Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Jugend vom 17. Dezember 1999 zur außerschulischen Bildungsdimension sportlicher Aktivitäten in den Jugendprogrammen der Europäischen Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 008 vom 12/01/2000 S. 0005 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR JUGEND vom 17. Dezember 1999 zur außerschulischen Bildungsdimension sportlicher Aktivitäten in den Jugendprogrammen der Europäischen Gemeinschaft (2000/C 8/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR JUGEND - gestützt auf den Beschluß Nr.
818/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 zur Annahme der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa"(1), gestützt auf den Beschluß Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen"(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung zum Sport wird die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt, unterstrichen.
(2) In seiner Entschließung zur Rolle der Europäischen Union im Bereich des Sports(3) fordert das Europäische Parlament die Kommission insbesondere auf, dem Sport in der gesamten Palette ihrer Maßnahmen Rechnung zu tragen, insbesondere in den Bereichen Regionales, Soziales, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Gesundheit - 1. STELLEN FEST, daß die Jugendprogramme der Europäischen Gemeinschaft unter anderem darauf abzielen, die Integration junger Menschen durch außerschulische Bildung zu fördern, und daß in diesem Zusammenhang sportliche Aktivitäten ein nützliches Mittel zum Zweck darstellen; ferner betonen sie, daß die sportliche Betätigung junger Menschen einen erzieherischen Wert haben kann und auch die aktive Staatsbürgerschaft, die Mitwirkung, die Solidarität und die Toleranz fördern kann;
2. ERKENNEN AN, daß sportliche Aktivitäten einen Bestandteil des Lebensalltags junger Menschen darstellen und daß es neben dem traditionellen organisierten Jugendsport zunehmend sportliche Aktivitäten Jugendlicher gibt, die aufgrund der eigenen Bedürfnisse der Jugendlichen entstehen und Teil der großen Vielfalt der Jugendkulturen sind; 3. VERTRETEN DIE AUFFASSUNG, daß sportliche Aktivitäten mit erzieherischen Zielen und Zwecken zur Stärkung der Bürgergesellschaft beitragen und bei der Sozialisierung und der gesellschaftlichen Integration junger Menschen, insbesondere benachteiligter und unzufriedener junger Menschen, eine wichtige Aufgabe wahrnehmen können;
4. SIND SICH BEWUSST, daß sportliche Aktivitäten mit erzieherischen Zielen und Zwecken ein nützliches Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von chauvinistischen und fremdenfeindlichen Einstellungen und Verhaltensweisen darstellen können und damit vorrangigen Zielen der Jugendarbeit entsprechen, den Dialog zwischen den Generationen fördern und dazu beitragen können, verschiedenen Arten des Risikoverhaltens vorzubeugen und die soziale Integration zu fördern; ERSUCHEN die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zusammen mit den Mitgliedstaaten ein kohärentes Konzept zu entwickeln, damit die Möglichkeiten, die sportliche Aktivitäten im Bereich der außerschulischen Bildung eröffnen, im Rahmen der europäischen Politik der Zusammenarbeit im Jugendbereich genutzt werden.
Dieses Konzept könnte i) die Zusammenarbeit zwischen Sportvereinigungen und Jugendorganisationen fördern, um den Austausch bewährter Verfahren auf diesem Gebiet zu fördern und Raum für sportliche Aktivitäten, die den Bedürfnissen junger Menschen entsprechen, zu schaffen, wobei dafür gesorgt wird, daß alle jungen Menschen gleichberechtigten Zugang erhalten; ii) Nutzen aus dem Potential ziehen, das sportliche Aktivitäten bei der Durchführung der Jugend-, Bildungs- und Ausbildungsprogramme bergen, und dafür sorgen, daß Jugendsportprojekte voll und ganz im Einklang mit den erzieherischen Zielen und Zwecken, Prioritäten und Kriterien der Programme stehen; iii) die Entwicklung geeigneter Programme für die Schulung in Jugendarbeit von Personen fördern, die im Bereich der sportlichen Aktivitäten tätig sind, damit dieser Personenkreis sein Wissen und Können für die Durchführung von Jugendprojekten auf europäischer Ebene verbessern kann; iv) die Ermittlung von Schwerpunktthemen in der Jugendarbeit ermöglichen, für die durch sportliche Aktivitäten geworben werden kann, darunter Demokratie, Mitwirkung, Toleranz, gegenseitiges Verständnis, der Dialog zwischen den Generationen sowie nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt.
(1) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 1. (2) ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 1. (3) ABl. C 200 vom 30.6.1997, S. 252.