durchführung eines Auswahlverfahrens einen Mißstand beim Rechnungshof dar. Es ist Aufgabe des Rechnungshofs, Auswahlverfahren so durchzuführen, daß sie die genannten Anforderungen erfuellen, beispielsweise durch eine Erhöhung der Zahl der Ausschreibungsorte mit dem Ziel, die Anreisewege zu verkürzen. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betrifft, die mit speziellen Vorkommnissen in der Vergangenheit zusammenhängen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben.
Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. 3.6 EMPFEHLUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN 3.6.1 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION AKTUELLES VERZEICHNIS DER IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERES VERABSCHIEDETEN MASSNAHMEN Entwurf für eine Empfehlung zur Beschwerde 1055/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH gegen den Rat Beschwerde Im November 1996 beschwerte sich Herr B. beim Bürgerbeauftragten darüber, daß der Rat kein aktuelles Verzeichnis über die von ihm in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen(118) führe, das er der Öffentlichkeit zugänglich machen könne. Der Beschwerdeführer erklärte, daß der Rat ein solches Verzeichnis führen und auf Anfrage zur Verfügung stellen müsse, um den demokratischen Anforderungen zu genügen und um die Bürger zu informieren.
Untersuchung Stellungnahme des Rates Die Beschwerde wurde dem Rat übermittelt. In seiner Stellungnahme verwies dieser auf die gewaltigen Anstrengungen, die er unternommen habe, um die Transparenz seiner Verfahren in diesem Bereich zu verbessern; insbesondere wies er auf folgendes hin: Einmal pro Jahr wird eine Zusammenstellung der Beschlüsse des Rates bezüglich Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erstellt; diese Zusammenstellung wird seit dem Jahrgang 1995 als Anhang zur Jahresübersicht über die Tätigkeit des Rates veröffentlicht. Die Beschlüsse des Rates bezüglich Titel VI und im Hinblick auf andere Bereiche werden vom Generalsekretariat in Mitteilungen an die Presse bekanntgemacht; hierzu gehören in der Regel auch Rechtsakte, die im schriftlichen Verfahren verabschiedet wurden.
Beschlüsse, die formal vom Rat getroffen wurden und die nicht direkt in diesen Bereich fallen, erscheinen unter einer eigenständigen Überschrift, die in den Pressemitteilungen leicht zu erkennen ist. Über die "Rapid"-Datenbank, auf die via Internet über den "Europa"-Server zugegriffen werden kann, kann im Inhaltsverzeichnis der Pressemitteilungen des Rates per Computer recherchiert werden. Das Generalsekretariat des Rates baut derzeit eigene Datenbanken auf, die auch über das Internet zugänglich sein werden. In diesen Datenbanken werden u. a. die Beschlüsse des Rates in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erfaßt sein(119).
Anmerkungen des Beschwerdeführers In seinen Anmerkungen erkannte der Beschwerdeführer die Bemühungen des Rates an, mehr Informationen bereitzustellen. Seiner Ansicht nach sei es aber ein Zeichen von Ineffizienz, wenn der Rat selbst keine aktuellen Verzeichnisse seiner in den verschiedenen Bereichen verabschiedeten Maßnahmen führe. Er wies wiederholt darauf hin, daß es unannehmbar sei, daß die Bürger auf Anfrage kein aktuelles Verzeichnis der verabschiedeten Maßnahmen erhalten könnten. Die Bemühungen des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche Lösung Nach sorgfältiger Prüfung der Beschwerde, der Stellungnahme und der Anmerkungen richtete der Bürgerbeauftragte am 15.
Dezember 1997 ein Schreiben an den Rat, um gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten nach einer einvernehmlichen Lösung im Hinblick auf die Beschwerde zu suchen. Er informierte den Rat, daß er der Auffassung sei, daß das Fehlen eines aktuellen Verzeichnisses der vom Rat verabschiedeten Maßnahmen durchaus einen Mißstand darstellen könne. Zur Begründung führte er u. a. aus: i) Ein wesentlicher Grundsatz guter Verwaltungspraxis ist, daß eine öffentliche Behörde entsprechende Verzeichnisse führen sollte. Solche Verzeichnisse helfen, die Kohärenz und Kontinuität von Maßnahmen zu gewährleisten, von denen in Artikel C des Vertrags über die Europäische Union die Rede ist.
Unzureichende Aufzeichnungen können eine schnelle und korrekte Bereitstellung der betreffenden Dokumente erschweren. ii) Der Rat veröffentlicht einmal im Jahr eine Zusammenstellung der Beschlüsse, die bezüglich Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gefaßt wurden. Wenn ein solches Verzeichnis nur am Ende eines Jahres vom Sekretariat des Rates erstellt wird, kann dies Fehler und Auslassungen zur Folge haben. Effizienter wäre es, wenn das Sekretariat das ganze Jahr über ein aktuelles Verzeichnis führen würde. iii) Für die derzeitige Haltung gibt es keine rechtlichen Gründe.
Der Rat könnte kraft seiner internen Organisationsbefugnis die Führung eines solchen Verzeichnisses veranlassen. Aufgrund dieser Befugnis kann er alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß seine internen Verfahrensabläufe einer guten Verwaltungspraxis entsprechen(120). Der Bürgerbeauftragte schlug dem Rat daher vor, der Führung eines aktuellen Verzeichnisses seiner in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen zuzustimmen. Der Bürgerbeauftragte erklärte ferner, daß die Bereitstellung eines solchen Verzeichnisses der Öffentlichkeit mehr Transparenz bieten und den demokratischen Charakter des Rates und somit auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Arbeit stärken würde, wie dies in der Erklärung 17 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vorgesehen ist.
Antwort des Rates In einem Schreiben vom 26. Februar 1998 antwortete der Rat dem Bürgerbeauftragten wie folgt: "Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Beschwerde von Herrn B. und dessen Wunsch, der Rat möge ein aktuelles Verzeichnis der in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen führen und dieses der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ich freue mich, bestätigen zu können, daß das Generalsekretariat in der Tat ein solches Verzeichnis aller Maßnahmen führt. Die Frage, wie und in welcher Form dieses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte, wird derzeit geprüft.
Der Rat der Justiz- und Innenminister wird auf seinem Treffen am 19. März 1998 die Frage der Transparenz im Bereich der dritten Säule allgemein erörtern." In einem Schreiben vom 13. Juli 1998 übermittelte der Rat weitere Informationen, darunter unter anderem: i) Das Generalsekretariat wird eine Datenbank über die Aktivitäten des Rates in den Bereichen Justiz und Inneres aufbauen, die über das Internet zugänglich sein soll. Darin wird u. a. eine Liste der verabschiedeten Rechtsakte, geordnet nach Datum und Gegenstand, bereitgestellt werden; ferner wird der Zugang zu den Volltexten in allen Amtssprachen ermöglicht werden. ii) Was die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Maßnahmen des Rates in den Bereichen Justiz und Inneres betrifft, können diesbezügliche Informationen nicht nur der Datenbank, sondern auch der Jahresübersicht über die Tätigkeit des Rates entnommen werden.
Das Schreiben des Rates enthielt auch die Schlußfolgerungen, die der Rat der Justiz- und Innenminister auf seinem Treffen am 19. März 1998 hinsichtlich der Transparenz in den Bereichen Justiz und Inneres gezogen hatte, sowie ferner Informationen über die im Anschluß an die Schlußfolgerungen getroffenen Maßnahmen. Antwort des Beschwerdeführers Die Schreiben des Rates vom 26. Februar 1998 und vom 13. Juli 1998 wurden dem Beschwerdeführer übermittelt, der auf diese mit seinen Schreiben vom 9. März 1998 und vom 18. September 1998 geantwortet hat. Der Beschwerdeführer begrüßte die neuen Initiativen im Hinblick auf die Transparenz in den Bereichen Justiz und Inneres, die der Rat in seinem Schreiben vom 13.
Juli 1998 erwähnt hatte. Er hielt seine Beschwerde jedoch u. a. mit dem Hinweis aufrecht, daß das Verzeichnis von Rechtsakten, von dem der Rat gesprochen hatte, nicht dasselbe sei wie ein Verzeichnis von Maßnahmen; seine Beschwerde habe sich aber auf letzteres bezogen. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, daß die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Maßnahmen in der Jahresübersicht nicht der demokratischen Anforderung genüge, daß auf Anfrage der Bürger jederzeit während des ganzen Jahres ein aktuelles Verzeichnis der Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden könne. Aus den oben angeführten Aussagen ergab sich, daß die Bemühungen des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche Lösung im Hinblick auf die Beschwerde nicht erfolgreich waren.
Entwurf für eine Empfehlung Nach einer Prüfung der Antworten des Rates auf die in seinem Schreiben vom 15. Dezember 1997 vorgetragenen Aspekte kam der Bürgerbeauftragte zu den folgenden Schlußfolgerungen: i) Der Rat hat erklärt, daß sein Generalsekretariat ein Verzeichnis über alle Maßnahmen, die in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedet wurden, führt. ii) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(121) gilt als "Dokument des Rates [...] unabhängig vom Datenträger jedes im Besitz des Rates befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen". iii) Bei dem Verzeichnis aller Maßnahmen, die in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedet wurden, das nach Aussage des Rates von seinem Generalsekretariat geführt wird, handelt es sich demnach um ein "Dokument des Rates" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 93/731/EG.
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten unterbreitet der Bürgerbeauftragte dem Rat daher folgenden Entwurf für eine Empfehlung: In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Beschlusses 93/731/EG sollte der Rat das Verzeichnis aller in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen, das von seinem Generalsekretariat geführt wird, der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich machen. Der Rat und der Beschwerdeführer werden über diesen Entwurf für eine Empfehlung unterrichtet. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten wird der Rat bis zum 31.
Januar 1999 eine begründete Stellungnahme vorlegen. Die begründete Stellungnahme könnte in der Annahme des Entwurfs der Empfehlung des Bürgerbeauftragten bestehen sowie in einer Beschreibung, wie diese umgesetzt wurde. 3.7 UNTERSUCHUNGEN AUS EIGENER INITIATIVE DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN 3.7.1 EUROPÄISCHE KOMMISSION ALTERSGRENZEN FÜR AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung in der Initiativuntersuchung 626/97/BB Streitpunkte Im Juli 1997 leitete der Bürgerbeauftragte auf eigene Initiative eine Untersuchung über die Anwendung von Altersgrenzen bei der Auswahl von Beamten für Gemeinschaftsinstitutionen ein, nachdem eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingegangen war, die sich hauptsächlich auf den Ausschluß von Bewerbern bei bestimmten Ausschreibungen verschiedener Gemeinschaftsinstitutionen bezogen.
Die in den Beschwerden vorgebrachten Behauptungen bezogen sich im wesentlichen auf folgendes: Altersgrenzen verstoßen gegen die Grundrechte des Bürgers und sind diskriminierend (1042/25.11.96/SKTOL/FIN/BB, 479/11.3.96/MCHP/ES/KT, 850/3.9.96/JIA/FR/KT, 851/3.9.96/ALC/ES/PD, 300/97/BB, 725/97/BB, 277/98/IP). Sie verstoßen gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Bewerber (529/98/XD). Sie gelten nicht für Personen, die bereits ein Jahr bei den Gemeinschaftsinstitutionen angestellt waren (325/8.1.96/ML/L/PD, 529/98/XD). Für Bewerber für politische Funktionen gelten keine Altersgrenzen (479/11.3.96/MCHP/ES/KT).
Die rechtliche Grundlage für die Festlegung der derzeit angewandten Altersgrenzen ist unklar (695/5.7.96/RW/UK/KT). Das Geburtsdatum ist bei Stellenausschreibungen kein objektives Kriterium und steht im Widerspruch zu objektiven Kriterien wie berufliche Erfahrung und medizinische Untersuchung (529/98/XD). Einige Beschwerdeführer verwiesen darauf, daß Altersgrenzen in bestimmten Mitgliedstaaten durch die Verfassung oder gesetzlich verboten sind. Untersuchungsbericht zur Anwendung von Altersgrenzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Um die gegenwärtige Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten richtig einschätzen zu können, hielt der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung für notwendig.
Zu diesem Zweck nahm er Verbindung zum Europäischen Gerichtshof auf, der im Rahmen der Zusammenarbeit seine Abteilung Forschung und Dokumentation beauftragte, einen Untersuchungsbericht für den Bürgerbeauftragten auszuarbeiten. In dem Bericht wurde festgestellt, daß es in den Mitgliedstaaten keine einheitlichen Verfassungs- oder Rechtsgrundsätze gibt, die die Festsetzung von Altersgrenzen zulassen oder verbieten. In über der Hälfte der Mitgliedstaaten gibt es eine Altersgrenze für den öffentlichen Sektor. Diese Altersgrenze liegt im allgemeinen bei über 35 Jahren, und die Gründe für die Anwendung sind von Land zu Land verschieden.
Ferner wurde angemerkt, daß in einigen Mitgliedstaaten die Tendenz besteht, die Altersgrenze als ungerechtfertigte Diskriminierung zu werten und deshalb auf die Anwendung zu verzichten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Stellungnahme der Kommission kann wie folgt zusammengefaßt werden: Die Kommission beschloß, Altersgrenzen bei Stellenausschreibungen grundsätzlich aufzuheben. Die Kommission erkannte die Notwendigkeit an, diesen Grundsatz im Einvernehmen mit den Institutionen durchzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1997 beschloß die Kommission daher als vorübergehende Maßnahme, die Altersgrenze für Eingangsbesoldungsgruppen bei den nächsten Ausschreibungen auf 45 Jahre anzuheben.
Die Kommission erklärte, daß die zur Herbeiführung einer Übereinkunft der Institutionen benötigte Zeit dazu genutzt werden könne, eventuelle Maßnahmen auf dem Gebiet der Verwaltung der Laufbahnen zu prüfen. Stellungnahme des Rates Die Stellungnahme des Rates kann wie folgt zusammengefaßt werden: Die Institutionen genießen nicht nur Entscheidungsfreiheit bei der Wahl der geeignetsten Mittel zur Deckung ihres Personalbedarfs, sondern auch allgemeine Entscheidungsfreiheit bei der Festlegung der Ausschreibungsanforderungen. Das Alter zählt nicht zu den Auswahlkriterien für die Einstellung, die laut Statut der Beamten verboten sind.
Gemäß Anhang III Artikel 1 Buchstabe g) des Statuts der Beamten gehört die Altersgrenze zu den Bedingungen, die gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde festgelegt werden können. Es bleibt zu prüfen, ob das Statut der Beamten in dieser Hinsicht den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entspricht und ob es insbesondere die Grundrechte achtet, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
Der Rat merkte an, daß der Vertrag von Amsterdam noch nicht in Kraft getreten ist. Zu Beginn der 90er Jahre hatte es Untersuchungen in der Frage gegeben, ob das Alter als Auswahlkriterium eine Rolle spielen sollte. Nachdem klar war, welche unerwünschten Folgen die Aufhebung jeglicher Altersgrenzen für die Institutionen haben könnte - so beispielweise die Möglichkeit, daß die erfolgreichen Bewerber bald das Rentenalter erreichen -, wurde für eine ganze Reihe von Stellenausschreibungen eine Altersgrenze von 50 Jahren festgesetzt. Ab 1995 wurden Vereinbarungen für die gemeinsame Organisation von Ausschreibungen getroffen und die Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen harmonisiert.
Dazu gehörte in Anbetracht der Probleme der Jugendarbeitslosigkeit in der Europäischen Union die Festsetzung der Altersgrenze für Bewerber für Eingangsbesoldungsgruppen auf 35 Jahre. Bei den jüngsten Ausschreibungen im Zusammenhang mit den neuen Mitgliedstaaten wurde die Altersgrenze unter Berücksichtigung der für solche Stellen erforderlichen Erfahrung auf 55 bzw. 45 Jahre festgesetzt. Die jüngsten Stellenausschreibungen sehen die Möglichkeit vor, die Altersgrenze in bestimmten Fällen um maximal sechs Jahre heraufzusetzen. Die Regeln für die Altersgrenze sind nicht automatisch festgeschrieben, sondern richten sich gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 des Statuts der Beamten nach dem Bedarf der jeweiligen Abteilung; sie gestatten es, Unterschiede zwischen den Bewerbern zu machen, um deren jeweilige Situation zu berücksichtigen.
Das Generalsekretariat des Rates ist der Meinung, daß die - entsprechend dem Statut der Beamten, insbesondere Anhang III Artikel 1 Buchstabe g) erfolgende - Anwendung von Altersgrenzen für die jeweiligen Dienstposten, die mit den erfolgreichen Bewerbern einer Stellenausschreibung zu besetzen sind, sowie die damit verbundene Möglichkeit einer Erhöhung der Altersgrenze zur Berücksichtigung besonderer Situationen keine "diskriminierende" Maßnahme in dem Sinne darstellt, in dem dieser Begriff durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof verwendet wird.
Das Generalsekretariat fügte informationshalber hinzu, daß gegenwärtig ein Vorschlag für eine Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten hinsichtlich der Gleichbehandlung erörtert wird(122). Bemerkungen des Beschwerdeführers Der Bürgerbeauftragte übermittelte die Stellungnahme der Kommission an sieben Beschwerdeführer und die Stellungnahme des Rates an einen Beschwerdeführer mit der Aufforderung, ihre Kommentare dazu abzugeben. Er erhielt Bemerkungen von drei Beschwerdeführern. Zwei von ihnen machten geltend, daß die Kommission die Unzulässigkeit der Anwendung einer Altersgrenze anerkannt und eine politische Grundsatzentscheidung über die Aufhebung der Altersgrenze getroffen habe; die Zwischenlösung mit der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre laufe diesem Grundsatz zuwider und sei daher unannehmbar.
Ein Beschwerdeführer erklärte, er sei mit der Stellungnahme des Rates nicht einverstanden. Durch Artikel 27 des Statuts der Beamten werde im Prinzip die Diskriminierung aus Altersgründen legitimiert. Der Beschwerdeführer behauptete, der Rat lege willkürlich Altersgrenzen fest, und forderte die Aufhebung dieser Praxis. Er hoffe, der Bürgerbeauftragte werde seine Untersuchung erst abschließen, wenn alle Organe ihre diesbezügliche Politik geändert haben und alle Altersgrenzen abgeschafft sind. Entscheidung 1 Altersgrenzen und Menschenrecht 1.1 In Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union heißt es: "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4.
November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben." 1.2 Die Europäische Konvention für Menschenrechte regelt in Artikel 14 die Menschenrechte hinsichtlich der Nichtdiskriminierung wie folgt: "Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden." Artikel 14 ergänzt die übrigen selbständigen Bestimmungen der Konvention und des Protokolls.
Er existiert nicht selbständig, denn er wirkt nur im Zusammenhang mit "dem Genuß der Rechte und Freiheiten", die durch diese Bestimmungen sichergestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezüglich Artikel 14 der Konvention ist ein Unterschied in der Behandlung diskriminierend, "wenn keine objektive und hinreichende Begründung dafür vorliegt", d. h., wenn damit kein "rechtmäßiges Ziel" verfolgt wird oder kein "vernünftiges Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem angestrebten Ziel besteht"(123). Das Verbot der Diskriminierung ist in Artikel 2 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte(124) geregelt: "Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten." 1.3 Obwohl weder Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention noch Artikel 2 der Konvention über zivile und politische Rechte die Diskriminierung aus Altersgründen ausdrücklich verbieten, ist der Anwendungsbereich der vorgenannten Diskriminierungsklauseln außerordentlich breit.
Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß auch die Diskriminierung aus Altersgründen in Fällen, in denen es keine objektive und hinreichende Begründung dafür gibt, in diesen Anwendungsbereich fallen könnte. 1.4 Im Juli 1997 leitete die Europäische Union Schritte zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Altersgründen ein. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde ein neuer Artikel 13 in den EG-Vertrag eingebracht, in dem das Alter als ein möglicher Ausgangspunkt für Diskriminierung genannt wird. Dieser Artikel lautet nun wie folgt: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpfen." 1.5 Obwohl der Vertrag von Amsterdam noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Europäische Union schon allein durch die Absicht der Einführung des neuen Artikels das Alter als einen möglichen Grund ungerechtfertigter Unterscheidung anerkannt.
Darüber hinaus sollten die Gemeinschaftsorgane, wie der neue Artikel 13 über Nichtdiskriminierung bestätigt, nicht zögern, die Achtung der Menschenrechtsbestimmungen auf eigene Initiative aktiv zu fördern. 1.6 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat darauf erkannt, daß bei Auswahlverfahren in der Gemeinschaft der Grundsatz der Gleichbehandlung respektiert werden muß. Es darf keine Diskriminierung durch unterschiedliche Behandlung von Bewerbern in vergleichbaren Situationen geben, sofern keine berechtigten Gründe dafür vorliegen. 1.7 Nach der kohärenten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung einer der grundlegenden Rechtsgrundsätze des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft.
Dieser Grundsatz verbietet die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte, sofern diese Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist(125). 2 Anwendung von Altersgrenzen in den Mitgliedstaaten Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab, daß es gegenwärtig in den Mitgliedstaaten keinen gemeinsamen Verfassungs- oder Rechtsgrundsatz gibt, der Altersgrenzen entweder zuläßt oder verbietet. In über der Hälfte der Mitgliedstaaten gelten Altersgrenzen für den öffentlichen Sektor. Diese Altersgrenzen liegen jedoch im allgemeinen über 35 Jahren. Außerdem besteht in einigen Mitgliedstaaten die Tendenz, daß Altersgrenzen als diskriminierend gewertet und aufgehoben werden.
3 Anwendung von Altersgrenzen in den Gemeinschaftsinstitutionen 3.1 Alle Gemeinschaftsinstitutionen verwenden Altersgrenzen für die Zulassung von Bewerbern für Stellenausschreibungen. Diese Möglichkeit wird durch Anhang III Artikel 1 Buchstabe g) des Statuts der Beamten gegeben, in dem festgelegt ist, daß in der Stellenausschreibung folgendes anzugeben ist: "gegebenenfalls das Hoechstalter sowie das hinausgeschobene Hoechstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen". 3.2 Artikel 27 Absatz 2 des Statuts der Beamten sieht vor: "Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, Glaube oder Geschlecht ausgewählt." 3.3 Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, daß die Anstellungsbehörde auf der Grundlage von Anhang III Artikel 1 Buchstabe g) des Statuts der Beamten in der Stellenausschreibung eine Altersgrenze angeben kann.
3.4 Ausgehend von dem Grundsatz, daß Entscheidungen begründet sein müssen, und von Artikel 27 des Statuts der Beamten sowie von Anhang III Artikel 1 Buchstabe g) des Statuts der Beamten, insbesondere der Wendung "gegebenenfalls" und der kohärenten Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Gleichbehandlung befand der Bürgerbeauftragte jedoch, daß Altersgrenzen nicht willkürlich festgelegt werden dürfen und daß eine Begründung dafür gegeben werden sollte, warum bei einer bestimmten Ausschreibung eine spezifische Altersgrenze für angebracht erachtet wird. 3.5 Die gängige Praxis zeigt, daß die Anstellungsbehörden je nach Institution verschiedene Altersgrenzen angewandt haben.
Gemäß Artikel 31 des Statuts der Beamten sind Bewerber in der Eingangsbesoldungsgruppe einzustellen. Mit der Begründung, daß sich die Eingangsbesoldungsgruppen nur für junge Hochschulabsolventen eignen, die mit der Zeit eine Laufbahn als Europabeamte einschlagen können, wurde allgemein eine Altersgrenze von unter 35 Jahren festgelegt. 3.6 Der Kommission zufolge wurden auch weitere Altersgrenzen festgesetzt, z. B. ein Hoechstalter von 55 Jahren für Referatsleiter, von 50 Jahren für Hauptübersetzer und von 40 Jahren für Übersetzer, wobei in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Erhöhung besteht(126).
Der Rat hat Altersgrenzen von 35, 45, 50 und 55 Jahren festgelegt, die um maximal sechs Jahre heraufgesetzt werden können(127). 4 Gründe der Gemeinschaftsinstitutionen für die Festlegung von Altersgrenzen 4.1 Die einzelnen Gemeinschaftsinstitutionen hatten unterschiedliche Gründe für die Festlegung von Altersgrenzen. Im Zusammenhang mit den verschiedenen Beschwerden über die Anwendung von Altersgrenzen legten sie dem Bürgerbeauftragten die unterschiedlichsten Begründungen vor. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Es ist notwendig, eine ausgeglichenes Management der Humanressourcen und insbesondere der Laufbahnstruktur zu sichern. - Das System eignet sich nicht für die Einstellung älterer Personen mit einem großen, in einer langen Berufslaufbahn erworbenen Erfahrungsschatz. - Mit zunehmenden Alter kann die Anpassung an das multikulturelle und mehrsprachige Umfeld für neue Beamte problematisch werden. - Die Institutionen sind verpflichtet, die Auswahl auf breitestmöglicher geographischer Grundlage vorzunehmen, ohne dabei auf nationale Quoten zurückzugreifen. - Mit dem Alter verringert sich die Möglichkeit der Mobilität im Hinblick auf den Arbeits- und Wohnort des Bewerbers. - Die Einstellung jüngerer Bewerber erleichtert die Wahrung eines hinreichenden geographischen Gleichgewichts und eines ausgewogeneren Verhältnisses zwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitern. - Die Festlegung einer Altersgrenze von 35 Jahren für Bewerber für Eingangsbesoldungsgruppen berücksichtigt die Probleme der Jugendarbeitslosigkeit in der Europäischen Union. - Die Erfahrung lehrt, daß die Beteiligung von Frauen an Ausschreibungen für A8-Stellen stärker ist als bei A7/6-Stellen.
Somit fördern die Altersgrenzen auch das Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern. - Die Aufhebung der Altersgrenzen wäre kontraproduktiv, weil sich dann die Zahl der männlichen Bewerber erhöhen würde, während für die Beseitigung der Hindernisse für Frauen wenig getan würde. - Es ist notwendig, die bestmöglichen Bedingungen für eine ausgewogene Verwaltung der Laufbahnen zu schaffen. - Werden Bewerber mit großer Berufserfahrung in den unteren Laufbahnebenen eingesetzt, so führt dies zu Verwerfungen in der Personalstruktur. - Würde man auf den Grundsatz verzichten, Bewerber in den Eingangsbesoldungsgruppen einzustellen, so könnte es theoretisch dazu kommen, daß der Bewerber in eine ihm zwar angemessenere Besoldungsgruppe eingestuft wird, diese Einstufung jedoch nicht gerechtfertigt ist und zu Störungen der Personalstruktur mit negativen Auswirkungen auf die Motivation und das Klima führt. - Es ist damit zu rechnen, daß ältere A8- und A7-Beamte rascher um eine Beförderung ersuchen, um eine ihrer Erfahrung angemessene Besoldungsgruppe zu erlangen. - Die Regeln für die Festlegung der Altersgrenzen werden nicht mechanisch angewandt, sondern variieren nach der Art des Bedarfs der Abteilungen und gestatten es, zwischen den Bewerbern Unterschiede zu machen, um ihre jeweilige Lage zu berücksichtigen. - Inoffiziell wurde oftmals erwähnt, daß die Anwendung einer Altersgrenze ein Mittel zur Begrenzung der Zahl der Bewerber ist und daß Altersgrenzen damit praktisch die Organisation "überschaubarer"Stellenausschreibungen ermöglichen.
4.2 Der Bürgerbeauftragte äußerte die Besorgnis, daß die von den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen vorgetragenen Gründe für die Festlegung von Altersgrenzen offensichtlich nicht objektiv gerechtfertigt sind, so daß mögliche Willkürentscheidungen nicht ausgeschlossen werden können. Ohne hinreichende Rechtfertigung könnte die Festlegung von Altersgrenzen daher eine Diskriminierung darstellen. 5 Möglichkeit der Unionsbürger, sich um eine Tätigkeit in der Verwaltung der Europäischen Union zu bewerben 5.1 Der Bürgerbeauftragte vertritt die Ansicht, daß jeder Unionsbürger die Möglichkeit haben sollte, sich um eine Tätigkeit in der Verwaltung zu der Europäischen Union zu bewerben.
Wenn eine Einschränkung dieser Möglichkeit für angebracht erachtet wird, so muß dies ausreichend begründet sein, und beim Auswahlverfahren müssen jegliche Elemente ausgeschlossen werden, die für diskriminierend oder willkürlich erachtet werden könnten. 5.2 Die auf eigene Initiative des Bürgerbeauftragten durchgeführte Untersuchung zur Frage der Altersgrenzen hat ebenso wie die individuellen Beschwerden deutlich gezeigt, daß die Gemeinschaftsinstitutionen verschiedene Altersgrenzen angewandt haben, ohne daß dafür eine gemeinsame Begründung existierte, die sich aus ihrer Praxis oder aus den einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Beamten ergeben hätte.
6 Korrekte Anwendung der Altersgrenzen 6.1 Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß Artikel F des Vertrags über die Europäische Union alle Gemeinschaftsinstitutionen verpflichtet, die Menschenrechtsbestimmungen, wie sie in der Europäischen Konvention der Menschenrechte verankert sind und sich aus den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, zu achten. Die Gemeinschaftsinstitutionen sollten diese Bestimmungen auf ihre aus eigener Initiative betriebene Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwenden, wie sie das offensichtlich bei der Aufnahme des neuen Artikels 13 in den EG-Vertrag getan haben.
6.2 Der Bürgerbeauftragte befand, daß eine Altersgrenze als mögliche Ursache für eine Diskriminierung angesehen werden kann. Was die Europäische Union anbelangt, so wurde diese Frage insbesondere durch den Vertrag von Amsterdam geklärt, und deshalb wird die Bekämpfung der Diskriminierung aus Altersgründen erst mit seinem Inkrafttreten voll zum Tragen kommen. 6.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, daß die derzeitige Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen, aus unterschiedlichen Gründen und ohne ausreichende Begründung verschiedene Altersgrenzen festzulegen, nicht als korrekte Anwendung von Altersgrenzen betrachtet werden kann.
6.4 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten deuten jedoch darauf hin, daß die Gemeinschaftsinstitutionen die Festlegung einer gemeinsamen Altersgrenze mit einer angemessenen und ausreichenden Begründung ins Auge fassen könnten. Falls die Gemeinschaftsinstitutionen nicht auf die Altersgrenzen verzichten können, so wäre es angeraten, die diesbezügliche Bestimmung des Statuts der Beamten klarer auszuarbeiten, um sicherzustellen, daß die Altersgrenzen nicht diskriminierend oder willkürlich angewendet werden. 7 Schritte der Gemeinschaftsinstitutionen hinsichtlich der Altersgrenzen 7.1 Das Europäische Parlament beschloß am 20.
Oktober 1997, die Altersgrenze für künftige Auswahlverfahren für Eingangsbesoldungsgruppen auf 45 Jahre anzuheben. Auf der Grundlage eines Berichts des Personaldienstes an das Generalsekretariat des Parlaments soll nach zwei Jahren eine Überprüfung der Maßnahme stattfinden. 7.2 Am 21. Januar 1998 faßte die Kommission einen politischen Grundsatzbeschluß über den Verzicht auf die Anwendung von Altersgrenzen in ihrer Einstellungspolitik. In ihrer Stellungnahme erachtete es die Kommission für notwendig, ihren Beschluß im Einvernehmen mit anderen Gemeinschaftsinstitutionen in die Praxis umzusetzen.
In der Zwischenzeit wird die Kommission eine Altersgrenze von 45 Jahren anwenden. 7.3 Angesichts der vorstehend geschilderten Entwicklung kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß in der Tat Bedarf an einer interinstitutionellen Vereinbarung besteht. Schlußfolgerung Auf der Grundlage der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten und unter Berücksichtigung der Ankündigung des politischen Grundsatzbeschlusses der Kommission, Altersgrenzen durch eine eventuelle interinstitutionelle Vereinbarung aufzuheben, fand der Bürgerbeauftragte keine Gründe für die Weiterführung seiner Initiativuntersuchung zur Anwendung von Altersgrenzen und beschloß daher, die Untersuchung abzuschließen.
Der Bürgerbeauftragte bat die Kommission, ihn über sämtliche Schritte zur Erreichung einer interinstitutionellen Vereinbarung über die Aufhebung von Altersgrenzen auf dem laufenden zu halten. RENTENANSPRÜCHE ÖRTLICHER BEDIENSTETER DER KOMMISSION Untersuchung aus eigener Initiative 1150/97/OI/JMA Beschwerde Im November 1997 leitete das Europäische Parlament die Petition Nr. L-35/96, die Frau A.V., eine chilenische Staatsangehörige, eingereicht hatte, an den Bürgerbeauftragten weiter. Die Petition betraf die Weigerung der Kommission, ihre Rentenansprüche anzuerkennen, die sie in den Jahren 1977-1978, in denen sie als örtliche Bedienstete bei der Delegation für Lateinamerika für die Kommission tätig war, erworben hatte.
Die Petition wurde als Beschwerde registriert, mußte jedoch für unzulässig erklärt werden, da es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine Bürgerin der Europäischen Union noch um eine in einem der Mitgliedstaaten ansässige Person handelte. Demzufolge erfuellte sie nicht die in Artikel 138e des EG-Vertrags und in Artikel 2 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten festgelegten Kriterien. In Anbetracht der Umstände des Falls aber entschied der Bürgerbeauftragte, gemäß Artikel 138e des EG-Vertrags von sich aus eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten. Sie wurde unter dem Aktenzeichen 1150/97/OI/JMA registriert.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Im Dezember 1997 informierte der Bürgerbeauftragte den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments und den Präsidenten der Europäischen Kommission über die Untersuchung aus eigener Initiative und bat die Kommission, bis Ende März 1998 eine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission unterrichtete den Bürgerbeauftragten daraufhin, daß die für Rentenangelegenheiten zuständigen Dienste die Situation bezüglich der Rentenansprüche örtlicher Bediensteter aufgrund seiner Intervention überprüft hätten. Anschließend erläuterte die Kommission, daß Frau A.V. vom 1.
Januar 1977 bis zum 30. September 1978 bei ihrer Delegation für Lateinamerika beschäftigt gewesen sei. Gemäß Artikel 80 der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften zahle die Kommission die Sozialversicherungsbeiträge für ihre örtlichen Bediensteten in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Aufgrund der hohen Inflationsrate in Chile in den 70er Jahren habe es die Kommission ihren Bediensteten in Santiago ermöglicht, einem speziellen Sozialversicherungssystem, dem "Office de Sécurité Sociale d'Outre-Mer" (OSSOM) in Brüssel, beizutreten.
Mit der Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen in Chile seien die örtlichen Bediensteten der Kommission schrittweise in das nationale chilenische Sozialversicherungssystem eingegliedert worden. Was die Rentenansprüche von Frau A.V. betrifft, habe die Kommission mit OSSOM Kontakt aufgenommen und sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, daß Frau A.V. während ihrer Beschäftigungszeit bei der Delegation für Lateinamerika bei OSSOM versichert gewesen sei. Die in dieser Zeit geleisteten Sozialversicherungsbeiträge sollten daher bei der Berechnung ihrer Rentenansprüche ab dem 55. Lebensjahr berücksichtigt werden.
Die Kommission informierte den Bürgerbeauftragten ferner darüber, daß sie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf seine Intervention über das Ergebnis unterrichtet habe. Der Bürgerbeauftragte leitete das Schreiben der Kommission im Juni 1998 an Frau A.V., von der keine weiteren Anmerkungen eingingen. Entscheidung Aufgrund der in der Stellungnahme der Kommission enthaltenen Informationen sowie aufgrund der Informationen der Beschwerdeführerin scheint die Kommission den Fall zufriedenstellend geregelt zu haben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. 4 BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INSTITUTIONEN DER EUROPÄISCHEN UNION 4.1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER PETITIONSAUSSCHUSS Am 19.
Januar reichte Herr Söderman beim Petitionsausschuß seinen ersten Sonderbericht im Anschluß an seine Initiativuntersuchung betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein. Am 20. Januar trafen sich Herr Söderman und Herr Ian Harden, Leitender Beamter des Sekretariats, in Luxemburg mit dem Juristischen Berater Herrn Garzón Clariana und weiteren Mitgliedern des Juristischen Dienstes des Parlaments. Am 20. April 1998 legte Herr Söderman seinen Jahresbericht für 1997 beim Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments unter Vorsitz von Herrn Edward Newman vor. Den Ausführungen von Herrn Söderman schloß sich eine lebhafte Diskussion an.
Die Pressekonferenz im Anschluß an das Treffen wurde von einer großen Zahl von Journalisten besucht. Am 25. Juni hielt Herr Söderman eine Rede vor dem Institutionellen Ausschuß in Brüssel im Rahmen einer Anhörung dieses Ausschusses zum Thema Offenheit. Berichterstatterin war Maj-Lis Lööw, Mitglied des Europäischen Parlaments. Weitere Redner waren Frau Professor Deirdre Curtin von der Universität Utrecht, Frau Kristina Rennerstedt, Staatssekretärin im Schwedischen Ministerium der Justiz, und Herr Hans Brunmayr vom Rat. Am 25. Juni traf Herr Söderman darüber hinaus mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn Gil-Robles, und mit dem Generalsekretär, Herrn Julian Priestley, zusammen.
Dabei kamen offene Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau des Büros des Bürgerbeauftragten und der Haushaltsentwurf für 1999 zur Sprache. Am 7. Juli trafen Herr Söderman und Herr Ian Harden mit dem Juristischen Berater Herrn Garzón Clariana in Luxemburg zusammen, um juristische Fragen im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan zu erörtern. Am 23. November fand in Brüssel ein Meinungsaustausch zwischen Herrn Söderman und dem Petitionsausschuß statt. 4.2 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Am 2. Februar trafen Ian Harden und Peter Dyrberg mit der Kommission zusammen, um zu einer einvernehmlichen Lösung im Fall 1109/96 zu gelangen.
Am 20. April hatten Herr Söderman und Herr Dyrberg ein Treffen mit Herrn Jean-Claude Eeckhout, Direktor des Generalsekretariats der Kommission, und Herrn Philippe Godts. Dabei sprachen sie über die Möglichkeit, im November in Brüssel ein gemeinsames Seminar für Verbindungsbeamte und Europarechtsexperten aus den Mitgliedstaaten zu veranstalten. Am 21. April traf Herr Söderman mit Herrn Santiago Gómez-Reino Lecoq, Stellvertretender Generaldirektor der Generaldirektion I B - Auswärtige Beziehungen: Südlicher Mittelmeerraum, Naher und Mittlerer Osten, Lateinamerika, Süd- und Südostasien sowie Nord-Süd-Beziehungen, zusammen.
Zur Sprache kamen dabei die Möglichkeiten der Union, mit den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten in Mittelamerika zusammenzuarbeiten und ihnen Unterstützung zukommen zu lassen. Am 7. Mai hatte Herr Söderman eine Begegnung mit Herrn Alfonso Mattera Recigliano, Direktor der Direktion XV B - Freier Warenverkehr und öffentliches Auftragswesen. Dabei ging es um das Verfahren nach Artikel 169. Am 8. Juli hatte Herr Söderman ein Treffen mit Herrn Botschafter Christoffersen von der Ständigen Vertretung Dänemarks in Brüssel. Am Nachmittag traf er sich mit Frau Anita Gradin, Mitglied der Kommission, zu einem Meinungsaustausch.
Am 29. September 1998 erläuterte Herr Söderman Herrn Mattera Recigliano, Direktor in der GD XV der Europäischen Kommission, und mehreren seiner Mitarbeiter in allgemeinen Zügen die Vorgehensweise des Bürgerbeauftragten bei der Bearbeitung von Beschwerden, die das Verfahren der Kommission nach Artikel 169 betreffen. Am 30. September 1998 hielt Herr Söderman in den Räumlichkeiten der Europäischen Kommission in Brüssel eine Ansprache zum Thema "Hat der Kunde immer recht?" An der Konferenz nahmen zahlreiche Mitarbeiter aus allen Organen und Institutionen der Gemeinschaft teil. Das Treffen stand unter dem Vorsitz von Herrn Steffen Smidt, Generaldirektor der GD IX.
5 BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND ÄHNLICHEN EINRICHTUNGEN Um die Rechte der Bürger Europas zu schützen, wird derzeit ein flexibles System der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Bürgerbeauftragten und entsprechenden Einrichtungen in den Mitgliedstaaten aufgebaut. Die Umsetzung vieler Aspekte des Gemeinschaftsrechts ist Sache der einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten. Beschwerden von Bürgern, die die Auffassung vertreten, daß solche Behörden gegen ihre Rechte nach Gemeinschaftsrecht verstoßen haben, fallen selbst dann nicht in den Aufgabenbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten, wenn ein Unionsbürgerschaftsrecht wie etwa das in Artikel 8a EG-Vertrag garantierte Recht auf Freizügigkeit berührt ist.
In vielen Fällen lassen sich solche Beschwerden mit Erfolg von den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen (etwa Petitionsausschüssen) beilegen, die zunehmend mit Angelegenheiten befaßt werden, welche die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die einzelstaatlichen Verwaltungen betreffen. 5.1 DAS VERBINDUNGSNETZ Im Jahr 1998 wurde die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen und dem Europäischen Bürgerbeauftragten fortgeführt. Ein zweites Verbindungsschreiben wurde im Mai 1998 veröffentlicht, ein drittes im Spätherbst.
Ein gemeinsames Seminar mit den Verbindungsbeauftragten der Büros der einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und Europarechtsexperten fand am 23./24. November 1998 in Brüssel statt. Es ging um die Bereiche des Gemeinschaftsrechts, um Standards für eine gute Verwaltungspraxis und um die Tätigkeit der einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und ähnlicher Stellen im Zusammenhang mit einer juristischen Überprüfung und mit konkreten Fällen aus dem Gemeinschaftsrecht. Redner waren Herr Söderman, Frau Anita Gradin (Kommissarin), Herr Edward Newman (Stellvertretender Vorsitzender des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments), Herr Leif Sévon (Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft), Herr David O'Keeffe (Professor für Rechtswissenschaft am University College London, Herr De Brouwer von der Europäischen Kommission, Herr Brophy vom Büro des irischen Bürgerbeauftragten, Herr Ebermann von der Europäischen Kommission, Herr Palacio González, Referent am Gericht erster Instanz, Herr Philippe Bardiaux vom Büro des französischen Bürgerbeauftragten, Herr Ribeiro vom Büro des portugiesischen Bürgerbeauftragten, Frau Gerstberger vom Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags, Herr Andersen vom Büro des dänischen Bürgerbeauftragten, Herr Tate vom Büro des Bürgerbeauftragten des Vereinigten Königreichs, Herr Gasparinetti von der Europäischen Kommission und Herr Stoodley von der Europäischen Kommission.
Den Sitzungsvorsitz führten jeweils Herr Söderman, Herr Bermejo vom Büro des spanischen Bürgerbeauftragten, Frau Riitta Länsisyrjä vom Büro des finnischen Bürgerbeauftragten und Herr Bardiaux vom Büro des französischen Bürgerbeauftragten. 5.2 ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEHANDLUNG VON BESCHWERDEN Auf dem im September 1996 veranstalteten Straßburger Seminar des Europäischen Bürgerbeauftragten mit den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen war vereinbart worden, daß der Europäische Bürgerbeauftragte Anfragen von den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und entsprechenden Einrichtungen zum Gemeinschaftsrecht entgegennimmt und diese entweder direkt beantwortet oder an ein geeignetes Organ oder eine Institution der Union zur Beantwortung weiterleitet.
Im Jahr 1998 wurde mit 5 Anfragen auf diese Weise verfahren. 5.3 ZUSAMMENARBEIT MIT REGIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND ÄHNLICHEN EINRICHTUNGEN Im Mai 1997 erhielt der Europäische Bürgerbeauftragte eine Anfrage vom regionalen Bürgerbeauftragten für Andalusien, Herrn Chamizo de la Rubia. Dieser beschwerte sich über die angebliche Untätigkeit der französischen Behörden im Zusammenhang mit den Angriffen auf spanische Lastkraftwagenfahrer in Frankreich und der Vernichtung der von ihnen transportierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Nach seiner Auffassung stand diese Haltung im Widerspruch zu einem der wichtigsten Grundsätze der Europäischen Gemeinschaft, nämlich dem freien Warenverkehr, und insbesondere zu den Artikeln 38, 39 und 74 EG-Vertrag.
Herr Chamizo betonte die äußerst negativen Auswirkungen dieser Aktionen auf die spanischen Agrarexporte und vor allem auf die andalusischen Landwirte. (Beschwerde 478/97/JMA) Er appellierte an den Europäischen Bürgerbeauftragten, eine Initiativuntersuchung zu dieser Angelegenheit einzuleiten, um die Kommission als Hüterin des Vertrags zu Schritten gegen die französische Regierung zu veranlassen. Nach Prüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente befand der Bürgerbeauftragte, daß diese nicht für zulässig erklärt werden könne, da ihr keine administrativen Schritte bei der zuständigen EG-Institution im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten vorausgegangen waren, und beschloß, die Beschwerde an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
In seinem Schreiben an Herrn Chamizo vom Juni 1997 erklärte der Bürgerbeauftragte, diese Weiterleitung ermögliche es der Kommission, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten für Andalusien mit, daß sein Schreiben als Beschwerde registriert worden sei. Im August 1997 setzte Herr Legras, Generaldirektor der GD VI, Herrn Chamizo von den jüngsten Entwicklungen in Kenntnis. Die Kommission erklärte, sie habe den Sachverhalt geprüft und sei zu der Auffassung gelangt, daß hier ein Verstoß gegen Artikel 30 EG-Vertrag vorliege. Daher habe die Kommission Vertragsverletzungsklage erhoben und die Angelegenheit dem Gerichtshof vorgelegt (Rechtssache C-265/95).
Zuletzt habe die Kommission mehrere entsprechende Schreiben an die französischen Behörden versandt. Im März 1998 erhielt Herr Chamizo ein weiteres Schreiben von Herrn Legras, in dem dieser ihm mitteilte, daß der Gerichtshof zuungunsten Frankreichs entschieden hatte. Darüber hinaus teilte Herr Legras mit, die Kommission habe im Anschluß an den Amsterdamer Gipfel im Juni 1997 den Entwurf einer Verordnung erarbeitet, der bereits dem Rat vorgelegt wurde. Diese Verordnung würde es der Kommission ermöglichen, gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die nicht alle gebotenen Maßnahmen ergreifen, um Angriffe auf den freien Warenverkehr zu unterbinden.
In Anbetracht dieser Erklärungen richtete Herr Chamizo im Mai 1998 ein Schreiben an den Bürgerbeauftragten, in dem er seiner Zufriedenheit über die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen Ausdruck gab und dem Bürgerbeauftragten für dessen Unterstützung bei der Suche nach einer Lösung des Problems dankte. Am 17. Juli 1998 stattete Herr Romano Fantappie, der regionale Bürgerbeauftragte der Toskana, dem Europäischen Bürgerbeauftragten einen Besuch in dessen Büro ab und lud ihn zu einem Besuch in die Toskana ein. Am 12. Oktober 1998 hatte Herr Söderman ein Treffen mit dem Petitionsausschuß des Sächsischen Landtags unter Leitung des Ausschußvorsitzenden Thomas Mädler.
Im Anschluß an eine Rede von Herrn Söderman über dessen Tätigkeit als Europäischer Bürgerbeauftragter entspann sich ein Meinungsaustausch zur künftigen Zusammenarbeit zwischen beiden Einrichtungen. 6 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 6.1 HÖHEPUNKTE DES JAHRES FIDE-KONGRESS 1998 Der Europäische Bürgerbeauftragte hielt den allgemeinen Bericht zum Thema "Bürger, Verwaltung und Gemeinschaftsrecht" auf dem 18. FIDE-Kongreß, der vom 3. bis 6. Juni 1998 in Stockholm (Schweden) stattfand. In seiner Begleitung befanden sich Ian Harden, Peter Dyrberg und José Martínez Aragón. Den Vorsitz auf den Arbeitssitzungen zu diesem Thema führten Frau Elisabeth Palm, Präsidentin des Berufungsgerichts Göteborg, und Dr.
Hans Ragnemalm, Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Am FIDE-Kongreß nahmen über 500 Delegierte teil, die aus Gemeinschaftsorganen, aus sämtlichen Mitgliedstaaten der Union sowie aus Zypern, Malta, Norwegen und der Schweiz kamen. Auf der Plenarsitzung zur Eröffnung des Kongresses hielt die schwedische Justizministerin, Frau Laila Freivalds, eine Rede über "Rechtsstaatlichkeit und die Erweiterung der Europäischen Union", und der Präsident des Gerichtshofs, Herr Dr. Gil Carlos Rodríguez Iglesias, hielt das Eröffnungsreferat "La Cour de justice des Communautés européennes et l'interaction entre le droit européen et le droit national"(Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Zusammenwirken von Europarecht und einzelstaatlichem Recht).
Der allgemeine Bericht des Bürgerbeauftragten zum Thema "Bürger, Verwaltung und Gemeinschaftsrecht" liegt ebenso wie sein Abschlußbericht auf der Plenarsitzung in englischer und französischer Sprache auf der Website vor. DER JAHRESBERICHT 1997 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellte seinen Jahresbericht für 1997 auf der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 16. Juli 1998 in Straßburg vor. Im Namen des Petitionsausschusses des Parlaments begrüßte Herr Edward Newman, Mitglied des Europäischen Parlaments, die vom Bürgerbeauftragten vorgenommenen Definition des Begriffs "Mißstand".
Im Jahr zuvor hatte das Europäische Parlament den Bürgerbeauftragten angehalten, von seinem Mandat vollen Gebrauch zu machen, um gegen Mißstände bei der Tätigkeit von Organen und Institutionen der Gemeinschaft vorzugehen, und hatte die Bedeutung einer klaren Definition des Begriffs "Mißstand" unterstrichen. Aufbauend auf den Informationen, die von den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen eingegangen waren, bot der Europäische Bürgerbeauftragte in seinem Jahresbericht die nachstehende Definition an: "Ein Mißstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt." Das Parlament vertrat die Auffassung, daß diese Definition im Verein mit den bereits im Jahresbericht erwähnten Beispielen ein klares Bild vom Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten vermittelt.
Daher schloß es sich dem Vorschlag(128) an, den Herr Newman im Namen des Petitionsausschusses unterbreitet hatte, und verabschiedete eine Entschließung, in der die Definition begrüßt wurde. DER SONDERBERICHT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Der Sonderbericht des Bürgerbeauftragten im Anschluß an seine Initiativuntersuchung betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, den er am 15. Dezember 1997 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments vorgelegt hatte, wurde vom Parlament auf dessen Plenarsitzung im Juli anhand des entsprechenden Berichts des Petitionsausschusses (Berichterstatterin:
Astrid Thors)(129) erörtert. In seiner Entschließung zu dem Sonderbericht begrüßte das Parlament das Vorgehen des Bürgerbeauftragten zugunsten von Transparenz in der Union. Es stellte fest, daß eine größere Transparenz und ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in engem Zusammenhang mit dem Verhaltenskodex zur guten Verwaltungspraxis gesehen werden müssen, den der Bürgerbeauftragte in seinem Jahresbericht 1997 vorgeschlagen hatte. EINE EUROPÄISCHE AGENDA DER MENSCHENRECHTE FÜR DAS JAHR 2000 Am 9. und 10. Oktober 1998 nahm Herr Jacob Söderman in Begleitung von Herrn Peter DYRBERG in Wien an einer Konferenz zum Thema "Die EU und die Menschenrechte im Hinblick auf die Weiterentwicklung im Jahr 2000"teil.
Als Veranstalter der Konferenz fungierte das Europäische Hochschulinstitut in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Herr Söderman hielt einen Vortrag über den Europäischen Bürgerbeauftragten und die Menschenrechte, in dem er auch Vorschläge dazu unterbreitete, wie der Schutz der Menschenrechte innerhalb der Union verbessert werden könnte. 6.2 KONFERENZEN UND TAGUNGEN DEUTSCHLAND Am 10. Mai sprach Herr Söderman auf Einladung von Karl von Wogau, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Rahmen der Feierlichkeiten zum "Europatag" in Bad Krozingen über "die Rechte der Bürger Europas".
Mehr als 1000 Personen aus der umliegenden Region, aber auch aus Frankreich und der Schweiz, nahmen an den Festlichkeiten teil und besuchten die verschiedenen Informationsstände. Am EU-Stand lagen Broschüren über den Europäischen Bürgerbeauftragten aus und wurden verteilt. Herr Söderman nutzte die Gelegenheit zu Begegnungen mit Frau Gerdi Staiblin, Landwirtschaftsministerin in Baden-Württemberg, wie auch mit dem Bürgermeister von Bad Krozingen, Herrn Ekkehart Meroth. Am 27. Juni nahm Herr Söderman eine Einladung zur Teilnahme an einem Forum zum Thema "Europe Today - Its Institutions and Its People"wahr, das von Prof.
Dr. Hönnighausen von der Universität Bonn im Rahmen der "Transatlantischen Sommerakademie (TASA) 1998" veranstaltet wurde. Das Forum stand unter dem Vorsitz von Herrn Matt Marshall, Journalist vom "Wall Street Journal Europe". Weitere Referenten waren Herr Dr. Eckhard Lübkemeier, Leiter des Bereichs Außenpolitikforschung der Friedrich-Ebert-Stiftung, und Frau Prof. Dr. Hella Mandt vom Fachbereich Politikwissenschaft der Universität Trier. Der Zuhörerkreis bestand aus 32 Studenten von verschiedenen Universitäten in den Vereinigten Staaten, Kanada, Rußland, Italien, den Niederlanden, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Großbritannien, der Ukraine, Jugoslawien, Irland, Litauen und Estland.
Am 22./23. Oktober nahmen Frau Vicky Kloppenburg und Herr Martínez Aragón an einem Seminar über "Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres und Schengen im Gefolge von Amsterdam" teil, das von der Europäischen Rechtsakademie Trier veranstaltet wurde. Dabei ging es um eine Bewertung der Chancen, die der Vertrag von Amsterdam für die Zusammenarbeit von Justiz und Polizei innerhalb der Europäischen Union eröffnet, und um die Konsequenzen der neuen Gemeinschaftsvorschriften zur einheitlichen Regelung der Asyl- und Einwanderungspolitik und der Grenzkontrollen. Unter Berücksichtigung der für andere Gemeinschaftsinstitutionen, wie insbesondere den Gerichtshof, verhängten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Rechte der Bürger wurden dabei die Aufsichtsbefugnisse erörtert, mit denen der Vertrag den Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmungen ausstattet.
Im großen und ganzen war man sich darüber einig, daß die Umsetzung dieser neuen Bestimmungen erhebliche rechtliche Probleme aufwerfen dürfte, die eine Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen auf einzelstaatlicher und auf Gemeinschaftsebene erfordern. Am 5. November 1998 traf Peter Dyrberg mit Frau Knöfler, Vorsitzende des Petitionsausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt, und Herrn Schäfer, Referent des Ausschusses, zusammen. Am 6. November 1998 hielt Peter Dyrberg in Magdeburg eine Rede zum Thema "Der Europäische Bürgerbeauftragte und Transparenz und Demokratie" auf einer Konferenz über Transparenz und Demokratie, die vom Europa-Forum Magdeburger Börde e.V. veranstaltet wurde.
Auf Einladung von Professor Dr. Jürgen Schwarze hielt Herr Söderman am 2. Dezember eine Vorlesung an der Universität Freiburg. SPANIEN Aus Anlaß des 50. Jahrestags der UNO-Deklaration der Menschenrechte wurde Herr Söderman vom Instituto Catalán para Derechos Humanos eingeladen, am 6. März 1998 zusammen mit Herrn Cañellas, dem regionalen Bürgerbeauftragten für Katalonien, und Herrn Álvarez de Miranda y Torres, dem spanischen Bürgerbeauftragten, an einer Konferenz in Barcelona teilzunehmen. Die Podiumsveranstaltung befaßte sich mit der Rolle der Menschenrechte in der Tätigkeit der Bürgerbeauftragten.
Der Zuhörerkreis bestand aus Juristen und Studenten der Rechtswissenschaften. Herr Söderman befand sich in Begleitung von Herrn José Martínez Aragón. Im Rahmen der Initiativen der Ibero-Amerikanischen Vereinigung der Bürgerbeauftragten (FIO) veranstaltete die Universidad de Alcalá de Henares de Madrid von März bis Dezember 1998 einen "Kursus zur Stärkung der Institution der Bürgerbeauftragten in Lateinamerika". Ziel dieses Lehrgangs war es, Beamte aus verschiedenen Bürgerbeauftragtenbüros in praktischen Fragen weiterzubilden. An Herrn Söderman war die Einladung ergangen, bei der Eröffnungsveranstaltung am 9.
März 1998 eine Rede zu halten. Seine Übersicht über die Entwicklung der Unionsbürgerschaft in den vergangenen Jahren enthielt einige Schlußfolgerungen, die auch für die lateinamerikanischen Zuhörer von Interesse waren. Zu den weiteren Teilnehmern dieser Veranstaltung gehörten Herr Gala, Rektor der Universität, Herr Pimentel, der portugiesische Bürgerbeauftragte, Herr Álvarez de Miranda y Torres, der spanische Bürgerbeauftragte, Herr Cañellas, der regionale Bürgerbeauftragte für Katalonien, und Herr Chamizo, der regionale Bürgerbeauftragte für Andalusien. Die Universidad Complutense veranstaltete in Madrid vom 27. bis 29 April 1998 "Las Jornadas sobre Derecho interno y Derecho comunitario europeo" (Seminar über einzelstaatliches Recht und Gemeinschaftsrecht) zum Thema "Armonización e Integración de los Ordenamientos Jurídicos de los Estados miembros en el Derecho de la Unión Europea" (Die Harmonisierung und Integration der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht).
Herr Söderman wurde gebeten, auf der Abschlußveranstaltung am 29. April eine Ansprache zu halten. Seine Ausführungen trugen den Titel "La figura del Defensor del Pueblo europeo: Funciones y perspectivas de actuación" (Die Person des Europäischen Bürgerbeauftragten: Aufgaben und Aussichten für die weitere Tätigkeit). Darüber hinaus stattete Herr Söderman dem Madrider Büro des Europäischen Parlaments einen Besuch ab. Im Zusammenhang mit der Deklaration der Menschenrechte erging eine Einladung an Herrn Söderman, am 9. Dezember an der Universidad Complutense Madrid eine Rede über die EU und die Menschenrechte zu halten.
Am 10./11. Dezember nahm Herr Söderman in Begleitung von Herrn Martínez Aragón in Sevilla an dem vom andalusischen Bürgerbeauftragten veranstalteten Seminar "Educación en Derechos Humanos" (Bildung und Menschenrechte) teil und hielt dort die Eröffnungsansprache. FRANKREICH Für den 5. und 6. Februar erhielt Herr Söderman eine Einladung zur Teilnahme an einem Kolloquium, das der französische Bürgerbeauftragte, Herr Jacques Pelletier, aus Anlaß des 25jährigen Bestehens seines Amtes organisiert hatte. Zu den weiteren Teilnehmern gehörten der französische Präsident, Herr Jacques Chirac, der die Eröffnungsansprache hielt, und der französische Premierminister, Herr Lionel Jospin, der bei der Abschlußveranstaltung zugegen war.
Herr Söderman sprach über Ursprung und Entwicklung der Institution des Bürgerbeauftragten in der Welt. Bei dieser Gelegenheit befand er sich in Begleitung von Herrn Olivier Verheecke. Die Rechtsberaterin Frau Benita Broms beteiligte sich an einem Kolloquium unter dem Motto "In our hands: The effectiveness of human rights protection 50 years after the Universal declaration" (In unserer Hand: Die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte 50 Jahre nach der Allgemeinen Deklaration). Dieses Kolloquium wurde vom 2. bis 4. September 1998 vom Europarat als Beitrag zur Würdigung des 50. Jahrestags der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte und der 1998 erfolgten Übersicht über die Umsetzung der Wiener Erklärung und des Aktionsprogramms veranstaltet.
Die Eröffnungsansprache hielt Frau Mary Robinson, Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen. Auf der Tagesordnung standen unter anderem die nachstehenden Themen: "Verhinderung struktureller oder umfangreicher Menschenrechtsverletzungen" (Berichterstatter: Herr Vojin Dimitrijevic), "Soziale Rechte - Die Herausforderung der Unteilbarkeit und Interdependenz" (Berichterstatter: Herr Aalt-Willem Heringa), "Eine wirksame Umsetzung der Rechte der Frauen" (Berichterstatterin: Frau Katarina Tomasevski), "Schutz der Menschenrechte - wirksame Schritte auf nationaler Ebene" (Berichterstatter:
Herr Régis De Gouttes), "Schutz der Menschenrechte - wirksame Schritte auf internationaler Ebene" (Berichterstatter: Herr Jeremy McBride), "Die Förderung der Menschenrechte - Information, allgemeine und berufliche Bildung"(Berichterstatterin: Frau Kaija Gertnere). Parallel hierzu fanden unter dem Vorsitz von prominenten Menschenrechtsaktivisten Diskussionsgruppentreffen zu den verschiedenen Themen statt. Herr Peter Dyrberg nahm am 24. Internationalen Kongreß für Verwaltungswissenschaften teil, der vom International Institute of Administrative Sciences vom 7. bis 11. September in Paris veranstaltet wurde.
Am 20. Oktober stattete Bernard Stasi, Médiateur de la République, dem Europäischen Ombudsmann in Begleitung von Herrn Vincent Bouvier, Délégué Général, Herrn Philippe Bardiaux, Conseiller pour les relations extérieures, Frau Anne Morrier, Chargée de mission pour la Communication, und Herrn Jean-François Leroy, Chargé de mission pour les Délégués départementaux, einen Besuch ab. Im Verlauf der Gespräche wurde vereinbart, im September 1999 in Paris ein Seminar zu veranstalten. Im Anschluß an das Treffen gaben Herr Stasi und Herr Söderman eine gemeinsame Pressekonferenz. IRLAND Am 4. und 5.
November wurde die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten durch Herrn Ian Harden auf Seminaren über Transparenz und Demokratie in Europa vorgestellt, die in Dungarvan (Grafschaft Waterford) bzw. Killarney (Grafschaft Kerry) stattfanden. Veranstalter waren zum einen das South East European Centre und zum anderen das South-West Ireland Rural Carrefour der South Kerry Development Partnership. Zu den weiteren Referenten gehörten Michael Brophy vom Büro des irischen Bürgerbeauftragten, die irische Europarechtsexpertin Siobhan Duffy, Paul Gormley von der Vertretung der Kommission und Jim O'Brien von der Vertretung des Europäischen Parlaments.
ITALIEN Vom 23. bis 26. September 1998 weilte Herr Söderman zu einem offiziellen Besuch in Italien. Während seines Aufenthalts in Florenz traf er zunächst mit Herrn Romano Fantappie, dem regionalen Bürgerbeauftragten der Toskana, und dessen Mitarbeitern zusammen. Herr Söderman wurde über verschiedene Projekte unterrichtet, die das Büro des regionalen Bürgerbeauftragten in die Wege geleitet hatte, so unter anderem über den Aufbau eines elektronischen Verbindungsnetzes für alle Bürgerbeauftragten der Toskana und die Veranstaltung eines internationalen Treffens der regionalen Bürgerbeauftragten in der EU.
Im Anschluß an dieses Treffen fand eine Begegnung mit Professor Angelo Passaleva, Präsident des Regionalrates der Toskana, statt. Der Präsident stellte bei diesem Anlaß fest, er schätze sich glücklich, Herrn Söderman in der Toskana als der ersten italienischen Region mit einem regionalen Bürgerbeauftragten begrüßen zu dürfen. Professor Passaleva und Herr Söderman führten einen Meinungsaustausch über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten und über die Bedeutung der Beziehungen zwischen den Bürgerbeauftragten aller Ebenen (lokal, regional und national). Zu seiner Arbeit bemerkte Professor Passaleva, daß in Italien Fragen der öffentlichen Gesundheit einen großen Teil der Tätigkeit der Bürgerbeauftragten auf regionaler Ebene ausmachen und daß ihm dieses Thema besonders am Herzen liege.
Professor Passaleva und Herr Söderman waren sich einig, daß die bevorstehende Abstimmung über eine Gesetzesvorlage, die den organisatorischen Rahmen für die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten in Italien bilden soll, als wichtiger Meilenstein der Unionsbürgerschaft zu werten ist. Herr Söderman hob hervor, daß Italien zwar über aktive Bürgerbeauftragte auf örtlicher und regionaler Ebene verfüge, die häufig für Regionen zuständig sind, deren Größe die mancher Mitgliedstaaten übersteigt, aber dennoch nach wie vor eines der wenigen Länder der Union ohne einen nationalen Bürgerbeauftragten sei.
Der Europäische Bürgerbeauftragte traf darüber hinaus mit Herrn Paolo Giannarelli, Minister für Kommunalpolitik in der Regionalverwaltung der Toskana, zusammen. Herr Giannarelli unterstrich die Bedeutung der Aktivitäten des Europäischen Bürgerbeauftragten, die seiner Ansicht nach maßgeblich dafür sind, daß sich der italienische Staatsbürger seiner Unionsbürgerschaft bewußt wird. Herr Söderman verlieh seinem Wunsch Ausdruck, mit italienischen Bürgerbeauftragten aller Ebenen feste Beziehungen zu entwickeln. Das vom regionalen Bürgerbeauftragten der Toskana vorgestellte Projekt wäre ein ausgezeichneter Weg, zu einer solchen Zusammenarbeit zu gelangen.
Bei diesem Treffen wurde der Europäische Bürgerbeauftragte von zwei speziellen Fällen in Kenntnis gesetzt, in denen die Europäische Kommission und die Toskana entgegengesetzte Standpunkte vertreten (ein Fall betrifft die Weinherstellung, der andere die Viehwirtschaft). Herr Fantappie hatte die örtlichen Bürgerbeauftragten der Toskana, insgesamt 30 Personen, zu einem Treffen mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten eingeladen. Dabei bestand Gelegenheit zu einem Meinungsaustausch über die Probleme, die aus der ausnehmend heterogenen Organisation der Tätigkeit der Bürgerbeauftragten in Italien erwachsen.
Als äußerst wichtig haben sich die Vereinheitlichung der einschlägigen Vorschriften und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerbeauftragten erwiesen. Herr Söderman stattete auch dem Europäischen Hochschulinstitut in Fiesole einen Besuch ab, wo er mit Professor Masterson, Präsident des Instituts, Professor Meny, Direktor des Instituts, Professor Dehousse und Professor Ziller zusammentraf. Herr Söderman schilderte seine Arbeit und erörterte den Begriff "Mißstand". Es folgte ein Meinungsaustausch zu den Beziehungen zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zu den Beziehungen zu einigen einzelstaatlichen Gerichten und Bürgerbeauftragten.
Abschließend unterstrich Herr Söderman, wie wichtig es ganz besonders unter dem Aspekt des Vertrags von Amsterdam ist, ein Verbindungsnetz zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Bürgerbeauftragten aufzubauen. Am 26. September fand in Verona eine von Herrn Giovanni Fraizzoli, dem örtlichen Bürgerbeauftragten, veranstaltete Konferenz statt. Herr Söderman war gebeten worden, bei dieser Gelegenheit zum Thema "Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen, regionalen und örtlichen Bürgerbeauftragten zum Schutz und zur Förderung der Unionsbürgerschaft" zu sprechen.
Herr Anton Cañellas, der regionale Bürgerbeauftragte für Katalonien, schilderte die Tätigkeit der regionalen Bürgerbeauftragten aus spanischer Sicht und unterstrich dabei seine eigenen Erfahrungen. Herr Paolo Cavaleri, Professor für Öffentliches Recht in Verona, und Professor Lucio Strumendo, regionaler Bürgerbeauftragter für Venetien, hatten Einladungen mit der Aufforderung erhalten, auf die Probleme des Wirkens der Bürgerbeauftragten in Italien (ganz besonders mit Blick auf die bevorstehende Abstimmung im italienischen Parlament) einzugehen. Der Konferenz schloß sich eine Aussprache an, an der sowohl regionale und örtliche Bürgerbeauftragte aus verschiedenen Regionen Italiens als auch einige Einwohner Veronas teilnahmen.
NIEDERLANDE Von 8. bis 10. Mai 1998 nahmen Herr Olivier Verheecke und Herr Ben Hagard am EuropaKongreß in Den Haag teil ("Bauen wir das Europa des 21. Jahrhunderts - Ein Raum der Solidarität und der Freiheit"), der aus Anlaß des 50. Jahrestags des ersten EuropaKongresses stattfand. Als Veranstalter fungierte die Internationale Europäische Bewegung unter dem Vorsitz von Herrn Mario Soares, der auch die Willkommensansprache hielt. Die feierliche Eröffnung des Kongresses wurde am 9. Mai 1998 durch Ihre Majestät die Königin der Niederlande vorgenommen. Hierauf folgten Ansprachen von Herrn José Maria Gil-Robles, Präsident des Europäischen Parlaments, Herrn Peter Mandelson, Minister ohne Geschäftsbereich (Vereinigtes Königreich), Herrn Jacques Santer, Präsident der Europäischen Kommission, Herrn Gil Carlos Rodriguez Iglesias, Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, und Frau Leni Fischer, Präsidentin der Parlamentarischen Versammlung des Europarates.
Während des Kongresses unterhielten Herr Verheecke und Herr Hagard auf der Expo Europe einen Informationsstand über den Europäischen Bürgerbeauftragten und informierten die Kongreßteilnehmer über Rolle und Aktivitäten des Europäischen Bürgerbeauftragten. Von den 3000 Kongreßteilnehmern statteten mehr als 700 dem Informationsstand des Bürgerbeauftragten einen Besuch ab, stellten Fragen und statteten sich mit Material aus. Herr Verheecke beteiligte sich am Workshop "Demokratie, Staatsbürgerschaft und Menschenrechte" unter dem Vorsitz von Herrn P.J.G. Kapteyn, Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Auf der Rednerliste dieses Workshops standen Herr Jean-Victor Louis, Professor am Institut für Europäische Studien (Brüssel) und Vorsitzender des Initiativausschusses der Internationalen Europäischen Bewegung, Herr Pier Virgilio Dastoli, Generalsekretär der Internationalen Europäischen Bewegung, und Herr Andreas Groß, Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. Die Diskussion fußte auf dem von Herrn Jo Leinen, Präsident der Union der Europäischen Föderalisten/Union of European Federalists (UEF), gehaltenen Einführungsreferat "Demokratie und Staatsbürgerschaft in Europa".
Ein Hauptgegenstand der Debatten war die Erarbeitung einer Europäischen Verfassung. Drei weitere Workshops behandelten die Themen "Die wirtschaftliche und soziale Dimension Europas", "Die multikulturelle Dimension Europas" und "Europa in der Welt". PORTUGAL Vom 13. bis 15. April 1998 weilte Herr Jacob Söderman zu einem offiziellen Besuch in Portugal. Organisiert wurde dieser Besuch vom portugiesischen nationalen Bürgerbeauftragten, Herrn José Meneres Pimentel, und vom Leiter des Informationsbüros des Europäischen Parlaments in Lissabon, Herrn Nuno Antas de Campos. Der Europäische Bürgerbeauftragte suchte das Büro des portugiesischen nationalen Bürgerbeauftragten auf und weilte auch im Informationsbüro des Europäischen Parlaments und in der Vertretung der Europäischen Kommission in Lissabon.
Bestandteil des Programms waren darüber hinaus Begegnungen mit hochrangigen portugiesischen Persönlichkeiten, unter ihnen Herr Seixas da Costa, Generalsekretär für Europaangelegenheiten im Außenministerium, Herr Cardoso da Costa, Präsident des Verfassungsgerichts, Herr Santos, Präsident des portugiesischen Parlaments, und Herr Martins, Präsident der portugiesischen Parlamentskommission für Verfassungsangelegenheiten sowie für die Rechte, Freiheiten und Garantien der Bürger. Weiterhin hatte Herr Söderman Gelegenheit zu einem Treffen mit Herrn Soares, dem früheren Präsidenten der Portugiesischen Republik und derzeitigen Präsidenten der Europäischen Bewegung.
Herr Söderman hatte auch eine Begegnung mit Herrn Freitas do Amaral, Professor für Verwaltungsrecht an der Universität Lissabon und Präsident der Europäischen Bewegung Portugal. FINNLAND Am 14. März hielt Herr Söderman einen Vortrag zum Thema "Das Europa der Bürger" in Tampere (Finnland). Teilnehmer der Veranstaltung waren ungefähr 150 Geschworene der Gerichte erster Instanz. Herr Söderman nahm an einem Ethik-Seminar teil, das vom Erzbischof von Turku am 20. Mai 1998 veranstaltet wurde, und hielt dort eine Rede über "Europäische Werte". In Begleitung von Frau Benita Broms, Juristische Sachbearbeiterin, nahm Herr Söderman an der "Nordischen Konferenz über Gemeinschaftsrecht" vom 6. bis 8.
November in Helsinki teil. Herr Söderman hielt eine Rede über die Bürger Europas und die Institutionen der Gemeinschaft. Herr Söderman stellte darüber hinaus am 11., 12. und 15. November in Kajaani, Seinäjoki und Imatra seine Arbeit vor. SCHWEDEN Aus Anlaß des 1998er FIDE-Kongresses (3. bis 6. Juni 1998) stattete der Europäische Bürgerbeauftragte dem schwedischen Parlament einen Besuch ab und sprach am 2. Juni vor dem Ausschuß für Europäische Angelegenheiten über seine Arbeit. Am 16. Oktober besuchte Herr Söderman Göteborg (Schweden) und hielt dort einen Vortrag auf einem Seminar zum Thema "Demokrati och transparens i vårt Europa".
Dieses Seminar war Bestandteil des von der Kommission geförderten Carrefour Westeuropa. Frau Linda Steneberg, Leiterin der Vertretung der Kommission in Schweden, hielt einen Beitrag über den Zugang zu EU-Informationen, und Herr Ivar Virgin und Frau Anneli Hulthén, Mitglieder des Europäischen Parlaments, sprachen über ihre Arbeit im Europäischen Parlament. VEREINIGTES KÖNIGREICH Am 23. Januar weilte Herr Söderman zu einem offiziellen Besuch in Schottland, wo er mit dem Commissioner for Local Administration, Herrn Frederick Marks, zusammentraf. Darüber hinaus suchte er die Vertretung der Kommission in Edinburgh auf und erhielt eine Einladung von Professor John Usher, an der University of Edinburgh einen Vortrag zur Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten zu halten.
In Begleitung des Internetbeauftragten Ben Hagard besuchte Herr Söderman am 28./29. Mai das Vereinigte Königreich. Am 28. Mai trat Herr Söderman auf einem Seminar zur Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten am Centre for Ombudsman Studies der University of Reading auf. Zuvor hatte Herr Söderman eine Begegnung mit Professor Roy Gregory, dem Direktor des Centre, der anschließend den Vorsitz auf dem Seminar führte. An Herrn Södermans Ausführungen schloß sich eine lebhafte Aussprache an. Hieran beteiligten sich unter anderem Professor Roy Gregory und Dr. Philip Giddings vom Centre for Ombudsman Studies, Professor Peter Woodward und Dr.
Alex Warleigh vom Department of Politics der University of Reading, der Leiter des Department of Politics, Professor Richard Bellamy, der Dekan der Faculty of Letters der Universität, Professor Tony Downs, sowie Professor Gavin Drewry vom Royal Holloway College der University of London. Der Besuch von Herrn Söderman fand später Erwähnung in Artikeln in der "Reading Evening Post" und im "Reading Chronicle" wie auch im "Bulletin" der University of Reading. Nach dem Seminar gab der Rektor der University of Reading, Professor Roger Williams, ein Essen zu Ehren von Herrn Söderman. Am 29. Mai hielt Herr Söderman eine Ansprache auf dem Informationstreffen "Focus Europe" (Brennpunkt Europa) am Civil Service College in London.
Herr Michael Duggett, Principal Lecturer für Politik, Regierung und Europa am College, führte den Vorsitz. An der Diskussion im Anschluß an die Ausführungen von Herrn Söderman beteiligten sich unter anderem Herr Michael Duggett, Herr John Tate vom Büro des UK Parliamentary Commissioner, Herr Julian Parry, der Bürgerbeauftragte für Rentenfragen des Vereinigten Königreichs, Frau Margaret Batty vom Civil Service College, Herr Nick Oapos'Brien vom Büro des Bürgerbeauftragten für Rechtsfragen des Vereinigten Königreichs und Herr Keith Finch vom Landwirtschaftsministerium. Am 6. November schilderte Herr Ian Harden die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten auf einer Konferenz, die vom Community Council von Lancashire ausgerichtet worden war.
Zu den weiteren Rednern gehörten Herr Tony Cunningham, Mitglied des Europäischen Parlaments, Herr Alan Watson vom Büro des Parliamentary Commissioner for Administration und Frau Alison Hook von der Vertretung der Kommission. Den Konferenzvorsitz führte Frau Patricia Thomas, Commissioner for Local Administration in England. 6.3 SONSTIGE AKTIVITÄTEN Am 9. Februar hielt Herr Söderman vor etwa 400 Studenten der Université Robert Schuman in Straßburg eine Vorlesung zu seiner Rolle als Europäischer Bürgerbeauftragter. Diese Veranstaltung war durch das Europäische Parlament im Rahmen der "Europawoche" ausgerichtet worden und fand im Hemicycle-Gebäude in Straßburg statt.
Am 12. Februar stattete Frau Sandra Piszk, Bürgerbeauftragte von Costa Rica, dem Europäischen Bürgerbeauftragten in Straßburg einen Besuch ab. Herr Jorge Santistevan de Noriega, Bürgerbeauftragter von Peru, besuchte am 12. Februar die Brüsseler Außenstelle des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten und traf dort mit dem Juristischen Hauptberater Herrn Peter Dyrberg zusammen. Am 19. Februar hatten Herr Söderman und Herr Harden eine Begegnung mit Herrn Gérard Beliard, dem Leiter der Abteilung Internationale Verbindungen der Stadt Straßburg. Herr Söderman hielt einen Vortrag über seine Rolle als Europäischer Bürgerbeauftragter vor ungefähr 50 Mitgliedern des EU-Ausschusses der American Chamber of Commerce in Belgium.
Diese Veranstaltung fand am 11. März in Straßburg statt. Herr John Michael Spender, Botschafter Australiens in Frankreich, stattete dem Europäischen Bürgerbeauftragten am 11. März in Straßburg einen Besuch ab. Herr Söderman traf am 12. März in Straßburg mit Herrn Jan Grevstad, Rechtsberater in der Mission Norwegens bei der Europäischen Union, zusammen. Am 17. März hielt Ian Harden am Brüsseler Centre for European Policy Studies einen Vortrag zum Thema "Die Tätigkeit des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten". Am 18. März hielt Herr Peter Dyrberg einen Vortrag zur Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten vor 20 Studenten aus Sachsen-Anhalt.
Am 23. März besuchten Herr Fahri Ozturk, Präsident des Conseil de Supervision d'État à la Présidence der Türkei, und Herr Nuri Tortop, Mitglied dieses Rates, den Europäischen Bürgerbeauftragten. Das französische Außenministerium hatte diesen Besuch als Bestandteil eines offiziellen Frankreichbesuchs organisiert. Dr. Gökhan Çapoglu, Vorsitzender der Party of Changing Turkey und Mitglied des türkischen Parlaments, stattete dem Europäischen Bürgerbeauftragten am 1. April einen Besuch ab. Am 6. April 1998 empfing Herr Olivier Verheecke eine Gruppe von Lehrkräften und Studenten der "Scuola Media Statale" aus Belluno (Italien) und schilderte ihnen die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten.
Am 7. April hielt Herr Söderman eine Vorlesung vor zwölf Studenten der Politischen Wissenschaften aus dem Strasbourg Centre of Syracuse University (New York, USA). Am 21. April hielt Herr Peter Dyrberg einen Vortrag zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten vor 35 Lehrern aus Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus empfing er eine Gruppe von 20 dänischen Journalisten und sprach zu ihnen über die jüngsten Ergebnisse, die durch den Bürgerbeauftragten erzielt wurden. Am 23. April stellte Herr Söderman seine Arbeit als Europäischer Bürgerbeauftragter einer 60 Personen starken Gruppe aus Vertretern der Vereinigung "Internationales Kolpingwerk" vor.
Der Zuhörerkreis bestand aus Deutschen, Schweizern, Österreichern, Ungarn, Tschechen, Polen und Slowaken. Zustande gekommen war diese Begegnung im Rahmen eines alljährlichen Besuchs beim Europäischen Parlament in Straßburg. Am 28. April hielt Herr Söderman einen Vortrag vor 50 Studenten der Universität Bayreuth. Auf dem Seminar "Parliaments on the net" (Parlamente am Netz), das vom European Centre für Paliamentary Research and Documentation (ECPRD) in Brüssel veranstaltet wurde, hielt Herr Peter Dyrberg am 7. Mai einen Vortrag zum Thema "Open Government and the Need for Transparency" (Ein offenes Staatswesen und der Bedarf an Transparenz).
Am 7. Mai stellte Herr Söderman seine Arbeit einer Gruppe von 20 Studenten der Universität Jyväskylä (Finnland) vor, die zu einem Besuch in Brüssel weilte. Im Rahmen des Europatags veranstaltete das Europäische Parlament am 9. Mai in Brüssel und in Straßburg einen Tag der offenen Tür. Von den schätzungsweise 9000 Besuchern in Brüssel und 5000 in Straßburg suchten viele auch die Informationsstände des Bürgerbeauftragen in dem neuen Leopold-Gebäude in Brüssel und im IPE-1-Gebäude in Straßburg auf. Dort standen Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten für allgemeine Informationen zur Verfügung und verteilten Informationsmaterial.
Am 11. Mai 1998 sprach Herr Söderman zu 20 Mitgliedern der European Information Association aus dem Vereinigten Königreich, Estland, Österreich und Italien über die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten und über die künftige Gestaltung der Website des Bürgerbeauftragten. Am 11. Mai vermittelte Herr Söderman darüber hinaus 20 Mitgliedern des EU-Ausschusses des finnischen Parlaments einen Einblick in seine Arbeit. Für den 11. Mai war Herr Söderman außerdem zu einem Vortrag vor zwölf hochrangigen finnischen Beamten eingeladen, die an einer Schulungstagung am "Centre des Études Européennes" in Straßburg teilnahmen.
Frau Gladys Marin, Generalsekretärin der Chilenischen Kommunistischen Partei, die dem Europäischen Parlament einen Besuch abstattete, suchte am 13. Mai Herrn Söderman auf. Ian Harden hielt am 14. Mai in Straßburg vor Mitgliedern der Finnischen Vereinigung staatlicher Wirtschaftsprüfer einen Vortrag über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten. Peter Dyrberg hielt am 19. Mai in Brüssel einen Vortrag vor Mitgliedern der dänischen Gewerkschaft HK-Handel aus Århus. Ebenfalls am 19. Mai schilderte Frau Vicky Kloppenburg die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten vor einer finnischem Journalistengruppe, die das Europäische Parlament in Brüssel auf Einladung von EP-Mitglied Astrid Thors besuchte.
Am 25. Mai statteten Herr Jukka Pasanen, Stellvertretender Justizminister Finnlands, und Herr Jukka Okko, Berater im Büro des Justizministers, dem Bürgerbeauftragten einen Besuch ab. Am 28. und 29. Mai nahm Peter Dyrberg an einer Konferenz teil, die vom Europäischen Hochschulinstitut (Florenz) zum Thema "Eine EU-Menschenrechtsagenda für das Jahr 2000" veranstaltet wurde. Ian Harden hielt am 11. Juni 1998 vor einer Studentengruppe der Juristischen Fakultät der Universität Leiden unter Leitung von Professor Dr. H. G. Schermers einen Vortrag zur Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten. Am 15.
Juni sprach Herr Söderman vor 38 Mitgliedern des Nationalen Kulturzentrums in Lissabon, die vom Mitglied des Europäischen Parlaments Vaz da Silva zu einem Besuch des Europäischen Parlaments eingeladen worden waren, über seine Tätigkeit. Ian Harden hielt vor einer Praktikantengruppe aus dem "Centre des Études Supérieures de la fonction publique territoriale" am 17. Juni 1998 einen Vortrag zur Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten. Am 18. Juni besuchte der katalanische Bürgerbeauftragte, Herr Anton Cañellas i Balcells, die Außenstelle Brüssel des Büros des Bürgerbeauftragten. Er war in Begleitung von Herrn Jan Goordon, Bürgerbeauftragter der flämischsprachigen Gemeinschaft in Belgien.
Beide hatten einen Meinungsaustausch mit Peter Dyrberg. Auf Ersuchen der "Montgelas-Gesellschaft zur Förderung der bayerisch-französischen Zusammenarbeit" hielt Herr Söderman am 2. Juli einen Vortrag vor 20 hochrangigen Beamten aus Bayern. Am 6. Juli empfing Herr Söderman eine Gruppe deutscher Schüler aus dem Gymnasium Geretsried, die das Europäische Parlament besuchten, und berichtete über seine Aufgaben und Aktivitäten. Professor Roy Gregory vom Centre for Ombudsman Studies der University of Reading besuchte das Büro des Bürgerbeauftragten am 6. Juli und führte einen Meinungsaustausch mit Herrn Söderman und Herrn Harden.
Herr Ian Harden hielt am 15. September 1998 vor einer Gruppe von Journalisten aus Pakistan und Bangladesh, die das European Journalism Centre besuchten, einen Vortrag zur Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten. Am 24. September 1998 sprach Herr Peter Dyrberg vor einer Gruppe von finnischen Studenten über die Arbeit des Bürgerbeauftragten und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. Am 23. Oktober traf Herr Söderman mit einer Gruppe der Studentenvereinigung Leiden zusammen und vermittelte ihr einen Überblick über Aufgaben und Pflichten des Europäischen Bürgerbeauftragten. Herr Ian Harden informierte auf einem Seminar, das vom "Institut des Hautes Études Européennes" am 17./18.
November in Straßburg veranstaltet wurde, über das Recht, beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen. Am 20. November empfing Herr Söderman in Straßburg eine dänische Studentengruppe von der "Handelssolen i Ballerup". Am 23. November vermittelte Frau Benita Broms einer Gruppe von finnischen Richtern und Rechtsanwälten, die Straßburg besuchten, einen Überblick über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten. Am 27. November hielt Herr Söderman in Straßburg einen Vortrag zum Thema "Le Médiateur dans le système communautaire, rôle de la Commission des Affaires juridiques" vor der l'Union des Avocats Européens.
Vorträge über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten wurden am 2. Dezember von Herrn Olivier Verheecke in Wageningen, Niederlande, und am 10. Dezember von Herrn Xavier Denoël in Midi Pyrénées, Frankreich, auf Konferenzen gehalten, die das "Carrefour"-Netzwerk der ländlichen Informationszentren veranstaltete. 6.4 BEZIEHUNGEN ZU DEN MEDIEN Am 6. Januar gab Herr Söderman ein Interview für die Journalistin Anna Paljakka von der finnischen Zeitung Helsingin Sanomat. Frau Frances Horsburgh vom Glasgow Herald interviewte Herrn Söderman am 23. Januar anläßlich seines Besuchs in Edinburgh (Schottland).
Am 27. Januar gab Ian Harden für Herrn Claude Keiflin vom La Croix ein Interview zur Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten. Frau Eva Spira interviewte Herrn Söderman für die schwedische Zeitung Statstjänstemannen. Journalisten der schwedischen Dagens Industri und der finnischen Kauppalehti interviewten den Bürgerbeauftragten am 17. Februar in Straßburg. Am 18. Februar veranstaltete Herr Söderman ein Informationstreffen für eine Delegation von 15 dänischen Journalisten, die an einem Seminar in Straßburg teilnahmen. Frau Zornitza Venkova, eine Journalistin vom bulgarischen staatlichen Fernsehen, führte mit Herrn Söderman am 19.
Februar ein Interview für eine vierteljährlich ausgestrahlte Sendung mit dem Titel Europ Magazine. Am 10. März interviewte Frau Päivi Palm Herrn Söderman für die Zeitung Turun Sanomat. Frau Terttu Levonen interviewte Herrn Söderman am 11. März für die Zeitung Aamulehti. Ein breites Medienecho (insbesondere im Fernsehsender SIC und in der portugiesischen Zeitung Diário de Notíçias) fand der Portugalbesuch des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 13. bis 15. April. Für den 21. April wurde im Anschluß an die Vorlage des Jahresberichts für 1997 beim Petitionsausschuß eine Pressekonferenz in Brüssel anberaumt.
Herr Edward Newman, Stellvertretender Vorsitzender des Petitionsausschusses, nahm an der Pressekonferenz teil. Am 27. April gab Herr Söderman Herrn Seznec ein telefonisches Interview für das französische Blatt "7 jours Europe". Am 29. April wurde Herr Söderman bei seinem Besuch des Informationsbüros des Europäischen Parlaments in Madrid von Frau Berna G. Harbour, Journalistin der spanischen Zeitung "El País", interviewt. Der dänische Journalist Pedro führte am 12. Mai in Straßburg ein Interview mit Herrn Söderman für die dänische Zeitung "Ekstra Bladet". Am 27. Mai interviewte Herr Gilles Bessec Herrn Ian Harden für die Sendereihe "Accents d'Europe" bei Radio France Internationale.
Am 29. Mai führte die Journalistin Frau Jill Morrell am Rande der Veranstaltung "Focus Europe" (Brennpunkt Europa) am Civil Service College in London ein Interview mit Herrn Söderman für British Satellite News. Dieses Interview wurde später im Auftrag des UK Foreign and Commonwealth Office zusammen mit Filmaufnahmen von dem Informationsgespräch weltweit ausgestrahlt. Am 2. Juni 1998 gab Herr Söderman in Stockholm Interviews für die Zeitung "Dagens Nyheter" und die Nachrichtenagentur TT. Am 17. Juni führte der deutsche Journalist Herr Michael Kalz ein Interview mit Herrn Söderman. Herr Söderman gab am 2.
Juli Frau Diane Klein ein Interview für "Radio Television Luxembourg", in dem er sich über seine Aufgaben und Aktivitäten äußerte. Am 3. Juli gab Herr Söderman Herrn Jouni Tanninen ein telefonisches Interview für den finnischen Hörfunksender "YLE Radio". Am 9. Juli besuchte Herr Söderman einen Presselunch im Londoner Informationsbüro des Europäischen Parlaments. Am 15. Juli fand in Straßburg nach der Vorstellung des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten vor dem Europäischen Parlament eine Pressekonferenz statt. Am selben Tag gab Herr Söderman ein Interview für Herrn Björn Månsson von der finnisch-schwedischen Zeitung "Hufvudstadsbladet".
Am 17. Juli wurde Herr Söderman von Herrn Roland Krimm für "Le Temps" und für "Radio Suisse Romande" interviewt. Herr Jesper Vind Jensen von der dänischen Zeitung "Søndagsavisen" führte am 22. Juli ein Interview mit Herrn Söderman. Am selben Tag gab Herr Söderman noch ein Interview für Frau Tiziana Di Simone von "RAI/Radio/Roma". Am 27. Juli interviewte Frau Christine Holzbauer-Madison den Bürgerbeauftragten für das französische Jahresmagazin "L'Année européenne". Am 29. Juli gab Herr Söderman ein Interview für Herrn Alfredo Sotill von "ABC/España". Lars Ströman, ein Journalist der dänischen Zeitung "Europe-Posten", führte am 27.
August ein Interview mit Herrn Söderman. Am 19. Oktober gab Herr Söderman ein Interview für Herrn Markku Möttönen, Journalist des finnischen Hörfunksenders "YLE". Am 20. Oktober gaben Herr Bernard Stasi, "Médiateur de la République", und Herr Söderman anläßlich eines Straßburg-Aufenthalts des französischen Bürgerbeauftragten eine gemeinsame Pressekonferenz. Am 20. Oktober gab Herr Olivier Verheecke ein Interview für die Sendereihe "RADIO 21" des belgischen Hörfunksenders "RTBF". Am 21. Oktober gab Herr Söderman ein Interview für die Sendung "Das Europäische Parlament und der Bürger" des griechischen Fernsehens.
Am selben Tag wurde er auch noch von Frau Müller für den deutschen Hörfunksender "iAD" interviewt. Herr Mauro Bellabarba vom italienischen "RAI Radio" führte am 22. Oktober ein Interview mit Herrn Söderman für eine täglich ausgestrahlte Sendereihe über Gemeinschaftsinstitutionen. Herr Söderman gab am 22. Oktober ein Interview für die finnisch-schwedische Zeitung "Hufvudstadsbladet". "La Télévision Suisse Romande" drehte einen Beitrag über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, für den Herr Söderman am 5. November in Straßburg interviewt wurde. Am 10. November gab Herr Söderman ein Interview für den finnischen Sender TV "YLE" zum Thema "Europa der Bürger".
Am 18. November wurde Herr Söderman für das französische "Investir Magazine" interviewt. Herr Jakob Vinde Larsen führte am 19. November ein Interview mit Herrn Söderman für "EUROPA", die Monatsschrift der Kommission. Am 20. November gab Herr Söderman Herrn Brandon Mitchener ein Interview für das "Wall Street Journal". (1) Beschluß des Europäischen Parlaments Nr. 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1999, S. 15). (2) A4-0416/97 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S.
116). (3) A4-0258/98 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 168). (4) Projet de loi relatif aux droits des citoyens dans leurs relations avec les administrations, Assemblée Nationale, 1997-1998, N° 900. (5) Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe zu Fragen der Freizügigkeit unter dem Vorsitz von Frau Simone Veil; der Kommission am 18. März 1997 vorgelegt (C4-181/97). (6) Bericht von Frau Schaffner über den Bericht der hochrangigen Expertengruppe über den freien Personenverkehr unter dem Vorsitz von Frau Simone Veil; Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten, 19.3.1998 (A4-0108/98). (7) Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe zu Fragen der Freizügigkeit, S.
80-83. (8) A4-0265/98 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 170). (9) Verhaltenskodex (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 41). Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43). Beschluß 94/90/EGKS/Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten (ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58). (10) Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten. (11) Siehe u. a. Urteil vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache T-94/92, X gegen Kommission, Slg. 1994, EuGH zum Beamtenrecht, II-481, Urteil vom 20.
März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Casariego gegen Kommission, Slg. 1991 EuGH II-143, Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 58/88, Olbrechts gegen Kommission, Slg. 1989 EuGH, 2643 und Urteil vom 11. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 193/87 und 194/87, Maurissen und Union Syndicale gegen Rechnungshof, Slg. 1989 EuGH, 1045. (12) Die geltende Rechtsprechung der Gerichtshöfe der Gemeinschaft besagt, daß eine gerichtliche Überprüfung einzelner Maßnahmen, die die vermögensrechtliche Situation einzelner Abgeordneter berühren, zulässig ist, Urteil vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber gegen Parlament, Slg.
1993 EuGH, I-1093. (13) Siehe beispielsweise die an den Bürgerbeauftragten gerichteten Anmerkungen der Kommission zu den verbundenen Beschwerden 669/17.6.96/ND/L/VK, 670/27.6.96/KM/L/VK und 679/1.7.96/CS/L/VK (Jahresbericht des Bürgerbeauftragten 1997, S. 118) und das Plädoyer der Kommission in der Rechtssache 159/86, Canters gegen Kommission; Urteil vom 22. September 1988, EuGH, 4859. (14) Siehe Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94, Königreich der Niederlande, unterstützt durch das Europäische Parlament, gegen den Rat, unterstützt durch die Kommission und Frankreich, Slg.
1996 EuGH, I-2169, Entscheidungsgrund 37. (15) Beschluß 93/731/EWG des Rates (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43). (16) Rechtssache C-58/94, Slg. 1996, I-2169. (17) Rechtssache T-194/94, Slg. 1995, II-2765. (18) Svenska Journalistförbundet (Tidningen Journalisten) / Rat, Urteil vom 17. Juni 1998 (siehe Artikel 70-87 des Urteils). (19) ABl. C 166 vom 17.6.1993, S. 4. (20) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. (21) Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Entscheidungsgrund 58. (22) ABl. C 327 vom 24.11.1994, S. 1. ABl. C 303 vom 14.11.1995, S. 1. (23) Rechtssache C-177/94, Strafverfahren gegen Gianfranco Perfili, Slg.
1996, I-161. (24) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1). (25) In der durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2333/95 des Rates geänderten Fassung (ABl. L 240 vom 7.10.1995, S. 1). (26) Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58). (27) Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl.
L 145 vom 29.6.1995, S. 25); diese ersetzt eine frühere diesbezügliche Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (ABl. L 15 vom 18.1.1985, S. 16). (28) ABl. C 358 vom 24.11.1997, S. 55. (29) ABl. L 124 vom 25.4.1998, S. 60. (30) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P. Guerin Automobiles, Slg. 1997 EuGH, I-1503. (31) Siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA gegen Kommission, Slg. 1979 EuGH, 3173. (32) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec II, Slg. 1992 EuGH, II-2223.
(33) Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 20). (34) Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43). (35) ABl. L 394 vom 31.12.1992, S. 1. (36) Beschwerden 189/18.10.95/SP/GR/KT und 262/27.11.95/APF/PO/EF-po. (37) Rechtssache T-19/95, Adia Interim SA gg. die Kommission, Slg. 1996, II-321, Randnummer 49. (38) Rechtssache 56/77, Agence Euroéenne d'Interims gg. die Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnummer 20. (39) ABl. C 323 vom 29.10.1996, S. 13. (40) Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21.
Dezember 1997 (ABl. L 315 vom 16.12.1993, S. 1). (41) Verordnung (EWG) Nr. 3529/86 des Rates (ABl. L 326 vom 21.11.1986 S. 5). (42) Rechtssache T-331/94, IPK-München GmbH/Kommission, Urteil vom 15. Oktober 1997, Randnummer 38; verbundene Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94, Industrias pesqueras Campos und andere/Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnummer 160. (43) Urteil vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache C 149/73, Otto Witt KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Slg. 1973 EuGH, 1587. (44) ABl. C 342 vom 5.12.1994, S. 23. (45) Vergleiche Handbuch der Kommission für Verwaltungsverfahren (Abschnitt 15.4, S.
45). (46) Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 21). (47) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. (48) Rechtssache 7/71, Kommission gegen Frankreich, Slg. 1971, S. 1003. (49) 303/97/PD, Entscheidung vom 13. Oktober 1997. (50) Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59); Package Travel, Package Holiday and Package Tours Regulations, SI 1992 3288. (51) 303/97/PD, im Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten 1997, S.
270-274; siehe auch den 15. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (1997), Einleitung S. III-IV (KOM(1998) 317 endg.). (52) "Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht [...]. Hat die ärztliche Untersuchung [...] ein negatives Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß [...].zur Stellungnahme unterbreitet wird." (53) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. (54) Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg.
1974, 717. (55) Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Chambre syndical nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs (Sytraval) und Brink's France SARL, Urteil vom 2. April 1998, Absatz 62. (56) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. (57) Beschluß C(93) 1605 der Kommission. (58) ABl. C 26 vom 1.2.1989, S. 6. (59) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. (60) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (61) In der vorangegangenen Entscheidung des Bürgerbeauftragten in der Beschwerde 45/26.7.95/JBP/PD/B-dk heißt es "daß es einen geringfügigen Unterschied zwischen den sprachlichen Versionen dieser Bestimmung gibt.
Die dänische Version gebraucht zu Recht den Begriff 'fornødne' und vermittelt den Eindruck, daß derartige Verwaltungsschritte notwendig sind. Andererseits verwenden beispielsweise die englische, französische, deutsche, spanische und schwedische Version die Begriffe 'appropriate', 'appropriées', 'geeigneten', 'adecuadas' bzw. 'lämpliga', was offenbar impliziert, daß angemessene Verwaltungsschritte zu unternehmen sind". (Der Europäische Bürgerbeauftragte, Jahresbericht 1996, S. 45.) (62) Auf eigene Initiative vorgenommene Untersuchung der Verwaltungsverfahren der Kommission im Hinblick auf Beschwerden von Bürgern über einzelstaatliche Behörden (siehe Europäischer Bürgerbeauftragter, Jahresbericht 1997, S.
270). (63) Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten, Artikel 2 Absatz 1: "Der Bürgerbeauftragte trägt im Rahmen und unter den Bedingungen der obengenannten Verträge dazu bei, Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft aufzudecken (...). Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein." (64) Verbundene Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno/Kommission, Slg. 1978, 2403. (65) Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991. (66) Rechtssache T-55/91, Olivier Fascilla/Parlament, Slg. 1992, II-1757, Absätze 34-35.
(67) Artikel 22 Absatz 8: "Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschußsitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter."Artikel 139 Absatz 5: "Jeder Ausschuß kann mit dem Einverständnis des Präsidiums einem oder mehreren seiner Mitglieder einen Studien- oder Informationsauftrag erteilen." (68) Beschluß 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S.
15). (69) "Der Bürgerbeauftragte bemüht sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der Institution soweit wie möglich um eine Lösung, durch die der Mißstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann." (70) Am 22. Oktober 1997 sind der Europäische Bürgerbeauftragte und der Generalsekretär der Kommission übereingekommen, daß in bestimmten Fällen ein informelles Treffen der geeignete Weg sein kann, eine einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts zu erzielen. (71) Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143. (72) Rechtssache T-158/89, Urteil vom 28.
November 1991, Van Hecken gegen Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1991, II-1341. (73) Beschluß 93/731/EG des Rates (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43.) (74) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 41. (75) Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet (Tidningen Journalisten) gegen Rat, Urteil vom 17. Juni 1998, Entscheidungsgrund 66. (76) "Das betreffende Organ führt im Benehmen mit den Antragstellern eine angemessene Lösung herbei, um Mehrfachanträgen und/oder Anträgen, die umfangreiche Dokumente betreffen, stattzugeben." (77) Rechtssache T-194/94, John Carvel und Guardian Newspapers gegen Rat der Europäischen Union, Slg.
1995, II-2765; Rechtssache T-105/95, World Wide Fund for Nature (WWF) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1997, II-313; Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet (Tidningen Journalisten) gegen Rat der Europäischen Union, Urteil vom 17. Juni 1998. (78) Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet (Tidningen Journalisten) gegen Rat der Europäischen Union, Urteil vom 17. Juni 1998, Entscheidungsgrund 109. (79) Beschluß 93/731/EG des Rates (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43). (80) Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet (Tidningen Journalisten) gegen Rat, Urteil vom 17.
Juni 1998, Entscheidungsgrund 66. (81) Siehe Rechtssache T-194/95, John Carvel und Guardian Newspapers gegen Rat, Slg. 1995, II-2765; T-105/95, World Wide Fund for Nature (WWF) gegen Kommission, Slg. 1997, II-313; T-174-95 (siehe oben). (82) Beschluß 93/731/EG des Rates (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43). (83) Rechtssache T-124/96, Interporc gegen Kommission, Urteil vom 6. Februar 1998, Entscheidungsgrund 52; Rechtssache T-83/96, Gerard van der Wal gegen Kommission, Urteil vom 19. März 1998, Entscheidungsgrund 43; Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet (Tidningen Journalisten) gegen Rat, Urteil vom 17.
Juni 1998. (84) Rechtssache T-194/94, John Carvel und Guardian Newspapers gegen Rat, Slg. 1995, II-2765, Entscheidungsgründe 64 und 65. (85) Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet (Tidningen Journalisten) gegen Rat, Urteil vom 17. Juni 1998. (86) Bereits in der Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 45/26.7.95/JPB/PD/B-dk wurde bemerkt, "daß es einen geringfügigen Unterschied zwischen den sprachlichen Versionen dieser Bestimmung gibt. Die dänische Version gebraucht zu Recht den Begriff 'fornødne' und vermittelt den Eindruck, daß derartige Verwaltungsschritte notwendig sind.
Andererseits verwenden beispielsweise die englische, französische, deutsche, spanische und schwedische Version die Begriffe 'appropriate', 'appropriées', 'geeigneten', 'adecuadas' bzw. 'lämpliga', was offenbar impliziert, daß angemessene Schritte zu unternehmen sind." (EFTA-Überwachungsbehörde, Jahresbericht 1996, S. 45.) (87) Rechtssache 225/82, Verzyck gegen Kommission, Slg. 1983, 1991, Entscheidungsgrund 16. (88) Rechtssache T-158/89, Van Hecken gegen Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1991, II-1341. (89) Beschluß 93/731/EG des Rates (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43). (90) CIREA bedeutet "Zentrum für Information, Diskussion und Austausch über Asyl".
(91) Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet (Tidningen Journalisten)/Rat, Urteil vom 17. Juni 1998, Entscheidungsgrund 66. (92) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. (93) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. (94) EuGH Slg. 1991, I-883 (der sogenannte Leybucht-Fall). Die Beschwerdeführer nahmen nachfolgend vor allem auch auf das Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-355/90, Kommission gegen Spanien, EuGH Slg. 1993, I-4221 (der sogenannte Santoña-Fall), Bezug. (95) Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, EuGH Slg. 1995, I-2189. (96) 303/97/PD, siehe Jahresbericht 1997, Abschnitt 3.7.
(97) Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62). (98) Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575; Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283. (99) Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1). (100) Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25.
Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10). (101) Zuletzt in der Rechtssache T-182/97, Entscheidung des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. Februar 1998: Smanor Sa, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, EuGH 1998, II-0271. (102) Rechtssache T-124/96, Urteil vom 6. Februar 1998 Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, EuGH 1998, II-0231, Entscheidungsgründe 48-49. (103) Rechtssache T-105/95, WWF UK gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, EuGH 1997, II-313, Entscheidungsgrund 63.
(104) "Im Krankheitsfall müssen die Praktikanten ihre Betreuer unverzüglich darüber in Kenntnis setzen; bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen muß ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem sich die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit ergibt und das an die ausbildende Abteilung weitergeleitet wird. Die Praktikanten können im Interesse des Dienstes aufgefordert werden, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen." (105) Rechtssache 155/78, M. gegen Kommission, EuGH 1980, 1797. (106) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. (107) ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31. (108) ABl. L 361 vom 31.12.1994, S.
114. (109) ABl. L 361 vom 31.12.1994, S. 132. (110) INNOVATION - Der dritte Aktionsbereich des Vierten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung - Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse. (111) Siehe u. a. Urteil vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/95, Azienda Agricola "Le Canne" gegen Kommission, EuGH 1997, II-2055 (Entscheidungsgrund 65). Zur Verpflichtung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen, siehe auch J. A. Usher, "The 'Good Administration' of Community Law", in Current Legal Problems, 1985, S. 278. (112) Richtlinie 91/670/EWG des Rates (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S.
21). (113) Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). (114) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Bewertung der Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). (115) 303/97/PD, im Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten 1997, S. 270-274; siehe auch den 15. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (1997), Einleitung S. III-IV (KOM(1998) 317 endg.). (116) Urteil vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg.
1983, 2105, Entscheidungsgrund 26. (117) Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko gegen Rat, EuGH 1995, II-2129, Entscheidungsgrund 103. (118) D. h. Titel VI des Vertrags über die Europäische Union; die "dritte Säule". (119) D. h. Titel V des Vertrags über die Europäische Union; die "zweite Säule". (120) Siehe z. B. Rechtssache C-58/94, Königreich der Niederlande gegen Rat, EuGH 1996, I-2169. (121) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. (122) Abgeänderter Vorschlag für eine Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Gleichbehandlung (KOM(96) 77 endg. vom 4.
März 1996). (123) Urteil vom 16. September 1996 in der Rechtssache Gaygusuz/Österreich (39/1995/545/631). (124) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, unterzeichnet am 16. Dezember 1966. (125) Urteil vom 14. Juli 1983 in den verbundenen Rechtssachen 152, 158, 162, 166, 170, 173, 175, 177 bis 179, 182 und 186/81, W. Ferrario und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1983, 2357. (126) Für Bewerber, die den Grundwehrdienst bzw. Zivildienst abgeleistet haben, sowie für Bewerber, die während mindestens eines Jahres keine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, um ein unterhaltsberechtigtes Kind zu versorgen, das das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht hat oder das nachweislich geistig bzw. körperlich schwer behindert ist, sowie für körperbehinderte Bewerber könnte die Altersgrenze heraufgesetzt werden.
Die Altersgrenzen gelten außerdem nicht für Bewerber, die bei Annahmeschluß für die Bewerbungen mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften waren. (127) Für Bewerber, die während mindestens eines Jahres keine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, um ein in ihrem Haushalt lebendes Kind unter 16 Jahren zu versorgen, wurden die Altersgrenzen erhöht. In diesem Fall wird die Altersgrenze um die Zeit der Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit heraufgesetzt, wobei pro Kind höchstens drei Jahre bis zu einem Maximum von sechs Jahren gewährt werden.
Für Bewerber, die den Grundwehrdienst bzw. Zivildienst abgeleistet haben, der in ihrem Herkunftsland vorgeschrieben ist, wird die Altersgrenze um die Dauer des geleisteten Dienstes heraufgesetzt. Freiwillig über die Dauer des vorgeschriebenen Dienstes hinaus geleistete Dienstzeiten werden nicht angerechnet. Für Bewerber mit einer körperlichen Behinderung, die mit der zu erfuellenden Aufgabe vereinbar und von den zuständigen nationalen Behörden ordnungsgemäß anerkannt ist, kann die Altersgrenze um drei Jahre heraufgesetzt werden. (128) A4-0258/98 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 168). (129) A4-0265/98 (ABl.
C 292 vom 21.9.1998, S. 170). ANHÄNGE ANHANG A STATISTISCHE ANGABEN ÜBER DIE ARBEIT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN INNERHALB DER PERIODE VOM 1. JANUAR 1998 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG B DER HAUSHALT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Gemäß Artikel 12 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften hat der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament jedes Jahr bis zum 1. Mai eine Veranschlagung seiner Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr vorzulegen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht die Einbeziehung des Haushalts des Bürgerbeauftragten in den Einzelplan 1 (Europäisches Parlament) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften vor, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.
Gehälter, Vergütungen und sonstige Personalkosten sind in Titel 1 des Haushaltsplans enthalten. Dieser Titel umfaßt auch die Kosten für Missionen. Titel 2 des Haushaltsplans enthält Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben. Titel 3 besteht aus einer einzigen Kostenstelle von 2000 ECU, von der die Zahlungen an die internationalen Bürgerbeauftragtenorganisationen erfolgen. Um eine unnötige Doppelbesetzung von Verwaltungskräften und technischem Personal zu vermeiden, werden viele der vom Bürgerbeauftragten benötigten Dienstleistungen gemäß Rahmenübereinkunft über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Bürgerbeauftragten vom 22.
Oktober 1995 durch bzw. über das Europäische Parlament bereitgestellt. Diese Rahmenübereinkunft wurde ergänzt durch Übereinkünfte zur Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich und im Bereich Haushalt und Finanzen, die am 12. Oktober 1995 zur Unterzeichnung kamen. Verursachten Leistungen, die für den Ombudsmann bereitgestellt wurden, dem Parlament zusätzliche direkte Kosten, so wurde 1998 in der Regel eine Gebühr erhoben; die entsprechende Zahlung erfolgte über das Verbindungskonto. Die größten Ausgabenposten, bei denen in dieser Weise verfahren wurde, betreffen die Mietkosten für Büroräume und Übersetzungsleistungen.
Seit Anfang 1998 sah der Stellenplan des Bürgerbeauftragten 17 Stellen vor, eine Stelle mehr als Ende 1997. Sämtliche Stellen sind temporär. Die bewilligten Gesamtmittel für den Bürgerbeauftragten in dessen Haushalt für 1998 beliefen sich auf 2777178 ECU. Titel 1 (Gehälter, Vergütungen und sonstige Personalkosten) machten 2003178 ECU aus. Titel 2 (Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben) bezifferten sich auf 772000 ECU. Zusätzliche Bewilligungen in Höhe von 201000 ECU wurden im Laufe des Jahres aus den Rückstellungen des Europäischen Parlaments angewiesen. Somit beliefen sich die 1998 bereitgestellten Bewilligungen auf einen endgültigen Betrag von 2978178 ECU. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Einnahmen bestehen aus Abzügen von den Vergütungen des Bürgerbeauftragten und seiner Mitarbeiter.
Der 1998 im Haushaltsplan veranschlagte Einnahmenbetrag bezifferte sich auf 264421 ECU. Der Haushaltsplan für 1999 Der 1998 aufgestellte Haushaltsplan für 1999 sieht einen Stellenplan von 23 Stellen vor, was gegenüber dem Stellenplan für 1998 eine Aufstockung um 6 Stellen bedeutet. Bewilligungen für 3 dieser Stellen wurden in die Reserve aufgenommen. Die Gesamtbewilligungen für 1999 betragen 3474797 ECU. Titel 1 (Gehälter, Vergütungen und sonstige Personalkosten) beziffert sich auf 2665797 ECU, Titel 2 (Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben) enthält 807000 ECU, Titel 3 enthält 2000 ECU.
Der Haushaltsplan für 1999 sieht insgesamt Einnahmen (Abzüge von den Vergütungen des Bürgerbeauftragten und seiner Mitarbeiter) in Höhe von 357140 ECU vor. In Absprache mit den zuständigen Dienststellen des Parlaments wurden die Haushaltsansätze für 1999 ausgehend von der Annahme aufgestellt, daß die bestehenden Übereinkünfte über Zusammenarbeit für das gesamte Jahr 1999 weiter gelten. Der Haushaltsplan für 1999 umfaßt darüber hinaus eine "Verwaltungsgebühr" in Höhe von 156000 ECU zur Deckung der Aufwendungen des Europäischen Parlaments für die Bereitstellung von Dienstleistungen, die lediglich aus Personalkosten, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Verträgen, den Gehältern und Vergütungen, und verschiedenen Rechnerleistungen bestehen.
Die Aufnahme dieser Verwaltungsgebühr bedeutet eine weitere Verbesserung der Haushaltstransparenz, sie steht jedoch nicht für irgendwelche zusätzlichen Kosten im Jahr 1999 gegenüber 1998. Der Haushaltsplan für 1999 wurde in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften ebenso wie schon die Haushalte für die vergangenen Jahre als Anhang zum Haushalt des Europäischen Parlaments erarbeitet. Daher enthält dieser Haushaltsplan keine gesonderten Rückstellungen, da der Bürgerbeauftragte im Bedarfsfall eine Übertragung aus den Rückstellungen des Parlaments beantragen kann, wie das 1996 und 1998 geschehen ist.
ANHANG C PERSONAL EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER Jacob Söderman SEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Ian Harden Leitender Beamter des Sekretariats Tel. (0033-3) 88 17 23 84 Peter Dyrberg Juristischer Hauptberater Außenstelle Brüssel - EAS/104 Tel. (0032-2) 284 20 03 José Martínez Aragón Juristischer Hauptberater Tel. (0033-3) 88 17 24 01 Olivier Verheecke Juristischer Berater Tel. (0033-3) 88 17 53 46 Vicky Kloppenburg Juristische Beraterin Außenstelle Brüssel - EAS/124 (seit 1.4.1998) Tel. (0032-2) 284 25 42 Benita Broms Juristische Beraterin Tel. (0033-3) 88 17 24 23 Xavier Denoël Praktikant (bis 31.1.1998) Juristischer Hilfsberater (seit 1.2.1998) Tel.
(0033-3) 88 17 24 22 Ida Palumbo Praktikantin (bis 31.1.1998) Juristische Hilfsberaterin (ab 1.2.1998) Bedienstete auf Zeit (seit 23.5.1998) Tel. (0033-3) 88 17 23 85 Alessandro Del Bon Praktikant (ab 1.3.1998) Juristischer Hilfsberater (seit 1.10.1998) Tel. (0033-3) 88 17 23 82 Ilta Helkama Informationsbeauftragte Tel. (0033-3) 88 17 23 98 Ben Hagard Internetbeauftragter (seit 16.2.1998) Tel. (0033-3) 88 17 24 24 Panayotis Thanou Finanzbeauftragter (bis 15.4.1998) Alexandros Kamanis Finanzbeauftragter (seit 1.9.1998) Tel. (0033-3) 88 17 24 03 Daniela Tirelli Assistentin (bis 31.3.1998) Nathalie Christmann Verwaltungsmitarbeiterin Tel.
(0033-3) 88 17 23 94 Ursula Garderet Sekretärin Außenstelle Brüssel - EAS/103 Tel. (0032-2) 284 23 00 Anna Ruscitti Sekretärin Außenstelle Brüssel - EAS/102 Tel. (0032-2) 284 63 93 Murielle Richardson Sekretärin des Europäischen Bürgerbeauftragten(vom 14.7.1998 bis 4.1.1999 beurlaubt) Tel. (0033-3) 88 17 23 88 Isabelle Foucaud Sekretärin Tel. (0033-3) 88 17 23 91 Stephanie Kunze Sekretärin Amtierende Sekretärin des Europäischen Bürgerbeauftragten(seit 14.7.1998) Tel. (0033-3) 88 17 23 88 Isabelle Lecestre Hilfssekretärin (seit 1.3.1998) Tel. (0033-3) 88 17 24 13 Marie-Andrée Schwoob Hilfssekretärin (seit 1.10.1998) Tel.
(0033-3) 88 17 23 83 Patrick Schmitt Amtsbote (ab 1.8.1998 beurlaubt) Charles Mebs Amtsbote (seit 1.9.1998) Tel. (0033-3) 88 17 70 93 Hanna-Mari Anttilainen Praktikantin (bis 31.1.1998) Henrik Leffler Praktikant (1.2. bis 31.7.1998) Maria Engleson Praktikantin (seit 1.9.1998) Tel. (0033-3) 88 17 24 02 Peter Bonnor Praktikant (seit 15.9.1998) Außenstelle Brüssel - EAS/105 Tel. (0032-2) 284 38 97 KONTAKTAUFNAHME ZUM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN STRASSBURG - Postanschrift Europäischer Bürgerbeauftragter 1, av. du Président Robert Schuman B.P. 403 F - 67001 Strasbourg Cedex - Telefon (0033-3) 88 17 23 13 (0033-3) 88 17 23 83 - Fax (0033-3) 88 17 90 62 - E-mail [email protected] - Website http://www.euro-ombudsman.eu.int BRÜSSEL - Telefon (0032-2) 284 21 80 - Fax (0032-2) 284 49 14