Beschluß des Rates vom 20. März 2000 zur Ergänzung des Beschlusses 98/627/GASP für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung Amtsblatt Nr. L 073 vom 22/03/2000 S. 0002 - 0002 Beschluß des Rates vom 20. März 2000 zur Ergänzung des Beschlusses 98/627/GASP für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung (2000/231/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Gemeinsame Aktion 96/588/GASP vom 1. Oktober 1996 über Antipersonenminen(1), insbesondere auf Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat mit dem Beschluß 98/627/GASP(2) entschieden, daß die Europäische Union eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung einleiten sollte. (2) Mit dem Beschluß 98/628/GASP(3) hat der Rat die Westeuropäische Union (WEU) ersucht, diese Aktion durchzuführen. (3) Für die weitere Durchführung des Beschlusses 98/627/GASP sollten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Der finanzielle Bezugsrahmen zur Deckung der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschlusses 98/627/GASP beträgt 308133 EUR für das Jahr 2000.
(2) Dieser Betrag wird zusätzlich zu dem in dem Beschluß 98/627/GASP vorgesehenen Betrag bereitgestellt. Artikel 2 Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 14. Mai 1996 zur Übermittlung von Dokumenten der Europäischen Union an die Westeuropäische Union (WEU) wird dieser Beschluß der WEU mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Gama (1) ABl. L 260 vom 12.10.1996, S. 1. (2) ABl. L 300 vom 11.11.1998, S. 1.
(3) ABl. L 300 vom 11.11.1998, S. 2.