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Entschließung des Rates vom 14. Februar 2000 über die Förderung der Intermodalität und des intermodalen Güterverkehrs in der Europäischen Union

CELEX
32000Y0229(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2000-02-14
In force since
2000-02-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 14. Februar 2000 über die Förderung der Intermodalität und des intermodalen Güterverkehrs in der Europäischen Union Amtsblatt Nr. C 056 vom 29/02/2000 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14. Februar 2000 über die Förderung der Intermodalität und des intermodalen Güterverkehrs in der Europäischen Union (2000/C 56/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - (1) BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission von Oktober 1999 über Intermodalität und intermodalen Güterverkehr in der Europäischen Union und die darin enthaltene Mitteilung über die Umsetzung des Aktionsprogramms von Juni 1997.

(2) STELLT mit Genugtuung FEST, daß die meisten der im Aktionsprogramm festgelegten Projekte auf den Weg gebracht wurden und hält die Kommission dazu an, mit der Umsetzung fortzufahren. (3) IST DER AUFFASSUNG, daß funktionale und logistisch effiziente Güterverkehrssysteme zur Weiterentwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger und der Unternehmen beitragen. (4) SCHLIESST SICH dem Ziel der Kommission AN, den intermodalen Güterverkehr, das heißt eine optimale Integration verschiedener Transportmittel zu entwickeln, so daß das Verkehrssystem durch nahtlos verbundene, kundenorientierte Dienste von Haus zu Haus effizient und kostengünstig genutzt werden kann, wobei gleichzeitig der Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmen gefördert wird.

(5) ERINNERT DARAN, daß der Rat in seiner Strategie vom 6. Oktober 1999 zur Einbeziehung der Umweltbelange und der nachhaltigen Entwicklung in die Verkehrspolitik "betont, daß weitere Fortschritte insbesondere in den Bereichen ... Förderung des ... intermodalen und kombinierten Verkehrs ..., Standardisierung und Harmonisierung der intermodalen Beförderungseinheiten ..., Wettbewerbsfähigkeit und Qualität der Dienstleistungen von Häfen und anderen intermodalen Terminals und Eisenbahnen z. B. durch verstärkte Nutzung der Telematik ... sowie Überprüfung der unterschiedlichen Haftungsregelungen erforderlich sind".

(6) BETONT, daß gemäß der gleichen Strategie "das Verhältnis zwischen dem Verkehrsaufkommen (der Verkehrsnachfrage) und ... der Organisation von Industrieprodukten und Dienstleistungen (Globalisierung, Deregulierung des Marktes, zeitoptimierte Logistik, elektronischer Geschäftsverkehr) weiter analysiert werden muß", damit Maßnahmen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer nachhaltigen Mobilität aufgelegt werden können. (7) BEKRÄFTIGT seine Entschlossenheit, Verkehrsarten zu fördern, die zu einem nachhaltigen Verkehrswesen beitragen, insbesondere den Schienenverkehr, den Kurzstreckenseeverkehr und die Binnenschiffahrt; er ERINNERT in diesem Zusammenhang an seine Schlußfolgerungen vom 6.

Oktober 1999 betreffend die Neubelebung der europäischen Eisenbahnen und bezieht sich dabei insbesondere auf die Einrichtung eines Transeuropäischen Schienengüternetzes (TESGN) sowie an seine Entschließung vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenverkehr(1), seine Schlußfolgerungen vom 18. Juni 1997 und seine Entschließung vom 14. Februar 2000 zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs(2). (8) ERINNERT an die Bedeutung einer Überprüfung des einschlägigen Rechtsrahmens der Gemeinschaft sowie an die Bedeutung von Forschung, Entwicklung und Demonstration betreffend intermodalen Verkehr und nimmt mit Genugtuung den Gehalt von Studien hierzu in Leitaktionen des Fünften Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2000) zur Kenntnis, das mit dem Beschluß Nr.

182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegt wurde. (9) RUFT alle Beteiligten dazu auf, aktiv auf ein gutfunktionierendes Marktumfeld für den intermodalen Verkehr hinzuwirken, so daß Intermodalität in Bereichen, in denen sie realisierbar ist, zu einer tragfähigen und umweltfreundlichen Alternative zum reinen Straßengüterverkehr wird. (10) WEIST DARAUF HIN, daß sich die weiteren Arbeiten darauf konzentrieren müssen, Hindernisse zu ermitteln, die einem erfolgreichen Wettbewerb des intermodalen Verkehrs auf dem Markt im Wege stehen. (11) ERSUCHT die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihre Arbeiten zur Förderung des intermodalen Verkehrs und des kombinierten Verkehrs fortzusetzen und zu intensivieren, indem sie insbesondere a) die Intermodalität in ihre Überprüfung des Transeuropäischen Netzes einbezieht und Bezug auf konkrete Maßnahmen nimmt, mit denen eine nachhaltige Mobilität erreicht werden kann, darunter - die Schaffung neuer Instrumente, mit denen bewertet wird, inwieweit es mit geplanten Infrastrukturen und Maßnahmen möglich ist, einen Teil des Straßenverkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrsträger zu verlagern, - die Verminderung der Engpässe für den intermodalen Verkehrs, einschließlich der Engpässe im Rahmen des TESGN, - die Entwicklung und die Optimierung der Ladeplätze für den intermodalen Verkehr, b) im Hinblick auf eine Harmonisierung des Verkehrsmarktes der Intermodalität Rechnung trägt, wenn sie im Jahr 2000 einen Vorschlag zur Revision der Verordnung (EWG) Nr.

1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr(4) vorlegt, der sich auf staatliche Beihilfen für den kombinierten Verkehr bezieht, c) die Informationsgesellschaft in das europäische Verkehrssystem einbezieht und hierzu beispielsweise Vorschläge für die Einrichtung offener Systemarchitekturen für die Datenübermittlung und die Nutzung von Telematikanwendungen im Verkehrswesen vorlegt, d) zur Schaffung eines offenen und effizienten Echtzeit-Informations- und Transaktionssystems als Instrument für Verlader und Anbieter intermodaler Verkehrsdienste beiträgt, e) zusammen mit den Mitgliedstaaten, der Industrie und einschlägigen internationalen Organisationen ihre Bemühungen mit dem Ziel fortsetzt, eine geeignete Haftungsregelung für diesen Bereich aufzustellen, und sie dabei unter anderem die für den intermodalen Verkehr relevanten Aspekte einer Haftungsregelung untersucht sowie einen Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Nichtbestehens einer allgemein anerkannten Haftungsregelung für den intermodalen Verkehr und über die mit der Industrie geführten Beratungen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzen der einzelnen Lösungen für eine Haftungsregelung für den intermodalen Verkehr vorlegt, f) eine Mitteilung über das "Benchmarking im Verkehr" vorlegt und Schlüsselleistungsindikatoren für den intermodalen Verkehr entwickelt; in diesem Zusammenhang veranschaulicht sie die etwaige Kosteneffektivität intermodaler Verkehrsprojekte und veröffentlicht Beispiele für und Informationen über optimale Praktiken, wobei die aus den Pilotprojekten des PACT-Programms (Pilot Actions for Combined Transport) und aus den verschiedenen Projekten des Fünften Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration gewonnenen Erfahrungen besonders berücksichtigt werden, g) Maßnahmen, die sie im Verkehrsbereich vorschlägt, auf die Logistik und das Verkehrssystem als Ganzes und nicht allein auf einzelne Verkehrsträger ausrichtet und sich dabei unter anderem auf die Harmonisierung der Normen für Beförderungseinheiten und auf Technologien für eine preiswertere, effizientere und umweltfreundlichere Güterabfertigung konzentriert; zu diesem Zweck legt sie spätestens Ende 2001 eine Mitteilung über Versorgungskettenmanagement, Logistik und intermodalen Verkehr vor, h) geeignete Folgemaßnahmen zum PACT-Programm plant und sich dabei auf innovative Projekte konzentriert, i) das Aktionsprogramm zur Intermodalität auf integriertere Anwendungen für Intelligente Verkehrssysteme, Anwendungen für den elektronischen Geschäftsverkehr und Demonstrationsprojekte ausdehnt, j) Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum intermodalen Verkehr in den Rahmenprogrammen für Forschung und Entwicklung unterstützt.

(12) ERSUCHT die beitrittswilligen Länder, sich diesen Zielen und Maßnahmen anzuschließen, wenn sie einzelstaatliche und regionale Strategien festlegen. (13) BEABSICHTIGT, die Entwicklungen der Intermodalität und des intermodalen Güterverkehrs in der Europäischen Union ständig zu beobachten. (14) ERSUCHT die Kommission, dem Rat im Jahr 2001 ihren nächsten Sachstandsbericht über die Intermodalität und den intermodalen Güterverkehr in der Europäischen Union mit etwaigen Vorschlägen zu übermitteln. (1) ABl. C 99 vom 2.4.1996, S. 1. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S.

1. (4) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6).

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