Initiative der Republik Finnland im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Rates zur Festlegung der gegenseitigen Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen Amtsblatt Nr. C 353 vom 07/12/1999 S. 0006 - 0009 Initiative der Republik Finnland im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Rates zur Festlegung der gegenseitigen Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen (1999/C 353/05) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b), auf Initiative der Republik Finnland, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Einwanderungspolitik der Gemeinschaft in dem Bereich nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages umfaßt Maßnahmen in bezug auf die Rückführung illegal aufhältiger Personen; dies erfordert Maßnahmen bezüglich der Rückübernahme im allgemeinen. (2) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, daß zu den Elementen, die bei der Entwicklung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik einzubeziehen sind, auch gehört, Bestimmungen über die Rückübernahme zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. (3) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union dar, insbesondere in Anbetracht dessen, daß nach Artikel 23 des Übereinkommens vom 19.
Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige, von denen festgestellt wird, daß sie sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, in ihre Herkunftsländer oder in ein anderes Drittland, in das sie rechtmäßig einreisen dürfen, rückzuführen. (4) Es sollte daher bestimmt werden, welcher Mitgliedstaat zur Rückführung derartiger Drittstaatsangehöriger verpflichtet sein sollte. (5) Es sollte jedoch eine Priorität bleiben, daß die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, von denen festgestellt wird, daß sie sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, in ihre Herkunftsländer oder in ein anderes Drittland, in das einzureisen sie berechtigt sind, rückführen.
(6) Es sollte ferner bestimmt werden, welcher Mitgliedstaat zur Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Durchführung eines von der Gemeinschaft geschlossenen Rückübernahmeabkommens verpflichtet sein sollte. (7) Diese Verordnung sollte nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund internationaler Auslieferungs- und Durchbeförderungsübereinkünfte berühren. (8) Werden im Rahmen dieser Verordnung personenbezogene Daten übermittelt, so sollten das angewandte Verfahren, der Inhalt und die Nutzung der betreffenden Informationen mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) in Einklang stehen. (9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zweck und Geltungsberech (1) Zweck dieser Verordnung ist es, die gegenseitigen Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen festzulegen.
(2) Diese Verordnung gilt für Fälle, in denen festgestellt wird, daß ein Drittstaatsangehöriger die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellt. (3) Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Artikel 7 und 10 gelten auch für den Fall, daß ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage eines von der Gemeinschaft geschlossenen Rückübernahmeabkommens oder eines ähnlichen Abkommens zurücknimmt. (4) Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die aufgrund des Vertrags oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Recht haben, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.
(5) Diese Verordnung hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, einen Drittstaatsangehörigen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellt, in sein Herkunftsland oder ein anderes Drittland, in das einzureisen er berechtigt ist, rückzuführen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gilt als a) "Drittstaatsangehöriger" eine Person, die nicht Unionsbürger nach Artikel 17 des Vertrags ist; b) "Aufenthaltstitel" eine von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung, die einen Drittstaatsangehörigen zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von Visa und Zulassungen zum Aufenthalt, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel oder eines Asylbegehrens gewährt werden; c) "Visum" eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung im Hinblick darauf, einen Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet aller durch das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen gebundener Mitgliedstaaten zu gestatten.
Hierzu zählen nicht Durchreisevisa oder Visa, die den Durchgang durch die Transitzone eines Flughafens gestatten. Artikel 3 Kriterien für die Rückübernahme Die in den Artikeln 4 bis 10 genannten Kriterien gelten in der Reihenfolge ihrer Nennung für die Bestimmung, welcher Mitgliedstaat nach dieser Verordnung zur Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen verpflichtet ist. Artikel 4 Gültiger Aufenthaltstitel Verfügt ein Drittstaatsangehöriger über einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der diesen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, zur Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet.
Artikel 5 Gültiges Visum Verfügt ein Drittstaatsangehöriger über ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, zur Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet. Artikel 6 Mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa Verfügt ein Drittstaatsangehöriger über mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa, die von verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, so haben diese in nachstehender Reihenfolge die Verpflichtung zur Rückübernahme wahrzunehmen: a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Staat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat; b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um Visa gleichen Typs handelt, unabhängig davon, ob sie dem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet aller durch das in Artikel 2 Buchstabe c) genannte Übereinkommen gebundenen Mitgliedstaaten gestatten; c) bei nicht gleichwertigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
Artikel 7 Abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa (1) Die Rückübernahmepflicht nach den Artikeln 3, 4, 5 und 6 besteht auch dann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einen oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa besitzt. (2) Im Falle eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels oder Visums, mit dem dem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, besteht die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 nur, wenn der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder Visums eingereist ist; die letztgenannte Bedingung gilt nicht im Falle eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Visums, mit dem dem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet aller durch das in Artikel 2 Buchstabe c) genannte Übereinkommen gebundener Mitgliedstaaten gestattet wird.
(3) Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 besteht nur, solange der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Artikel 8 Illegale Einreise (1) Kann nachgewiesen werden, daß ein Drittstaatsangehöriger auf dem Land-, See- oder Luftweg illegal die Grenze zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat überschritten hat, so ist der ensprechende Mitgliedstaat zur Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet. (2) Die Rückübernahmepflicht des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats wird jedoch hinfällig, wenn erwiesen ist, daß der Drittstaatsangehörige mindestens sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat gelebt hat, bevor festgestellt wurde, daß er die für die Einreise oder den Aufenthalt geltenden Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfuellt.
In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat zur Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet. Artikel 9 Zuständigkeit für Kontrollen an den Außengrenzen (1) Die Rückübernahmepflicht obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist. (2) Ist der Drittstaatsangehörige jedoch, nachdem er rechtmäßig in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn keine Visumspflicht besteht, eingereist ist, in einen anderen Mitgliedstaat eingereist, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß, so ist der letztgenannte Mitgliedstaat ungeachtet des Absatzes 1 zur Rückübernahme verpflichtet.
Artikel 10 Vollstreckung der Rückführung Hat ein Mitgliedstaat mit der Vollstreckung der Maßnahnmen begonnen, die erforderlich sind, um einen Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, rückzuführen, so ist dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme verpflichtet, solange der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Artikel 11 Nachweis der Einreise (1) Für die Zwecke der Artikel 8 und 9 kann die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mittels folgender Belege schlüssig nachgewiesen werden: a) Einreisestempel einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf dem Reisedokument; b) Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaats, unter Berücksichtigung der Reiseroute und des Datums des Grenzübertritts; c) Fahrausweise, mit deren Hilfe die Einreise förmlich festgestellt werden kann; d) Bordkarten, denen das Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu entnehmen ist.
(2) Die Einreise ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann auch anhand von Indizien nachgewiesen werden. Das Bestehen solcher Indizien begründet eine Vermutung der Einreise. Artikel 12 Fristen für die Rückübernahme (1) Der Antrag auf Rückübernahme muß bei den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats spätestens innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, nachdem die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats bemerkt haben, daß der betreffende Drittstaatsangehörige sich möglicherweise illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhält. (2) Der ersuchte Mitgliedstaat beantwortet die an ihn gerichteten Rückübernahmeanträge so schnell wie möglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats.
Antwortet er nicht innerhalb dieses Zeitraums, so gilt der Antrag als angenommen. (3) Der ersuchte Mitgliedstaat übernimmt die Drittstaatsangehörigen, deren Rückübernahme er zugestimmt hat, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats um den Zeitraum verlängert werden, der erforderlich ist, um rechtlichen Anforderungen nachzukommen oder praktische Schwierigkeiten zu lösen. Artikel 13 Durchbeförderung Ein Mitgliedstaat gestattet die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, wenn er von einem anderen Mitgliedstaat hierum ersucht wird und die Übernahme durch den für die Rückübernahme zuständigen Mitgliedstaat sowie gegebenenfalls die Durchbeförderung durch eventuelle weitere Mitgliedstaaten sichergestellt sind.
Artikel 14 Kosten (1) Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen entstehenden Transportkosten bis zur Grenze des Mitgliedstaats, der zur Rückübernahme verpflichtet ist, trägt der um die Rückübernahme ersuchende Mitgliedstaat soweit sie nicht von der betreffenden Person oder Transportgesellschaft gefordert werden können. (2) Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die bei der Durchbeförderung durch ihr Hoheitsgebiet von den eigenen Behörden geleistete Unterstützung. Artikel 15 Datenschutz (1) Soweit für die Durchführung dieser Verordnung personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen: a) die Personalien der zu übernehmenden Person und erforderlichenfalls der Angehörigen (Familienname, gegebenenfalls Vatersname, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit); b) den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.); c) sonstige zur Identifizierung der zu übernehmenden Personen oder zur Prüfung der Beachtung der Rückübernahmevoraussetzungen nach dieser Verordnung erforderliche Angaben wie Fingerabdrücke und Lichtbilder; d) die Aufenthaltsorte und Reisewege; e) die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa.
(2) Daten, die von der übermittelnden Behörde übermittelt und anschließend gelöscht wurden, müssen von der empfangenden Behörde innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie für die Zwecke dieser Verordnung nicht mehr benötigt werden, ebenfalls gelöscht werden. Artikel 16 Durchführungsbestimmungen Weitere für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen und betreffen insbesondere folgendes: a) das Verfahren für die gegenseitige Notifizierung und deren praktische Aspekte, b) die Angaben, die in den Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen, c) die Unterlagen und die eine Vermutung der Einreise begründenden Indizien, die zur Rückübernahme erforderlich sind, sowie die Wertigkeit dieser Mittel, d) die Bestimmung der für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Stellen, e) die Kostenregelung sowie f) allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Verwendung des Standardreisedokuments, das der Empfehlung des Rates vom 30.
November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder(4) beigefügt ist. Artikel 17 Verwaltungsausschuß (1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß unterstützt. (2) Bei Bezugnahmen auf diesen Artikel findet das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Die Frist nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Geschehen zu ... Im Namen des Rates Der Präsident (1) Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (4) ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 18.