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2000/751/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2000 über die Freigabe bestimmter Teile des Gemeinsamen Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde

CELEX
32000D0751
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2000-11-30
In force since
2000-12-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/751/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2000 über die Freigabe bestimmter Teile des Gemeinsamen Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0029 - 0029 Beschluss des Rates vom 30. November 2000 über die Freigabe bestimmter Teile des Gemeinsamen Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (2000/751/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzte Exekutivausschuss, an dessen Stelle der Rat gemäß Artikel 2 des Schengen-Protokolls getreten ist, hat alle Bestimmungen des Gemeinsamen Handbuchs, dessen letzte Fassung vom Exekutivausschuss mit Beschluss vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex (99) 13) angenommen wurde, mit seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98) 17) als "vertraulich" eingestuft. (2) Das Gemeinsame Handbuch und die seine Einstufung betreffenden Beschlüsse des Exekutivausschusses sind Bestandteil des Schengen-Besitzstands, wie er im Beschluss des Rates (1999/435/EG)(1) definiert worden ist.

(3) Bestimmte Teile des Gemeinsamen Handbuchs, einschließlich der Bestimmungen, die den nicht vertraulichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion entsprechen, sollten freigegeben werden - BESCHLIESST : Artikel 1 Teil I sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5A, 6, 6A, 7, 8, 8A, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 14A des Gemeinsamen Handbuchs werden freigegeben. Artikel 2 Die freigegebenen Teile des Gemeinsamen Handbuchs werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2000.

Im Namen des Rates Der Präsident M. Lebranchu (1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

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