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2000/602/EG: Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

CELEX
32000D0602
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2000-09-28
In force since
2000-09-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/602/EG: Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Amtsblatt Nr. L 257 vom 11/10/2000 S. 0023 - 0023 Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2000/602/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(3) steht die Beobachtungsstelle Drittländern offen, die das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen. (2) Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen über die Beteiligung dieses Landes an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, das die Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt hat, sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen, sowie die Notifizierung durch die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note vorzunehmen(4). Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000. Im Namen des Rates Der Präsident D. Vaillant (1) ABl. C 376 E vom 28.12.1999, S. 58. (2) Stellungnahme vom 16. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

3294/94 (ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 7). (4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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