Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2000/658/EG: Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits

CELEX
32000D0658
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2000-09-28
In force since
2000-09-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/658/EG: Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits Amtsblatt Nr. L 276 vom 28/10/2000 S. 0044 - 0044 Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über den Abschluss des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (2000/658/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, die Artikel 47 und 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Zustimmung des Europäischen Parlamentes(2), in der Erwägung, dass das am 8.

Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits genehmigt werden sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits wird zusammen mit den einseitigen Erklärungen der Gemeinschaft und den gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 60 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 3 (1) Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Rat und dem Gemischten Ausschuss wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags festgelegt. (2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 46 des Abkommens den Vorsitz im Gemischten Rat und unterbreitet den Standpunkt der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 48 des Abkommens führt ein Vertreter der Kommission den Vorsitz im Gemischten Ausschuss und unterbreitet den Standpunkt der Gemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000. Im Namen des Rates Der Präsident D. Vaillant (1) ABl. C 350 vom 19.11.1997, S. 6. (2) ABl. C 279 vom 6.5.1999, S. 404.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions