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2000/511/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1997 in Deutschland aufgetretenen klassischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2284) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32000D0511
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2000-07-26
In force since
2000-08-12
Status
In force

Text

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2000/511/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1997 in Deutschland aufgetretenen klassischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2284) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 205 vom 12/08/2000 S. 0014 - 0014 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1997 in Deutschland aufgetretenen klassischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2284) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/511/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1997 ist es in Deutschland zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest gekommen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann sich die Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben des Mitgliedstaats beteiligen. (2) Am 26. Mai 1998 hat Deutschland die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die im Jahr 1997 in seinem Hoheitsgebiet angefallen sind.

(3) Die Kommission hat die Entscheidungen 98/60/EG(3) und 98/650/EG(4) über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland erlassen. Auf Grund dieser Entscheidungen hat die Gemeinschaft bereits zwei Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 7 Mio. EUR geleistet. (4) Nunmehr muss der Betrag der letzten Teilzahlung der Gemeinschaft festgesetzt werden. (5) Die Kommission hat geprüft, ob alle Veterinärvorschriften der Gemeinschaft erfuellt und alle Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gegeben sind. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Deutschland kann nach den Ausbrüchen der klassischen Schweinepest im Jahr 1997 für die im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen angefallenen erstattungsfähigen Ausgaben einen dritten und letzten Teilbetrag in Höhe von bis zu 1750000 EUR erhalten. Artikel 2 Dieser letzte Teilbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft wird Deutschland nach Annahme der vorliegenden Entscheidung überwiesen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S.

19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3) ABl. L 16 vom 21.1.1998, S. 37. (4) ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 47.

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