Schlußfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 über den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes Amtsblatt Nr. C 008 vom 12/01/2000 S. 0007 - 0008 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 17. Dezember 1999 über den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes (2000/C 8/05) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. NIMMT mit Genugtuung die von der Kommission in ihrer Mitteilung "Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes" geäußerten Ansichten zur KENNTNIS und betrachtet die Mitteilung als eine gute Grundlage für weitere Beratungen über einen europäischen Sozialschutz;
2. BETONT, daß die Europäische Union bestrebt sein sollte, für einen Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung zu sorgen, WEIST DARAUF HIN, daß die Mitgliedstaaten für Organisation und Finanzierung des Sozialschutzes zuständig sind, und UNTERSTREICHT, daß Entscheidungen in Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, die Bedingungen, unter denen einzelstaatliche Sozialpolitik geführt wird, ergänzen und nicht einengen sollten; 3. WEIST HIN auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Sozialschutzes, die auf einem strukturierten und kontinuierlichen Dialog, auf Folgemaßnahmen und einem Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich des Sozialschutzes zwischen den Mitgliedstaaten basiert, da die Mitgliedstaaten in der Fortentwicklung des Sozialschutzes den gleichen Herausforderungen gegenüberstehen;
ERKENNT AN, daß Gespräche über die Zukunft des Sozialschutzes auf europäischer Ebene in dem neuen Kontext geführt werden müssen, der in der Mitteilung der Kommission dargelegt wurde. Diese Art der Zusammenarbeit sollte alle Formen des Sozialschutzes erfassen und den Mitgliedstaaten dabei helfen, ihre Sozialschutzsysteme entsprechend ihren nationalen Prioritäten gegebenenfalls zu verbessern und auszubauen; 4. ERACHTET es als besonders wichtig, daß diese neue Zusammenarbeit im Dienste einer Verbesserung und Modernisierung des Sozialschutzes eine kohärente Maßnahme ist, die parallel zur Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie zum makroökonomischen Dialog verläuft und zu ihnen in einer Wechselbeziehung steht;
5. UNTERSTREICHT die Rolle, die den Sozialpartnern bei der Modernisierung des Sozialschutzes zukommt; 6. BESTÄTIGT die vier von der Kommission herausgestellten allgemeinen Ziele, nämlich - dafür zu sorgen, daß Arbeit sich lohnt und daß das Einkommen gesichert ist, - die Renten sicher und die Rentensysteme langfristig finanzierbar zu machen, - die soziale Eingliederung zu fördern, - eine hohen Qualitätsansprüchen genügende und langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung zu sichern, und BEGRÜSST die von der Kommission vorgelegte Analyse jedes dieser Ziele als eine Grundlage für weitere Beratungen im Rahmen einer neuen Gruppe auf hoher Ebene.
Fragen der öffentlichen Gesundheit sollten gesondert in den zuständigen Gremien des Rates behandelt werden; 7. BETONT, daß ein Sozialschutz, der für alle Bürger ein ausreichendes Sicherheitsnetz bietet, auch eine Investition in eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung ist und in einer Wirtschaft, in der die Globalisierung immer weiter voranschreitet, einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil darstellt; IST SICH BEWUSST, daß die finanziellen Aspekte allen unter Nummer 6 aufgeführten Zielen des Sozialschutzes gemeinsam sind. Neben den vier von der Kommission dargelegten allgemeinen Zielen für die Weiterentwicklung der Sozialschutzsysteme - 8.
HEBT er auch HERVOR, daß die Chancengleichheit von Frauen und Männern in alle Aktivitäten zur Erreichung der obengenannten vier Ziele einbezogen werden muß. Dies setzt voraus, daß die Auswirkungen für Frauen und für Männer in jedem Stadium der Planung, Entscheidungsfindung und Nachbereitung bezüglich dieser Aktivitäten bewertet werden. Darüber hinaus - 9. BETONT er, daß die Gemeinschaft im Rahmen des Erweiterungsprozesses der Europäischen Union besonderes Augenmerk auf eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung in den Beitrittsländern legen sollte; 10. UNTERSTREICHT er, daß aus den neuen Technologien und insbesondere aus den neuen Informationstechnologien bei der Fortentwicklung der sozialen Sicherheit voller Nutzen gezogen werden sollte.
Besonderes Augenmerk sollte die Gemeinschaft auf Aktivitäten richten, die die Anwendung fortgeschrittener Informationstechnologie zur Erreichung von Zielen im Bereich der sozialen Sicherheit fördern. Diese Technologie muß der Fortentwicklung von Gesundheits- und Sozialdiensten und der sozialen Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen zugute kommen. Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieser Zusammenarbeit zur Verbesserung und Modernisierung des Sozialschutzes - 11. BEFÜRWORTET er den Vorschlag der Kommission, einen Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit einzurichten, der durch die Arbeiten einer Gruppe hochrangiger Beamter zur Umsetzung dieser Maßnahme auf den Weg gebracht wird.
Die Gruppe hochrangiger Beamter prüft unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Fragen, die in der Mitteilung der Kommission und in diesen Schlußfolgerungen angesprochen werden, und bereitet insbesondere einen Bericht vor, der dem Rat vorzulegen ist. 12. WEIST er DARAUF HIN, daß diese Gruppe so bald wie möglich eingesetzt werden muß, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission einstweilen auf, so bald wie möglich für eine Übergangszeit hochrangige Beamte zu benennen, die die vorstehend genannten Beratungen aufnehmen. Die Beratungen sollten unverzüglich beginnen, und im Kontext der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2000 sollte ein Zwischenbericht ausgearbeitet werden.
Schließlich - 13. BEFÜRWORTET er die Absicht der Kommission, das Europäische Parlament an diesem Prozeß zu beteiligen; er BEFÜRWORTET ferner den Wunsch der Kommission, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen an dieser Zusammenarbeit zu beteiligen und BEGRÜSST den Beitrag der Sozialpartner und der für die soziale Sicherheit zuständigen einzelstaatlichen Träger zu diesem Prozeß.