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Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 212/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen in Österreich, Finnland und Schweden

CELEX
32000R0212
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-01-24
In force since
2000-01-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 212/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen in Österreich, Finnland und Schweden Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2000 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 212/2000 DES RATES vom 24. Januar 2000 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen in Österreich, Finnland und Schweden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 283, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2700/1999(2), insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts und auf die Artikel 22 und 67 der Beschäftigungsbedingungen, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß die Sätze der Tagegelder für Dienstreisen anzupassen sind, um der seit 1991 festgestellten Entwicklung der Preise und der Wechselkurse in Österreich, Finnland und Schweden Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts wird wie folgt geändert: 1. Die Beträge für Österreich, Finnland und Schweden in der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe a) werden durch folgende Beträge ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.

Die Beträge für Österreich, Finnland und Schweden in Absatz 2 Satz 1 werden durch folgende Beträge ersetzt: 128,58 EUR für Österreich 140,98 EUR für Finnland 141,77 EUR für Schweden Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. CAPOULAS SANTOS (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 1.

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