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Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission vom 25. Oktober 2000 zur vierten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32000R2364
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-10-25
In force since
2000-10-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission vom 25. Oktober 2000 zur vierten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 273 vom 26/10/2000 S. 0005 - 0007 Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission vom 25. Oktober 2000 zur vierten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 10, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 sieht ein System für die Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe vor und legt fest, dass für die Durchführung der Risikobewertung chemischer Altstoffe die mit Vorrang zu prüfenden Stoffe bestimmt werden müssen. (2) Folglich ist die Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 verpflichtet, unter Berücksichtigung bestimmter im Folgenden genannter Faktoren Prioritätenlisten zu erstellen. (3) Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 regelt, dass für jeden in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoff unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedstaaten ein Mitgliedstaat benannt wird, der für die Bewertung des Stoffs zuständig ist.

(4) Die erste Prioritätenliste wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission(2) die zweite Prioritätenliste durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission(3) und die dritte Prioritätenliste durch die Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission(4) festgelegt. (5) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die vierte Prioritätenliste gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist im Anhang dieser Veordnung enthalten. (2) In dieser Prioritätenliste ist auch der für den jeweiligen Stoff zuständige Mitgliedstaat angegeben.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Oktober 2000 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. (2) ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3. (3) ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18. (4) ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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