Verordnung (EG) Nr. 2533/2000 der Kommission vom 17. November 2000 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2336/2000 zur Einstellung der Sprottenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens Amtsblatt Nr. L 291 vom 18/11/2000 S. 0005 - 0005 Verordnung (EG) Nr. 2533/2000 der Kommission vom 17. November 2000 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2336/2000 zur Einstellung der Sprottenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12.
Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2336/2000 der Kommission(3) wurde in den Gewässern des ICES-Gebiets IIIb, c und d(4) die Fischerei auf Sprotte durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, eingestellt. (2) Dänemark hat Schweden am 26. Oktober 2000 im ICES-Gebiet IIIb, c und d(5) eine Fangquote von 3000 t übertragen. Damit ist der Fang von Sprotten in den Gewässern des ICES-Gebiets IIIb, c und d(6) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, wieder zuzulassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2336/2000 ist folglich aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2336/2000 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. November 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 19. (4) EG-Gewässer. (5) EG-Gewässer.
(6) EG-Gewässer.