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Verordnung (EG) Nr. 2109/2000 der Kommission vom 4. Oktober 2000 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. September 2000 eintritt

CELEX
32000R2109
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-10-04
In force since
2000-10-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2109/2000 der Kommission vom 4. Oktober 2000 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. September 2000 eintritt Amtsblatt Nr. L 250 vom 05/10/2000 S. 0021 - 0022 Verordnung (EG) Nr. 2109/2000 der Kommission vom 4. Oktober 2000 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. September 2000 eintritt DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 der Kommission(2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor, insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, mit dem die hektarbezogenen Beihilfen für Reis und getrocknete Weintrauben umgerechnet werden, ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22.

Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999, der Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird. (2) Der vorgenannte Wechselkurs ist in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 definiert und entspricht insbesondere dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands, also dem 1. September 2000, vorausgeht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Wechselkurse für die Behilfen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98, für die der maßgebliche Tatbestand der 1. September 2000 eintritt, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Oktober 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S.

53. (3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. ANHANG Wechselkurse für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Beihilfen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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